1N Telecom GmbH Masche: Anbieterwechselauftrag ohne Auftrag?

1N Telecom Anbieterwechselauftrag

Der Düsseldorfer Telekommunikationsanbieter „1N Telecom GmbH“ steht seit langem in der Kritik von Verbraucherschützern durch untergeschobene Werbeofferten. 

So gab der Verbraucherzentrale Bundesverband am 22.08.2024 bekannt, in den letzten gut 1,5 Jahren mehr als 11.000 Beschwerden erhalten zu haben, davon allein 5.500 Beschwerden seit Jahresanfang. Auch wir haben bereits ausführlich in unserem Video über die 1N Telecom berichtet. 

Doch eine neue Masche sorgt nun bei Verbrauchern für Verunsicherung: ein vermeintlicher „Anbieterwechselauftrag„. 

Diese Schreiben erhalten Verbraucher „aus dem Nichts“. Dabei liegen uns vielzählige Mandatsanfragen vor, in denen unsere Mandanten uns versichern, niemals einen Vertrag mit der 1N Telecom abgeschlossen zu haben. 

Wenn Verbraucher hierauf nicht reagieren, erfolgt dann einige Tage später mangels Mitwirkung die Kündigung des vermeintlichen Vertrages, verbunden mit der bei der 1N Telecom GmbH altbekannten pauschalen Schadenersatzforderung: 

1n Anbieterwechselauftrag Kündigung

Die Rechnung, mit der die 1N Telecom GmbH pauschalierten Schadenersatz  sieht dabei wie folgt aus: 

1N Telecom Schadenersatz

Interessant dabei: die bisherigen Mandatsanfragen zeigen, dass die Schreiben bisher alle vom jeweils selben Tag sind.

Was Betroffene jetzt tun sollten

Die erste Reaktion, die Betroffene dieser vermeintlichen Anbieterwechselaufträge haben, ist abzuwarten und hierauf nicht zu reagieren. 

Doch die 1N Telecom ist bei der Geltendmachung dieser „pauschalierten Schadenersatzforderungen“ keine Unbekannte. Bereits in der Vergangenheit hat diese die Forderungen geltend gemacht und auch nicht davor zurückgeschreckt, diese mit Inkassounternehmen und gerichtlichen Mahnverfahren beizutreiben. 

Deshalb müssen Betroffene aktiv werden. 

Forderung widersprechen 

Der Forderung sollte von Beginn an widersprochen und diese „endgültig zurückgewiesen“ werden. Hierdurch sind nachgelagerte Inkasso- oder Anwaltskosten für die außergerichtliche Mahnung nicht mehr erstattungsfähig, soweit es überhaupt eine berechtigte Forderung geben sollte. 

Datenauskunft anfordern 

Um zu überprüfen, ob der Vertragsschluss als Grundlage für den „pauschalierten Schadenersatz“ überhaupt wirksam besteht, sollte deshalb eine „unbeschränkte Auskunft gem. Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO“ beantragt werden. 

Diese ist gem. Art. 12 Abs. 3 DSGVO „unverzüglich“ und in jedem Fall binnen eines Monats zu überlassen. 

Sollte die 1N Telecom diese Auskunft nicht erteilen, so können sich Betroffene an die für die 1N Telecom GmbH zuständige 

Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Kavalleriestr. 2-4
40213 Düsseldorf
Telefon: 0211/38424-0
Fax: 0211/38424-999
E-Mail: poststelle@ldi.nrw.de

mit einer Beschwerde wenden. Diese leitet dann ein verwaltungsrechtliches Vorverfahren ein, an dessen Ende auch Zwangsmaßnahmen und hohe Bußgelder stehen können. 

Sollte die datenschutzrechtliche Auskunft vorliegen, so prüfen Sie genau:

  1. Haben Sie den Vertrag unterzeichnet? 
  2. Ist dies überhaupt Ihre Unterschrift?
  3. Wie kam der Vertrag (angeblich) zustande? 
  4. Handelt es sich um eine Personenverwechslung?

Negative Feststellungsklage 

Stellt sich nach Sichtung der Unterlagen – oder aus eigener Erinnerung – heraus, dass Sie niemals einen solchen Vertrag abgeschlossen haben, so kann gegen die 1N Telecom GmbH eine negative Feststellungsklage erhoben werden. 

Mit dieser wird gerichtlich festgestellt, dass der Anspruch nicht besteht. Die Gerichts- und Prozesskosten muss dann die 1N Telecom mit Obsiegen tragen. 

Aufrechnung mit Schadenersatz gem. Art. 82 DSGVO 

Im Zusammenhang mit den vermeintlichen Vertragsschlüssen und Pauschalforderungen kann bereits vorsorglich die „Aufrechnung mit Schadenersatzansprüchen gem. Art. 82 DSGVO“ erklärt werden. 

Denn für Betroffene bleibt zumeist unklar, woher die 1N Telecom die Adress- und Personendaten überhaupt hat und ob eine wirksame Werbeeinwilligung vorliegt. 

Grundsätzlich gilt: wenn Betroffene der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu werblichen Zwecken nicht zugestimmt oder die Daten nicht zum Vertragsabschluss selbst angegeben haben, benötigen Unternehmen eine Werbeeinwilligung zur aktiven Kontaktaufnahme. 

Liegt diese Werbeeinwilligung nicht vor, so kann dies eine datenschutzwidrige Verarbeitung der personenbezogenen Daten darstellen. Hieraus kann sich dann ein datenschutzrechtlicher, immaterieller Schadenersatzanspruch ergeben – kurz ein Schmerzensgeld.

Wie die Situation im Einzelfall gelegen ist, also ob es eine wirksame Werbeeinwilligung im Vorfeld des vermeintlichen Vertragsschlusses gegeben hat oder ob die Daten von den Betroffenen gar selbst unbeabsichtigt an die 1N Telecom übermittelt worden sind, ist aus der o.g. datenschutzrechtlichen Auskunft zu prüfen. 

Mit der Aufrechnung lässt sich also ggfs. die Konstellation abwenden, dass ein Vertragsschluss zwar wirksam zustande gekommen ist, die Kontaktaufnahme jedoch werblich ohne Werbeeinwilligung zustande gekommen ist. 

Musterschreiben gegen 1N Telecom

Auch wenn wir aus den eigenen Mandaten wissen, dass Betroffene auf Antworten der 1N Telecom zumeist vergeblich warten, so empfiehlt sich dennoch folgendes Musterschreiben zu versenden, um eigene rechtliche Risiken zu reduzieren:

An die 

1N Telecom GmbH
Prinzenallee 7
40549 Düsseldorf

Per E-Mail  an

impressum@1n.de und an 
widerruf@1n.de

Betreff: Anbieterwechselauftrag, Datenauskunft, Fristsache 

Sehr geehrte Damen und Herren, 

Sie haben mir zu der vermeintlichen XXXX einen Anbieterwechselauftrag vom 08.08.2024 übermittelt und mit Rechnung vom 19.08.2024 einen völlig unsubstantiierten Schadenersatzanspruch geltend gemacht. 

Hiermit werden sämtliche Ansprüche endgültig zurückgewiesen. Sie bestehen nicht. 

Zugleich fordere ich Sie zur unbeschränkten, datenschutzrechtlichen  Auskunft gem. Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO auf. Sie haben spätestens innerhalb eines Monats sämtliche Unterlagen in Kopie mit Personenbezug an mich herauszugeben. 

Schon jetzt erlaube ich mir den Hinweis, dass mit Ablauf der Monatsfrist der Vorgang zur aufsichtsrechtlichen Überprüfung der LfDI NRW vorgelegt wird.

Daneben wird höchst vorsorglich die Aufrechnung mit Ansprüchen insbesondere gem. Art. 82 DSGVO erklärt. 

Sollte die Forderung nicht endgültig binnen 14 Tagen schriftlich niedergeschlagen werden, wird ohne weitere Korrespondenz negative Feststellungsklage erhoben.  

Mit freundlichen Grüßen 

XXX

Video zur 1N Telecom 

Wir haben bereits vor 1,5 Monaten eine umfassende Recherche zur 1N Telecom GmbH veröffentlich. 

Den Beitrag zu unseren Recherchen inklusive Video finden Sie hier:

1N Telecom Anbieterwechselauftrag

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