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Über 6 Millionen Deutsche betroffen!

Was ist das Facebook Datenleck?

Die Daten von über 530 Millionen Facebooknutzer wurden über eine Sicherheitslücke abgesaugt und im Internet veröffentlicht. Aufgrund des Datenschutzverstoßes haben betroffene Facebooknutzer einen Schadenersatzanspruch gegen Facebook.

  • Dass der Mutterkonzern Meta des sozialen Netzwerkes Facebook aufgrund des Umgangs mit personenbezogenen Daten der Milliarden von Nutzerdaten regelmäßig in der Kritik steht, ist bekannt. 
  • Hacker konnten nun einen gigantischen Datensatz von über 530 Millionen Nutzerdaten, davon 6,05 Millionen deutscher Nutzer, herunterladen und im Darknet anbieten. 
  • Facebook selbst räumte 2019 ein, dass man den Fehler im August 2019 gefunden und gefixt hätte. 

Inhaltsverzeichnis

Datenleck Video

Facebook Datenleck kurz und kompakt.

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Welche Rechte habe ich durch das Datenleck?

Aufgrund der Datenschutzverstöße haben Sie eine Vielzahl an Rechte, die geltend gemachte werden können und sollten:

Schadenersatz

Erhalten Sie rund 1.000,00 € Schmerzensgeld.

Unterlassung

Machen Sie den Unterlassungsanspruch für den zukünftigen Datenschutz geltend.

Auskunft

Erhalten Sie Auskunft über Ihre gespeicherten und betroffenen Daten.

Die umfassenden Rechte nach dem Datenleck basieren auf der 2017 in Kraft getretenen DSGVO, die einen Schadenersatzanspruch gem. Art. 82 DSGVO bei Verstößen gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen vorsieht. Hierbei werden sowohl materielle Schäden (z.B. Schäden an einem Computer o.ä.) als auch immaterielle Schäden (also ein Schmerzensgeld) benannt.

Auf Grundlage des Art. 82 DSGVO wurde auch Facebook inzwischen mehrfach zur Zahlung eines Schmerzensgeldes verurteilt, so z.B.

  • 1000 Euro, Landgericht Gießen, Versäumnisurteil, Az. 7 O 334/22,
  • 1000 Euro, Landgericht Gießen, Versäumnisurteil, Az. 3 O 256/22, 
  • 1000 Euro, Landgericht Stuttgart, Beschluss 26.01.2023, Az. 24 O 52/22,
  • 1000 Euro, Landgerichts Paderborn, Urteil vom 24.02.2023, Az. 3 O 220/22,
  • 600 Euro, Landgericht Stuttgart, Urteil 28.03.2023, Az. 54 O 165/22
  • 500 Euro, Landgericht Chemnitz, Urteil vom 20.03.2023, Az. 1 O 429/22
  • 500 Euro, Landgericht Frankfurt a.M., Urteil vom 21.03.2023, Az. 2-18 O 114/22

Zwar gibt es auch Entscheidungen von Gerichten, die ein Schmerzensgeld ablehnen, diese beachten u.E. die Maßgaben der DSGVO nicht hinreichend. 

Daneben haben Betroffene auch noch Anspruch auf Unterlassung. Der Unterlassungsanspruch ist wichtig, da hierdurch Facebook / Meta verpflichtet wird, zukünftige Datenschutzverstöße beim Betroffenen nicht zu wiederholen, da andernfalls Facebook / Meta andernfalls eine erhebliche Strafe zahlen muss. 

Zusätzlich haben bereits einige Gerichte, z.B. das LG Trier, Urteil vom 03.023.2023, Az. 2 O 116/22, auch den Klageantrag für zukünftige Schäden ausgeurteilt, da durch die Veröffentlichungen der Nutzerdaten im Darknet leider mit erheblichen Folgeschäden durch

  • nicht autorisierte Einkäufe in Onlineshops,
  • Fake-Profile auf den Namen der Betroffenen,
  • Kontoübernahmen uvm.

gerechnet werden muss. Hierdurch sichern sich betroffene Nutzer auch zukünftig für entstehende Schäden ab. 

Zuletzt besteht auch noch ein umfänglicher Auskunftsanspruch gegen Facebook / Meta, der auch über die ohnehin bereitgestellten Daten im Hinblick auf den Datenschutzverstoß geltend gemacht werden kann und sollte.

Häufige Fragen zum Facebook Datenleck

Über eine Schwachstelle in der Funktion „View As“ konnten Angreifer personenbezogene Daten wie

  • Vor- und Nachname 
  • Telefonnummer
  • E-Mail-Adresse
  • Ort
  • Geburtsdatum
  • Lebenslauf

im großen Stil und systematisch gescrapt. Diese Daten wurden dann für verschiedene Zwecke, einschließlich der Beeinflussung von Wahlen, genutzt. 

Scraping bezeichnet das automatisierte Sammeln von Daten aus Websites. Dabei werden bestimmte Inhalte oder Informationen automatisch aus einer Webseite extrahiert und in einer Datenbank oder Datei gespeichert. 

Um Daten zu sammeln, verwenden Scraper-Programme sogenannte Bots, die auf einer Website agieren und bestimmte Aktionen ausführen können. Diese Bots werden in der Regel von Entwicklern erstellt und können beispielsweise automatisch auf einer Webseite nach bestimmten Schlüsselwörtern oder Daten suchen, diese auslesen und in einer Datenbank speichern.

Es gibt verschiedene Arten von Scraping-Techniken, die je nach Bedarf und Zielsetzung eingesetzt werden. Das einfachste und am weitesten verbreitete Verfahren ist das Web-Scraping. Dabei wird eine Webseite von einem Bot besucht, der automatisch den Quellcode der Seite analysiert und nach bestimmten Inhalten sucht. Die gefundenen Daten werden dann extrahiert und gespeichert.

Das systematische Speichern und Veröffentlichen dieser Datensätze – inzwischen sogar kostenfrei – stellt einen erheblichen Datenschutzverstoß dar, den Facebbooks Mutterkonzern Meta bereits zum damaligen Zeitpunkt hätte verhindern müssen. 

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, Scraping zu verhindern oder zumindest zu erschweren. Einige dieser Methoden sind:

  • Captchas: Eine gängige Methode, um Scraping zu verhindern, besteht darin, Captchas oder andere Sicherheitsmechanismen zu verwenden, die das automatisierte Abrufen von Daten erschweren oder unmöglich machen.
  • IP-Sperren: Eine weitere Möglichkeit, Scraping zu verhindern, besteht darin, IP-basierte Einschränkungen einzuführen. Websites können beispielsweise den Zugriff auf bestimmte Ressourcen oder Seiten nur aus bestimmten IP-Adressbereichen zulassen.
  • Anti-Scraping-Dienste: Es gibt auch spezialisierte Anti-Scraping-Dienste und Software, die den Datenverkehr auf einer Website überwachen und verdächtige Aktivitäten erkennen und blockieren können.

Die Frage, gegen welche Datenschutzvorschriften Facebook/Meta rechtlich nachweisbar verstoßen hat, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt.

Das Facebook-Datenleck hat jedoch u.E. gleich gegen mehrere Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verstoßen. Einige der wichtigsten DSGVO-Vorschriften, die durch das Datenleck möglicherweise verletzt wurden, sind:

  • Artikel 5 DSGVO: Dieser Artikel fordert, dass personenbezogene Daten rechtmäßig, fair und transparent erhoben und verarbeitet werden. Es ist unklar, ob Facebook den Nutzern angemessene Informationen darüber gegeben hat, welche Daten sie sammeln und wie sie diese verwenden werden.

  • Artikel 32 DSGVO: Dieser Artikel fordert von den Verantwortlichen Maßnahmen, um die Sicherheit der personenbezogenen Daten zu gewährleisten. Facebook hat offensichtlich nicht genügend Schutzmaßnahmen ergriffen, um das Leck zu verhindern.

  • Artikel 33 DSGVO: Dieser Artikel besagt, dass im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten der Verantwortliche die betroffenen Personen und die Aufsichtsbehörde unverzüglich benachrichtigen muss. Es ist unklar, ob Facebook die Aufsichtsbehörden und die betroffenen Personen rechtzeitig informiert hat.

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