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	<title>BaFin Archive - VINQO Rechtsanwälte</title>
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	<item>
		<title>Bafin stärkt Verbraucherrechte bei Prämiensparverträge durch Allgemeinverfügung</title>
		<link>https://vinqo.de/bafin-staerkt-verbraucherrechte-bei-praemiensparvertraege-durch-allgemeinverfuegung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 22 Jun 2021 13:41:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Prämiensparvertrag Zinsen]]></category>
		<category><![CDATA[Allgemeinverfügung]]></category>
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		<category><![CDATA[Zinsklausel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Bafin hat durch eine Allgemeinverfügung Sparkassen und Kreditinstitute zu umfangreichen Hinweisen im Hinblick auf die unwirksame Zinsklausel verpflichtet</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://vinqo.de/bafin-staerkt-verbraucherrechte-bei-praemiensparvertraege-durch-allgemeinverfuegung/">Bafin stärkt Verbraucherrechte bei Prämiensparverträge durch Allgemeinverfügung</a> erschien zuerst auf <a href="https://vinqo.de">VINQO Rechtsanwälte</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[		<div data-elementor-type="wp-post" data-elementor-id="14776" class="elementor elementor-14776" data-elementor-post-type="post">
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									<p><em>Foto: Bafin/Hartmann Photography</em></p><p>Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) hat am 21.06.2021 eine Allgemeinverfügung erlassen und damit Sparkassen und Kreditinstitute verpflichtet, Verbraucherinnern und Verbraucher über unwirksame Zinsklauseln in den <strong>Prämiensparverträgen</strong> zu informieren. </p><p>Hierdurch werden hunderttausende Verbraucher über die ihnen wahrscheinlich zustehenden Zinsansprüche aus den zahlreich abgeschlossenen Prämiensparverträgen informiert.</p>								</div>
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					<h2 class="elementor-heading-title elementor-size-default">Unwirksame Zinsanpassungsklauseln in Prämiensparverträgen</h2>				</div>
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									<p>Die bis weit in die 1990er insbesondere von Sparkassen angebotenen Prämiensparverträge enthielten sogenannte Zinsanpassungsklauseln. Mit denen sollte festgelegt werden, zu welchem Zinssatz die Spareinlagen innerhalb des Ansparungszeitraums verzinst werden sollen. Hinzu kam dann zumeist noch eine beachtliche Abschlussprämie.</p><p><strong>Das Problem</strong>: Die Sparkassen und Kreditinstitute haben eine Reihe von <b>unwirksamen Zinsanpassungsklauseln </b>in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet, die intransparent und den Sparer einseitig benachteiligend waren.</p><p>So wurden beispielsweise Zinsanpassungen</p><ul><li>durch Aushänge der Sparkassen einseitig festgelegt oder</li><li>Referenzzinssätze wurden nicht im vollen Umfang an die Sparer weitergegeben. </li></ul><p>Eine Auflistung der unwirksamen Zinsanpassungsklauseln in Prämiensparverträgen finden Sie <a href="https://vinqo.de/praemiensparvertrag-zinsen-zurueckholen/praemiensparen-das-sind-die-unwirksamen-zinsklauseln/"><b>hier</b></a>.</p><p><strong>Die Folge</strong>: Die Zinsanpassungsklausel ist unwirksam. Doch ein vollständiger Wegfall einer Zinsanpassungsklausel würde zu einer noch stärkeren Benachteiligung der Sparer führen. Deshalb wird im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung eine Zinsanpassungsklausel abgeleitet, die zum Zeitpunkt des Vertrags von Sparkasse und Sparer gewollt gewesen wäre und die Interessen beider Parteien angemessen berücksichtigt. Die Folge: <b>Dem Sparer stehen durch eine für ihn günstigere Zinsberechnung ein zusätzlicher, bisher nicht gezahlter Zinsanspruch zu</b>. </p>								</div>
				</div>
