Vertragsrecht
VideoMercedes EQA: Brandgefahr im Akku erlaubt Rücktritt
Das Landgericht Stuttgart verpflichtet Mercedes zur Rücknahme eines EQA: Eine nicht behebbare Brandgefahr der Hochvoltbatterie ist ein erheblicher Sachmangel.
Von Tim Platner, Jurist & Chief Operating Officer (COO), Geschäftsführer Legal Data Technology GmbH
Veröffentlicht am
Wer ein Elektroauto gekauft hat, dessen Batterie brennen kann, muss sich nicht dauerhaft mit Software-Updates und Zwischenlösungen abspeisen lassen: Das Landgericht Stuttgart hat Mercedes zur Rücknahme eines EQA verurteilt, weil die vom Akku ausgehende Brandgefahr einen erheblichen Sachmangel darstellt und trotz zweier Rückrufe nicht beseitigt wurde. Für Käufer bedeutet das: Wenn die Gefahr eines Zellfehlers bestehen bleibt, kommt statt weiterer Nachbesserung die Rückabwicklung des Kaufvertrags in Betracht.
Der Fall, über den unter anderem MBpassion berichtet, betrifft einen vollelektrischen Mercedes EQA. Nach den Feststellungen des Gerichts bestand bei der Hochvoltbatterie das Risiko eines Zellfehlers – und damit die Gefahr eines Fahrzeugbrandes. Ein erster Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamts im Februar 2025 führte lediglich zu einem Software-Update, das das Problem nicht löste. Ein Jahr später folgte ein weiterer Rückruf. In der Praxis bedeutete das für den Halter: eingeschränktes Laden, die Empfehlung, das Fahrzeug nicht mehr in geschlossenen Räumen oder Tiefgaragen abzustellen, und Warten auf eine technische Lösung, die nicht kam.
Zum Thema Elektromobilität, da gibt es viele Meinungen, aber auf eine können sich, glaube ich, alle einigen. Das Auto sollte nicht anfangen zu brennen.
— Tim Platner, Jurist und Geschäftsführer von VINQO
Juristisch ist die Entscheidung deshalb interessant, weil das Kaufrecht dem Verkäufer grundsätzlich den Vorrang der Nacherfüllung einräumt. Nach § 439 BGB kann der Käufer zunächst nur Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen; erst wenn diese Nacherfüllung fehlschlägt oder eine gesetzte Frist erfolglos verstreicht, öffnet sich über § 437 BGB und § 323 BGB der Weg zum Rücktritt. Genau hier setzt das Gericht an: Zwei Rückrufaktionen und ein Software-Update haben die spezifische Gefahr, die von den Batteriezellen ausgeht, eben nicht ausgeräumt. Die Nacherfüllung ist damit gescheitert.
Entscheidend ist außerdem, dass es nicht um das allgemeine Restrisiko geht, das jedes Fahrzeug mit sich bringt – auch ein Verbrenner kann durch einen Kurzschluss in Brand geraten. Es geht um eine konkret erhöhte, herstellerseitig bekannte Gefahr, die aus der Konstruktion der Hochvoltbatterie folgt. Ein Sachmangel im Sinne von § 434 BGB liegt vor, wenn das Fahrzeug nicht die vereinbarte oder die gewöhnliche, vom Käufer berechtigterweise zu erwartende Beschaffenheit aufweist. Ein Auto, das nur eingeschränkt geladen und nicht in der eigenen Garage abgestellt werden darf, erfüllt diese Erwartung ersichtlich nicht – die Sicherheit gehört zu den Kernmerkmalen, die ein Käufer voraussetzen darf.
Häufig scheitert ein Rücktritt daran, dass die Pflichtverletzung nach § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB unerheblich ist – etwa bei einem Klappergeräusch in der Türverkleidung. Davon kann bei einer Brandgefahr keine Rede sein. Auch der Einwand, die Gefahr sei bislang nur abstrakt geblieben, überzeugt nicht: Die Nutzungseinschränkungen, die der Hersteller selbst vorgibt, sind höchst konkret, und Brandfälle sind dokumentiert. Der ARD-Verbrauchermagazin-Beitrag zeigte brennende EQA, und erst kürzlich brannte ein EQE während des Ladevorgangs aus.
