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Mangel nach dem Gebrauchtwagenkauf

Inhaltsverzeichnis

Wann liegt bei einem Kaufvertrag ein Mangel vor?

Was ist ein Sachmangel?

Nach § 433 Abs.1, S.2 BGB heißt es:

„Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.“

Die Sache, hier das Gebrauchtfahrzeug, ist frei von Sachmängeln nach § 434 Abs. 1 Nr.2 BGB, wenn:

„sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und die vereinbarte Beschaffenheit aufweist.“

Einfach gesagt: Weicht die Ist-Beschaffenheit des Fahrzeugs negativ von der Soll-Beschaffenheit ab, so liegt ein Sachmangel vor.

Ein Sachmangel kann zunächst in der konkreten Beschaffenheit der Kaufsache begründet liegen. Beispiele für die Definition der Beschaffenheit anhand eines Pkws sind z.B.:

    • Farbe,
    • Ausstattung,
    • Größe,
    • Motor,
    • Höchstgeschwindigkeit,
    • Verbrauch,
    • Alter,
    • Unfallfreiheit
    • uvm.


Sollten sich Käufer und Verkäufer nicht auf bestimmte Beschaffenheiten vertraglich verständigt haben, muss das Gebrauchtfahrzeug so beschaffen sein, dass es sich zur „gewöhnlichen Verwendung“ eignet.

Wann muss der Mangel im Kaufrecht vorliegen?

Liegt ein Mangel vor, muss dieser auch „bei Gefahrübergang“ vorgelegen bzw. veranlagt sein, § 446 BGB. Einfach gesagt: der Mangel muss vom Verkäufer „mitgliefert“ worden sein. Tritt ein Mangel nur zufällig auf, so berechtigt dies nicht zur Geltendmachung von Gewährleistungsrechten. Dabei treten Mängel jedoch nicht selten erst geraume Zeit nach Übergabe der Ware auf. Ist der Mangel dann zufällig aufgetreten, oder lag er doch schon bei Gefahrübergang vor?

Hier muss differenziert werden. Grundsätzlich möchte der Käufer Rechte geltend machen und muss deshalb die anspruchsbegründenden Umstände – hier Mangel bei Gefahrübergang – beweisen. Die Beweislast liegt also beim Käufer, dass der Mangel schon bei Gefahrübergang vorlag.

Doch dies ist insbesondere für Privatpersonen sehr schwierig nachzuweisen und deshalb ungerecht. Der Gesetzgeber hat deshalb eine Umkehr der Beweislastverteilung für Verbrauchsgüterkäufe (Unternehmer verkauft an Verbraucher) eingeführt. Tritt ein Mangel innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe auf, so wird vermutet, dass die Kaufsache auch schon Gefahrübergang den Mangel aufwies, soweit der Mangel damit vereinbar ist, § 477 BGB. Die Beweislastregel wird damit umgekehrt. Muss sonst der Anspruchssteller (Käufer) etwas beweisen, muss nun der Verkäufer widerlegen, dass der Mangel nicht schon bei Gefahrübergang vorgelegen hat

Hinweis: Die sechsmonatige Frist wird voraussichtlich ab 2022 auf ein Jahr ausgedehnt.

Nach sechs Monaten ist der Beweis eines Mangels bei Gefahrübergang äußerst schwierig und zumeist nur mit aufwändigen Sachverständigengutachten nachzuweisen.

Verschleiß oder Mangel bei Gebrauchtfahrzeug?

Die meisten Kraftfahrtzeuge unterliegen nach einer gewissen Gebrauchszeit einem “natürlichen” Verschleiß und normaler Alterung.

Der gängige alters- und gebrauchsbedingte Verschleiß ist vom Käufer hinzunehmen und kann nicht als Mangel i.S.d. objektiven Kriterien des § 434 Abs. 1 S.2 Nr. 2 BGB gewertet werden.

Natürliche Gebrauchsspuren sind bspw. ein abgenutzter Kupplungsbelag bei einem Fahrzeug mit ca. 80.000 gefahrenen Kilometern. Aber auch leichte Bürstenspuren infolge von Autowäsche im Lack, bei einem vierjährigen Fahrzeug, sind ebenfalls als übliche Gebrauchsspuren zu deuten.

Pauschal kann jedoch keine klare Differenzierung gemacht werden, da die Mangelhaftigkeit immer anhand des Einzelfalls geklärt werden muss.

Der BGH hat hierzu in einem Urteil vom 10.10.2007 (Az.: VIII ZR 330/06) wie folgt Stellung bezogen:

„Für die gewöhnliche Verwendung eignet sich ein gebrauchter Personenkraftwagen grundsätzlich dann, wenn er keine technischen Mängel aufweist, die die Zulassung zum Straßenverkehr hindern oder die Gebrauchsfähigkeit aufheben oder beeinträchtigen.“.

Weiterhin führt der BGH aus:

„Bei einem Gebrauchtwagen ist, sofern keine besonderen Umstände gegeben sind, jedenfalls der normale alters- und gebrauchsbedingte Verschleiß üblich und hinzunehmen (vgl. Senatsurteil vom 23. November 2005 – VIII ZR 43/05, NJW 2006, 434, unter II 1 a bb, m.w.N.). Welche Beschaffenheit üblich ist, hängt im Übrigen von den Umständen des Einzelfalles ab“

 

Gewährleistung ausgeschlossen?

Nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB gilt eine gesetzliche Sachmängelhaftungszeit von zwei Jahren. Die Sachmängelhaftung wird in der Regel auf ein Jahr verkürzt, wenn Sie als Privatperson das Gebrauchtfahrzeug von einem Unternehmen erwerben. Die Haftung darf in solchen Fällen jedoch nicht ganz ausgeschlossen werden.

Sie kann und darf nur dann abgeschlossen werden, wenn es sich bei beiden Vertragsparteien um Privatpersonen handelt. Bei einem privaten Kauf ist ein Sachmängelhaftungsausschluss üblich – sodass für Mängel an dem Fahrzeug der private Verkäufer nicht haftet, wenn ihm zum Zeitpunkt der Fahrzeugübergabe an den Käufer, der Mangel nicht bekannt war.

Sonderfall arglistige Täuschung

Doch auch wenn die Gewährleistung bzw. „Haftung“ im Allgemeinen tatsächlich wirksam ausgeschlossen worden sein sollte, bedeutet dies nicht, dass jeder Mangel sodann hingenommen werden muss. Denn im Falle der arglistigen Täuschung kann der Kaufvertrag angefochten werden, mit der Folge, dass der Verkäufer das Gebrauchtfahrzeug zurücknehmen muss und den Kaufpreis vollständig zurückzuzahlen hat.

In § 123 Abs. 1 BGB heißt es:

„Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten“.

Sollten Sie vorsätzlich über eine Tatsache getäuscht werden oder es wird Ihnen eine aufklärungsbedürftige Tatsache verschwiegen, dann liegt eine arglistige Täuschung vor.

In jedem Fall trifft den Verkäufer aber dann eine Aufklärungspflicht, wenn es sich um einen Unfallwagen handelt oder wenn ihm sonstige Mängel am Fahrzeug bekannt sind. Der Käufer kann andernfalls den Kaufvertrag nach § 123 BGB anfechten, wonach dieser rückwirkend unwirksam ist. Die Verjährungsfrist für die Anfechtung beträgt nach § 124 Abs. 2 S. 1 BGB ein Jahr nach Entdeckung der Täuschung durch den Käufer. Die vertraglich vereinbarte Haftungsausschlussklausel gilt nach § 444 BGB sodann als unwirksam und der Käufer kann vertragliche Schadensersatzansprüche geltend machen.

Allerdings trägt die Beweislast der Käufer. was sich in der Praxis häufig als schwierig erweist. Sie kann in den meisten Fällen nicht mit absoluter Sicherheit nachgewiesen werden, sodass Sie sich gut überlegen sollten, ob Sie nicht zunächst – soweit möglich –  Nacherfüllung verlangen.

Fazit

Der Kauf eines Gebrauchtwagens bei einem Händler bietet den Vorteil, dass dieser mind. ein Jahr für Sachmängel haften muss. Dies bedeutet gleichzeitig auch, dass eine kostenlose Reparatur verlangt werden kann, also eine Nacherfüllung – unter der Voraussetzung, dass der Sachmangel bereits bei Übergabe des Fahrzeugs vorlag.

Beim Abschluss eines Kaufvertrages über einen Gebrauchtwagen zwischen Privatpersonen kann die Haftung u.U. ganz ausgeschlossen werden. Wird sie das nicht, kann bei Auftritt eines Mangels am Gebrauchtfahrzeug der Verkäufer dazu verpflichtet werden, den Mangel zu beheben.

Nur wenn der Verkäufer nicht nacherfüllen kann oder will, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen.

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