Der Winter steht vor der Tür: Weihnachten, Wintersport und Schnee sind nicht weit entfernt und freut viele Winterliebhaber. Dass der Winter jedoch auch so einige Nachteile mit sich bringen kann, ist wohl jedem Autofahrer und Fußgänger bekannt. Denn Eiskratzen an den Autoscheiben und das Befreien der Bürgersteige von Schnee stehen auf dem täglichen Programm. Mit den fallenden Temperaturen steigen leider auch die Zahlen der Unfälle. Auf den Straßen sowie auch auf den Bürgersteigen. Schnell kommen die Fragen auf, wessen Pflicht es ist, den Bürgersteig von Schnee und Eis zu befreien und ob nicht ein Schmerzensgeld für die beim Sturz erlittenen Verletzungen verlangen werden kann.
Räum- und Streupflicht als Eigentümer
Die Pflicht, die Wege auf dem Grundstück von Schnee zu befreien und Glatteis zu streuen, liegt grundsätzlich bei dem Eigentümer. Dies gilt vor allem für Zuwegungen, die von Dritten genutzt werden, wie zum Beispiel Postboten oder Lieferanten.
Allgemein bekannt ist auch, dass der angrenzende Gehweg ebenso von Schnee und Glätte befreit werden muss, obwohl dieser nicht zum Eigentum gehört. Dies liegt daran, dass die Verkehrssicherungspflicht bei der jeweiligen Gemeinde liegt, die Gemeinden jedoch in den meisten Fällen die Pflichten an die Eigentümer übertragen, sodass der Eigentümer der Streu- und Räumpflicht nachgehen muss.
Räum und Streupflicht als Mieter
Häufig wohnen die Eigentümer von vermieteten Objekten an anderen Orten und haben keine Zeit oder Möglichkeiten, den Pflichten selber nachzukommen. So kann der Eigentümer wiederum die Räum- und Streupflichten an den Mieter übertragen, indem dieser Punkt in den Mietvertrag mit aufgenommen wird. Alternativ können die Pflichten auch auf den Mieter übertragen werden, indem diese Teil der Hausordnung werden. Bei mehreren Mietern sollte darauf geachtet werden, dass die Pflichten verteilt werden, denn sonst kommt es zu unzulässiger Benachteiligung.
Eine weitere Möglichkeit für den Vermieter wäre einen externen Dienstleister zu beauftragen. Diese Kosten können auf die Mieter als Nebenkosten verteilt werden. Dennoch muss kontrolliert werden, ob der/die Beauftrage/r der Pflicht nachgekommen ist.
Auch wenn die Mieter, denen die Pflicht obliegt, sich in einem hohen Alter befinden, empfiehlt es sich für die Eigentümer sicherheitshalber zu kontrollieren, da sonst eine Mitschuld bestehen kann (Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 13.02.2014 – 1 U 77/13).
Wann muss der Gehweg von Eis und Schnee befreit werden?
Damit der Räum- und Streupflicht richtig nachgekommen wird, sollten einige Punkte beachtet werden. Zu beachten ist, dass die Gemeinden die Anforderungen an die Eigentümer unterschiedlich gestalten und daher abweichen können.
Im Allgemeinen gilt :
- Werktags von 7.00 bis 20.00 Uhr (Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 21.12.2012 – 9 U 38/12)
- Sonn- und feiertags von 9.00 bis 20.00 Uhr
- Es sollte ein ausreichender Weg von ca. 1 bis 1,5 Meter breite frei sein
- Es ist bei allgemeiner Glätte der Streupflicht nachzukommen, vereinzelte Stellen stellt keine Pflichtverletzung dar (BGH, Urteil vom 12. Juni 2012, Az. VI ZR 138/11; OLG München, Beschluss vom 7. Dezember 2012, Az. 1 U 3512/12)
- Es ist bei voraussehbarer Glättebildung während der Nacht bereits vorbeugend zu streuen (OLG Frankfurt, Urteil vom 26. November 2003, 21 U 38/03)
Auf Gehweg ausgerutscht – Schmerzensgeld?
Wenn Sie auf einem Weg stürzen, der nicht freigeräumt ist, kann der Schmerzensgeldanspruch demjenigen gegenüber geltend gemacht werden, der der Räum- und Streupflicht nicht nachgekommen ist.
Das große Problem: Der Geschädigte muss den Sturz nachweisen sowie die Tatsache, dass der Sturz sich an dem Ort ereignet hat, welcher der Räum- und Streupflicht oblag. Zusätzlich muss dargelegt werden, dass der Schädiger seine Pflichten versäumt hat und aufgrund dessen den Sturz erlitten hat.
Nachzuweisen, dass der Sturz sich aufgrund von Glatteis und nicht doch etwa wegen eines Stolperers ereignet hat, ist nahezu unmöglich – sofern nicht eine Überwachungskamera oder ein unabhängiger Zeuge den Unfall beobachtet hat. Das Gericht wird jedoch im Einzelfall prüfen, in wieweit die Räum- und Streupflichten vernachlässigt worden sind.
Für den Fall, dass die genannten Punkte nachgewiesen werden können, richtet sich der Anspruch gegen die Person die nicht den Räum- und Streupflichten nachgekommen ist, oder dessen private Haftpflichtversicherung. Für den Fall, dass eine private Haftpflichtversicherung vorhanden ist, empfiehlt es sich, eine Haftungsanerkennung von dem Versicherungsnehmer zu erhalten und sich mit den Verletzungen und der Haftungsanerkennung bei der Versicherung zu melden und die Ansprüche geltend zu machen. Sollte keine Versicherung vorhanden sein, so muss der Schädiger Ihr Schmerzensgeldanspruch selbst erfüllen.
Als Geschädigter ist wie immer zu beachten, dass die Verletzungen ausreichend und sorgfältig dokumentiert werden. So empfiehlt es sich, nach dem Sturz bei einem Arzt vorstellig zu werden und die Verletzungen mit Hilfe von Fotos zu dokumentieren und hinsichtlich der Verletzungsfolgen ein Schmerztagebuch zu führen. Denn wie bereits erwähnt: Die Nachweispflicht liegt in diesem Fall bei dem Geschädigten, weshalb Sie möglichst viele Nachweise zu der Verletzung sowie dessen Umfang erbringen sollten.
Schmerzengseld nach Sturz risikofrei durchsetzen
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