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VINQO Rechtsanwälte

Vertragsrecht

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Rechnung von Astrolonova & Bongochat: nicht zahlen

Rechnungen von Astrolonova, Novavitalia, Fitnovaness oder Bongochat sind meist unwirksam: Ohne Button "zahlungspflichtig bestellen" entsteht nach § 312j BGB kein Vertrag.

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Von Tim Platner, Jurist & Chief Operating Officer (COO), Geschäftsführer Legal Data Technology GmbH

Veröffentlicht am

4,9 · 584 Bewertungen bei ProvenExpert

Wer eine Rechnung von Astrolonova, Novavitalia, Fitnovaness oder Bongochat über 180 bis 400 Euro für ein angebliches Jahresabo erhält, muss in den allermeisten Fällen nichts zahlen. Der Grund ist juristisch klar: Fehlte vor dem Abschluss der klare Hinweis auf den Gesamtpreis und ein Bestellbutton mit der Aufschrift “zahlungspflichtig bestellen”, ist nach § 312j BGB überhaupt kein Vertrag zustande gekommen. Ohne Vertrag existiert keine Forderung – und damit auch nichts, was gemahnt oder eingetrieben werden könnte.

Vier Marken, eine Firma in Hongkong

Auf den ersten Blick haben die Portale nichts miteinander zu tun. Astrolonova wirkt wie ein Horoskop- und Astrologieangebot, Fitnovaness klingt nach Fitness- und Ernährungsplänen, Novavitalia nach irgendetwas mit Gesundheit, Bongochat ist ein Chat- und Dating-Portal. Doch in den Impressen und auf den Rechnungen taucht immer wieder derselbe Name auf: die Margot Brands Limited mit Sitz in Hongkong. Die Verbraucherzentrale warnt aktuell ausdrücklich vor dieser Konstellation, ebenso mehrere Landesverbände wie die Verbraucherzentrale Sachsen und die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Auch CHIP und die Heilbronner Stimme berichteten über die Welle von Rechnungsmails – CHIP unter anderem über einen massenhaft verschickten Betrag von 189 Euro.

Der Ablauf ist nach Beobachtung von VINQO fast immer identisch. Betroffene landen über eine Werbeanzeige, über Social Media oder eine Weiterleitung auf einer der Seiten. Dort wird ein kostenloser Test, ein Gratis-Horoskop oder eine erste Analyse angeboten, häufig gegen einen symbolischen Betrag von wenigen Euro oder Cent, manchmal ganz ohne Zahlung. Man gibt seine E-Mail-Adresse und teils Zahlungsdaten für den Testzugang ein – und dann passiert zunächst nichts. Wochen später kommt eine E-Mail mit einer Rechnung über eine Jahresmitgliedschaft.

Besonders auffällig sind die Rechnungspositionen selbst. In einem Fall, der VINQO vorliegt, sollen Gebühren fällig werden für das “Provisioning des Nutzerkontos”, die “kryptografische Vergabe einer Kundennummer” oder eine “GOBD-konforme Rechnungs- und Vertragsdokument-Pipeline”.

Das sind gesetzliche Anforderungen, die steuerrechtlich, die die erfüllen müssen für eigene Pflichten, nicht der Mandant oder der Kunde.

Tim Platner, Jurist und Geschäftsführer von VINQO

Aus einer Aufzählung technisch klingender, inhaltlich weitgehend leerer Posten wird so ein Gesamtbetrag konstruiert, der möglichst schnell überwiesen werden soll. Bleibt die Zahlung aus, folgen Mahnungen in schärferem Ton, Ankündigungen von Inkasso und schließlich die Drohung mit einem gerichtlichen Verfahren.

Warum § 312j BGB die Forderung ins Leere laufen lässt

Der entscheidende Punkt steht in § 312j BGB, den der Gesetzgeber 2012 genau deshalb eingeführt hat, weil Abo-Fallen im Netz damals massiv um sich griffen. Absatz 2 verpflichtet Unternehmer, unmittelbar vor der Bestellung klar, verständlich und in hervorgehobener Weise die wesentlichen Merkmale, die Laufzeit und vor allem den Gesamtpreis anzuzeigen. Absatz 3 regelt die sogenannte Button-Lösung: Der Bestellknopf muss ausdrücklich mit “zahlungspflichtig bestellen” oder einer entsprechend eindeutigen Formulierung beschriftet sein.

Die eigentliche Schutzwirkung entfaltet aber Absatz 4. Danach kommt ein Vertrag nur zustande, wenn der Unternehmer diese Pflichten erfüllt hat.

Fehlt der klare Kostenhinweis oder fehlt dieser Bestellbutton, dann gibt es schlicht keinen Vertrag. Und ohne Vertrag gibt es keine Forderung.

Tim Platner, Jurist und Geschäftsführer von VINQO

Die Rechtsprechung legt diese Vorschrift streng aus. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 09.10.2025 – I ZR 159/24 bestätigt, dass online geschlossene Verträge ohne ausdrückliche Bestätigung der Zahlungspflicht unwirksam sind; eine Besprechung der Entscheidung findet sich unter anderem im CR-online-Blog und bei Internetrecht Rostock. Auch unterhalb des BGH gilt die Anforderung strikt: Das LG München hat mit Urteil vom 19.06.2023 – 4 HK O 9117/22 entschieden, dass ein Button mit “Jetzt Mitglied werden” den Anforderungen nicht genügt, und das LG Karlsruhe hat auch “Bestellung aufgeben” für unzulässig gehalten. Dass Instanzgerichte in Ausnahmefällen über eine teleologische Reduktion nachdenken – etwa das OLG Braunschweig mit Urteil vom 18.12.2025 – 9 U 69/25, eingeordnet auch bei Haufe –, ändert an den hier typischen Konstellationen nichts: Dort fehlt es regelmäßig schon an jedem erkennbaren Preishinweis.

Beweislast liegt beim Anbieter

Viele Betroffene fragen sich, ob sie beweisen müssen, nichts bestellt zu haben. Das ist nicht der Fall. Wer Geld verlangt, muss den wirksamen Vertragsschluss darlegen – also der Anbieter. Er müsste vortragen, wann was geklickt wurde, wie die Bestellseite in diesem Moment aussah und dass Preis und zahlungspflichtiger Button korrekt angezeigt wurden. Genau daran scheitern diese Fälle in der Praxis, weshalb sie nach Erfahrung von VINQO gar nicht erst vor Gericht landen, sondern in einer Endlosschleife aus Mahnung, Erinnerung und “letzter Mahnung” hängen bleiben. In einem Fall antwortete die Firma nach anwaltlichem Widerspruch schlicht: “Wir haben den KD wegen Verdacht auf Datenmissbrauch storniert.” Kurz danach erhielt derselbe Mandant dennoch eine weitere Mahnung – ein Hinweis darauf, dass das Geschäftsmodell nicht von der Durchsetzung von Ansprüchen lebt, sondern davon, dass genug Menschen aus Angst zahlen. Die Struktur erinnert an andere Formen untergeschobener Verträge, etwa die Masche mit angeblichen Anbieterwechselaufträgen im Telekommunikationsbereich.

Schufa-Eintrag und Inkasso: Drohungen ohne Substanz

Das zweite Druckmittel ist die angekündigte Meldung an die Schufa. Eine offene Forderung darf nicht einfach an eine Auskunftei gemeldet werden. Erforderlich ist im Kern, dass die Forderung gerichtlich festgestellt, also tituliert ist, dass sie anerkannt wurde oder dass mehrfach gemahnt wurde, eine gewisse Zeit vergangen ist und der Forderung nicht widersprochen wurde. Genau deshalb ist der schriftliche Widerspruch so wichtig: Sobald die Forderung ausdrücklich bestritten ist, ist der Weg zur Auskunftei versperrt. Auch ein Inkassobüro – im Umfeld der Margot Brands Limited etwa die von anwalt.de beschriebene Culpa Inkasso GmbH – ist kein Gericht und kein Gerichtsvollzieher. Es kann Briefe schreiben, vollstrecken kann es nur mit einem Titel, also einem Vollstreckungsbescheid oder Urteil.

