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	<title>variabler Zinssatz Archive - VINQO Rechtsanwälte</title>
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		<title>Bafin stärkt Verbraucherrechte bei Prämiensparverträge durch Allgemeinverfügung</title>
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		<dc:creator><![CDATA[admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 22 Jun 2021 13:41:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Prämiensparvertrag Zinsen]]></category>
		<category><![CDATA[Allgemeinverfügung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Bafin hat durch eine Allgemeinverfügung Sparkassen und Kreditinstitute zu umfangreichen Hinweisen im Hinblick auf die unwirksame Zinsklausel verpflichtet</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://vinqo.de/bafin-staerkt-verbraucherrechte-bei-praemiensparvertraege-durch-allgemeinverfuegung/">Bafin stärkt Verbraucherrechte bei Prämiensparverträge durch Allgemeinverfügung</a> erschien zuerst auf <a href="https://vinqo.de">VINQO Rechtsanwälte</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[		<div data-elementor-type="wp-post" data-elementor-id="14776" class="elementor elementor-14776" data-elementor-post-type="post">
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									<p><em>Foto: Bafin/Hartmann Photography</em></p><p>Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) hat am 21.06.2021 eine Allgemeinverfügung erlassen und damit Sparkassen und Kreditinstitute verpflichtet, Verbraucherinnern und Verbraucher über unwirksame Zinsklauseln in den <strong>Prämiensparverträgen</strong> zu informieren. </p><p>Hierdurch werden hunderttausende Verbraucher über die ihnen wahrscheinlich zustehenden Zinsansprüche aus den zahlreich abgeschlossenen Prämiensparverträgen informiert.</p>								</div>
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					<h2 class="elementor-heading-title elementor-size-default">Unwirksame Zinsanpassungsklauseln in Prämiensparverträgen</h2>				</div>
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									<p>Die bis weit in die 1990er insbesondere von Sparkassen angebotenen Prämiensparverträge enthielten sogenannte Zinsanpassungsklauseln. Mit denen sollte festgelegt werden, zu welchem Zinssatz die Spareinlagen innerhalb des Ansparungszeitraums verzinst werden sollen. Hinzu kam dann zumeist noch eine beachtliche Abschlussprämie.</p><p><strong>Das Problem</strong>: Die Sparkassen und Kreditinstitute haben eine Reihe von <b>unwirksamen Zinsanpassungsklauseln </b>in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet, die intransparent und den Sparer einseitig benachteiligend waren.</p><p>So wurden beispielsweise Zinsanpassungen</p><ul><li>durch Aushänge der Sparkassen einseitig festgelegt oder</li><li>Referenzzinssätze wurden nicht im vollen Umfang an die Sparer weitergegeben. </li></ul><p>Eine Auflistung der unwirksamen Zinsanpassungsklauseln in Prämiensparverträgen finden Sie <a href="https://vinqo.de/praemiensparvertrag-zinsen-zurueckholen/praemiensparen-das-sind-die-unwirksamen-zinsklauseln/"><b>hier</b></a>.</p><p><strong>Die Folge</strong>: Die Zinsanpassungsklausel ist unwirksam. Doch ein vollständiger Wegfall einer Zinsanpassungsklausel würde zu einer noch stärkeren Benachteiligung der Sparer führen. Deshalb wird im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung eine Zinsanpassungsklausel abgeleitet, die zum Zeitpunkt des Vertrags von Sparkasse und Sparer gewollt gewesen wäre und die Interessen beider Parteien angemessen berücksichtigt. Die Folge: <b>Dem Sparer stehen durch eine für ihn günstigere Zinsberechnung ein zusätzlicher, bisher nicht gezahlter Zinsanspruch zu</b>. </p>								</div>
				</div>
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									<div class="elementor-element elementor-element-80d2f90 elementor-widget elementor-widget-text-editor" data-id="80d2f90" data-element_type="widget" data-widget_type="text-editor.default"><div class="elementor-widget-container"><div class="elementor-text-editor elementor-clearfix"><div class="elementor-element elementor-element-993da9d elementor-widget elementor-widget-text-editor" data-id="993da9d" data-element_type="widget" data-widget_type="text-editor.default"><div class="elementor-widget-container"><div class="elementor-text-editor elementor-clearfix"><p><b>Aufgrund der unwirksamen Zinsklauseln haben Verbraucherinnen und Verbraucher nach Berechnungen der Verbraucherzentralen einen ausstehenden Zinsanspruch von über 4.000,00 €.</b></p></div></div></div></div></div></div>								</div>
				</div>
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				<div class="elementor-widget-container">
									<p>Der BGH hat in mehreren Urteilen immer weiter konkretisiert, wie die ergänzende Vertragsauslegung vorzunehmen ist, sodass eine Zinsberechnung anhand der Rechtsprechung des BGH immer weiter konkretisiert werden kann, um den weitergehenden Zinsanspruch begründen zu können. </p><p>Gleichwohl haben die Sparkassen mit Einwänden, die Rechtsprechung sei noch nicht hinreichend konkret, versucht, einen weitergehenden Zinsanspruch abzuwehren. Ohne hartnäckige, rechtliche Vertretung war zumeist eine weitere Zinszahlung nicht zu erreichen. </p>								</div>
				</div>
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					<h2 class="elementor-heading-title elementor-size-default">Reaktionen auf die unwirksame Zinsklausel in Prämiensparverträgen</h2>				</div>
				</div>
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				<div class="elementor-widget-container">
									<h3>Musterfeststellungsklagen der Verbraucherzentralen</h3><p>Neben einigen Individualklagen betroffener Verbraucher haben insbesondere die <b>Verbraucherzentralen </b>eine weitergehende, rechtliche Klärung avisiert. So hat beispielsweise die Verbraucherzentrale Sachen <b>Musterfeststellungsklagen </b>gegen die dortige Sparkasse initiiert &#8211; ein Entscheidung des Bundesgerichtshofs steht noch aus. Aber auch bayrische Verbraucherzentralen haben Musterfeststellungsklagen angestrengt. </p><p>Das Problem hierbei: Ist der Anspruch festgestellt, ist dieser jedoch noch nicht beziffert. Hierum muss sich dann &#8211; wenn kein Vergleich geschlossen wird &#8211; jeder Verbraucher wieder einzeln bemühen, was insbesondere aufgrund der Zins- und Zinseszinseffekte und der komplexen Referenzmaßstäbe ist dies für Verbraucher ohne Weiteres kaum möglich.</p><p> </p><h3>Mediale Berichterstattung</h3><p>Daneben haben insbesondere Presseberichte zu einer Sensibilisierung der betroffenen Sparer geführt. Die von der ARD produzierte Dokumentation &#8222;Der rote Riese zockt ab&#8220; wurde allein 1,5 Millionen mal auf Youtube abgerufen.</p>								</div>
				</div>
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									<p> </p><h3>Kündigungswelle der Sparkasse </h3><p>Hinzu kommen von der Sparkasse selbst geschaffene Probleme: die vertraglich zugesicherten Zinsen im Prämiensparvertrag sind im aktuellen <strong>Niedrigzinsumfeld</strong> kaum mehr durch Sparkassen und Kreditinstitute aufzubringen, weshalb viele <strong>Sparkassen</strong> die zumeist als ergänzende Altersvorsorge gedachten <strong>Prämiensparverträge kündigen</strong> &#8211; und <a href="https://vinqo.de/praemiensparvertrag-zinsen-zurueckholen/praemiensparvertrag-sparkasse-kuendigen/">nicht immer rechtmäßig</a>.</p><p>Durch die anschließende Recherche stießen Sparer auf die unwirksamen Zinsklauseln und &#8211; die vierstelligen Zinsansprüche.</p><p> </p><h3>Eingreifen der Bafin</h3><p>Die Bafin hat als Aufsichtsbehörde der Sparkassen und Banken die Problematik der Benachteiligung von Verbrauchern durch unwirksame Zinsanpassungsklauseln in Prämiensparverträgen erkannt. </p><p>Im <a href="https://vinqo.de/bafin-zu-praemiensparvertraegen-angemessene-loesungen-finden/">Bafin-Journal Februar 2020</a> wies sie bereits darauf hin, dass die Sparkassen und Banken &#8222;angemessene Lösungen&#8220; finden sollen. Die Bafin warnte bereits unmissverständlich:</p>								</div>
				</div>
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							<blockquote class="elementor-blockquote">
			<p class="elementor-blockquote__content">
				Die Rechtsprechung zu ignorieren und die unwirksamen Klauseln bewusst kommentarlos weiterzuverwenden, sieht die BaFin dagegen als Missstand [...], bei dem sie eingreifen kann.			</p>
							<div class="e-q-footer">
											<cite class="elementor-blockquote__author">Bafin-Journal 02/2020</cite>
														</div>
					</blockquote>
						</div>
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									<p>Doch viel passiert ist seitdem nicht. Die Sparkassen haben eine proaktive Lösung unserer Erfahrung nach nur sehr zurückhaltend gelöst. Die sieht auch die Bafin so. Die Praxis wurde weitestgehend beibehalten. </p><p>Nun hat die Bafin am <strong>21.06.2021</strong> eine rund zehnseitige <a href="https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Aufsichtsrecht/Verfuegung/vf_210621_allgvfg_Zinsanpassungsklauseln_Praemiensparvertraege.html?nn=7846960"><strong>Allgemeinverfügung</strong> </a>erlassen, mit der  sie die betroffenen Sparkassen und Kreditinstitute verpflichtet, die betroffenen Verbraucher über die Problematik und die eigene Betroffenheit zu informieren. </p><p>Die Bafin fasst die korrekturbedürftigen Missstände in ihrer <a href="https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Aufsichtsrecht/Verfuegung/vf_210621_allgvfg_Zinsanpassungsklauseln_Praemiensparvertraege.html?nn=7846960">Allgemeinverfügung</a> wie folgt zusammen: </p><ul><li>So findet sich in der Praxis die Kopplung zu 100 % an den 3-Monats-Euribor, unterschiedliche Zeitreihen in unterschiedlichsten Gewichtungen, gängig ist eine Mischung 30 % 3-Monats-Euribor und 70 % 10-Jahreszins.<br /><br /></li><li>Am weitesten verbreitet ist ein Anpassungsintervall von 3 Monaten, das längste bekannt gewordene Anpassungsintervall ist 6 Monate.<br /><br /></li><li>Als Anpassungsschwelle werden vielfach Werte von 0,10 % bis 0,50 % angewendet.<br /><br /></li><li>Das Modell des relativen Abstandes wird in der Praxis überwiegend nicht umgesetzt. Lediglich fünf der von der BaFin angeschriebenen Kreditinstitute setzen einen relativen Abstand um. Zugrunde gelegt wird in der Praxis also fast ausschließlich ein absoluter Abstand zwischen Referenzzins und Vertragszins.</li></ul><p> </p><p>Damit sind die wesentlichen Vorgaben der BGH Rechtsprechung gerade nicht umgesetzt worden. Auch Vermittlungsgespräche mit den betroffenen Bankenverbänden habe zu keiner adäquaten Lösung geführt, sodass nun das scharfe Vorgehen durch eine Allgemeinverfügung zur Behebung des Missstands erforderlich sei. Die Auswirkungen der Allgemeinverfügung für Sparer erklärt Dr. Thorsten Pötzsch im Interview wie folgt:</p>								</div>
				</div>
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							<blockquote class="elementor-blockquote">
			<p class="elementor-blockquote__content">
				Die Banken müssen ihnen entweder unwiderruflich eine Zinsnachberechnung zusichern oder aber einen Änderungsvertrag mit einer wirksamen Zinsanpassungsklausel anbieten.			</p>
							<div class="e-q-footer">
