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	<title>Verkehrsunfall Archive - VINQO Rechtsanwälte</title>
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		<title>Mietwagendauer nach Verkehrsunfall: Wir erklären die wichtigsten Punkte!</title>
		<link>https://vinqo.de/mietwagendauer-nach-verkehrsunfall/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 02 Apr 2023 14:47:10 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Verkehr]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das wichtigste im Überblick Die Mietwagendauer setzt sich aus mehrere Zeiträume zusammen und hängt davon ab, ob es sich um einen Totalschaden oder Reparaturschaden handelt. Die Haftungsprüfung oder Regulierung durch die gegnerische Versicherung darf hierbei nicht berücksichtigt werden.  Wie bestimmt sich die Mietwagendauer nach einem Verkehrsunfall? Bei der Mietwagendauer muss zuerst unterschieden werden, ob es...</p>
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					<h2 class="elementor-heading-title elementor-size-default">Das wichtigste im Überblick</h2>				</div>
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									<ul><li><b>Die Mietwagendauer setzt sich aus mehrere Zeiträume zusammen und hängt davon ab, ob es sich um einen Totalschaden oder Reparaturschaden handelt.</b></li><li><strong>Die Haftungsprüfung oder Regulierung durch die gegnerische Versicherung darf hierbei nicht berücksichtigt werden. </strong></li></ul>								</div>
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					<h2 class="elementor-heading-title elementor-size-default">Wie bestimmt sich die Mietwagendauer nach einem Verkehrsunfall?</h2>				</div>
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									<p>Bei der Mietwagendauer muss zuerst unterschieden werden, ob es sich um einen Reparaturschaden handelt oder um einen wirtschaftlichen Totalschaden. Zudem muss unterschieden werden, ob das Fahrzeug fahrtauglich und verkehrssicher ist oder nicht. </p><p>Im nachfolgenden Video erklären wir Schritt-für-Schritt, wie sich die zulässige und erstattungsfähige Mietwagendauer nach einem Verkehrsunfall zusammensetzt: </p>								</div>
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									<h3>Mietwagendauer bei einem Totalschaden</h3><p>Die Mietwagendauer bei einem wirtschaftlichen Totalschaden &#8211; der durch einen <a href="https://vinqo.de/vorgeschlagener-gutachter-von-der-versicherung-nach-unfall-in-anspruch-nehmen/">Gutachter</a> festgestellt werden muss &#8211; ist zumeist wie folgt zu addieren: </p><ul><li>Unfalldatum bis Beauftragung Gutachter: 1 Tag</li><li>Begutachtung + Erstellung Gutachten: ca. 2-3 Tage</li><li>Überlegungsfrist, wenn Reparatur bis 130% Schaden möglich: 1-2 Tage</li><li>Wiederbeschaffungsdauer gem. Gutachten: ca. 10-14 Tage</li></ul><p>Hieraus ergibt sich nach einem Totalschaden zumeist eine Mietwagendauer von rund <strong>14 bis 20 Tagen</strong></p><h3>Mietwagendauer bei einem Reparaturschaden</h3><p>Die erstattungsfähige Mietwagendauer bei einem Reparaturschaden berechnet sich ähnlich wie beim Totalschaden. Hier ist jedoch eine Überlegungsfrist eher zu verneinen, da Ihnen als Unfallgeschädigter ohnehin nur die Reparatur möglich ist:</p><ul><li>Unfalldatum bis Beauftragung Gutachter: 1 Tag</li><li>Begutachtung + Erstellung Gutachten: ca. 2-3 Tage</li><li>Reparaturdauer: ca. 2 bis 10 Tage</li></ul><p>Bei der Reparatur ist zusätzlich das s.g. &#8222;Prognoserisiko&#8220; zugunsten des Geschädigten zu berücksichtigen. Die Reparaturdauer kann von der gutachterlich veranschlagten Reparaturdauer z.B. wegen verzögert eingehender Ersatzteile abweichen und sich somit verlängern. </p><p>Hier ist ggfs. ein sogenannter Reparaturablaufplan vorzulegen, um darzulegen, dass die Verzögerung nicht auf ein zu langsames Arbeiten der Werkstatt zurückzuführen ist und der Zeitraum nicht verkürzt werden konnte. </p>								</div>
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		</div>
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		<title>VINQO gewinnt erneut gegen HUK-COBURG</title>
		<link>https://vinqo.de/vinqo-gewinnt-erneut-gegen-huk-coburg/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 21 Jan 2022 10:34:22 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Legal Tech]]></category>
		<category><![CDATA[14 C 3378/21]]></category>
		<category><![CDATA[AG Coburg]]></category>
		<category><![CDATA[Coburg]]></category>
		<category><![CDATA[HUK]]></category>
		<category><![CDATA[HUK-Coburg]]></category>
		<category><![CDATA[Schadenregulierung]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsunfall]]></category>
		<category><![CDATA[Vinqo]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Amtsgericht Coburg Az.:&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; 14 C 3378/21 IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit Legal Data Technology GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer Tim Platner, Heinz-Fang-man-Straße 2-6, 42287 Wuppertal &#8211; Klägerin &#8211; Prozessbevollmächtigte: XXXXXXXXXXX gegen HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung AG, vertreten durch d. Vorstand, Bahnhofsplatz, 96450 Coburg, Gz.: XXXXXXXXXXX &#8211; Beklagte &#8211; Prozessbevollmächtigter: XXXXXXXXXXX wegen Forderung erlässt das Amtsgericht...</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph"></p>



<p class="wp-block-paragraph"></p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Amtsgericht Coburg</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph">Az.:&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; 14 C 3378/21</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>IM NAMEN DES VOLKES</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph">In dem Rechtsstreit</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Legal Data Technology GmbH, </strong>vertreten durch d. Geschäftsführer Tim Platner, Heinz-Fang-man-Straße 2-6, 42287 Wuppertal</p>



<p class="wp-block-paragraph">&#8211; Klägerin &#8211;</p>



<p class="wp-block-paragraph">Prozessbevollmächtigte:</p>



<p class="wp-block-paragraph">XXXXXXXXXXX</p>



<p class="wp-block-paragraph">gegen</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung AG, </strong>vertreten durch d. Vorstand, Bahnhofsplatz, 96450 Coburg, Gz.:  XXXXXXXXXXX </p>



<p class="wp-block-paragraph">&#8211; Beklagte &#8211;</p>



<p class="wp-block-paragraph">Prozessbevollmächtigter:</p>



<p class="wp-block-paragraph"> XXXXXXXXXXX </p>



<p class="wp-block-paragraph">wegen Forderung</p>



<p class="wp-block-paragraph">erlässt das Amtsgericht Coburg durch den Richter XXXXX am 07.01.2022 aufgrund des Sach­stands vom 06.01.2022 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes</p>



<p class="wp-block-paragraph">Endurteil</p>



<p class="wp-block-paragraph">(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)</p>



<ol class="wp-block-list" type="1"><li>Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 159,94 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.10.2021 zu zahlen.</li><li>Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.</li><li>Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.</li><li></li></ol>



<p class="wp-block-paragraph">Beschluss</p>



<p class="wp-block-paragraph">Der Streitwert wird auf 159,94 € festgesetzt.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Entscheidungsgründe</p>



<p class="wp-block-paragraph">Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb die­ses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die gem. § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RDG für den Bereich der Inkassodienstleistungen bei dem OLG Düsseldorf als Rechtsdienstleister registrierte Klägerin betreibt die Verbraucherplattform „VINQO.DE&#8220;, auf der sie Geschädigten die außergerichtliche Geltendmachung und Durchsetzung von Schadensersatzsansprüchen anbietet. Die Parteien streiten über die Erstattung von vorgerichtli­chen Rechtsverfolgungskosten, die durch die Geschädigte XXXX XXXXXXX, wel­cher die Klägerin mit der außergerichtlichen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus einem Haftpflichtschadensfall vom 21.05.2021 gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer des unfallverursachenden Fahrzeugs beauftragte, an die Klägerin abgetreten wurden. Die geltend gemachten Ansprüche wurden von der Beklagten außergerichtlich in voller Höhe (837,79 €) regu­liert.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Er­stattung der Rechtsverfolgungskosten aus §§ 7 Abs. 1,17 Abs. 1, StVG, 249 BGB, 115 WG, 398 BGB aus abgetretenem Recht.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>1.</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Klägerin ist aktivlegitimiert.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Forderungsabtretung ist zunächst nicht wegen Verstoßes gegen das Verbot der Erbringung unerlaubter Rechtsdienstleistungen gem. § 134 BGB iVm. § 2 Abs. 1, 3, 5, 10 RDG nichtig.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Auch wenn die zu dieser Problematik ergangenen Urteile des BGH vom 27.11.2019 (Az. VIII ZR 285/18) und 08.04.2020 (Az. VIII ZR 130/19) nicht die Geltendmachung von Schadensersatzan­sprüchen aus Haftpflichtschadensfällen zum Gegenstand haben, sind die festgestellten Grundsätze zum Umfang der gesetzlichen Erlaubnis gem. § 3 RDG auch in diesem Fall anwendbar und führen zur Überzeugung des Gerichts dazu, dass die Klägerin außergerichtliche Rechtsdienstleistungen erbringt, die von der, ihr aufgrund der Registrierung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 RDG erteilten Erlaubnis, Inkassodienstleistungen zu erbringen, gedeckt ist.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Der BGH stellt insofern in seinem Urteil vom 27.11.2019 (Az. VIII ZR 285/18) fest, dass der Begriff der Rechtsdienstleistung in Gestalt der Inkassodienstleistung (Forderungseinziehung) gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG, die ein im Rechtsdienstleistungsregister eingetragener Inkassodienstleister nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG erbringen darf, unter Berücksichtigung der vom Gesetzgeber mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz &#8211; in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Bundesver­fassungsgerichts &#8211; verfolgten Zielsetzung einer grundlegenden, an den Gesichtspunkten der De­regulierung und Liberalisierung ausgerichteten, die Entwicklung neuer Berufsbilder erlaubenden Neugestaltung des Rechts der außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen nicht in einem zu en­gen Sinne zu verstehen ist. Vielmehr ist &#8211; innerhalb des mit diesem Gesetz verfolgten Schutz­zwecks, die Rechtssuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 RDG) &#8211; eine eher großzügige Betrach­tung geboten (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 2002 &#8211; 1 BvR 423/99, NJW 2002, 1190 und BVerfG, Beschluss vom 14. August 2004 &#8211; 1 BvR 725/03, NJW-RR 2004, 1570 [jeweils zum RBerG]).</p>



<p class="wp-block-paragraph">Für die auf dieser Grundlage vorzunehmende Beurteilung, ob sich die Tätigkeit eines registrierten Inkassodienstleisters innerhalb seiner Inkassodienstleistungsbefugnis gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG hält, lassen sich keine allgemeingültigen Maßstäbe aufstellen. Erforderlich ist vielmehr stets eine am Schutzzweck des Rechtsdienstleistungsgesetzes orientierte Würdigung der Um­stände des Einzelfalls einschließlich einer Auslegung der hinsichtlich der Forderungseinziehung getroffenen Vereinbarungen. Dabei sind die Wertentscheidungen des Grundgesetzes in Gestalt der Grundrechte der Beteiligten sowie der Grundsatz des Vertrauensschutzes zu berücksichtigen und ist den Veränderungen der Lebenswirklichkeit Rechnung zu tragen (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2004 &#8211; 1 BvR 1807/98, NJW 2004, 672; BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 2002 &#8211; 1 BvR 423/99, NJW 2002, 1190, 1191 f.; BVerfG, Beschluss vom 14. August 2004 &#8211; 1 BvR 725/03, NJW-RR 2004, 1570 und BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 1997-1 BvR 780/87, BVerfGE 97, 12, 32 [jeweils zum RBerG]).(Rn.109)</p>



<p class="wp-block-paragraph">Überschreitet hiernach ein registrierter Inkassodienstleister seine Inkassodienstleistungsbefugnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, kann darin ein Verstoß gegen § 3 RDG liegen. Ein solcher Verstoß hat, wenn die Überschreitung bei einer umfassenden Würdigung der Gesamtumstände aus der objektivierten Sicht eines verständigen Auftraggebers des Inkassodienstleisters zum ei­nen eindeutig vorliegt und zum anderen unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Rechts­dienstleistungsgesetzes in ihrem Ausmaß als nicht nur geringfügig anzusehen ist, die Nichtigkeit nach § 134 BGB der zwischen dem Inkassodienstleister und dessen Auftraggeber getroffenen In­kassovereinbarung einschließlich einer in diesem Zusammenhang erfolgten Forderungsabtretung zur Folge (Anschluss an und Fortführung von BGH, Urteile vom 30. Oktober 2012 &#8211; XI ZR 324/11, NJW2013, 59 Rn. 34 ff.; vom 11. Dezember 2013 &#8211; IV ZR 46/13, NJW2014, 847 Rn. 31; vom 21. Oktober 2014 &#8211; VI ZR 507/13, NJW2015, 397 Rn. 5; vom 11. Januar 2017 &#8211; IV ZR 340/13, VersR 2017, 277 Rn. 34 und vom 21. März 2018 &#8211; VIII ZR 17/17, NJW2018, 2254 Rn. 18; BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 2002 &#8211; 1 BvR 423/99, NJW2002, 1190, 1192).</p>



<p class="wp-block-paragraph">Von einer Nichtigkeit nach § 134 BGB ist danach insbesondere dann regelmäßig auszugehen, wenn der registrierte Inkassodienstleister Tätigkeiten vornimmt, die von vornherein nicht auf eine Forderungseinziehung im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG, sondern etwa auf die Abwehr von Ansprüchen gerichtet sind oder eine über den erforderlichen Zusammenhang mit der Forderungs­einziehung hinausgehende Rechtsberatung zum Gegenstand haben oder wenn das &#8222;Geschäfts­modell&#8220; des Inkassodienstleisters zu einer Kollision mit den Interessen seines Auftraggebers führt.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert (§ 2 Abs. 1 RDG). Unabhängig davon ist nach der Le­galdefinition des § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenstän­diges Geschäft betrieben wird (Inkassodienstleistung), stets eine Rechtsdienstleistung. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 RDG dürfen natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die &#8211; wie die Klägerin &#8211; bei der zuständigen Behörde registriert sind (regis­trierte Personen), aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in bestimmten, in die­ser Vorschrift bezeichneten Bereichen erbringen. Hierzu gehören gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG Inkassodienstleistungen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RDG).</p>



<p class="wp-block-paragraph">Nach § 3 RDG ist die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur &#8222;in dem Umfang zulässig&#8220;, in dem sie durch das Rechtsdienstleistungsgesetz oder durch oder auf­grund anderer Gesetze erlaubt wird. Insbesondere die Formulierung &#8222;in dem Umfang&#8220; deutet dar­auf hin, dass der Gesetzgeber die Fälle, in denen ein Erlaubnistatbestand erfüllt ist, nicht generell, sondern nur insoweit aus dem Anwendungsbereich des Verbotstatbestands des § 3 RDG her­ausnehmen wollte, als sich die konkret zu beurteilende Rechtsdienstleistung in den Grenzen des jeweiligen Erlaubnistatbestands hält.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Nach dem Urteil des BGH vom 27.11.2019 (Az. VIII ZR 285/18) hat indes nicht jede &#8211; auch gering­fügige &#8211; Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG) ohne weiteres stets auch die Nichtigkeit der auf die Verletzung des Rechtsdienstleistungsgesetzes ge­richteten Rechtsgeschäfte nach § 134 BGB zur Folge. So kann es Fälle geben, bei denen die Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis so geringfügig ist, dass noch nicht einmal ein Verstoß gegen § 3 RDG vorliegt. Daneben kann es Fälle geben, bei denen ein solcher Verstoß zwar vorliegt, aber aufgrund einer verfassungsgemäßen Auslegung und Anwendung des § 134 BGB jedenfalls eine Nichtigkeit der diesem Verstoß zugrunde liegenden Rechtsgeschäfte aus Gründen der Verhältnismäßigkeit (vgl. hierzu BVerfG, NJW2002, 1190, 1192) nicht angenommen werden kann. So wird die Annahme einer Nichtigkeit nach § 134 BGB im Falle einer Überschrei­tung der Inkassodienstleistungsbefugnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG in der Regel voraus­setzen, dass die Überschreitung bei einer &#8211; in erster Linie dem Tatrichter obliegenden &#8211; umfas­senden Würdigung der Gesamtumstände aus der objektivierten Sicht eines verständigen Auftrag­gebers eindeutig vorliegt und unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Rechtsdienstleistungs­gesetzes, die Rechtssuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 RDG), in ihrem Ausmaß als nicht nur ge­ringfügig &#8211; etwa auf Randbereiche beschränkt &#8211; anzusehen ist. Der genannten Eindeutigkeit der Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis bedarf es dabei auch deshalb, um nicht dem Kunden, insbesondere bei schwieriger Rechtslage, das Risiko dieser Einschätzung aufzubürden.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die hier gegenständliche Tätigkeit der Klägerin bewegt sich im Rahmen der zulässigen Inkasso­dienstleistung gem. § 2 RDG und ist von der nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG bestehenden Befugnis der Klägerin, als registrierte Person Rechtsdienstleitungen im Bereich der Inkasso­dienstleistungen zu erbringen, gedeckt.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Vor dem Hintergrund, dass maßgebend für diese Beurteilung insbesondere die durch den Ge­setzgeber mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz verfolgte Zielsetzung einer grundlegenden, an den Gesichtspunkten der Deregulierung und Liberalisierung ausgerichteten Neugestaltung des Rechts der außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen ist, mit der der Gesetzgeber an die zuvor bereits in diese Richtung weisende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anknüpfen, diese umsetzen, fortführen und hierbei zugleich den Deregulierungsbestrebungen der Europäi­schen Kommission im Bereich des freien Dienstleistungsverkehrs Rechnung tragen wollte (vgl. BT-Drucks. 16/3655, S. 1, 26 ff., 42; siehe auch BT-Plenarprotokoll 16/118, S. 12256, 12257 f.), ist eine Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis der Klägerin nicht erkennbar.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Nach der in der Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG enthaltenen Legaldefinition ist eine Inkasso­dienstleistung die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung ab­getretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird. Ist eine Person gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG bei der zuständigen Behörde für den Bereich der Inkassodienstleistungen registriert, darf sie aufgrund besonderer Sachkunde Rechts­dienstleistungen in diesem Bereich erbringen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Klägerin verfügt über eine solche Registrierung und betreibt die Geltendmachung von Ansprü­chen der vorliegenden Art als eigenständiges Geschäft im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG. Ein eigenständiges Geschäft im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die Forderungseinziehung in­nerhalb einer ständigen hauptberuflichen oder nebenberuflichen Inkassotätigkeit oder außerhalb einer solchen nicht lediglich als Nebenleistung im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen Tätigkeit erfolgt. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, da die Klägerin die hier in Rede stehen­de Verfolgung von Schadensersatzansprüchen innerhalb ihrer ständigen hauptberuflichen (Inkasso-)Tätigkeit betreibt.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die von der Klägerin für die Geschädigte im vorliegenden Fall erbrachten Tätigkeiten sind als In­kassodienstleistungen gemäß dieser Bestimmung anzusehen, da sie letztlich auf die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen ausge­richtet sind (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RDG).</p>



<p class="wp-block-paragraph">Da nach Maßgabe des Urteils des BGH vom 27.11.2019 (Az. VIII ZR 285/18) zur Beurteilung, ob sich die gegenständliche Tätigkeit im Rahmen der Befugnis bewegt, eine am Schutzzweck des Rechtsdienstleistungsgesetzes, die Rechtssuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsord­nung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 RDG), orientier­te Würdigung der Umstände des Einzelfalls einschließlich einer Auslegung der hinsichtlich der Forderungseinziehung getroffenen Vereinbarungen ist, sind auch die Wertentscheidungen des Grundgesetzes zu berücksichtigen. Folglich sind die Grundrechte der Beteiligten &#8211; namentlich zum einen die Berufsausübungsfreiheit des Inkassodienstleisters (Art. 12 Abs. 1 GG) und zum anderen die zugunsten des Kunden zu berücksichtigende Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG), die &#8211; bereits entstandene &#8211; schuldrechtliche Forderungen umfasst (BVerfG, NJW2001, 2159 f. mwN) &#8211; sowie der Grundsatz des Vertrauensschutzes (vgl. hierzu BVerfG, NJW 2002, 1190, 1192; BVerfGE 143, 246 Rn. 268, 372; BVerfG, NVwZ 2017, 702 Rn. 19; jeweils mwN) in den Blick zu nehmen und ist hierbei auch den Veränderungen der Lebenswirklichkeit Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, NJW 2004, 672; NJW 2002, 1190, 1191 f.; NJW-RR 2004, 1570, 1571; BVerfGE 97, 12, 32; [jeweils zum RBerG]; BT-Drucks. 16/3655, S. 37 f., 47; vgl. auch BGH, Urteile vom 30. Oktober 2012 &#8211; XI ZR 324/11, aaO Rn. 11 ff.; vom 21. März 2018 &#8211; VIII ZR 17/17, aaO Rn. 20 ff.).</p>



<p class="wp-block-paragraph">Zur Inkassodienstleistung gehört eine auf die Forderungseinziehung bezogene rechtliche Bera­tung des Gläubigers.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die hier zu beurteilenden Tätigkeiten der Klägerin dienen der Einziehung der den Unfallgeschädig­ten entstandenen Haftpflichtschäden.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Dem Inkassodienstleister ist grundsätzlich auch eine umfassende rechtliche Forderungsprüfung und eine substantielle Beratung des Kunden über den Forderungsbestand gestattet (BVerfG, Beschluss 20.02.2002, NJW 2002,1190). Zur Begründung hat das Bundesverfassungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Mit der Rechtsberatung im Sinne des Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG sei grundsätzlich die umfassende und vollwertige Beratung der Rechtsuchenden, wenn auch nur in einem bestimmten &#8211; in Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 RBerG genannten &#8211; Sachbereich gemeint. Der Erlaubnisvorbehalt für Inkassounternehmer flankiere denjenigen für die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten,  einschließlich der Rechtsberatung.  Er diene dazu, die mit dem ge­schäftsmäßigen Forderungseinzug einhergehende besondere Form der Rechtsbesorgung und Rechtsberatung in den Schutzzweck des Rechtsberatungsgesetzes einzubeziehen (BVerfG, Be-schluss 20.02.2002, NJW 2002,1190). Zu der einem solchen Inkassounternehmen gestatteten Rechtsberatung gegenüber seinem Kunden gehört auch die Äußerung von Rechtsansichten ge­genüber dem Schuldner nach Erhebung von Einwendungen. Diese rechtliche Qualifizierung des Geschäftsgegenstandes, für die der Inkassounternehmer seinem Mandanten gegenüber Verant­wortung trage, bleibe Teil seiner erlaubten Rechtsbesorgung und werde nicht etwa zum Rechts­rat gegenüber dem Schuldner (BVerfG, NJW-RR 2004, 1570, 1571).</p>



<p class="wp-block-paragraph">Nach diesen Grundsätzen ist nicht zu erkennen, dass die Klägerin mit ihrer Tätigkeit ihre Befug­nis überschreitet.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Klägerin ist auch durch wirksame Abtretung Forderungsinhaberin geworden und damit aktiv­legitimiert.</p>



<p class="wp-block-paragraph">a)</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Klägerin hat die Einwilligung in die wirksamen einbezogenen AGB zur Überzeugung des Ge­richts nachgewiesen. So legt die Klägerin schlüssig dar, dass die Schadensmeldung systembe­dingt nur dann möglich ist, wenn die AGB der Klägerin über eine entsprechende Bestätigung akzeptiert werden und andernfalls keine Anmeldung möglich ist und damit kein Vertrag zustande kommt. Dieser Vortrag wird in einer für das Gericht nachvollziehbaren Weise durch die als Anla­ge K6 vorgelegte Darstellung des Melde- und Einwilligungsprozesses bei VINQO bestätigt. Auf der dortigen Abbildung auf Seite 2 der Anlage K6 ist erkennbar, dass die Einwilligung in die AGB ein Pflichtfeld darstellt. Nachdem die Vertragsanbahnung als solche über die Plattform VINQO un­streitig ist, ist das Gericht davon überzeugt, dass die AGB durch die nachgewiesene Einwilligung der Zedentin XXXXXXX vom 12.08.2021, um 13:15 Uhr, (vergleiche Anlage K7) wirk­sam einbezogenen sind. Mit Erklärung vom 09.10.2021 bestätigt die Zedentin erneut unterschrift­lich die Abtretung des hier gegenständlichen Anspruchs. Angesichts dessen war kein Zeugenbe­weis über die Einbeziehung der AGB zu erheben. Die formularmäßige Abtretung an Erfüllung statt begegnet hier zudem keinen rechtlichen Bedenken.</p>



<p class="wp-block-paragraph">b)</p>



<p class="wp-block-paragraph">In diesen AGB der Klägerin heißt es unter anderem in Punkt 11.1.:</p>



<p class="wp-block-paragraph"><em>„</em><em>Zwischen&nbsp;&nbsp; dem&nbsp;&nbsp; Verwender&nbsp;&nbsp; und&nbsp;&nbsp; dem&nbsp;&nbsp; Kunden&nbsp;&nbsp; wird&nbsp; eine&nbsp;&nbsp; Erfolgshonorarvereinbarung ge­</em><em>schlossen.&nbsp;&nbsp; Die&nbsp; Erfolgsbeteiligung,&nbsp;&nbsp; die &#8211; soweit nicht anders angegeben &#8211; 15 % betr</em><em>ä</em><em>gt, beschr</em><em>ä</em><em>nkt&nbsp;&nbsp; sich&nbsp;&nbsp; auf&nbsp; Schmerzensgeldanspr</em><em>ü</em><em>che&nbsp;&nbsp; im&nbsp;&nbsp; Rahmen&nbsp;&nbsp; der&nbsp; au</em><em>ß</em><em>ergerichtlichen An­</em><em>spruchsdurchsetzung.&nbsp; Der Prozentsatz beinhaltet die jeweils geltende Mehrwertsteuer.&nbsp; F</em><em>ü</em><em>r die gerichtliche Durchsetzung mithilfe unser Partnerkanzlei kann eine abweichende Erfolgs-beteiligung vereinbart werden.</em></p>



<p class="wp-block-paragraph"><em>Wir erhalten f</em><em>ü</em><em>r unsere T</em><em>ä</em><em>tigkeit unbeschadet der Ziffer 1 die Verg</em><em>ü</em><em>tung, die gem. </em><em>§</em><em> 4 RDGEG i.V.m RVG analog beansprucht werden kann. Dieser muss von der Gegenseite im Erfolgsfall erstattet werden.</em></p>



<p class="wp-block-paragraph"><em>Mit Einwilligung in die Allgemeinen Gesch</em><em>ä</em><em>ftsbedingungen wird der Kostenanspruch in H</em><em>ö­</em><em>he des gem. </em><em>§</em><em> 4 RDGEG i.V.m. RVG analog zu beanspruchenden Betrages aufschie­bend bedingt zum Zeitpunkt der Mandats</em><em>ü</em><em>bernahme erstrangig und unerf</em><em>ü</em><em>llt gegen Sch</em><em>ä­</em><em>diger, Halter, Haftpflichtversicherer und Dritte aus dem gemeldeten Schadensereignis an uns an Erf</em><em>ü</em><em>llung statt abgetreten. Wir nehmen die Abtretung mit Mandatsannahme an. Soweit der Anspruchsgegner die Zahlung des Verg</em><em>ü</em><em>tungsanspruchs unberechtigt verwei­gert, setzen wir diesen gerichtlich in eigenem Namen und auf eigene Rechnung durch.&#8220;</em></p>



<p class="wp-block-paragraph">aa)</p>



<p class="wp-block-paragraph">Aus den AGB ergibt sich zunächst die Vereinbarung des hier streitgegenständlichen erfolgsunab­hängigen Honorars, welches sich analog RVG ermitteln lässt. Insoweit bedurfte es aus den soeben ausgeführten Darlegungen zur Einbeziehung der AGB keines Zeugenbeweises durch Ver­nehmung der Zedentin.</p>



<p class="wp-block-paragraph">bb)</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Beklagte kann mit ihrer Auffassung nicht durchdringen, wonach infolge des &#8211; aus den AGB er­sichtlichen &#8211; Nebeneinanders von erfolgsabhängigen und erfolgsunabhängigen Honorar die zuläs­sige Vergütung eines Rechtsanwalts überschritten werde und dadurch die hier streitgegenständli­che erfolgsunabhängige Vergütungsvereinbarung unwirksam sei.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Für die Vergütung eines registrierten Erlaubnisinhabers gilt gem. §§ 4 RDGEG i.V.m. § 13d RDG das RVG entsprechend. Dabei ist ein Erfolgshonorar gem. § 13d Abs. 2 Satz 2 RDG nur in den nach RVG geregelten Fällen des RVG &#8211; mithin nach § 4a RVG &#8211; zulässig.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Selbst wenn das &#8211; hier nicht streitgegenständliche &#8211; Erfolgshonorar als solches oder (erst) wegen der Verbindung mit dem erfolgsunabhängigen Honorar unwirksam sein sollte, so führt dies nach § 4b RVG nicht zur Nichtigkeit des Vertrages als solchen, sondern nur dazu, dass keine höhere als die gesetzliche Vergütung verlangt werden kann. Demzufolge wird § 134 BGB von § 4b RVG ver­drängt. Eben diese gesetzliche Vergütung entspricht aber im vorliegenden Fall dem erfolgsunab­hängigen Honorar, welches sich gem. § 4 RDGEG i.V.m RVG analog bemisst. Mit anderen Wor­ten ist das erfolgsunabhängige Honorar &#8211; welches der Abtretung vom 09.10.2021 und der Klage zugrunde liegt &#8211; in jedem Fall geschuldet.</p>



<p class="wp-block-paragraph">c)</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Klägerin hat Anspruch auf Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 159,94 €.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch umfasst grundsätzlich auch den Ersatz der durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen Rechtsverfolgungskosten, § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (Senat NJW 2017, 3588 Rn. 6; NJW 2006, 1065; NJW 2005, 1112 = VersR 2005, 558 [559]; BGHZ 127, 348 [350] = NJW 1995, 446; BGH NJW 2015,147 BGH: Berücksichtigung von Großkundenrabatten bei fiktiver Schadensabrechnung(NJW2020, 144) 3447 Rn. 55) hat der Schädiger allerdings nicht schlecht­hin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforder­lich und zweckmäßig waren. Auch dabei ist gemäß dem Grundsatz der subjektbezogenen Scha­densbetrachtung Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten zu nehmen (vgl. Senat NJW2017, 3527 Rn. 10; NJW2012, 2194 = DAR 2012, 387 Rn. 8; NJW-RR 2007, 856 Rn. 10, jew. mwN). An die Voraussetzungen des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs sind keine überzogenen Anforderungen zu stellen. Es kommt darauf an, wie sich die voraussichtliche Abwicklung des Schadensfalls aus der Sicht des Geschädigten darstellt. Ist die Verantwortlichkeit für den Schaden und damit die Haftung von vornherein nach Grund und Höhe derart klar, dass aus Sicht des Geschädigten kein vernünftiger Zweifel daran bestehen kann, dass der Schädiger (oder dessen Haftpflichtversicherer) ohne Weiteres seiner Ersatzpflicht nachkommen werde, so wird es grundsätzlich nicht erforderlich sein, schon für die erstmalige Geltendmachung des Schadens gegenüber dem Schädiger oder dessen Versicherer einen Rechtsanwalt hinzuzuzie­hen (vgl. Senat NJW-RR 2007, 856; NJW 2005, 1112 = VersR 2005, 558 [559]; BGHZ 127, 348 [351 f.] = NJW 1995, 446). In derart einfach gelagerten Fällen kann der Geschädigte grundsätzlich den Schaden selbst geltend machen, so dass sich die sofortige Einschaltung eines Rechtsan­walts nur unter besonderen Voraussetzungen als erforderlich erweisen kann, etwa wenn der Ge­schädigte aus Mangel an geschäftlicher Gewandtheit oder sonstigen Gründen wie Krankheit oder Abwesenheit nicht in der Lage ist, den Schaden selbst anzumelden (Senat BGHZ 127, 348 [352] = NJW 1995, 446; NJW-RR 2007, 856; BGH NJW 2015, 3447 Rn. 55).</p>



<p class="wp-block-paragraph">Diese Grundsätze gelten entsprechend für die Heranziehung eines Inkassodienstes.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Vorliegend handelte es sich, auch nach dem Vortrag der Beklagten, um einen komplexen Ver­kehrsunfall, sodass aus Sicht des Geschädigten die Beauftragung der Klägerin zur Wahrneh­mung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war. Die Rechtsverfolgungskosten sind daher bis zur Deckelung durch entsprechende RVG-Gebühren erstattungsfähig.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Klägerin machte unstreitig für den Geschädigten 837,79 € erfolgreich geltend, sodass sich ausgehend von einer 1,3 Geschäftsgebühr und einer Auslage für Post- und Telekommunikation von 20 € sowie 19 % Umsatzsteuer ein entsprechender Kostenerstattungsanspruch gem. § 4 RDGEG i.V.m. RVG VV analog in Höhe von 159,94 € ergibt. Die Erhebung einer 1,3 Mittelgebühr ist vorliegend für die durchschnittliche Tätigkeit nicht zu beanstanden.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>1.</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.</p>



<p class="wp-block-paragraph">2.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.</p>
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		<title>Auch AG Leipzig spricht Legal Tech VINQO Gebühren zu</title>
		<link>https://vinqo.de/auch-ag-leipzig-spricht-legal-tech-vinqo-gebuehren-zu/</link>
		
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		<pubDate>Mon, 19 Jul 2021 16:33:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Nachdem bereits das AG Karlsruhe-Durlach (BeckRS 2021, 9282) und auch das AG Coburg (BeckRS 2021, 15649) dem innovativen Schadenregulierer VINQO die Rechtsverfolgungskosten zusprachen, schließt sich dem auch das AG Leipzig mit Versäumnisurteil vom 27.05.2021, Az. 103 C 2175/21, an und erkennt die Rechtsverfolgungskosten in Höhe des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) zu. Das Urteil erging gegen einen ebenfalls...</p>
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<p class="wp-block-paragraph">Nachdem bereits das <a href="https://vinqo.de/ag-karlsruhe-durlach-legal-tech-darf-verkehrsunfaelle-regulieren/">AG Karlsruhe-Durlach</a> (BeckRS 2021, 9282) und auch das <a href="https://vinqo.de/legal-tech-vinqo-obsiegt-gegen-huk-coburg/">AG Coburg</a> (BeckRS 2021, 15649) dem innovativen Schadenregulierer VINQO die Rechtsverfolgungskosten zusprachen, schließt sich dem auch das AG Leipzig mit Versäumnisurteil vom 27.05.2021, Az. 103 C 2175/21, an und erkennt die Rechtsverfolgungskosten in Höhe des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) zu. Das Urteil erging gegen einen ebenfalls bei der<strong> HUK-COBURG</strong> versicherten Fahrzeugführer. Das Urteil ist rechtskräftig.</p>



<p class="wp-block-paragraph"></p>



<p class="wp-block-paragraph"></p>



<blockquote class="wp-block-quote is-style-large is-layout-flow wp-block-quote-is-layout-flow"><p>Aus unserer Sicht reiht sich das Urteil nahtlos in die zutreffende Anwendung des Rechtsdienstleistungsgesetzes ein und stärkt besonders verbraucherfreundlichen Rechtsdienstleistungen weiter den Rücken. Dass wir hierzu die maßgeblichen Entscheidungen erwirken können, freut uns sehr!</p><cite>Tim Platner &#8211; Geschäftsführer von VINQO</cite></blockquote>



<p class="wp-block-paragraph"> </p>
<p>Der Beitrag <a href="https://vinqo.de/auch-ag-leipzig-spricht-legal-tech-vinqo-gebuehren-zu/">Auch AG Leipzig spricht Legal Tech VINQO Gebühren zu</a> erschien zuerst auf <a href="https://vinqo.de">VINQO Rechtsanwälte</a>.</p>
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		<title>Was tun nach einem unverschuldeten Autounfall?</title>
		<link>https://vinqo.de/was-tun-nach-einem-unverschuldeten-autounfall/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 06 Jul 2021 08:43:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Uncategorized]]></category>
		<category><![CDATA[Anwalt für Verkehrsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Schnell ist es passiert, eine Unaufmerksamkeit im Straßenverkehr und plötzlich fährt Ihnen ein Fahrzeug in ihr Auto. Nach dem ersten Schock gibt es 1000 Fragen: Polizei rufen? Wie melde ich den Unfall? Habe ich Anspruch auf ein Mietwagen? Wo muss ich den Unfall melden? Gutachter oder Kostenvoranschlag? Was ist mit dem Schmerzensgeld? Damit Sie diese...</p>
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<p class="wp-block-paragraph"><br>Schnell ist es passiert, eine Unaufmerksamkeit im Straßenverkehr und plötzlich fährt Ihnen ein Fahrzeug in ihr Auto. Nach dem ersten Schock gibt es 1000 Fragen:</p>



<ul class="wp-block-list"><li>Polizei rufen?</li><li>Wie melde ich den Unfall?</li><li>Habe ich Anspruch auf ein Mietwagen?</li><li>Wo muss ich den Unfall melden?</li><li>Gutachter oder Kostenvoranschlag?</li><li>Was ist mit dem Schmerzensgeld?</li></ul>



<p class="wp-block-paragraph">Damit Sie diese Fragen nicht alleine recherchieren müssen, um überhaupt zu erfahren, was Ihnen zusteht, empfiehlt es sich nach einem Verkehrsunfall immer <a href="https://vinqo.de/verkehrsunfall/">rechtliche Hilfe</a> in Anspruch zu nehmen. Denn auf der Seite des Schädigers steht die gegnerische Haftpflichtversicherung, die bemüht ist, <strong>jeden Euro an Schadenersatz zu sparen</strong>. Auch wenn Sie der Meinung sind, dass Sie den Autounfall selbst regeln können, sollten Sie dies keinesfalls tun. Die gegnerische Haftpflichtversicherung beschäftigt sich jeden Tag mit der möglichst günstigen Abwicklung von Verkehrsunfällen, steht jedoch auf der Seite des Unfallverursachers. Wenn Sie versuchen, alleine ihre Ansprüche durchzusetzen, können Sie nie sicher sein, ob sie alle Ansprüche überhaupt geltend gemacht haben und welche Ansprüche Ihnen zustehen.</p>



<p class="wp-block-paragraph"></p>



<h2 class="wp-block-heading">Ist der Unfall wirklich unverschuldet?</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Der eine Autofahrer behauptet, dass sie noch fuhren, als es zum Unfall kam, Sie behaupten hingegen, gestanden zu haben. Wenn es Aussage gegen Aussage steht, ist die Feststellung, wer „schuld“ hat, schwer zu beurteilen. Selbst wenn sich beide Beteiligten über die Schuld und den Unfallhergang einig sind, bedeutet dies noch lange nicht, dass sie auch den gesamten Schaden ersetzt bekommen:</p>



<p class="wp-block-paragraph">im komplizierten Verkehrsrecht wird Ihnen nämlich häufig eine Mitschuld – beispielsweise aus „Betriebsgefahr“ – angerechnet und infolgedessen die Ansprüche um 30 % oder sogar 50 % gekürzt. Insbesondere bei Parkplatzunfällen ist ein Alleinverschulden des vermeintlichen Unfallverursachers fast ausgeschlossen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Auch wenn sie der Auffassung sind, dass der Autounfall unverschuldet ist und sie das Opfer des Unfalls sind, empfiehlt es sich immer rechtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Tragen Sie ein Mitverschulden am Unfall, sollten Sie unbedingt VINQO einschalten. So können Sie sicher sein, dass Ihnen auch bei Kürzungen <strong>keine Kosten</strong> mit der Beauftragung enstehen!</p>



<p class="wp-block-paragraph"></p>



<h2 class="wp-block-heading">Unfall genau dokumentieren</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Wenn der Unfallverursacher seine Schuld anerkannt hat, gilt es trotzdem den Unfall genau zu dokumentieren und die Schäden noch vor Ort fotografisch festzuhalten. Auch wenn der Unfallverursacher noch so freundlich wirkt, passiert es nicht selten, dass dieser im Nachgang seiner eigenen Versicherung den Unfall meldet und behauptet, dass sie Schuld gewesen sein und er vor Ort die Schuld auch nicht anerkannt habe.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Sie stehen dann vor der Herausforderung, beweisen zu müssen, dass er den Unfall verursacht hat. Gibt es keine aussagekräftigen Bilder vom Unfallort und den Beschädigungen, so besteht die Gefahr, dass ein Mitverschulden anerkannt wird und die Reparaturkosten anteilig gekürzt werden nur weil sie am Unfallort den unverschuldeten Autounfall nicht genau dokumentiert haben.</p>



<p class="wp-block-paragraph"></p>



<h2 class="wp-block-heading">Unverschuldeten Autounfall der eigenen Versicherung melden?</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Wenn Sie an einem Verkehrsunfall keine Schuld hatten sondern der Unfallgegner, wird häufig angenommen, dass der Unfall der eigenen Kfz – Haftpflicht Versicherung nicht gemeldet werden müsste, da die gegnerische Versicherung die Kosten ohnehin übernehmen wird. Viele Geschädigten sind dann überrascht, wenn der Fragebogen der eigenen Haftpflichtversicherung im Briefkasten liegt und man nun aufwendig viele Seiten Anfragen beantworten muss.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Gemäß der allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen sind Sie zumeist verpflichtet, einen Verkehrsunfall innerhalb eines kurzen Zeitraums ihrer eigenen Haftpflichtversicherung zu melden, auch wenn diese gar nicht in Anspruch genommen wird, weil es sich um einen unverschuldeten Autounfall handelt. Sie haben eine sogenannte „Obliegenheit“, diesen Unfall gleichwohl zu melden. Wenn Sie dies nicht machen sollten, können Ihnen hieraus Nachteile erwachsen, sodass sie diesen Unfall stets melden sollten.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Nach der Unfallmeldung kann es dazu kommen, dass ihre eigene Kfz – Haftpflichtversicherung die Versicherungsbeiträge erhöht, da ein Schaden gemeldet worden ist. Dies führt nicht selten zu Irritationen, insbesondere wenn Sie an dem Unfall keine Schuld hatten. Wenn ihre eigene Kfz – Haftpflicht Versicherung nicht in Anspruch genommen worden ist, da die gegnerische Versicherung den Schadenersatz vollständig geleistet hat, so wird Ihnen am Jahresende der zu viel gezahlte Beitrag von ihrer eigenen Versicherung zurückerstattet. Es handelt sich hierbei um einen normalen Vorgang, über den sie sich nicht wundern müssen.</p>



<p class="wp-block-paragraph"></p>



<h2 class="wp-block-heading">Unfall der gegnerischen Haftpflichtversicherung melden?</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Damit Sie an ihre Ansprüche wie Reparaturkosten Schmerzensgeld, Gutachterkosten, Nutzungsausfallentschädigung etc. kommen, ist es erforderlich, dass Sie Ihren Unfall bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung melden. Diese schreibt nach ihrer Unfallmeldung den eigenen Versicherten an und fordert ihn auf, sämtliche erforderlichen Informationen zu melden, damit die Versicherung im Anschluss prüfen kann, ob sie die Ansprüche anerkennt bzw. ob sie Ansprüche gekürzt.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Dabei sollten Sie stets berücksichtigen, dass es sich um die&nbsp;<strong>gegnerische&nbsp;</strong>Haftpflichtversicherung handelt. Auch wenn es sich um einen großen Versicherungskonzern handelt, bedeutet das keinesfalls, dass dieser ihre Interessen bei der Regulierung berücksichtigt. Die Versicherung arbeitet&nbsp;<strong>nicht unabhängig</strong>&nbsp;sondern ausschließlich im eigenen Interesse.&nbsp;<strong>Sie steht auf Seiten des Unfallverursachers</strong>. Sie kann auch Ansprüche unberechtigt kürzen oder verweigern, um Geld zu sparen, das Ihnen zustünde.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Sie sollten deshalb immer berücksichtigen, dass die&nbsp;<strong>gegnerische Haftpflichtversicherung auch der Gegner der Unfallregulierung ist</strong>&nbsp;und auch bei einem unverschuldeten Unfall versuchen wird, möglichst wenig Entschädigung bezahlen zu müssen. Deshalb sollten Sie erst gar nicht versuchen, den Schadenersatz selbst geltend zu machen.</p>



<p class="wp-block-paragraph"></p>



<h2 class="wp-block-heading">Rechtliche Hilfe nach unverschuldeten Unfall?</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Damit sie im Kampf um ihre Schadensersatzansprüche nicht alleine sind und<strong>&nbsp;sicher sein können</strong>, dass sie einen Gutachter beauftragen können, wie viel Schmerzensgeld Ihnen tatsächlich zusteht und ob sie Anspruch auf einen Mietwagen haben oder nicht,&nbsp;<strong>sollten Sie immer rechtliche Hilfe in Anspruch nehmen</strong>.</p>



<p class="wp-block-paragraph"></p>



<h2 class="wp-block-heading">Wie lange dauert es, bis ich das Geld erhalte?</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Wie schnell der gegnerischen Versicherer die Zahlungen an Sie veranlasst, hängt von der Schwierigkeit des Falls und der Versicherungsgesellschaft ab. Grundsätzlich gilt, dass die Versicherung <a href="https://vinqo.de/verkehrsunfall-wo-bleibt-mein-geld-von-der-versicherung/">vier bis sechs Wochen Zeit hat</a>, um den Fall zu prüfen. Es handelt sich dabei nicht um eine starre Frist sondern um einen ungefähren Zeitraum, dem man der Versicherung einräumen muss.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Einige Versicherungen, insbesondere solche mit lokalen Zweigstellen, können Ihren Verkehrsunfall innerhalb weniger Tage bearbeiten und abwickeln, andere Versicherungsgesellschaften benötigen ohne Probleme mehrere Monate. Diese Verzögerungen können je nach Einzelfall zu erheblichen Problemen führen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Beispielsweise wenn das Fahrzeug&nbsp;<strong>fahruntüchtig&nbsp;</strong>ist und eine Vorfinanzierung der Reparaturkosten finanziell nicht möglich ist. In diesem Fall empfiehlt es sich unbedingt der Versicherung dies mitzuteilen, um der eigenen Schadensminderungspflicht zu genügen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Damit die Werkstatt mit der Reparatur ihres Fahrzeugs bereits beginnt, noch bevor die Zahlung der Reparaturkosten vorgenommen worden ist, empfiehlt es sich eine sogenannter „Reparaturkostenübernahme Erklärung“ zu verlangen, mit der die gegnerische Versicherung bereits Vorauszahlung erklärt, die Reparaturkosten vollständig zu zahlen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Insbesondere wenn Sie privat oder beruflich auf ihr Fahrzeug angewiesen sind, sollten Sie unbedingt einen <strong>VINQO</strong> mit der Durchsetzung ihrer Ansprüche aus dem unverschuldeten Verkehrsunfall beauftragen. </p>
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		<title>Meldung ins HIS nach Verkehrsunfall</title>
		<link>https://vinqo.de/meldung-ins-his-nach-verkehrsunfall/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 04 Jul 2021 21:49:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Verletzungen]]></category>
		<category><![CDATA[Autounfall]]></category>
		<category><![CDATA[Datenschutz HIS]]></category>
		<category><![CDATA[Hinweis und Informationssystem]]></category>
		<category><![CDATA[HIS]]></category>
		<category><![CDATA[HIS gespeichert]]></category>
		<category><![CDATA[Klage gegen HIS]]></category>
		<category><![CDATA[Meldung HIS]]></category>
		<category><![CDATA[Unfall]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsunfall]]></category>
		<category><![CDATA[Versicherer]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das HIS (Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft) ist eine Auskunftei der Versicherungswirtschaft und soll&#160;Versicherungsbetrug&#160;verhindern. Die meisten kommen mit dem HIS erstmals nach einem Verkehrsunfall in Kontakt: die Reparaturkosten, die durch den Verkehrsunfall entstanden sind, sollen fiktiv abgerechnet werden. Das bedeutet, dass die Reparaturkosten an Sie ausgezahlt werden sollen. Und mit dem Abrechnungsschreiben der gegnerischen Versicherung...</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Das HIS (Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft) ist eine Auskunftei der Versicherungswirtschaft und soll&nbsp;<strong>Versicherungsbetrug&nbsp;</strong>verhindern.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die meisten kommen mit dem HIS erstmals nach einem Verkehrsunfall in Kontakt: die Reparaturkosten, die durch den Verkehrsunfall entstanden sind, sollen fiktiv abgerechnet werden. Das bedeutet, dass die Reparaturkosten an Sie ausgezahlt werden sollen. Und mit dem Abrechnungsschreiben der gegnerischen Versicherung erfolgt eine Mitteilung, dass Ihre Daten in das HIS eingetragen worden sind.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Doch was sind die Folgen eines solchen Eintrages? Was können Sie dagegen machen? Welche Daten werden über sie gespeichert? Wir erklären es Ihnen!</p>



<p class="wp-block-paragraph"></p>



<h2 class="wp-block-heading">Was ist das HIS?</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Das HIS ist ein zentrales Auskunftssystem des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) und speicherte&nbsp;<strong>Daten&nbsp;</strong>über&nbsp;<strong>Personen</strong>,&nbsp;<strong>Fahrzeuge&nbsp;</strong>und Immobilien im Zusammenhang mit Versicherungsfällen. Dabei wird nicht jeder Versicherungsfall in das HIS gemeldet, nur wenn nach einem nicht weiter nachvollziehbaren&nbsp;<strong>Scorering</strong>-System&nbsp;<strong>Auffälligkeiten&nbsp;</strong>des Versicherungsfalls bestehen sollen, erfolgt die ein Meldung in das HIS.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Das HIS fungiert damit als&nbsp;<strong>Warnsystem&nbsp;</strong>für Versicherungen, ähnlich wie die SCHUFA bei Kreditinstituten.</p>



<p class="wp-block-paragraph"></p>



<h2 class="wp-block-heading">Wann erfolgt die Meldung in das HIS?</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Laut der<a href="https://www.informa-his.de/selbstauskunft/haeufige-fragen/6-welche-sachverhalte-fuehren-zu-einer-meldung-an-das-his" rel="noreferrer noopener" target="_blank">&nbsp;eigenen Website</a>&nbsp;erfolgt die Meldung in das System abhängig von der Erfüllung folgender Kategorien:</p>



<ul class="wp-block-list"><li>&nbsp;atypische Schadenhäufigkeiten,</li><li>&nbsp;besondere Schadenfolgen,</li><li>&nbsp;erschwerte Risiken,</li><li>&nbsp;&nbsp;Auffälligkeiten im Schaden-/Leistungsfall.</li></ul>



<p class="wp-block-paragraph">Das Problem dabei: diese Kategorien sind einerseits schwer zu umgrenzen. So soll beispielsweise die&nbsp;<strong>fiktive Abrechnung&nbsp;</strong>in Kombination einer gewissen Schadenhöhe zu einer besonderen Schadenfolge zählen. Die Festlegung, ab wann diese Kategorien erfüllt sind, nimmt jedoch jede meldenden Versicherungen selbstständig nach einem Scorering System vor. Es ist deshalb&nbsp;<strong>kaum nachvollziehbar</strong>, wann eine Meldung in das HIS erfolgt und wann nicht.</p>



<p class="wp-block-paragraph"></p>



<h2 class="wp-block-heading">Was wird im HIS gespeichert?</h2>



<p class="wp-block-paragraph">In der Auskunftei werden, wenn die Kriterien des Scorering Systems erfüllt sind,&nbsp;<strong>Schadenfälle&nbsp;</strong>über die Versicherungen hinweg gespeichert werden. Ausgenommen sind lediglich private Krankenversicherungen. So zählen&nbsp;<strong>Rechtsschutzversicherungen</strong>, Hausratsversicherungen oder&nbsp;<strong>Kfz&nbsp;</strong>Haftpflichtversicherungen hinzu. Damit wird zu der Person ein umfassendes Bild sämtlicher gemeldeter Schadenfälle, die eine gewisse Schwelle überschreiten, gespeichert. Dies kann zu erhöhten&nbsp;<strong>Versicherungsbeiträgen&nbsp;</strong>oder sogar der&nbsp;<strong>Ablehnung&nbsp;</strong>einer beantragten Versicherung führen.</p>



<p class="wp-block-paragraph"></p>



<h2 class="wp-block-heading">Datenschutz und das HIS?</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Die Auskunftei war früher in § 28 BDSG geregelt. Seit dem 25. Mai 2018 gilt jedoch das neue Bundesdatenschutzgesetz sowie die Datenschutz Grundverordnung (DSGVO).</p>



<p class="wp-block-paragraph">Dabei muss im Hinblick auf die DSGVO zur Datenerhebung und Speicherung insbesondere Art. 6 Abs. 1 DSGVO berücksichtigt werden :</p>



<p class="wp-block-paragraph"><em>Rechtmäßigkeit der Verarbeitung&nbsp;</em></p>



<p class="wp-block-paragraph">1. Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn&nbsp;mindestens eine der nachstehenden Bedingungen&nbsp;erfüllt ist:</p>



<p class="wp-block-paragraph">a) Die betroffene Person hat ihre&nbsp;Einwilligung&nbsp;zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;</p>



<p class="wp-block-paragraph">b) die Verarbeitung ist&nbsp;für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur&nbsp;Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen&nbsp;erforderlich, die auf Antrag der betroffenen Person erfolgen;</p>



<p class="wp-block-paragraph">c) die Verarbeitung ist&nbsp;zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der für die Verarbeitung Verantwortliche unterliegt;</p>



<p class="wp-block-paragraph">d) die Verarbeitung ist erforderlich,&nbsp;um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen;</p>



<p class="wp-block-paragraph">e) die Verarbeitung ist&nbsp;für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt&nbsp;oder&nbsp;in Ausübung öffentlicher Gewalt&nbsp;erfolgt, die dem für die Verarbeitung Verantwortlichen übertragen wurde;</p>



<p class="wp-block-paragraph">f) die Verarbeitung ist zur&nbsp;<strong>Wahrung&nbsp;</strong>der&nbsp;<strong>berechtigten Interessen&nbsp;</strong>des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern,&nbsp;<strong>überwiegen</strong>, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Für die Eintragung in das Auskunftssystem HIS nach einem Verkehrsunfall kommt Art. 6 Nummer 1 Buchstabe f der DSGVO infrage. Dabei ist jedoch eine&nbsp;<strong>Interessenabwägung&nbsp;</strong>zwischen Interessen der angemeldeten Personen und den Interessen der Versicherungswirtschaft vorzunehmen. Ob diese gewarnt worden ist, muss im Einzelfall und unter Berücksichtigung des vorgelagerten Scoreringssystems beurteilt werden.</p>



<p class="wp-block-paragraph"></p>



<h2 class="wp-block-heading">Selbstauskunft beantragen</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Damit Sie möglichst frühzeitig eine Bild über die im HIS gespeicherten Informationen über bzw. Ihr Fahrzeug erhalten, empfiehlt sich eine&nbsp;<strong>Selbstauskunft</strong>. Diese Selbstauskunft ist einmal jährlich für Sie&nbsp;<strong>kostenfrei</strong>. Ein solcher Anspruch auf Auskunft besteht gemäß Art. 15 DSGVO :</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen:</p>



<p class="wp-block-paragraph">a) die Verarbeitungszwecke;</p>



<p class="wp-block-paragraph">b) die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;</p>



<p class="wp-block-paragraph">c) die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen;</p>



<p class="wp-block-paragraph">d) falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;</p>



<p class="wp-block-paragraph">e) das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung;</p>



<p class="wp-block-paragraph">f) das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;</p>



<p class="wp-block-paragraph">g) wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten;</p>



<p class="wp-block-paragraph">h) das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß&nbsp;Artikel 22&nbsp;Absätze 1 und 4 und – zumindest in diesen Fällen – aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Dabei ist die Auskunft gemäß Art. 13 DSGV&nbsp;<strong>unverzüglich</strong>, spätestens innerhalb eines Monats, zu erteilen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Selbstauskunft ist zu richten an:</p>



<p class="wp-block-paragraph"><em>informa HIS GmbH</em></p>



<p class="wp-block-paragraph"><em>Abteilung Datenschutz</em></p>



<p class="wp-block-paragraph"><em>Kreuzberger Ring 68</em></p>



<p class="wp-block-paragraph"><em>65205 Wiesbaden</em></p>



<p class="wp-block-paragraph">In dem Schreiben müssen folgende Informationen enthalten sein:</p>



<ul class="wp-block-list"><li>Nachname und ggf. Geburtsname</li><li>Vorname(n)</li><li>Geburtsdatum</li><li>Aktuelle Wohnanschrift</li><li>Voranschriften der letzten 5 Jahre (erhöhen die Vollständigkeit der Selbstauskunft).</li></ul>



<p class="wp-block-paragraph">Wenn Sie gespeicherte Daten Ihres Fahrzeuges erhalten wollen, können Sie Ihre Anfrage um folgende Informationen ergänzen:</p>



<ul class="wp-block-list"><li>Fahrzeugidentifikationsnummer Ihres Kfz (zu finden in Ihrer Zulassungsbescheinigung oder am Fahrzeug selbst, meist im Motorraum)</li><li>Kfz-Kennzeichen</li><li>Erstzulassungsdatum</li><li>Hersteller</li><li>Typ-Angabe</li><li>einen Nachweis, dass es sich bei Ihrer Person um den Halter, Versicherungsnehmer oder Eigentümer des Fahrzeugs handelt (z.B. durch eine Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I oder II)</li></ul>



<p class="wp-block-paragraph">Den Nachweis können Sie soweit schwärzen, dass nur noch die o.g. Informationen enthalten sind.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Nehmen Sie die&nbsp;<strong>Selbstauskunft&nbsp;</strong>als I<strong>hr Recht regelmäßig</strong>&nbsp;war, und verhindern Sie so frühzeitig fehlerhafte Einträge, die Nachteile für Sie bedeuten können.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Sollten Informationen in dem Auskunftssystem falsche Daten über Sie gespeichert sein oder erfolgt die Speicherung dieser Daten unberechtigt, so haben Sie einen Anspruch auf&nbsp;<strong>Sperrung</strong>&nbsp;und&nbsp;<strong>Löschung&nbsp;</strong>dieser Daten. Hierzu können Sie sich an einen Rechtsanwalt, der auf Datenschutz spezialisiert ist, wenden. Alternativ können Sie sich auch an den Datenschutzbeauftragten des Landes Hessen wenden. Im letzteren Fall ist wieder mit einer erheblichen Bearbeitungszeit zu rechnen.</p>



<p class="wp-block-paragraph"></p>



<h2 class="wp-block-heading">Schadenersatz bei falschen Daten im HIS?</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Grundsätzlich kennt das deutsche Schadenrecht materielle Schadensersatzansprüche. Das bedeutet, dass ihnen&nbsp;<strong>tatsächlich ein Schaden&nbsp;</strong>entstanden sein muss. Kann dieser&nbsp;<strong>kausal</strong>, also auf die falsche Eintragung zurückgeführt werden und der Schaden auch der Höhe nach beziffert werden, so könnten Schadensersatzansprüche vorliegen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Seit Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung ist auch bei Datenschutzverstößen ein sogenannter&nbsp;<strong>immaterieller Schadensersatzanspruch&nbsp;</strong>gem.&nbsp;<strong>Art. 82 DSGVO</strong>&nbsp;möglich, also auch wenn kein tatsächlicher Schaden entstanden ist, ähnlich wie ein&nbsp;<strong>Schmerzensgeld</strong>. Bisher gibt es nur wenige Urteile hierzu, die deutsche Rechtsprechung geht jedoch von einer&nbsp;<strong>Erheblichkeitsschwelle</strong>&nbsp;aus, um einen solchen Schadenersatz zusprechen zu können. Deshalb muss im Einzelfall geprüft werden, ob tatsächlich Anspruch auf Schadenersatz bestehen kann.</p>



<p class="wp-block-paragraph"></p>



<h2 class="wp-block-heading">Fazit</h2>



<ul class="wp-block-list"><li>HIS ist eine zentrale Auskunftei der deutschen Versicherungswirtschaft.</li><li>Gemeldet werden auffällige Versicherungsfälle nach einem nicht weiter nachvollziehbaren Scoreringsystem.</li><li>Nehmen Sie Ihr Recht auf Selbstauskunft regelmäßig war, um zu prüfen, welche Informationen über sie bzw. ihr Fahrzeug gespeichert sind.</li></ul>
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		<title>HUK COBURG Unfall melden &#8211; Auf die 3 Dinge müssen Sie unbedingt achten!</title>
		<link>https://vinqo.de/huk-coburg-unfall-melden-auf-die-3-dinge-muessen-sie-unbedingt-achten/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 25 Jun 2021 21:02:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Verkehrsunfall]]></category>
		<category><![CDATA[Autounfall]]></category>
		<category><![CDATA[huk coburg]]></category>
		<category><![CDATA[huk unfall melden]]></category>
		<category><![CDATA[huk24]]></category>
		<category><![CDATA[melden]]></category>
		<category><![CDATA[meldung]]></category>
		<category><![CDATA[Unfall melden]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Nach einem Verkehrsunfall der HUK Coburg / HUK24 den Unfall melden Wenn Sie in einen Verkehrsunfall verwickelt worden sind und der Unfallgegner bei der HUK-Coburg bzw. der HUK24 versichert ist, sollten Sie unbedingt die nachfolgenden 3 Tipps bei der Unfallmeldung beachten, um kein Geld an die HUK-Coburg zu verlieren. 1. Unverschuldeten Unfall nicht selbst der...</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph"><strong>Nach einem Verkehrsunfall der HUK Coburg / HUK24 den <a href="https://vinqo.de/verkehrsunfall/">Unfall melden</a></strong></p>



<p class="wp-block-paragraph">Wenn Sie in einen Verkehrsunfall verwickelt worden sind und der Unfallgegner bei der HUK-Coburg bzw. der HUK24 versichert ist, sollten Sie unbedingt die nachfolgenden <strong>3 Tipps</strong> bei der Unfallmeldung beachten, um kein <strong>Geld</strong> an die HUK-Coburg zu <strong>verlieren</strong>.</p>



<p class="wp-block-paragraph"></p>



<h2 class="wp-block-heading">1. Unverschuldeten Unfall nicht selbst der HUK-Coburg melden</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Wenn Sie in einen unverschuldeten Verkehrsunfall verwickelt worden sind und der Unfallgegner bei der HUK-Coburg bzw. der HUK24 versichert ist, empfehlen wir Ihnen einen von Beginn an <strong>rechtliche Hilfe</strong> in Anspruch zu nehmen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall muss die HUK Coburg die Kosten Ihrer rechtlichen Vertretung (Rechtsverfolgungskosten) tragen. Sollte in Ihrem Fall eine Teilschuld bestehen, können Sie mit VINQO eine <a href="https://vinqo.de/verkehrsunfall/">kostenfreie Vertretung</a> in Anspruch nehmen. Wir tragen im Fall eines <strong>Mitverschuldens</strong> die nicht erstattungsfähigen Kosten für Sie!</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die HUK-Coburg zählt zu den 10 größten Versicherungskonzernen Deutschlands und ist im Bereich der Abwicklung von Verkehrsunfällen für die besonders <strong>aggressiven</strong> <strong>Regulierungsstrategien</strong> bekannt, um möglichst <strong>wenig</strong> <strong>Schadenersatz</strong> an den Unfallgeschädigten auszahlen zu müssen. Wenn der <strong>Verursacher</strong> des Unfalls bei der <strong>HUK-Coburg</strong> versichert ist, sollten Sie den Unfall deshalb nur mit rechtlicher Hilfe bei der HUK-Coburg melden.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Andernfalls sehen Sie sich regelmäßig</p>



<ul class="wp-block-list"><li><strong>unberechtigten Kürzungen der Gutachterkosten,</strong></li><li><strong>unberechtigten Kürzungen der Reparaturkosten,</strong></li><li><strong>Kürzung des Nutzungsausfalls oder</strong></li><li><strong>erheblichen Kürzungen Ihres Schmerzensgeldes</strong></li></ul>



<p class="wp-block-paragraph">ausgesetzt. Ob die Kürzungen der HUK-Coburg berechtigt sind oder nicht, hängt stark vom Einzelfall ab und sollte unbedingt von einem Rechtsanwalt für Verkehrsrecht geprüft werden. Über die Tricks und Strategien der HUK-Coburg ist sogar der Blog <a href="https://www.captain-huk.de/" rel="noreferrer noopener" target="_blank"><strong>captain-huk.de</strong></a> gegründet worden, der über die Urteile und Tricks der HUK-Coburg berichtet.</p>



<p class="wp-block-paragraph"></p>



<h2 class="wp-block-heading">2. Unabhängigen Gutachter beauftragen</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Häufig denken Geschädigte, sie müssten auf den Gutachter nehmen, der von der HUK-Coburg vorgeschlagen wird. Das Gegenteil ist der Fall! Als Geschädigter entscheiden Sie, wie die Abwicklung Ihres Verkehrsunfalls verläuft &#8211; schließlich ist es auch Ihr Schaden!</p>



<p class="wp-block-paragraph">Sie sollten einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen beauftragen, der das Schadenbild an Ihrem Fahrzeug genau dokumentiert und auch den sogenannten merkantilen Minderwert ermittelt. Der merkantile Minderwert ist die Wertminderung Ihres Fahrzeugs, die durch den Verkehrsunfall entstanden ist.</p>



<p class="wp-block-paragraph">TIPP: Wenn Sie Ihren Verkehrsunfall auf VINQO.DE melden, schlagen wir Ihnen auf Wunsch einen lokalen Kfz-Sachverständigen aus unserem Partnernetzwerk vor. Der Vorteil: im Gegensatz zu anderen Unfallabwicklern berechnen wir keine Vermittlungsgebühr, sodass sie sicher sein können, dass die Vermittlung ausschließlich in Ihrem Interesse erfolgt.</p>



<p class="wp-block-paragraph"></p>



<h2 class="wp-block-heading">3. Telefonieren Sie nicht mit der HUK-Coburg</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Der Tipp stammt aus der Praxis: eine Kundin hat versucht, die Abwicklung ihres Verkehrsunfalls in die <strong>eigenen Hände</strong> zu nehmen, sie rief bei der HUK-Coburg an.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Diese teilte ihr telefonisch mit, dass eine Haftungsquote gebildet werden müsse, sie also auf einem Teil der Reparaturkosten etc. sitzen bleibe. Man könnte aber einen Vergleich mit einer höheren Haftungsquote schließen. Die Kundin hat sich dann glücklicherweise direkt an uns gewandt, die Schadenersatzansprüche wurden durch die <strong>juristische</strong> Geltendmachung zu <strong>100% </strong>gezahlt. <strong>Ohne</strong> <strong>VINQO</strong> hätte sie an die HUK-Coburg <strong>hunderte</strong> <strong>Euros</strong> <strong>verloren</strong>, die ihr zustanden.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Deshalb sollten Sie <strong>nicht</strong> mit der HUK-Coburg <strong>telefonischen</strong> <strong>Kontakt</strong> aufnehmen, auch nicht, um &#8222;nur&#8220; den Sachstand der Bearbeitung / Auszahlung zu erfragen. Hat die HUK die Möglichkeit, mit Ihnen zu sprechen, wird sie versuchen, Geld zu sparen.</p>



<p class="wp-block-paragraph"></p>



<h2 class="wp-block-heading">Jetzt Unfall an HUK-Coburg mit VINQO melden</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Nutzen Sie ohne Kostenrisiko unsere <a href="https://vinqo.de/verkehrsunfall/">kostenfreie Erstberatung</a>, um das weitere Vorgehen persönlich und zu 100% kostenfrei zu besprechen oder <a href="https://vinqo.de/verkehrsunfall/">melden Sie direkt Ihren Verkehrsunfall</a>, um nach Ihrem Verkehrsunfall keinen Schadenersatz zu verlieren. </p>
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		<title>Wann steht mir nach einem Verkehrsunfall ein Schmerzensgeld zu?</title>
		<link>https://vinqo.de/wann-steht-mir-nach-einem-verkehrsunfall-ein-schmerzensgeld-zu/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 19 Jun 2021 13:21:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Verkehrsunfall]]></category>
		<category><![CDATA[Arztkosten]]></category>
		<category><![CDATA[Autounfall]]></category>
		<category><![CDATA[immaterieller Vorbehalt]]></category>
		<category><![CDATA[Schmerzensgeld]]></category>
		<category><![CDATA[Schmerzensgeld Autounfall]]></category>
		<category><![CDATA[Schmerzensgeld HWS Distorsion]]></category>
		<category><![CDATA[Schmerzensgeld wieviel nach Unfall]]></category>
		<category><![CDATA[Schmerzensgeldtabelle]]></category>
		<category><![CDATA[seelische Schmerzen nach Verkehrsunfall]]></category>
		<category><![CDATA[Vinqo]]></category>
		<category><![CDATA[Wie lange Schmerzensgeld nach Verkehrsunfall]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://vinqo.de/?p=14313</guid>

					<description><![CDATA[<p>Wenn es auf deutschen Straßen rund zweieinhalb Millionen Mal pro Jahr kracht, bleibt es nicht immer nur bei einem Blechschaden. Rund 400.000 Menschen werden pro Jahr auf deutschen Straßen durch einen Verkehrsunfall verletzt. Dabei stellte sich Unfallopfern häufig die Frage, ob sie für die erlittenen Verletzungen Anspruch auf ein Schmerzensgeld haben. Der Anspruch auf ein...</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Wenn es auf deutschen Straßen rund zweieinhalb Millionen Mal pro Jahr kracht, bleibt es nicht immer nur bei einem Blechschaden. Rund 400.000 Menschen werden pro Jahr auf deutschen Straßen durch einen Verkehrsunfall verletzt.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Dabei stellte sich Unfallopfern häufig die Frage, ob sie für die erlittenen Verletzungen Anspruch auf ein Schmerzensgeld haben. Der Anspruch auf ein Schmerzensgeld ist in § 253 Abs. 2 BGB geregelt und soll eine „billige Entschädigung „für die erlittenen Schmerzen darstellen. Aber was ist eine billige Entschädigung? Das Schmerzensgeld soll eine Entschädigung für die Verletzungen sein. Im Gegensatz zu beispielsweise den Reparaturkosten ist jedoch die Höhe des Schmerzensgeldes nicht leicht zu ermitteln, da eine Vielzahl an individuellen Faktoren berücksichtigt werden muss.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><em>Beispiel: Sie erleiden infolge eines Auffahrunfalls ein Schleudertrauma, auch <a href="https://vinqo.de/schmerzensgeld-hws-distorsion/">HWS-Distorsion</a> genannt, und sind drei Wochen arbeitsunfähig.</em></p>



<p class="wp-block-paragraph">Um zu ermitteln, ob sie Anspruch auf ein Schmerzensgeld haben, würde man nun in die sogenannte&nbsp;<strong><a href="https://vinqo.de/schmerzensgeldtabelle/">Schmerzensgeldtabelle</a>&nbsp;</strong>gucken. In dieser stehen Urteile im Bezug auf Schmerzensgeld der letzten 30 Jahre drin, die nach Verletzung, Dauer der Arbeitsunfähigkeit, Alter und Beruf der verletzten Person aufgeschlüsselt sind. Man würde also nun prüfen, welche Urteile zu einer HWS-Distorsion nach einem Auffahrunfall mit dreiwöchiger Arbeitsunfähigkeit von anderen Gerichten existieren.</p>



<p class="wp-block-paragraph"></p>



<h2 class="wp-block-heading">Wie hoch ist das Schmerzensgeld?</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Die Höhe des Schmerzensgeldes liegt grundsätzlich in der freien Beweiswürdigung des Richters, § 287 ZPO. Das bedeutet, dass der Richter<strong>&nbsp;schätzen</strong>&nbsp;darf, wie viel Schmerzensgeld Ihnen für die erlittenen Schäden zusteht. Dabei werden sowohl die Verletzungen als auch die daraus resultierenden Beeinträchtigungen berücksichtigt, um eine angemessene Summe bestimmen zu können.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Wichtige Umstände bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes sind:</p>



<ul class="wp-block-list"><li>Verletzungsart (HWS-Distorsion I° Grades, Knochenbruch, Prellungen, Hämatome, Muskelhartspann, Frakturen und vieles mehr)</li><li>Verletzungsfolgen (Dauer der Arbeitsunfähigkeit, Langzeitfolgen, dauerhafte Entstellung, Verletzungen im Gesichtsbereich etc.),</li><li>Umstände des Unfalls (leichte Fahrlässigkeit oder Trunkenfahrt)</li><li>ihr Alter und ihre berufliche Tätigkeit,</li><li>Mögliche Langzeitfolgen und Langzeitschäden uvm.</li></ul>



<p class="wp-block-paragraph">Die Gerichte orientieren sich hierbei an den Schmerzensgeldtabellen bzw. an Urteilen anderer Gerichte in vergleichbaren Fällen. Damit ihr Anspruch auf ein Schmerzensgeld nach einem Autounfall möglichst genau ermittelt werden kann, sollten Sie dies unbedingt von einem Rechtsanwalt in Ihrem konkreten Fall prüfen lassen.</p>



<p class="wp-block-paragraph"></p>



<h2 class="wp-block-heading">Wie wichtig sind die Schmerzensgeldtabellen für mein Schmerzensgeld?</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Die Schmerzensgeldtabellen enthalten – vereinfacht gesagt – Eine Auflistung von Urteilen, die über Schmerzensgeldansprüche bereits geurteilt haben. Zur einfacheren Suche und Orientierung sind diese Urteile nach den relevanten Kategorien (Verletzungsart, Verletzungsfolgen, Umstellen des Unfalls und viel mehr) sortiert und sollen so das Auffinden eines passenden Urteils vereinfachen. Es sind jedoch keine „zusätzlichen Informationen&#8220; zu den eigentlichen Urteilen in den Schmerzensgeldtabellen enthalten, sodass Ihnen auch bei der Suche frei verfügbarer Urteile alle Informationen zur Verfügung stehen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Zu den bekanntesten Schmerzensgeldtabellen, die auch in der Praxis immer wieder zitiert werden, zählen unter anderem:</p>



<ul class="wp-block-list"><li>Beck&#8217;sche Schmerzensgeldtabelle</li><li>ADAC Schmerzensgeldtabelle</li><li>Celler Schmerzensgeldtabelle</li></ul>



<p class="wp-block-paragraph">Diese werden regelmäßig mit neuesten Urteilen aktualisiert. Allerdings – dieser noch immer betont – können Sie auch bei der freien Suche von passenden Urteilen unabhängig von der Schmerzensgeldtabelle geeignete Urteile finden, die ihren Schmerzensgeldanspruch unterstützen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die gegnerische Versicherung versucht nicht selten, auf Urteile hinzuweisen, die ihre Rechtsansicht stützen, dass ihnen kein Schmerzensgeld zusteht. Da die Rechtsprechung jedoch nicht einheitlich zu Schmerzensgeldbeträgen ist und sich auch regional teilweise erheblich unter scheidet, empfiehlt es sich bereits zu Beginn einen Rechtsanwalt für Verkehrsrecht zu beauftragen, der diese Rechtsfragen für Sie genau prüft. Andernfalls besteht die Gefahr, dass sie der Versicherung unterlegen sind und dreistellige Schmerzensgeldbeträge, die Ihnen zustehen, nicht geltend machen.</p>



<p class="wp-block-paragraph"></p>



<h2 class="wp-block-heading">Wer zahlt das Schmerzensgeld?</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Grundsätzlich muss der Schädiger dem Geschädigten ein angemessenes Schmerzensgeld zahlen, da dieser die Verletzungen verursacht hat. Da die Verletzungen im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall stehen, übernimmt die gegnerische Kfz Haftpflichtversicherung diese Ansprüche nach dem StVG, sodass sie ihre Schmerzensgeldansprüche direkt bei der Versicherung geltend machen sollten.</p>



<p class="wp-block-paragraph"></p>



<h2 class="wp-block-heading">Habe ich immer einen Anspruch auf ein Schmerzensgeld nach einem Unfall?</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Ein Schmerzensgeldanspruch besteht grundsätzlich immer nach einer Verletzung, die Ihnen ein anderer beigebracht hat. Dies ist auch nicht auf den Straßenverkehr begrenzt. Allerdings führt die gegnerische Versicherung häufig an, dass es sich bei den Verletzungen Um sogenannte&nbsp;<strong>Bagatellverletzungen&nbsp;</strong>handele.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Während der Grundsatz bei der Höhe des Schmerzensgeldes gilt &#8222;je größer die Schmerzen, desto größer das Schmerzensgeld&#8220; so gilt dies nicht bei geringen Verletzungen. Das Schmerzensgeld wird also nicht niedriger angesetzt, sondern entfällt komplett.<strong>&nbsp;Dies ist bei kleineren und typischen Verletzungen</strong>&nbsp;im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall anzunehmen. Die Rechtsprechung tendierte zunehmend dazu, derartige Bagatellverletzungen sogar bei einem <a href="https://vinqo.de/hws-distorsion-aufgrund-zu-geringer-geschwindigkeit/">Schleudertrauma</a> anzunehmen und damit das Schmerzensgeld nach einem Autounfall abzulehnen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Ein anderer Fall sind Vorerkrankungen bzw. vor Schädigungen. In diesem Fall kann es sein, dass die Versicherung sagt, dass die Verletzungen nicht aus dem Unfallereignis resultierende sondern schon vorher bestanden, sodass auch in diesem Fall ein Schmerzensgeld abgelehnt wird. Es kommt hier auf den Einzelfall an, der unbedingt kostenfrei von <a href="https://vinqo.de/schmerzensgeld-verkehrsunfall/schmerzensgeld-verkehrsunfall-lp1/">VINQO</a> geprüft werden sollte, damit ihnen kein Schmerzensgeld entgeht.</p>



<p class="wp-block-paragraph"></p>



<h2 class="wp-block-heading">Gibt es Schmerzensgeld auch für &#8222;seelische Schmerzen&#8220;?</h2>



<p class="wp-block-paragraph">das deutsche Recht kennt grundsätzlich nur körperliche Schmerzen, die kompensiert werden, sodass grundsätzlich auch nur Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall bei Personenschaden gefordert werden kann. Es gibt jedoch einige Ausnahmen:</p>



