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VINQO Rechtsanwälte

Vertragsrecht

Amazon liefert Bestellung nicht? Das ist zu tun!

Nach einer Onlinebestellung ist das Paket nicht angekommen oder angeblich abgestellt aber nicht auffindbar?

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Von Tim Platner, Jurist & Chief Operating Officer (COO), Geschäftsführer Legal Data Technology GmbH

Aktualisiert am

Fachlich geprüft von Jan Schlingmann am

4.89 · 586 Bewertungen bei ProvenExpert

Nach einer Onlinebestellung ist das Paket nicht angekommen oder angeblich abgestellt aber nicht auffindbar? Wir erklären in diesem Video, was zu tun ist – und weshalb wir am Ende Amazon verklagen mussten.

Wer trägt das Risiko verloren gegangener Pakete?

Das Versendungsrisiko beim Online-Kauf ist gesetzlich im § 447 BGB geregelt. Demnach geht das Risiko für den Verlust oder die Beschädigung der Ware beim Versand auf den Käufer über, wenn die Ware an einen Spediteur, Frachtführer oder eine sonstige zur Ausführung der Versendung bestimmte Person übergeben wurde. Allerdings gilt diese Regelung nur, wenn der Käufer ein Unternehmer ist. Bei Verbrauchern bleibt das Versendungsrisiko beim Verkäufer.

Das bedeutet, dass Amazon als Verkäufer für den Verlust oder die Beschädigung der Ware während des Versands haftet, es sei denn, der Käufer hat das Versendungsrisiko selbst übernommen. Ein Beispiel für eine ausdrückliche Vereinbarung hierzu wäre die Wahl einer bestimmten Versandart durch den Käufer, bei der das Risiko für den Verlust oder die Beschädigung der Ware auf ihn übergeht.

In der Praxis ist es jedoch oft schwierig für den Verkäufer nachzuweisen, dass der Käufer das Versendungsrisiko selbst getragen hat. Das Versendungsrisiko gilt daher in der Regel als beim Verkäufer verblieben.

Seit der Kaufrechtsreform zum 1. Januar 2022 ist dies auch ausdrücklich in § 475 Abs. 2 BGB geregelt: Bei einem Verbrauchsgüterkauf mit Versendung geht die Gefahr nur dann auf den Käufer über, wenn dieser selbst den Spediteur, Frachtführer oder eine sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person beauftragt hat und der Verkäufer diese Person dem Käufer nicht zuvor benannt hat. In der Praxis wählt jedoch regelmäßig der Verkäufer den Versanddienstleister – das Versendungsrisiko verbleibt damit beim Verkäufer, selbst wenn die Ware an einen Dritten (z.B. eine Poststelle oder einen Nachbarn) übergeben wurde, der die Sendung im Namen des Käufers entgegennimmt.

Da der Verkäufer nach § 433 Abs. 1 BGB zur Übergabe und Übereignung der Ware verpflichtet ist, trägt er auch die Beweislast dafür, dass die Ware tatsächlich versendet wurde und beim Käufer angekommen ist. Kann der Verkäufer keine Sendungsnummer oder einen anderen Versandnachweis vorlegen und ist die Ware nicht angekommen, geht dies zu seinen Lasten.

Das ist zu tun, wenn Ihre Bestellung nicht geliefert wird.

Wenn das Paket nicht angekommen ist und der Verkäufer dem Käufer keine Ersatzlieferung oder Erstattung des Kaufpreises anbietet, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Ein Rücktritt vom Vertrag ist dann möglich, wenn der Verkäufer eine angemessene Frist zur Lieferung gesetzt bekommen hat und diese Frist erfolglos verstrichen ist. Der Käufer muss dem Verkäufer dann schriftlich den Rücktritt vom Vertrag erklären und die Ware zurücksenden.

Durch den Rücktritt vom Vertrag wird der Kaufvertrag rückabgewickelt, das heißt, der Käufer muss die Ware an den Verkäufer zurücksenden und erhält im Gegenzug den Kaufpreis erstattet. Bei einer nicht gelieferten Bestellung kann selbstverständlich keine Rückgabe erfolgen, sodass der Kaufpreis unmittelbar begehrt werden kann.

Wenn der Verkäufer auch nach einem Rücktritt vom Vertrag den Kaufpreis nicht erstattet, sollten Sie als Käufer juristische Schritte einleiten, denn das Versendungsrisiko ist rechtlich klar geregelt.

Für Unternehmen und Privatpersonen

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Ansprechpartner für dieses Thema

Martin Hermann

Rechtsanwalt

  • Arbeitsrecht
  • Internationales Privatrecht (IPR)
  • Prozessführung / Litigation
  • Massenschäden
  • Unternehmensrecht

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar.