Wenn verlieren keine Option ist.
Eine Straftat im Straßenverkehr ist ein ernstzunehmender Vorwurf. Es handelt sich hierbei nicht nur um ein Bußgeld (Ordnungswidrigkeitenverfahren), sondern um den Vorwurf eines deutlich schwerwiegenderen Verhaltens. Deshalb ist die frühzeitige, anwaltliche Verteidigung gegen den Vorwurf einer Verkehrsstraftat unverzichtbar, um die strafrechtlichen Rechtsfolgen (Geldstrafe, Haftstrafe, Entzug der Fahrerlaubnis, Fahrverbot uvm.) möglichst gering zu halten.
- Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
- Fahrlässige Körperverletzung
- Trunkenheit am Steuer
- Fahrlässige Körperverletzung
- Gefährdung des Straßenverkehrs
- Fahren ohne Fahrerlaubnis
Inhaltsverzeichnis
Welche Straftaten gibt es im Straßenverkehr?
Straftaten im Straßenverkehr sind keine eigenen Deliktstypen sondern bezeichnen typischerweise oder nur im Straßenverkehr auftretende Straftaten. Die Straftatbestände sind dabei abhängig vom Delikt überwiegend im Strafgesetzbuch (StGB), aber auch im Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) oder Betäubungsmittelgesetz (BtMG) geregelt.
Zu den häufigsten Straftaten im Straßenverkehr zählen beispielsweise
Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB)
Bsp: Sie fahren im Rahmen eines Verkehrsunfalls einem anderen Autofahrer auf. Dieser klagt nun über Rücken- und Nackenschmerzen. Sie sind dann Beschuldigter einer fahrlässigen Körperverletzung im Straßenverkehr.
Trunkenheit im Straßenverkehr (§ 316 StGB / § 315c / § 24a StVG)
Bsp: Sie haben auf einer Geburtstagsfeier alkoholische Getränke konsumiert und sind der Meinung, noch selbstständig nach Hause fahren zu können. Im Rahmen einer Verkehrskontrolle wird Ihre Alkoholisierung bemerkt.
Abhängig von der Blutalkoholkonzentration (BAK), etwaigen Ausfallerscheinungen und möglichen Gefährdungssituationen verändert sich die vorgeworfene Straftat maßgeblich. Bei einer niedrigeren Alkoholisierung droht sogar „nur“ ein Ordnungswidrigkeitenverfahren. Bei der Trunkenheitsfahrt kommt es deshalb ganz besonders entscheidend darauf an, welche Aussagen Sie vor Ort getätigt haben und wie genau die polizeilichen Feststellungen dokumentiert worden sind.
Drogen am Steuer (§ 316 StGB / § 315c / § 24a Abs. 2 StVG)
Bsp: Sie haben einige Tage zuvor in den Niederlangen dort legale Drogen konsumiert. Bei einer Grenzkontrolle wird eine Rest-THC-Konzentration in Ihrem Blut festgestellt.
Wie auch bei der Trunkenheit im Straßenverkehr, kommt es für den konkreten Vorwurf und die Rechtsfolgen auf die Umstände des Einzelfalls an. Hier ist eine gewissenhafte Prüfung der amtlichen Ermittlungsakte vor jedweder Einlassung unverzichtbar.
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB)
Bsp: Sie parkten auf einem Supermarktplatz aus und hörten dabei lautere Musik. Kurze Zeit später erscheint die Polizei an Ihrer Wohnanschrift, weil ein Zeuge Ihr Kennzeichen im Zusammenhang mit einem Unfall auf den Parkplatz notiert habe.
Der Vorwurf der Verkehrsunfallflucht sollte keinesfalls als Bagatellvorwurf relativiert werden. Auch hier ist Ihr Führerschein gefährdet! Bei einer Verkehrsunfallflucht kommt es maßgeblich darauf an, ob überhaupt ein Vorsatzelement bestand oder Sie den Unfall tatsächlich gar nicht wahrgenommen haben bzw. wahrnehmen konnten. Hier ist zumeist eine interdisziplinäre Betrachtung sinnvoll.
Auch hier gilt, dass vorzeitige Einlassungen, dass man überhaupt am vermeintlichen Unfallort zugegen gewesen ist, unbedingt unterlassen sollten. Zwar gilt für die Unfallschadenregulierung eine personenunabhängige Halterhaftung. Für die strafrechtliche Schuld muss jedoch der tatsächliche Fahrzeugführer ermittelt werden können.
Verbotenes Kraftfahrzeugrennen (§ 315d StGB)
Bsp: An einer Ampel beschleunigen Sie Ihr Fahrzeug etwas zügiger, der parallel neben Ihnen fahrende Fahrzeugführer ebenfalls. Ein Zivilfahrzeug des Verkehrsdienstes will diesen Vorgang beobachtet und ein illegales Autorennen entdeckt haben. Die Fahrzeuge werden als vermeintliche Tatwerkzeuge sichergestellt.
Was vor einigen Jahren noch eine Ordnungswidrigkeit war, ist rechtspolitisch nun als besonders intensiv verfolgtes Verkehrsdelikt mit drastischen Rechtsfolgen ausgestaltet worden. Polizeidienststellen sind hier zur besonders nachdrücklichen Verfolgung von Autorennen angehalten. Die Folge: Sicherstellung des Fahrzeugs, Entzug der Fahrerlaubnis und erhebliche Geldstrafen. Erschwerend kann der Tatbestand sogar durch ein Alleinrennen verwirklicht werden.
Eine anwaltliche Verteidigung gegen den Vorwurf eines illegalen Autorennens erscheint deshalb unverzichtbar.
Schweigen Sie als Beschuldigter!
Der wichtigste Rat als Beschuldigter im Strafverfahren lautet: keine Aussage. Als Beschuldigter haben Sie ein verfassungsrechtlich abgesichertes Recht, dass Sie sich nicht selbst belasten müssen. Nutzen Sie dieses Recht! Alle Umstände, die Sie zu dem Sachverhalt noch mitteilen möchten, können nach einer sorgsamen Prüfung der Ermittlungsakte angebracht werden. Vorher sollte jede Einlassung unterbleiben!
Kein rechtlicher Rat ist so simpel, wie im Strafrecht: schweigen. Fast alles kann nachgeholt werden – das Schweigen nicht.
Anders als im privaten Leben, wo das Schweigen zu einem Vorwurf vielleicht als Zugeständnis gewertet wird, ist dies im Strafverfahren nicht der Fall. Die professionellen Verfahrensbeteiligten wissen, dass Ihnen als Beschuldigter ein umfangreiches Aussageverweigerungsrecht zusteht. Ein Schweigen kann nur dann belastend gewertet werden, wenn ein s.g. „Teilschweigen“ vorliegt. Deshalb ist es so wichtig, dass Sie von Beginn an keine Aussage zum Tatvorwurf tätigen. Im schlechtesten Fall verhindert dies die häufig sehr effektive „Verteidigung durch Schweigen“.
Auch eine vermeintlich zwingende Vorladung der Polizei zur Beschuldigtenvernehmung ist keinesfalls wahrzunehmen. Eine polizeiliche Ladung als Beschuldigter ist eine Einladung, auch wenn der Begriff bewusst nicht genutzt wird. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Staatsanwalt Sie vorlädt. Dies ist jedoch höchst selten der Fall.
Ermittlungsakte prüfen
Ist die anwaltliche Verteidigung angezeigt worden, so gilt es die Ermittlungsakte vor einer möglichen Einlassung zu studieren. Die Akteneinsicht wird nur durch die Staatsanwaltschaft und zumeist erst nach Abschluss der Ermittlungen gewährt.
Durch die Einsichtnahme in die amtliche Ermittlungsakte können sämtliche be- und entlastenden Beweismittel (Zeugenaussagen, Fotos, Spurenträger uvm.) geprüft und bewertet werden. Erst dann kann beurteilt werden, ob
- die Beweismittel ausreichen, um eine Straftat nachweisen zu können,
- ob Beweisverwertungsverbote bestehen,
- ob überhaupt eine Straftat aus rechtlichen Gründen gegeben ist,
- welche strafmildernden oder -schärfenden Gründe bestehen
- uvm.
Erst mit der Ermittlungsakte kann also beurteilt werden, ob der Staatsanwaltschaft ein Tatnachweis überhaupt gelingen könnte und ob deshalb eine ggfs. korrigierende Einlassung sinnvoll erscheint.
Proaktive Maßnahmen veranlassen
Wenn sich abzeichnet, dass ein Tatnachweis sicher gelingen wird, sollten insbesondere bei Straftaten im Straßenverkehr frühzeitig proaktive Maßnahmen vor einer Gerichtsverhandlung ergriffen werden, um das Strafmaß und die weiteren Rechtsfolgen möglichst gering zu halten.
Hierzu zählen beispielsweise
- Täter-Opfer-Ausgleich (§ 46a StGB)
- Medizinisch-Psychologische Untersuchungen (MPU)
- Verkehrspädagogische Kurse
- uvm.
Nicht selten treten solche Maßnahmen im Falle einer Verurteilung ohnehin als Rechtsfolgen hinzu. Deshalb ist das vorzeitige Veranlassen ein wichtiges Signal der eigenen Verhaltenskorrektur und kann ein deutlich milderes Strafmaß herbeiführen. Dies muss jedoch zwingend im Einzelfall nach genauer Prüfung der Ermittlungsakte beurteilt werden.
Häufige Fragen im Strafrecht
Wir legen großen Wert auf eine transparente und risikofreie Kostenstruktur für unsere Mandanten. Wir stellen Ihnen deshalb vor Mandatsbeginn transparent die voraussichtlich anfallenden Kosten dar, die sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) richten.
Soweit eine Verkehrs-Rechtsschutzversicherung besteht, holen für Sie kostenfrei die Deckungszusage ein.
Soweit keine Rechtsschutzversicherung besteht, belaufen sich die Kosten ungefähr
- für die Einstellung des Ermittlungsverfahren vor Anklageerhebung auf ca. 600,00 – 700,00 € und
- für ein erstinstanzliches Verfahren mit Anklageerhebung und Verhandlung auf rund 1.200,00 €, abhängig vom Umfang des Verfahrens
Bei umfangreichen und komplexen Strafverfahren kann zudem eine Vergütungsvereinbarung geschlossen werden. Dies wird Ihnen jedoch stets vorher transparent dargelegt.
Wenn Sie uns nach dem kostenfreien Erstkontakt beauftragen möchten, erhalten Sie einen verschlüsselten Zugang zu Ihrer Onlineakte, um die Vollmacht zu unterzeichnen und Dokumente hochladen zu können.
Wir bestellen uns sodann als Strafverteidiger für Sie und fordern die Ermittlungsakte an. Soweit gegen Sicherstellungsmaßnahmen vorgegangen werden sollte, werden wir auch diese Maßnahmen veranlassen.
Abhängig vom Umfang der Ermittlungen erhalten wir die Ermittlungsakte 2-6 Monate später. Wir stellen Ihnen die Ermittlungsakte ebenfalls zur Verfügung. Nach Prüfung vereinbaren wir dann einen telefonischen oder persönlichen Besprechungstermin, um die Verteidigungsstrategie abstimmen zu können.
Soweit eine Einlassung erfolgen soll, werden wir diese ausfertigen. Abhängig vom Fall kann dann schon die Einstellung des Verfahrens herbeigeführt werden. Andernfalls wird z.B. ein Strafbefehl erlassen oder Anklage erhoben. Wir übernehmen dann selbstverständlich die weitere Verteidigung.
Wenn Sie aktuell nicht in der Lage sind, die gesetzlichen Gebühren einer anwaltlichen Verteidigung zu tragen, so kommt in Einzelfällen auch eine Ratenzahlungsvereinbarung infrage.
Ein Beratungshilfeschein wird für die Vertretung in Strafsachen nicht ausgestellt und ist nur auf die Beratung gerichtet. Es verbleibt dann nur eine Pflichtverteidigung. Hierfür müssen jedoch die Voraussetzungen des § 140 StPO vorliegen.
Die Bearbeitung ordnungswidrigkeiten- und strafrechtlicher Mandate wird von den jeweiligen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten der VINQO Rechtsanwaltsgesellschaft mbH übernommen.