Unfall auf Parkplatz: Was muss ich beachten?

Autounfall auf Parkplatz

Trotz der angekündigten Verkehrswende gibt es immer mehr Fahrzeuge auf deutschen Straßen. Parkplätze werden gerade in Innenstädten zu einer knappen Ressource. Da freut es jeden Autofahrer, wenn die anvisierte Lokalität über einen Kundenparkplatz verfügt oder der Arbeitsplatz über ein eigenes Parkhaus verfügt. 

Kommt es dann zu einem Parkplatzunfall, beispielsweise weil ein ausparkendes Fahrzeug Ihr Auto übersieht, stellt sich bei der Durchsetzung Ihrer Reparaturkosten häufig die Frage der Haftung.

Wir erklären Ihnen die wichtigsten Faktoren für die Haftung bei einem Parkplatzunfall.

Verkehrsregeln auf einem Parkplatz

Grundsätzlich gilt auf Parkplätzen, die dem öffentlichen Publikumsverkehr geöffnet sind, die reguläre StVO. Dies ist auch dann der Fall, wenn kein Schild aushängt, dass auf die Geltung der StvO auf dem Parkplatz hinweist. Zwar dienen Parkplätze in erster Linie dem ruhenden Verkehr. Trotzdem stellt auch § 1 StVO eine Pflicht dar, die niemals unbeachtet bleiben darf:

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

Hierbei sollte besonderes Augenmerk auf zwei Punkte gelegt werden:

Tempo

Selbst wenn ein Parkplatz keine Geschwindigkeitsbegrenzung voraussieht, folgt aus § 1 StVO, dass nur „in angemessener Geschwindigkeit“ gefahren werden darf. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass auf einem Parkplatz hinsichtlich der Vielzahl von anderen Verkehrsteilnehmern eine Geschwindigkeit von 10 km/h (Schrittgeschwindigkeit) als angemessen anzusehen ist.

Wird die Geschwindigkeit wesentlich überschritten, kann Ihnen ein Mit- oder sogar Alleinverschulden vorgeworfen werden. 

Rechts vor links

„Rechts vor links“ ist eine universelle Regel, die jedem in der Fahrschule beigebracht wird. Doch selbst wenn Spuren durch den Parkplatzinhaber angelegt wurden, bedeutet dies nicht automatisch, dass Sie, wenn Sie von rechts kommen, Vorfahrt haben. Denn es handelt sich bei Fahrtrichtungsvorgaben nicht um Verkehrsstraßen im engeren Sinn. Vielmehr sind alle Nutzer eines Parkplatzes dazu verpflichtet, durch Rücksichtnahme und Kommunikation mit den anderen Verkehrsteilnehmern (Augenkontakt/ Handzeichen) die Vorfahrt zu klären. Dies gilt insbesondere für das Ausparken in Fahrtbuchten.

Eine Ausnahme gibt es jedoch: Das Amtsgericht Solingen entschied, dass wenn Fahrbahnen nicht mehr der Parkplatzsuche dienen, deutlich markiert sind und somit mehr Straßencharakter haben, ausnahmsweise rechts vor links zu beachten ist. Dies gilt dann für Kreuzungen, die sich als „Fahrnetzwerk“ deutlich von dem Intranetzwerk zur Parkplatzsuche unterscheiden.

Das Gebot der Rücksichtnahme und Vorsicht ist und bleibt jedoch Leitmotiv auf Parkplätzen. Dies führt sogar nach Ansicht des Amtsgerichts Homburg dazu, dass sogar bei mit Pfeilen versehenen Fahrtbahnen mit „Geisterfahrern“ zu rechnen ist. Die Pfeile sind nämlich als Fahrtrichtungsempfehlung zu verstehen. (AG Homburg, Az. 4 C 175/02)

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Mitverschulden und Betriebsgefahr bei Parkplatzunfällen

Kommt es trotz Beachtung aller Regeln zu einem Verkehrsunfall auf einem Parkplatz, muss in der Regel neben der Schadensberechnung auch die Frage nach der Mitschuld des geschädigten Fahrzeugführer gefragt werden. Grundsätzlich gilt, dass nach § 254 BGB ein Geschädigter sich das eigene Verschulden anrechnen lassen muss, sodass seine Schadenersatzpositionen um die Quote seines eigenen Verschuldens gekürzt werden.

