Es ist schnell passiert: ein Auffahrunfall, eine übersehene Vorfahrt und es kommt zu einem Verkehrsunfall, bei dem einer der Beteiligten verletzt wird. Am Unfallort wird häufig über Nackenschmerzen beklagt, die hinterher zu einer veritablen HWS-Distorsion führen, einem Schleudertrauma. Und wenige Wochen nach dem Verkehrsunfall befindet sich in der Post ein Anhörungsbogen oder eine Vorladung als Beschuldigter der Polizei wegen Körperverletzung im Straßenverkehr. Wir erklären Ihnen alles, was Sie über die Körperverletzung im Straßenverkehr wissen müssen, wie sie sich verhalten sollen und was für Strafen drohen.
Was passiert bei fahrlässiger Körperverletzung im Straßenverkehr?
Der Ablauf bei der Körperverletzung im Straßenverkehr ist wie folgt:
Wenn ein Autofahrer unfallbedingt durch sie verletzt worden ist und die Polizei den Verkehrsunfall aufnimmt, leitet diese in den allermeisten Fällen bereits ein Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung im Straßenverkehr gegen Sie ein. Alternativ geht der verletzte Fahrzeugführer nach dem Verkehrsunfall zur Polizei und stellt eine Strafanzeige gegen Sie. Ab diesem Zeitpunkt sind sie Beschuldigter. Damit haben sie besondere Rechte, um sich gegen die Vorwürfe verteidigen zu können.
Die Anzeige erhält dann ein polizeiliches Aktenzeichen und wird zumeist an das Verkehrskommissariat der örtlich zuständigen Polizeibehörde weitergeleitet, die falls notwendig und vorhanden, weitere Zeugen befragt zu der Körperverletzung und Ihnen die Möglichkeit gibt, sich zu den Anschuldigungen zu verteidigen. Dafür übersendet die Polizei Ihnen entweder einen Anhörungsbogen, in dem sie sich zum Sachverhalt schriftlich einlassen können oder sie erhalten eine Vorladung als Beschuldigter. Sie haben dann die Möglichkeit, eigene Beweisanträge zu stellen, einen Verteidiger zu beauftragen oder, und das ist unser wichtigster Tipp, zur Sache zu schweigen.
Nachdem die Ermittlungen der Polizei abgeschlossen worden sind, wird die Akte an die zuständige Staatsanwaltschaft weitergeleitet. Diese prüft die Ermittlungen der Polizei, veranlasst, falls erforderlich, Nachermittlungen und trifft, wenn Sie die Ermittlungen für abgeschlossen hält, eine Entscheidung, wie es mit dem Fall weitergeht. Dazu kann sie entweder das Verfahren einstellen, einen Strafbefehl beantragen oder Anklage gegen Sie erheben.
Wie soll ich mich verhalten, wenn ich eine Anzeige wegen Körperverletzung habe?
Schweigen ist Gold!
Der allerwichtigste Verhaltenstipp, und das kann nicht oft genug betont werden, ist zur Sache zu schweigen. Als Beschuldigter haben Sie das Recht, keine Angaben zum Sachverhalt machen zu müssen. Nutzen Sie diese Möglichkeit! In einem Rechtsstaat muss sich ein Beschuldigter, unabhängig davon ob er schuldig ist oder nicht, nicht selbst belasten. Auch wenn die Polizei dies vielleicht versucht zu suggerieren, wenn sie schweigen, kann man dies unter keinen Umständen als Schuldeingeständnis werden. Die entscheidende Behörde, die Staatsanwaltschaft, in der Volljuristen über ihren Fall entscheiden, weiß dies auch und berücksichtigt das.
Wenn sie schweigen, entstehen ihn also keinerlei Nachteile sondern nur Vorteile! Sie können nämlich mit einem Verteidiger nach Einsicht in die Ermittlungsakte die bestmögliche Verteidigungsstrategie wählen, ohne dass sie eine vorangegangene Aussage dabei berücksichtigen müssen. In den allermeisten Fällen ist nämlich eine spontan Aussage häufig mit einem Schuldeingeständnis verbunden, was dazu führt, dass der Beschuldigte sich maßgeblich selbst belastet – ohne dies zu müssen!
Deshalb, weil es so wichtig ist noch einmal, schweigen Sie! Geben Sie keine Einlassung zur Sache ab! Geben Sie kein Schuldeingeständnis ab! Sie haben hierdurch keinerlei Nachteile sondern nur Vorteile.
Vorladung = Einladung
Sie sollten der Vorladung der Polizei, die als Einladung zu verstehen ist, keinesfalls Folge leisten. Auch wenn ein Schreiben der Polizei häufig einschüchternd wirkt und der Begriff „Vorladung“ einen amtlichen und verpflichtenden Charakter suggeriert, so haben Sie als Beschuldigter bei einer polizeilichen Vorladung keine Verpflichtung zu erscheinen. Sie sollten deshalb auch nicht erscheinen, da sie ja, wie gerade gelernt, sich keinesfalls zum Sachverhalt einlassen!
Die Gefahr, der Vorladung Folge zu leisten und bei der Polizei doch noch auszusagen, ist nicht nur, dass sie sich selbst belasten. Die polizeiliche Vernehmung wird nicht mit einem Diktiergerät dokumentiert sondern, während sie die Aussage tätigen, von dem vernehmenden Polizeibeamten schriftlich zusammengefasst. Dabei werden unter Umständen wichtige Details zum Sachverhalt gar nicht aufgenommen, der Sachverhalt zu ihren Ungunsten unter Umständen verkürzt oder leitende Fragen gestellt, die ihre Einlassungen in ein ungünstiges Licht rücken.
Es gibt eine einzige Ausnahme: wenn Sie zu einer richterlichen oder staatsanwaltlichen Vernehmung vorgeladen werden, müssen sie erscheinen. Eine solche Vorladung ist bei einer Körperverletzung im Straßenverkehr nahezu ausgeschlossen.
Wenn Sie die Vorladung nicht wahrnehmen, wird Ihnen dies ebenfalls nicht negativ ausgelegt. Sollten Sie die Vorladung jedoch nicht unbeantwortet lassen wollen, so reagieren Sie hierauf schriftlich und teilen mit, dass sie einen Verteidiger beauftragen werden oder aktuell prüfen, ob sie einen Verteidiger beauftragen werden.
Die Ermittlungsakte wird dann von der Polizei mit Ihrem Schreiben oder mit dem Hinweis, dass sie zur Vernehmung nicht erschienen sind und ihre Ladung auch nicht in den Postrücklauf kam, also zugestellt worden sein müsste, an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet. Diese trifft dann eine Entscheidung.
Rechtsanwalt beauftragen, der Sie gegen den Vorwurf der Körperverletzung verteidigt
Wenden Sie sich, unmittelbar nachdem sie das Schreiben der Polizei wegen der Körperverletzung im Straßenverkehr erhalten haben, an einen Rechtsanwalt. Dieser sollte Fachanwalt für Strafrecht und im besten Fall Fachanwalt für Verkehrsrecht sein, um sie in fachlicher Hinsicht bestmöglich zu verteidigen.
Bitte wenden Sie sich für Ihre Verteidigung nicht an einen „allgemeinen Rechtsanwalt“ oder gar an einen Rechtsanwalt, der sich auf ganz andere Rechtsgebiete spezialisiert hat. Im Strafrecht ist nicht nur eine dezidierte Kenntnis der strafrechtlichen Besonderheiten erforderlich sein insbesondere ein Gefühl und die Erfahrung für die Praxis erforderlich, um ein bestmögliches Ergebnis für Sie erzielen zu können.
Vermeiden Sie es deshalb unbedingt auch, einen befreundeten Anwalt, der sämtliche Rechtsangelegenheiten von Ihnen in der Vergangenheit erledigt hat, damit zu beauftragen. Im Strafrecht geht es um weitaus mehr, als um Geld zwischen zwei Parteien. Im Strafrecht haben Sie, überspitzt gesagt, den gesamten Rechtsstaat gegen Sie, während sie sich gegen die Vorwürfe verteidigen müssen.
Sollten Sie nicht sicher sein, an welchen Anwalt Sie sich am besten wenden sollen, können Sie uns jederzeit kostenfrei
- per E-Mail unter info@vinqo.de oder
- telefonisch unter der 0202 25625 000
kontaktieren. Durch unser deutschlandweites Netzwerk an spezialisierten Rechtsanwälten für Verkehrsrecht, können wir Ihnen einen geeigneten Strafverteidiger empfehlen, der sie gegen den Vorwurf der Körperverletzung im Straßenverkehr verteidigen kann. Sprechen Sie uns einfach an, wir helfen Ihnen gerne weiter!
Welche Strafe droht mir bei Körperverletzung nach einem Verkehrsunfall?
Die Strafe für eine Körperverletzung im Straßenverkehr nach einem Verkehrsunfall hängt von vielen individuellen Faktoren ab. Grundsätzlich bemisst sich Strafe gemäß § 46 StGB nach der Schuld des Täters.
In § 46 Abs. 2 StGB heißt es:
„(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:
die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche oder sonstige menschenverachtende,
die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,
das Maß der Pflichtwidrigkeit,
die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,
das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie
sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.“
Bei der Strafzumessung kommt es also u.a. auf die Auswirkungen der Tat, auf die Motive der Tat und das Nachtatverhalten an. Aber auch Vorstrafen sind entscheidend dafür, welche Strafe der Täter erhält. Diese Kriterien sind grundsätzlich für eine Verurteilung anzulegen, also wenn Anklage gegen sie erhoben worden ist und sie das Gericht für schuldig hält, die grundlegenden Bewertungen sind jedoch auch schon im Ermittlungsverfahren heranzuziehen.
Die Staatsanwaltschaft, die entscheidet, wie es mit ihrer Anzeige wegen Körperverletzung weitergeht, hat zwei Möglichkeiten: Sie stellt das Verfahren ein oder sie verfolgt den Tatvorwurf weiter.
Das Verfahren wird eingestellt
Die Einstellung des Verfahrens kann nach unterschiedlichen Vorschriften mit unterschiedlichen Rechtsfolgen geschehen.
Die für Sie „beste“ Einstellungsart ist die nach § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts. Das bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft die in der Strafanzeige gegen sie erhobenen Vorwürfe für nicht erwiesen oder beweisbar hält und das Verfahren deshalb gegen sie mangels hinreichenden Tatverdachts einstellt.
Die andere Möglichkeit ist eine Einstellung mit Hinweis auf den sogenannten Privatklageweg. Verneint für die weitere Verfolgung das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung und verweist den Anzeigenden, also den durch den Verkehrsunfall verletzten, auf den sogenannten Privatklageweg (§ 376 StPO). Das bedeutet, dass der Geschädigte selbst gegen sie Anklage vor Gericht erheben kann, damit sie sanktioniert werden. Dass der Geschädigte diesen nicht nur Weg wählt, ist in der Praxis außerordentlich selten.
Wann ein öffentliches Interesse vorliegt, ist in Abschnitt 86 Abs. 2 in den sogenannten Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) festgehalten:
„(2) Ein öffentliches Interesse wird in der Regel vorliegen, wenn der Rechtsfrieden über den Lebenskreis des Verletzen hinaus gestört und die Strafverfolgung ein gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit ist, z.B. wegen des Ausmaßes der Rechtsverletzung, wegen der Rohheit oder Gefährlichkeit der Tat, der rassistischen, fremdenfeindlichen oder sonstigen menschenverachtenden Beweggründe des Täters oder der Stellung des Verletzten im öffentlichen Leben. Ist der Rechtsfrieden über den Lebenskreis des Verletzten hinaus nicht gestört worden, so kann ein öffentliches Interesse auch dann vorliegen, wenn dem Verletzten wegen seiner persönlichen Beziehung zum Täter nicht zugemutet werden kann, die Privatklage zu erheben, und die Strafverfolgung ein gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit ist.“
Die RiStBV stellt aber nur eine „Richtlinie“ für die Prüfung dar, entscheidend ist die Bewertung der Körperverletzung, die insoweit dem Beurteilungsspielraum der Staatsanwaltschaft obliegt.
Das Problem bei der Einstellung mit Hinweis auf den Privatklageweg: bei Straftaten im Straßenverkehr wird das öffentliche Interesse regelmäßig bejaht, da es für einen geordneten Straßenverkehr unablässig ist, dass die Verkehrsteilnehmer die Regeln einhalten. Es liegt damit grundsätzlich im Interesse der Allgemeinheit, dass diese Straftaten verfolgt werden. Deshalb scheidet bei der Körperverletzung im Straßenverkehr regelmäßig auch eine Einstellung § 153 StPO aus, da auch hier das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung angenommen wird.
Weil die Einstellung von Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr aufgrund des öffentlichen Interesses nicht ohne weiteres möglich ist, gibt es die Einstellungsmöglichkeit nach § 153a StPO gegen Auflagen und Weisungen :
Dabei kann das Verfahren eingestellt werden, obwohl ein öffentliches Interesse vorliegt, wenn dem Beschuldigten Auflagen oder Weisungen aufgegeben werden, die das öffentliche Interesse zu beseitigen:
In § 153a StPO heißt es:
„(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,
1. zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
2. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
3. sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
4. Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,
5. sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben,
6. an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
7. an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.“
Damit eine Einstellung nach § 153a StPO im Ermittlungsverfahren möglich ist, müssen also folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Zustimmung des Beschuldigten zur Einstellung
- Vergehen (kein Verbrechen)
- öffentliches Interesse kann durch Auflage oder Weisung beseitigt werden
- Schwere der Schuld steht dem nicht entgegen
- Auflage oder Weisung
Eine Einstellung nach § 153a StPO wird häufig bei einer fahrlässigen Körperverletzung im Straßenverkehr angeboten, wenn die Verletzungen gering und es sich um einen „typischen „Verkehrsunfall handelt. Dabei muss zumeist ein Geldbetrag zwischen 250 und 1000 € an eine gemeinnützige Vereinigung gespendet werden, die beispielsweise in der Prävention von Verkehrsunfällen tätig ist oder Opfern nach Verkehrsunfällen hilft. Wenn Sie sich mit der Einstellung einverstanden erklären, haben sie sechs Monate Zeit den Betrag zu überweisen und die Überweisung der Staatsanwaltschaft nachzuweisen. Damit wird das Verfahren gegen sie endgültig eingestellt und sie sind nicht vorbestraft.
Die Anzeige wird weiterverfolgt
Sollte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen Sie wegen Körperverletzung im Straßenverkehr nicht einstellen, so beantragt sie in den meisten Fällen einen sogenannten Strafbefehl. Der Strafbefehl ist ein „schriftliches Urteil“ und dient zur Verfahrensökonomie und Entlastung der Gerichte. Dabei schlägt die Staatsanwaltschaft ein Strafmaß vor, dass vom Gericht zumeist übernommen wird. Ihnen wird dann ein schriftliches Urteil ohne Hauptverhandlung und Öffentlichkeit zugestellt, dass sie annehmen können oder gegen dass sie Einspruch einlegen können.
Wichtig: Wenn Sie gegen den Strafbefehl vorgehen wollen, müssen Sie form- und fristgemäß Einspruch einlegen:
§ 410 StPO: Einspruch; Form und Frist des Einspruchs; Rechtskraft
(1) Der Angeklagte kann gegen den Strafbefehl innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch einlegen […]
Sie haben also zwei Wochen Zeit, Einspruch einzulegen. Andernfalls wird der Strafbefehl rechtskräftig und steht einem Urteil gleich!
Sollte sich der Staatsanwaltschaft eine Beweisaufnahme erforderlich sein oder die Schwere der Körperverletzung eine Hauptverhandlung erforderlich machen, so erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage beim Gericht, welches die Anklage zulassen muss und einen Hauptverhandlungstermin ansetzt. Dabei werden alle Zeugen geladen, damit diese vor Gericht aussagen und befragt werden können. Sie müssen als Angeklagter ebenfalls vor Gericht erscheinen, sollten Sie das nicht machen, werden sie polizeilich vorgeführt, im schlechtesten Fall ergeht sogar ein Sitzungshaftbefehl gegen Sie!
Sie sollten spätestens, wenn das Verfahren vor Gericht geht, unbedingt einen Fachanwalt für Strafrecht beauftragen, der sie in der Sache verteidigt. Wenn Sie wegen einer Körperverletzung im Straßenverkehr angeklagt sind, können Sie uns gerne kontaktieren, wir vermitteln Ihnen einen spezialisierten Rechtsanwalt für Straf-und Verkehrsrecht, der Sie vehement verteidigt! Kontaktieren Sie uns hierzu einfach unter
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- rufen Sie uns unter 0202 7181 1783 gerne an.
Kann gefährliche Körperverletzung fahrlässig begangen werden?
Wenn Sie eine Anzeige wegen Körperverletzung im Straßenverkehr nach einem Verkehrsunfall erhalten haben, recherchieren viele Betroffenen häufig nach den strafrechtlichen Konsequenzen.
Dabei gilt: in 99 % aller Anzeigen handelt es sich um eine fahrlässiger Körperverletzung nach § 229 StGB:
§ 229 Fahrlässige Körperverletzung
Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Bei weiterer Recherche stoßen viele Betroffenen auf § 224 StGB, die gefährliche Körperverletzung:
(1) Wer die Körperverletzung
1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Bei einem Kfz kann es sich um ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 22 Abs. 1 Nummer 2 Alternative 1 StGB handeln. Allerdings ist die Körperverletzung im Straßenverkehr nach einem Unfall fast ausschließlich eine fahrlässige Körperverletzung und keine gefährliche Körperverletzung. Für eine Körperverletzung bzw. gefährliche Körperverletzung ist der Vorsatz für die Körperverletzung erforderlich. Das bedeutet, die Verletzung des anderen Verkehrsteilnehmers mindestens für möglich gehalten und sich damit abgefunden haben.
Vereinfacht gesprochen: Ihnen war vor dem Unfall klar, dass ein anderer Verkehrsteilnehmer verletzt wird oder sie haben dies sogar gewollt. Beim Verkehrsunfall ist dies aber nahezu nie der Fall, wenn es sich nicht um einen konstruierten Verkehrsunfall oder meinen anderweitigen schweren Eingriff gehandelt hat.
Damit ist eine Körperverletzung im Straßenverkehr nach einem Verkehrsunfall auch mit einem Auto grundsätzlich eine fahrlässige Körperverletzung, mit der Folge, dass der deutlich niedrigere Strafrahmen des § 229 StGB greift.
Worauf sollte ich bei einer Anzeige wegen Körperverletzung nach einem Unfall achten?
Der Strafantrag
die fahrlässige Körperverletzung gemäß § 229 StGB setzt für die Strafverfolgung als relatives Strafantragsdelikt einen Strafantrag gem. § 230 StGB voraus. § 230 StGB lautet:
§ 230 Strafantrag
(1) Die vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 und die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 werden nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Stirbt die verletzte Person, so geht bei vorsätzlicher Körperverletzung das Antragsrecht nach § 77 Abs. 2 auf die Angehörigen über.
Die fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr wird also dann verfolgt, wenn
- entweder ein Strafantrag des Verletzten bzw. der Angehörigen im Falle des Todes oder
- ein besonderes öffentlich Interesse
an der Strafverfolgung besteht. Dabei ist die Betonung besonderes öffentlich Interesse wichtig. Das öffentliche Interesse ist für die Frage der Einstellung relevant, das besondere öffentliche Interesse hingegen an der Verfolgung ohne Strafantrag, also ohne dass der Geschädigte ein Interesse an der Strafverfolgung zeigt.
Die Definition des besonderen öffentlich Interesses im Sinne des § 230 Abs. 1 StGB ist in Art. 234 RiStBV näher konkretisiert:
Besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung (§ 230 Abs. 1 StGB)
(1) Ein besonderes öffentliches Interesse an der Verfolgung von Körperverletzungen (§ 230 Abs. 1 Satz 1 StGB) wird namentlich dann anzunehmen sein, wenn der Täter einschlägig vorbestraft ist, roh oder besonders leichtfertig oder aus rassistischen, fremdenfeindlichen oder sonstigen menschenverachtenden Beweggründen gehandelt hat, durch die Tat eine erhebliche Verletzung verursacht wurde oder dem Opfer wegen seiner persönlichen Beziehung zum Täter nicht zugemutet werden kann, Strafantrag zu stellen, und die Strafverfolgung ein gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit ist. Nummer 235 Abs. 3 gilt entsprechend. Andererseits kann auch der Umstand beachtlich sein, dass der Verletzte auf Bestrafung keinen Wert legt.
Im Regelfall wird, wenn es sich um einen nicht außergewöhnlichen Verkehrsunfall gehandelt hat, die Anzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung im Straßenverkehr ohne Strafantrag eingestellt.
Wichtig: der Strafantrag kann nur zeitlich begrenzt gestellt werden, nach einem Verkehrsunfall typischerweise nur innerhalb von drei Monaten. Dies ist in § 77 StGB geregelt:
§ 77b Antragsfrist
(1) Eine Tat, die nur auf Antrag verfolgbar ist, wird nicht verfolgt, wenn der Antragsberechtigte es unterläßt, den Antrag bis zum Ablauf einer Frist von drei Monaten zu stellen. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags.
(2) Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Berechtigte von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt. Für den Antrag des gesetzlichen Vertreters und des Sorgeberechtigten kommt es auf dessen Kenntnis an.
(3) Sind mehrere antragsberechtigt oder mehrere an der Tat beteiligt, so läuft die Frist für und gegen jeden gesondert.
(4) Ist durch Tod des Verletzten das Antragsrecht auf Angehörige übergegangen, so endet die Frist frühestens drei Monate und spätestens sechs Monate nach dem Tod des Verletzten.
(5) Der Lauf der Frist ruht, wenn ein Antrag auf Durchführung eines Sühneversuchs gemäß § 380 der Strafprozeßordnung bei der Vergleichsbehörde eingeht, bis zur Ausstellung der Bescheinigung nach § 380 Abs. 1 Satz 3 der Strafprozeßordnung.
Ob der Verletzte einen Strafantrag gestellt hat und ob dieser rechtzeitig gestellt worden ist, prüft ihr Rechtsanwalt im Rahmen der Akteneinsicht für Sie. Sollte der Strafantrag nicht richterlich gestellt worden sein, muss das Verfahren gegen sie eingestellt werden wenn das besondere öffentliche Interesse nicht bejaht wird.
Schadenswiedergutmachung nach einer Körperverletzung im Straßenverkehr
§ 46a Täter-Opfer-Ausgleich, Schadenswiedergutmachung
Hat der Täter
1. in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich), seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutgemacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt oder
2. in einem Fall, in welchem die Schadenswiedergutmachung von ihm erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht erfordert hat, das Opfer ganz oder zum überwiegenden Teil entschädigt,
so kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern oder, wenn keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu dreihundertsechzig Tagessätzen verwirkt ist, von Strafe absehen.
Was auch viele Verteidiger nicht wissen: es gibt die Möglichkeit des sogenannten Täter Opfer Ausgleichs. Diese Möglichkeit bietet sich insbesondere nach einem Verkehrsunfall dann an, wenn der Geschädigte schwere Folgen vom Verkehrsunfall davonträgt und zu erwarten ist, dass das Verfahren gegen sie wegen fahrlässiger Körperverletzung im Straßenverkehr nicht eingestellt werden wird.
In diesem Fall können Sie dem Geschädigten anbieten, beispielsweise eine Wiedergutmachung durch Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes zu leisten. Dies wird im Falle einer Verurteilung strafmildernd berücksichtigt werden und ist auch schon im Ermittlungsverfahren zu ihren Gunsten zu werten. Damit einher geht jedoch ein vollständiges Schuldanerkenntnis der Vorwürfe, sodass sehr sorgfältig und erst nach Einsicht der Ermittlungsakte der Täter Opfer Ausgleich erwogen werden sollte.
Sie sollten bei schwereren Verletzungen unbedingt einen Rechtsanwalt aufsuchen, der sie auch im Hinblick auf den Täter Opfer Ausgleich umfassend beraten kann. Hierzu können Sie uns gerne kontaktieren, wir vermitteln für ihren Fall gerne einen Fachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht.
Soll ich einen Anwalt nach einer Körperverletzung im Straßenverkehr beauftragen?
Wir können ihn nur nachdrücklich empfehlen, nach einer Anzeige wegen Körperverletzung im Straßenverkehr einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Im schlechtesten Fall müssen Sie nicht nur eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe abwehren, auch eine Eintragung im Bundes Zentralregister oder sogar ein Fahrverbot drohen als weitere Folgen des Ermittlungsverfahrens.
Bei einem einfach gelagerten Fall und bei Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) sind, abhängig vom Verfahrensverlauf, mit Kosten für den Rechtsanwalt zwischen 600 – 1000 € zu rechnen.
Tipp: sollte das Verfahren nur wegen fahrlässiger Körperverletzung gegen sie geführt werden, so übernehmen einige Rechtsschutzversicherungen die Kosten für die Beauftragung eines Verteidigers. Gegebenenfalls fällt eine Selbstbeteiligung an. Hierüber würde sie jedoch ihr Anwalt informieren.
Sollten Sie Hilfe bei der Suche eines geeigneten Rechtsanwalts benötigen, der sowohl auf Strafrecht als auch Verkehrsrecht spezialisiertes, können Sie uns jederzeit kontaktieren.
- Schreiben Sie uns hierzu einfach eine E-Mail an info@vinqo.de oder
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Wo finde ich einen spezialisierten Rechtsanwalt für Verkehrsrecht, der mich verteidigt?
Die Suche nach einem geeigneten Anwalt, der sich auf Verkehrsrecht und Strafrecht spezialisiert hat und die nötige praktische Erfahrung vorweisen kann, kann mitunter schwierig sein. Aufgrund der Spezialisierung auf die Verkehrsunfallabwicklung können wir Ihnen erfahrene und spezialisierte Anwälte empfehlen, die sie professionell gegen die Anzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung verteidigen und Ihre Fragen ausführlich beantworten.
Scheuen Sie nicht, uns gerne eine E-Mail zu schreiben oder uns unter der 0202 7181 1783 zu kontaktieren. Als unabhängige Plattform können wir Ihnen aus unserem deutschlandweiten Netzwerk einen geeigneten Anwalt empfehlen und vermitteln.