In Deutschland leben nach Angaben von Statista in fast 1,5 Millionen Haushalten ein oder mehrere Hunde. Was für viele Hundebesitzer eine Bereicherung des eigenen Alltags darstellt, kann für Postboten, Monteure und Co. zu einer schmerzhaften Begegnung werden. Denn Hunde sind territoriale Wesen: Wurden sie nicht richtig sozialisiert und fühlen sie sich bedroht, kann es sein, dass sie beißen.
Betroffene Berufsgruppen
Am wohl häufigsten betroffen von Hundeangriffen während der Arbeitszeit sind Postboten, Postbotinnen und Paketzusteller/innen. Was nach einem Klischee klingt, ist für diese Berufsgruppe bitterernst. Schätzungsweise 2000 Postboten / Postbotinnen jährlich werden Opfer eines Hundebisses während der Arbeitszeit. So kursieren immer wieder Fälle in der Presse, die von Hundeattacken mit schwerwiegenden Folgen für diese Berufsgruppe berichten.
Doch auch andere Personen können einer erhöhten Gefahr von Hundebissen berufsbedingt ausgesetzt werden: Dazu gehören neben Monteuren auch alle anderen handwerklichen Berufe, die direkt beim Kunden – und damit im Territorium des Hundes – ihre Leistung erbringen müssen.
Arbeitsunfall (?)
Wird man während der Arbeit verletzt und ist man über den Arbeitsplatz unfallversichert, wird zunächst der Schadensersatz durch den Versicherungsträger gezahlt, wenn es sich um einen Arbeitsunfall handelt.
Ein Arbeitsunfall liegt vor, wenn ein Versicherter (also der Arbeitnehmer) bei der versicherten Tätigkeit (also der Arbeit) verletzt wird.
Schadensersatz ist jedoch nicht gleich Schmerzensgeld: Während der Schadensersatz den vorherigen Zustand wiederherstellen soll, kommt dem Schmerzensgeld eine Ausgleichs- sowie Genugtuungsfunktion zu.
Bei einem Arbeitsunfall, der vom Arbeitgeber oder Arbeitskollegen verursacht worden ist, ist ein Schmerzensgeldanspruch grundsätzlich ausgeschlossen, wenn der Unfall nicht vorsätzlich begangen worden ist.
Ein Schmerzensgeldanspruch besteht gegen den Halter des Hundes. Dieser haftet nach § 833 BGB grundsätzlich für Schäden des Tieres. Sollte eine andere Person als der Hundehalter den Hund während des Angriffs beaufsichtigt haben, haftet die Person zusätzlich gem. § 834 BGB als Tieraufseher.
Schmerzensgeld nach Hundebiss trotz Warnschildes?
In manchen Fällen bringen Hundehalter für ihre Vierbeiner extra Schilder an Tor und Tür an. Neben einem Bild des Hundes oder zumindest einer Silhouette des Hundes sind Schriftzüge wie
„Hier wache ich“
oder
„Ich brauche 5 Sekunden bis zur Tür,- und du?“
zu lesen. Die wichtige Frage ist aber: Kann sich ein Hundehalter durch ein angebrachtes Warnschild von der Haftung für seinen Hund befreien?
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Das deutsche Rechtssystem geht davon aus, dass es sich bei Hunden um eine sogenannte „Gefahrenquelle“ handelt. Um andere hiervon besonders effektiv zu schützen, trägt der Halter grundsätzlich auch ohne eigenes Verschulden die Haftung, wenn der Hund einen Postboten, Paketzusteller etc. verletzt.
Selbst wenn er sich darauf beruft, dass der Hund bisher noch nie zugebissen hat, muss er also im Verletzungsfall für die Verletzungsfolgen haften. Wenn er vorher ein Schild an seinem Zaun, Tor o.ä. anbringt, auf dem vor dem Hund gewarnt wird, führt dies nicht zu einer automatischen Haftungsentlastung.
Jedoch kann der Person, die durch den Hund gebissen worden ist, vorwerfen, dass diese das Warnschild ignoriert hat und deshalb auch Teilschuld an seinen Verletzungen trägt. Ob dies auch bei Briefträgern, Monteuren etc. gilt, die gezwungenermaßen und im Interesse des Hundehalters auf das Grundstück kommen, der Fall sein kann, ist dann wohl sehr zweifelhaft: Der Postbote oder der Paketzusteller haben häufig keine andere Wahl, als durch die Gartentore zu treten.
Es wäre mehr als unfair, wenn man ihnen in diesem Augenblick dann ein Mitverschulden an den eigenen Verletzungen zuspricht. Vielmehr ist der Hundehalter dafür zuständig zu verhindern, dass sein Hund solche Berufsgruppen angreifen kann. Wenn der Hund tatsächlich als Schutzhund der Verteidigung des Grundstückes dienen soll, muss der Halter trotzdem sicherstellen dass Personen, die das Grundstück betreten MÜSSEN, nicht verletzt werden können oder muss andernfalls verhindern, dass Personen das vom Hund geschützte Gelände nicht betreten können.