<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?><rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>DSGVO Archive - VINQO Rechtsanwälte</title>
	<atom:link href="https://vinqo.de/tag/dsgvo/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>https://vinqo.de/tag/dsgvo/</link>
	<description>Die neue Generation der Rechtsberatung</description>
	<lastBuildDate>Wed, 01 Jan 2025 17:39:20 +0000</lastBuildDate>
	<language>de</language>
	<sy:updatePeriod>
	hourly	</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>
	1	</sy:updateFrequency>
	<generator>https://wordpress.org/?v=6.9.4</generator>

<image>
	<url>https://vinqo.de/wp-content/uploads/android-chrome-512x512-min-150x150.png</url>
	<title>DSGVO Archive - VINQO Rechtsanwälte</title>
	<link>https://vinqo.de/tag/dsgvo/</link>
	<width>32</width>
	<height>32</height>
</image> 
	<item>
		<title>VW-Datenskandal: Betroffene schließen sich für mögliche Sammelklage zusammen</title>
		<link>https://vinqo.de/vw-datenskandal-betroffene-schliessen-sich-fur-mogliche-sammelklage-zusammen/</link>
					<comments>https://vinqo.de/vw-datenskandal-betroffene-schliessen-sich-fur-mogliche-sammelklage-zusammen/#respond</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 01 Jan 2025 17:39:02 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[AGB]]></category>
		<category><![CDATA[Analysedienst]]></category>
		<category><![CDATA[App]]></category>
		<category><![CDATA[Art. 82 DSGVO]]></category>
		<category><![CDATA[Audi]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Datenleck]]></category>
		<category><![CDATA[Datenpanne]]></category>
		<category><![CDATA[Datenschutzhinweise]]></category>
		<category><![CDATA[Datensparsamkeit]]></category>
		<category><![CDATA[DSGVO]]></category>
		<category><![CDATA[Entschädigung]]></category>
		<category><![CDATA[GPS]]></category>
		<category><![CDATA[ID.3]]></category>
		<category><![CDATA[Sammelklage]]></category>
		<category><![CDATA[Schmerzensgeld]]></category>
		<category><![CDATA[Skoda]]></category>
		<category><![CDATA[Standort]]></category>
		<category><![CDATA[TOM]]></category>
		<category><![CDATA[VW]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://vinqo.de/?p=991395</guid>

					<description><![CDATA[<p>Nach den Enthüllungen des Chaos Computer Club (CCC) hat die Volkswagen-Tochter CARIAD scheinbar nicht nur umfangreiche Analysedaten von rund 800.000 Fahrzeugen unzureichend geschützt, sondern auch GPS-Daten bei Elektrofahrzeugen mit einer bis zu 10cm-genauen Auflösung gespeichert. Hierdurch kann CARIAD umfangreiche Bewegungsprofile über Autofahrer erstellen und ableiten. Welche Fahrzeuge sind betroffen? Von den ausgewerteten Daten sind laut...</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://vinqo.de/vw-datenskandal-betroffene-schliessen-sich-fur-mogliche-sammelklage-zusammen/">VW-Datenskandal: Betroffene schließen sich für mögliche Sammelklage zusammen</a> erschien zuerst auf <a href="https://vinqo.de">VINQO Rechtsanwälte</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[		<div data-elementor-type="wp-post" data-elementor-id="991395" class="elementor elementor-991395" data-elementor-post-type="post">
				<div class="elementor-element elementor-element-f85b5ab e-flex e-con-boxed e-con e-parent" data-id="f85b5ab" data-element_type="container" data-e-type="container">
					<div class="e-con-inner">
				<div class="elementor-element elementor-element-78053cc elementor-widget elementor-widget-text-editor" data-id="78053cc" data-element_type="widget" data-e-type="widget" data-widget_type="text-editor.default">
				<div class="elementor-widget-container">
									<p>Nach den <a href="https://media.ccc.de/v/38c3-wir-wissen-wo-dein-auto-steht-volksdaten-von-volkswagen">Enthüllungen des Chaos Computer Club</a> (CCC) hat die Volkswagen-Tochter <a href="https://cariad.technology/">CARIAD</a> scheinbar nicht nur umfangreiche Analysedaten von rund 800.000 Fahrzeugen unzureichend geschützt, sondern auch GPS-Daten bei Elektrofahrzeugen mit einer bis zu 10cm-genauen Auflösung gespeichert. Hierdurch kann CARIAD umfangreiche Bewegungsprofile über Autofahrer erstellen und ableiten.</p>								</div>
				</div>
				<div class="elementor-element elementor-element-04250a3 elementor-widget elementor-widget-text-editor" data-id="04250a3" data-element_type="widget" data-e-type="widget" data-widget_type="text-editor.default">
				<div class="elementor-widget-container">
									<h2>Welche Fahrzeuge sind betroffen?</h2><p>Von den ausgewerteten Daten sind laut CCC bisher folgende Modelle betroffen:</p><ul><li>Audi Q4</li><li>Audi Q6</li><li>Skoda Elroq</li><li>Skoda Enyaq</li><li>Seat Born</li><li>Seat Tavascan</li><li>VW ID.3</li><li>VW ID.4</li><li>VW ID.5</li><li>VW ID.7</li></ul><p>Allerdings sind die Daten der Marken Audi und Skoda in den Standortdaten um eine Positionsstelle gekürzt worden, sodass der Standort nur grob aufgelöst werden kann.</p><p>Bei VW und Seat seien die Bewegungsdaten vollständig gespeichert worden.</p><h2>Welcher Zeitraum wurde ausgewertet?</h2><p>Der CCC konnte über 893 Mio. Geokoordinaten aus dem zugespielten Datensatz auswerten, die sich zeitlich wie folgt verteilen:</p><ul><li>Seat: Dezember 2023 bis September 2024</li><li>VW: September 2023 bis September 2024</li><li>Audi: Februar 2024 bis September 2024</li><li>Skoda: Juli 2024 bis September</li></ul><p>Ob darüber hinausgehende Datensätze existieren, ist aktuell nicht bekannt. CARIAD hat auf den Hinweis des CCC hin die Sicherheitslücke zügig geschlossen. <a href="https://www.spiegel.de/netzwelt/web/volkswagen-konzern-datenleck-wir-wissen-wo-dein-auto-steht-a-e12d33d0-97bc-493c-96d1-aa5892861027">Der CCC lobte die schnelle Reaktion.</a></p><h2>Welche Datenschutzverstöße liegen vor?</h2><p>Das Datenleck sei auch dem Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen gemeldet worden. Aufgrund der detaillierten Veröffentlichung des CCC scheinen insbesondere folgende Punkte rechtlich relevant zu werden:</p><ol><li>Unzureichende technisch-organisatorische Maßnahmen (TOM) zum Schutz der personenbezogenen Daten gem. <a href="https://dsgvo-gesetz.de/art-32-dsgvo/">Art. 32 DSGVO</a></li><li>Unzulässige Speicherung ungekürzter Bewegungsdaten ohne Einwilligung oder Erforderlichkeit gem. <a href="https://dsgvo-gesetz.de/art-6-dsgvo/">Art. 6 Abs. 1 lit. a) bzw. f) DSGVO</a></li></ol><p>Wie diese erhobenen Daten durch VW bzw. CARIAD genutzt worden sind, wird im Rahmen von Auskunftsersuchen aufzuklären sein.</p><p>Rechtlich interessant wird dabei auch die Frage sein, ob durch die Geodaten und die Möglichkeit der Ableitung von Aufenthalten in Kirchen, Krankenhäusern uvm. auch die besonders geschützten “besonderen Kategorien personenbezogener Daten” gem. <a href="https://dsgvo-gesetz.de/art-9-dsgvo/">Art. 9 DSGVO</a> angenommen werden können, bei denen ein grundsätzliches Verarbeitungsverbot besteht. Dies würde eine mögliche Entschädigung erhöhen können.</p><h2>Welche Ansprüche haben Betroffene des VW-Datenskandals?</h2><p>Zu den möglichen Ansprüchen gegen VW bzw. CARIAD zählen:</p><ul><li>Entschädigungsansprüche für die aus unserer Sicht unzulässige Datenerhebung exakter Standortdaten,</li><li>Entschädigungsansprüche für die aus unserer Sicht unzureichende IT-Sicherheit,</li><li>Unterlassungsansprüche</li><li>Löschungs- und Auskunftsansprüche</li></ul><p>Die Höhe der Entschädigung wird für Betroffene dabei ein wichtiges Kriterium sein:</p><blockquote><p><i>“Wir werden uns nicht an dem Überbietungs-Wettbewerb beteiligen, mit dem vermeintliche Höchstentschädigungen versprochen werden. Die Höhe der Entschädigung wird ein Gericht festlegen. Wichtig ist deshalb ein realistisches Erwartungsmanagement und eine transparente Aufklärung im Vorfeld”, </i></p></blockquote><p>so <a href="https://vinqo.de/ueber-uns/tim-platner/">Tim Platner</a>, Geschäftsführer von VINQO und COO der VINQO Rechtsanwälte.</p><h2>Betroffene schließen sich zusammen</h2><p>Betroffene, die gegen VW bzw. CARIAD vorgehen möchten, können ihr Interesse <strong>unverbindlich und kostenfrei</strong> an einer möglichen “Sammelklage” anmelden. Ziel ist es, bei genügend Anmeldungen eine Bündelung zu erzielen.</p><blockquote><p>“<i>Wir haben nach nicht einmal 1,5 Tagen zahlreiche Anmeldungen verzeichnet und prüfen, welches Vorgehen auch mit Verbraucherverbänden hier angeboten werden kann. Die Abstimmungen laufen dazu aktuell auf Hochtouren. Je mehr Betroffene sich unverbindlich anmelden, desto eher lassen sich Ansprüche bündeln und Prozesskosten reduzieren</i>”,</p></blockquote><p>so Platner weiter.</p>								</div>
				</div>
				<div class="vamtam-has-theme-widget-styles elementor-element elementor-element-1246a01 elementor-align-center vamtam-has-underline-anim elementor-widget elementor-widget-button" data-id="1246a01" data-element_type="widget" data-e-type="widget" data-widget_type="button.default">
				<div class="elementor-widget-container">
									<div class="elementor-button-wrapper">
					<a class="elementor-button elementor-button-link elementor-size-sm" href="https://vinqo.de/vw-datenleck-jetzt-als-vw-betroffener-unverbindlich-anmelden/">
						<span class="elementor-button-content-wrapper">
									<span class="elementor-button-text">Interesse an Sammelklage unverbindlich anmelden</span>
					</span>
					</a>
				</div>
								</div>
				</div>
				<div class="elementor-element elementor-element-9440c8f elementor-widget elementor-widget-text-editor" data-id="9440c8f" data-element_type="widget" data-e-type="widget" data-widget_type="text-editor.default">
				<div class="elementor-widget-container">
									<h2>Sind weitere Hersteller betroffen? </h2><p>In den Kommentarspalten zum VW-Datenskandal wird gelegentlich angeführt, dass alle Hersteller derartige Daten erfassen und speichern.</p><p>Dies ist rechtlich jedoch nur partiell richtig. </p><p>Zutreffend bieten viele Autohersteller Funktionen an, mit denen der Standort des Fahrzeugs überwacht werden kann, z.B. </p><ul><li>Mercedes: <a href="https://assets.oneweb.mercedes-benz.com/plugin/toud/DE/DE/Mmc_PrivacyNotice.pdf">me Adapter Dienste / Meine Fahrten </a></li><li>BWM <a href="https://customer.bmwgroup.com/pm2/pm-document-service/api/v1link/documents/policyName/BMW_CONNECTED_DRIVE_TAC/DE/PDF?language=de&amp;KeyId=f195e93a-6bbd-46f3-b762-6cf0bea480b0">ConnectedDrive</a></li></ul><p>Daneben bieten auch die vom VW-Datenskandal betroffenen Marken (Audi, VW, Skoda und Seat) Endanwender-Apps an, mit denen der Standort angefragt und angezeigt werden kann. </p><h3>Beispiel BMW </h3><p>In den 78-seitigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum ConnectedDrive (<a href="https://customer.bmwgroup.com/pm2/pm-document-service/api/v1link/documents/policyName/BMW_CONNECTED_DRIVE_TAC/DE/PDF?language=de&amp;KeyId=f195e93a-6bbd-46f3-b762-6cf0bea480b0">BMW ConnectedDrive, Revisionsdatum: 13. Juni 2024; Version: Release 11/24</a>) gibt BMW an mehreren Stellen an, GPS-Daten entweder in &#8222;BMW-IT-Systemen&#8220; zu speichern oder zu verarbeiten oder an Dritte weiterzugeben: </p><ul><li><strong>Concierge Services</strong>: Position</li><li><strong>Connected E-Mobility</strong>: ungefähre Position des Fahrzeugs (keine genaue Position)</li><li><strong>Connected Parking &amp; Refueling</strong>: Positions- und Bewegungsdaten</li><li><strong>Emergency Call Service</strong>: genauer Standort </li><li><strong>Remote Control</strong> (Fernsteuerung): Abhängig von der &#8222;Auslöseart&#8220; auch der genaue Standort</li><li><strong>Remote Software Upgrade</strong>: Sprachlich unklar wird von &#8222;Fahrzeugdaten&#8220; gesprochen; Im Falle eines abgebrochenen Remote Software Upgrades, bei dem ein Roadside Assitance (sic!) Call eingeleitet wird, werden Fahrzeug-, Standort- und Bewegungsdaten mit dem Assistenzservice eines Drittanbieters geteilt</li><li><strong>Repair &amp; Maintenance</strong>: Standortdaten beim Unfallhilferuf </li><li><strong>Technical Basis</strong>: <br />&#8211; Bei Diebstahlbenachrichtigung: Geoposition zum Zeitpunkt des Alarms <br />&#8211; Für Future Mobility Solutions werden Fahrzeug-und Bewegungsdaten gespeichert, wie z. B. GPS-Koordinaten, Sitzbelegung, Art der Route, Geschwindigkeit, Laufleistung oder der Anteil des elektrischen Fahrens bei Plug-in-Hybrid- oder Elektrofahrzeugen</li><li><strong>Traffic Camera Information</strong>: ungefähre Position des Fahrzeugs (nicht die exakte Position) erfasst.</li><li><strong>Vehicle Apps</strong>: z.B. zur Verarbeitung von Positionsangaben für die Wetter-App, verarbeitet und gespeichert</li></ul><p>Die Standortdaten werden also</p><ul><li>bei Servicediensten anlassabhängig erfasst, </li><li>nur mit dem ungefähren Standort erfasst oder </li><li>bei standortbezogenen Services verarbeitet.</li></ul><p>Die Ausnahme stellt dabei der Abschnitt &#8222;Technical Basis&#8220; dar, der für &#8222;Future Mobility Solutions&#8220; Standortdaten darüber hinaus erfasst. Allerdings gibt BMW hier an:</p><p style="padding-left: 40px;">&#8222;<em>Future Mobility Solutions und Verbesserung der Produktqualität sind standardmäßig deaktiviert und </em><em>können über das Datenschutzmenü im Fahrzeug aktiviert werden&#8220;</em></p><p>BMW teilt also mit, dass bei einer </p><ul><li>aktiv vorliegenden Einwilligung (die Wirksamkeit einmal ausgeklammert) auch</li><li>(wohl ungekürzte) Standortdaten </li></ul><p>für Analysedienste genutzt werden. </p><h3>Unterschied zum VW-Datenleck </h3><p>Die dem CCC zugespielten Datensätze scheinen &#8211; Stand jetzt &#8211; etwas anders gelagert zu sein. </p><p>Denn beispielhaft in der &#8222;<a href="https://consent.vwgroup.io/consent/v1/texts/weconnect/de/de/dataprivacy/latest/pdf">Datenschutzerklärung für die Nutzung der mobilen Online-Dienste der Volkswagen AG „We Connect, VW Connect“ in Fahrzeugen der „ID.</a><br /><a href="https://consent.vwgroup.io/consent/v1/texts/weconnect/de/de/dataprivacy/latest/pdf">Familie</a>“&#8220; aus November 2024 heißt es an mehreren Stellen der Datenschutzerklärung, man verwende insoweit die <strong>gekürzten</strong> GPS-Daten: </p><p><img fetchpriority="high" decoding="async" class="alignleft wp-image-991398 size-full" src="https://vinqo.de/wp-content/uploads/Screenshot-2025-01-01-182656.jpg" alt="vw ungekürzte GPS Daten" width="1165" height="821" srcset="https://vinqo.de/wp-content/uploads/Screenshot-2025-01-01-182656.jpg 1165w, https://vinqo.de/wp-content/uploads/Screenshot-2025-01-01-182656-300x211.jpg 300w, https://vinqo.de/wp-content/uploads/Screenshot-2025-01-01-182656-1024x722.jpg 1024w, https://vinqo.de/wp-content/uploads/Screenshot-2025-01-01-182656-768x541.jpg 768w" sizes="(max-width: 1165px) 100vw, 1165px" /></p><p>Es verstößt dann jedoch gegen den Grundsatz der Datensparsamkeit, dennoch bei Fahrzeugen der Marken VW und Seat die vollständigen Standortdaten zu erfassen. </p><p>Bei den Marken VW und Seat konnte anhand des Datenlecks also voraussichtlich dargelegt werden, dass die Daten nicht gemäß der eigenen Datenschutzhinweise erfasst oder gespeichert worden sind. </p><h3>Aktuelles Fazit</h3><p>Aktuell lässt sich durch die Veröffentlichungen des CCC bisher nur festhalten, dass die GPS-Daten bei <strong>Volkswagen</strong> und <strong>Seat</strong> umfangreich erfasst worden sind. </p><p>Die Fahrzeughersteller geben in ihren Datenschutzhinweisen erwartungsgemäß einen datenschutzkonformen Umgang mit Standortdaten an &#8211; so auch Volkswagen. </p><p><strong>Aktuell</strong> lässt sich nur bei VW ein aus unserer Sicht datenschutzwidriges Speichern der GPS-Daten durch die zugespielten Daten an den CCC darlegen. Ob auch andere Hersteller in Wahrheit GPS-Daten <strong>exzessiver</strong> speichern und verarbeiten, als es in den Datenschutzhinweisen dargestellt wird, muss weiter aufgeklärt werden. </p>								</div>
				</div>
					</div>
				</div>
				</div>
		<p>Der Beitrag <a href="https://vinqo.de/vw-datenskandal-betroffene-schliessen-sich-fur-mogliche-sammelklage-zusammen/">VW-Datenskandal: Betroffene schließen sich für mögliche Sammelklage zusammen</a> erschien zuerst auf <a href="https://vinqo.de">VINQO Rechtsanwälte</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
					<wfw:commentRss>https://vinqo.de/vw-datenskandal-betroffene-schliessen-sich-fur-mogliche-sammelklage-zusammen/feed/</wfw:commentRss>
			<slash:comments>0</slash:comments>
		
		
			</item>
		<item>
		<title>BGH: Entschädigung nach Datenpanne bei Facebook/Meta [mit VIDEO]</title>
		<link>https://vinqo.de/bgh-entschaedigung-nach-datenpanne-bei-facebook-meta-mit-video/</link>
					<comments>https://vinqo.de/bgh-entschaedigung-nach-datenpanne-bei-facebook-meta-mit-video/#respond</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 11 Nov 2024 20:15:26 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[15 U 67/23]]></category>
		<category><![CDATA[4 U 1969/23]]></category>
		<category><![CDATA[Art. 82 DSGVO]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Datenleck]]></category>
		<category><![CDATA[Datenpanne]]></category>
		<category><![CDATA[DSGVO]]></category>
		<category><![CDATA[Entschädigung]]></category>
		<category><![CDATA[Facebook]]></category>
		<category><![CDATA[Leitsatz]]></category>
		<category><![CDATA[Meta]]></category>
		<category><![CDATA[Schmerzensgeld]]></category>
		<category><![CDATA[VI ZR 10/24]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://vinqo.de/?p=991235</guid>

					<description><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat in der mündlichen Verhandlung vom 11.11.2024 die Rechte von Betroffenen einer Datenpanne konkretisiert. Damit haben Betroffene von Datenlecks zukünftig mehr Rechtsklarheit, wann sie Anspruch auf eine Entschädigung haben &#8211; und wann nicht.  Was bisher geschah: Der Facebook Scraping Vorfall vor dem BGH  Die Datenpanne  Ausgangsfall war ein s.g. Scraping-Vorfall im Jahr 2018/2019,...</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://vinqo.de/bgh-entschaedigung-nach-datenpanne-bei-facebook-meta-mit-video/">BGH: Entschädigung nach Datenpanne bei Facebook/Meta [mit VIDEO]</a> erschien zuerst auf <a href="https://vinqo.de">VINQO Rechtsanwälte</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[		<div data-elementor-type="wp-post" data-elementor-id="991235" class="elementor elementor-991235" data-elementor-post-type="post">
				<div class="elementor-element elementor-element-f85b5ab e-flex e-con-boxed e-con e-parent" data-id="f85b5ab" data-element_type="container" data-e-type="container">
					<div class="e-con-inner">
				<div class="elementor-element elementor-element-78053cc elementor-widget elementor-widget-text-editor" data-id="78053cc" data-element_type="widget" data-e-type="widget" data-widget_type="text-editor.default">
				<div class="elementor-widget-container">
									<p>Der Bundesgerichtshof hat in der mündlichen Verhandlung vom 11.11.2024 die Rechte von Betroffenen einer Datenpanne konkretisiert. Damit haben Betroffene von <strong>Datenlecks</strong> zukünftig mehr <strong>Rechtsklarheit</strong>, wann sie Anspruch auf eine Entschädigung haben &#8211; und wann nicht. </p><h2>Was bisher geschah: Der Facebook Scraping Vorfall vor dem BGH </h2><h3>Die Datenpanne </h3><p>Ausgangsfall war ein s.g. Scraping-Vorfall im Jahr 2018/2019, bei dem über 500 Millionen Datensätze von Facebook-Nutzern heruntergeladen werden konnten. </p><p>Bis April 2018 erfolgten diese Attacken über die Suchfunktion, bei der über Anfragen fiktiver Nutzer und Telefonnummern öffentlich zugängliche Nutzerinformationen gescraped wurden, sobald eine Telefonnummer einem Nutzer zugeordnet werden konnte.</p><p>Nach Deaktivierung dieser Suchmöglichkeit erfolgte das Scraping über das sog. Contact-import-Tool (im folgenden CIT), das sich sowohl auf der Plattform direkt als auch auf dem an diese angebundenen Messenger befand. Dabei wurden künstlich generierte Telefonnummern als vermeintliche Kontakte fiktiver Nutzer hochgeladen, wodurch es in vielen Fällen gelang, die zu diesen Telefonnummern passenden konkret-individuell angezeigten Nutzer zu identifizieren („one-to-one“) und ihnen ihre öffentlichen Nutzerinformationen zuzuordnen.</p><p>Möglich war dies aufgrund mangelhafter, technischer Sicherheitsmaßnahmen seitens Facebook sowie datenschutzunfreundlicher Standard-Voreinstellungen. So war die hinterlegte Telefonnummer von Facebook-Nutzern mit einem </p><p>In Deutschland sollen rund 6 Millionen Facebook-Nutzer von dem Scraping-Vorfall betroffen sein. </p><h3>Die Klagewelle</h3><p>In der Folge sind zehntausende Verbraucher durch Onlinekanzleien mit Versprechungen von 1.000,00 € oder sogar 5.000,00 € Entschädigung angeworben worden. </p><p>Denn in Art. 82 DSGVO ist geregelt: </p><p style="text-align: left; padding-left: 40px;">&#8222;Jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.&#8220;</p><p>Doch die Klagen waren &#8211; bisher &#8211; keinesfalls sonderlich erfolgreich. Einen Überblick zu der Lage bis zur BGH-Verhandlung vom 11.11.2024 finden Sie in diesem Video: </p>								</div>
				</div>
				<div class="elementor-element elementor-element-a9cd143 elementor-widget elementor-widget-video" data-id="a9cd143" data-element_type="widget" data-e-type="widget" data-settings="{&quot;youtube_url&quot;:&quot;https:\/\/www.youtube.com\/watch?v=7T3UlJIOPBs&quot;,&quot;yt_privacy&quot;:&quot;yes&quot;,&quot;lazy_load&quot;:&quot;yes&quot;,&quot;video_type&quot;:&quot;youtube&quot;,&quot;controls&quot;:&quot;yes&quot;}" data-widget_type="video.default" consent-visual-use-parent="children:.elementor-widget-container" consent-required="15435" consent-by="services" consent-id="15436">
				<div class="elementor-widget-container">
							<div class="elementor-wrapper elementor-open-inline">
			<div class="elementor-video"></div>		</div>
						</div>
				</div>
				<div class="elementor-element elementor-element-04250a3 elementor-widget elementor-widget-text-editor" data-id="04250a3" data-element_type="widget" data-e-type="widget" data-widget_type="text-editor.default">
				<div class="elementor-widget-container">
									<p>Laut BGH Beschluss vom 31.10.2024 seien &#8211; auch unter Verweis auf OLG-Entscheidungen &#8211;</p><ul><li>Beim Senat des BGH bisher 25 Revisionen anhängig und </li><li>mehr als <strong>6.000 laufende Klageverfahren</strong> in den Vorinstanzen </li></ul><p>Hieraus ergaben sich folgende Probleme:</p><ul><li>die Klagen wurden neben der eigentlichen Entschädigung mit Unterlassungs-, Feststellungs- und Auskunftsanträgen &#8222;<strong>aufgepumpt</strong>&#8222;. Hierdurch konnten höheren <strong>Rechtsanwaltskosten</strong> abgerechnet werden. Die Anträge waren jedoch ganz überwiegend unzulässig oder unbegründet. Hierdurch blieben Kläger, selbst wenn ein gewisses Schmerzensgeld zuerkannt worden ist, auf den überwiegenden Prozesskosten sitzen. </li><li>Bei der Entschädigung bleibt bis zuletzt streitig, wann ein &#8222;Schaden&#8220; vorlag. Denn der eigentliche Datenschutzverstoß führt nicht automatisch zu einem Schadenersatz. Für einen Ersatz braucht es einen <strong>Schaden</strong>. Die Massenverfahren wurden jedoch meist nur textbausteinartig und damit nicht ausreichend begründet. </li><li>Die Rechtsprechung ist bisher uneinheitlich. Der Bundesgerichtshof entscheidet am 11.11.2024 <strong>erstmals</strong> in einem <strong>Leitentscheidungsverfahren</strong> umfassend hinsichtlich derartiger Entschädigungsansprüche </li></ul><p>Hierdurch sind die bisherigen Facebook-Scraping-Verfahren für Kläger in wirtschaftlicher Hinsicht häufig wenig erfolgreich gewesen. </p><p>Aufgrund der vielen, ungeklärten Rechtsfragen sind diese Klageverfahren deshalb vor dem Bundesgerichtshof als Revisionsinstanz gelandet. </p><h3>Zurückgezogene BGH-Revisionen </h3><p>Der BGH hätte bereits über einen Monat früher, nämlich am 08.10.2024 (Verfahren VI ZR 7/24 und VI ZR 22/24) über diese Scraping-Verfahren verhandeln wollen. </p><p>Diese Revisionen sind jedoch <a href="https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2024/2024190.html">vorzeitig zurückgenommen</a> worden, sodass der BGH sich hierzu nicht mehr äußern konnte. Ob hier Facebook bzw. Meta den Klägern diese Verfahren vorzeitig &#8222;abgekauft&#8220; hat, damit der BGH hierüber nicht mehr entscheiden konnte, ist nicht sicher bekannt. </p><p>Doch der BGH reagierte hierauf &#8211; höchst vorsorglich -mit einem Leitentscheidungsverfahren:</p><h2>Was der BGH entschieden hat</h2><p>Der BGH die Verfahren für den 11.11.2024 als <a href="https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2024&amp;nr=139478&amp;linked=bes&amp;Blank=1&amp;file=dokument.pdf">erste Leitentscheidungsverfahren</a> bestimmt. Hierdurch kann der BGH sich auch noch dann zu den Rechtsfragen äußern, wenn die Kläger die Revision doch noch vorzeitig zurücknehmen sollten. </p><p>Die Verfahren sind in der ersten und zweiten Instanz durch die Kanzlei &#8222;WBS LEGAL&#8220; betrieben worden. Vor dem BGH kann die Kanzlei jedoch nicht auftreten, da in Zivilverfahren vor dem BGH <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/78.html">nur besonders zugelassene BGH-Anwälte</a> auftreten dürfen. </p><h3>Über welche Fragen hat der BGH verhandelt?</h3><p>Der BGH hat im Scraping-Komplex folgende Rechtsfragen für besonders relevant erachtet: </p><p style="padding-left: 40px;">a) Liegt in der Implementierung der sog. Kontakt-Import-Funktion in Verbindung mit der Standardvoreinstellung &#8222;alle&#8220; ein Verstoß der Beklagten gegen die Datenschutz-Grundverordnung im Sinne des Art. 82 Abs. 1 DSGVO?</p><p style="padding-left: 40px;">b) Ist der bloße Verlust der Kontrolle über die gescrapten und nunmehr mit der Mobiltelefonnummer des Betroffenen verknüpften Daten geeignet, einen immateriellen Schaden im Sinne des Art. 82 Abs. 1 DSGVO zu begründen? Falls ja, wie wäre der Ersatz für einen solchen Schaden zu bemessen?</p><p style="padding-left: 40px;">c) Welche Anforderungen sind an die Substantiierung einer Schadensersatzklage nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO zu stellen?</p><p style="padding-left: 40px;">d) Reicht die bloße Möglichkeit des Eintritts künftiger Schäden in einem<br />Fall wie dem vorliegenden aus, um ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO zu begründen?</p><p style="padding-left: 40px;">e) Genügen die vom Kläger gestellten Anträge, dass die Beklagte es unterlasse,<br />&#8211; personenbezogene Daten der Klägerseite unbefugten Dritten über eine<br />Software zum Importieren von Kontakten zugänglich zu machen, ohne die nach<br />dem Stand der Technik möglichen Sicherheitsmaßnahmen vorzusehen, um die<br />Ausnutzung des Systems für andere Zwecke als der Kontaktaufnahme zu verhindern, und<br />&#8211; die Telefonnummer des Klägers auf Grundlage einer Einwilligung zu verarbeiten, die wegen der unübersichtlichen und unvollständigen Informationen<br />durch die Beklagte erlangt wurde, namentlich ohne eindeutige Informationen darüber, dass die Telefonnummer auch bei Einstellung auf &#8218;privat&#8216; noch durch Verwendung des Kontaktimporttools verwendet werden kann, wenn nicht explizit<br />hierfür die Berechtigung verweigert und, im Falle der Nutzung der FacebookMessenger App, hier ebenfalls explizit die Berechtigung verweigert wird,</p><p style="padding-left: 40px;">dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO?</p><h3>Was hat der BGH in der mündlichen Verhandlung entschieden?</h3><div>Eine Einordnung zum BGH-Scraping-Verfahren finden Sie in unserem Video unter folgendem Link:</div>								</div>
				</div>
				<div class="elementor-element elementor-element-ff98d8c elementor-widget elementor-widget-video" data-id="ff98d8c" data-element_type="widget" data-e-type="widget" data-settings="{&quot;youtube_url&quot;:&quot;https:\/\/www.youtube.com\/watch?v=Rkc0-A-ds34&quot;,&quot;yt_privacy&quot;:&quot;yes&quot;,&quot;lazy_load&quot;:&quot;yes&quot;,&quot;video_type&quot;:&quot;youtube&quot;,&quot;controls&quot;:&quot;yes&quot;}" data-widget_type="video.default" consent-visual-use-parent="children:.elementor-widget-container" consent-required="15435" consent-by="services" consent-id="15436">
				<div class="elementor-widget-container">
							<div class="elementor-wrapper elementor-open-inline">
			<div class="elementor-video"></div>		</div>
						</div>
				</div>
				<div class="elementor-element elementor-element-6152cdf elementor-widget elementor-widget-text-editor" data-id="6152cdf" data-element_type="widget" data-e-type="widget" data-widget_type="text-editor.default">
				<div class="elementor-widget-container">
									<p>Die mündliche Verhandlung vom <strong>11.11.2024</strong> hat zwar noch keine unmittelbare Entscheidung im Sinne eines Urteils zur Folge. Dennoch hat das Gericht hier bereits <strong>wichtige Leitplanken</strong> gesetzt:</p><ul><li>Ausreichend als Schaden kann der Kontrollverlust über die eigenen Daten sein. </li><li>Weitere Schäden (z.B. Spam-Anrufe etc.) erhöhen die Entschädigung, sind aber nicht mehr erforderlich, um diese erst zu begründen. </li><li>Facebook haftet voraussichtlich auch für zukünftige Ansprüche aus dem Datenleck. Auch Unterlassungsansprüche seien partiell möglich.</li></ul><h3>Verjährung bei Facebook droht </h3><p>Die Ansprüche gegen Meta / Facebook verjähren aller Voraussicht nach mit Ende des Jahres 2024. Betroffene müssen bis dahin entweder Klage erheben oder den Anspruch verkaufen. </p><p>Die Verjährung droht aber erst einmal nur für die seit 2020 bekannt gewordenen Scraping-Verfahren. Andere Datenlecks nach 2020 verjähren noch nicht. </p><h2>Kann ich auch eine Entschädigung von Facebook erhalten?</h2><p>Facebook-Nutzer, die nach der BGH-Verhandlung gegen den Mutterkonzern von Facebook, Meta, ebenfalls eine Entschädigung durchsetzen wollen, müssen von dem Scraping-Datenleck betroffen sein. Andernfalls scheidet ein Anspruch von Beginn aus. </p><p>Ob die eigenen Daten vom Facebook-Datenleck betroffen sind, kann bequem mit einem Sofort-Ergebnis über s.g. Datenleck-Checker überprüft werden.</p><p>Eine kostenfreie Möglichkeit zur Prüfung bietet beispielsweise die in Düsseldorf ansässige Jusperta GmbH (Ext. Link / Werbung):</p>								</div>
				</div>
				<div class="vamtam-has-theme-widget-styles elementor-element elementor-element-1246a01 elementor-align-center vamtam-has-underline-anim elementor-widget elementor-widget-button" data-id="1246a01" data-element_type="widget" data-e-type="widget" data-widget_type="button.default">
				<div class="elementor-widget-container">
									<div class="elementor-button-wrapper">
					<a class="elementor-button elementor-button-link elementor-size-sm" href="https://app.miamono.de/form/form/DATENSCHUTZVERSTOSS ">
						<span class="elementor-button-content-wrapper">
									<span class="elementor-button-text">Zum kostenfreien Datenleck-Checker</span>
					</span>
					</a>
				</div>
								</div>
				</div>
				<div class="elementor-element elementor-element-75b780b elementor-widget elementor-widget-text-editor" data-id="75b780b" data-element_type="widget" data-e-type="widget" data-widget_type="text-editor.default">
				<div class="elementor-widget-container">
									<p>Dabei können Betroffene eine Entschädigung auch ohne Rechtsschutzversicherung erhalten, indem sie die Ansprüche gegen Facebook abtreten und <strong>verkaufen</strong>. Über den Link zum Datenleck-Checker finden Sie hierzu weitere Details. </p><p> </p>								</div>
				</div>
					</div>
				</div>
				</div>
		<p>Der Beitrag <a href="https://vinqo.de/bgh-entschaedigung-nach-datenpanne-bei-facebook-meta-mit-video/">BGH: Entschädigung nach Datenpanne bei Facebook/Meta [mit VIDEO]</a> erschien zuerst auf <a href="https://vinqo.de">VINQO Rechtsanwälte</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
					<wfw:commentRss>https://vinqo.de/bgh-entschaedigung-nach-datenpanne-bei-facebook-meta-mit-video/feed/</wfw:commentRss>
			<slash:comments>0</slash:comments>
		
		
			</item>
		<item>
		<title>[VIDEO] Datenleck bei CHECK24 und Verivox?! Kreditdaten einfach abrufbar</title>
		<link>https://vinqo.de/video-datenleck-bei-check24-und-verivox-kreditdaten-einfach-abrufbar/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 19 Sep 2024 15:26:13 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Check24]]></category>
		<category><![CDATA[Datenleck]]></category>
		<category><![CDATA[Datenpanne]]></category>
		<category><![CDATA[DSGVO]]></category>
		<category><![CDATA[Kreditdaten]]></category>
		<category><![CDATA[Link]]></category>
		<category><![CDATA[öffentlich]]></category>
		<category><![CDATA[URL]]></category>
		<category><![CDATA[Verivox]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://vinqo.de/?p=991049</guid>

					<description><![CDATA[<p>Nach einer Kündigung kann eine Abfindung vereinbart werden. Wir zeigen die 5 größten Verhandlungsfehler</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://vinqo.de/video-datenleck-bei-check24-und-verivox-kreditdaten-einfach-abrufbar/">[VIDEO] Datenleck bei CHECK24 und Verivox?! Kreditdaten einfach abrufbar</a> erschien zuerst auf <a href="https://vinqo.de">VINQO Rechtsanwälte</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[		<div data-elementor-type="wp-post" data-elementor-id="991049" class="elementor elementor-991049" data-elementor-post-type="post">
						<section class="elementor-section elementor-top-section elementor-element elementor-element-8aa8630 elementor-section-boxed elementor-section-height-default elementor-section-height-default" data-id="8aa8630" data-element_type="section" data-e-type="section" data-settings="{&quot;background_background&quot;:&quot;classic&quot;}">
						<div class="elementor-container elementor-column-gap-default">
					<div class="elementor-column elementor-col-100 elementor-top-column elementor-element elementor-element-b72cd2b" data-id="b72cd2b" data-element_type="column" data-e-type="column">
			<div class="elementor-widget-wrap elementor-element-populated">
						<div class="elementor-element elementor-element-933aab1 elementor-widget elementor-widget-video" data-id="933aab1" data-element_type="widget" data-e-type="widget" data-settings="{&quot;youtube_url&quot;:&quot;https:\/\/www.youtube.com\/watch?v=2Pisin9jZa8&quot;,&quot;yt_privacy&quot;:&quot;yes&quot;,&quot;lazy_load&quot;:&quot;yes&quot;,&quot;video_type&quot;:&quot;youtube&quot;,&quot;controls&quot;:&quot;yes&quot;}" data-widget_type="video.default" consent-visual-use-parent="children:.elementor-widget-container" consent-required="15435" consent-by="services" consent-id="15436">
				<div class="elementor-widget-container">
							<div class="elementor-wrapper elementor-open-inline">
			<div class="elementor-video"></div>		</div>
						</div>
				</div>
				<div class="elementor-element elementor-element-7534cab elementor-widget elementor-widget-text-editor" data-id="7534cab" data-element_type="widget" data-e-type="widget" data-widget_type="text-editor.default">
				<div class="elementor-widget-container">
									<p>Bei dem Vergleichsportalanbietern CHECK24 und VERIVOX hat es laut Berichten des Recherchenetzwerks <a href="https://correctiv.org/aktuelles/datenschutz/2024/09/17/kreditvermittlung-bei-check24-und-verivox-kritische-datenlecks-entdeckt/">CORRECTIV</a> gab es eine erhebliche Sicherheitslücke, über die mit einfachsten technischen Mitteln sensible Kreditdaten der Kunden eingesehen werden konnten. </p><h2>Welches Datenleck gab es?</h2><p>Wie ein anonymer IT-Experte über den Chaos Computer Club (CCC) berichtete, konnten die Kreditangebote, die Check24 und Verivox ihren Kunden anbot, über den Weblink eingesehen werden. </p><p>Das bei Check24 vergebene Passwort zum Abruf dieser Kreditangebote sei mit einem globalen Passwort geschützt gewesen, sodass mit einem Passwort sämtliche verlinkte Angebote eingesehen werden konnte. </p><p>Die Links seien dabei mit einer Zahl versehen, die händisch abgeändert werden kann. So kann dann ein Kreditangebot eines völlig anderen Kunden eingesehen werden</p><p><img decoding="async" class="alignnone wp-image-991051" src="https://vinqo.de/wp-content/uploads/Screenshot-2024-09-19-164123.jpg" alt="Check24 Daten Link" width="338" height="57" /></p><p><em>Beispielhafte Darstellung zum besseren Verständnis. Kein realer Link.</em></p><p>Laut des CORRECTIV-Berichts haben beide Unternehmen reagiert und die Sicherheitslücke inzwischen geschlossen. Wie viele Kunden in welchem Zeitraum von dieser sehr leicht ausnutzbaren Lücke betroffen sind, ist bisher noch unklar.</p><p>Neben der leicht einsehbaren Web-URL habe es auch Probleme mit einer &#8222;offenen Verbindung&#8220; über einen s.g. WebSocket gegeben. </p><p>Im Check24 Protokoll, das CORRECTIV vorliegt, heißt es hierzu: </p><p style="text-align: left; padding-left: 40px;">&#8222;Die Implementierung war nicht ausreichend abgesichert, sodass es einem Angreifer durch technische Manipulation möglich war, auch die Ergebnisse anderer Kunden zu sehen.&#8220;</p><p> <img decoding="async" class="alignnone wp-image-991053 size-full" src="https://vinqo.de/wp-content/uploads/Screenshot-2024-09-19-164417.jpg" alt="Check24 Webhook" width="996" height="357" srcset="https://vinqo.de/wp-content/uploads/Screenshot-2024-09-19-164417.jpg 996w, https://vinqo.de/wp-content/uploads/Screenshot-2024-09-19-164417-300x108.jpg 300w, https://vinqo.de/wp-content/uploads/Screenshot-2024-09-19-164417-768x275.jpg 768w" sizes="(max-width: 996px) 100vw, 996px" /></p><p><em>Ausschnitt der Check24 API</em></p><h2>Reaktionen auf die Datenlecks </h2><p>Die Unternehmen reagierten eigenen Darstellungen zufolge unmittelbar nach Bekanntwerden auf die Sicherheitslücken und schlossen diesen unverzüglich. </p><p>Die IT-Sicherheitsmaßnahmen werden jedoch sehr kritisch gesehen. Der unabhängige CCC sprach im Rahmen der CORRECTIV-Berichterstattung von einem &#8222;Supergau&#8220;. </p><p>Zudem gab es nach Bekanntwerden Meldungen bei den <strong>Landesdatenschutzbeauftragten</strong> durch den CCC als auch durch die betroffenen Unternehmen selbst.</p><h2>Welche Daten sind betroffen ?</h2><p>Laut Bericht sollen nicht nur die Kontaktdaten der Kunden betroffen sein, sondern auch die kreditsensiblen Daten betroffen sein, so z.B.</p><ul><li>wie viele Kinder sie haben</li><li>wo sie arbeiten</li><li>was sie verdienen</li><li>wie viel Geld sie im Moment für Kredite ausgeben</li></ul><p>Diese Daten begründen eine hohe Missbrauchsgefahr.</p><p>Ob diese Daten bereits an unbefugte Dritte abgeflossen sind, müssen Check24 und Verivox anhand von Zugriffsprotokollen nachweisen. Der Bayerische Landesbeauftragte für Datenschutz betonte dabei, dass die Unternehmen insoweit <strong>widerlegen</strong> müssen, dass Dritte diese Daten auch tatsächlich abgerufen haben. </p><h2>Was sollten Kunden von Check24 und Verivox jetzt tun?</h2><p>Kunden der Portale, die Sorge haben, ebenfalls von der Sicherheitslücke betroffen zu sein, sollten im ersten Schritt Auskunft verlangen. </p><p>Hierbei können Sie folgendes <strong>Musterschreiben</strong> verwenden:</p><p> </p>								</div>
				</div>
				<div class="elementor-element elementor-element-a6bfee6 elementor-widget elementor-widget-text-editor" data-id="a6bfee6" data-element_type="widget" data-e-type="widget" data-widget_type="text-editor.default">
				<div class="elementor-widget-container">
									<h3><strong>Musterschreiben nach Datenleck</strong></h3><p>Sehr geehrte Damen und Herren,</p><p>im Rahmen der öffentlichen Berichterstattung habe ich erfahren, dass meine personenbezogenen Daten möglicherweise von einer kritischen Sicherheitslücke betroffen sind. </p><p>Zur Prüfung zivilrechtlicher Ansprüche fordere ich Sie deshalb zur unbeschränkten datenschutzrechtlichen </p><p>Auskunft gem. Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO </p><p>auf und verlange insbesondere um Auskunft,</p><ol><li>ob meine personenbezogenen Daten, inkl. Finanz- und Vertragsdaten, für unbefugte Dritte anhand einer fortlaufend hoch- oder runterzählenden URL mit einem global verwendeten Passwort einsehbar gewesen sind und/oder waren </li><li>ob meine personenbezogenen Daten, inkl. Finanz- und Vertragsdaten,  für unbefugte Dritte aufgrund eines nicht hinreichend gesicherten WebSocket abrufbar sind und/oder waren</li><li>ob meine personenbezogenen Daten, inkl. Finanz- und Vertragsdaten durch Dritte abgerufen worden sind, die nicht die IP-Adresse aufwiesen, mit der das initiale Kreditangebot abgerufen worden ist. </li></ol><p>Sollten einzelne oder alle vorgenannten Punkte bejaht werden, so wird ergänzend um Mitteilung gebeten, weshalb ich nicht über die erhebliche Gefährdung meiner personenbezogenen Daten und den damit verbundenen Kontrollverlust unverzüglich informiert worden bin. Ihnen sind die Sicherheitslücken seit dem 30.07.2024 (Check24) bzw. seit dem 20.08.2024 (Verivox) bekannt gewesen. </p><p>Ihre Rückantwort sehe ich innerhalb einer Frist von höchstens</p><p style="text-align: center;"><strong>14 Tagen</strong></p><p>entgegen. Die Auskunft hat unverzüglich zu erfolgen. Die einmonatige Frist zur Auskunft ist eine Höchstfrist und ist aufgrund der Vorbefassung mit dem Sachverhalt keines falls auszuschöpfen.</p><p>Mit freundlichen Grüßen</p>								</div>
				</div>
				<div class="elementor-element elementor-element-65cedd8 elementor-widget elementor-widget-text-editor" data-id="65cedd8" data-element_type="widget" data-e-type="widget" data-widget_type="text-editor.default">
				<div class="elementor-widget-container">
									<h2>Welche Ansprüche haben Betroffene?</h2><p>Neben dem <strong>Auskunftsanspruch</strong> stehen betroffenen Kunden voraussichtlich auch Schmerzensgeldansprüche zu. </p><p>Denn ein Datenschutzverstoß begründet gem. <a href="https://dsgvo-gesetz.de/art-82-dsgvo/">Art. 82 DSGVO</a> einen Entschädigungsanspruch, wenn ein Schaden entstanden ist. </p><p>Dabei hat der Europäische Gerichtshof in jüngster Vergangenheit noch einmal betont, dass für die Annahme eines Schadens bei Datenlecks mit Datenabfluss bereits der damit verbundene <strong>Kontrollverlust</strong> ausreichen kann, um ein <strong>Schmerzensgeld</strong> zu begründen. </p><p>Zusätzlich sind <strong>Unterlassungsansprüche</strong> denkbar, um den Zugang zu den personenbezogenen Daten in Zukunft besser zu schätzen.</p><p>Daneben kommen auch <strong>Feststellungsansprüche</strong> für noch nicht eingetretene, <strong>zukünftige Schäden</strong> in Betracht. Denn ob und wann die Kreditdaten ggfs. im Darknet auftauchen ist aktuell noch gänzlich unklar. Um diese Ansprüche auch zukünftig zu sichern, kann ein Feststellungsantrag sinnvoll sein. </p><p>Wenn Sie Kunde von Check24 oder Verivox waren und Ihre Ansprüche anwaltlich prüfen und durchsetzen lassen möchten, können Sie jederzeit mit uns Kontakt aufnehmen. Wir beraten und vertreten Geschädigte gegen Check24 und Verivox. </p>								</div>
				</div>
					</div>
		</div>
					</div>
		</section>
				</div>
		<p>Der Beitrag <a href="https://vinqo.de/video-datenleck-bei-check24-und-verivox-kreditdaten-einfach-abrufbar/">[VIDEO] Datenleck bei CHECK24 und Verivox?! Kreditdaten einfach abrufbar</a> erschien zuerst auf <a href="https://vinqo.de">VINQO Rechtsanwälte</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>[VIDEO] Hype: Passives Einkommen mit Snack-Automaten? Das sind die rechtlichen Pflichten (Step-by-Step)</title>
		<link>https://vinqo.de/video-hype-passives-einkommen-mit-snack-automaten-das-sind-die-rechtlichen-pflichten-step-by-step/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 09 Jun 2024 09:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Wirtschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Automat]]></category>
		<category><![CDATA[Business]]></category>
		<category><![CDATA[DSGVO]]></category>
		<category><![CDATA[Hygiene]]></category>
		<category><![CDATA[Lebensmittel]]></category>
		<category><![CDATA[Passives Einkommen]]></category>
		<category><![CDATA[Snackautomat]]></category>
		<category><![CDATA[Unternehmen]]></category>
		<category><![CDATA[Unternehmensre]]></category>
		<category><![CDATA[Unternehmensrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Warenautomat]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://vinqo.de/?p=990642</guid>

					<description><![CDATA[<p>Snackautomaten erfahren zurzeit einen Hype als 24/7 Businesskonzept. Wir erklären Schritt-für-Schritt die rechtlichen Anforderungen </p>
<p>Der Beitrag <a href="https://vinqo.de/video-hype-passives-einkommen-mit-snack-automaten-das-sind-die-rechtlichen-pflichten-step-by-step/">[VIDEO] Hype: Passives Einkommen mit Snack-Automaten? Das sind die rechtlichen Pflichten (Step-by-Step)</a> erschien zuerst auf <a href="https://vinqo.de">VINQO Rechtsanwälte</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[		<div data-elementor-type="wp-post" data-elementor-id="990642" class="elementor elementor-990642" data-elementor-post-type="post">
						<section class="elementor-section elementor-top-section elementor-element elementor-element-8aa8630 elementor-section-boxed elementor-section-height-default elementor-section-height-default" data-id="8aa8630" data-element_type="section" data-e-type="section" data-settings="{&quot;background_background&quot;:&quot;classic&quot;}">
						<div class="elementor-container elementor-column-gap-default">
					<div class="elementor-column elementor-col-100 elementor-top-column elementor-element elementor-element-b72cd2b" data-id="b72cd2b" data-element_type="column" data-e-type="column">
			<div class="elementor-widget-wrap elementor-element-populated">
						<div class="elementor-element elementor-element-7534cab elementor-widget elementor-widget-text-editor" data-id="7534cab" data-element_type="widget" data-e-type="widget" data-widget_type="text-editor.default">
				<div class="elementor-widget-container">
									<p>Mit Snackautomaten &#8222;passives Einkommen&#8220; oder &#8222;24/7 Umsatz&#8220; erzielen? Das Automaten-Business ist zurzeit insbesondere in sozialen Netzwerken im Fokus mit vermeintlich sechsstelligen Umsätzen innerhalb weniger Monate. </p><p>Doch das Snackautomaten Business muss nicht nur wirtschaftlich, sondern auch rechtlich nachhaltig aufgebaut werden. Wir zeigen deshalb in diesem Beitrag, welche rechtlichen Voraussetzungen und Pflichtangaben umgesetzt werden müssen. </p><h2>Video: Rechtliche Fallstricke mit Snack-Automaten</h2>								</div>
				</div>
				<div class="elementor-element elementor-element-933aab1 elementor-widget elementor-widget-video" data-id="933aab1" data-element_type="widget" data-e-type="widget" data-settings="{&quot;youtube_url&quot;:&quot;https:\/\/youtu.be\/-2qdQnrsLpQ&quot;,&quot;yt_privacy&quot;:&quot;yes&quot;,&quot;lazy_load&quot;:&quot;yes&quot;,&quot;video_type&quot;:&quot;youtube&quot;,&quot;controls&quot;:&quot;yes&quot;}" data-widget_type="video.default" consent-visual-use-parent="children:.elementor-widget-container" consent-required="15435" consent-by="services" consent-id="15436">
				<div class="elementor-widget-container">
							<div class="elementor-wrapper elementor-open-inline">
			<div class="elementor-video"></div>		</div>
						</div>
				</div>
				<div class="elementor-element elementor-element-3950c90 elementor-widget elementor-widget-text-editor" data-id="3950c90" data-element_type="widget" data-e-type="widget" data-widget_type="text-editor.default">
				<div class="elementor-widget-container">
									<h2>Gewerbeanmeldung </h2><p>Grundvoraussetzung ist für die gewerbliche Tätigkeit ist die Gewerbeanmeldung bei der Stadt oder dem Kreis, an dem das Unternehmen den Geschäftssitz hat. Als Einzelunternehmer ist dies im Zweifel die Wohnanschrift. </p><p>Die Gewerbeanmeldung ist erforderlich, um hohe Bußgelder zu vermeiden. </p><h2>Anmeldung als Lebensmittelunternehmer </h2><p>Ist das Gewerbe angemeldet, muss nun auch das <strong>Lebensmittel</strong>gewerbe angemeldet werden. Dies muss bei der zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörde erfolgen. Zuständig </p><h2>Hygienevorschriften</h2><p>Wesentliche Hygienevorschriften für Automaten sind in Anhang II Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 aufgeführt.</p><p>Dort heißt es allgemein:</p><p>&#8222;Die Betriebsstätten und Verkaufsautomaten müssen, soweit praktisch durchführbar, so gelegen, konzipiert und gebaut sein und sauber und instand gehalten werden, dass das Risiko der Kontamination, insbesondere durch Tiere und Schädlinge, vermieden wird.&#8220;</p><p>Für klassische Snackautomaten sind dabei (nur) folgende Punkte relevant: </p><ol><li>Flächen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, sind in einwandfreiem Zustand zu halten und müssen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren sein. Sie müssen entsprechend aus glattem, abriebfestem, korrosionsfestem und nichttoxischem Material bestehen, es sei denn, die Lebensmittelunternehmer können gegenüber der zuständigen Behörde nachweisen, dass andere verwendete Materialien geeignet sind;</li><li>Es müssen geeignete Vorrichtungen zum Reinigen und erforderlichenfalls Desinfizieren von Arbeitsgeräten und Ausrüstungen vorhanden sein. Diese müssen nicht am Automaten gelagert werden;</li><li>soweit Lebensmittel im Rahmen der Tätigkeit des Lebensmittelunternehmens gesäubert werden müssen, muss dafür Sorge getragen werden, dass die jeweiligen Arbeitsgänge unter hygienisch einwandfreien Bedingungen ablaufen;</li><li>es müssen angemessene Vorrichtungen und/oder Einrichtungen zur hygienischen Lagerung und Entsorgung von gesundheitlich bedenklichen und/oder ungenießbaren (flüssigen und festen) Stoffen und Abfällen vorhanden sein;</li><li>es müssen angemessene Vorrichtungen und/oder Einrichtungen zur Haltung und Überwachung geeigneter Temperaturbedingungen für die Lebensmittel vorhanden sein;</li><li>die Lebensmittel müssen so aufbewahrt werden, dass das Risiko einer Kontamination, soweit praktisch durchführbar, vermieden wird.</li></ol><p>Es handelt sich dabei im Wesentlich um Selbstverständlichkeiten, die bereits durch die richtige Auswahl des Automaten erfüllt werden können. </p><p>Zusätzlich muss ein s.g. &#8222;<span style="color: var(--vamtam-widget-text-lighter); letter-spacing: var(--vamtam-primary-font-letter-spacing-desktop,normal); text-transform: var(--vamtam-primary-font-transform,none);"><strong>HACCP</strong>&#8220; (Hazard Analysis and Critical Control Points = Gefahrenanalyse und<br />kritische Lenkungspunkte) eingerichtet werden. Dies ist in Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 festgehalten. Für einzeln verpackte, nicht kühlpflichtige Lebensmittel kann ein solches Eigenkontrollsystem jedoch entfallen. </span></p><h2>Lebensmittelkennzeichnung</h2><p>Durch die <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32011R1169&amp;from=EN">LMIV (VO (EU) 2011/1169)</a> sind gem. Art. 9 folgende Pflichtangaben zu berücksichtigen: </p><ol><li>die Bezeichnung des Lebensmittels;</li><li>das Verzeichnis der Zutaten;</li><li>alle in Anhang II aufgeführten Zutaten und Verarbeitungs­ hilfsstoffe sowie Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe, die Derivate eines in Anhang II aufgeführten Stoffes oder Er­ zeugnisses sind, die bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet werden und — gegebenenfalls in veränderter Form — im Enderzeugnis vorhanden sind und die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen;</li><li>die Menge bestimmter Zutaten oder Klassen von Zutaten;</li><li>die Nettofüllmenge des Lebensmittels;</li><li>das Mindesthaltbarkeitsdatum oder das Verbrauchsdatum;</li><li>gegebenenfalls besondere Anweisungen für Aufbewahrung und/oder Anweisungen für die Verwendung;</li><li>der Name oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittel­ unternehmers nach Artikel 8 Absatz 1;</li><li>das Ursprungsland oder der Herkunftsort, wo dies nach Artikel 26 vorgesehen ist;</li><li>eine Gebrauchsanleitung, falls es schwierig wäre, das Lebens­ mittel ohne eine solche angemessen zu verwenden;</li><li>für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent die Angabe des vorhandenen Alkohol­ gehalts in Volumenprozent;</li><li>eine Nährwertdeklaration.</li></ol><p>Abhängig von den weiteren Produkten und der Verkaufssituation des Snackautomatens können weitere Pflichtangaben hinzukommen. </p><h2>Widerrufsbelehrung </h2><p>Bei Automaten bzw. Snackautomaten muss als Fernabsatzgeschäft eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erfolgen. Diese sollte gänzlich unverändert aus Anlage 2 (zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und § 2 Absatz 2 Nummer 2) wie folgt entnommen werden: &#8222;</p><p style="padding-left: 40px;">Muster-Widerrufsformular<br />(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)<br />–<br />An [hier ist der Name, die Anschrift und die E-Mail-Adresse des Unternehmers durch den Unternehmer einzufügen]:<br />–<br />Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*)/die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*)<br />–<br />Bestellt am (*)/erhalten am (*)<br />–<br />Name des/der Verbraucher(s)<br />–<br />Anschrift des/der Verbraucher(s)<br />–<br />Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)<br />–<br />Datum</p><p style="padding-left: 40px;">(*) Unzutreffendes streichen.</p><h2>Verbraucherhinweise</h2><p>Daneben sollten auch die weiteren Informationspflichten gem. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg/art_246a__1.html">Artikel 246a § 1 EGBGB</a> umgesetzt werden. Für Snackautomaten sind dies im Wesentlichen folgende Punkte: </p><ol><li>die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen in dem für das Kommunikationsmittel und für die Waren und Dienstleistungen angemessenen Umfang,</li><li>seine Identität, beispielsweise seinen Handelsnamen, sowie die Anschrift des Ortes, an dem er niedergelassen ist, sowie gegebenenfalls die Identität und die Anschrift des Unternehmers, in dessen Auftrag er handelt,</li><li>seine Telefonnummer, seine E-Mail-Adresse sowie gegebenenfalls andere von ihm zur Verfügung gestellte Online-Kommunikationsmittel, sofern diese gewährleisten, dass der Verbraucher seine Korrespondenz mit dem Unternehmer, einschließlich deren Datums und deren Uhrzeit, auf einem dauerhaften Datenträger speichern kann,</li><li>zusätzlich zu den Angaben gemäß den Nummern 2 und 3 die Geschäftsanschrift des Unternehmers und gegebenenfalls die Anschrift des Unternehmers, in dessen Auftrag er handelt, an die sich der Verbraucher mit jeder Beschwerde wenden kann, falls diese Anschrift von der Anschrift nach Nummer 2 abweicht,</li><li>den Gesamtpreis der Waren oder der Dienstleistungen, einschließlich aller Steuern und Abgaben, oder in den Fällen, in denen der Preis auf Grund der Beschaffenheit der Waren oder der Dienstleistungen vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung,</li><li>die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, den Termin, bis zu dem der Unternehmer die Waren liefern oder die Dienstleistung erbringen muss, und gegebenenfalls das Verfahren des Unternehmers zum Umgang mit Beschwerden,</li><li>das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts für die Waren oder die digitalen Produkte,</li><li>gegebenenfalls, dass der Verbraucher ein außergerichtliches Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren, dem der Unternehmer unterworfen ist, nutzen kann, und dessen Zugangsvoraussetzungen.</li></ol><h2>Datenschutzhinweise </h2><p>Soweit personenbezogene Daten, z.B. über elektronische Zahlungssysteme oder Kamerasysteme verarbeitet werden, so sind gem. <a href="https://dsgvo-gesetz.de/art-13-dsgvo/">Art. 13 DSGVO</a> folgende Hinweise anzubringen: </p><p>Werden personenbezogene Daten bei der betroffenen Person erhoben, so teilt der Verantwortliche der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Erhebung dieser Daten Folgendes mit:</p><ol><li>den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sowie gegebenenfalls seines Vertreters;</li><li>gegebenenfalls die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten;</li><li>die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen, sowie die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung;<br />wenn die Verarbeitung auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f beruht, die berechtigten Interessen, die von dem Verantwortlichen oder einem Dritten verfolgt werden;</li><li>gegebenenfalls die Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten und</li><li>gegebenenfalls die Absicht des Verantwortlichen, die personenbezogenen Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation zu übermitteln, sowie das Vorhandensein oder das Fehlen eines Angemessenheitsbeschlusses der Kommission oder im Falle von Übermittlungen gemäß Artikel 46 oder Artikel 47 oder Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 2 einen Verweis auf die geeigneten oder angemessenen Garantien und die Möglichkeit, wie eine Kopie von ihnen zu erhalten ist, oder wo sie verfügbar sind.</li></ol><p>Zusätzlich stellt der Verantwortliche der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Erhebung dieser Daten folgende weitere Informationen zur Verfügung, die notwendig sind, um eine faire und transparente Verarbeitung zu gewährleisten:</p><ol><li>Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;</li><li>das Bestehen eines Rechts auf Auskunft seitens des Verantwortlichen über die betreffenden personenbezogenen Daten sowie auf Berichtigung oder Löschung oder auf Einschränkung der Verarbeitung oder eines Widerspruchsrechts gegen die Verarbeitung sowie des Rechts auf Datenübertragbarkeit;</li><li>wenn die Verarbeitung auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a beruht, das Bestehen eines Rechts, die Einwilligung jederzeit zu widerrufen, ohne dass die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung berührt wird;</li><li>das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;<br />ob die Bereitstellung der personenbezogenen Daten gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben oder für einen Vertragsabschluss erforderlich ist, ob die betroffene Person verpflichtet ist, die personenbezogenen Daten bereitzustellen, und welche mögliche Folgen die Nichtbereitstellung hätte und</li><li>das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 und – zumindest in diesen Fällen – aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.</li></ol><p>Beabsichtigt der Verantwortliche, die personenbezogenen Daten für einen anderen Zweck weiterzuverarbeiten als den, für den die personenbezogenen Daten erhoben wurden, so stellt er der betroffenen Person vor dieser Weiterverarbeitung Informationen über diesen anderen Zweck und alle anderen maßgeblichen Informationen zur Verfügung.</p><h2>Preisangabenverordnung</h2><p>Die Preisangabenverordnung (PAngV) ist ein besonders häufiger Abmahngrund, weshalb auch hier die Angaben besonders gründlich umgesetzt werden sollten. </p><p>Zu den Pflichtangaben zählen insbesondere:</p><ol><li>Gesamtpreis</li><li>Grundpreis. Die Mengeneinheit für den Grundpreis ist jeweils 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter der Ware. Bei Waren, die üblicherweise in Mengen von 100 Liter und mehr, 50 Kilogramm und mehr oder 100 Meter und mehr abgegeben werden, ist für den Grundpreis die Mengeneinheit zu verwenden, die der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht.</li><li>Angabe, dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten sowie sonstige Kosten </li><li>Angaben bei Preisnachlässen und vorbehaltenen Preisänderungen</li></ol><p>Abhängig von den verkauften Waren können noch weitere Pflichtangaben hinzukommen. </p><h2>Wir helfen Automaten-Unternehmern</h2><p>Die Checklisten sollen pro Rechtsthema einen ersten Überblick bieten. Insbesondere bei der Entwicklung eigener Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) ist eine individuelle Prüfung und Entwicklung je nach Business dringend zu empfehlen. Hierbei stehen wir Unternehmern auch im Rahmen einer kostengünstigen Dauerberatung zur Verfügung, um rechtliche Fallstricke effektiv zu vermeiden. </p>								</div>
				</div>
					</div>
		</div>
					</div>
		</section>
				</div>
		<p>Der Beitrag <a href="https://vinqo.de/video-hype-passives-einkommen-mit-snack-automaten-das-sind-die-rechtlichen-pflichten-step-by-step/">[VIDEO] Hype: Passives Einkommen mit Snack-Automaten? Das sind die rechtlichen Pflichten (Step-by-Step)</a> erschien zuerst auf <a href="https://vinqo.de">VINQO Rechtsanwälte</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>[VIDEO] Riesen Datenleck bei Ticketmaster? Erhalten Kunden jetzt eine Entschädigung?</title>
		<link>https://vinqo.de/video-riesen-datenleck-bei-ticketmaster-erhalten-kunden-jetzt-eine-entschadigung-2/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 05 Jun 2024 16:05:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Art. 82 DSGVO]]></category>
		<category><![CDATA[Datenleck]]></category>
		<category><![CDATA[Datenpanne]]></category>
		<category><![CDATA[DSGVO]]></category>
		<category><![CDATA[Entschädigung]]></category>
		<category><![CDATA[Forum]]></category>
		<category><![CDATA[Live Nation]]></category>
		<category><![CDATA[Schadenersatz]]></category>
		<category><![CDATA[Schmerzensgeld]]></category>
		<category><![CDATA[Snowflake]]></category>
		<category><![CDATA[Ticketmaster]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://vinqo.de/?p=990623</guid>

					<description><![CDATA[<p>Der Eventticket-Veranstalter Ticketmaster ist mutmaßlich Opfer eines Datenlecks geworden. Wir erklären, was das für Kunden bedeutet. </p>
<p>Der Beitrag <a href="https://vinqo.de/video-riesen-datenleck-bei-ticketmaster-erhalten-kunden-jetzt-eine-entschadigung-2/">[VIDEO] Riesen Datenleck bei Ticketmaster? Erhalten Kunden jetzt eine Entschädigung?</a> erschien zuerst auf <a href="https://vinqo.de">VINQO Rechtsanwälte</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[		<div data-elementor-type="wp-post" data-elementor-id="990623" class="elementor elementor-990623" data-elementor-post-type="post">
						<section class="elementor-section elementor-top-section elementor-element elementor-element-8aa8630 elementor-section-boxed elementor-section-height-default elementor-section-height-default" data-id="8aa8630" data-element_type="section" data-e-type="section" data-settings="{&quot;background_background&quot;:&quot;classic&quot;}">
						<div class="elementor-container elementor-column-gap-default">
					<div class="elementor-column elementor-col-100 elementor-top-column elementor-element elementor-element-b72cd2b" data-id="b72cd2b" data-element_type="column" data-e-type="column">
			<div class="elementor-widget-wrap elementor-element-populated">
						<div class="elementor-element elementor-element-7534cab elementor-widget elementor-widget-text-editor" data-id="7534cab" data-element_type="widget" data-e-type="widget" data-widget_type="text-editor.default">
				<div class="elementor-widget-container">
									<p>Bei dem nicht unumstrittenen Event-Kartenverkäufer Ticketmaster scheint es zu einem riesen Datenleck gekommen zu sein. </p><p>Eine berüchtigte Hackergruppe bietet &#8222;Breach Forum&#8220; einen rund 1 TB großen Datensatz zum Verkauf an. Dort sollen über 560 Mio. Kundendatensätze von Ticketmaster enthalten sein. </p><p>Eine erste Konsistenzprüfung durch heise security konnte eine positive Validierung der Testdaten verzeichnen. </p><p>Durch Live Nation, dem Mutterkonzern von Ticketmaster, gibt es bisher keine detaillierte Stellungnahme zu dem mutmaßlichen Riesen-Datenabfluss. </p><p>Doch erhalten Ticketmaster-Kunden eine Entschädigung / Schmerzensgeld von Ticketmaster? Wir erklären detailliert, was bisher bekannt ist und wie die Datenpanne &#8211; Stand heute &#8211; zu bewerten ist. </p><h2>Video zum Ticketmaster Datenleck</h2>								</div>
				</div>
				<div class="elementor-element elementor-element-933aab1 elementor-widget elementor-widget-video" data-id="933aab1" data-element_type="widget" data-e-type="widget" data-settings="{&quot;youtube_url&quot;:&quot;https:\/\/youtu.be\/VQKEYtV_qKg&quot;,&quot;yt_privacy&quot;:&quot;yes&quot;,&quot;lazy_load&quot;:&quot;yes&quot;,&quot;video_type&quot;:&quot;youtube&quot;,&quot;controls&quot;:&quot;yes&quot;}" data-widget_type="video.default" consent-visual-use-parent="children:.elementor-widget-container" consent-required="15435" consent-by="services" consent-id="15436">
				<div class="elementor-widget-container">
							<div class="elementor-wrapper elementor-open-inline">
			<div class="elementor-video"></div>		</div>
						</div>
				</div>
				<div class="elementor-element elementor-element-3950c90 elementor-widget elementor-widget-text-editor" data-id="3950c90" data-element_type="widget" data-e-type="widget" data-widget_type="text-editor.default">
				<div class="elementor-widget-container">
									<h2>Welche Daten sind vom Ticketmaster Datenleck betroffen?</h2><p>Eine vollständige Prüfung des rund 1.000 GB großen Ticketmaster Datensatzes ist nicht möglich, weil die Hacker diesen nur einmalig für rund $ 500.000 USD verkaufen wollen. Die zur Einsicht angebotenen Daten beinhalten jedoch laut der Hackergruppe u.a.</p><ul><li>Kundendaten</li><li>Kreditkarteninformationen</li><li>die letzten 4 Stellen der Kreditkartennummer</li><li>Ablaufdatum der Kreditkarte </li><li>Bestellinformationen </li></ul><p>und &#8222;viel weitere&#8220; Daten. Damit dürfte es sich besonders für Betrugsdaten besonders vulnerable Datenpunkte handeln, die insbesondere in Kombination mit anderen Datenhacks angereichert werden können. </p><h2>Was ist die Ursache für die Ticketmaster Datenpanne?</h2><p>Eine offiziell bestätigte Ursache gibt es für das mutmaßliche Riesendatenleck noch nicht. Allerdings besteht zurzeit der Verdacht, dass der Cloudanbieter Snowflake angegriffen worden ist und über diesen der große Datenbestand abgeflossen ist. </p><p>Allerdings haben IT-Sicherheitsforscher von Hudson Rock laut eigenen Angaben mit der Hackergruppe, die bereits für einen Datenschutzvorfall bei dem Finanzinstitut Santander verantwortlich sein sollen, Kontakt aufgenommen. Diese bestätigten den Angriff auf den Clouddienstanbieter.</p><p>Durchgeführt wurde laut <a href="https://www.golem.de/news/nicht-nur-ticketmaster-datenlecks-bei-mehreren-kunden-des-gleichen-cloudanbieters-2406-185640.html">Golem</a> der Hackerangriff angeblich mit Anmeldedaten für ein Servicenow-Konto eines Mitarbeiters – erbeutet mit einer Infostealer-Malware vom Typ Lumma.</p><p>Snowflake selbst gibt in einem <a href="https://community.snowflake.com/s/question/0D5VI00000Emyl00AB/detecting-and-preventing-unauthorized-user-access">fortlaufend aktualisierten Blogpost</a> an, dass es einen gezielten Angriff gegeben habe, dieser jedoch nicht auf eine Fehlkonfiguration o.ä. zurückzuführen sei. </p>								</div>
				</div>
				<div class="vamtam-has-theme-widget-styles elementor-element elementor-element-071fa30 elementor-widget elementor-widget-image" data-id="071fa30" data-element_type="widget" data-e-type="widget" data-widget_type="image.default">
				<div class="elementor-widget-container">
									<div class="elementor-image">
																<figure class="wp-caption">
																<img loading="lazy" decoding="async" width="1024" height="518" src="https://vinqo.de/wp-content/uploads/Snowflack-Ticketmaster-1024x518.jpg" class="attachment-large size-large wp-image-990628" alt="Snowflake Ticketmaster Statement" srcset="https://vinqo.de/wp-content/uploads/Snowflack-Ticketmaster-1024x518.jpg 1024w, https://vinqo.de/wp-content/uploads/Snowflack-Ticketmaster-300x152.jpg 300w, https://vinqo.de/wp-content/uploads/Snowflack-Ticketmaster-768x389.jpg 768w, https://vinqo.de/wp-content/uploads/Snowflack-Ticketmaster.jpg 1154w" sizes="(max-width: 1024px) 100vw, 1024px" />																	<figcaption class="widget-image-caption wp-caption-text">Statement des Cloudanbieters Snowflake</figcaption>
																</figure>
														</div>
								</div>
				</div>
				<div class="elementor-element elementor-element-bc1d81c elementor-widget elementor-widget-text-editor" data-id="bc1d81c" data-element_type="widget" data-e-type="widget" data-widget_type="text-editor.default">
				<div class="elementor-widget-container">
									<p>Damit dürfte ein Abfließen der Daten, wie von der Hackergruppe behauptet, jedoch wahrscheinlich sein.</p><h2>Haftet Ticketmaster für das Datenleck?</h2><p>Auch wenn Ticketmaster bzw. der Mutterkonzern, die Live Nation Entertainment, Inc., in den USA angesiedelt ist, so hat sich diese bei der Verarbeitung an die europäische DSGVO zu halten. Zudem gibt es eine in Deutschland ansässige Ticketmaster GmbH.</p><p>Der <a href="https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&amp;docid=280623&amp;pageIndex=0&amp;doclang=DE&amp;mode=req&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1">Europäische Gerichtshof (EuGH)</a> hatte im Dezember 2023 über die Verantwortlichkeit eines Datenbankbetreibers zu entscheiden, dessen Datenbank von Hackern erbeutet und anschließend im Internet veröffentlicht worden ist. </p><p>Dabei betonte der EuGH, dass der Verantwortliche, also Ticketmaster, nachweisen muss, dass die getroffenen Sicherheitsmaßnahmen dem Stand der Technik entsprachen:</p><p style="padding-left: 40px;">&#8222;Daher ist auf den ersten Teil der dritten Frage zu antworten, dass der in Art. 5 Abs. 2 DSGVO formulierte und in Art. 24 DSGVO konkretisierte Grundsatz der Rechenschaftspflicht des Verantwortlichen dahin auszulegen ist, dass im Rahmen einer auf Art. 82 DSGVO gestützten Schadenersatzklage der für die betreffende Verarbeitung Verantwortliche die Beweislast dafür trägt, dass die von ihm getroffenen Sicherheitsmaßnahmen im Sinne von Art. 32 DSGVO geeignet waren.&#8220;</p><p>Ein Datenleck stellt dabei zwar keine unwiderlegbare Vermutung ungeeigneter Sicherheitsmaßnahmen dar, allerdings obliegt es Ticketmaster, sehr genau darzulegen, dass tatsächliche alle Sicherheitsmaßnahmen ergriffen worden sind, um sich vor seinem solchen Datenabfluss effektiv zu schützen. </p><p>Ein Verweis auf Mitarbeitende, die sich an Anweisungen nicht gehalten haben, kann dabei nicht zur Entlastung führen. Dies hat der EuGH erst vor wenigen Wochen in einer <a href="https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&amp;docid=284641&amp;pageIndex=0&amp;doclang=DE&amp;mode=req&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1">Entscheidung gegen juris</a> entschieden:</p><p style="padding-left: 40px;">&#8222;Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 82 DSGVO dahin auszulegen ist, dass es für eine Befreiung des Verantwortlichen von seiner Haftung nach Art. 82 Abs. 3 dieser Verordnung nicht ausreicht, dass er geltend macht, dass der in Rede stehende Schaden durch ein Fehlverhalten einer ihm im Sinne von Art. 29 der Verordnung unterstellten Person verursacht wurde.&#8220;</p><p>Ticketmaster müsste also ggfs, auch für ein Fehlverhalten von Mitarbeitenden haften, die sich gegen Sicherheitsvorschriften verhalten</p><h2>Erhalten Ticketmaster-Kunden eine Entschädigung? </h2><p>Wenn tatsächlich die Daten von 560 Mio. Kunden abgeflossen sind und diese nun mit Kreditkarteninformationen zum Verkauf angeboten werden, so stehen die Chancen gut, dass betroffene Ticketmaster-Kunden einen Anspruch auf ein Schmerzensgeld gem. Art. 82 DSGVO haben könnten. </p><p>Denn der EuGH hat betont, dass für den Schaden, der das Schmerzensgeld begründet, nicht bereits Werbeanrufe oder ein durchgeführter Datenmissbrauch vorliegen muss. </p><p>Ausreichend sei laut EuGH bereits der Kontrollverlust bei einem Datenleck:</p><p style="padding-left: 40px;">&#8222;Nach alledem ist [&#8230;] zu antworten, dass Art. 82 Abs. 1 DSGVO dahin auszulegen ist, dass allein der Umstand, dass eine betroffene Person infolge eines Verstoßes gegen die DSGVO <strong>befürchtet</strong>, dass ihre personenbezogenen Daten durch Dritte missbräuchlich verwendet werden könnten, einen „<strong>immateriellen Schaden</strong>“ im Sinne dieser Bestimmung <strong>darstellen kann</strong>.&#8220;</p><p>Danach könnten betroffene Ticketmaster-Kunden auch ein Schmerzensgeld als Entschädigung verlangen können. Dies gilt insbesondere bei sensiblen Kreditkarteninformationen. </p><p>Zwar sind deutsche Gerichte etwas zurückhaltender bei der Zuerkennung, dennoch bestehen zum jetzigen Zeitpunkt gute Chancen, eine Entschädigung von Ticketmaster zu erzielen. </p><p>So hat beispielsweise Mastercard nach einem Datenleck bereits im Rahmen eines <a href="https://www.spiegel.de/netzwelt/web/mastercard-zahlt-kunden-300-euro-wegen-datenleck-a-550bf0ba-ceed-49e0-aaa8-507757fcbce6">außergerichtlichen Vergleichs betroffenen Kunden rund <strong>400,00 €</strong></a> Schmerzensgeld gezahlt. Auch dort waren Kreditkarteninformationen geleakt. </p><p>Im Rahmen der s.g. Facebook-Scraping-Verfahren. die u.E. weniger eingriffsintensiv waren, weil dort keine Zahlungsdaten gespeichert worden sind, haben deutsche Gerichte bis zu <strong>1.000 € Schmerzensgeld</strong> zuerkannt. </p><p>Zudem sollten Betroffene sich auch zukünftige Ansprüche, die z.B. durch <strong>Kreditkartenabbuchungen</strong> entstehen, gegen Ticketmaster auch über die dreijährige Verjährungsfrist hinaus sichern. Auch hierfür lohnt es sich, gegen Ticketmaster rechtlich vorzugehen, um <strong>zukünftige Schäden abzusicheren</strong>. </p>								</div>
				</div>
					</div>
		</div>
					</div>
		</section>
				</div>
		<p>Der Beitrag <a href="https://vinqo.de/video-riesen-datenleck-bei-ticketmaster-erhalten-kunden-jetzt-eine-entschadigung-2/">[VIDEO] Riesen Datenleck bei Ticketmaster? Erhalten Kunden jetzt eine Entschädigung?</a> erschien zuerst auf <a href="https://vinqo.de">VINQO Rechtsanwälte</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>[VIDEO] DSGVO-Hopping: Geniales oder dreistes Geschäftsmodell im Datenschutzrecht?</title>
		<link>https://vinqo.de/video-dsgvo-hopping-geniales-oder-dreistes-geschaftsmodell-im-datenschutzrecht/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 21 Feb 2024 14:12:50 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[AGG Hopping]]></category>
		<category><![CDATA[Art 15 DSGVO]]></category>
		<category><![CDATA[Art. 15 DSGVO]]></category>
		<category><![CDATA[Art. 82 DSGVO]]></category>
		<category><![CDATA[Auskunft]]></category>
		<category><![CDATA[C-687/21]]></category>
		<category><![CDATA[C‑340/21]]></category>
		<category><![CDATA[Data leak]]></category>
		<category><![CDATA[Datenpanne]]></category>
		<category><![CDATA[Datenschutzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Datenvorfall]]></category>
		<category><![CDATA[DSGVO]]></category>
		<category><![CDATA[DSGVO Geschäftsmodell]]></category>
		<category><![CDATA[DSGVO-Hopping]]></category>
		<category><![CDATA[EuGh]]></category>
		<category><![CDATA[Geschäftsmodell]]></category>
		<category><![CDATA[KMU]]></category>
		<category><![CDATA[Kontrollverlust]]></category>
		<category><![CDATA[Mittelstand]]></category>
		<category><![CDATA[Schadenersatz]]></category>
		<category><![CDATA[Schmerzensgeld]]></category>
		<category><![CDATA[Unternehmen]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://vinqo.de/?p=990229</guid>

					<description><![CDATA[<p>Der EuGH hat sich 2023 sehr zugunsten von Betroffenen nach Datenschutzvorfällen positioniert. Betroffene sollen möglichst leicht und ohne rechtliche Hürden die Möglichkeit haben, Entschädigungen (Schmerzensgeld) gem. Art. 82 DSGVO geltend machen zu können.  Die Sorge von Unternehmern hierbei: Betroffene können die Rechtsprechung des EuGH dafür nutzen, um ein ein neues Geschäftsmodell, das  &#8222;DSGVO-Hopping&#8220; zu betreiben...</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://vinqo.de/video-dsgvo-hopping-geniales-oder-dreistes-geschaftsmodell-im-datenschutzrecht/">[VIDEO] DSGVO-Hopping: Geniales oder dreistes Geschäftsmodell im Datenschutzrecht?</a> erschien zuerst auf <a href="https://vinqo.de">VINQO Rechtsanwälte</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[		<div data-elementor-type="wp-post" data-elementor-id="990229" class="elementor elementor-990229" data-elementor-post-type="post">
						<section class="elementor-section elementor-top-section elementor-element elementor-element-8aa8630 elementor-section-boxed elementor-section-height-default elementor-section-height-default" data-id="8aa8630" data-element_type="section" data-e-type="section" data-settings="{&quot;background_background&quot;:&quot;classic&quot;}">
						<div class="elementor-container elementor-column-gap-default">
					<div class="elementor-column elementor-col-100 elementor-top-column elementor-element elementor-element-b72cd2b" data-id="b72cd2b" data-element_type="column" data-e-type="column">
			<div class="elementor-widget-wrap elementor-element-populated">
						<div class="elementor-element elementor-element-3950c90 elementor-widget elementor-widget-text-editor" data-id="3950c90" data-element_type="widget" data-e-type="widget" data-widget_type="text-editor.default">
				<div class="elementor-widget-container">
									<p>Der EuGH hat sich 2023 sehr zugunsten von Betroffenen nach Datenschutzvorfällen positioniert. Betroffene sollen möglichst leicht und ohne rechtliche Hürden die Möglichkeit haben, Entschädigungen (Schmerzensgeld) gem. Art. 82 DSGVO geltend machen zu können. </p><p>Die Sorge von Unternehmern hierbei: Betroffene können die Rechtsprechung des EuGH dafür nutzen, um ein ein neues Geschäftsmodell, das  &#8222;DSGVO-Hopping&#8220; zu betreiben und so massenhafte Schmerzensgeldansprüche gem. Art. 82 DSGVO zu generieren. </p><p>Die Versuche, Schmerzensgeldansprüche zu generieren, kennen wir bereits aus dem s.g. &#8222;AGG-Hopping&#8220;. Dort haben sich Bewerbe auf Stellengesuche beworben, die diskriminierende Formulierungen enthielten, um dann eine Entschädigung hierfür zu erhalten. </p><p>Ob das DSGVO-Hopping mit dem AGG-Hopping vergleichbar ist, erklären wir in unserem Video zum DSGVO-Hopping. </p><p> </p>								</div>
				</div>
					</div>
		</div>
					</div>
		</section>
				<section class="elementor-section elementor-top-section elementor-element elementor-element-598747a elementor-section-full_width elementor-section-height-default elementor-section-height-default" data-id="598747a" data-element_type="section" data-e-type="section">
						<div class="elementor-container elementor-column-gap-default">
					<div class="elementor-column elementor-col-100 elementor-top-column elementor-element elementor-element-d6886b1" data-id="d6886b1" data-element_type="column" data-e-type="column">
			<div class="elementor-widget-wrap elementor-element-populated">
						<div class="elementor-element elementor-element-933aab1 elementor-widget elementor-widget-video" data-id="933aab1" data-element_type="widget" data-e-type="widget" data-settings="{&quot;youtube_url&quot;:&quot;https:\/\/www.youtube.com\/watch?v=kQHb9Vt9DrI&quot;,&quot;yt_privacy&quot;:&quot;yes&quot;,&quot;lazy_load&quot;:&quot;yes&quot;,&quot;video_type&quot;:&quot;youtube&quot;,&quot;controls&quot;:&quot;yes&quot;}" data-widget_type="video.default" consent-visual-use-parent="children:.elementor-widget-container" consent-required="15435" consent-by="services" consent-id="15436">
				<div class="elementor-widget-container">
							<div class="elementor-wrapper elementor-open-inline">
			<div class="elementor-video"></div>		</div>
						</div>
				</div>
					</div>
		</div>
					</div>
		</section>
				</div>
		<p>Der Beitrag <a href="https://vinqo.de/video-dsgvo-hopping-geniales-oder-dreistes-geschaftsmodell-im-datenschutzrecht/">[VIDEO] DSGVO-Hopping: Geniales oder dreistes Geschäftsmodell im Datenschutzrecht?</a> erschien zuerst auf <a href="https://vinqo.de">VINQO Rechtsanwälte</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>ArG: Unverschlüsselte E-Mail = 10.000 € Schadenersatz vom Arbeitgeber?</title>
		<link>https://vinqo.de/arg-unverschlusselte-e-mail-10-000-schadenersatz-vom-arbeitgeber/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 15 Jan 2024 13:44:16 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Anwalt]]></category>
		<category><![CDATA[Anwalt für Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Art 82 DSGVO]]></category>
		<category><![CDATA[Art. 15 DSGVO]]></category>
		<category><![CDATA[Auskunft]]></category>
		<category><![CDATA[DSGVO]]></category>
		<category><![CDATA[E-Mail]]></category>
		<category><![CDATA[EMail]]></category>
		<category><![CDATA[Schmerzensgeld]]></category>
		<category><![CDATA[unverschlüsselt]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://vinqo.de/?p=990069</guid>

					<description><![CDATA[<p>Wir hatten bereits in vorangegangenen Beiträgen anhand von ergangenen Urteilen dargestellt, wie kritisch die Vermischung von Arbeitsrecht und Datenschutzrecht für Arbeitgeber sein kann: Schmerzensgeld bei verspäteter Datenschutz-Auskunft gem. Art. 15 DSVO? LAG: Datenschutz im Arbeitsrecht als effektives Druckmittel? Dabei zeigen auch neuer Auswertungen, dass Arbeitsgerichte Arbeitnehmern signifikant höhere Schmerzensgeldbeträge gem. Art. 82 DSGVO zuerkennen.  Dies...</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://vinqo.de/arg-unverschlusselte-e-mail-10-000-schadenersatz-vom-arbeitgeber/">ArG: Unverschlüsselte E-Mail = 10.000 € Schadenersatz vom Arbeitgeber?</a> erschien zuerst auf <a href="https://vinqo.de">VINQO Rechtsanwälte</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[		<div data-elementor-type="wp-post" data-elementor-id="990069" class="elementor elementor-990069" data-elementor-post-type="post">
						<section class="elementor-section elementor-top-section elementor-element elementor-element-8aa8630 elementor-section-boxed elementor-section-height-default elementor-section-height-default" data-id="8aa8630" data-element_type="section" data-e-type="section" data-settings="{&quot;background_background&quot;:&quot;classic&quot;}">
						<div class="elementor-container elementor-column-gap-default">
					<div class="elementor-column elementor-col-100 elementor-top-column elementor-element elementor-element-b72cd2b" data-id="b72cd2b" data-element_type="column" data-e-type="column">
			<div class="elementor-widget-wrap elementor-element-populated">
						<div class="elementor-element elementor-element-3950c90 elementor-widget elementor-widget-text-editor" data-id="3950c90" data-element_type="widget" data-e-type="widget" data-widget_type="text-editor.default">
				<div class="elementor-widget-container">
									<p>Wir hatten bereits in vorangegangenen Beiträgen anhand von ergangenen Urteilen dargestellt, wie kritisch die Vermischung von Arbeitsrecht und Datenschutzrecht für Arbeitgeber sein kann:</p><ul><li><a href="https://vinqo.de/schmerzensgeld-bei-verspateter-datenschutz-auskunft/">Schmerzensgeld bei verspäteter Datenschutz-Auskunft gem. Art. 15 DSVO?</a></li><li><a href="https://vinqo.de/lag-datenschutz-im-arbeitsrecht-als-effektives-druckmittel/">LAG: Datenschutz im Arbeitsrecht als effektives Druckmittel?</a></li></ul><p>Dabei zeigen auch neuer Auswertungen, dass Arbeitsgerichte Arbeitnehmern signifikant höhere Schmerzensgeldbeträge gem. Art. 82 DSGVO zuerkennen. </p><p>Dies wird durch ein weiteres, arbeitsgerichtliches Urteil (ArbG Suhl &#8211;  6 Ca 704/23 &#8211; vom 20.12.2023) ergänzt, das nach der wegweisenden <a href="https://vinqo.de/eugh-c340-21-schmerzensgeld-nach-datenpanne-auch-ohne-echten-schaden/">EuGH-Entscheidung zum Schadenersatz</a> [<a href="https://vinqo.de/video-1-mio-schadenersatz-pro-datenpanne-was-das-eugh-urteil-fur-unternehmer-bedeutet/">VIDEO</a>] nach einem Datenschutzvorfall erging. </p><h2>Sachverhalt</h2><p>Ein ehemaliger Arbeitnehmer forderte die Datenauskunft gem. Art. 15 DSGVO, die der Arbeitgeber mit normaler E-Mail erteilte. Zudem wurden diese ohne Zustimmung an den Betriebsrat weitergeleitet. </p><p>Der Arbeitnehmer forderte eine weitergehende Datenauskunft und erhob insgesamt zwei Beschwerden beim Thüringer Landesbeauftragen für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.</p><p>Der Thüringer Landesbeauftrage für den Datenschutz und die Informationsfreiheit kam zum Ergebnis, dass die Übermittlung der Auskunft per E-Mail gegen die DSGVO verstieß. </p><p>Der ehemalige Arbeitnehmer verklagte den Arbeitgeber wegen des Datenschutzverstoßes auf mindestens 10.000,00 € Schmerzensgeld. </p><h2>Entscheidung </h2><p>Das Arbeitsgericht Suhl kam zum Ergebnis, dass kein Schaden vorlag und wies die Klage ab. </p><p>Das Vorliegen eines konkreten immateriellen Schadens habe der Arbeitnehmer nicht ausreichend dargetan. Im vorliegenden Fall sei nicht ersichtlich, inwieweit der Kläger einen Kontrollverlust erlitten haben will. Es sei nicht ersichtlich, dass der Kläger daran gehindert wurde, die ihn betreffenden personenbezogenen Daten zu kontrollieren. Darüber hinaus stellt nach Auffassung der Kammer ein bloßer, abstrakter Kontrollverlust auch keinen konkreten immateriellen Schaden dar.</p><p>Auch ein Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht sei nicht gegeben.</p><h2>Einordnung </h2><p>Die Entscheidung ist trotz ihrer Kürze im Detail äußerst interessant. </p><p>Denn es stand unstreitig fest, dass ein Datenschutzverstoß durch die unverschlüsselte Übersendung der Auskunft per E-Mail vorlag. </p><p>Bei dem angesetzten Schmerzensgeldbetrag gem. § 287 ZPO in Höhe von mindestens 10.000,00 € war auch unter Berücksichtigung der arbeitsgerichtlichen &#8222;Zuschläge&#8220; zu erwarten, dass die Klage nicht vollumfänglich Erfolg haben wird.</p><p>Aus Sicht des Arbeitsgerichts war jedoch die vollständige Klageabweisung mangels Schadens angezeigt. Das Gericht setzte sich dabei auch mit dem immer relevanteren &#8222;Kontrollverlust&#8220; kurz auseinander. Denn dieser war in den letzten EuGH Entscheidungen entscheidend bzw. ausreichend, um den immateriellen Schaden zu begründen. </p><p>Das Arbeitsgericht mochte sich vom Kontrollverlust jedoch nicht überzeugen:</p><p style="padding-left: 40px;">&#8222;Das Vorliegen eines konkreten immateriellen Schadens hat der Kläger nicht ausreichend dargetan. Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, inwieweit der Kläger einen Kontrollverlust erlitten haben will. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger daran gehindert wurde, die ihn betreffenden personenbezogenen Daten zu kontrollieren. Darüber hinaus stellt nach Auffassung der Kammer ein bloßer, abstrakter Kontrollverlust auch keinen konkreten immateriellen Schaden dar.&#8220;</p><p>Die Beurteilung erscheint durchaus überzeugend. Denn Kontrollverlust ist besonders in den Fällen der s.g. Dataleaks, also dem Abfließen und Veröffentlichen von Personendatensätzen im Internet diskutiert. Die Datenbanken können dann von einer Vielzahl an unbekannten Dritten als Personendatensatz verwendet oder sogar in Kombination mit anderen Datenlecks angereichert werden. </p><p>In diesen Fällen muss ein Schaden durch lästige SMS, Anrufe oder E-Mails noch nicht konkret eingetreten sein, ausreichend ist der Kontrollverlust des Betroffenen über die Daten durch die Veröffentlichung. </p><p>Ein solcher Kontrollverlust ist bei einer unverschlüsselten E-Mail jedoch deutlich abstrakter:</p><ol><li>Unverschlüsselt ist im Kontext von E-Mails irreführend. Es besteht eine SSL-Verschlüsselung (Also verschlüsselter Transportweg zwischen Server und Client), jedoch keine Inhaltsverschlüsselung durch S/MIME oder PGP. </li><li>Es ist nicht ersichtlich, welcher Kontrollverlust gegenüber einer inhaltsverschlüsselten E-Mail bestehen sollte. Es verbleibt eine stets eine abstrakte, grundsätzlich nicht auszuschließende Möglichkeit, dass Dritte den unverschlüsselten Korrespondenzweg abfangen und auslesen. </li><li>Es bedarf nach wie vor des in Art. 82 DSGVO benannten &#8222;Schadens&#8220;. Für den Kontrollverlust als Schaden muss somit zumindest die &#8211; gegenüber der rechtmäßigen Datenverarbeitung &#8211; gesteigerte Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines &#8222;Verlustes&#8220; geben. </li></ol><p> </p><h3>Für Arbeitnehmer</h3><p>Auch im Lichte der neuesten EuGH Rechtsprechung bleibt es dabei: Der Verstoß gegen die DSGVO führt nicht automatisch zu einem Schadenersatz. Es muss immer noch einen Schaden &#8211; der ersetzt werden kann &#8211; geben. Dies ist beim E-Mail-Versand jedenfalls problematisch zu begründen. </p><h3>Für Arbeitgeber </h3><p>Neben zwei Aufsichtsverfahren und einem Klageverfahren &#8211; wohlgemerkt rund 1,5 Jahre nach dem Austritt des Arbeitnehmers &#8211; zeigt sich, dass die DSGVO auch als Vehikel zum &#8222;Nachtreten&#8220; genutzt werden kann und datenschutzrechtliche Verfahren stets ernst genommen werden müssen. </p><p>Auskünfte sollten über eigene Download-Portale oder &#8211; soweit möglich &#8211; klassisch postalisch übermittelt werden.</p>								</div>
				</div>
					</div>
		</div>
					</div>
		</section>
				</div>
		<p>Der Beitrag <a href="https://vinqo.de/arg-unverschlusselte-e-mail-10-000-schadenersatz-vom-arbeitgeber/">ArG: Unverschlüsselte E-Mail = 10.000 € Schadenersatz vom Arbeitgeber?</a> erschien zuerst auf <a href="https://vinqo.de">VINQO Rechtsanwälte</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Schmerzensgeld bei verspäteter Datenschutz-Auskunft gem. Art. 15 DSVO?</title>
		<link>https://vinqo.de/schmerzensgeld-bei-verspateter-datenschutz-auskunft/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 01 Dec 2023 16:21:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Art 15 DSGVO]]></category>
		<category><![CDATA[Art. 15 DSGVO]]></category>
		<category><![CDATA[Art. 82 DSGVO]]></category>
		<category><![CDATA[Auskunft]]></category>
		<category><![CDATA[DSGVO]]></category>
		<category><![CDATA[LAG Düsseldorf]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://vinqo.de/?p=989707</guid>

					<description><![CDATA[<p>Die Auskunft gem. Art. 15 DSGVO ist ein zentraler Anspruch von Betroffenen im Rahmen der DSGVO, um zu wissen, welche Daten ein Unternehmen oder eine Behörde über die eigene Person gespeichert hat.  Doch welche Folgen muss ein Unternehmen befürchten, wenn es eine Auskunft verspätet oder unvollständig beauskunft? Hat der Betroffene dann auch einen Anspruch auf...</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://vinqo.de/schmerzensgeld-bei-verspateter-datenschutz-auskunft/">Schmerzensgeld bei verspäteter Datenschutz-Auskunft gem. Art. 15 DSVO?</a> erschien zuerst auf <a href="https://vinqo.de">VINQO Rechtsanwälte</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[		<div data-elementor-type="wp-post" data-elementor-id="989707" class="elementor elementor-989707" data-elementor-post-type="post">
						<section class="elementor-section elementor-top-section elementor-element elementor-element-8aa8630 elementor-section-boxed elementor-section-height-default elementor-section-height-default" data-id="8aa8630" data-element_type="section" data-e-type="section" data-settings="{&quot;background_background&quot;:&quot;classic&quot;}">
						<div class="elementor-container elementor-column-gap-default">
					<div class="elementor-column elementor-col-100 elementor-top-column elementor-element elementor-element-b72cd2b" data-id="b72cd2b" data-element_type="column" data-e-type="column">
			<div class="elementor-widget-wrap elementor-element-populated">
						<div class="elementor-element elementor-element-3950c90 elementor-widget elementor-widget-text-editor" data-id="3950c90" data-element_type="widget" data-e-type="widget" data-widget_type="text-editor.default">
				<div class="elementor-widget-container">
									<p>Die Auskunft gem. <a href="https://vinqo.de/auskunftsanspruch-nach-art-15-dsgvo-was-muessen-sie-beachten/">Art. 15 DSGVO</a> ist ein zentraler Anspruch von Betroffenen im Rahmen der DSGVO, um zu wissen, welche Daten ein Unternehmen oder eine Behörde über die eigene Person gespeichert hat. </p><p>Doch welche Folgen muss ein Unternehmen befürchten, wenn es eine Auskunft verspätet oder unvollständig beauskunft? Hat der Betroffene dann auch einen Anspruch auf Schadenersatz gem. Art. 82 DSGVO? </p><p>Das Arbeitsgericht Duisburg sah es so und sprach dem Betroffenen aufgrund eines vorsätzlichen Verstoßes <strong>10.000 €</strong> Schmerzensgeld zu, der Arbeitgeber ging in Berufung. Das <a href="https://www.justiz.nrw/JM/Presse/presse_weitere/PresseLArbGs/Nr_29_23/index.php">Landesarbeitsgericht Düsseldorf</a> (Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 28.11.2023 &#8211; 3 Sa 285/23) hatte über diese rechtlich umstrittene Frage zu entscheiden.</p><h2>Sachverhalt</h2><p>Der Kläger war bei dem Kundenservice eines Immobilienunternehmens, der Beklagten, beschäftigt. Bereits im Jahre 2020 hatte er einen Antrag auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO gestellt, den die Beklagte beantwortet hatte.</p><p>Mit Schreiben vom 01.10.2022 verlangte er erneut Auskunft und eine Datenkopie auf der Grundlage von Art. 15 DSGVO. Er setzte eine Frist bis zum 16.10.2022.</p><p>Die ihm mit Schreiben vom 27.10.2022 erteilte Auskunft rügte der Kläger als</p><ol><li>verspätetet und</li><li>inhaltlich mangelhaft.</li></ol><p>Es fehlten die konkreten Angaben zur Dauer der Datenspeicherung und die namentlich bezeichneten Empfänger seiner Daten. Außerdem sei die Datenkopie unvollständig.</p><p>Mit Schreiben vom 11.11.2022 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Angaben zu den Datenempfängern die Betroffenen in der Regel nicht interessierten und daher nur kategorisiert mitgeteilt worden seien. Zudem konkretisierte sie die Angaben zur Speicherdauer und die Datenkopie. Mit Schreiben vom 18.11.2022 verlangte der Kläger erneut die namentliche Nennung der Empfänger und auch nähere Angaben zur Speicherdauer. Die Datenkopie sei weiterhin unzureichend. Die Beklagte konkretisierte die Informationen mit Schreiben vom 01.12.2022.</p><p>Der Kläger hat von der Beklagten gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO eine Geldentschädigung nach Ermessen des Gerichts verlangt, die 2.000 Euro nicht unterschreiten sollte, weil sein Auskunftsrecht aus Art. 15 DSGVO durch die Beklagte mehrfach verletzt worden sei. Diese hat dem widersprochen, weil es u.a. bereits an einem immateriellen Schaden des Klägers fehle.</p><h2>Entscheidung des LAG zum Schadenersatz</h2><p>Das LAG Düsseldorf sah dies anders und wies die Klage ab. </p><p>Zwar sei es richtig, dass die Auskunft unvollständig und verspätete erteilt worden sei. Dies begründe jedoch keinen Anspruch auf Entschädigung aus gleich zwei Gründen: </p><ol><li>Ein Auskunftsverstoß (Art. 15 DSGVO) falle nicht unter den Entschädigungsanspruch (Art. 82 DSGVO) und </li><li>Aus dem Verstoß resultiere noch kein immaterieller Schaden. </li></ol><p>Der bloße vom Kläger angeführte Kontrollverlust über die Daten genüge nicht und sei mit dem Verstoß gegen Art. 15 DSGVO letztlich identisch. Zum immateriellen Schaden fehlte es an jeglichem konkreten Vortrag des Klägers.</p><p>Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zugelassen, sodass höchstrichterlich das Bundesarbeitsgericht (BAG) hierüber entscheiden wird. </p><h2>Einordnung für Unternehmer</h2><p>Die Entscheidung des LAG unterstreicht den aus Unternehmenssicht <a href="https://vinqo.de/lag-datenschutz-im-arbeitsrecht-als-effektives-druckmittel/">anhaltenden Trend</a>, die DSGVO für <a href="https://vinqo.de/rechtsgebiete/arbeitsrecht/">arbeitsgerichtliche Konflikte</a> zu nutzen. Hätte das beklagte Unternehmen frühzeitig vollständig die <a href="https://vinqo.de/rechtsgebiete/datenschutzrecht/">datenschutzrechtlichen Pflichten</a> erfüllt, hätte das Verfahren vermieden werden können. </p><p>Die Entscheidung macht aber auch unabhängig vom arbeitsrechtlichen Einschlag auf zwei Grundfragen des Entschädigungsanspruchs aufmerksam, die wohl auch weiterhin heftig umstritten sein dürften:</p><p>Die Frage, ob eine unzulängliche Erfüllung des Auskunftsanspruchs &#8211; sowohl zeitlich als auch im Umfang &#8211; überhaupt ein Verstoß i.S.d. Art. 82 DSGVO sein kann. Denn Art. 82 Abs. 1 DSGVO ist allgemein gefasst:</p><p style="padding-left: 40px;">&#8222;Jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.&#8220;</p><p>Nach dem Wortlaut ist auch eine nicht rechtzeitig oder unvollständig erteilte Auskunft ein Verstoß i.S.d. Art. 82 DSGVO. Eine Einschränkung, z.B. durch einen beschränkenden Verweis auf bestimmte Artikel der DSGVO, ist nicht vorgenommen worden. </p><p>Über die Frage besteht in der Rechtsprechung durchaus Streit. </p><p>Das OLG Köln, Urteil vom 10.8.2023 – 15 U 184/22 (LG Bonn Urt. v. 29.8.2022 – 9 O 158/21) sieht diese Rechtsfrage abweichend:</p><p style="padding-left: 40px;">&#8222;Zwar hat der Senat entschieden, dass Verstöße gegen Auskunftspflichten aus Art. 15 DS-GVO durchaus eine Grundlage für einen Ersatzanspruch gem. Art. 82 I DS-GVO sein können (Senat 14.7.2022 – 15 U 137/21, NJW-RR 2023, 564 Rn. 14).&#8220;</p><p>Dort scheiterte ein Schadenersatzanspruch an dem Punkt, den das LAG Düsseldorf ergänzend anführt: <strong>am Schaden</strong>. </p><p>Auch der EuGH hat mit seinem sehr weitreichenden Urteil vom 4.5.2023 (C-300/21) entschieden, dass jedenfalls der bloße Verstoß gegen Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung nicht ausreicht, um einen Schadensersatzanspruch zu begründen. Dies würde nämlich andernfalls zu einer unzulässigen Verschleifung aus Verstoß und dem Schaden führen. Der Verstoß alleine führt nicht bereits zu einem Schaden. </p><p>Hinsichtlich dieser hochstreitigen Frage besteht auch weiterhin Klärungsbedarf durch den EuGH, da die Frage des &#8222;Schadens&#8220; auch bei anderen Verstößen von hoher Bedeutung ist und beispielswiese im Rahmen von massenhaften Schadenersatzansprüchen gegen Konzerne sozialer Netzwerke maßgeblich über Obsiegen und Verlieren entscheidet. </p><p>Unternehmer sollten deshalb </p><ol><li>Auskunftsbegehren ernst nehmen und diese fristgerecht und vollumfänglich beantworten (lassen).</li><li>Ansprüche aus einem Datenschutzvorfall, auch im Bezug auf die Auskunft, ernst nehmen, da eine höchstrichterliche Rechtsprechung insoweit fehlt und </li><li>zum eigenen Risikomanagement frühzeitig einen <a href="https://vinqo.de/rechtsgebiete/datenschutzrecht/">Rechtsanwalt für Datenschutz</a> hinzuziehen. </li></ol>								</div>
				</div>
					</div>
		</div>
					</div>
		</section>
				</div>
		<p>Der Beitrag <a href="https://vinqo.de/schmerzensgeld-bei-verspateter-datenschutz-auskunft/">Schmerzensgeld bei verspäteter Datenschutz-Auskunft gem. Art. 15 DSVO?</a> erschien zuerst auf <a href="https://vinqo.de">VINQO Rechtsanwälte</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>LAG: Geschäftsgeheimnisse in Gerichtsprozessen effektiv schützen?</title>
		<link>https://vinqo.de/lag-geschaftsgeheimnisse-in-gerichtsprozessen-effektiv-schutzen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 20 Nov 2023 20:17:54 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Datenschutzverstoß]]></category>
		<category><![CDATA[DSGVO]]></category>
		<category><![CDATA[Gerichtsprozes]]></category>
		<category><![CDATA[Geschäftsgeheimnis]]></category>
		<category><![CDATA[Geschäftsgeheimnisgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Klage]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://vinqo.de/?p=989671</guid>

					<description><![CDATA[<p>Für Unternehmen ist die effektive Rechtsverteidigung &#8211; auch vor Gericht &#8211; dann problematisch und risikobehaftet, wenn dabei Geschäftsgeheimnisse berührt werden &#8211; etwas sensible Umsatzzahlen oder technische Zeichnungen. Geheim vor Gericht: Das GeschGehG § 16 Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) ermöglicht es, z.B. im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen oder sonstigen zivilprozessualen Verfahrens eigene Geschäftsgeheimnisse zu schützen: &#8222;§ 16 Geheimhaltung (1)...</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://vinqo.de/lag-geschaftsgeheimnisse-in-gerichtsprozessen-effektiv-schutzen/">LAG: Geschäftsgeheimnisse in Gerichtsprozessen effektiv schützen?</a> erschien zuerst auf <a href="https://vinqo.de">VINQO Rechtsanwälte</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[		<div data-elementor-type="wp-post" data-elementor-id="989671" class="elementor elementor-989671" data-elementor-post-type="post">
						<section class="elementor-section elementor-top-section elementor-element elementor-element-8aa8630 elementor-section-boxed elementor-section-height-default elementor-section-height-default" data-id="8aa8630" data-element_type="section" data-e-type="section" data-settings="{&quot;background_background&quot;:&quot;classic&quot;}">
						<div class="elementor-container elementor-column-gap-default">
					<div class="elementor-column elementor-col-100 elementor-top-column elementor-element elementor-element-b72cd2b" data-id="b72cd2b" data-element_type="column" data-e-type="column">
			<div class="elementor-widget-wrap elementor-element-populated">
						<div class="elementor-element elementor-element-3950c90 elementor-widget elementor-widget-text-editor" data-id="3950c90" data-element_type="widget" data-e-type="widget" data-widget_type="text-editor.default">
				<div class="elementor-widget-container">
									<p>Für Unternehmen ist die effektive Rechtsverteidigung &#8211; auch vor Gericht &#8211; dann problematisch und risikobehaftet, wenn dabei Geschäftsgeheimnisse berührt werden &#8211; etwas sensible Umsatzzahlen oder technische Zeichnungen.</p><h2>Geheim vor Gericht: Das GeschGehG</h2><p>§ 16 Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) ermöglicht es, z.B. im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen oder sonstigen zivilprozessualen Verfahrens eigene Geschäftsgeheimnisse zu schützen:</p><p style="padding-left: 40px;">&#8222;§ 16 Geheimhaltung</p><p style="padding-left: 40px;">(1) Bei Klagen, durch die Ansprüche nach diesem Gesetz geltend gemacht werden (Geschäftsgeheimnisstreitsachen) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag einer Partei streitgegenständliche Informationen ganz oder teilweise als geheimhaltungsbedürftig einstufen, wenn diese ein Geschäftsgeheimnis sein können.<br />(2) Die Parteien, ihre Prozessvertreter, Zeugen, Sachverständige, sonstige Vertreter und alle sonstigen Personen, die an Geschäftsgeheimnisstreitsachen beteiligt sind oder die Zugang zu Dokumenten eines solchen Verfahrens haben, müssen als geheimhaltungsbedürftig eingestufte Informationen vertraulich behandeln und dürfen diese außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens nicht nutzen oder offenlegen, es sei denn, dass sie von diesen außerhalb des Verfahrens Kenntnis erlangt haben.<br />(3) Wenn das Gericht eine Entscheidung nach Absatz 1 trifft, darf Dritten, die ein Recht auf Akteneinsicht haben, nur ein Akteninhalt zur Verfügung gestellt werden, in dem die Geschäftsgeheimnisse enthaltenden Ausführungen unkenntlich gemacht wurden.&#8220;</p><p>Stuft das zuständige Gericht die im Prozess eingeführten Unterlagen als geheimhaltungsbedürftig ein, ist es den Parteien außerhalb des Verfahrens untersagt, die Informationen zu verwenden oder offenzulegen. </p><p>Doch wann ist eine Information ein Geschäftsgeheimnis und wie sieht die Durchsetzung im Prozess aus? </p><h2>Beispiel LAG BaWü</h2><p>In dem Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 13. Mai 2022 – 7 Sa 4/22 – hat das Gericht eine praxisnahe Entscheidung hinsichtlich der Frage gefällt, wann Dokumente als geheimhaltungsbedürftig eingestuft werden können.</p><p>Streitpunkt waren im Prozess verwendete Informationen der Klägerseite über Techniker- und Vertriebssitzungen sowie Umsatzzahlen und Umsatzentwicklungen, deren weitere Verbreitung durch die Einstufung als geheimhaltungsbedürftig i.S.d. § 16 I GeschGehG verhindert werden sollte.</p><p>In diesem speziellen Fall wurden bestimmte Dokumente der Klägerin, die einiger ihrer Ordner enthielt, als geheimhaltungsbedürftig eingestuft.</p><p>Der entschiedene Fall betrifft die sofortige Beschwerde der Klägerin hinsichtlich der Einstufung bestimmter Dokumente als geheimhaltungsbedürftig.</p><p>Das Gericht stellte klar, dass für die Einstufung als Geschäftsgeheimnis, die Informationen einen geschäftlichen Bezug aufweisen müssen. Sie dürfen nicht allgemein bekannt oder ohne weiteres zugänglich sein. Zudem müssen sie von wirtschaftlichem Wert sein und der Inhaber muss an ihrer Geheimhaltung interessiert sein.</p><p>Das Urteil hebt hervor, dass die Implementierung angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen ein wichtiger Aspekt ist, um das Vorliegen eines Geschäftsgeheimnisses zu begründen. Die Maßnahmen müssen situations- und geheimnisabhängig angemessen sein. Es wird nicht ein optimaler Schutz, sondern ein angemessener Schutz verlangt.</p><h2>Wie geheim muss geheim sein?</h2><p>Aus Arbeitgeber- bzw. Unternehmenssicht besonders interessant: </p><p>Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg legt die Systematik des GeschGehG unternehmensfreundlich aus. </p><p>Denn während § 20 Abs. 3 GeschGehG vorschreibt, dass das Geschäftsgeheimnis <em>glaubhaft </em>machen müsse und damit strengere Anforderungen als § 16 Abs. 1 GeschGehG aufstelle, müsse die Vorschrift richtlinienkonform ausgelegt werden. § 20 Abs. 3 GeschGehG sei so zu verstehen, dass die <em>Möglichkeit</em>, die Information als Geschäftsgeheimnis einzuordnen, ausreiche. Nach Art. 9 I der Richtlinie zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (EU RL 2016/943) reiche es zur Annahme der Geheimhaltungsbedürftigkeit nämlich aus, wenn es sich um ein „<em>angebliches Geschäftsgeheimnis</em>“ handele.</p><h2>Einordnung</h2><p>Geschäftsgeheimnisse &#8211; bzw. angebliche &#8211; müssen wirkungsvoll auch in Klageverfahren geschützt werden können, ohne das Bedürfnis der effektiven Rechtsverteidigung zu beeinträchtigen. </p><p>Das LAG hat die Entscheidung des erstinstanzlichen Arbeitsgerichts (ArbG) gehalten und auf die sofortige Beschwerde des Klägers nicht aufgehoben. </p><h3>Für Arbeitgeber </h3><p>Der Schutz eigener Geschäftsgeheimnisse wird erstaunlich häufig übersehen oder ignoriert. Dabei zeigt der Beschluss noch einmal praxisnah, dass die Anforderungen an die Einordnung als Geschäftsgeheimnis sehr weit zu verstehen sind, wenn </p><ol><li>die Information nicht bereits öffentlich ist oder </li><li>die Behauptung eines Geschäftsgeheimnisses rechtsmissbräuchlich ist. </li></ol><p>Voraussetzung ist jedoch, dass die Informationen bzw. Unterlagen hinreichend geschützt worden sind. </p><p>Arbeitgeber sollten daher sorgfältig überlegen, welche Informationen als Geschäftsgeheimnisse eingestuft werden können und angemessene Maßnahmen zur Wahrung dieser Geheimnisse ergreifen. </p><p>Denn reicht der bisherige Schutz der Informationen aus, wird die Behauptung eines Geschäftsgeheimnisses nicht hinreichend dargelegt werden können. Gleichzeitig sind nicht überzogene Anforderungen zu stellen. </p><p>Mit der Einordnung stellt die Geschäftsführung bzw. der Vorstand des beteiligten Unternehmens nicht nur sicher, dass eigene Sorgfaltspflichten an den wirksamen Schutz von Unternehmensinformationen gewahrt werden, die weiteren Verfahrensbeteiligten dürfen die Informationen nicht anderweitig verwenden und damit &#8222;mittelbare Verhandlungsmasse&#8220; aufbauen. </p><p>Zudem wird häufig übersehen, wie häufig die Akteneinsicht in derartige Verfahren erfolgt: Regressstellen wie Krankenkassen oder Rechtsschutzversicherer mit eigenem Akteneinsicht gelangen so auch an sensibelste Geschäftsinformationen, wenn eine Einstufung nach § 16 GeschGehG vergessen wurde. </p><h3>Für Arbeitnehmer</h3><p>Für Arbeitnehmer besteht die Verpflichtung, die von ihrem Arbeitgeber festgelegten Geheimhaltungsmaßnahmen strikt einzuhalten. Verstöße gegen diese Maßnahmen können zu schwerwiegenden (arbeitsrechtlichen) Konsequenzen führen.</p><p>Zusätzlich hat das Gericht die andauernde Pflicht zur Geheimhaltung der entsprechenden Informationen auch nach Beendigung des Gerichtsverfahrens gemäß § 18 GeschGehG bestätigt. Auch hier sind Arbeitgeber und Arbeitnehmer dazu angehalten, alle Maßnahmen zu beachten, um Geschäftsgeheimnisse effektiv zu schützen.</p>								</div>
				</div>
					</div>
		</div>
					</div>
		</section>
				</div>
		<p>Der Beitrag <a href="https://vinqo.de/lag-geschaftsgeheimnisse-in-gerichtsprozessen-effektiv-schutzen/">LAG: Geschäftsgeheimnisse in Gerichtsprozessen effektiv schützen?</a> erschien zuerst auf <a href="https://vinqo.de">VINQO Rechtsanwälte</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Datenschutz: Daten in den USA DSGVO-konform verarbeiten?</title>
		<link>https://vinqo.de/datenschutz-daten-in-den-usa-dsgvo-konform-verarbeiten/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 16 Nov 2023 20:23:14 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Angemessenheitsbeschluss]]></category>
		<category><![CDATA[Datenverarbeitung]]></category>
		<category><![CDATA[DSGVO]]></category>
		<category><![CDATA[EuGh]]></category>
		<category><![CDATA[SCC]]></category>
		<category><![CDATA[Standardklausel]]></category>
		<category><![CDATA[USA]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://vinqo.de/?p=989628</guid>

					<description><![CDATA[<p>Die Fragen, wann und wie Daten in den USA DSGVO-konform verarbeitet werden können, ist für nahezu jedes digitalgetriebenes Unternehmen von hoher Bedeutung: Ob API-Dienste, Clouddienste, CRM-Systeme oder Social Media Dienste. Die Liste von amerikanischen Softwarediensten ist lang. Ist die Verarbeitung der Daten nicht im Rahmen der DSGVO zulässig, dürfen diese Dienste nicht für personenbezogene Daten genutzt...</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://vinqo.de/datenschutz-daten-in-den-usa-dsgvo-konform-verarbeiten/">Datenschutz: Daten in den USA DSGVO-konform verarbeiten?</a> erschien zuerst auf <a href="https://vinqo.de">VINQO Rechtsanwälte</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[		<div data-elementor-type="wp-post" data-elementor-id="989628" class="elementor elementor-989628" data-elementor-post-type="post">
						<section class="elementor-section elementor-top-section elementor-element elementor-element-8aa8630 elementor-section-boxed elementor-section-height-default elementor-section-height-default" data-id="8aa8630" data-element_type="section" data-e-type="section" data-settings="{&quot;background_background&quot;:&quot;classic&quot;}">
						<div class="elementor-container elementor-column-gap-default">
					<div class="elementor-column elementor-col-100 elementor-top-column elementor-element elementor-element-b72cd2b" data-id="b72cd2b" data-element_type="column" data-e-type="column">
			<div class="elementor-widget-wrap elementor-element-populated">
						<div class="elementor-element elementor-element-3950c90 elementor-widget elementor-widget-text-editor" data-id="3950c90" data-element_type="widget" data-e-type="widget" data-widget_type="text-editor.default">
				<div class="elementor-widget-container">
									<p>Die Fragen, wann und wie Daten in den USA DSGVO-konform verarbeitet werden können, ist für nahezu jedes digitalgetriebenes Unternehmen von hoher Bedeutung: Ob API-Dienste, Clouddienste, CRM-Systeme oder Social Media Dienste. Die Liste von amerikanischen Softwarediensten ist lang. <br />Ist die Verarbeitung der Daten nicht im Rahmen der DSGVO zulässig, dürfen diese Dienste nicht für personenbezogene Daten genutzt werden. Ein Angemessenheitsbeschluss soll die Unsicherheiten nun lösen.</p><h2>Was ist der Angemessenheitsbeschluss?</h2><p>Der neue Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission für Datenübermittlungen in die USA, der am 10.6.2023 verabschiedet wurde, dürfte erhebliche Auswirkungen auf diejenigen haben, die personenbezogene Daten in die USA übermitteln. Obwohl dieser Beschluss vorerst eine rechtliche Unsicherheit beendet hat, bestehen weiterhin rechtliche Risiken. Es muss nicht nur bei der Umsetzung des Beschlusses einiges beachtet werden, sondern es ist auch unsicher, ob der Beschluss einer Überprüfung durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) standhalten wird.</p><p>Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zielt darauf ab, ein hohes Maß an Sicherheit bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu gewährleisten.</p><p>Um zu verhindern, dass Verantwortliche und Auftragsverarbeiter ihren datenschutzrechtlichen Pflichten entgehen, indem sie personenbezogene Daten in Drittländer exportieren, sieht die DSGVO explizite Regelungen zur Drittlandübermittlung vor. Gemäß Artikel 45 DSGVO ist der Transfer personenbezogener Daten in ein Drittland zulässig, wenn die Europäische Kommission einen Angemessenheitsbeschluss erlassen hat. In diesem Fall ist keine besondere Genehmigung erforderlich.</p><h2>Wie kam es zum Angemessenheitsbeschluss?</h2><p>Die Entscheidung des EuGH in der sogenannten Schrems-II-Entscheidung im Juni 2020, mit der der vorherige Angemessenheitsbeschluss der Kommission für die USA für ungültig erklärt wurde, führte zu erheblicher Rechtsunsicherheit.</p><p>Daher ist es zu begrüßen, dass die Kommission am 10.7.2023 einen neuen Angemessenheitsbeschluss für Datenübermittlungen in die USA erlassen hat, in dem festgestellt wird, dass die USA ein angemessenes Schutzniveau für die Datenverarbeitung bieten. Das <strong>EU-U.S. Data Privacy Framework</strong> bildet die Grundlage für diesen Beschluss.</p><p>Dennoch bleiben einige Fallstricke für Verantwortliche bestehen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass der EuGH den Beschluss erneut aufheben wird.</p><p>Aufgrund der engen wirtschaftlichen, politischen und strategischen Beziehungen zwischen der EU und den USA sind transatlantische Datenübermittlungen von großer Bedeutung. Daher ist es im Eigeninteresse der EU, dass Verantwortliche und Auftragsverarbeiter eine einfache Möglichkeit haben, personenbezogene Daten in die USA zu übermitteln.</p><p>In der Vergangenheit gab es bereits zwei Angemessenheitsbeschlüsse für die USA, die beide vom EuGH für ungültig erklärt wurden. Mit der Schrems-II-Entscheidung setzte der EuGH den bisherigen Angemessenheitsbeschluss aufgrund des &#8222;EU-U.S. Privacy Shield&#8220; außer Kraft. Das Gericht prüft, ob im Drittland tatsächlich ein angemessenes Schutzniveau für personenbezogene Daten besteht. Dabei werden insbesondere Aspekte wirksame</p><ol><li>gerichtliche Rechtsbehelfe für Betroffene und</li><li>die Existenz unabhängiger Aufsichtsbehörden</li></ol><p>berücksichtigt. Nach Ansicht des EuGH erfüllte die rechtliche Situation in den USA diese Anforderungen nicht, insbesondere aufgrund der weitreichenden Befugnisse der US-Nachrichtendienste und des Fehlens wirksamer gerichtlicher Rechtsbehelfe zum Schutz von EU-Bürgern.</p><p>Die Schrems-II-Entscheidung führte zu erheblichen rechtlichen Problemen. Unternehmen mussten ihre Datenübermittlungen entweder auf andere Garantien stützen oder aussetzen.</p><h2>Zwischenlösung SCC</h2><p>Eine mögliche Lösung waren die sogenannten Standardvertragsklauseln (SCC), die von der EU-Kommission erlassen werden und von Datenexporteuren und Datenimporteuren vereinbart werden können. Der EuGH anerkannte die Verwendung von SCC als mögliche Methode, um eine rechtskonforme Drittlandübermittlung in die USA sicherzustellen, stellte jedoch zusätzliche Anforderungen auf. Es muss in einer Einzelfallanalyse geprüft werden, ob das Schutzniveau in den USA allein auf der Grundlage der SCC dem europäischen Schutzniveau entspricht. Die aktuellen SCC bestehen aus 18 Klauseln, aus denen die Vertragsparteien die für ihre Situation passenden Klauseln auswählen müssen. Nach der Schrems-II-Entscheidung müssen Datenexporteure zudem ein &#8222;Transfer Impact Assessment&#8220; (TIA) durchführen, um die Einhaltung der Einzelfallanalyse nachzuweisen. Die Durchführung dieses Assessments stellt Datenexporteure vor erhebliche praktische Probleme, da konkrete Vorgaben fehlen.</p><p>Angesichts der praktischen Probleme und der Bedeutung der Datenübermittlung in die USA haben die EU-Kommission und die US-Regierung Verhandlungen aufgenommen, um die Grundlage für einen neuen Angemessenheitsbeschluss zu schaffen. Schon im März 2022 wurde eine erste Einigung erzielt. Das EU-U.S. Data Privacy Framework umfasst Maßnahmen, die die Kritikpunkte des EuGH ansprechen sollen. Es handelt sich dabei nicht um einen bindenden Vertrag, sondern um Zusicherungen, auf deren Grundlage der neue Angemessenheitsbeschluss erlassen wurde.</p><p>Eine wichtige Komponente des EU-U.S. Data Privacy Frameworks ist dabei die &#8222;Executive Order On Enhancing Safeguards For United States Signals Intelligence Activities&#8220; (EO 14086). Diese Executive Order führte Schutzmaßnahmen für den Zugang der US-Geheimdienste zu europäischen personenbezogenen Daten und neue Rechtsschutzmöglichkeiten ein. Sie enthält unter anderem</p><ol><li>eine Verhältnismäßigkeitsprüfung und</li><li>neue Rechtsbehelfsmechanismen.</li></ol><p>Die Einführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung in das US-amerikanische Recht und die Etablierung neuer Rechtsbehelfe waren direkte Reaktionen auf die Kritik des EuGH an staatlichen Zugriffen auf personenbezogene Daten. Ob diese Neuerungen den Anforderungen des EuGH entsprechen, ist noch umstritten. Die EO 14086 führte zu <a href="https://www.datenschutz-berlin.de/themen/unternehmen/datenexporte/">unterschiedlichen Meinungen</a> innerhalb der deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden.</p><p>Ein wesentlicher Fortschritt des EU-U.S. Data Privacy Frameworks ist die Einführung eines neuen Rechtsbehelfssystems, bei dem zunächst</p><ol><li>eine Beschwerde bei dem Civil Liberties Protection Officer (CLPO) und</li><li>anschließend beim Data Protection Review Board (DPRC)</li></ol><p>eingereicht werden kann. Diese neuen Rechtsbehelfe sollen sicherstellen, dass EU-Bürgern wirksame Schutzmaßnahmen zur Verfügung stehen. Ob dies die Anforderungen der DSGVO jedoch ausreichend erfüllt, ist nicht unumstritten. </p><h2>Wann der Angemessenheitsbeschluss greift &#8211; und wann nicht</h2><p>Der Angemessenheitsbeschluss gilt nicht für die USA im Allgemeinen, sondern nur für Organisationen in den USA, die in der &#8222;<a href="https://www.dataprivacyframework.gov/s/participant-search">Data Privacy Framework List</a>&#8220; des U.S. Department of Commerce (DOC) aufgeführt sind.</p><p>Unternehmen, die bereits unter dem EU-U.S. Privacy Shield zertifiziert waren, wurden automatisch in die neue Liste übernommen. Datenexporteure müssen überprüfen, ob der Datenimporteur zertifiziert ist und ob die Übermittlung von Daten durch die Zertifizierung abgedeckt ist.</p><p>Es ist ratsam, dass Datenexporteure prüfen, ob sie tatsächlich personenbezogene Daten in die USA übermitteln. Wenn dies der Fall ist, sollten sie</p><ol><li>ihre Datenschutzerklärung anpassen und</li><li>sicherstellen, dass der Datenimporteur zertifiziert ist.</li></ol><h2>Reicht der Beschluss aus?</h2><p>Der Angemessenheitsbeschluss ist eine Antwort auf den konsequent hochgehaltenen Datenschutz durch den EuGH. Doch erfüllt der Beschluss nun die Anforderungen der DSGVO?</p><p>Es besteht die Möglichkeit, dass der EuGH den Angemessenheitsbeschluss erneut aufhebt. Datenexporteure sollten daher bereits jetzt Maßnahmen ergreifen und alternative Garantien für den Datentransfer in die USA in Betracht ziehen.</p><p>Es empfiehlt sich deshalb, mit dem zertifizierten Datenverarbeiter zusätzlich Standardvertragsklauseln abzuschließen. </p><p>Aus Compliance-Sicht empfiehlt sich jedoch nur, wann immer möglich auf Unternehmen zurückzugreifen, die unmittelbar der DSGVO unterliegen. </p><p>Andernfalls verbleiben aktuell Restrisiken durch die Beurteilung des Angemessenheitsbeschlusses durch den EuGH, die zu Lasten der des Datenexporteurs gehen. </p>								</div>
				</div>
					</div>
		</div>
					</div>
		</section>
				</div>
		<p>Der Beitrag <a href="https://vinqo.de/datenschutz-daten-in-den-usa-dsgvo-konform-verarbeiten/">Datenschutz: Daten in den USA DSGVO-konform verarbeiten?</a> erschien zuerst auf <a href="https://vinqo.de">VINQO Rechtsanwälte</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
	</channel>
</rss>
