Datenschutzrecht
VideoDSGVO-Hopping: geniales oder dreistes Geschäftsmodell?
Der EuGH hat sich 2023 sehr zugunsten von Betroffenen nach Datenschutzvorfällen positioniert.
Von Tim Platner, Jurist & Chief Operating Officer (COO), Geschäftsführer Legal Data Technology GmbH
Aktualisiert am
Fachlich geprüft von Jan Schlingmann am
Der EuGH hat sich 2023 sehr zugunsten von Betroffenen nach Datenschutzvorfällen positioniert. Betroffene sollen möglichst leicht und ohne rechtliche Hürden die Möglichkeit haben, Entschädigungen (Schmerzensgeld) gem. Art. 82 DSGVO geltend machen zu können.
Die Sorge von Unternehmern hierbei: Betroffene können die Rechtsprechung des EuGH dafür nutzen, um ein ein neues Geschäftsmodell, das „DSGVO-Hopping“ zu betreiben und so massenhafte Schmerzensgeldansprüche gem. Art. 82 DSGVO zu generieren. Wie ein solcher Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO als Ausgangspunkt für Schmerzensgeldforderungen genutzt wird, erklären wir in einem separaten Beitrag.
Die Versuche, Schmerzensgeldansprüche zu generieren, kennen wir bereits aus dem s.g. „AGG-Hopping“. Dort haben sich Bewerbe auf Stellengesuche beworben, die diskriminierende Formulierungen enthielten, um dann eine Entschädigung hierfür zu erhalten.
Update vom 30.08.2026: Der EuGH hat dem Geschäftsmodell inzwischen deutliche Grenzen gesetzt. Mit Urteil vom 19.03.2026 (Rs. C-526/24 – „Brillen Rottler“) entschied er, dass bereits ein erstes Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO als „exzessiv“ im Sinne von Art. 12 Abs. 5 DSGVO eingestuft und vom Verantwortlichen abgelehnt werden kann, wenn es erkennbar allein darauf abzielt, im Anschluss einen Schadensersatzanspruch zu generieren – vorausgesetzt, ein entsprechendes systematisches Vorgehen lässt sich nachweisen. Ein automatischer Schadensersatz bei jeder kleinen Verzögerung der Auskunft ist damit nicht mehr zu erwarten; ein konkreter Schaden – etwa Kontrollverlust oder Ungewissheit über die Datenverarbeitung – muss weiterhin dargelegt werden. Mehr dazu auch in unseren Beiträgen zu den Urteilen EuGH C-340/21 und EuGH C-687/21.
Ob das DSGVO-Hopping mit dem AGG-Hopping vergleichbar ist, erklären wir in unserem Video zum DSGVO-Hopping.
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Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar.