Brandgefahr ist also ziemlich das Schlimmste, was man sich vorstellen kann. Man stellt es in der eigenen Garage ab und auf einmal fängt es an zu brennen, ohne dass man irgendeine Erklärung hat.
— Tim Platner, Jurist und Geschäftsführer von VINQO
Wer eine Rückabwicklung anstrebt, sollte allerdings realistisch rechnen. Der Rücktritt führt nach § 346 BGB zur Rückgewähr der empfangenen Leistungen – das Fahrzeug geht zurück, der Kaufpreis wird erstattet, aber gezogene Nutzungen sind zu ersetzen. In der Praxis heißt das: Für die gefahrenen Kilometer wird eine Nutzungsentschädigung angerechnet, die üblicherweise anhand der zu erwartenden Gesamtlaufleistung berechnet wird.
Da muss man immer sagen, zur Erwartungshaltung, da bekommt man nicht einfach den vollen Kaufpreis zurück, sondern man muss sich die gefahrenen Kilometer üblicherweise über eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen.
— Tim Platner, Jurist und Geschäftsführer von VINQO
Ob sich die Rückgabe lohnt, hängt deshalb vom Einzelfall ab: Bei einem jungen Fahrzeug mit geringer Laufleistung bleibt ein hoher Erstattungsbetrag, bei einem vielgefahrenen Wagen schrumpft der wirtschaftliche Vorteil. Zu berücksichtigen ist außerdem, dass ein Fahrzeug mit offenem Brandgefahr-Rückruf auf dem Gebrauchtwagenmarkt kaum noch verkäuflich ist – ein Umstand, der die Rückabwicklung für viele Betroffene attraktiver macht als das Warten auf eine ungewisse technische Lösung.
Es wäre ein Missverständnis, das Thema für ein Mercedes-Problem zu halten. Die Brandgefahr der Hochvoltbatterie zieht sich quer durch den Markt der Elektro- und Plug-in-Hybridfahrzeuge, und die Rückrufe des Kraftfahrt-Bundesamts erfassen inzwischen eine Vielzahl von Herstellern und Modellreihen. Bereits im Frühjahr 2025 gab es auffällig viele Rückrufe wegen Brandgefahr mit zusammen fünfstelligen Fahrzeugzahlen; betroffen waren auch Modelle von VW und Ford. Beim EQA ist in der Datenbank für Februar 2026 ein Rückruf mit der Beeinträchtigung „Brandgefahr“ und dem Hinweis auf einen möglichen Kurzschluss verzeichnet, beim VW ID.Buzz findet sich für März 2026 ein vergleichbarer Eintrag. Das Muster ist dabei bemerkenswert einheitlich: Ein Zellfehler in einzelnen Batteriemodulen lässt sich technisch nicht zuverlässig lokalisieren, weshalb die Hersteller zunächst mit Software-Maßnahmen reagieren – begrenzter Ladezustand, reduzierte Ladeleistung, Überwachungsfunktionen – und den Haltern parallel empfehlen, das Fahrzeug nicht in Tiefgaragen oder in der Nähe von Gebäuden abzustellen. Wer wissen möchte, ob das eigene Auto betroffen ist, kann dies in der Rückrufdatenbank des Kraftfahrt-Bundesamts nach Hersteller und Modell prüfen. Rechtlich stellt sich in all diesen Fällen dieselbe Frage wie beim EQA: Ein Fahrzeug, dessen sichere Nutzung nur durch dauerhafte Einschränkungen gewährleistet werden kann, ist mangelhaft – und zwar unabhängig davon, welches Logo auf der Motorhaube klebt. Die Entscheidung des Landgerichts Stuttgart ist deshalb weit über den konkreten Fall hinaus von Interesse.
Betroffene sollten in einem ersten Schritt klären, ob für ihr Fahrzeug tatsächlich ein Rückruf vorliegt, ob sie ein entsprechendes Rückrufschreiben erhalten haben und welche Maßnahme das Kraftfahrt-Bundesamt konkret beschreibt. Erst danach lässt sich beurteilen, ob eine Nachbesserung überhaupt noch erfolgversprechend ist oder ob der Rücktritt erklärt werden sollte. Wichtig ist, den Mangel gegenüber dem Verkäufer – also in der Regel dem Händler, nicht dem Hersteller – schriftlich zu rügen und eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen, sofern nicht bereits mehrere Nachbesserungsversuche gescheitert sind.
Für diesen Schritt lässt sich eine Formulierung verwenden, die den Rückruf, die Rechtsprechung des Landgerichts Stuttgart und die Untauglichkeit weiterer Software-Maßnahmen zusammenführt. Sie ist an den eigenen Fall anzupassen – insbesondere bei Fahrzeugdaten, Rückrufcode und bisherigen Werkstattaufenthalten – und sollte nachweisbar zugestellt werden:
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Kaufvertrag vom [Datum] habe ich bei Ihnen das Fahrzeug [Modell], Fahrgestellnummer [FIN], zum Kaufpreis von [Betrag] Euro erworben. Für dieses Fahrzeug hat das Kraftfahrt-Bundesamt Rückrufe wegen Brandgefahr der Hochvoltbatterie veröffentlicht (Rückrufcode/Referenznummer [Angabe]). Nach den Vorgaben des Herstellers darf das Fahrzeug nur eingeschränkt geladen und soll nicht in geschlossenen Räumen oder Tiefgaragen abgestellt werden.
Damit ist das Fahrzeug mangelhaft im Sinne des § 434 BGB. Die von der Batterie ausgehende Brandgefahr ist ein erheblicher Sachmangel; das Landgericht Stuttgart hat in einem gleichgelagerten Fall die Rückabwicklung des Kaufvertrags zugesprochen. Bereits durchgeführte oder angekündigte Software-Updates beseitigen den Mangel nicht: Sie verringern lediglich die Wahrscheinlichkeit eines Schadensereignisses, lassen die Ursache – den möglichen Zellfehler – jedoch unberührt und gehen zudem mit dauerhaften Nutzungseinschränkungen einher.
Eine erfolgversprechende Nacherfüllung ist nach dem bisherigen Verlauf nicht ersichtlich. Höchst vorsorglich räume ich Ihnen dennoch Gelegenheit zur Nacherfüllung ein und fordere Sie auf, den Mangel bis zum [Datum, 14 Tage] vollständig und nachhaltig zu beseitigen, sodass das Fahrzeug ohne Einschränkungen beim Laden und beim Abstellen genutzt werden kann. Ein weiteres Software-Update ohne Behebung der Mangelursache genügt hierfür nicht.
Nach fruchtlosem Fristablauf werde ich den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären und Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs verlangen, wobei ich mir eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer anrechnen lasse.
Mit freundlichen Grüßen
Die Entscheidung des Landgerichts Stuttgart ist eine der ersten zu diesem Komplex; angesichts der aktuellen Brandfälle dürfte sie nicht die letzte bleiben.
Häufige Fragen
Nein. Vorrangig müssen Sie dem Verkäufer zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung geben, etwa durch eine schriftliche Rüge mit angemessener Frist. Erst wenn diese fehlschlägt oder erfolglos verstreicht, ist der Rücktritt möglich.
Nein. Beim Rücktritt wird eine Nutzungsentschädigung für die bereits gefahrenen Kilometer angerechnet, üblicherweise berechnet anhand der zu erwartenden Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs.
Nein. Die Rückrufdatenbank des Kraftfahrt-Bundesamts weist Rückrufe wegen Brandgefahr der Hochvoltbatterie auch für Modelle anderer Hersteller aus, etwa VW und Ford.
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