											<cite class="elementor-blockquote__author">Dr. Thorsten Pötzsch, Exekutivdirektor der BaFin</cite>
														</div>
					</blockquote>
						</div>
				</div>
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				<div class="elementor-widget-container">
									<p>Betroffene Sparer werden damit über die Unwirksamkeit der Zinsanpassungsklausel informiert und es werden Korrekturmaßnahmen durch eine Zusicherung einer Nachberechnung und einer ggfs. Abänderung bestehender Verträge angeboten. Allerdings ist hiermit weder eine automatische Zahlung noch eine richtige Berechnung mit gewährleistet.</p><p>Der <strong>Verbraucher</strong> wird durch die Allgemeinverfügung deutlich <strong>besser</strong> als vorher gestellt, weil der aufsichtsrechtliche Druck auf die Sparkassen erhöht wird, allerdings sollten <strong>keine überspannten Erwartungen</strong> an die Umsetzungsbemühungen einer hunderttausendfachen <strong>Erstattung im vierstelligen Bereich</strong> gesetzt werden. </p><p>Verbraucher werden auch weiterhin um die Zinsansprüche aus den Prämiensparverträgen kämpfen müssen.</p><p>Zudem ist die Allgemeinverfügung noch nicht rechtskräftig. Es sind Widersprüche gegen die Allgemeinverfügung zu erwarten, wie selbst der Exekutivdirektor im <a href="https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Interview/interview_210621_dr_poetzsch_praemiensparen.html">Interview einräumt</a>. </p>								</div>
				</div>
					</div>
		</div>
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					<h2 class="elementor-heading-title elementor-size-default">Jetzt Ø 2.000,00 € Zinsen risikofrei zurückfordern!</h2>				</div>
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										<span class="elementor-icon-list-text">Erfahrung in der Durchsetzung von Zinsansprüchen</span>
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									</li>
						</ul>
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		<p>Der Beitrag <a href="https://vinqo.de/bafin-staerkt-verbraucherrechte-bei-praemiensparvertraege-durch-allgemeinverfuegung/">Bafin stärkt Verbraucherrechte bei Prämiensparverträge durch Allgemeinverfügung</a> erschien zuerst auf <a href="https://vinqo.de">VINQO Rechtsanwälte</a>.</p>
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		<item>
		<title>BGH-Urteil vom 13.04.2010, Aktenzeichen XI ZR 197/09</title>
		<link>https://vinqo.de/bgh-urteil-vom-13-04-2010-aktenzeichen-xi-zr-197-09/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 08 Mar 2021 11:06:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Prämiensparvertrag Zinsen]]></category>
		<category><![CDATA[Aktenzeichen XI ZR 197/09]]></category>
		<category><![CDATA[BGH-Urteil vom 13.04.2010]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Jetzt Ø 2.000,00 € Zinsen risikofrei erhalten! Risikofrei durch Erfolgshonorar Erfahrung in der Durchsetzung von Zinsansprüchen Bequem in 5 Minuten online erledigt Jetzt Zinsen zurückholen</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://vinqo.de/bgh-urteil-vom-13-04-2010-aktenzeichen-xi-zr-197-09/">BGH-Urteil vom 13.04.2010, Aktenzeichen XI ZR 197/09</a> erschien zuerst auf <a href="https://vinqo.de">VINQO Rechtsanwälte</a>.</p>
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									<p></p>
<p></p>
<p></p>
<p>Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 8. Juni 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin gegen das Teilanerkenntnis- und Schlussurteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Zweibrücken vom 10. Oktober 2008 wegen der Abweisung der Klage in Höhe von 3.081,24 €; nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Juli 2006 sowie 186,82 €; vorgerichtlicher Kosten zurückgewiesen worden ist.</p>
<p> </p>
<p>Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.</p>
<p> </p>
<p>Von Rechts wegen.</p>
<p> </p>
<p> </p>
<p> </p>
<h6 class="has-text-align-center wp-block-heading"><strong>Tatbestand</strong></h6>
<p> </p>
<p>Die Klägerin begehrt von der beklagten Sparkasse die Zahlung weiterer Zinsbeträge aus einem beendeten Sparvertrag an sich und ihren Ehemann.</p>
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<p>Die Klägerin und ihr Ehemann schlossen im Jahre 1986 einen Sparvertrag mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden: Beklagte) über ein so genanntes S-Versicherungssparen mit einer Laufzeit von zwanzig Jahren. In dem von ihnen unterzeichneten Vertragsformular heißt es:</p>
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<p>&#8222;2. Zinsen und Prämien Die Sparkasse zahlt neben dem jeweils gültigen Zinssatz für S-Versicherungseinlagen am Ende der Gesamtdauer des Vertrages eine unverzinsliche Prämie auf die vertragsgemäß eingezahlten Sparbeiträge. Die Prämie beträgt bei einer Vertragsdauer von 8 bis 9 Jahren &#8211; 2%, 10 bis 11 Jahren &#8211; 4%, 12 bis 14 Jahren &#8211; 10%, 15 bis 19 Jahren &#8211; 15%, 20 bis 25 Jahren &#8211; 30%.</p>
<p> </p>
<p>3. Kündigung Bis 4 Jahre vor Ende des Vertragsdatums kann der Kunde über Beträge jeweils nach Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist von 6 Monaten unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 48 Monaten verfügen; ab einem Zeitpunkt von 3 Monaten vor Ende der Vertragsdauer kann das Guthaben unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden. Die Zahlung einer Prämie erfolgt für die tatsächliche Vertragsdauer entsprechend der Prämienstaffel. Bei Verfügungen vor dem Vertragsende ohne Einhaltung der Kündigungsfrist wird eine S-Prämie nicht gezahlt.&#8220;</p>
<p> </p>
<p>Der von der Beklagten gezahlte Nominalzins für S-Versicherungssparen betrug laut ihrem Preisaushang bei Abschluss des Sparvertrages jährlich 5%. Die Klägerin und ihr Ehemann zahlten in den Jahren 1986 bis 2005 die vereinbarten monatlichen Sparbeträge von 200 DM für die Zeit von Oktober bis Dezember 1986 und von 100 DM ab dem 1. Januar 1987 ein, wobei allerdings nicht monatlich gezahlt wurde, was der Sparvertrag zuließ. Mit Ablauf des Sparvertrages zahlte die Beklagte an die Klägerin und ihren Ehemann einen Betrag von 22.034,20 €; aus.</p>
<p> </p>
<p>Die Klägerin hat die Zinsberechnung der Beklagten beanstandet und sie mit wechselnden Anträgen auf Zahlung höherer Sparzinsen nebst Verzugszinsen an sich und ihren Ehemann sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Kosten in Anspruch genommen. Der gerichtlich bestellte Sachverständige hat unter Heranziehung der von der Beklagten genannten Kombination aus den in der Bundesbankstatistik ausgewiesenen Zinssätzen für zwei- und zehnjährige Spareinlagen im Verhältnis von 20% zu 80% sowie Berücksichtigung einer Anpassungsschwelle von 0,1 Prozentpunkten einen restlichen Zahlungsanspruch der Klägerin und ihres Ehemannes in Höhe von 19,94 €; errechnet, den die Beklagte nebst Zinsen anerkannt hat.</p>
<p> </p>
<p>Das Landgericht hat die Beklagte dem Anerkenntnis entsprechend verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Berufung der Klägerin, mit der sie die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer 4.320,75 € nebst Zinsen sowie 246,13 € vorgerichtlicher Kosten begehrt hat, hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der &#8211; vom Berufungsgericht zugelassenen &#8211; Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag in Höhe von 3.081,24 € nebst Zinsen sowie 186,82 € vorgerichtlicher Kosten weiter.</p>
<p> </p>
<p> </p>
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<h6 class="has-text-align-center wp-block-heading">Gründe</h6>
<p> </p>
<p>Die Revision ist begründet. Sie führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.</p>
<p> </p>
<p>Soweit die Klägerin wegen der zunächst unbeschränkt eingelegten Revision die Rücknahme der weitergehenden Revision erklärt hat, geht das ins Leere. Eine Teilrücknahme der Revision (§§ <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/555.html">555</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/516.html">516</a> ZPO) liegt nicht vor, wenn der Revisionskläger die Revision unbeschränkt einlegt (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/549.html">549</a> ZPO) und in der Revisionsbegründung die Revisionsanträge von vornherein hinter der Beschwer des Revisionsklägers zurückbleiben. Denn erst in der Revisionsbegründung müssen die Revisionsanträge enthalten sein (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/551.html">551</a> Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ZPO), die den Umfang des eingelegten Rechtsmittels bestimmen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juli 1968 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII%20ZB%2026/68">VIII ZB 26/68</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW%201968,%202106">NJW 1968, 2106</a>; Musielak/Ball, ZPO, 7. Aufl., § 516 Rn. 26). Für eine Entscheidung des Revisionsgerichts nach §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/555.html">555</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/516.html">516</a> Abs. 3 ZPO über den nicht angegriffenen Teil der Berufungsentscheidung ist kein Raum, weil dieser Teil nicht beim Revisionsgericht anhängig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juli 1968 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII%20ZB%2026/68">VIII ZB 26/68</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW%201968,%202106">NJW 1968, 2106</a>).</p>
<p> </p>
<p>I.</p>
<p> </p>
<p>Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für die Revisionsinstanz von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:</p>
<p> </p>
<p>Nach dem Inhalt des Sparvertrages sei ein variabler Zinssatz vereinbart worden. Der Sparvertrag enthalte jedoch keine Regelung, wie die Änderung des Zinssatzes vorzunehmen sei. Er stelle daher die Änderung des Zinssatzes einseitig in das Ermessen der Sparkasse. Eine solche Zinsänderungsklausel sei aber in Allgemeinen Geschäftsbedingungen &#8211; wie sie hier vorlägen &#8211; unwirksam.</p>
<p> </p>
<p>Das führe aber nicht dazu, dass gar keine Zinsen zu zahlen wären. Vielmehr sei die unwirksame Klausel durch eine ergänzende Vertragsauslegung auszufüllen, da es hierzu an dispositivem Gesetzesrecht fehle. Entscheidend sei danach, welche Regelung von den Parteien in Kenntnis der Unwirksamkeit der vereinbarten Zinsänderungsklausel nach dem Vertragszweck und angemessener Abwägung ihrer beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner gewählt worden wäre. Die Parteien hätten im Grundsatz eine Entscheidung für Zinsvariabilität und damit gegen Zinsstabilität getroffen. An dieser Entscheidung seien sie festzuhalten. Die Beklagte habe als Referenzzins eine Kombination zwischen den Zinssätzen für 2- und 10-jährige Anlagen gewählt gemäß den Statistiken der Deutschen Bundesbank bei einer Gewichtung von 20% und 80%. Mit dem Zinssatz für 10-jährige Anlagen und dem Zinssatz für 2-jährige Anlagen werde sowohl der Langfristigkeit der Anlage als auch einer möglichen vorzeitigen Kündigung Rechnung getragen. Die auf dieser Basis vorgenommene Zinsänderung sei daher nicht zu beanstanden.</p>
<p> </p>
<p>Demgegenüber sei es nicht sach- und interessengerecht, den Spareckzins als Referenzzins heranzuziehen, da dieser sich auf Spareinlagen beziehe, die mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündbar seien. Solche kurzfristig verfügbaren Spareinlagen seien mit der von den Parteien gewählten langfristigen Anlage nicht vergleichbar. Soweit die Klägerin sich darauf berufe, dass sie ein Interesse gehabt habe, einen Sparzins zu erzielen, der deutlich über dem Spareckzins liege und immer denselben Abstand zum Spareckzins aufweise, stelle dies lediglich ihr einseitiges Interesse dar, berücksichtige aber nicht die ebenfalls abzuwägenden Interessen der Beklagten.</p>
<p> </p>
<p>Des Weiteren berücksichtige es die beiderseitigen Interessen am besten, eine Zinsänderung nicht schon bei der Änderung eines Referenzzinssatzes um 0,01 Prozentpunkte nach oben oder unten vorzunehmen, wie es die Verbraucherzentrale in der von der Klägerin vorgelegten Berechnung getan habe. Interessengerecht sei, dass erst eine Veränderung des Zinssatzes von einer gewissen Erheblichkeit zu einer Änderung des Vertragszinses führe, um nicht laufend den Zinssatz ändern zu müssen, was zu Unübersichtlichkeiten bei der Abrechnung führe. Die von der Beklagten gewählte Anpassungsschwelle von 0,1 Prozentpunkten nach oben oder unten sei ein Wert, der auch in der Literatur als richtig angesehen werde.</p>
<p> </p>
<p>Der Sachverständige habe in seinem Gutachten den oben genannten Referenzzins herangezogen und auch die Änderungen des Zinssatzes bei der entsprechenden Veränderung vorgenommen. Er habe dabei als ersten Zinssatz entsprechend der von der Beklagten vorgenommenen Gutschrift in dem Sparbuch einen Zinssatz von 5,16% berücksichtigt, wie dies die Beklagte auch in ihrer Nachberechnung getan habe. Des Weiteren habe er den jeweiligen Zinsabstand zum Referenzzins beibehalten. Die von der Klägerin vorgelegte Zinsberechnung der Verbraucherzentrale unter Zugrundelegung desselben Referenzzinses, die zu einem anderen Ergebnis komme, beruhe darauf, dass dort als erster Vertragszins ein Zinssatz von 6% eingestellt worden sei und Änderungen des Zinssatzes bereits bei einer Veränderung um 0,01 Prozentpunkte vorgenommen werde. Dies entspreche jedoch nicht einer interessengerechten Auslegung. Die Klägerin habe nicht zu beweisen vermocht, dass mit ihr ein anfänglicher Zinssatz von 6% vereinbart worden sei. Vielmehr sei nach dem Sparvertrag der jeweils gültige Zins vereinbart gewesen, der sich für den Beginn des Vertrages feststellen lasse, da er dort im Preisaushang der Sparkasse aufgeführt gewesen sei. Die Beklagte habe insoweit unwidersprochen vorgetragen, dass der Zinssatz sowohl im August 1986 als auch im Oktober 1986 jeweils bei 5% gelegen habe.</p>
<p> </p>
<p>II.</p>
<p> </p>
<p>Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung in entscheidenden Punkten nicht stand. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht nach den bisher getroffenen Feststellungen den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch aus dem Sparvertrag mit der Beklagten auf Zahlung weiterer Zinsen in Höhe von 3.081,24 €; verneint. Dementsprechend ist auch die Versagung der von der Klägerin begehrten vorgerichtlichen Kosten in Höhe von 186,82 €; bislang nicht gerechtfertigt.</p>
<p> </p>
<p>1. Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass die streitige Zinsänderungsklausel insofern wegen Verstoßes gegen den nach Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/EGBGB/229.html">229</a> § 5 Satz 2 EGBGB anwendbaren § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/308.html">308</a> Nr. 4 BGB unwirksam ist, als sie nicht das erforderliche Mindestmaß an Kalkulierbarkeit möglicher Zinsänderungen aufweist (vgl. Senat, <a href="https://openjur.de/u/197376.html">BGHZ 158, 149</a>, 153 ff. und Urteil vom 10. Juni 2008 &#8211; <a href="https://openjur.de/u/75235.html">XI ZR 211/07</a>, <a href="https://openjur.de/u/75235.html">WM 2008, 1493</a>, Tz. 10 ff.; jeweils zu vergleichbaren Klauseln).</p>
<p> </p>
<p>Zutreffend ist das Berufungsgericht stillschweigend weiter davon ausgegangen, dass die Klausel dagegen wirksam ist, soweit sie die Vereinbarung eines variablen Zinssatzes enthält, weil es sich dabei um eine gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/307.html">307</a> Abs. 3 Satz 1 BGB der Klauselkontrolle nicht unterliegende Preisregelung der Parteien handelt (vgl. Senatsurteil vom 10. Juni 2008 &#8211; <a href="https://openjur.de/u/75235.html">XI ZR 211/07</a>, <a href="https://openjur.de/u/75235.html">WM 2008, 1493</a>, Tz. 16 f.). Ebenfalls nicht der Inhaltskontrolle unterliegt der anfängliche Vertragszins, der Ausgangspunkt der Zinsänderung ist (vgl. Senat, <a href="https://openjur.de/u/197376.html">BGHZ 158, 149</a>, 153 f.; Schimansky, WM 2003, 1449, 1452). Nach den im Revisionsverfahren bindenden tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/559.html">559</a> ZPO) haben die Parteien keinen anfänglichen Vertragszins in Höhe von 6% vereinbart, sondern den im Preisaushang der Beklagten ausgewiesenen Zins, der im August und im Oktober 1986 gemäß dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten 5% betragen hat. Soweit das Berufungsgericht entsprechend den tatsächlichen Buchungen der Beklagten einen Anfangszinssatz von 5,16% seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, beschwert das die Klägerin als für sie günstig nicht.</p>
<p> </p>
<p>2. Rechtsfehlerhaft ist jedoch die vom Berufungsgericht auf der Grundlage des eingeholten Sachverständigengutachtens vorgenommene Zinsberechnung.</p>
<p> </p>
<p>a) Das Berufungsgericht ist insoweit allerdings wiederum im Ansatz zu Recht davon ausgegangen, dass die durch die Unwirksamkeit der Zinsänderungsklausel entstandene Lücke im Vertrag durch ergänzende Vertragsauslegung (§§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/133.html">133</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/157.html">157</a> BGB) zu schließen ist (vgl. Senatsurteil vom 10. Juni 2008 &#8211; <a href="https://openjur.de/u/75235.html">XI ZR 211/07</a>, <a href="https://openjur.de/u/75235.html">WM 2008, 1493</a>, Tz. 18 m.w.N.). Entgegen der Ansicht der Revision kann die Lücke nicht durch ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht der Klägerin nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/316.html">316</a>, § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/315.html">315</a> Abs. 1 BGB geschlossen werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/316.html">316</a> BGB lediglich eine nur im Zweifel eingreifende gesetzliche Auslegungsregel dar, der gegenüber die Vertragsauslegung den Vorrang hat. Eine Vertragslücke kann nicht durch den Rückgriff auf § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/316.html">316</a> BGB geschlossen werden, wenn und weil dies dem Interesse der Parteien und ihrer Willensrichtung typischerweise nicht entspricht. Vielmehr ist es geboten, vorrangig die Regeln über die ergänzende Vertragsauslegung heranzuziehen, wofür die den Gegenstand der Leistung und die das Verhältnis der Parteien prägenden Umstände maßgeblich sind. Denn diese bestimmen den Inhalt der von den Parteien getroffenen Absprachen und bilden in aller Regel eine hinreichende Grundlage für die Festlegung der interessengerechten Gegenleistung (vgl. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ%2094,%2098">BGHZ 94, 98</a>, 101 f.; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ%20167,%20139">167, 139</a>, Tz. 10; BGH, Urteil vom 26. September 2006 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=X%20ZR%20181/03">X ZR 181/03</a>, <a href="https://openjur.de/u/80625.html">NJW-RR 2007, 103</a>, Tz. 20). Entscheidend ist danach, welche Regelung von den Parteien in Kenntnis der Unwirksamkeit der vereinbarten Zinsänderungsklausel nach dem Vertragszweck und angemessener Abwägung ihrer beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/242.html">242</a> BGB) als redliche Vertragspartner gewählt worden wäre (vgl. Senatsurteil vom 10. Juni 2008 &#8211; <a href="https://openjur.de/u/75235.html">XI ZR 211/07</a>, <a href="https://openjur.de/u/75235.html">WM 2008, 1493</a>, Tz. 18).</p>
<p> </p>
<p>b) Zutreffend ist das Berufungsgericht weiter davon ausgegangen, dass der Beklagten im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung kein Leistungsbestimmungsrecht nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/315.html">315</a> Abs. 1 BGB zugebilligt werden kann. Das einseitige Leistungsbestimmungsrecht des Klauselverwenders entfällt mit Unwirksamkeit der Klausel ersatzlos (vgl. Schimansky, WM 2001, 1169, 1175; Burkiczak, BKR 2007, 190, 193; Rösler/Lang, ZIP 2006, 214, 218; Metz, BKR 2001, 21, 24, 28; siehe auch <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ%2094,%2098">BGHZ 94, 98</a>, 103; aA Habersack, WM 2001, 753, 760). Die Beklagte konnte daher nicht einseitig die Parameter festlegen, die sie ihrer Neuberechnung zugrunde gelegt hat und auf denen das Sachverständigengutachten beruht. Da diese Parameter nicht Inhalt des Sparvertrages sind, kann auch dahinstehen, ob sie im Rahmen einer vertraglichen Zinsänderungsklausel der Inhaltskontrolle standhalten würden. Vielmehr hat das Gericht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung die maßgeblichen Parameter selbst zu bestimmen, wobei in sachlicher Hinsicht (z.B. Umstände einer Zinsänderung, insbesondere Bindung an einen aussagekräftigen Referenzzins) und in zeitlicher Hinsicht (z.B. Dauer der Zinsperiode) präzise Parameter zu wählen sind, die dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit und Kontrollierbarkeit von Zinsänderungen genügen (vgl. Senat, <a href="https://openjur.de/u/71893.html">BGHZ 180, 257</a>, Tz. 35 m.w.N.).</p>
<p> </p>
<p>c) Die vom Berufungsgericht vorgenommene ergänzende Vertragsauslegung unterliegt der selbständigen und uneingeschränkten Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Formularmäßige Zinsänderungsklauseln der vorliegenden Art sind &#8211; ähnlich wie die AGB-Sparkassen (dazu Senat BGHZ 180, 135, Tz. 11) &#8211; typische, deutschlandweit verbreitete Vereinbarungen, bei deren Unwirksamkeit im Interesse der Rechtssicherheit eine allgemeinverbindliche ergänzende Vertragsauslegung unabhängig von den Besonderheiten des konkreten Einzelfalls sachlich geboten ist (vgl. Senat <a href="https://openjur.de/u/82481.html">BGHZ 164, 286</a>, 292; BGH, Urteil vom 24. Januar 2008 &#8211; <a href="https://openjur.de/u/76879.html">III ZR 79/07</a>, <a href="https://openjur.de/u/76879.html">WM 2008, 1886</a>, Tz. 11; H. Schmidt, in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 10. Aufl., § 306 Rn. 32 m.w.N.).</p>
<p> </p>
<p>aa) Als wichtigster Parameter ist der Referenzzins zu bestimmen, dessen Veränderung Auslöser für die Zinsänderung ist. Es muss sich hierbei um einen in öffentlich zugänglichen Medien abgebildeten Referenzzins handeln, der von unabhängigen Stellen nach einem genau festgelegten Verfahren ermittelt wird und die Bank nicht einseitig begünstigt (vgl. Rösler/Lang, ZIP 2006, 214, 215; siehe auch § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/675g.html">675g</a> Abs. 3 Satz 2 BGB). Dabei ist unter den Bezugsgrößen des Kapitalmarktes diejenige oder eine Kombination derjenigen auszuwählen, die dem konkreten Geschäft möglichst nahe kommen (Senat, <a href="https://openjur.de/u/197376.html">BGHZ 158, 149</a>, 158).</p>
<p> </p>
<p>Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht ausgegangen, hat aber zu Unrecht den Referenzzins als sachgerecht angesehen, den die Beklagte auf der Grundlage der in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Zinssätze selbst aus einer Kombination aus 2- und 10-jährigen Anlagen errechnet hat. Das ist nicht interessengerecht und lässt wesentliche Regelungen in dem Sparvertrag außer Betracht. Der Sparvertrag hatte eine Laufzeit von 20 Jahren. Die volle Prämie von 30%, die diesen Vertrag für die Klägerin im Vergleich zu einem gewöhnlichen Sparbuch besonders interessant machte, fiel nur an, wenn der Sparvertrag über die volle Laufzeit durchgehalten wurde und keine vorzeitige Verfügung über das Guthaben erfolgte. Die vorzeitige Kündigungsmöglichkeit der Klägerin mit einer Frist von 4 1/2 Jahren war für sie keine echte Handlungsalternative, da sie dann für das gekündigte Kapital keine oder nur eine deutlich geringere Prämie erhalten hätte (vgl. dazu auch <a href="https://openjur.de/u/197376.html">BGHZ 158, 149</a>, 157). Die Einbeziehung eines Referenzzinses für kurzfristige Spareinlagen entspricht daher selbst dann, wenn dies &#8211; wie hier von der Beklagten vorgesehen &#8211; nur mit einem Anteil von 20% geschieht, nicht dem im Vertrag zum Ausdruck gekommenen Interesse der Parteien. Aus denselben Gründen kann entgegen der Ansicht der Revision auch der Spareckzins nicht als Referenzzins herangezogen werden, weil er den Zinssatz für Spareinlagen mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten angibt.</p>
<p> </p>
<p>Nach dem Konzept des Sparvertrages ist es allein interessengerecht, einen Referenzzins für langfristige Spareinlagen heranzuziehen. Die in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Zinssätze für vergleichbare Produkte hat der Bundesgerichtshof bereits in der Vergangenheit als geeignete Referenz angesehen (vgl. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ%2097,%20212">BGHZ 97, 212</a>, 223; auch <a href="https://openjur.de/u/202788.html">BGHZ 161, 196</a>, 203 f.). Es sind daher die in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Zinssätze für Spareinlagen mit einer Laufzeit zugrunde zu legen, die der zwanzigjährigen Laufzeit des vorliegenden Sparvertrages unter Berücksichtigung des Ansparvorgangs nahe kommen. Dazu hat das Berufungsgericht bisher keine Feststellungen getroffen. Es wird daher nach ergänzendem Vortrag der Parteien gegebenenfalls durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu klären haben, welcher konkrete, in den Zinsstatistiken der Deutschen Bundesbank veröffentlichte Zins als maßgebliche Referenz heranzuziehen ist.</p>
<p> </p>
<p>bb) Ferner sind die Anpassungsschwelle, ab der eine Zinsänderung vorzunehmen ist, und der Anpassungszeitraum, für den sie gelten soll, zu ermitteln. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Parteien bei der Bestimmung der Anpassungsschwelle und des Anpassungsintervalls weitestgehend frei sind. Sie müssen nur beachten, dass für Zinssenkungen und Zinserhöhungen die gleichen Parameter verwendet werden (Schimansky, WM 2001, 1169, 1173; Rösler/Lang, ZIP 2006, 214, 217). Haben die Parteien &#8211; wie hier &#8211; keine wirksame Vereinbarung getroffen, kann es wegen des weiten Ermessens der Parteien bei der Festlegung einer Anpassungsschwelle auch interessengerecht sein, dass sie ganz entfällt und wie bei einer Zinsgleitklausel (vgl. dazu Rösler/Lang, ZIP 2006, 214, 215) jede Veränderung des Referenzzinses auch zu einer Veränderung des Vertragszinses führt.</p>
<p> </p>
<p>Zu Unrecht hat das Berufungsgericht den Angaben der Beklagten folgend eine Veränderung des Referenzzinses von 0,1 Prozentpunkten als maßgeblichen Schwellenwert angesehen. Das Berufungsgericht hat gemeint, eine Anpassung bei einem Schwellenwert von 0,01%, wie sie von der Klägerin geltend gemacht wird, sei untunlich, weil beide Seiten ein Interesse daran hätten, dass erst eine Veränderung des Zinssatzes von einer gewissen Erheblichkeit zu einer Änderung des Vertragszinses führe, um nicht laufend den Zinssatz ändern zu müssen, was dann zur Unübersichtlichkeit der Abrechnung führe. Diese Ausführungen beachten nicht, dass es bei der üblichen Zinsberechnung mittels elektronischer Datenverarbeitung ohne weiteres möglich ist &#8211; wie bei Zinsgleitklauseln &#8211; jede Veränderung des Referenzzinssatzes exakt und ohne größeren Aufwand nachzuvollziehen. Dass in der Literatur ein Schwellenwert von 0,1 Prozentpunkten als angemessen angesehen wird, mag bei der Inhaltskontrolle einer entsprechenden Klausel von Bedeutung sein, besagt aber nichts für die Frage, was die Parteien in Kenntnis der Vertragslücke vereinbart hätten. Hierzu ist in erster Linie auf die vertraglichen Abreden abzustellen, soweit sich ihnen ein Hinweis auf den Parteiwillen entnehmen lässt. Die streitgegenständliche Zinsänderungsklausel sieht vor, dass jede Veränderung des dort genannten &#8211; unzulässigen &#8211; Referenzzinssatzes auch zu einer Anpassung des Vertragszinses führen sollte. Es ist daher interessengerecht, im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung davon auszugehen, dass jede Veränderung des Referenzzinses ohne Erreichen einer bestimmten Anpassungsschwelle zu einer Veränderung des Vertragszinses führt. Da der den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank zu entnehmende Referenzzins monatlich veröffentlicht wird, ist es sachgerecht, die Vereinbarung monatlicher Anpassungen anzunehmen.</p>
<p> </p>
<p>cc) Die Zinsänderung muss ferner das Äquivalenzprinzip beachten. Nach diesem darf die Bank das Grundgefüge eines Vertragsverhältnisses durch die Zinsänderung nicht zu ihren Gunsten verändern, sondern muss insbesondere auch für den Kunden günstige Anpassungen vornehmen (vgl. Senat, <a href="https://openjur.de/u/71893.html">BGHZ 180, 257</a>, Tz. 32; Senatsurteile vom 4. Dezember 1990 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=XI%20ZR%20340/89">XI ZR 340/89</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=WM%201991,%20179">WM 1991, 179</a>, 182 und vom 12. Oktober 1993 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=XI%20ZR%2011/93">XI ZR 11/93</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=WM%201993,%202003">WM 1993, 2003</a>, 2004 f.). Entscheidend ist dabei die Relation zu vergleichbaren Produkten am Markt, das heißt, das Verhältnis des konkret vereinbarten Zinses zum Referenzzins muss gewahrt bleiben, nicht aber eine gleich bleibende Gewinnmarge (vgl. Schimansky, WM 2003, 1449, 1452).</p>
<p> </p>
<p>Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft &#8211; dem von ihm bestellten Sachverständigen folgend &#8211; seiner Berechnung einen gleich bleibenden Abstand des Vertragszinses zum Referenzzins sowohl bei Zinssenkungen als auch bei Zinserhöhungen zugrunde gelegt. Eine Klausel, in der ausdrücklich angegeben ist, dass die Zinsänderung in dieser Weise erfolgen soll, mag zwar gegebenenfalls der Inhaltskontrolle nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/308.html">308</a> Nr. 4 BGB standhalten. Im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung kann diese Berechnungsmethode vorliegend aber nicht zugrunde gelegt werden, da sie nicht dem beiderseitigen Interesse der Parteien entspricht. Der immer gleiche Abstand zum Referenzzins führt zu einer Sicherung der anfänglichen Marge in absoluten Prozentpunkten über die gesamte Vertragslaufzeit und kann, wenn der Referenzzins stark fällt, im Extremfall dazu führen, dass der Vertragszins unter Null fällt, also theoretisch eine Zinszahlungspflicht des Kunden an die Bank entstünde. Auch wenn günstige Zinskonditionen grundsätzlich günstig bleiben müssen und ungünstige auch ungünstig bleiben dürfen, so ist eine absolute Margensicherung oder gar das Entfallen eines Zinsanspruchs bzw. die Umkehr eines Zahlungsanspruchs in eine Zahlungspflicht nicht interessengerecht. Die im S-Sparvertrag enthaltene ursprüngliche Regelung sah die Maßgeblichkeit des jeweils gültigen Zinses vor, was gegen eine derartige statische Margensicherung oder gar das Absinken des Zinsanspruchs ins Negative spricht. Vielmehr ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung davon auszugehen, dass die Parteien die Beibehaltung des anfänglichen relativen Abstandes des Vertragszinses zum Referenzzins über die gesamte Vertragslaufzeit vereinbart hätten. Dieser relative Abstand gewährleistet zum einen, dass der Vertragszins immer den gleichen prozentualen Abstand zum Referenzzins beibehält und so das Grundgefüge der Vertragskonditionen über die gesamte Laufzeit beibehalten wird, also ein günstiger Zins auch günstig bleibt. Zum anderen verhindert die Maßgeblichkeit des prozentualen Abstandes zwischen Vertragszins und Referenzzins die Verstetigung einer absoluten Gewinnmarge und das Absinken des Vertragszinses auf Null oder ins Negative.</p>
<p> </p>
<p>dd) Aus der beiderseits interessengerechten ergänzenden Vertragsauslegung folgt, dass eine Begrenzung des Zinsänderungsrechts bzw. der Zinsänderungspflicht der Beklagten durch ihr Neukundengeschäft vorliegend nicht vorzunehmen ist. Der Bundesgerichtshof hat für das Kreditgeschäft ausgesprochen, eine Bank dürfe bei zulässigen oder gebotenen Zinsänderungen im Regelfall ihre Bestandskunden nicht schlechter behandeln als Neukunden, denen sie Kredite dieser Art und Größenordnung gewähre, so dass sie bei Zinsänderungen den nunmehr allgemein von ihr verlangten &#8222;Normalzins&#8220; einhalten müsse (vgl. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ%2097,%20212">BGHZ 97, 212</a>, 223; Schimansky WM 2003, 1449, 1452). Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, welche Bedeutung dieser Aussage außerhalb der Billigkeitskontrolle nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/315.html">315</a> Abs. 3 Satz 2 BGB bei der Inhaltskontrolle von Zinsänderungsklauseln im Kreditgeschäft nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/307.html">307</a> BGB beizumessen ist und ob sie auf das Einlagengeschäft einer Bank übertragen werden kann. Denn durch die Maßgeblichkeit des relativen Abstandes von Vertragszins zum Referenzzins wird vorliegend eine unzumutbare Benachteiligung der Klägerin gegenüber Neukunden vermieden, so dass es keiner Begrenzung der Zinsänderung durch den jeweils von der Beklagten an Neukunden gezahlten &#8222;Normalzinssatz&#8220; bedarf.</p>
<p> </p>
<p>III.</p>
<p> </p>
<p>Das Berufungsurteil ist demnach im Umfang der Anfechtung aufzuheben (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/562.html">562</a> Abs. 1 ZPO). Da die Sache gemäß den vorstehenden Ausführungen nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/563.html">563</a> Abs. 1 Satz 1 ZPO).</p>
<p></p>
<p></p>
<p></p>								</div>
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		<p>Der Beitrag <a href="https://vinqo.de/bgh-urteil-vom-13-04-2010-aktenzeichen-xi-zr-197-09/">BGH-Urteil vom 13.04.2010, Aktenzeichen XI ZR 197/09</a> erschien zuerst auf <a href="https://vinqo.de">VINQO Rechtsanwälte</a>.</p>
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