So reagieren Betroffene richtig

Der erste Grundsatz lautet: nicht zahlen, keine Teilzahlung leisten und keine Ratenzahlungsvereinbarung abschließen – jede Zahlung und jedes Anerkenntnis schwächt die eigene Rechtsposition. Stattdessen empfiehlt sich ein kurzer schriftlicher Widerspruch per E-Mail an die in der Rechnung genannte Adresse, in dem bestritten wird, einen kostenpflichtigen Vertrag geschlossen zu haben, auf die Nichteinhaltung von § 312j BGB hingewiesen und hilfsweise Anfechtung und Widerruf erklärt wird. Zugleich sollte die Gegenseite aufgefordert werden, weitere Zahlungsaufforderungen zu unterlassen, keine Daten an Auskunfteien zu übermitteln und die Daten zu löschen. Der postalische Weg nach Hongkong ist demgegenüber aufwendig und in der Regel entbehrlich.

Parallel sollten Beweise gesichert werden: Screenshots der Website, wenn möglich auch der Anzeige, über die man auf das Angebot gelangt ist. Wurde bereits abgebucht, lässt sich eine SEPA-Lastschrift innerhalb von acht Wochen ohne Angabe von Gründen über die eigene Bank zurückholen. Bei Kreditkarten kommt das Chargeback-Verfahren von Visa oder Mastercard in Betracht, bei PayPal der Käuferschutz sowie der Widerruf einer Einzugsermächtigung oder eines Billing Agreements. Wichtig ist außerdem, im Konto des Zahlungsdienstleisters zu prüfen, ob dort ein wiederkehrender Auftrag hinterlegt ist – solche Daueraufträge fallen oft erst auf, wenn zwischen der angeblichen Anmeldung und der ersten Abbuchung viel Zeit vergangen ist. Links aus den Mails sollten nicht angeklickt und keine weiteren Daten übermittelt werden.

Wenn ihr euch daran nicht erinnert, dann wird es keinen Vertrag gegeben haben.

Tim Platner, Jurist und Geschäftsführer von VINQO

VINQO führt inzwischen zahlreiche Verfahren gegen die Margot Brands Limited unter ihren verschiedenen Markennamen. Betroffene, die trotz Widerspruch weiter Mahnungen erhalten, können sich melden; ein Musterschreiben stellen auch die Verbraucherzentralen bereit, etwa die Verbraucherzentrale Hamburg und der Musterbrief zur Abwehr unberechtigter Inkassoforderungen.

Häufige Fragen

Zahlen müssen Sie nicht, ein kurzer schriftlicher Widerspruch ist aber sinnvoll. Erst wenn die Forderung ausdrücklich bestritten ist, ist eine Meldung an die Schufa oder eine andere Auskunftei versperrt.

Teilzahlungen und Ratenzahlungsvereinbarungen sollten unbedingt vermieden werden, weil sie als Anerkennung der Forderung wirken können. Bereits abgebuchte SEPA-Lastschriften lassen sich innerhalb von acht Wochen ohne Angabe von Gründen über die Bank zurückholen.

Nein. Ein Inkassounternehmen ist kein Gericht und kein Gerichtsvollzieher; es kann zunächst nur Briefe schreiben. Vollstrecken kann es erst, wenn ein Titel wie ein Vollstreckungsbescheid oder ein Urteil vorliegt.

Nein. Die Beweislast für einen wirksamen Vertragsschluss trägt der Anbieter. Er müsste darlegen, wann Sie was geklickt haben, wie die Bestellseite aussah und dass Preis und zahlungspflichtiger Button korrekt angezeigt wurden.

Nein. Links aus solchen Mails sollten nicht angeklickt und keine zusätzlichen Daten übermittelt werden. Sinnvoller ist ein Widerspruch an die in der Rechnung genannte E-Mail-Adresse.

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Ansprechpartner für dieses Thema

Martin Hermann

Rechtsanwalt

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Quellen

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar.