Die Strategie
Aktuell versuchen Kfz-Haftpflichtversicherer, insbesondere die HUK-COBURG, Kfz-Gutachten mit Verweis auf unklare Vorschäden abzulehnen:
Vereinfach formuliert: Vorschäden wurden nicht berücksichtigt, deshalb steht die tatsächliche Schadenhöhe insgesamt nicht fest und es kann keine Zahlung veranlasst werden. Die genau Darstellung des Problembereichs erfolgt aus einem nachvollziehbaren Eigeninteresse nicht.
Für Geschädigte bleibt deshalb unklar, weshalb das Sachverständigengutachten nicht ausreichen soll, um den Kfz-Schaden darlegen zu können.
Vorschäden nicht berücksichtigt
Das entscheidende Problem:
Werden Vorschäden am unfallbeschädigten Fahrzeug gutachterlich festgestellt, so müssen diese Vorschäden auch bei der Feststellung des Wiederbeschaffungswerts berücksichtigt werden. Denn Maßstab ist ein vergleichbares Fahrzeug – also auch ein vergleichbar vorbeschädigtes Fahrzeug. Andernfalls würde der Geschädigte besser gestellt werden. Dies ist schadensrechtlich jedoch unzulässig.
Deshalb muss der Kfz-Sachverständige bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts Fahrzeuge auf dem Gebrauchtmarkt einbeziehen, die einen vergleichbaren Vorschaden aufweisen.
Dies ist in der Praxis jedoch zumeist kaum möglich, sodass alternativ ein Abzug des regulär ermittelten Wiederbeschaffungswerts vorgenommen werden muss, der sachverständig begründet wird. Es ist hier zur Vermeidung einer (erneuten) Gutachtenkorrektur darauf zu achten, dass der Abzug der Höhe nach auch fallspezifisch und nachvollziehbar begründet wird. Zwar sind umgekehrt keine überspannten Anforderungen hieran zu stellen, allerdings dürfen die Vorschäden bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts umgekehrt auch nicht unberücksichtigt bleiben.
Fazit
Der geltend gemachte Einwand kann durchaus bei Fahrzeugen mit Vorschäden berechtigt sein, insbesondere wenn auf Totalschadenbasis abgerechnet wird.
Verhält sich das Gutachten nicht hinlänglich bzw. gar nicht mit einem vorschadenbedinten Abzug, obgleich das unfallbedingt beschädigte Fahrzeug Vorschäden aufweist, sodass ist das Gutachten zur Schadenfeststellung nicht geeignet und muss korrigiert werden. Auch wenn sich der Vorschaden ggfs. nicht auf den Wiederbeschaffungswert auswirkt, sollte das Gutachten gleichwohl hierzu Feststellungen enthalten, um diesbezüglichen Einwänden proaktiv begegnen zu können.