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VINQO Rechtsanwälte

Verkehrsunfall

BGH: Bei der Kaskoversicherung tragen Sie das Werkstattrisiko selbst

Neues BGH-Urteil: Kürzt Ihre Kaskoversicherung die Werkstattrechnung wegen angeblich überhöhter Positionen, müssen Sie das grundsätzlich hinnehmen — anders als bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung.

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Von Tim Platner, Jurist & Chief Operating Officer (COO), Geschäftsführer Legal Data Technology GmbH

Veröffentlicht am

Fachlich geprüft von Laura Hover am

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Wer sein Fahrzeug über die eigene Vollkasko reparieren lässt, geht meist davon aus, dass die volle Rechnung erstattet wird. Nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs stimmt das nur eingeschränkt.

Der Fall: 389,01 Euro Kürzung wegen überhöhter Werkstattpositionen

Das Fahrzeug der Klägerin war vollkaskoversichert. Nach einem Unfall ließ sie es in einer Werkstatt reparieren und reichte die Rechnung bei ihrer Kaskoversicherung ein. Diese zahlte, zog aber 389,01 Euro ab — einzelne Arbeitsschritte seien nicht erforderlich gewesen. Ein vom Amtsgericht eingeholtes Sachverständigengutachten bestätigte das: Mehrere Positionen der Werkstattrechnung waren tatsächlich unberechtigt überhöht.

Die Versicherung berief sich auf die Klausel Ziff. A.2.6.2 der Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB), wonach sie die „für die Reparatur erforderlichen Kosten“ erstattet. Sowohl das Amtsgericht Heilbronn (Urt. v. 8.8.2024 — 6 C 2222/23) als auch das Landgericht Heilbronn in der Berufung (Urt. v. 30.9.2025 — I 4 S 10/24) wiesen die Klage auf den Restbetrag ab. Die Klägerin ging bis zum BGH.

Die Entscheidung: Werkstattrisiko liegt beim Versicherungsnehmer

Der BGH hat die bislang höchstrichterlich ungeklärte Frage entschieden: In der Kfz-Kaskoversicherung trägt der Versicherungsnehmer das sogenannte Werkstattrisiko — jedenfalls soweit er die Werkstatt nicht auf Weisung des Versicherers ausgewählt oder beauftragt hat. Die „für die Reparatur erforderlichen Kosten“ nach Ziff. A.2.6.2 AKB umfassen keine Rechnungspositionen, die wegen überhöhter Material- oder Arbeitszeitansätze oder wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise der Werkstatt unangemessen, überflüssig oder mangels tatsächlicher Vornahme unberechtigt sind.

Der Senat begründet das mit der Auslegung des Versicherungsvertrags: Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer erwartet nach dem Klauselwortlaut nur den Ersatz solcher Aufwendungen, die ein wirtschaftlich vernünftig handelnder Betroffener tätigen würde, um das Fahrzeug wieder fachgerecht herzustellen — nicht aber Kosten für objektiv unnötige oder gar nicht durchgeführte Maßnahmen.

Der entscheidende Unterschied zur gegnerischen Haftpflichtversicherung: Nach ständiger Rechtsprechung des BGH trägt im gesetzlichen Haftpflichtrecht grundsätzlich der Unfallverursacher — bzw. dessen Haftpflichtversicherer — das Werkstattrisiko (grundlegend BGH, Urt. v. 29.10.1974 — VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182). Diese Grundsätze sind nach ausdrücklicher Klarstellung des BGH nicht auf das Kaskoversicherungsrecht übertragbar: Für den Umfang der Einstandspflicht des Kaskoversicherers ist allein das durch Auslegung zu ermittelnde vertragliche Versprechen maßgeblich — die gesetzlichen Schadensersatzvorschriften finden keine Anwendung.

Was das für Sie bedeutet

Rechnen Sie einen Fahrzeugschaden über die gegnerische Haftpflichtversicherung ab, bleibt es bei der bekannten, für Sie günstigeren Rechtslage: Sie dürfen die Werkstatt frei wählen, und dass diese möglicherweise zu hohe Sätze ansetzt, geht nicht zu Ihren Lasten — siehe dazu Darf ich die Werkstatt frei wählen?

Rechnen Sie dagegen über Ihre eigene Kaskoversicherung ab — etwa weil die Haftung ungeklärt ist, eine Quote im Raum steht oder Sie selbst überwiegend verantwortlich waren —, gilt jetzt höchstrichterlich bestätigt: Kürzt die Kasko einzelne Positionen der Werkstattrechnung mit dem Argument, diese seien nicht erforderlich gewesen, müssen Sie das grundsätzlich hinnehmen. Eine Ausnahme gilt nur, soweit Sie die Werkstatt auf ausdrückliche Weisung des Versicherers ausgewählt oder beauftragt haben — dann dürfte das Risiko eher bei der Kasko liegen.

Praktisch folgt daraus: Bestehen Sie vor der Reparatur auf einem nachvollziehbaren Kostenvoranschlag, lassen Sie sich strittige Positionen von der Werkstatt erläutern, und prüfen Sie eine Kürzung der Kasko sorgfältig, bevor Sie sie akzeptieren — ein pauschaler Verweis auf „nicht erforderliche Arbeitsschritte“ genügt der Versicherung nach diesem Urteil zwar rechtlich, ist aber im Einzelfall oft angreifbar, etwa wenn die beanstandeten Arbeiten tatsächlich notwendig waren.

Bei Fragen zur Abrechnung nach einem Fahrzeugschaden — ob über die eigene Kasko oder die gegnerische Haftpflichtversicherung — prüft VINQO Rechtsanwälte Ihren Fall kostenfrei.

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Ansprechpartner für dieses Thema

Laura Hover

Rechtsanwältin

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Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar.