Praxisgruppe

Data Incidents – Datenschutz

Nach einem Datenschutzvorfall geht es um jede Minute. Es bleiben nur 72 Stunden.

Ein Datenschutzvorfall kann jedes Unternehmen, jede Behörde und jede öffentlich-rechtliche Körperschaft (z.B. Stadt, Landkreis etc.) treffen. 

Eine schnelle und rechtlich abgesicherte Reaktion in kürzester Zeit ist dabei unverzichtbar. Gem. Art. 33 DSGVO bleiben gerade einmal 72 Stunden – und das Wochenende zählt dabei noch nicht. 

Dabei muss der behauptete Sachverhalt rechtlich und technisch untersucht werden, um die Meldung an die Aufsichtsbehörde so zutreffend und gleichzeitig entlastend wie nur möglich vorbereiten zu können – denn es folgt zumeist ein Bußgeldverfahren gem. Art. 83 DSGVO. 

Zusätzlich müssen ggfs. Betroffene informiert und technische Schutz- und Wiederherstellungsmaßnahmen veranlasst werden. Auch diese Entscheidungen und Abwägungsprozesse müssen detailliert und dokumentiert und vorgelegt werden. 

Kommt es dabei zu Fehlern, kann dies einen weiteren Datenschutzverstoß begründen. 

Taskforce Data Incidents 

Um betroffene Unternehmen, Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften bei der juristischen Abarbeitung eines Datenschutzvorfalls (auch Datenpanne, Datenleck oder Data incident genannt) in den wenigen Stunden bestmöglich beraten, vertreten und unterstützen zu können, haben wir eine eigene Taskforce Data Incidents gegründet. 

Mit der Taskforce arbeiten wir systematisch und gemeinsam mit unseren Mandanten alle notwendigen Schritte ab und übernehmen die Vertretung und Korrespondenz mit allen Stakeholdern (Aufsichtsbehörde, Betroffene etc.).

Unsere Taskforce ist dabei interdisziplinär aus Rechtsanwälten und Informatikern aufgestellt, um auch in komplexen System- und Prozesslandschaften von Großunternehmen oder Verwaltungen die technischen Hintergründe sowie die behaupteten Datenschutzverletzungen schnell und ganzheitlich durchdringen zu können. 

Dabei stellen wir für unsere Mandanten nach einem Datenschutzvorfall sicher, dass sämtliche datenschutzrechtlichen Anforderungen erfüllt werden, um zusätzliche Verfahren wegen Datenschutzverstößen zu verhindern. 

Zugleich nehmen wir dabei auch die wirtschaftlichen und reputationsbezogenen Interessen unserer Mandanten im zu erwartenden Ordnungswidrigkeitenverfahren sowie in den ggfs. zu erwartenden Massenverfahren von Betroffenen frühzeitig in den Blick. 

Wir sind damit von der Erstmeldung bis zum letzten Urteil in Massenverfahren ganzheitlicher Dienstleister nach einem Datenschutzvorfall.

  • Meldemanagement: Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen zur rechtzeitigen Meldung gem. Art. 33 DSGVO unter Berücksichtigung strategischer Zwecke und Ziele. Koordinierung und  anwaltliche Übernahme der Unterrichtung von Betroffenen 
  • Forensik: Prüfung und ggfs. Sicherung der technischen Hintergründe des Datenschutzvorfalls durch unsere interdisziplinäre Taskforce 
  • Aufsichtsbehörde & Bußgeldverfahren: Vertretung und Verteidigung gegenüber der Aufsichtsbehörde in nachgelagerten Ordnungswidrigkeitenverfahren und Verwaltungsverfahren. 
  • Mass Claim Litigation: Abwehr von Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüchen von Betroffenen gem. Art. 82 DSGVO, insbesondere bei massenhafter Geltendmachung
  • Begleitende Beratung: Begleitende Beratung zu Auskunftsanfragen von Betroffenen und Übernahme der datenschutzrechtlichen Anliegen.

So erreichen Sie unsere Taskforce 

Aufgrund der besonders zeitkritischen Verfahren bitten wir darum, schnellstmöglich Kontakt mit uns aufzunehmen. 

Sie erreichen uns für Notfälle am besten wie folgt: 

Notfallkontakt:

tim.platner@vinqo.de
0202 25625 001

Eine Rückmeldung erfolgt innerhalb weniger Stunden. Bitte geben Sie unbedingt eine Rufnummer an, unter der Sie nach Möglichkeit auch außerhalb der regulären Öffnungszeiten erreichbar sind. 

Eine Vertretung erfolgt bundesweit und je nach Bedarf und Kritikalität des Datenschutzvorfalls auch vor Ort. 

Bitte berücksichtigen Sie, dass wir ausschließlich Unternehmen und staatliche Einrichtungen im Rahmen unserer Taskforce Data Incidents beraten. 

Wir sind dabei im Rahmen einer transparenten Vergütungsvereinbarung tätig. 

Aufgrund der Vielzahl an Anfragen von interessierten Privatpersonen bitten wir um Verständnis, dass wir diese nicht mehr beantworten. 

Häufige Fragen (FAQ)

Der interne oder externe Datenschutzbeauftragte (DSB) übernimmt auch nach einem Datenschutzvorfall eine wichtige Funktion in der laufenden, datenschutzrechtlichen Beratung.

Allerdings dürfen Datenschutzbeauftragte nicht die Verteidigung in dem Ordnungswidrigkeitenverfahren oder sogar Strafverfahren übernehmen. 

Sie dürfen auch nicht keine Rechtsbehelfe gegen Anordnungen der Aufsichtsbehörden einlegen oder Ansprüche von Betroffenen abwehren. 

Hierfür ist die anwaltliche Beratung und Vertretung unverzichtbar, die um die unternehmens- bzw. behördenspezifischen Kenntnisse des Datenschutzbeauftragten ergänzt wird. 

Ja. Die Vertretung ist in diesem Fall umso wichtiger, denn die verspätete Meldung kann bereits an sich einen (weiteren) Verstoß darstellen. 

Hierfür müssen bereits mit der Meldung die Umstände für die verspätete Meldung dargelegt werden. Die Formulierungen und Begründungen sollten dabei besonders sorgsam abgewogen und anwaltlich geprüft werden. 

Häufig erfahren Unternehmen von singulären Datenschutzvorfällen erst durch den oder die Betroffenen selbst, ggfs. bereits kombiniert mit einer Schmerzensgeldforderung und der Drohung, andernfalls die Aufsichtsbehörde einzuschalten. 

Unter diesem Druck machen Unternehmen wie Behörden viele rechtliche Fehler, die später mit viel Aufwand und hohen Kosten ausgeglichen werden müssen. 

Der wichtigste Rat ist deshalb, keinesfalls selbst zu antworten, sich zum Vorfall oder den Ansprüchen zu verhalten und schnellstmöglich anwaltlichen Rat einzuholen. 

Die Situationen sind häufig von hoher strategischer Bedeutung und sollten deshalb nur gründlich abgewogen anwaltlich beantwortet werden. 

Ihre Ansprechpartner

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