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VINQO Rechtsanwälte

Personenschaden

Ist Schmerzensgeld Einkommen beim Grundsicherungsgeld?

Zählt beim Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld, davor Hartz IV) das Schmerzensgeld als Einkommen? Ist Schmerzensgeld Teil des Schonvermögens? Wir erklären es Ihnen kurz und kompakt!

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Von Tim Platner, Jurist & Chief Operating Officer (COO), Geschäftsführer Legal Data Technology GmbH

Veröffentlicht am

Fachlich geprüft von Jan Schlingmann am

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Für Empfänger von Sozialhilfe kann sich nach einem Unfall die Frage stellen, wie sich eine Schmerzensgeldzahlung zu den Ansprüchen auf Sozialhilfe verhält. Zu diesen Fragen gehört beispielsweise, ob Schmerzensgeld zum sogenannten „,Schonvermögen“ zählt, oder ob Schmerzensgeld bei der Einkommensprüfung miteinbezogen wird. Die Antwort auf diese Fragen ist, wie so häufig im Sozialrecht, nicht ganz einfach.

Hinweis zur Bezeichnung: Was früher Arbeitslosengeld II („Hartz IV“) und zuletzt Bürgergeld hieß, heißt seit der Reform zum 1. Juli 2026 Grundsicherungsgeld (im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, weiterhin geregelt im SGB II). An der hier beschriebenen Rechtslage zum Schmerzensgeld ändert die Umbenennung nichts.

Unter Schmerzensgeld versteht man grundsätzlich Zahlungen, die immaterielle Schäden ausgleichen sollen. Immaterielle Schäden sind solche Schäden, die nicht durch eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung wieder beseitigt werden können.

Vielmehr soll zum Beispiel nach einem Unfall ein Schmerzensgeld gezahlt werden, welcher die Schmerzen und anderen Unannehmlichkeiten nach einem Unfall ausgleichen soll. Man spricht hierbei von einer „Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion“. Wenn man Bezieher von Sozialhilfe ist, kommt es häufig beim Aufbau von Vermögen durch staatliche Regelungen zu Einschränkungen. Wir gehen in diesem Beitrag auf die am häufigsten gestellen Fragen ein.

Wie Schmerzensgeld beim Grundsicherungsgeld und bei der Sozialhilfe eingeordnet wird

Ist ein Schmerzensgeld ein Einkommen?

Das Einkommen einer Person wird bei der Anspruchsprüfung von Sozialhilfe miteinbezogen. So setzt § 11 SGB II fest, was beim Grundsicherungsgeld als Einkommen anzusehen ist. Hierzu gehören auch Einmalzahlungen, welche typisch für Schmerzensgeld sind.

Nun aber die gute Nachricht:

Nach § 11a Abs. 2 SGB II ist für Personen, die Grundsicherungsgeld beziehen, ein Schmerzensgeld nicht als Einkommen anzusehen. Für Bezieher von Sozialhilfe nach dem 12. Sozialgesetzbuch gilt gemäß § 83 Abs. 2 SGB XII das gleiche. Nach Ablauf des Monats wird dasjenige, was im Monat als Einkommen gezählt wurde, zum Vermögen.

Gehört Schmerzensgeld zum Schonvermögen?

Unter Schonvermögen versteht man grundsätzlich den Teil eines Vermögens, das nicht einzusetzen ist, bevor man Leistungen der Sozialhilfe empfangen kann. Was zum Schonvermögen gehört, wird grundsätzlich von § 90 SGB XII aufgezählt, beim Grundsicherungsgeld wird das Schonvermögen in § 12 SGB II definiert.

Das Bundesverfassungsgericht führte hierzu in einem Urteil aus:

„Für die Behandlung von Schmerzensgeld als anrechenbares Vermögen gab es im Leistungsrecht des Bundessozialhilfegesetzes zu keinem Zeitpunkt eine spezielle Regelung. Schmerzensgeld wurde allerdings in der Praxis auf der Grundlage der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung als so genanntes Schonvermögen im Sinne des § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG angesehen, das aus Härtegründen nicht für den Lebensunterhalt eines Hilfsbedürftigen einzusetzen war. ,,Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung wurde nicht für erforderlich angesehen.“ (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 11. Juli 2006- 1 BvR 293/05 -).

Also ist davon auszugehen, dass Schmerzensgeld zum Schonvermögen zählt.

TIPP: Lesen Sie hier, was Sie tun können, um ein maximal hohes Schmerzensgeld zu erhalten!

Zinsen aus dem Schmerzensgeld und die Praxis

Sind Zinszahlungen aus Schmerzensgeld anrechnungsfähig?

Problematischer stellt sich die Frage dar, ob Zinsen, welche aus angelegtem Schmerzensgeld stammen, als Einkommen zu berücksichtigen sind. Dies ist in juristischen Kreisen nicht einstimmig beantwortet. Das Bundessozialgericht entschied, dass Zinseinkünfte aus einem angelegten Schmerzensgeld als Einkommen zu berücksichtigen sind (BSG 22.08.2012 – B 14/ AS 103/11 R).

Damit entschied das BSG anders als die beiden Vorinstanzen. Diese hatten geurteilt, dass bei Zinsen welche aus Schmerzensgeld stammen, § 11a SGB II und § 83 SGB XII sich auch auf die Zinszahlungen erstrecken. Die vorherigen Gerichte hatten argumentiert, dass die Zinsen „Früchte des Schmerzensgeldes“ seien und auch dazu dienen sollte, dass das Schmerzensgeld nicht durch die Inflation an Wert verliert. Diesen Überlegungen folgte das BSG jedoch nicht.

Zusammenfassung und Praxistipp:

Grundsätzlich gilt: Wenn Sie Sozialhilfe empfangen, zählt das Schmerzensgeld nicht als Einkommen und auch nicht als anrechnungsfähiges Vermögen.

Sollte das Schmerzensgeld jedoch angelegt werden, und dadurch eine Zinszahlung entstehen, kann es sein, dass der Sozialhilfeträger hier die Leistung kürzt.

Schlussendlich ein wichtiger Praxistipp: Bewahren Sie alle Dokumente, aus denen hervorgeht, dass eine ein Zahlungseingang auf Ihrem Konto aus einer Schmerzensgeldzahlung resultiert, sorgfältig auf! Häufig wird Ihnen von einer gegnerischen Versicherung ein Schreiben mit der Aufschlüsselung der Zahlung geschickt. Dieses stellt ein für Sie sehr wichtiges Dokument dar, um den Schmerzensgeldcharakter einer Summe zu beweisen.

TIPP: Wenn Sie Ihr Schmerzensgeld kostenfrei über uns abwickeln, erhalten Sie einen Zugang zu Ihrer online Akte, in der sämtliche Dokumente, wie auch das Abrechnungsschreiben der Versicherung, für Sie jederzeit zur Verfügung stehen.

Für Verletzte und Hinterbliebene

Personenschaden

Nach einer Verletzung wird selten alles gezahlt, was zusteht. Wir melden jede Position an — auch die, die im Formular der Versicherung nicht vorkommt.

Ansprechpartner für dieses Thema

Laura Hover

Rechtsanwältin

  • Verkehrsrecht
  • Verkehrsstrafrecht
  • Hundebiss
  • Prozessführung / Litigation
  • Industrie & Handwerk

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar.