Anwaltsregress

Wir schützen Mandanten und Versicherungsgemeinschaften.

Regress
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Wir vertreten Versicherungsgesellschaften bei der großvolumigen Überprüfung von Schadenakten auf Regresspotential und der anschließenden Durchsetzung von übergegangenen Ersatzansprüchen (Regress).  

Mit unserer umfassenden Praxiserfahrung in der Geltendmachung von Anwaltsregressen wissen wir, welche Verfahren aussichtsreich sind und welche nicht. Wir erstellen zudem Rechtsgutachten hinsichtlich der Erfolgsaussichten eines Regressanspruchs gegen Ihren (ehemaligen) Anwalt. 

Inhaltsverzeichnis

Der Rechtsschutzregress

Versicherungsgesellschaften stehen durch steigende Schadenaufwendungen spartenübergreifend unter erheblichen, wirtschaftlichen Druck. Die Folge sind steigende Versicherungsbeiträge für die Versichertengemeinschaft. 

Die Rechtsschutzversicherung wird dabei durch Anwaltsfehler stark belastet: verlorene Prozesse, aussichtslose Klagen, überhöhte Gebühren. 

Um Schadenaufwendungen gegen Dritte geltend machen zu können,  gehen Ersatzansprüche gesetzlich z.B. gem. § 116 SGB X oder § 86 VVG auf den Versicherer über. 

Der Rechtsschutzversicherer kann damit den entstandenen Schaden gegen den Anwalt geltend machen und ist hierzu auch zwecks Wahrung der Interessen der Versichertengemeinschaft gehalten.

In der Praxis heben Versicherungen jedoch das vorhandene Regresspotential durch aufwändige und händische Prozesse nicht immer vollständig.

Wir unterstützen Rechtsschutzversicherungen bei der Prüfung und Weiterverfolgung von Regressansprüchen gegen Anwälte. Mit eigenen Softwarelösungen erkennen wir potentielle Regressansprüche schnell und zuverlässig.

Hierdurch bearbeiten wir jährlich eine hohe Anzahl an Regressakten und verfügen außergerichtlich und gerichtlich über umfangreiche Erfahrung in der Verfolgung und Durchsetzung von Regressansprüchen gegen Rechtsanwälte. 

Die Anwaltshaftung

    • Die Anwaltshaftung ist die Haftung eines Rechtsanwalts gegenüber seinem Mandanten für Fehler oder Pflichtverletzungen aus dem Anwaltsvertrag.

    • Die Haftung ergibt sich grundsätzlich aus den regulären Anspruchsgrundlagen für Schadenersatz, den §§ 280 ff. BGB oder auch aus §§ 823 ff. BGB.

    • Nicht jeder Anwaltsfehler führt zu einem Schaden.

Pflichten des Rechtsanwalts

Die Pflichten eines Rechtsanwaltes im Rahmen der Mandatsbearbeitung sind äußerst umfangreich und ergeben sich aus

    • dem Anwaltsvertrag

    • dem konkreten Mandatsauftrag und -umfang

    • berufsrechtlichen Vorschriften (BRAO, BORA)

    • gesetzlichen Verfahrensvorschriften (ZPO, StPO, VwGO)

und verlangen damit eine gewissenhafte und genaue Fallbearbeitung.

Maßstab der Beratung sind die Sach- und Rechtsziele des Mandanten. So führte der BGH (NJW 1994, 1211 (1212)) hierzu prägnant aus: 

„Dem Mandanten hat der Anwalt diejenigen Schritte zu empfehlen, die zu dem erstrebten Ziel führen können. Er muss den Auftraggeber vor Nachteilen bewahren, soweit solche voraussehbar und vermeidbar sind. Dazu hat der Anwalt seinem Mandanten den sichersten Weg vorzuschlagen und ihn über mögliche Risiken aufzuklären, damit der Mandant eine sachgerechte Entscheidung treffen kann; Zweifel und Bedenken, zu denen die Sachlage Anlass gibt, muss der Anwalt darlegen und mit seinem Auftraggeber erörtern.“

Kern des Mandatsverhältnisses ist deshalb die Beratung des Mandanten. Der Rechtsanwalt schuldet eine sorgfältige Beratung des Mandanten und eine Vertretung nach außen, die die Rechte des Mandanten zuverlässig wahrt.

Beratungsfehler eines Anwalts

Die Rechtsprechung setzt hohe Anforderungen an den Umfang und Inhalt der anwaltlichen Beratung sowie ein rigides Pflichtverständnis, die höchstrichterliche Rechtsprechung zu kennen, stellenweise sogar zu antizipieren und auf der Grundlage eine umfassende Aufklärung und Beratung.

So hat der Anwalt seinem Mandanten den sichersten Weg vorzuschlagen und ihn über die möglichen rechtlichen und wirtschaftlichen Risiken aufzuklären, damit der Auftraggeber eine sachgerechte Entscheidung treffen kann.

Zweifel und Bedenken, zu denen die Sachlage Anlass gibt, muss der Anwalt darlegen und mit seinen Auftraggebern erörtern (BGH NJW 1998, 900; BGH NJW 1995, 449 ff.; BGH NJW 1994, 1211, 1212; BGH NJW 1993, 1320) (OLG Hamm Urteil vom 27.5.2008 – 28 U 158/07).