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									<div class="elementor-element elementor-element-80d2f90 elementor-widget elementor-widget-text-editor" data-id="80d2f90" data-element_type="widget" data-widget_type="text-editor.default"><div class="elementor-widget-container"><div class="elementor-text-editor elementor-clearfix"><div class="elementor-element elementor-element-993da9d elementor-widget elementor-widget-text-editor" data-id="993da9d" data-element_type="widget" data-widget_type="text-editor.default"><div class="elementor-widget-container"><div class="elementor-text-editor elementor-clearfix"><p><b>Aufgrund der unwirksamen Zinsklauseln haben Verbraucherinnen und Verbraucher nach Berechnungen der Verbraucherzentralen einen ausstehenden Zinsanspruch von über 4.000,00 €.</b></p></div></div></div></div></div></div>								</div>
				</div>
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				<div class="elementor-widget-container">
									<p>Der BGH hat in mehreren Urteilen immer weiter konkretisiert, wie die ergänzende Vertragsauslegung vorzunehmen ist, sodass eine Zinsberechnung anhand der Rechtsprechung des BGH immer weiter konkretisiert werden kann, um den weitergehenden Zinsanspruch begründen zu können. </p><p>Gleichwohl haben die Sparkassen mit Einwänden, die Rechtsprechung sei noch nicht hinreichend konkret, versucht, einen weitergehenden Zinsanspruch abzuwehren. Ohne hartnäckige, rechtliche Vertretung war zumeist eine weitere Zinszahlung nicht zu erreichen. </p>								</div>
				</div>
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					<h2 class="elementor-heading-title elementor-size-default">Reaktionen auf die unwirksame Zinsklausel in Prämiensparverträgen</h2>				</div>
				</div>
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				<div class="elementor-widget-container">
									<h3>Musterfeststellungsklagen der Verbraucherzentralen</h3><p>Neben einigen Individualklagen betroffener Verbraucher haben insbesondere die <b>Verbraucherzentralen </b>eine weitergehende, rechtliche Klärung avisiert. So hat beispielsweise die Verbraucherzentrale Sachen <b>Musterfeststellungsklagen </b>gegen die dortige Sparkasse initiiert &#8211; ein Entscheidung des Bundesgerichtshofs steht noch aus. Aber auch bayrische Verbraucherzentralen haben Musterfeststellungsklagen angestrengt. </p><p>Das Problem hierbei: Ist der Anspruch festgestellt, ist dieser jedoch noch nicht beziffert. Hierum muss sich dann &#8211; wenn kein Vergleich geschlossen wird &#8211; jeder Verbraucher wieder einzeln bemühen, was insbesondere aufgrund der Zins- und Zinseszinseffekte und der komplexen Referenzmaßstäbe ist dies für Verbraucher ohne Weiteres kaum möglich.</p><p> </p><h3>Mediale Berichterstattung</h3><p>Daneben haben insbesondere Presseberichte zu einer Sensibilisierung der betroffenen Sparer geführt. Die von der ARD produzierte Dokumentation &#8222;Der rote Riese zockt ab&#8220; wurde allein 1,5 Millionen mal auf Youtube abgerufen.</p>								</div>
				</div>
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									<p> </p><h3>Kündigungswelle der Sparkasse </h3><p>Hinzu kommen von der Sparkasse selbst geschaffene Probleme: die vertraglich zugesicherten Zinsen im Prämiensparvertrag sind im aktuellen <strong>Niedrigzinsumfeld</strong> kaum mehr durch Sparkassen und Kreditinstitute aufzubringen, weshalb viele <strong>Sparkassen</strong> die zumeist als ergänzende Altersvorsorge gedachten <strong>Prämiensparverträge kündigen</strong> &#8211; und <a href="https://vinqo.de/praemiensparvertrag-zinsen-zurueckholen/praemiensparvertrag-sparkasse-kuendigen/">nicht immer rechtmäßig</a>.</p><p>Durch die anschließende Recherche stießen Sparer auf die unwirksamen Zinsklauseln und &#8211; die vierstelligen Zinsansprüche.</p><p> </p><h3>Eingreifen der Bafin</h3><p>Die Bafin hat als Aufsichtsbehörde der Sparkassen und Banken die Problematik der Benachteiligung von Verbrauchern durch unwirksame Zinsanpassungsklauseln in Prämiensparverträgen erkannt. </p><p>Im <a href="https://vinqo.de/bafin-zu-praemiensparvertraegen-angemessene-loesungen-finden/">Bafin-Journal Februar 2020</a> wies sie bereits darauf hin, dass die Sparkassen und Banken &#8222;angemessene Lösungen&#8220; finden sollen. Die Bafin warnte bereits unmissverständlich:</p>								</div>
				</div>
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							<blockquote class="elementor-blockquote">
			<p class="elementor-blockquote__content">
				Die Rechtsprechung zu ignorieren und die unwirksamen Klauseln bewusst kommentarlos weiterzuverwenden, sieht die BaFin dagegen als Missstand [...], bei dem sie eingreifen kann.			</p>
							<div class="e-q-footer">
											<cite class="elementor-blockquote__author">Bafin-Journal 02/2020</cite>
														</div>
					</blockquote>
						</div>
				</div>
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				<div class="elementor-widget-container">
									<p>Doch viel passiert ist seitdem nicht. Die Sparkassen haben eine proaktive Lösung unserer Erfahrung nach nur sehr zurückhaltend gelöst. Die sieht auch die Bafin so. Die Praxis wurde weitestgehend beibehalten. </p><p>Nun hat die Bafin am <strong>21.06.2021</strong> eine rund zehnseitige <a href="https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Aufsichtsrecht/Verfuegung/vf_210621_allgvfg_Zinsanpassungsklauseln_Praemiensparvertraege.html?nn=7846960"><strong>Allgemeinverfügung</strong> </a>erlassen, mit der  sie die betroffenen Sparkassen und Kreditinstitute verpflichtet, die betroffenen Verbraucher über die Problematik und die eigene Betroffenheit zu informieren. </p><p>Die Bafin fasst die korrekturbedürftigen Missstände in ihrer <a href="https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Aufsichtsrecht/Verfuegung/vf_210621_allgvfg_Zinsanpassungsklauseln_Praemiensparvertraege.html?nn=7846960">Allgemeinverfügung</a> wie folgt zusammen: </p><ul><li>So findet sich in der Praxis die Kopplung zu 100 % an den 3-Monats-Euribor, unterschiedliche Zeitreihen in unterschiedlichsten Gewichtungen, gängig ist eine Mischung 30 % 3-Monats-Euribor und 70 % 10-Jahreszins.<br /><br /></li><li>Am weitesten verbreitet ist ein Anpassungsintervall von 3 Monaten, das längste bekannt gewordene Anpassungsintervall ist 6 Monate.<br /><br /></li><li>Als Anpassungsschwelle werden vielfach Werte von 0,10 % bis 0,50 % angewendet.<br /><br /></li><li>Das Modell des relativen Abstandes wird in der Praxis überwiegend nicht umgesetzt. Lediglich fünf der von der BaFin angeschriebenen Kreditinstitute setzen einen relativen Abstand um. Zugrunde gelegt wird in der Praxis also fast ausschließlich ein absoluter Abstand zwischen Referenzzins und Vertragszins.</li></ul><p> </p><p>Damit sind die wesentlichen Vorgaben der BGH Rechtsprechung gerade nicht umgesetzt worden. Auch Vermittlungsgespräche mit den betroffenen Bankenverbänden habe zu keiner adäquaten Lösung geführt, sodass nun das scharfe Vorgehen durch eine Allgemeinverfügung zur Behebung des Missstands erforderlich sei. Die Auswirkungen der Allgemeinverfügung für Sparer erklärt Dr. Thorsten Pötzsch im Interview wie folgt:</p>								</div>
				</div>
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							<blockquote class="elementor-blockquote">
			<p class="elementor-blockquote__content">
				Die Banken müssen ihnen entweder unwiderruflich eine Zinsnachberechnung zusichern oder aber einen Änderungsvertrag mit einer wirksamen Zinsanpassungsklausel anbieten.			</p>
							<div class="e-q-footer">
											<cite class="elementor-blockquote__author">Dr. Thorsten Pötzsch, Exekutivdirektor der BaFin</cite>
														</div>
					</blockquote>
						</div>
				</div>
