Auch das Amtsgericht Dortmund hat der für Schadensfälle von Verbrauchern führenden Schadensplattform VINQO die Rechtsverfolgungskosten zuerkannt. Der Anbieter VINQO klagt die rechtswidrig verweigerten selbst geltend, um Geschädigte von Kostenrisiken freizustellen. Das Urteil führt die gegen die HUK-COBURG von VINQO erwirkte Rechtsprechung des Amtsgerichts Coburg und weitere Amtsgerichte fort.
Amtsgericht Dortmund
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
der Legal Data Technology GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer, Herrn Tim Platner, Heinz-Fangman-Str. 2-6, 42287 Wuppertal,
Klägerin,
Prozessbevollmächtigte: XXXXX
gegen
XXXXXXXXXXXXX
Beklagten,
Prozessbevollmächtigte: XXXXX
hat das Amtsgericht Dortmund
im vereinfachten Verfahren nach § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung
am 08.09.2021
durch die Richterin am Amtsgericht XXXXXXXXX
für Recht erkannt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 159,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.04.2021 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 159,94 € festgesetzt.
Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. I Satz ZPO verzichtet.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet
Es besteht ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten in Höhe der dem Zedenten entstandenen außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten von 159,94 € aus § 833 Satz 1,389 BGB.
Die Haftung des Beklagten gegenüber dem Zedenten aus Tierhalterhaftung aufgrund des Vorfalls vom 06.03.2021 ist zwischen den Parteien unstreitig.
Der Beklagte ist auch verpflichtet, der Klägerin als Abtretungsempfängerin die dem Zedenten entstandenen außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten aus einem Streitwert von 600,00 € in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr zu erstatten.
Für den geschädigten Zedenten war die Einschaltung eines Rechtsanwaltes bzw. Rechtsdienstleisters zur außergerichtlichen Interessenwahrung zweckmäßig und erforderlich, insbesondere mit Hinblick darauf, dass in den Fällen des „wechselseitigen“ Angriffs von Hunden und einem „Dazwischengehen“ der Hundehalter regelmäßig der Einwand eines eigenen Mitverschuldens zu erwarten ist.
Aus diesem Grund ist auch der Ansatz einer 1,3 Geschäftsgebühr im konkreten Fall nicht zu beanstanden.
Bei der Klägerin handelt es sich um ein nach § 10 Abs. I Nr. RDG registriertes Inkassobüro, welches nach Maßgabe von § 4 Abs. V RDGGG in Verbindung mit dem RVG erstattungsfähig abrechnen kann.
Der Anspruch auf Geltendmachung von Inkassokosten nach Abtretung ist auch nicht durch den Inhalt der als Anlage B1 vorgelegten „Abfindungserklärung“ ausgeschlossen. Aus der von der Klägerin vorgelegten wechselseitigen Korrespondenz aus dem Zeitraum vom 25.03. bis zum 14.04.2021 und dabei insbesondere auch aus dem Schreiben der hinter dem Beklagten stehenden Haftpflichtversicherung vom 14.04.2021 ergibt sich ein übereinstimmendes Verständnis der Parteien dahingehend, dass Rechtsverfolgungskosten nicht von den vorgelegten Abfindungserklärungen bzw. der offensichtlich von dem Zedenten am 09.04.2021 unterzeichneten Abfindungserklärung umfasst sein sollten.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür gemäß § 511 Abs. IV ZPO offensichtlich nicht gegeben sind.