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Datenschutzrecht

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Türklingelkamera: Was in Deutschland erlaubt ist

Türklingelkameras dürfen in Deutschland nur das eigene Grundstück filmen. Schon der bloße Überwachungsdruck kann Unterlassung, Schmerzensgeld und Bußgeld auslösen.

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Von Tim Platner, Jurist & Chief Operating Officer (COO), Geschäftsführer Legal Data Technology GmbH

Veröffentlicht am

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Eine Türklingelkamera darf in Deutschland grundsätzlich nur das eigene Grundstück erfassen – sobald der öffentliche Gehweg, die Straße, der gemeinsame Hauseingang oder das Nachbargrundstück im Bild liegen, verarbeitet der Betreiber personenbezogene Daten und trägt die volle datenschutzrechtliche Verantwortung. Und schon das bloße Anbringen einer Kamera kann verboten werden, wenn Nachbarn objektiv befürchten müssen, gefilmt zu werden. Anlass für diese Einordnung ist ein Schritt von Amazon: Der Konzern schaltet die Nachbarschaftsfunktion seiner Ring-App nach den USA nun auch in Großbritannien frei, wie heise online berichtet. Nachbarn tauschen dort Klingelvideos direkt in der App aus, statt sie in WhatsApp- oder Facebook-Gruppen zu posten.

Vom Einzelgerät zum Überwachungsnetzwerk

Ring gehört seit 2018 zu Amazon, die Nachbarschaftsfunktion ist in den USA unter dem Namen „Neighbors“ bekannt und im Kern ein soziales Netzwerk für Sicherheitsmeldungen: Einbruchsversuch, verdächtige Person, geklautes Paket – dazu das Video aus der Klingel, sichtbar für alle im Umkreis. Der Gedanke dahinter ist zunächst nachvollziehbar, weil dieser Austausch ohnehin stattfindet, nur eben in Messenger- und Nachbarschaftsgruppen. Gleichzeitig war Ring wiederholt Gegenstand von Kritik, etwa weil Dienstleister unbefugt auf Kundenvideos zugreifen konnten und Kooperationen mit Polizeibehörden den direkten Zugriff auf Aufnahmen ermöglichten.

In Deutschland gibt es die Neighbors-Funktion bislang nicht – die Geräte selbst hängen jedoch längst an Tausenden Hauseingängen. Ring, Google Nest Doorbell oder günstige Baumarktkameras kosten unter 100 Euro, die Montage dauert eine halbe Stunde, und niemand prüft vorab, wohin die Linse zeigt.

Die Kamera an der Haustür ist längst kein Einzelgerät mehr, sie wird zum Netzwerk.

— Tim Platner, Jurist und Geschäftsführer von VINQO

Wo die Haushaltsausnahme endet

Rechtlich entscheidet zunächst der Bildausschnitt. Wer ausschließlich das eigene Haus, die eigene Tür, den eigenen Hof und die eigene Einfahrt filmt, übt eine rein private Tätigkeit aus – die DSGVO gilt für ihn nicht. Diese sogenannte Haushaltsausnahme ist in Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO geregelt, worauf auch die Landesbeauftragte für Datenschutz in Nordrhein-Westfalen in ihren Antworten zur privaten Videoüberwachung hinweist. Der Europäische Gerichtshof hat bereits im Verfahren Ryneš (Urteil vom 11.12.2014, C-212/13) klargestellt, dass die Ausnahme nicht mehr greift, sobald auch nur teilweise öffentlicher Raum erfasst wird.

Genau hier liegt der praktische Streitpunkt: Klingelkameras haben meist ein Weitwinkelobjektiv, das bewusst möglichst viel erfasst. Ein einzelner Gehwegstreifen im Bild kann ausreichen, um den gesamten Fall zu kippen. Dann gelten Informationspflichten, Löschfristen und eine Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO – also das gesamte datenschutzrechtliche Programm, das man sonst von Unternehmen kennt. Der Bundesgerichtshof hat dem EuGH inzwischen weitere Fragen zur Reichweite der Haushaltsausnahme vorgelegt; über die Vorlagebeschlüsse berichteten unter anderem LTO und beck-aktuell.

Warum schon der Überwachungsdruck reicht

Der häufigste Irrtum lautet, die Kamera zeichne ja gar nicht auf. Darauf kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht an. Der BGH arbeitet in Nachbarschaftsfällen mit dem Begriff des Überwachungsdrucks (grundlegend Urteil vom 16.03.2010 – VI ZR 176/09): Muss ein Nachbar objektiv befürchten, gefilmt zu werden, kann bereits sein allgemeines Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt sein – mit Ansprüchen auf Unterlassung und Beseitigung, gestützt auf §§ 1004 und 823 BGB.

Es ist egal, ob die wirklich aufnehmen oder nicht. Der Überwachungsdruck alleine reicht und dann sind sie weg und du hast sie wie rechtlich verloren.

— Tim Platner, Jurist und Geschäftsführer von VINQO

Besonders streng fällt die Bewertung bei schwenkbaren Dome-Kameras aus, die theoretisch auf eine Terrasse gerichtet werden könnten, und ebenso bei Attrappen. Bei dezenten Türklingelkameras verläuft die Grenze differenzierter, hier entscheiden die Gerichte stärker im Einzelfall – so sieht es auch die Orientierungshilfe der Datenschutzkonferenz zur Videoüberwachung durch nicht-öffentliche Stellen vor. Der Landesbeauftragte in Baden-Württemberg hält für Betroffene sogar eine eigene Erste-Hilfe-Seite zur Videoüberwachung in der Nachbarschaft bereit, die unter anderem Maskierungen fremder Bereiche empfiehlt.

Wenn das Beweisvideo zum Eigentor wird

Richtig teuer wird es, wenn Aufnahmen geteilt oder in ein Verfahren eingebracht werden. Wer das Video eines mutmaßlichen Paketdiebs in einer Nachbarschaftsgruppe verbreitet, greift massiv in das Persönlichkeitsrecht der gefilmten Person ein – erst recht, wenn diese lediglich „verdächtig wirkte“ und nichts bewiesen ist. Der Hessische Beauftragte für Datenschutz verweist in diesem Zusammenhang auf die Befugnisse der Aufsichtsbehörden nach Art. 58 DSGVO, auf Bußgelder nach Art. 83 DSGVO und auf Schadensersatzansprüche nach Art. 82 DSGVO.

In der Praxis summiert sich das schnell: Bei Unterlassungsansprüchen wird regelmäßig mit einem Streitwert von 5.000 Euro gearbeitet, hinzu kommen Entschädigungen in einer Größenordnung von rund 1.000 Euro sowie die Verfahrenskosten. Wer ein Video als Beweismittel nutzen will, sollte den Zeitpunkt deshalb sehr genau abwägen – andernfalls dreht die Gegenseite den Spieß um und macht die rechtswidrige Aufnahme selbst zum Gegenstand des Streits. Das Beweismittel wird dann zum Eigentor.

Ein weiteres, oft unterschätztes Instrument ist der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch: Betroffene können vom Kamerabetreiber verlangen, offenzulegen, ob und welche Aufnahmen von ihnen existieren. Wer darauf nicht reagiert, begeht bereits mit dem Schweigen einen eigenen Datenschutzverstoß. Ein zusätzliches Schmerzensgeld rechtfertigt das in Deutschland zwar regelmäßig nicht, die Auskunft selbst lässt sich aber einklagen. Wie problematisch alltägliche Datenverarbeitungen werden können, zeigt auch der Überblick zu Datenschutzverletzungen im Alltag und den drohenden Bußgeldern.

Audioaufnahmen als Worst Case

Am gravierendsten wirkt sich eine aktivierte Mikrofonfunktion aus. Viele Klingelkameras zeichnen standardmäßig auch Ton auf – das kann den Tatbestand der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes nach § 201 StGB erfüllen und damit strafbar sein. Die Datenschutzaufsichtsbehörden, etwa in Niedersachsen und Baden-Württemberg, empfehlen deshalb, die Audiofunktion dauerhaft und möglichst irreversibel zu deaktivieren.

Für Betroffene in Deutschland bedeutet all das: Bevor eine Nachbarschafts-App überhaupt zur Debatte steht, entscheidet sich die Rechtmäßigkeit bereits an der einzelnen Kamera. Zeigt sie über die Grundstücksgrenze hinaus, ist sie angreifbar; erzeugt sie durch Bauform oder Ausrichtung den Eindruck permanenter Beobachtung, ebenfalls. Und jeder Nutzer bleibt für seine eigene Kamera und seinen eigenen Upload persönlich verantwortlich – daran ändert auch eine Plattform nichts, die das Teilen besonders komfortabel macht.

Häufige Fragen

Ja, solange sie ausschließlich Ihr eigenes Grundstück erfasst – also Haus, Tür, Hof und Einfahrt. Dann handelt es sich um eine rein private Tätigkeit und die DSGVO gilt für Sie nicht.

Er kann Unterlassung und Beseitigung verlangen, gestützt auf §§ 1004, 823 BGB, sowie Auskunft über gespeicherte Aufnahmen fordern. Zusätzlich kann er die Datenschutzaufsichtsbehörde einschalten, die ein Bußgeld verhängen kann.

Nein. Der Bundesgerichtshof stellt auf den Überwachungsdruck ab: Muss ein Nachbar objektiv befürchten, gefilmt zu werden, kann sein Persönlichkeitsrecht schon dadurch verletzt sein. Das gilt ausdrücklich auch für Attrappen.

Davon ist dringend abzuraten. Das Teilen greift in das Persönlichkeitsrecht der gefilmten Person ein und kann Unterlassungsklage, Schmerzensgeld und ein Bußgeld der Datenschutzbehörde nach sich ziehen – erst recht, wenn die Person nur verdächtig wirkte.

Nur mit großer Vorsicht. Wurde die Aufnahme rechtswidrig erstellt, kann sie aus dem Verfahren fliegen und der Gegenseite eigene Ansprüche gegen Sie eröffnen – das Beweismittel wird dann zum Eigentor.

Für Unternehmen, Geschäftsführer und Vorstände

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Erfasst die Kamera auch öffentlichen Gehweg, Straße oder das Nachbargrundstück?

Quellen

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar.