Schmerzensgeld bei Sturz durch Glätte und Schnee?
Die Pflicht, die Wege auf dem Grundstück von Schnee zu befreien und Glatteis zu streuen, liegt grundsätzlich bei dem Eigentümer. Dies gilt vor allem für Zuwege, die von Dritten genutzt werden, wie zum Beispiel Postboten oder Lieferanten.