<ul class="wp-block-list"><li>Ein sogenannter Schockschaden. Ein Schockschaden liegt dann vor, wenn ein naher Angehöriger aufgrund einer besonders schlimmen bzw. schweren Verletzung einer nahestehenden Person „geschockt „ist. Dies kann der Anblick des Verletzten aber auch die Übermittlung der schrecklichen Nachricht sein, Wenn hierauf eine körperliche Reaktion des Angehörigen erfolgt (Zusammenbruch, Depressionen etc.). In diesem Fall hat der Angehörige auch Anspruch auf ein Schmerzensgeld, obwohl er nicht unmittelbar körperlich geschädigt worden ist. Voraussetzung ist aber auch hier eine typische, physische Reaktion auf die Nachricht oder den Anblick.</li><li>Der Geschädigte hat sich in einer Situation befunden, in der er Todesangst setzt war. Beispielsweise: er war bei Bewusstsein, während er in seinem brennenden Fahrzeug eingeschlossen war.</li></ul>



<p class="wp-block-paragraph">Die Voraussetzungen für ein Schmerzensgeld bei „emotionalen Verletzungen&#8220; sind jedoch als hoch zu bezeichnen, sodass sie unbedingt einen Anwalt mit der Geltendmachung dieser Schmerzensgeldsanprüche beauftragen sollten.</p>



<p class="wp-block-paragraph"></p>



<h2 class="wp-block-heading">Worauf muss ich achten, um Schmerzensgeld nach einem Autounfall geltend machen zu können?</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Ganz entscheidend, ob die gegnerische Versicherung hinterher Schmerzensgeld zahlt, ist die genaue Dokumentation der Verletzungen und Beeinträchtigungen nach dem Verkehrsunfall. Nur wenn „gerichtsfest“ dokumentiert ist, welche Verletzungen sie erlitten haben, zahlt die gegnerische Versicherung eine Entschädigung.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Dabei ist besonders relevant, dass sie ihre Verletzungen unmittelbar nach dem Verkehrsunfall <a href="https://vinqo.de/warum-ist-der-arztbericht-fuer-schmerzensgeld-wichtig/">ärztlich genau dokumentieren</a> lassen. Sollten Sie nach dem Unfall erst einige Tage später zum Arzt gehen, so wird Ihnen die gegnerische Versicherung unter Umständen unterstellen, dass die attestierten Verletzungen nicht mehr im Zusammenhang mit dem Unfall stehen. Sie sollten zudem auf eine genaue Dokumentation der Verletzungen durch ihren Arzt achten, da der einfache Hinweis &#8222;HWS-Distorsion&#8220; von einigen Versicherungen als unzureichende Dokumentation gewertet wird und daraufhin das Schmerzensgeld versagen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Damit sie ein angemessenes Schmerzensgeld erhalten, ist zudem eine genaue Dokumentation ihrer <a href="https://vinqo.de/krankschreibung-pro-woche-fuer-schmerzensgeld/">Arbeitsunfähigkeit</a> erforderlich. Diese gibt nämlich darüber Auskunft, wie lange die Beeinträchtigungen durch den Verkehrsunfall fortgewirkt haben. Dabei gilt: je länger die Arbeitsunfähigkeit, desto höher das Schmerzensgeld.</p>



<p class="wp-block-paragraph"></p>



<h2 class="wp-block-heading">Sollte ich ein Schmerztagebuch führen?</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Ein <a href="https://vinqo.de/wie-fuehre-ich-ein-schmerztagebuch-richtig/">Schmerztagebuch</a> ist zur weiteren Feststellung von andauernden Schmerzen und damit für die Bemessung des Schmerzensgeldes ein wichtiger Indikator. Dabei sollten Sie ab dem Unfalltag tabellarisch ihre Schmerzen möglichst genau dokumentieren. Zudem sollten Sie die Schmerzen auf einer Skala von 1-10 bewerten, um den Verlauf der Schmerzen und Beeinträchtigungen besser nachvollziehen zu können.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Führen Sie das Schmerztagebuch möglichst detailliert, da die einzelnen, aufgeführten Beschwerden Einfluss auf die Höhe des Schmerzensgeldes nach einem Autounfall haben können. Allerdings sollten Sie sich nicht ausschließlich auf ein Schmerztagebuch verlassen, da es sich um &#8222;nur&#8220; subjektive Empfindungen handelt, welche die ärztlich attestierten Verletzungen untermauern. Sie können aber keine ärztliche Dokumentation der Verletzungen ersetzen.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Die gegnerische Versicherung will ein Schmerzensgeld nur gegen eine Abfindung zahlen. Soll ich dies akzeptieren?</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Eine Abfindung bedeutet, dass mit der Zahlung des Schmerzensgeldes sämtliche Ansprüche aus dem Unfallereignis abgegolten werden. Dieses insbesondere entscheidend, wenn zu befürchten ist, dass durch den Verkehrsunfall körperliche Langzeitfolgen erwachsen. Wenn Sie das Schmerzensgeld annehmen, so können Sie keine weiteren Schmerzensgeldansprüche stellen. In manchen Fällen bezieht sich dieser immaterielle Vorbehalt auch auf sämtliche weiteren Ansprüche aus den Verletzungen (Geldrente etc.). Sie sollten deshalb genau prüfen, ob in Ihrem Fall die Erklärung eines solchen immateriellen Vorbehalts sinnvoll ist.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Bei kleineren und leichteren Verletzungen ist eine Abfindung nicht so kritisch wie bei größeren Verletzungen, aus denen typischerweise Langzeitschäden resultieren können. Bei kleineren Verletzungen wird man nämlich kaum nachweisen können, dass eine bestimmte Langzeitfolge (ausschließlich) kausal auf das Verkehrsunfallereignis zurückzuführen ist. Trotzdem sollten Sie sich intensiv Gedanken darüber machen, ob Sie eine Abfindung abgeben wollen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die gegnerische Versicherung versucht zumeist, die Zahlung eines Schmerzensgeldes an die eine solche Abfindung zu knüpfen. Sie haben aber selbstverständlich unabhängig von der Erklärung Anspruch auf ein angemessenes Schmerzensgeld nach einem Autounfall, auch wenn die gegnerische Versicherung versucht, dies anders darzustellen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Sie sollten deshalb ihren Schmerzensgeldanspruch von Beginn an durch<strong> VINQO</strong> als spezialisierter Anbieter für Schmerzensgeldansprüche prüfen lassen und der gegnerischen Versicherung gegenüber geltend machen, damit sie derartigen Tricks der gegnerischen Versicherung erst gar nicht ausgesetzt werden.</p>



<p class="wp-block-paragraph"></p>



<h2 class="wp-block-heading">Wie lange kann ich nach einem Unfall Schmerzensgeld geltend machen?</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Die Geltendmachung eines Schmerzensgelds nach einem Verkehrsunfall ist an keine Ausschlussfrist gebunden. Es gelten die regulären, mehrjährigen Verjährungsfristen. Allerdings sollten Sie darauf achten, das Schmerzensgeld möglichst zeitnah geltend zu machen, da ihnen die Versicherung andernfalls ggfs. unterstellt, dass die Geltendmachung aus anderen Gründen erfolgt und die Durchsetzung ihres Schmerzensgelds gegebenenfalls erschwert wird.</p>



<p class="wp-block-paragraph"></p>



<h2 class="wp-block-heading">Zählt zum Schmerzensgeld auch die Arztkosten etc.?</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Die Arztkosten, auch Heilbehandlungskosten genannt, sind unabhängig vom Schmerzensgeld. Das heißt, dass ihnen zusätzlich zu den entstandenen Arztkosten ein Schmerzensgeld zusteht. Während die Kosten für ihren Arzt einen regulären Schadenersatz darstellen, stellt das Schmerzensgeld eine Entschädigung für die erlittenen Schmerzen dar.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://vinqo.de/wann-steht-mir-nach-einem-verkehrsunfall-ein-schmerzensgeld-zu/">Wann steht mir nach einem Verkehrsunfall ein Schmerzensgeld zu?</a> erschien zuerst auf <a href="https://vinqo.de">VINQO Rechtsanwälte</a>.</p>
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		<title>15% mehr Fahrradunfälle &#8211; weniger Personenschäden in 2020</title>
		<link>https://vinqo.de/15-mehr-fahrradunfaelle-weniger-personenschaeden-in-2020/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 18 Jun 2021 15:15:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Angefahren als Fußgänger]]></category>
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		<category><![CDATA[Verkehrsunfall]]></category>
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		<category><![CDATA[Schmerzensgeld nach Verkehrsunfall]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Versicherungsdienstleister ACTINEO hat seine Statistiken zu den Personenschäden im Jahr 2020 veröffentlicht (Versicherungswirtschaft heute). ACTINEO fordert nach einem Personenschaden für Versicherer ärztliche Unterlagen an und wertet dieses ergänzend aus &#8211; aus Sicht von Geschädigtenvertretern um den Schmerzensgeldanspruch kleinzurechnen.&#160; Während die Zahl der Personenschäden nach einem PKW-Unfall innerhalb der Coronamonate April bis Dezember 2020 um...</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://vinqo.de/15-mehr-fahrradunfaelle-weniger-personenschaeden-in-2020/">15% mehr Fahrradunfälle &#8211; weniger Personenschäden in 2020</a> erschien zuerst auf <a href="https://vinqo.de">VINQO Rechtsanwälte</a>.</p>
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									<p>Der Versicherungsdienstleister <a href="https://vinqo.de/personenschaden-und-datenschutz-qlaim-01-21/">ACTINEO</a> hat seine Statistiken zu den Personenschäden im Jahr 2020 veröffentlicht (<a href="https://versicherungswirtschaft-heute.de/maerkte-und-vertrieb/2021-06-17/actineo-weniger-personenschaeden-im-jahr-2020/">Versicherungswirtschaft heute</a>).</p><p>ACTINEO fordert nach einem Personenschaden für Versicherer ärztliche Unterlagen an und wertet dieses ergänzend aus &#8211; aus Sicht von Geschädigtenvertretern um den <a href="https://vinqo.de/deshalb-sind-pruefberichte-fuer-schmerzensgeld-untauglich/">Schmerzensgeldanspruch kleinzurechnen</a>. </p><p>Während die Zahl der Personenschäden nach einem PKW-Unfall innerhalb der Coronamonate April bis Dezember 2020 um rund 40% zum Vorjahr abnahmen, habe die Zahl der <strong>Fahrradunfälle</strong> um <strong>15% zugenommen</strong>. </p><p>Trotz des Rückgangs von verletzten PKW-Insassen bliebe die HWS-Distorsion weiterhin die häufigste Diagnose nach einem Verkehrsunfall &#8211; gefolgt von Prellungen des Brustkorbs, des Knies, der Schulter und der Extremitäten. </p><p> </p>								</div>
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			<p class="elementor-blockquote__content">
				Die Zahlen des Dienstleisters zeigen deutlich, dass der Personenschaden noch stärker in den Fokus der Schadenregulierung rück. Deshalb ist eine technologische Aufrüstung, wie sie VINQO als bisher einziger Anbieter auf Geschädigtenseite ermöglicht, unverzichtbar, um ein operatives Gleichgewicht zwischen Schädigern und Geschädigten ermöglichen zu können. 			</p>
							<div class="e-q-footer">
											<cite class="elementor-blockquote__author">Tim Platner, Geschäftsführer VINQO</cite>
														</div>
					</blockquote>
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									<p>Und obwohl VINQO eine rund vierstellige Zahl von Personenschäden jährlich bearbeitet, fügt Platner hinzu:</p>								</div>
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							<blockquote class="elementor-blockquote">
			<p class="elementor-blockquote__content">
				Die Gesundheitsdaten unserer Mandanten tauchen in der Statistik übrigens nicht auf, weil wir die zur Analyse der Gesundheitsdaten erforderliche Einwilligungserklärungen konsequent und ausnahmslos für unsere Kunden abwehren.			</p>
							<div class="e-q-footer">
											<cite class="elementor-blockquote__author">Tim Platner, Geschäftsführer VINQO</cite>
														</div>
					</blockquote>
						</div>
				</div>
					</div>
		</div>
					</div>
		</section>
				</div>
		<p>Der Beitrag <a href="https://vinqo.de/15-mehr-fahrradunfaelle-weniger-personenschaeden-in-2020/">15% mehr Fahrradunfälle &#8211; weniger Personenschäden in 2020</a> erschien zuerst auf <a href="https://vinqo.de">VINQO Rechtsanwälte</a>.</p>
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		<title>Legal Tech VINQO obsiegt gegen HUK-COBURG</title>
		<link>https://vinqo.de/legal-tech-vinqo-obsiegt-gegen-huk-coburg/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 15 Jun 2021 17:53:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Legal Tech]]></category>
		<category><![CDATA[§ 4 RDGEG]]></category>
		<category><![CDATA[Gebühren]]></category>
		<category><![CDATA[HUK]]></category>
		<category><![CDATA[HUK-Coburg]]></category>
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		<category><![CDATA[RDG]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsverfolgungskosten]]></category>
		<category><![CDATA[Schadenregulierung]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsunfall]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das in der Unfallregulierung führende Legal Tech VINQO.DE hat nach Deutschlands erster Legal Tech Entscheidung zur Abwicklung von Verkehrsunfällen durch das Amtsgericht Karlsruhe-Durlach einen weiteren Meilenstein für die verbraucherfreundliche und risikofreie Durchsetzung von Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüchen gegen die besonders regulierungsfeindliche HUK-COBURG erzielt. Vor dem Amtsgericht Coburg unterlag die HUK-COBURG. Das Urteil ist rechtskräftig (Urteil vom...</p>
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<p class="wp-block-paragraph">Das in der <strong>Unfallregulierung</strong> führende <strong>Legal Tech</strong> VINQO.DE hat nach Deutschlands erster Legal Tech Entscheidung zur Abwicklung von Verkehrsunfällen durch das <a href="https://vinqo.de/ag-karlsruhe-durlach-legal-tech-darf-verkehrsunfaelle-regulieren/">Amtsgericht Karlsruhe-Durlach</a> einen weiteren Meilenstein für die verbraucherfreundliche und risikofreie Durchsetzung von Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüchen gegen die besonders regulierungsfeindliche HUK-COBURG erzielt. Vor dem Amtsgericht Coburg unterlag die HUK-COBURG. Das Urteil ist rechtskräftig (Urteil vom 14.06.2021, Az. 12 C 525/21).</p>

<p class="is-layout-flow wp-block-quote-is-layout-flow"> </p>
								</div>
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							<blockquote class="elementor-blockquote">
			<p class="elementor-blockquote__content">
				Aus unserer Sicht ist das Urteil des AG Coburg ein weiterer, wichtiger Schritt,  insbesondere für Verbraucher effektive Rechtsprodukte gegen rigide Regulierungsstrategien anbieten zu können. Hier ist aus unserer Sicht jede gerichtliche Entscheidung zu begrüßen, die in Kombination mit den in Kürze inkrafttretenden Klarstellungen des Rechtsdienstleistungsgesetzes zu einer weiteren Rechtssicherheit für Anbieter innovativer Schadenlösungen führen.

			</p>
							<div class="e-q-footer">
											<cite class="elementor-blockquote__author">Tim Platner, Geschäftsführer von VINQO</cite>
														</div>
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									<p><strong>Amtsgericht Coburg</strong></p>
<p>Az.:      12 C 525/21</p>
<p style="text-align: center;"><strong>IM NAMEN DES VOLKES</strong></p>
<p>In dem Rechtsstreit</p>
<p><strong>Legal Data Technology GmbH, </strong>vertreten durch d. Geschäftsführer Tim Platner, Heinz-Fang-man-Straße 2-6, 42287 Wuppertal</p>
<p style="text-align: right;">&#8211; Klägerin &#8211;</p>
<p><u>Prozessbevollmächtigte:</u></p>
<p><strong>XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX</strong></p>
<p>gegen</p>
<p><strong>HUK-COBURG Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands auf Gegenseitigkeit in Coburg, </strong>vertreten durch d. Vorstand, Bahnhofsplatz, 96450 Coburg, Gz.: <strong>XXXXXXXXXXXXXX </strong></p>
<p style="text-align: right;">&#8211; Beklagte &#8211;</p>
<p><u>Prozessbevollmächtigte:</u></p>
<p><strong>XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX</strong></p>
<p> </p>
<p> </p>
<p>wegen Forderung</p>
<p>erlässt das Amtsgericht Coburg durch die Richterin am Amtsgericht <strong>XXXXXX </strong>am 14.06.2021 aufgrund des Sachstands vom 14.06.2021 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes</p>
<p style="text-align: center;"><strong>Endurteil</strong></p>
<p style="text-align: center;">(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)</p>
<ol>
<li><strong>Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 201,71 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.01.2021 zu zahlen.</strong></li>
<li><strong>Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.</strong></li>
<li><strong>Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.</strong></li>
</ol>
<p> </p>
<p style="text-align: center;"><strong>Beschluss</strong></p>
<p>Der Streitwert wird auf 201,71 € festgesetzt.</p>
<p style="text-align: center;"><strong>Entscheidungsgründe</strong></p>
<p>Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.</p>
<p>Die gem. § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RDG für den Bereich der Inkassodienstleistungen bei dem OLG Düsseldorf als Rechtsdienstleister registrierte Klägerin betreibt die Verbraucherplattform „VIN-QO.DE&#8220;, auf der sie Geschädigten die außergerichtliche Geltendmachung und Durchsetzung von Schadensersatzsansprüchen anbietet. Die Parteien streiten über die Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten, die durch die Geschädigte XXXXXXXXXX, welche die Klägerin mit der außergerichtlichen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus einem Haftpflichtschadensfall vom 12.10.2020 gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer des unfallverursachenden Fahrzeugs beauftragte, an die Klägerin abgetreten wurden.</p>
<p>Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin ist aktivlegitimiert.</p>
<p>Die Forderungsabtretung ist zunächst nicht wegen Verstoßes gegen das Verbot der Erbringung unerlaubter Rechtsdienstleistungen gem. § 134 BGB iVm. § 2 Abs. 1, 3, 5, 10 RDG nichtig.</p>
<p>Auch wenn die zu dieser Problematik ergangenen Urteile des BGH vom 27.11.2019 (VIII ZR 285/18) und 08.04.2020 ((VIII ZR 130/19) nicht die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus Haftpflichtschadensfällen zum Gegenstand haben, sind die festgestellten Grundsätze zum Umfang der gesetzlichen Erlaubnis gem. § 3 RDG auch in diesem Fall anwendbar und führen zur Überzeugung des Gerichts dazu, dass die Klägerin außergerichtliche Rechtsdienstleistungen erbringt, die von der, ihr aufgrund der Registrierung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 RDG erteilten Erlaubnis, Inkassodienstleistungen zu erbringen, gedeckt ist.</p>
<p>Der BGH stellt insofern in seinem Urteil vom 27.11.2019 (aaO) fest, dass der Begriff der Rechtsdienstleistung in Gestalt der Inkassodienstleistung (Forderungseinziehung) gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG, die ein im Rechtsdienstleistungsregister eingetragener Inkassodienstleister nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG erbringen darf, unter Berücksichtigung der vom Gesetzgeber mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz &#8211; in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts &#8211; verfolgten Zielsetzung einer grundlegenden, an den Gesichtspunkten der Deregulierung und Liberalisierung ausgerichteten, die Entwicklung neuer Berufsbilder erlaubenden Neugestaltung des Rechts der außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen nicht in einem zu engen Sinne zu verstehen ist. Vielmehr ist &#8211; innerhalb des mit diesem Gesetz verfolgten Schutzzwecks, die Rechtssuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 RDG) &#8211; eine eher großzügige Betrachtung geboten (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 2002 &#8211; 1 BvR 423/99, NJW2002, 1190 und BVerfG, Beschluss vom 14. August 2004 &#8211; 1 BvR 725/03, NJW-RR 2004, 1570 [jeweils zum RBerG]).</p>
<p>Für die auf dieser Grundlage vorzunehmende Beurteilung, ob sich die Tätigkeit eines registrierten Inkassodienstleisters innerhalb seiner Inkassodienstleistungsbefugnis gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG hält, lassen sich keine allgemeingültigen Maßstäbe aufstellen. Erforderlich ist vielmehr stets eine am Schutzzweck des Rechtsdienstleistungsgesetzes orientierte Würdigung der Umstände des Einzelfalls einschließlich einer Auslegung der hinsichtlich der Forderungseinziehung getroffenen Vereinbarungen. Dabei sind die Wertentscheidungen des Grundgesetzes in Gestalt der Grundrechte der Beteiligten sowie der Grundsatz des Vertrauensschutzes zu berücksichtigen und ist den Veränderungen der Lebenswirklichkeit Rechnung zu tragen (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2004 &#8211; 1 BvR 1807/98, NJW 2004, 672; BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 2002 &#8211; 1 BvR 423/99, NJW 2002, 1190, 1191 f.; BVerfG, Beschluss vom 14. August 2004 &#8211; 1 BvR 725/03, NJW-RR 2004, 1570 und BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 1997-1 BvR 780/87, BVerfGE 97, 12, 32 [jeweils zum RBerG]).(Rn.109)</p>
<p>Überschreitet hiernach ein registrierter Inkassodienstleister seine Inkassodienstleistungsbefugnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, kann darin ein Verstoß gegen § 3 RDG liegen. Ein solcher Verstoß hat, wenn die Überschreitung bei einer umfassenden Würdigung der Gesamtumstände aus der objektivierten Sicht eines verständigen Auftraggebers des Inkassodienstleisters zum einen eindeutig vorliegt und zum anderen unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Rechtsdienstleistungsgesetzes in ihrem Ausmaß als nicht nur geringfügig anzusehen ist, die Nichtigkeit nach § 134 BGB der zwischen dem Inkassodienstleister und dessen Auftraggeber getroffenen Inkassovereinbarung einschließlich einer in diesem Zusammenhang erfolgten Forderungsabtretung zur Folge (Anschluss an und Fortführung von BGH, Urteile vom 30. Oktober 2012 &#8211; XI ZR 324/11, NJW 2013, 59 Rn. 34 ff.; vom 11. Dezember 2013 &#8211; IV ZR 46/13, NJW 2014, 847 Rn. 31; vom 21. Oktober 2014 &#8211; VI ZR 507/13, NJW2015, 397 Rn. 5; vom 11. Januar 2017 &#8211; IV ZR 340/13, VersR 2017, 277 Rn. 34 und vom 21. März 2018 &#8211; VIII ZR 17/17, NJW2018, 2254 Rn. 18; BVerfG, Be-schluss vom 20. Februar 2002 &#8211; 1 BvR 423/99, NJW2002, 1190, 1192).</p>
<p>Von einer Nichtigkeit nach § 134 BGB ist danach insbesondere dann regelmäßig auszugehen, wenn der registrierte Inkassodienstleister Tätigkeiten vornimmt, die von vornherein nicht auf eine Forderungseinziehung im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG, sondern etwa auf die Abwehr von Ansprüchen gerichtet sind oder eine über den erforderlichen Zusammenhang mit der Forderungseinziehung hinausgehende Rechtsberatung zum Gegenstand haben oder wenn das &#8222;Geschäftsmoden&#8220; des Inkassodienstleisters zu einer Kollision mit den Interessen seines Auftraggebers führt.</p>
<p>Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert (§ 2 Abs. 1 RDG). Unabhängig davon ist nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird (Inkassodienstleistung), stets eine Rechtsdienstleistung. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 RDG dürfen natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die &#8211; wie die Klägerin &#8211; bei der zuständigen Behörde registriert sind (registrierte Personen), aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in bestimmten, in dieser Vorschrift bezeichneten Bereichen erbringen. Hierzu gehören gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG Inkassodienstleistungen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RDG).</p>
<p>Nach § 3 RDG ist die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur &#8222;in dem Umfang zulässig&#8220;, in dem sie durch das Rechtsdienstleistungsgesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird. Insbesondere die Formulierung &#8222;in dem Umfang&#8220; deutet darauf hin, dass der Gesetzgeber die Fälle, in denen ein Erlaubnistatbestand erfüllt ist, nicht generell, sondern nur insoweit aus dem Anwendungsbereich des Verbotstatbestands des § 3 RDG herausnehmen wollte, als sich die konkret zu beurteilende Rechtsdienstleistung in den Grenzen des jeweiligen Erlaubnistatbestands hält.</p>
<p>Nach dem Urteil des BGH vom 27.11.2019 (aaO) hat indes nicht jede &#8211; auch geringfügige &#8211; Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG) ohne weiteres stets auch die Nichtigkeit der auf die Verletzung des Rechtsdienstleistungsgesetzes gerichteten Rechtsgeschäfte nach § 134 BGB zur Folge. So kann es Fälle geben, bei denen die Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis so geringfügig ist, dass noch nicht einmal ein Verstoß gegen § 3 RDG vorliegt. Daneben kann es Fälle geben, bei denen ein solcher Verstoß zwar vorliegt, aber aufgrund einer verfassungsgemäßen Auslegung und Anwendung des § 134 BGB jedenfalls eine Nichtigkeit der diesem Verstoß zugrunde liegenden Rechtsgeschäfte aus Gründen der Verhältnismäßigkeit (vgl. hierzu BVerfG, NJW2002, 1190, 1192) nicht angenommen werden kann. So wird die Annahme einer Nichtigkeit nach § 134 BGB im Falle einer Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG in der Regel voraussetzen, dass die Überschreitung bei einer &#8211; in erster Linie dem Tatrichter obliegenden &#8211; umfassenden Würdigung der Gesamtumstände aus der objektivierten Sicht eines verständigen Auftraggebers eindeutig vorliegt und unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Rechtsdienstleistungsgesetzes,  die Rechtssuchenden,  den  Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 RDG), in ihrem Ausmaß als nicht nur geringfügig &#8211; etwa auf Randbereiche beschränkt &#8211; anzusehen ist. Der genannten Eindeutigkeit der Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis bedarf es dabei auch deshalb, um nicht dem Kunden, insbesondere bei schwieriger Rechtslage, das Risiko dieser Einschätzung aufzubürden.</p>
<p>Die hier gegenständliche Tätigkeit der Klägerin bewegt sich im Rahmen der zulässigen Inkassodienstleistung gem. § 2 RDG und ist von der nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG bestehenden Befugnis der Klägerin, als registrierte Person Rechtsdienstleitungen im Bereich der Inkassodienstleistungen zu erbringen, gedeckt.</p>
<p>Vor dem Hintergrund, dass maßgebend für diese Beurteilung insbesondere die durch den Gesetzgeber mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz verfolgte Zielsetzung einer grundlegenden, an den Gesichtspunkten der Deregulierung und Liberalisierung ausgerichteten Neugestaltung des Rechts der außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen ist, mit der der Gesetzgeber an die zuvor bereits in diese Richtung weisende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anknüpfen, diese umsetzen, fortführen und hierbei zugleich den Deregulierungsbestrebungen der Europäischen Kommission im Bereich des freien Dienstleistungsverkehrs Rechnung tragen wollte (vgl. BT-Drucks. 16/3655, S. 1, 26 ff., 42; siehe auch BT-Plenarprotokoll 16/118, S. 12256, 12257 f.), ist eine Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis der Klägerin nicht erkennbar.</p>
<p>Nach der in der Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG enthaltenen Legaldefinition ist eine Inkassodienstleistung die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird. Ist eine Person gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG bei der zuständigen Behörde für den Bereich der Inkassodienstleistungen registriert, darf sie aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in diesem Bereich erbringen.</p>
<p>Die Klägerin verfügt über eine solche Registrierung und betreibt die Geltendmachung von Ansprüchen der vorliegenden Art als eigenständiges Geschäft im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG. Ein eigenständiges Geschäft im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die Forderungseinziehung innerhalb einer ständigen hauptberuflichen oder nebenberuflichen Inkassotätigkeit oder außerhalb einer solchen nicht lediglich als Nebenleistung im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen Tätigkeit erfolgt. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, da die Klägerin die hier in Rede stehende Verfolgung von Schadensersatzansprüchen innerhalb ihrer ständigen hauptberuflichen (Inkasso-)Tätigkeit betreibt.</p>
<p>Die von der Klägerin für die Geschädigte im vorliegenden Fall erbrachten Tätigkeiten sind als Inkassodienstleistungen gemäß dieser Bestimmung anzusehen, da sie letztlich auf die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen ausgerichtet sind (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RDG).</p>
<p>Da nach Maßgabe des Urteils des BGH vom 27.11.2019 (aaO) zur Beurteilung, ob sich die gegenständliche Tätigkeit im Rahmen der Befugnis bewegt, eine am Schutzzweck des Rechtsdienstleistungsgesetzes, die Rechtssuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 RDG), orientierte Würdigung der Umstände des Einzelfalls einschließlich einer Auslegung der hinsichtlich der Forderungseinziehung getroffenen Vereinbarungen ist, sind auch die Wertentscheidungen des Grundgesetzes zu berücksichtigen. Folglich sind die Grundrechte der Beteiligten &#8211; namentlich zum einen die Berufsausübungsfreiheit des Inkassodienstleisters (Art. 12 Abs. 1 GG) und zum anderen die zugunsten des Kunden zu berücksichtigende Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG), die &#8211; bereits entstandene &#8211; schuldrechtliche Forderungen umfasst (BVerfG, NJW2001, 2159 f. mwN) -sowie der Grundsatz des Vertrauensschutzes (vgl. hierzu BVerfG, NJW 2002,  1190, 1192; BVerfGE 143, 246 Rn. 268, 372; BVerfG, NVwZ 2017, 702 Rn. 19; jeweils mwN) in den Blick zu nehmen und ist hierbei auch den Veränderungen der Lebenswirklichkeit Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, NJW 2004, 672; NJW 2002, 1190, 1191 f.; NJW-RR 2004, 1570, 1571; BVerfGE 97, 12, 32; [jeweils zum RBerG]; BT-Drucks. 16/3655, S. 37 f., 47; vgl. auch BGH, Urteile vom 30. Oktober 2012 &#8211; XI ZR 324/11, aaO Rn. 11 ff.; vom 21. März 2018 &#8211; VIII ZR 17/17, aaO Rn. 20 ff.).</p>
<p>Zur Inkassodienstleistung gehört eine auf die Forderungseinziehung bezogene rechtliche Beratung des Gläubigers.</p>
<p>Die hier zu beurteilenden Tätigkeiten der Klägerin dienen der Einziehung der den Unfallgeschädigten entstandenen Haftpflichtschäden.</p>
<p>Dem Inkassodienstleister ist grsl. auch eine umfassende rechtliche Forderungsprüfung und eine substantielle Beratung des Kunden über den Forderungsbestand gestattet (BVerfG, Beschluss 20.02.2002, NJW 2002,1190). Zur Begründung hat das Bundesverfassungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Mit der Rechtsberatung im Sinne des Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG sei grundsätzlich die umfassende und vollwertige Beratung der Rechtsuchenden, wenn auch nur in einem bestimmten &#8211; in Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 RBerG genannten &#8211; Sachbereich gemeint. Der Erlaubnisvorbehalt für Inkassounternehmer flankiere denjenigen für die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, einschließlich der Rechtsberatung. Er diene dazu, die mit dem geschäftsmäßigen Forderungseinzug einhergehende besondere Form der Rechtsbesorgung und Rechtsberatung in den Schutzzweck des Rechtsberatungsgesetzes einzubeziehen (BVerfG, aaO). Zu der einem solchen Inkassounternehmen gestatteten Rechtsberatung gegenüber seinem Kunden gehört auch die Äußerung von Rechtsansichten gegenüber dem Schuldner nach Erhebung von Einwendungen. Diese rechtliche Qualifizierung des Geschäftsgegenstandes, für die der Inkassounternehmer seinem Mandanten gegenüber Verantwortung trage, bleibe Teil seiner erlaubten Rechtsbesorgung und werde nicht etwa zum Rechtsrat gegenüber dem Schuldner (BVerfG, NJW-RR 2004, 1570, 1571).</p>
<p>Nach diesen Grundsätzen ist nicht zu erkennen, dass die Klägerin mit ihrer Tätigkeit ihre Befugnis überschreitet.</p>
<p>Die Klägerin ist auch durch wirksame Abtretung Forderungsinhaberin geworden und damit aktivlegitimiert. In den, durch nachgewiesene Einwilligung der Geschädigten XXXXXX vom 28.10.2020, wirksam einbezogenen AGB der Klägerin heißt es: „Mit Einwilligung in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird der Kostenanspruch in Höhe des gem. § 4 RDGEG i.V.m. RVG analog zu beanspruchenden Betrages aufschiebend bedingt zum Zeitpunkt der Mandatsübernahme erstrangig und unerfüllt gegen Schädiger, Halter, Haftpflichtversicherer und Dritte aus dem gemeldeten Schadensereignis an uns an Erfüllung statt abgetreten. Wir nehmen die Abtretung mit Mandatsannahme an. Soweit der Anspruchsgegner die Zahlung des Vergütungsanspruchs unberechtigt verweigert, setzen wir diesen gerichtlich in eigenem Namen und auf eigene Rechnung durch.&#8220; Mit Erklärung vom 03.02.2021 bestätigt die Geschädigte XXXX erneut unterschriftlich die Abtretung des hier gegenständlichen Anspruchs. Die formularmäßige Abtretung an Erfüllung statt begegnet hier keinen rechtlichen Bedenken.</p>
<p>Die Klägerin hat Anspruch auf 201,71 € Rechtsverfolgungskosten.</p>
<p>Der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch umfasst grundsätzlich auch den Ersatz der durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen Rechtsverfolgungskosten, § 249 II 1 BGB. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (Senat NJW 2017, 3588 Rn. 6; NJW 2006, 1065; NJW 2005, 1112 = VersR 2005, 558 [559]; BGHZ 127, 348 [350] = NJW 1995, 446; BGH    NJW    2015,147    BGH:     Berücksichtigung    von    Großkundenrabatten bei fiktiver Schadensabrechnung(NJW2020, 144) 3447 Rn. 55) hat der Schädiger allerdings nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren. Auch dabei ist gemäß dem Grundsatz der subjektbezogenen Schadensbetrachtung Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten zu nehmen (vgl. Senat NJW 2017, 3527 Rn. 10; NJW 2012, 2194 = DAR 2012, 387 Rn. 8; NJW-RR 2007, 856 Rn. 10, jew. mwN). An die Voraussetzungen des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs sind keine überzogenen Anforderungen zu stellen. Es kommt darauf an, wie sich die voraussichtliche Abwicklung des Schadensfalls aus der Sicht des Geschädigten darstellt. Ist die Verantwortlichkeit für den Schaden und damit die Haftung von vornherein nach Grund und Höhe derart klar, dass aus Sicht des Geschädigten kein vernünftiger Zweifel daran bestehen kann, dass der Schädiger (oder dessen Haftpflichtversicherer) ohne Weiteres seiner Ersatzpflicht nachkommen werde, so wird es grundsätzlich nicht erforderlich sein, schon für die erstmalige Geltendmachung des Schadens gegenüber dem Schädiger oder dessen Versicherer einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen (vgl. Senat NJW-RR 2007, 856; NJW 2005, 1112 = VersR 2005, 558 [559]; BGHZ 127, 348 [351 f.] = NJW 1995, 446). In derart einfach gelagerten Fällen kann der Geschädigte grundsätzlich den Schaden selbst geltend machen, so dass sich die sofortige Einschaltung eines Rechtsanwalts nur unter besonderen Voraussetzungen als erforderlich erweisen kann, etwa wenn der Geschädigte aus Mangel an geschäftlicher Gewandtheit oder sonstigen Gründen wie Krankheit oder Abwesenheit nicht in der Lage ist, den Schaden selbst anzumelden (Senat BGHZ 127, 348 [352] = NJW 1995, 446; NJW-RR 2007, 856; BGH NJW 2015, 3447 Rn. 55).</p>
<p>Diese Grundsätze gelten entsprechend für die Heranziehung eines Inkassodienstes.</p>
<p>Vorliegend handelte es sich, auch nach dem Vortrag der beklagten, um einen komplexen Verkehrsunfall im fließenden Verkehr, sodass aus Sicht der Geschädigten die Beauftragung der Klägerin zur Wahrnehmung ihrer Rechte erforderlich und zweckmäßig war. Die Rechtsverfolgungskosten sind daher bis zur Deckelung durch entsprechende RVG-Gebühren erstattungsfähig.</p>
<p>Die Klägerin machte unstreitig für die Geschädigte 1.146, 15 € erfolgreich geltend, sodass sich hieraus der entsprechende Kostenerstattungsanspruch gem. § 4 RDGEG i.V.m. RVG VV analog in Höhe von 201,71 € ergibt. Die Erhebung einer 1,3 Mittelgebühr ist vorliegend für die durchschnittliche Tätigkeit nicht zu beanstanden.</p>
<p>Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB. Die beklagte hat mit Schreiben vom 28.01.2020 die Erstattung der Rechtsverfolgungskosten ernsthaft und endgültig abgelehnt.</p>
<p>Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.</p>
<p>Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.</p>								</div>
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			</item>
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		<title>Kann ich nach einem Unfall die Ermittlungsakte anfordern?</title>
		<link>https://vinqo.de/kann-ich-nach-einem-unfall-die-ermittlungsakte-anfordern/</link>
		
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		<pubDate>Sun, 02 May 2021 12:29:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Wenn es bei einem Verkehrsunfall zu einem nicht ganz unbedeutenden Personen- und Sachschaden gekommen ist, wird die Polizei im Regelfall eine Ermittlung starten, wie es zu dem Unfall kommen konnte.  Die Ermittlungsakte hat zwar per se nichts mit Ihrer privaten Schadensregulierung nach einem Unfall zu tun, kann aber trotzdem herangezogen werden, wenn die Verursachung des Unfalls streitig ist. </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Wenn es bei einem Verkehrsunfall zu einem <strong>Personen</strong>&#8211; und <strong>Sachschaden</strong> gekommen ist, wird die Polizei im Regelfall <strong>Ermittlungen</strong> aufnehmen, wie es zu dem Unfall kommen konnte. Denn neben der Regulierung der Schäden steht in solchen Momenten manchmal auch eine <strong>fahrlässige Körperverletzung</strong> (<strong>§ 229 StGB</strong>) und der <strong>Verstoß</strong> gegen Regeln der <strong>StVO</strong>, wie dem Abstandsgebot oder den Vorfahrtsregeln, im Raum. Die Ermittlungsakte hat zwar per se nichts mit Ihrer privaten Schadensregulierung nach einem Unfall zu tun, kann aber trotzdem <strong>herangezogen</strong> werden, wenn die Verursachung des Unfalls <strong>streitig</strong> ist.</p>
<p>[lwptoc]</p>
<h2>Kann ich die Ermittlungsakte von der Polizei anfordern?</h2>
<p>Die meisten Verbraucher erfahren erst, dass es eine Ermittlungsakte gibt, wenn die <a href="https://vinqo.de/versicherung-fordert-ermittlungsakte-an-muss-ich-warten/">gegnerische Versicherung</a> nach einem Unfall die weitere Regulierung mit der Aussage <strong>verweigert</strong>, dass man zunächst in die <strong>Ermittlungsakte</strong> schauen müsse.</p>
<p>Wenn man aber als <strong>Geschädigter</strong> selber die Ermittlungsakte <strong>anfordert</strong>, erhält man von der Ermittlungsbehörde (in der Regel die Polizei) die Antwort, dies sei<strong> nicht möglich</strong>. Diese werde nur an <strong>Anwälte</strong> herausgegeben.</p>
<p>Der Grund? Rechtsanwälte gelten in Deutschland als Teil der <strong>Rechtspflege</strong>, Ihnen wird ein erhöhtes <strong>Vertrauen</strong> von anderen staatlichen <strong>Institutionen</strong> entgegengebracht. In der Ermittlungsakte sind zumeist die Schriftstücke im <strong>Original</strong> enthalten. Sollten diese verloren oder beschädigt werden, sind sie als <strong>Beweismittel</strong> dann nicht mehr brauchbar. Die Ermittlungsbehörde kann nicht überprüfen, ob Sie als Verbraucher <strong>vertrauenswürdig</strong> und sorgfältig genug sind, die Akte einzusehen.</p>
<h2>Polizeilicher Unfallbericht</h2>
<p>Wenn die <strong>Polizei</strong> den <strong>Verkehrsunfall</strong> aufgenommen hat, so fertigt sie einen sogenannten polizeilichen <strong>Unfallbericht</strong> an. Diesen polizeilichen Unfallbericht erhalten die Unfallbeteiligten vor Ort. In dem polizeilichen Unfallbericht sind die Kontaktdaten, sowie eine <strong>Kurzübersicht</strong> des Sachverhalts festgehalten. Zumeist ist in dem polizeilichen Unfallbericht auch festgehalten, welche polizeilichen Maßnahmen nach dem Verkehrsunfall eingeleitet worden sind (Verwarnungsgeld, Ordnungswidrigkeitenverfahren, Ermittlungsverfahren etc.). Der polizeiliche Unfallbericht enthält damit die <strong>wichtigsten</strong> <strong>Informationen</strong>, um den Verkehrsunfall regulieren zu können.</p>
<p>Allerdings ist der polizeiliche Unfallbericht, der den Unfallbeteiligten ausgehändigt wird, <strong>nicht</strong> <strong>vollständig</strong>! Die Polizei fertigt einen <strong>ergänzenden Unfallbericht </strong>mit <strong>zusätzlichen</strong> <strong>Informationen</strong> beispielsweise zum Wetter zu den Sichtverhältnissen, zur Fahrbahn etc. an, der in der polizeilichen Akte verbleibt und den Beteiligten nicht ausgehändigt wird. Nicht selten notieren Polizisten hierauf wichtige Informationen wie spontan Aussagen der Beteiligten oder eine eigene Einschätzung zum Unfallhergang. Zwar sind viele polizeiliche Unfallberichte <strong>fehlerhaft</strong> – die Zahlen schwanken von 30-50 % – allerdings sind die Informationen <strong>wichtige</strong> <strong>Grundlage</strong> für die weitere Schadenregulierung durch die Versicherungen.</p>
<h2>Kann man die Ermittlungsakte gar nicht einsehen?</h2>
<p>Abhängig von Ihrer Rolle in dem Ermittlungsverfahren können Sie auch ohne Anwalt Akteneinsicht erhalten.</p>
<p>Wenn Sie <strong>Beschuldigter</strong> im Strafverfahren sind, kann Ihnen gem. <a href="https://dejure.org/gesetze/StPO/147.html">§ 147 Abs. 4 StPO</a> Akteneinsicht gewährt werden, wobei Beweisstücke nur unter Aufsicht eingesehen werden können. Wenn Sie jedoch Beschuldigter sind, raten wir Ihnen ausschließlich dazu, sich durch einen Anwalt verteidigen zu lassen und bis dahin keinerlei Angaben zur Sache zu machen.</p>
<p>Wenn Sie als Beschuldigter oder Betroffener Akteneinsicht erhalten wollen, so müssen Sie diese beantragen. Die Akte können Sie, wenn das Verfahren durch die Polizei geführt wird – das ist bei einem Strafverfahren stets der Fall – bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft anfordern. Nur die Staatsanwaltschaft entscheidet jedoch darüber, ob Ihnen die beantragte Akteneinsicht gewährt wird.</p>
<p>Bei einem Bußgeldverfahren bzw. Ordnungswidrigkeitenverfahren entscheidet die zuständige Bußgeldstelle über die Akteneinsicht. Die Anforderung der Akte sollte stets schriftlich erfordern, im besten Fall per Fax oder per Einschreiben, um die Zustellung ihres Schreibens belegen zu können.</p>
<p>In der Betreffzeile sollten Sie unbedingt das Aktenzeichen des Verfahrens angeben, damit ihr Anliegen schnell zugeordnet werden kann. Das Aktenzeichen befindet sich zumeist rechts auf den Schreiben der Polizei, der Staatsanwaltschaft bzw. der Bußgeldstelle.</p>
<p>Der Antrag kann formlos gestellt werden, sie benötigen also kein spezielles Formular und müssen auch keine besonderen inhaltlichen Konkretisierungen vornehmen. Wichtig ist, dass aus Ihrem Schreiben ersichtlich wird, dass sie die Akte einsehen wollen. Formulierungsbeispiel:</p>
<p><em>„Sehr geehrte Damen und Herren,</em></p>
<p><em>in dem vorbezeichneten Verfahren beantrage ich Akteneinsicht durch Übersendung einer Kopie der Verfahrensakte.&#8220;</em></p>
<p>Die Bescheidung ihres Antrages, also ob sie die Akte zur Einsicht erhalten oder nicht, dauert abhängig von der Behörde zwischen einer und fünf Wochen. Die längste Reaktionszeit hat typischerweise die Staatsanwaltschaft.</p>
<p>Als Betroffener im Ordnungswidrigkeitenverfahren, also beispielsweise bei einem Verkehrsverstoß, gibt es im Unterschied zum Strafverfahren bessere Möglichkeiten für den Betroffenen, die Akte einzusehen. Die <strong>Voraussetzungen</strong> für die Einsicht in eine Akte des Bußgeldverfahrens sind in<strong> § 49 OWiG</strong> niedergelegt. <strong>§ 49 Abs 1 S. 1 OWiG</strong> besagt:</p>
<p style="padding-left: 40px;"><em>Die Verwaltungsbehörde gewährt dem Betroffenen auf Antrag Einsicht in die Akten, soweit der Untersuchungszweck, auch in einem anderen Straf- oder Bußgeldverfahren, nicht gefährdet werden kann und nicht überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen. </em></p>
<p>Zunächst müssen Sie also <strong>Betroffener</strong> sein. Des Weiteren muss ein <strong>Antrag</strong> gestellt worden sein. Zusätzlich darf weder das Straf- oder Bußgeldverfahren hierdurch gefährdet werden, noch die schützenswerten Interessen Dritter Ihrem Verlangen entgegenstehen. Das Bußgeldverfahren wird bei Verkehrsunfällen so gut wie nie durch eine Einsichtnahme gefährdet. Auch werden nur in Ausnahmefällen die Interesse Dritter Ihre Interessen so überlagern, als dass Sie die Akte nicht einsehen dürften.</p>
<p>Ihnen können dann die Unterlagen gem. § 110c OWiG i.V.m. § 32f StPO digital oder postalisch übermittelt werden. Eine Einsichtnahme vor Ort &#8211; wie häufig von Ordnungsbehörden als vermeintlich einzig zulässige Möglickeit angeboten &#8211; ist sodann nicht ausreichend. Wichtig ist, dass Sie Ihren Akteneinsichtsantrag insoweit konkretisieren.</p>
<p>Als <strong>Geschädigter</strong> können Sie ohne Anwalt grundsätzlich keine Akteneinsicht nehmen. Allerdings haben Sie die Möglichkeit, gem. <a href="https://dejure.org/gesetze/StPO/475.html">§ 475 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 StPO</a> Auskünfte aus den Akten auch als Privatperson zu erhalten, wenn Sie ein <strong>berechtigtes Interesse </strong>vorweisen können. Hierzu zählt beispielsweise die Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen gegen den Beschuldigten des Ermittlungsverfahrens. Ihnen werden jedoch nur Auskünfte und ggfs. beschränkte Aktenauszüge übermittelt, nicht die gesamte Ermittlungsakte. Für den Verletzten kann also grundsätzlich nur ein <strong>Rechtsanwalt</strong> die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage vorzulegen wären, einsehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigen, soweit er hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt.</p>
<h2>Fazit</h2>
<p>Die <strong>Einsicht</strong> in eine Ermittlungsakte ist zumindest bei Ordnungswidrigkeitsverfahren auch für <strong>Privatpersonen</strong> möglich, jedoch deutlich aufwändiger als für einen Rechtsanwalt. Hinzukommen zum Teil lange <strong>Wartezeiten</strong>. Als Geschädigter können Sie im Strafverfahren nur Auskünfte aus der Ermittlungsakte verlangen, wenn Sie hier für ein berechtigtes Interesse nachweisen.</p>
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