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				<div class="elementor-widget-container">
									<p>Betroffene Sparer werden damit über die Unwirksamkeit der Zinsanpassungsklausel informiert und es werden Korrekturmaßnahmen durch eine Zusicherung einer Nachberechnung und einer ggfs. Abänderung bestehender Verträge angeboten. Allerdings ist hiermit weder eine automatische Zahlung noch eine richtige Berechnung mit gewährleistet.</p><p>Der <strong>Verbraucher</strong> wird durch die Allgemeinverfügung deutlich <strong>besser</strong> als vorher gestellt, weil der aufsichtsrechtliche Druck auf die Sparkassen erhöht wird, allerdings sollten <strong>keine überspannten Erwartungen</strong> an die Umsetzungsbemühungen einer hunderttausendfachen <strong>Erstattung im vierstelligen Bereich</strong> gesetzt werden. </p><p>Verbraucher werden auch weiterhin um die Zinsansprüche aus den Prämiensparverträgen kämpfen müssen.</p><p>Zudem ist die Allgemeinverfügung noch nicht rechtskräftig. Es sind Widersprüche gegen die Allgemeinverfügung zu erwarten, wie selbst der Exekutivdirektor im <a href="https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Interview/interview_210621_dr_poetzsch_praemiensparen.html">Interview einräumt</a>. </p>								</div>
				</div>
					</div>
		</div>
					</div>
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					<h2 class="elementor-heading-title elementor-size-default">Jetzt Ø 2.000,00 € Zinsen risikofrei zurückfordern!</h2>				</div>
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										<span class="elementor-icon-list-text">Risikofrei durch Erfolgshonorar</span>
									</li>
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										<span class="elementor-icon-list-text">Erfahrung in der Durchsetzung von Zinsansprüchen</span>
									</li>
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										<span class="elementor-icon-list-text">Bequem in 5 Minuten online erledigt</span>
									</li>
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									<span class="elementor-button-text">Jetzt Zinsen zurückholen</span>
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		<p>Der Beitrag <a href="https://vinqo.de/bafin-staerkt-verbraucherrechte-bei-praemiensparvertraege-durch-allgemeinverfuegung/">Bafin stärkt Verbraucherrechte bei Prämiensparverträge durch Allgemeinverfügung</a> erschien zuerst auf <a href="https://vinqo.de">VINQO Rechtsanwälte</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO &#8211; Wann Sie Schmerzensgeld erhalten</title>
		<link>https://vinqo.de/auskunftsanspruch-nach-art-15-dsgvo-was-muessen-sie-beachten/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 17 Nov 2020 09:38:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Schmerzensgeld]]></category>
		<category><![CDATA[§ 630g BGB]]></category>
		<category><![CDATA[Abschriften]]></category>
		<category><![CDATA[Anspruch]]></category>
		<category><![CDATA[Art. 15 Abs. 3 DSGVO]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die meisten denken nicht viel darüber nach, wie die Daten von Ihnen verwendet werden. Doch in manchen Fällen sollte man unbedingt einen Überblick über die gespeicherten Daten durch Dritte besitzen. Manchmal können diese sogar bei der Anspruchsbegründung von materiellem Schadensersatz oder Schmerzensgeldern behilflich sein. </p>
<p>Der Beitrag <a href="https://vinqo.de/auskunftsanspruch-nach-art-15-dsgvo-was-muessen-sie-beachten/">Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO &#8211; Wann Sie Schmerzensgeld erhalten</a> erschien zuerst auf <a href="https://vinqo.de">VINQO Rechtsanwälte</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[		<div data-elementor-type="wp-post" data-elementor-id="9831" class="elementor elementor-9831" data-elementor-post-type="post">
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									<p>Auch wenn die DSGVO vorwiegend Unternehmen und Behörden beschäftigt, inzwischen ist auch für <strong>Verbraucher</strong> das Thema <strong>Datenschutz</strong> präsent geworden, wodurch ein zunehmendes Bewusstsein für die eigenen <strong>Rechte als Betroffener</strong> geschaffen worden ist. </p><p>Denn Daten werden fast rund um die Ihr, insbesondere bei Netzzugang, erhoben. Eines der wichtigsten Rechte, die der europäische Gesetzgeber den Verbrauchern dabei an die Hand gibt, ist der <a href="https://dsgvo-gesetz.de/art-15-dsgvo/"><strong>Auskunftsanspruch gem. Art. 15 DSGVO</strong></a>. Unter welchen Voraussetzungen Sie diesen nutzen können- und was er Ihnen überhaupt bringen kann, möchten wir Ihnen im Folgenden näherbringen.</p>								</div>
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									<h2>Wann lohnt sich eine Anforderung der eigenen Daten nach Art. 15 DSGVO?</h2><p>Die meisten denken nicht viel darüber nach, welche Daten wie verwendet werden. Doch in manchen Fällen sollte man sich unbedingt einen Überblick über die gespeicherten Daten durch Dritte verschaffen. Manchmal können diese sogar bei der Anspruchsbegründung von materiellem <b>Schadensersatz-</b> oder <b><a href="https://vinqo.de/schmerzensgeld-nach-datenschutzverstoss-die-wichtigsten-urteile/">Schmerzensgeldansprüchen</a> </b>behilflich sein. Ihre Daten sind also auch für Sie bares Geld wert. Die drei wahrscheinlich herausragenden Felder, in denen Sie Ihren Auskunftsanspruch immer nutzen sollten, sind:</p><p style="padding-left: 40px;">1. Bei der Frage, ob für Sie ein negativer <b>SCHUFA-Eintrag</b> besteht. Sollte dies der Fall sein, können Sie an der Datengrundlage feststellen, ob zumindest Ihre Daten richtig gespeichert worden sind, und nicht etwa eine falsche Datengrundlage zu einer schlechten Risikobewertung führt.</p><p style="padding-left: 40px;">2. Wenn ein <b>Arbeitsverhältnis </b>beendet worden ist, haben Sie unter Umständen ein Interesse daran, zu erfahren was der Arbeitgeber über Sie gespeichert hat. Gerade wenn beispielsweise die Frage nach einer rechtswidrigen Kündigung im Raum steht, können Sie auch über die ermittelten Daten eine Verteidigungsstrategie entwerfen.</p><p style="padding-left: 40px;">3. Wenn Sie einen Schmerzensgeldanspruch gegen einen behandelnden Arzt oder gegen einen Dritten geltend machen wollen, ist das Krankenhaus grundsätzlich nach <b>Art. 15 Abs. 3 DSGVO</b> zur<a href="https://vinqo.de/kostenfreie-kopie-der-patientenakte-erhalten/"> kostenlosen Herausgabe Ihrer Patientenakte</a> verpflichtet. </p><p style="padding-left: 40px;"> </p><p>Grundsätzlich sollten Sie sich immer vor Augen rufen: Selbst wenn <strong>Ihre Daten</strong> durch Dritte verarbeitet werden sollten, <strong>gehören Sie immer noch Ihnen</strong>. Sie brauchen also keinen spezifischen Grund, um eine Auskunft zu fordern. Selbst wenn dies „nur“ Ihrem Interesse dienen soll, um zu erfahren, was insgesamt mit Ihren Daten passiert, stellt dies ein legitimen Auskunftsverlangen dar.</p><p> </p><h2>Wann habe Sie einen Anspruch nach Art. 15 DSGVO?</h2><p>Unter folgenden Voraussetzungen haben Sie grundsätzlich einen Anspruch darauf, zu erfahren, welche Daten von Ihnen verarbeitet werden. <a href="https://dsgvo-gesetz.de/art-15-dsgvo/"><b>Art. 15 Abs. 1 DSGVO</b> </a>formuliert hierfür:</p><p style="padding-left: 40px;">„<em>Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen</em>“</p><p>Daraus folgt:</p><ol><li><u>Betroffener</u><br />Sie müssen betroffene Person sein. Dies bedeutet, dass Sie davon ausgehen, dass über Sie Daten erhoben/ verarbeitet worden sind.</li><li><u>Verantwortlicher</u><br />Der Anspruchsgegner muss auch „Verantwortlicher“ im Sinne der DSGVO sein. Dies wird grundsätzlich definiert als „<em>die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet</em>“. Dies ist nicht, wie man auf den ersten Blick denken könnte, der Datenschutzbeauftragte, <strong>sondern vielmehr die für Entscheidungen Verantwortlichen eines Unternehmens</strong> oder einer Behörde, wie beispielsweise ein Geschäftsführer. In manchen Fällen gibt es darüber hinaus noch den „Auftragsverarbeiter“, also zum Beispiel ein Dienst, der im Auftrag eines Unternehmens für dieses Daten verarbeitet. In diesem Fall kann die Auskunftspflicht beide, also Auftraggeber und Auftragsverarbeitender Verantwortlicher im Sinne der DSGVO sein.</li><li><u>Ersuchen</u><br />Es muss ein Ersuchen gestellt werden. Dies kann mündlich, schriftlich oder elektronisch erfolgen. Hierfür sollten Sie sich als legitimer Auskunftsberechtigter ausweisen können. Sollten Sie nur Interesse an einer bestimmten Information haben, bietet es sich an, diese genau herauszustellen. Denn ansonsten kann es sein, dass Sie unter einem Berg von gesammelten Informationen „begraben“ werden.</li><li><u>Auskunftsanspruchsbegründung</u><br />Eine Begründung Ihres Anspruchs müssen Sie grundsätzlich nicht angeben.</li><li><u>Frist<br /></u>Eine Verfristung Ihres Anspruchs ist insoweit nicht vorgesehen. Ihre Auskunft ist jedoch umgekehrt unverzüglich, <a href="https://dsgvo-gesetz.de/art-12-dsgvo/">im Regelfall innerhalb eines Monats</a> zu vollständig zu beantworten.</li></ol><h2>Welche Informationen umfasst der Auskunftsanspruch?</h2><p>Es gibt eine Vielzahl von Daten, die unter den <b>Auskunftsanspruch </b>fallen. Diese werden in <b>Art. 15 Abs. 1 DSGVO </b>aufgezählt:</p><ol><li>Die Verarbeitungszwecke;</li><li>die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;</li><li>die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen;</li><li>falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;</li><li>das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung;</li><li>das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;</li><li>wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten;</li><li>das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 und – zumindest in diesen Fällen – aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.</li></ol><div> </div><p>Mit anderen Worten, eine Vielzahl von wichtigen persönlichen Daten.</p><p>Nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO steht Ihnen übrigens eine <b>kostenfreie Kopie</b> dieser Informationen zu. Dies bedeutet, dass der Anspruchsgegner Sie hierfür nicht zur Kasse bitten darf. Dabei können Sie normalerweise frei wählen, on Sie eine Kopie in <b>Papierform </b>oder auf <b>elektronischem </b>Weg erhalten möchten.</p><p> </p><h2>Was ist, wenn Ihnen die Auskunft gem. Art. 15 DSGVO erteilt wird?</h2><p>Der Verantwortliche kann Ihr Verlangen in dreierlei Art nicht rechtmäßig behandeln:</p><h3>Er erteilt gar keine Auskunft</h3><p>Der Verantwortliche darf nur unter einer Voraussetzung Ihren Auskunftsanspruch verweigern. Dieser Grund findet sich in <b>Art. 15 Abs. 4 DSGVO</b><em>: Das Recht auf Erhalt einer Kopie gemäß Absatz 3 darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen.</em></p><h3>Er erteilt zu spät Auskunft</h3><p>Grundsätzlich legt <a href="https://dsgvo-gesetz.de/art-12-dsgvo/"><b>Art. 12 Abs. 3 DSGVO</b></a> fest: „Der Verantwortliche stellt der betroffenen Person Informationen über die auf Antrag gemäß den Artikeln 15 bis 22 ergriffenen Maßnahmen unverzüglich,<strong> in jedem Fall aber innerhalb eines Monats</strong> nach Eingang des Antrags zur Verfügung. Diese Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist.“ Wenn der Verantwortliche verfristet Ihnen erst Auskunft gewährt, können Sie ein Schmerzensgeld gem. <a href="https://vinqo.de/schmerzensgeld-nach-datenschutzverstoss/">Art. 82 Abs. 1 DSGVO</a> geltend machen.</p><h3>Er erteilt unvollständig Auskunft</h3><p>Grundsätzlich hat der Verantwortliche nicht zu entscheiden, welche Daten er Ihnen mitteilt, und welche nicht. Welche Daten von Art. 15 Abs. 1 DSGVO umfasst sind, wurde oben bereits festgestellt. Auch das nicht ausreichende Auskunftserteilen ist dabei sanktionsbewährt <a href="https://vinqo.de/schmerzensgeld-nach-datenschutzverstoss-die-wichtigsten-urteile/">und kann ebenfalls zu einem Schmerzensgeldanspruch führen</a>.</p><p> </p><h2>Wie können sie sich gegen eine rechtwidrige Anspruchsbehandlung zur Wehr setzen?</h2><p>Die DSGVO stellt Ihnen einige Mittel zur Verfügung, wenn Ihr Verlangen nicht rechtmäßig erfüllt worden ist.</p><h3>Aufsichtsbehörde informieren</h3><p>Wenden Sie sich an die zuständige Aufsichtsbehörde. Diese ist in fast allen Ländern sowohl für öffentliche Behörden als auch juristische Personen, die Daten verarbeiten, die <strong>Landesdatenschutzbeauftragten</strong>. Sie können Datenschutzverstöße mit empfindlichen Bußgeldern sanktionieren.</p><p>Sollte es sich bei dem Verantwortlichen um ein Unternehmen handeln, welches der <strong>BaFin</strong> unterliegt, kann unter Umständen eine Beschwerde bei der BaFin eingelegt werden. Was viele nicht wissen: <strong>Auch Versicherungen unterliegen der Aufsicht der BaFin. </strong>Die BaFin stellt sicher, dass die beaufsichtigten Unternehmen (u.a. Banken und Versicherungen) innerhalb der geltenden Gesetze &#8211; wozu auch die DSGVO zählt- tätig sind. </p><p> </p><h4>Schmerzensgeld nach Datenschutzverstoß</h4><p>Die nicht vollständige, unrichtige oder verspätete Auskunft kann nicht nur zu einer <strong>Geldbuße</strong> für das entsprechende Unternehmen oder die Behörde führen, sondern Ihnen als Betroffenen auch einen <strong>Schadensersatzanspruch</strong> bescheren. Und zwar sowohl einen materiellen Schadensersatz (<strong>Vermögensschaden</strong>) als auch einen immateriellen Schadensersatz (Schmerzensgeld). <strong>Art. 82 DSGVO</strong> formuliert hierbei<em>: </em></p><p style="padding-left: 40px;"><em>„Jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.“</em></p><p><span style="text-decoration: underline;">Beispiel</span>: Das<a href="https://www.anwalt.de/rechtstipps/arbeitsgericht-duesseldorf-schadensersatz-ihv-eur-wegen-datenschutzrechtsverstosses_169423.html"> Arbeitsgericht Düsseldorf</a> entschied Anfang des Jahres, dass einem ehemaligen Angestellten gegen seinen Arbeitnehmer ein Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO zusteht. Darüber hinaus verurteilte es den Arbeitgeber zu einer Zahlung von 5.000,00 €.</p><p>Denn der Arbeitgeber hatte zunächst <strong>verspätet</strong>, dann <strong>unvollständig</strong> die Auskunft beantwortet. Der Arbeitgeber habe gegen die <strong>Monatsfrist verstoßen,</strong> sowie nicht vollständig Datenauskunft gegeben.</p><p>Das Gericht führte aus:“ Ein immaterieller Schaden entsteht nicht nur in den <br />&#8218;auf der Hand liegenden Fällen&#8216;, wenn die datenschutzwidrige Verarbeitung zu einer Diskriminierung, einem Verlust der Vertraulichkeit, einer Rufschädigung oder anderen gesellschaftlichen Nachteilen führt, sondern auch, wenn die betroffene Person um ihre Rechte und Freiheiten gebracht oder daran gehindert wird, die sie betreffenden personenbezogenen Daten zu kontrollieren“. Hinsichtlich der Errechnung des Schmerzensgeldes schreib das Gericht: „Unter Berücksichtigung all dessen hat die Kammer<strong> für die ersten zwei Monate der Verspätung jeweils 500 €, für die weiteren etwa drei Monate jeweils 1.000 € und für die beiden inhaltlichen Mängel der Auskunft jeweils 500 € angesetzt.</strong>“</p><p> </p><h2>Fazit</h2><p>Daten werden immer mehr ins Verbraucherbewusstsein vorrücken. Es lohnt sich, selbstbewusst die Ansprüche aus der <strong>DSGVO</strong> zu nutzen, um die Hoheit über die eigenen Daten zu erhalten. Sollte Ihrem Auskunftsanspruch nicht hinreichend genügt werden, können Sie sogar einen Schadensersatz oder ein Schmerzensgeld einfordern.</p>								</div>
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		<p>Der Beitrag <a href="https://vinqo.de/auskunftsanspruch-nach-art-15-dsgvo-was-muessen-sie-beachten/">Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO &#8211; Wann Sie Schmerzensgeld erhalten</a> erschien zuerst auf <a href="https://vinqo.de">VINQO Rechtsanwälte</a>.</p>
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		<title>Bafin zu Prämiensparverträgen: angemessene Lösungen finden</title>
		<link>https://vinqo.de/bafin-zu-praemiensparvertraegen-angemessene-loesungen-finden/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 13 Mar 2020 10:59:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Prämiensparvertrag Zinsen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, kurz Bafin, hat sich in der Februar-Ausgabe des Bafin Journals zu den unwirksamen Zinsanpassungsklauseln geäußert und appelliert, dass die Bankinstitute von sich aus auf ihre Kunden zu gehen und diese über die Unwirksamkeit der bislang von ihnen verwendeten Klauseln informieren. Dabei sollen die Vorgaben des Bundesgerichtshof zur ergänzenden Vertragsauslegung berücksichtigt werden. Dabei...</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://vinqo.de/bafin-zu-praemiensparvertraegen-angemessene-loesungen-finden/">Bafin zu Prämiensparverträgen: angemessene Lösungen finden</a> erschien zuerst auf <a href="https://vinqo.de">VINQO Rechtsanwälte</a>.</p>
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									<p></p><p>Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, kurz Bafin, hat sich in der <a href="https://www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/BaFinJournal/2020/bj_2002.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=10">Februar-Ausgabe</a> des Bafin Journals zu den unwirksamen Zinsanpassungsklauseln geäußert und appelliert, dass die Bankinstitute</p><p></p><p></p>								</div>
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				von sich aus auf ihre Kunden zu gehen und diese über die Unwirksamkeit der bislang von ihnen verwendeten Klauseln informieren.

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									<p>Dabei sollen die Vorgaben des Bundesgerichtshof zur ergänzenden Vertragsauslegung berücksichtigt werden.</p><p><!-- /wp:paragraph --><!-- wp:paragraph --></p><p>Dabei macht die Bafin warnend und unmissverständlich deutlich:</p>								</div>
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				Die Rechtsprechung zu ignorieren und die unwirksamen Klauseln bewusst kommentarlos weiterzuverwenden, sieht die BaFin dagegen als Missstand (§ 4 Absatz 1a Satz 3 Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz – FinDAG), bei dem sie eingreifen kann.			</p>
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									<p> </p><p><strong>UPDATE</strong>: Dieser aufsichtsrechtlichen Aufforderung sind die betroffenen Sparkassen und Kreditinstitute jedoch offensichtlich nicht nachgekommen, sodass die <a href="https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Pressemitteilung/2021/pm_210621_praemiensparvertraege.html">Bafin</a> am 21.06.2021 eine <a href="https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Aufsichtsrecht/Verfuegung/vf_210621_allgvfg_Zinsanpassungsklauseln_Praemiensparvertraege.html">Allgemeinverfügung</a> veröffentlicht, mit der die betroffenen Institute verpflichtet werden, die Vorgaben der Bafin umzusetzen und Verbraucher aktiv auf die unwirksamen Zinsklauseln aufmerksam zu machen. </p>								</div>
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		<p>Der Beitrag <a href="https://vinqo.de/bafin-zu-praemiensparvertraegen-angemessene-loesungen-finden/">Bafin zu Prämiensparverträgen: angemessene Lösungen finden</a> erschien zuerst auf <a href="https://vinqo.de">VINQO Rechtsanwälte</a>.</p>
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