Er darf sich nicht mit dem Hinweis begnügen, die Erfolgsaussichten seien „offen“ (vgl. BGHZ 193, 193 = NJW 2012, 2435 Rn. 22 mwN). Vielmehr müssen Bedenken konkret formuliert werden, damit der Mandant eine eigene, gut informierte Entscheidung treffen kann.

In der Praxis werden dabei die hohen Anforderungen des BGH nicht selten unerfüllt gelassen, mit der Folge einer eintretenden Anwaltshaftung. Dies gilt insbesondere für Verfahrenskosten (Anwaltskosten, Gerichtskosten, Sachverständigenkosten), die durch eine von Beginn an aussichtslose oder kaum erfolgreiche Prozessführung entstanden sind und bei denen ein pflichtgemäß aufgeklärter Mandanten andernfalls von Abstand genommen hätte.

Typische Beratungsfehler sind dabei:

    • Ungenügende Aufklärung des Sachverhalts, insbesondere hinsichtlich der Beweisbarkeit

    • Fehlende Hinwirkung auf die Sicherung oder Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen etc.

    • Unvollständige Erfassung des Sachverhalts

    • Rechtlich nicht mögliche Empfehlungen oder unzulässige Rechtsbehelfe

    • Übersehene Rechtsprechungsänderungen

    • Unvollständige oder nur oberflächliche Beratung

Solche Beratungsfehler sind insbesondere in Spezialgebieten (z.B. Kapitalmarktrecht, Beamtenrecht, Sanierungsrecht etc.) entscheidend, da die Beratung dort regelmäßig vertiefte Kenntnisse voraussetzt. 

Aber auch in klassischen Kerngebieten (Allgemeines Vertragsrecht, Kaufrecht, Arbeitsrecht, Mietrecht etc.) treten derartige Beratungsfehler auf.

Schlechtleistung als Anwaltshaftung

Neben der Beratung kann auch die Schlechtleistung der Verfahrensführung die Anwaltshaftung begründen. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn der Anwalt eine unschlüssige Klage erhebt, auch wenn der Mandant eine Deckungszusage seiner Rechtsschutzversicherung hat (vgl. OLG Koblenz, NJW 2006, 3150; LG Karlsruhe Urteil vom 08.10.2021 – 8 O 46/20, BeckRS 2021, 29849 Rn. 47).

Beispielhaft können dabei folgende Fallkategorien eine Anwaltshaftung begründen:

    • Verpasste Frist im Verfahren

    • Geltendmachung von nicht bestehenden Anspruchsarten (z.B. fiktives Deckungsgeschäft)

    • Unsubstantiierter Sachvortrag und mangelhafte Beweisantritte (z.B. zur Aktivlegitimation, Vorschäden, Mängeln uvm.) 
    • Falsche Aktiv- oder Passivlegitimierte
    • Unzulässigkeit von Anträgen oder Rechtsbehelfen

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es dabei im Grundsatz nicht darauf an, wie das mit dem Vorprozess befasste Gericht hypothetisch entschieden haben würde. Vielmehr hat der Regressrichter selbst darüber zu befinden, welche Entscheidung richtigerweise hätte ergehen müssen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 13. Juni 1996 – IX ZR 233/95,, BGHZ 133, 110, 111 f mwN; BGH Urt. v. 16.9.2021 – IX ZR 144/19, BeckRS 2021, 33378 Rn. 17; st. Rspr.), wenn der Anwalt den Prozess pflichtgemäß geführt hätte.

Die Folgen der Schlechtleistung müssen also auch kausal zum verloren gegangenen Prozess geführt haben. Der Begründungsaufwand für den Schaden aus der Anwaltshaftung ist nicht trivial.

Ob ein Anwaltsfehler auch zur Anwaltshaftung führt, muss deshalb sehr genau im Vorfeld geprüft werden. 

Rechtliche Schritte im Rahmen der Anwaltshaftung

Wenn streitig ist, ob ein Rechtsanwalt eine Pflichtverletzung begangen hat, stehen dem Mandanten verschiedene rechtliche Schritte zur Verfügung, um Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

Dabei ist das Anwaltshaftungsrecht durch die Rechtsprechung stark im Wandel. Um eine Anwaltshaftung erfolgreich begründen zu können, muss ein Mandant folgende Punkte beachten:

    • Pflichtverletzung: Grundlage der Anwaltshaftung ist eine Pflichtverletzung. Diese besteht zumeist aus einem Beratungsfehler oder einer Schlechtleistung.

    • Beweislast: Der Mandant muss grundsätzlich die Pflichtverletzung beweisen. Im Rahmen der Beratungsfehler gibt es jedoch Beweiserleichterung für Mandanten.

    • Kausalität: Wie bei jedem Haftungsanspruch muss auch die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden dargelegt werden können. Während dies bei einigen Regressklassen relativ einfach ist, bedarf es bei anderen Pflichtverletzungen umfangreicher Prüfungsaufwände. 

Anwalt für Anwaltshaftung

Bitte beachten Sie, dass wir Mandate im Rahmen der Anwaltshaftung für Rechtsschutzversicherungen führen.

Anfragen von Privatpersonen können wir deshalb nicht bearbeiten. Auch eine kostenfreie Erstberatung im Anwaltsrecht bieten wir aufgrund der Komplexität des Themas nicht an.

Der Anwaltsregress weist viele Besonderheiten auf, die viele Anwälte und geschädigte Mandanten übersehen. Deshalb ist Praxiserfahrung entscheidend für die realistische Einschätzung der Erfolgsaussichten.

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