Beispiel: Wenn Sie unachtsam aus der Parkbucht fahren, der Unfallgegner aber zu schnell auf dem Parkplatz unterwegs war, führt das zu einer Haftungsquote von 50 % beider Seiten. In diesem Fall müssen Sie, wenn Sie keine Kasko-Versicherung für Ihren Wagen abgeschlossen haben, 50 % Ihres eigenen Schadens selber tragen. Der andere Teil des Schadens wird dann von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners übernommen werden.

Doch was passiert, wenn Sie alle Regeln beachtet haben? Aus dem Bauchgefühl heraus würden die meisten auf diese Frage antworten, dass in solchen Fällen nur die gegnerische Seite haftet, man selber also keinen Teil des Schadens tragen muss.

Dies wäre aber nur der Fall, wenn der Gesetzgeber im StVG nicht die Betriebsgefahr verankert hätte (§ 7 StVG).  Der Gesetzgeber ging bei der Schaffung der Regeln des StVG davon aus, dass in den Fällen, in denen ein Fahrzeug im Verkehr geführt wird, darin immer eine latente Gefahr zu sehen ist. Dies führt dazu, dass allein das Führen eines motorisierten Fahrzeugs zu einer Mithaftung führen kann – selbst dann, wenn Sie mit Ihrem Fahrzeug standen!

Ausnahmen werden hierbei nur in Fällen der höheren Gewalt gemacht. (Beispiel für höhere Gewalt: Ein Baum fällt auf die Straße, Sie müssen ausweichen, dabei beschädigen Sie ein Verkehrsschild.) Auf Parkplätzen gilt dieser Grundsatz sogar verstärkt, nämlich sogar dann wenn dem Unfallverursacher ein schwerer Fahrfehler nachweisbar ist. 

So entschied das LG Hamburg im Jahr 2017:

„Zwar hat der Zeuge S. wie ausgeführt einen schweren Fahrfehler begangen. Die von dem klägerischen Fahrzeug ausgegangene einfache Betriebsgefahr darf aber im Hinblick auf die konkrete Unfallsituation nicht unberücksichtigt bleiben und tritt nicht vollständig zurück. Auch wenn es im normalen Straßenverkehr häufig Fälle gibt, in denen bei einem besonders schweren Verkehrsverstoß der schuldige Kraftfahrer dem Unfallgegner, von dessen Wagen lediglich die einfache Betriebsgefahr ausgegangen ist, dessen Schaden im vollen Umfang zu ersetzen hat, so kann dies auf Parkplätzen regelmäßig nicht gelten.“ (LG Hamburg, Beschluss vom 01.02.2017 – 302 S 16/16

Zur Begründung führte das Landgericht aus, dass auf Parkplätzen es keinen Vertrauensschutz darauf gibt, dass hier die strengen Regeln der StVO vollständig eingehalten werden. Darum muss immer damit gerechnet werden, dass andere Parkplatznutzer sich unvorhersehbar verhalten. Dies folgt aus der Rücksichtnahmepflicht. 

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Schadenersatz nach Parkplatzunfall erhalten

Doch wie wirken sich nun o.g. Punkte bei der Abwicklung Ihres Parkplatzunfalls aus?

Erstens ist zu beachten, dass viele gegnerische Versicherungen bei Parkplatzunfällen kategorisch ohne nähere Untersuchung des Sachverhalts von einer Kürzung von 50 % ausgehen. Darum ist es überaus wichtig, in diesen Fällen Zeugen benennen zu können und gegen die Kürzung der gegnerischen Seite rechtlich vorzugehen. Denn wenn man nachweisen kann, dass die gegnerische Seite den Unfall zu einer höheren Quote zu vertreten hat, kann man hier Teile seines Schadensersatzanspruchs sichern.

Zweitens stellt sich die Frage, ob man nach einem Parkplatzunfall einen Anwalt beauftragen sollte. Denn auch hier wirkt sich die knifflige Frage nach dem Mitverschulden ganz konkret aus:

Wenn Sie ein Mitverschulden trifft (und wie das Urteil deutlich macht, ist dies grundsätzlich der Fallt), müssen Sie Teile der Anwaltskosten selber übernehmen. Der Anwalt ist standesrechtlich sogar gezwungen, diese Kosten bei Ihnen einzufordern. Dies ist natürlich ein hohes finanzielles Risiko, das auf Sie zukommen kann.

Mit VINQO können Sie Ihren Schadenersatz hingegen zu 100% risikofrei durchsetzen lassen. Durch unsere Expertise auf dem Gebiet der Schadenregulierung sind wird in der Lage, Ihre Ansprüche bestmöglich gegen die gegnerische Versicherung durchzusetzen- und das kostenfrei!

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