Häufige rechtliche Fehler beim Autokauf – Kaufvertrag richtig aushandeln!

Autokauf Tipps und Hinweise

Das Wichtigste im Überblick

  • Um Mängel nach dem Autokauf noch erfolgreich geltend zu machen, kommt es entscheidend auf die Vereinbarung im Kaufvertrag an.
  • Tritt der Verkäufer unter einem fiktiven Namen wie „Autohandel Müller“ auf, müssen unbedingt die vollständigen Daten des Verkäufers notiert werden. 
  • Sämtliche Eigenschaften sollten im Kaufvertrag detailliert als Beschaffenheitsvereinbarung festgehalten werden. 
  • Verkürzungen oder Ausschlüsse der Gewährleistung nicht unterzeichnen.

Kaufvertrag beim Autokauf - auf den Inhalt kommt es an.

Der Autokauf zählt zu den teuersten Anschaffungen eines Privathaushaltes. Umso wichtiger ist es, rechtliche Fallstricke beim Kaufvertrag zu vermeiden. Kommt es später zu Mängeln am Fahrzeug oder sind sogar Manipulationen festzustellen, kann ein schlecht aufgesetzter Kaufvertrag für die arglosen Autokäufer Reparaturkosten und Schäden in Höhe tausender Euros verursachen.

Deshalb ist ein gut vorbereiteter Kaufvertrag beim Autokauf unverzichtbar, um auch nach dem Kauf gegen den Verkäufer vorgehen zu können. Worauf hierbei unbedingt geachtet werden sollte, haben wir ausführlich in diesem Video erklärt: 

Wer ist juristisch der tatsächliche Verkäufer?

Im ersten Schritt sollte schriftlich fixiert sein, dass es sich nicht um ein Kommissionsgeschäft handelt und die Kontaktperson auch tatsächlich der Eigentümer und Verkäufer ist. Dies sollte auch in den Kaufvertrag aufgenommen werden. 

Im zweiten Schritt muss sichergestellt werden, dass im Kaufvertrag auch ein Verkäufer eingetragen ist, der im Zweifelsfall verklagt werden kann. Dies ist z.B. der Fall, wenn im Kaufvertrag eine 

  • GbR oder oHG
  • KG oder e.K. 
  • GmbH oder GmbH & Co. KG
  • UG (haftungsbeschränkt) oder
  • AG oder SE 


ausgewiesen ist. Auch eine natürliche Person kann Verkäufer sein und verklagt werden. 

Nicht ausreichend sind fiktive Firmenbezeichnungen wie „Autohandel Müller, Inh. Müller“ oder „Autocentrum Nord“ ohne die o.g. Zusätze. Dies sind ausgedachte Eigennahmen eines Einzelunternehmers. Sind jedoch die vollständigen Daten des Autoverkäufers nicht bekannt, kann keine Klage zugestellt werden bzw. keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchgesetzt werden. Es scheitert an der s.g. „Passivlegitimation“ dieser Fiktivbezeichnung. 

Deshalb muss zwingend darauf geachtet werden, dass – notfalls gegen Vorlage des Personalausweises – der Verkäufer sicher als Anspruchsgegner feststeht. 

Ausschluss der Gewährleistung / Verkürzung der Gewährleistung 

Der Ausschluss der Gewährleistung kann bei einem Privatverkauf durchaus wirksam vereinbart werden. Soweit möglich, sollte dies abgewehrt werden, da nachfolgende Mängel nur noch sehr erschwert erfolgreich geltend gemacht werden können.

Wenn Autohäuser oder andere Unternehmer an Privatverkäufer versuchen, die Gewährleistung insgesamt auszuschließen, ist dies grundsätzlich unwirksam, § 476 BGB.

Allerdings kann ein Unternehmer – trotz anderslautender EuGH Rechtsprechung – bei einem Gebrauchtfahrzeug die Verjährung von zwei Jahren auf ein Jahr verkürzen. Allerdings müssen folgende Voraussetzungen gem. § 476 BGB erfüllt sein:

Die Vereinbarung ist nur wirksam, wenn

1. der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung von der Verkürzung der Verjährungsfrist eigens in Kenntnis gesetzt wurde und
2. die Verkürzung der Verjährungsfrist im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.

In der Praxis legen Autohäuser hierzu häufig ein separates Formblatt vor, das Sie zur Verkürzung doch bitte unterschreiben mögen. Hiervon kann nur abgeraten werden, da die gesetzliche Verjährung hierdurch halbiert wird. 

Käufertrick: Beschaffenheitsvereinbarung

Eine häufig übersehen Möglichkeit auf Käuferseite ist es, Ausstattungsmerkmale, technische Beschreibungen oder auch die Unfallfreiheit im Kaufvertrag explizit festzuhalten. 

Wenn die Eigenschaften nämlich als s.g. Beschaffenheitsvereinbarung dokumentiert werden, überwindet die Beschaffenheitsvereinbarung sogar den Ausschluss jeglicher Gewährleistung bei einem Privatverkauf! Denn § 444 BGB besagt hierzu: 

Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

Auch ein Privatverkäufer kann sich damit nicht mehr auf den Gewährleistungsausschluss berufen, wenn Sie in den Kaufvertrag bestimmte Eigenschaften explizit aufgenommen haben. Der Verweis auf das Inserat oder sonstige Beschreibungen reicht regelmäßig nicht aus, um die herausgehobene Beschaffenheitsvereinbarung zu begründen. 

Als Autokäufer sollten Sie deshalb sämtliche Eigenschaften, die ohnehin im Inserat stehen, explizit in den Kaufvertrag aufnehmen und dies als vereinbarte Beschaffenheit überschreiben. 

So muss bei auftretenden Mängeln im Nachgang auch nicht diskutiert werden, ob die Mängel als „üblich“ oder „gewöhnlich“ anzusehen sind, da auch insoweit die Beschaffenheitsvereinbarung derartige Aspekte der durchschnittlichen Erwartung verdrängt.

So sollten Sie sich als Autokäufer verhalten

Beim Kauf selbst sollten Sie die o.g. Tipps unbedingt beachten, um einen optimalen Kaufvertrag beim Autokauf unterzeichnet zu bekommen. 

Kommt es im Nachgang dann z.B. aufgrund von Mängeln am Fahrzeug oder abweichender Kilometerstände oder sogar einer vorgetäuschten Unfallfreiheit, so sollten Sie möglichst schnell wie folgt vorgehen: 

  1. Mängel genau dokumentieren / auslesen lassen

Bei auftretenden Mängeln muss eine gute Tatsachengrundlage geschaffen werden. Hierzu sollten optische Mängel bestmöglich fotografiert werden. Technische Mängel sollten durch eine örtliche Werkstatt ausgelesen – aber nicht überschrieben oder gelöscht! – werden. 

2. Zur Nacherfüllung auffordern
Verlangen Sie vom Verkäufer explizit und unter Fristsetzung die Nacherfüllung durch Nachbesserung. Entscheidend ist eine detaillierte Mangelbeschreibung, um den Verkäufer in die Lage der Mangelbehebung zu versetzen. 

3. Anwalt einschalten
Sollte der Verkäufer nicht reagieren, befindet sich dieser im Verzug. Es sollte dann schnellstmöglich Kontakt zu einem Anwalt aufgenommen werden, mit dem Sie die weiteren Möglichkeiten wie den Rücktritt vorab absprechen. 

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