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Vertragsrecht

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Button-Lösung: Online-Autokauf ohne „zahlungspflichtig“ unwirksam

Das Kammergericht Berlin erklärt einen online geschlossenen 60.000-Euro-Autokauf für unwirksam, weil der Button nur „Bestellen“ hieß. Der Käufer erhält rund 53.200 Euro zurück.

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Von Tim Platner, Jurist & Chief Operating Officer (COO), Geschäftsführer Legal Data Technology GmbH

Veröffentlicht am

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Ein Online-Autokauf kann unwirksam sein, wenn der letzte Button im Bestellprozess nur mit „Bestellen“ statt mit „zahlungspflichtig bestellen“ beschriftet ist. Das hat das Kammergericht Berlin entschieden und einem Käufer, der einen Neuwagen für rund 60.000 Euro im Internet konfiguriert und bestellt hatte, die Rückabwicklung zugesprochen: Er erhält rund 53.200 Euro zurück, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Die Entscheidung ist allerdings umstritten, denn andere Oberlandesgerichte sehen solche Fälle grundlegend anders, und die endgültige Klärung dürfte erst durch den Bundesgerichtshof erfolgen.

Der Fall: Ein Klick auf „Bestellen“ für rund 60.000 Euro

Der Sachverhalt ist so alltäglich, wie er nur sein kann. Ein Verbraucher stellte sich im Online-Konfigurator eines Herstellers sein Wunschauto zusammen, wählte Farbe, Ausstattung und Motorisierung. Am Ende stand ein Preis von rund 60.000 Euro auf dem Bildschirm und darunter ein Knopf mit genau einem Wort: „Bestellen“. Der Käufer klickte, das Auto wurde gebaut, geliefert, bezahlt und anschließend über längere Zeit gefahren.

Erst danach wollte der Käufer aus dem Geschäft wieder heraus. Er stützte sich dabei weder auf einen Widerruf noch auf einen Mangel am Fahrzeug, sondern auf ein grundsätzlicheres Argument: Der Kaufvertrag sei nie wirksam zustande gekommen. Wie heise online berichtet, gab ihm das Kammergericht Berlin recht, eine Schlappe für den Online-Autoverkäufer. In den Kommentarspalten löste das Urteil heftige Reaktionen aus; viele Leser hielten es für absurd, dass ein Käufer, der das Auto ganz offensichtlich haben wollte, sich auf diesem Weg vom Vertrag lösen kann.

Was § 312j BGB verlangt und warum die Folge so hart ist

Kern des Streits ist die sogenannte Button-Lösung in § 312j BGB. Die Regel gibt es seit 2012. Sie wurde eingeführt, weil das Internet damals voller Kostenfallen war: vermeintliche Gratis-SMS-Seiten, Hausaufgabenportale oder Routenplaner, bei denen ein Klick auf „Anmelden“ oder „Weiter“ plötzlich ein teures Zwei-Jahres-Abo auslöste. Ähnlich gelagert sind bis heute Fälle, in denen Verbrauchern Verträge untergeschoben werden, etwa bei der Masche mit angeblichen Anbieterwechselaufträgen.

Nach § 312j Abs. 3 BGB muss ein Unternehmer, der im elektronischen Geschäftsverkehr einen entgeltlichen Vertrag mit einem Verbraucher schließen will, die Bestellsituation so gestalten, dass der Verbraucher ausdrücklich bestätigt, sich zu einer Zahlung zu verpflichten. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, muss diese gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer entsprechend eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Ein schlichtes „Bestellen“ erfüllt das nach Auffassung des Kammergerichts nicht.

Besonders scharf ist die Rechtsfolge in Absatz 4: Hält sich der Unternehmer nicht an diese Vorgabe, kommt der Vertrag gar nicht erst zustande. Er ist also nicht bloß anfechtbar oder widerruflich, er entsteht schlicht nicht. Damit unterscheidet sich die Button-Lösung deutlich vom 14-tägigen Widerrufsrecht. Es gibt keine kurze Frist, die der Käufer verpassen könnte; die Lücke bleibt grundsätzlich so lange offen, wie die normale Verjährung läuft. Ebenso unterscheidet sie sich von den früheren „Widerrufsjokern“ bei Kredit-, Leasing- oder Lebensversicherungsverträgen, bei denen es um fehlerhafte Widerrufsbelehrungen und ein „ewiges“ Widerrufsrecht ging.

Rückendeckung bekommt diese strenge Linie vom Europäischen Gerichtshof. Der EuGH hat 2022 in einem Fall rund um eine Hotelbuchung über Booking.com (Rechtssache C-249/21) klargestellt, dass es allein auf die Beschriftung des Buttons ankommt. Nicht entscheidend ist das Umfeld, nicht, dass daneben ein Preis steht, und auch nicht, dass jedem vernünftigen Menschen klar ist, dass ein Hotelzimmer Geld kostet. Die Vorgabe beruht auf der EU-Verbraucherrechterichtlinie, deren Schutz nach Ansicht des Kammergerichts zwingend ist.

Es gibt einen Satz, den man auf diesen einen Knopf schreiben muss und dieser Satz kostet den Händler 0 Euro.

— Tim Platner, Geschäftsführer von VINQO

Der Gegenentwurf aus Frankfurt: Treu und Glauben

Dass die Sache keineswegs eindeutig ist, zeigt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, die nur wenige Tage vor dem Berliner Urteil erging. Auch dort ging es um einen online bestellten Wagen für rund 60.000 Euro, den der Käufer wegen eines fehlerhaften Buttons zurückgeben wollte. Die Frankfurter Richter wiesen das zurück: Der Kläger nutze die Verbraucherschutzvorschrift ersichtlich dazu, sich nachträglich von einem bewusst eingegangenen und über ein Jahr hinweg beanstandungsfrei durchgeführten Vertrag zu lösen. Dahinter steht der Gedanke von Treu und Glauben, also im Grunde der gesunde Menschenverstand: Wer bezahlt, das Auto übernimmt und fährt, hat seinen Willen zum Kauf mehr als deutlich gemacht.

Das Kammergericht weicht von dieser und weiteren OLG-Entscheidungen bewusst ab. Sein Argument: Wenn sich die Vorschrift immer dann aushebeln ließe, wenn der Verbraucher die Ware tatsächlich haben wollte, liefe sie praktisch leer. In den allermeisten Fällen will der Kunde die Ware ohnehin. Gerade deshalb habe der Gesetzgeber eine formale, harte Regel gewählt, die sich nicht durch Erwägungen zur Absicht im Einzelfall relativieren lasse.

Rückabwicklung mit Abzug für die Nutzung

Ein kostenloses Auto auf Zeit ist die Berliner Linie trotzdem nicht. Der Käufer muss das Fahrzeug zurückgeben, und zwar Zug um Zug gegen Erstattung des Kaufpreises. Dabei muss er sich den Gebrauch anrechnen lassen, weshalb er nicht die vollen rund 60.000 Euro, sondern rund 53.200 Euro zurückerhält. Weil nie ein Vertrag bestand, sind die ausgetauschten Leistungen rückabzuwickeln, und dazu gehört auch ein Ausgleich für die gefahrenen Kilometer.

Es gibt also kein Geschäft, bei dem man jetzt jahrelang gratis fährt und am Ende alles zurückbekommt.

— Tim Platner, Geschäftsführer von VINQO

Was das Urteil für Käufer und Online-Händler bedeutet

Da das Kammergericht ausdrücklich von anderen Oberlandesgerichten abweicht, ist absehbar, dass die Frage beim Bundesgerichtshof landet. Erst dort wird geklärt, ob die formale Linie aus Berlin und vom EuGH hält oder ob Treu und Glauben im Sinne der Frankfurter Entscheidung den Ausschlag gibt. Beide Auffassungen können nicht dauerhaft nebeneinander bestehen.

Für Verbraucher, die ein Auto oder eine andere hochpreisige Ware online konfiguriert und über einen Button ohne eindeutigen Zahlungshinweis bestellt haben, eröffnet das Urteil die Chance auf eine Rückabwicklung auch lange nach dem Kauf, ohne dass eine Widerrufsfrist im Weg stünde. Gewiss ist der Erfolg aber nicht, und der Nutzungsabzug schmälert den Rückzahlungsbetrag. Wer etwa sein Elektroauto oder seinen Benziner wegen gestiegener Kosten loswerden möchte, sollte die Beschriftung des Bestellbuttons, den Bestellablauf und die bisherige Nutzung genau dokumentieren und die Erfolgsaussichten prüfen lassen. Auch abseits davon haben Online-Käufer eine Reihe von Rechten, etwa wenn Amazon eine Bestellung nicht liefert.

Für Online-Händler ist die Entscheidung ein dringender Anlass, den eigenen Bestellprozess zu prüfen. Ein Button mit „zahlungspflichtig bestellen“ kostet nichts, ein fehlendes Wort kann dagegen einen ganzen Vertrag kosten.

Bis dahin ist die Rechtslage offen und das sollte man bei jeder Einschätzung jetzt auch ehrlich dazu sagen.

— Tim Platner, Geschäftsführer von VINQO

Häufige Fragen

Nach der Linie des Kammergerichts Berlin ist dann kein Vertrag zustande gekommen und eine Rückabwicklung möglich. Andere Gerichte wie das OLG Frankfurt sehen das jedoch anders, sodass die Rechtslage bis zu einer Entscheidung des BGH offen ist.

Nein. Wer das Auto genutzt hat, muss sich den Gebrauch anrechnen lassen. Im Berliner Fall erhielt der Käufer statt rund 60.000 Euro etwa 53.200 Euro zurück, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs.

Nein. Bei einem Verstoß gegen § 312j BGB kommt der Vertrag gar nicht erst zustande, es geht also nicht um ein Widerrufsrecht. Die Möglichkeit bleibt grundsätzlich offen, solange die normale Verjährung läuft.

Nach dem EuGH-Urteil von 2022 zur Booking.com-Buchung kommt es allein auf die Beschriftung des Buttons an. Preisangaben oder das Umfeld der Schaltfläche ändern daran nichts.

Sie sollten ihren Bestellprozess prüfen und sicherstellen, dass der finale Button eindeutig mit „zahlungspflichtig bestellen“ beschriftet ist. Die Anpassung kostet nichts, ein Fehler kann dagegen den gesamten Vertrag unwirksam machen.

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Ansprechpartner für dieses Thema

Martin Hermann

Rechtsanwalt

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Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar.