Das sind die unwirksamen Zinsklauseln
Bei Prämiensparverträgen

Inhaltsverzeichnis
Zinsanpassung durch Aushang
Die Sparkasse zahlt neben dem jeweiligen, durch Aushang bekanntgemachten Zinssatz für Spareinlagen […]
Der jeweils gültige Zinssatz wird durch Aushang bekanntgegeben […].
Eine solche Zinsänderungsklausel / Zinsanpassungsklause ist unwirksam. Dies gilt auch für ähnliche Formulierungen, die auf eine einseitige Festlegung des Zinses durch die Sparkasse / das Kreditinstitut abstellen.
Der Bundesgerichtshof hat hierzu bereits mehrfach dargelegt, dass die einseitige Bestimmung des Zinssatzes durch Aushang für den Sparer unvorhergesehen und deshalb unwirksam ist:
Der danach gebotenen Inhaltskontrolle hält das einseitige Zinssatzbestimmungsrecht der Beklagten entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht stand. Es verstößt gegen § 308 Nr. 4 BGB. Danach ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, unwirksam, wenn diese Vereinbarung nicht unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist.
-BGH, Urt. v. 17.02.2004, Az. XI ZR 140/03
Keine Anpassung an den Referenzzins
Die Zinsänderungsklausel des variablen Zinssatzes bemisst sich in den Verträgen nach einem – nicht definierten – Referenzzins der Bundesbank. Wenn der Sparvertrag auf einen nicht namentlich genannten Referenzzins der Bundesbank abgestellt wird, der beispielsweise den
gleitenden 3-Monatszins mit 30% und dem gleitenden 10-Jahreszins mit 70%
als Ausgangspunkt der Berechnung angibt, ist dies zu unbestimmt, weil die Bundesbank eine Vielzahl an Referenzzinssätzen für den 10-Jahreszins bereitstellt. Die Klausel ist damit intransparent und unwirksam. Das diesbezügliche Urteil des OLG Stuttgart ist aktuell noch bei BGH anhängig (Az. XI ZR 183/19).
Das bedeutet: sinkt der Referenzzins, wird der variable Zins angepasst. Umgekehrt muss bei einem steigenden Referenzzins auch der variable Zinssatz angepasst werden. Das Absinken des Referenzzinsatzes wurde dabei an den Kunden weitergegeben, eine Erhöhung jedoch nicht oder nicht im selben Verhältnis.
Auf welchen Referenzzins ist abzustellen?
Der BGH, Urteil v. 13.04.2010, Az. XI ZR 197/09, dazu:
Nach dem Konzept des Sparvertrages ist es allein interessengerecht, einen Referenzzins für langfristige Spareinlagen heranzuziehen. Die in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Zinssätze für vergleichbare Produkte hat der Bundesgerichtshof bereits in der Vergangenheit als geeignete Referenz angesehen (vgl. BGHZ 97, 212, 223; auch BGHZ 161, 196, 203 f.). Es sind daher die in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Zinssätze für Spareinlagen mit einer Laufzeit zugrunde zu legen, die der zwanzigjährigen Laufzeit des vorliegenden Sparvertrages unter Berücksichtigung des Ansparvorgangs nahe kommen.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 14.03.2017, Aktenzeichen XI ZR 508/15 weiter konkretisiert:
In diesem Zusammenhang wird bei der Bestimmung des Referenzzinssatzes zu berücksichtigen sein, dass […] ein Referenzzinssatz für langfristige Spareinlagen heranzuziehen sein wird. Denn der Sparvertrag hat eine Laufzeit von 25 Jahren. Zwar ist der Kläger nach der Sperrfrist von 24 Monaten zu einer ordentlichen Kündigung des Vertrags mit einer Frist von drei Monaten berechtigt. Dies stellt für ihn aber keine wirtschaftlich vernünftige Handlungsoption dar, da er die volle Prämie von 50% der jährlichen Sparleistungen erst ab dem 15. Jahr bis zum Ende der Vertragslaufzeit erhält (vgl. dazu Senatsurteile vom 13. April 2010 – XI ZR 197/09, BGHZ 185, 166 Rn. 22 und vom 21. Dezember 2010 – XI ZR 52/08, WM 2011, 306 Rn. 22).
Sparkasse legt Referenzzins nachträglich vor
Um einen günstigeren Zinssatz zu erzielen, legen Kreditinstitute bei Geltendmachung der unwirksamen Referenzzins-Klausel häufig ein Konvolut aus Referenzzinssätze vor, die für den Sparvertrag gelten sollen. Eine solche nachträgliche Bestimmung des Referenzzinssatzes ist jedoch aus den selben Gründen unwirksam wie der Aushang: der Referenzzinssatz wird von der Sparkasse einseitig geltend gemacht. Zudem ist die nachträgliche Bestimmung auch deshalb unzulässig, weil entscheidend auf die Parteivereinbarung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses abgestellt werden muss.
Deshalb ist eine solche, nachträgliche Festlegung eines Referenzzinssatzes unwirksam. Es ist vielmehr auf die Grundsätze der BGH-Rechtsprechung abzustellen.
Prozentpunkte / absoluter Abstand zum Referenzzins
Hat sich der Referenzzinssatz verändert, sinkt oder steigen der Grundzins um ebenso viele Prozentpunkte […].
Eine Klausel mit einem absoluten Abstand zwischen Referenz- und Grundzins unwirksam. Ein absoluter Abstand liegt dann vor, wenn Prozentpunkte vereinbart worden sind. Dadurch besteht nämlich die Gefahr, dass bei Absinken des Refernzzinses in den negativen Bereich der Sparer Zinsen an die Sparkasse / das Kreditinstitut zahlen muss. Dies ist weder gewollt noch gerecht.
Beispiel: Der Referenzzins betrug zum Zeitpunkt des Vertragsbeginns 4,00%, vereinbart ist ein Abstand von einem Prozentpunkt, sodass der vereinbarte Sparzins 3,00%, beträgt. Fällt der Referenzzins auf < 1,00%, so wird der Sparzins negativ, weil stets ein absoluter Abstand von einem Prozentpunkt bestehen müsste. Die Klausel ist deshalb unwirksam.
Der BGH, Urteil v. 13.04.2010, Az. XI ZR 197/09, dazu:
Im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung kann diese Berechnungsmethode vorliegend aber nicht zugrunde gelegt werden, da sie nicht dem beiderseitigen Interesse der Parteien entspricht. Der immer gleiche Abstand zum Referenzzins führt zu einer Sicherung der anfänglichen Marge in absoluten Prozentpunkten über die gesamte Vertragslaufzeit und kann, wenn der Referenzzins stark fällt, im Extremfall dazu führen, dass der Vertragszins unter Null fällt, also theoretisch eine Zinszahlungspflicht des Kunden an die Bank entstünde. Auch wenn günstige Zinskonditionen grundsätzlich günstig bleiben müssen und ungünstige auch ungünstig bleiben dürfen, so ist eine absolute Margensicherung oder gar das Entfallen eines Zinsanspruchs bzw. die Umkehr eines Zahlungsanspruchs in eine Zahlungspflicht nicht interessengerecht.
Das Äquivalenzprinzip
Beispiel: Der Referenzzins betrug zum Zeitpunkt des Vertragsbeginns 4,00%, der vereinbarte Sparzins 2,00%. Der Abstand zwischen Referenz- und Grundzins beträgt damit 50%. Sinkt der Referenzzins auf 0,5 % ab, beträgt der Grundzins 0,25%. Bei einem in Prozentpunkte festgelegten Abstand hingegen wäre der Grundzins negativ. Dies wird durch den prozentualen Faktor verhindert.
Der BGH, Urteil v. 13.04.2010, Az. XI ZR 197/09, dazu:
Entscheidend ist dabei die Relation zu vergleichbaren Produkten am Markt, das heißt, das Verhältnis des konkret vereinbarten Zinses zum Referenzzins muss gewahrt bleiben, nicht aber eine gleich bleibende Gewinnmarge (vgl. Schimansky, WM 2003, 1449, 1452). […] Dieser relative Abstand gewähr- leistet zum einen, dass der Vertragszins immer den gleichen prozentualen Ab- stand zum Referenzzins beibehält und so das Grundgefüge der Vertragskonditionen über die gesamte Laufzeit beibehalten wird, also ein günstiger Zins auch günstig bleibt. Zum anderen verhindert die Maßgeblichkeit des prozentualen Abstandes zwischen Vertragszins und Referenzzins die Verstetigung einer absoluten Gewinnmarge und das Absinken des Vertragszinses auf Null oder ins Negative.
Anpassungsschwellen
Eine Anpassungsschwelle definiert einen Wert – streitgegenständlich waren 0,1 Prozentpunkte -, ab dem erst die Zinsveränderung des Referenzzinses Auswirkungen auf den Grundzins haben soll.
Hierbei muss jedoch differenziert werden: Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil v. 13.04.2010, Az. XI ZR 197/09, ausdrücklich ausgeführt:
Ferner sind die Anpassungsschwelle, ab der eine Zinsänderung vorzunehmen ist, und der Anpassungszeitraum, für den sie gelten soll, zu ermitteln. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Parteien bei der Bestimmung der Anpassungsschwelle und des Anpassungsintervalls weitestgehend frei sind. Sie müssen nur beachten, dass für Zinssenkungen und Zinserhöhungen die gleichen Parameter verwendet werden.
Damit kann ein Schwellenwert grundsätzlich von den Parteien vereinbart werden, soweit der Schwellenwert für eine Zinserhöhung genauso gilt wie für eine Zinsabsenkung.
Keine Anpassungsschwelle bei unwirksamer Zinsklausel
Weitaus wichtiger ist die Frage eines Schwellenwertes jedoch dann, wen die Zinsklausel aufgrund einer der vorgenannten Gründe unwirksam ist und hinsichtlich des Schwellenwertes keine bzw. keine wirksame Regelung zwischen Sparkasse und Sparer getroffen worden ist.
In diesen Fällen wird für die Berechnung des Grundzinses kein Schwellenwert festgesetzt, der zwischen den Parteien vereinbarte, variablen Zinssatz wird damit auf 0,01 Prozentpunkte an den Referenzzins monatlich angepasst.
Der BGH, Urteil v. 13.04.2010, Az. XI ZR 197/09, dazu:
Zu Unrecht hat das Berufungsgericht den Angaben der Beklagten folgend eine Veränderung des Referenzzinses von 0,1 Prozentpunkten als maßgeblichen Schwellenwert angesehen […]. Dass in der Literatur ein Schwellenwert von 0,1 Prozentpunkten als angemessen angesehen wird, mag bei der Inhaltskontrolle einer entsprechenden Klausel von Bedeutung sein, besagt aber nichts für die Frage, was die Parteien in Kenntnis der Vertragslücke vereinbart hätten. Hierzu ist in erster Linie auf die vertraglichen Abreden abzustellen, soweit sich ihnen ein Hinweis auf den Parteiwillen entnehmen lässt. Die streitgegenständliche Zinsänderungsklausel sieht vor, dass jede Veränderung des dort genannten – unzulässigen – Referenzzinssatzes auch zu einer Anpassung des Vertragszinses führen sollte. Es ist daher interessengerecht, im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung davon auszugehen, dass jede Veränderung des Referenzzinses ohne Erreichen einer bestimmten Anpassungsschwelle zu einer Veränderung des Vertragszinses führt. Da der den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank zu entnehmende Referenzzins monatlich veröffentlicht wird, ist es sachgerecht, die Vereinbarung monatlicher Anpassungen anzunehmen.
Bei der Geltendmachung ausstehender Zinsansprüche aufgrund einer unwirksamen Zinsklausel ist deshalb genau zu prüfen, ob die Sparkasse / das Kreditinstitut die Angleichung an den Referenzzins auf 0,01 Prozentpunkte vorgenommen hat oder in Verkennung der höchstrichterlichen Rechtsprechung von einem Schwellenwert ausgeht. Bei der eigenen Berechnung sollte auf eine exakte Übernahme der Veränderungen des Referenzzinssatzes geachtet werden.
Welche variable Zinssatzklausel ist wahrscheinlich wirksam?
Eins vorab: alle Einzelheiten sind höchstrichterlich noch nicht entschieden, sodass man sich einer wirksamen Klausel zurzeit nur nähern kann. Der Bundesgerichtshof hat jedoch die Anforderungen an eine wirksame, variable Zinssatzklausel immer weiter konkretisiert, sodass folgende Voraussetzungen in jedem Fall erfüllt sein müssen:
- Der Referenzzinsatz muss eindeutig ermittelt und mit der vertraglich vereinbarten Spareinlage vergleichbar sein.
- Jede Veränderung des Referenzzinssatzes muss sich auf den Grundzins auswirken.
- Es muss das Äquivalenzprinzip (s.o.) berücksichtigt werden.
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