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VINQO Rechtsanwälte

Datenschutz

Google haftet für Fake-Shop: Erstes Urteil in Deutschland

Ein Amtsgericht verurteilt Google erstmals zur Zahlung an ein Betrugsopfer eines Fake-Shops aus einer Google-Anzeige – mit Folgen für IT-Recht und Plattformhaftung.

Von Tim Platner, Jurist & Chief Operating Officer (COO), Geschäftsführer Legal Data Technology GmbH

Veröffentlicht am · 6 Min. Lesezeit

Fachlich geprüft von Rechtsanwalt Jan Schlingmann am

4,9 · 584 Bewertungen bei ProvenExpert

Der Fall: 490 Euro für einen Fahrradständer, der nie ankam

Ein Verbraucher aus Bayern bestellte über eine Google-Suchanzeige einen Fahrradständer für 490 Euro und bezahlte sofort im Voraus. Der vermeintliche Anbieter mit Sitz in Stuttgart existierte tatsächlich nicht – die Betrüger behielten das Geld, ohne jemals eine Ware zu liefern.

Das Amtsgericht Starnberg entschied am 28. Juli 2026 (Az. 1 C 198/26), dass Google für den entstandenen Schaden haftet – nach Angaben der Verfahrensbevollmächtigten das erste Urteil in Deutschland, das einen Suchmaschinenbetreiber für Schäden aus einer beworbenen Fake-Shop-Anzeige verantwortlich macht (ComputerBase; techbook.de). Googles irische Tochtergesellschaft muss dem Kläger den Kaufpreis sowie Rechtsanwalts- und Gerichtskosten erstatten. Da Google weder Klageerwiderung noch Berufung einlegte, ist das Urteil rechtskräftig.

Worauf das Gericht die Haftung stützt

Das Gericht sah eine Verletzung von Prüf- und Sorgfaltspflichten: Trotz hinreichender Warnsignale habe Google das betrügerische Angebot nicht erkannt und keine ausreichend intensive Prüfung vorgenommen. Zur Begründung zog das Amtsgericht sowohl allgemeine deutsche Sorgfaltspflichten als auch den EU Digital Services Act (DSA) heran, der großen Online-Plattformen weitergehende Prüf- und Sorgfaltspflichten auferlegt als kleineren Anbietern.

Wichtig ist die Einordnung, auf die auch blogspan.net hinweist: Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne Bindungswirkung für andere Gerichte. Aus dem Urteil folgt kein Automatismus, wonach jede Betrugsanzeige auf Google automatisch zu einem Schadensersatzanspruch führt – die konkreten Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Erkennbarkeit der Warnsignale, bleiben entscheidend.

Was das Urteil für Unternehmen und Betroffene bedeutet

Der eigentliche Wert dieses Urteils liegt weniger im konkreten Ergebnis als in der rechtlichen Argumentationslinie, die es eröffnet: Der Digital Services Act wird hier erstmals von einem deutschen Gericht als konkrete Anspruchsgrundlage neben dem allgemeinen Zivilrecht herangezogen – nicht nur als aufsichtsrechtliches Regelwerk. Für Verbraucherinnen und Verbraucher, die auf eine Fake-Shop-Anzeige hereingefallen sind, eröffnet das eine zusätzliche Argumentationsschiene gegenüber der Plattform selbst, nicht nur gegenüber den – meist ohnehin nicht mehr greifbaren – Betrügern, wie auch anwalt.de betont.

Für Unternehmen, die selbst auf Google und vergleichbaren Plattformen werben, zeigt der Fall die Kehrseite: Wenn Plattformen unter erhöhtem Haftungsdruck stehen, dürfte das mittelfristig zu strengeren Prüfprozessen bei der Anzeigenschaltung führen – mit potenziell längeren Freigabezeiten oder häufigeren Nachfragen bei der Verifizierung neuer Werbetreibender. Wer selbst Opfer eines gefälschten Angebots unter seinem Markennamen wird, sollte die DSA-Argumentation als zusätzliches Druckmittel gegenüber der Plattform kennen, nicht nur die klassische marken- oder wettbewerbsrechtliche Abmahnung gegen die Fälscher – auch dieser Fall berührt damit unser Datenschutz- und IT-Recht.

Dieses Urteil zeigt exemplarisch, dass der Digital Services Act längst kein rein aufsichtsrechtliches Regelwerk mehr ist, sondern zivilrechtlich als echte Anspruchsgrundlage gegen große Plattformen nutzbar wird. Für betroffene Verbraucher und Unternehmen lohnt sich deshalb ein zweiter Blick: Nicht nur die eigentlichen Betrüger sind mögliche Anspruchsgegner, sondern unter Umständen auch die Plattform, die die betrügerische Anzeige ausgespielt hat.

Tim Platner, Jurist, Geschäftsführer VINQO (Legal Data Technology GmbH)

Wer selbst Opfer eines Fake-Shops geworden ist oder als Unternehmen mit gefälschten Anzeigen unter eigenem Namen konfrontiert ist, sollte frühzeitig prüfen lassen, ob neben dem eigentlichen Betrüger auch die vermittelnde Plattform in Anspruch genommen werden kann. VINQO Rechtsanwälte berät zu Ansprüchen im IT- und Plattformrecht, auch bei grenzüberschreitenden Sachverhalten.

Quellen

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar.