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	<title>Tierarzt Archive - VINQO Rechtsanwälte</title>
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		<title>Wer zahlt die Tierarztkosten, wenn mein Hund durch einen anderen Hund verletzt worden ist?</title>
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		<pubDate>Wed, 12 Aug 2020 10:20:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Wenn viele Hunde aufeinander treffen, können schnell Spannungen entstehen. Denn Hunde haben ganz unterschiedliche Charaktere und reagieren auf ihre Artgenossen höchst unterschiedlich. Häufig versteht ein Hund das Spielverhalten eines anderen Hundes falsch, oder es kommt zu Revierkämpfen, die in einer Hunderauferei enden können. Wenn der eigene Hund verletzt wird, fühlen viele Hundehalter genau so mit,...</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://vinqo.de/wer-zahlt-die-tierarztkosten-nach-hundebiss-waehrend-hunderauferei/">Wer zahlt die Tierarztkosten, wenn mein Hund durch einen anderen Hund verletzt worden ist?</a> erschien zuerst auf <a href="https://vinqo.de">VINQO Rechtsanwälte</a>.</p>
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									<p>Wenn viele Hunde aufeinander treffen, können schnell Spannungen entstehen. Denn Hunde haben ganz unterschiedliche Charaktere und reagieren auf ihre Artgenossen höchst unterschiedlich.</p><p>Häufig versteht ein Hund das <b>Spielverhalten </b>eines anderen Hundes falsch, oder es kommt zu Revierkämpfen, die in einer <b>Hunderauferei </b>enden können.</p><p>Wenn der eigene Hund verletzt wird, fühlen viele Hundehalter genau so mit, als wäre ein <b>Familienmitglied </b>verwundet worden. Darüber hinaus stellen sich aber auch eine Vielzahl von juristischen Fragen, die nach einer Hunderauferei, bei der der eigene Hund verletzt wurde, geklärt werden müssen. Insbesondere muss überprüft werden, wer die <b>Tierarztkosten </b>zu tragen hat.</p>								</div>
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									<h2>Anspruchsgrundlagen</h2><p>Das BGB kennt <strong>drei Anspruchsgrundlagen</strong>, welche zu einem Schadensersatzanspruch nach einer Hunderauferei führen können. Dabei ist zu beachten, dass Hunde selber vom BGB „keine Sachen sind“ aber „<strong>wie Sachen behandelt</strong>“ werden. Dies bedeutet, dass es keinen Schmerzensgeldanspruch geben kann, wenn der eigene Hund verletzt wurde. Vielmehr handelt es sich bei der Verletzung von einem Hund um einen „Sachschaden“, also eine Eigentumsverletzung.</p><h4 style="padding-left: 40px;">§ 833 BGB</h4><p style="padding-left: 40px;">833 BGB regelt die sogenannte „<b>Tierhalterhaftung</b>“. Wenn ein Hund zu einem Schaden führt, dann muss der Halter des Tieres hierfür aufkommen. Es handelt sich dabei um eine „verschuldensunabhängige“ Haftung des Tierhalters. Dies bedeutet, dass dem Tierhalter selber kein Verschulden zur Last gelegt werden muss. Er haftet, weil er ein Tier hält, welches potentiell unvorhersehbar reagieren kann. Man spricht auch von der „<b>Tiergefahr</b>“. Damit der Tatbestand des § 833 BGB erfüllt ist, muss also der Hund nur einen Schaden verursacht haben.</p><h3 style="padding-left: 40px;">§ 834 BGB</h3><p style="padding-left: 40px;">834 regelt grundsätzlich den gleichen Sachverhalt wie § 833 BGB, nur dass hierbei nicht der Hundehalter der Anspruchsgegner ist, sondern der <b>Hundeführer</b>. Wenn jemand also den Hund von seinem Nachbarn oder einem Familienmitglied ausführen lässt, ist diese Person zwar nicht Hundehalter, aber zur Aufsicht über das Tier verpflichtet, und haftet dann neben dem Hundehalter selber.</p><h3 style="padding-left: 40px;">§ 823 Abs. 1 BGB</h3><p style="padding-left: 40px;">Nach § 823 Abs. 1 BGB haftet derjenige, der die Aufsicht über das Tier hatte dann, wenn ihn hinsichtlich der Rechtsgutverletzung (also dem verletzten Tier) eine zurechenbare <b>Pflichtverletzung </b>vorgeworfen werden kann. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Hundehalter trotz entsprechender Auflage der Stadt es unterlässt, dem Hund eine Leine oder einen Maulkorb anzulegen. Unterlässt der Tierhalter solche „Sicherungspflichten“, obwohl sie ihm persönlich vorgegeben worden sind, oder durch Stadtverordnung erlassen wurden, handelt er <b>fahrlässig </b>und somit auch schuldhaft.</p><p> Die Rechtsfolgen sind zwar dieselben, wie bei den verschuldensunabhängigen Haftungsgrundlagen (§§ 833, 834 BGB), jedoch kann es am Ende hinsichtlich der Frage des <b>Mitverschuldens </b>durchaus einen Unterschied machen, ob der Tierhalter nur nach § 833 BGB haftet, oder daneben verschuldensabhängig auch nach § 823 BGB.</p><h2>Ansprüche, nachdem der eigene Hund gebissen wurde</h2><p>Wenn die Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage erfüllt worden sind, muss der Halter des bissigen Hundes den Zustand des verletzen Hundes so herstellen, wie dieser grundsätzlich stände, wenn es zu keiner Hunderauferei gekommen wäre (§§ 249 ff. BGB).</p><p>Dies bedeutet: Er muss die Tierarztkosten übernehmen. Ein Schmerzensgeldanspruch für den Halter des verletzten Hundes gibt es aber nicht. Zwar mag ein Hund subjektiv ein Familienmitglied darstellen, objektiv gesehen behandelt die deutsche Rechtsordnung Hunde jedoch anders. </p>								</div>
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									<p>Lesen Sie in <a href="https://vinqo.de/schmerzensgeld-und-tierarztkosten-fur-verletzten-toten-hund/" target="_blank" rel="noopener">diesem Beitrag</a>, warum die Versicherung kein Schmerzensgeld zahlt, wenn der eigene Hund gebisswen worden ist.</p>								</div>
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									<div> </div><p>Zumindest bei <b>Tierarztkosten </b>kommt die Rechtsprechung aber Hundehaltern entgegen. Denn der Anspruchsgegner kann sich nicht darauf berufen, dass eine „Reparatur“ (also Behandlung) des Hundes unwirtschaftlich sei, und stattdessen einfach ein neuer Hund gekauft werden solle. Nach <strong>§ 251 Abs. 2 BGB</strong> gibt es diese Einrede bei Sachschäden zwar grundsätzlich, doch wurde richterlich festgehalten, dass aufgrund der emotionalen Verbindung von Hund und Mensch und dem Wert von tierischem Leben die Tierarztbehandlungskosten zur Rettung des Hundes um ein Vielfaches höher sein dürfen, als der Kaufpreis eines „vergleichbaren“ Tieres.</p><p style="padding-left: 40px;"><strong>BGH</strong>: <em>„Im Fall der Verletzung eines Tieres bestimmt § 251 Abs. 2 Satz 2 BGB angesichts der herausgehobenen Anerkennung des Tierschutzes durch die Rechtsordnung (Art. 20a GG, § 1 TierSchG), dass die aus der Heilbehandlung des Tieres entstandenen Aufwendungen nicht bereits dann unverhältnismäßig sind, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen. Ausgehend von der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf und schmerzempfindliches Lebewesen verbietet diese Vorschrift bei der Schadensbemessung eine streng wirtschaftliche Betrachtungsweise. <strong>[…] So können bei Tieren mit einem geringen materiellen Wert Behandlungskosten auch dann ersatzfähig sein, wenn sie ein Vielfaches dieses Wertes ausmachen.</strong> […] </em><em>Nach Auffassung des Gesetzgebers kommt es für die Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze auf das Maß des Verschuldens des Schädigers, das individuelle Verhältnis zwischen dem Geschädigten und dem verletzten Tier sowie darauf an, ob die aufgewendeten Heilbehandlungskosten aus tiermedizinischer Sicht vertretbar gewesen sind.“ </em>(BGH, Urteil vom 27.10.2015 Az.: VI ZR 23/15)</p><h2>Gegen wen mache ich die Tierarztkosten nach einer Hunderauferei geltend?</h2><p>Wie oben bereits beschrieben, gibt es grundsätzlich zwei Anspruchsgegner:</p><ul><li>den <b>Hundehalter </b>und</li><li>den <b>Hundeführer</b>.</li></ul><p>Es kann jedoch noch eine dritte (juristische) Person Anspruchsgegner sein: Die <a href="https://vinqo.de/wo-einen-hundebiss-melden-polizei-ordnungsamt-und-versicherung/"><b>Hundehaftpflichtversicherung</b></a>. Es gibt keine bundesweite Regelung darüber, dass eine Hundehaftpflichtversicherung von Hundehaltern abgeschlossen werden muss. Teilweise wurde das jedoch durch die Länder geregelt. In Berlin, Brandenburg, Hamburg, Niedersachsen und in Thüringen ist eine Hundehaftpflichtversicherung verpflichtend. In Nordrhein-Westfalen besteht eine Hundehaftpflichtversicherung für Hunde, deren Schulterhöhe über 40 cm. liegt oder die mehr als 20 kg. wiegen. In Baden-Württemberg, Bayern und Rheinland-Pfalz gilt eine Pflicht zur Versicherung des Hundes nur dann, wenn eine Auffälligkeit des Hundes bescheinigt worden ist. In Sachsen-Anhalt wird eine Versicherung für einen Hund nach der Rasse (nachlesbar in der Rassenliste) gefordert.</p><p>Wichtig: Lassen Sie sich von dem „gegnerischen“ Hundehalter immer die Hundehaftpflichtversicherung mitteilen und am besten zusätzlich noch die Versicherungsscheinnummer nennen.</p>								</div>
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									<p>Lesen Sie <a href="https://vinqo.de/hundebiss-die-5-wichtigsten-schritte-nach-einem-hundebiss/" target="_blank" rel="noopener">hier</a>, welche die<b> 5 wichtigsten Schritte </b>nach einem Hundebiss sind!</p>								</div>
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									<h2>Mitverschulden bei einer Hunderauferei</h2>
<p>Schlussendlich muss die Frage gestellt werden, ob ein Mitverschulden besteht. Wenn ein Mitverschulden festgestellt wird, kann der <b>Schadensersatzanspruch gekürzt </b>werden, sodass Sie Teile der Tierarztkosten <b>selber tragen </b>müssen, wenn Sie keine Hundekrankenversicherung besitzen.</p>
<p>Hier kann sich der Vorteil, der sich daraus ergibt, dass es sich bei § 833 BGB und § 834 BGB um verschuldensunabhängige Haftungen handelt, zu einem Nachteil werden: Denn im Falle einer Haftung nach § 833 BGB oder § 834 BGB wird regelmäßig eine Kürzung vorgenommen, weil sich in der Hunderauferei auch die <b>Tiergefahr </b>Ihres eigenen Hundes <b>realisiert </b>hat.</p>
<p>Die deutsche Rechtsordnung geht in diesem Fall also davon aus, dass die Verletzungen zwar durch den anderen Hund verursacht worden sind, sich hierin aber auch die Tiergefahr des eigenen Hundes widerspiegelt. Dafür genügt es quasi, dass das eigene Tier sich wie ein Tier verhält, also bei einem Angriff beispielsweise versucht sich zu verteidigen oder bellt / jault. Die Tiergefahr des eigenen Vierbeiners hat sich dann auch im Schaden „realisiert“. Nur in Ausnahmefällen kann ein Mitverschulden ausgeschlossen werden, beispielsweise wenn der eigene Hund „bewusstlos“ war oder wenn dieser strikt angeleint war und keine Interaktion zwischen den Hunden vorausgegangen war. Dies ist aber nur in den wenigen Fälle tatsächlich gegeben.</p>
<p>Deshalb ist es vorteilhaft, wenn dem anderen Hundehalter eine zu vertretene Pflichtverletzung nachgewiesen werden kann. In solchen Fällen wird dann nämlich § 823 Abs. 1 BGB bejaht werden. Innerhalb des § 823 Abs. 1 BGB wird aber ein Mitverschulden des eigenen Hundes nicht geprüft, da die Verletzung und Rauferei auf der Fahrlässigkeit des Gegners beruht, und nicht auf der Tiergefahr. Dies hat der BGH so entschieden (<i>BGH, Urteil vom 27.10.2015, Az.: VI ZR 23/15</i>). Dies wird aus&nbsp;<a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/840.html" target="_blank" rel="noopener">§ 840 Abs. 3 BGB&nbsp;</a>quasi herausgelesen.&nbsp; (<i>BGH, Urteil 27.10.2015 – VI ZR 23/15 Rn 26;&nbsp; BGH 25. Oktober 1994 &#8211; VI ZR 107/94; BGH, Urteil 23. September 2010 &#8211; III ZR 246/09, BGHZ 187, 86 Rn. 31</i>) &nbsp;</p>
<p>Im Ergebnis wird, wenn dem anderen Hundehalter eine <b>Pflichtverletzung </b>nachgewiesen werden kann, dann der gegnerische Tierhalter die Tierarztkosten <b>vollständig</b> zahlen müssen.&nbsp;</p>
<p>In den meisten wird aber eine Haftungsquote zu bilden sein.&nbsp;</p>
<h2>Eigene Haftung nach Hunderauferei</h2>
<p>Zu beachten ist für Sie als Hundehalter, dass Sie unter Umständen dem anderen Hundehalter zum Schadensersatz nach §§ 833, 834 BGB verpflichtet sind. Für solche Fälle ist es hilfreich, eine <b>Hundehaftpflichtversicherung </b>abgeschlossen zu haben, die die Schäden nach einer Hunderauferei für Sie trägt. Ansonsten müssen Sie die Tierarztkosten der Gegenseite unter Umständen privat tragen.</p>								</div>
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		<p>Der Beitrag <a href="https://vinqo.de/wer-zahlt-die-tierarztkosten-nach-hundebiss-waehrend-hunderauferei/">Wer zahlt die Tierarztkosten, wenn mein Hund durch einen anderen Hund verletzt worden ist?</a> erschien zuerst auf <a href="https://vinqo.de">VINQO Rechtsanwälte</a>.</p>
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		<title>Schmerzensgeld, wenn eigener Hund verletzt / getötet wurde</title>
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		<dc:creator><![CDATA[admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 24 May 2020 10:10:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Zu keinem anderen Tier hat der Mensch eine so enge Verbindung entwickelt, wie zu seinem „besten Freund“, dem Hund. Und wenn der eigene Hund verletzt wird oder krank ist, ist das für viele so, als würde ein Familienmitglied leiden. Im juristischen Bereich wird aber zwischen einem Hund und einem Familienmitglied ein großer Unterschied gemacht. Nach...</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://vinqo.de/schmerzensgeld-und-tierarztkosten-fur-verletzten-toten-hund/">Schmerzensgeld, wenn eigener Hund verletzt / getötet wurde</a> erschien zuerst auf <a href="https://vinqo.de">VINQO Rechtsanwälte</a>.</p>
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									<p>Zu keinem anderen Tier hat der Mensch eine so enge Verbindung entwickelt, wie zu seinem „<strong>besten Freund</strong>“, dem Hund. Und wenn der eigene Hund verletzt wird oder krank ist, ist das für viele so, als würde ein Familienmitglied leiden. Im juristischen Bereich wird aber zwischen einem Hund und einem Familienmitglied ein großer Unterschied gemacht. Nach<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__90a.html" target="_blank" rel="noopener"> § 90 a BGB </a>sind Tiere zwar keine Sachen, werden aber teilweise von dem Zivilrecht wie Sachen behandelt. Das führt zu einer Konsequenz, die viele Hundebesitzer subjektiv nicht nachempfinden können: Wenn der Hund durch einen anderen <strong>Hund</strong>, Menschen oder sonstiges <strong>verletzt</strong> wurde, gilt dies nur als „<strong>beschädigtes</strong> <strong>Eigentum</strong>“ des Herrchens.</p><p>Und damit kommen wir zur Frage: Gibt es <a href="https://vinqo.de/so-erhalten-sie-ein-maximales-schmerzensgeld/" target="_blank" rel="noopener">Schmerzensgeldansprüche</a>, wenn der Hund von einem anderen <b>Hund</b> <b>gebissen</b> oder sogar <b>getötet</b> wurde? Denn häufig leiden Hundebesitzer auch psychisch unter den Folgen eines solchen Vorfalls.</p>								</div>
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									<h4><span style="color: #000000; font-family: inherit; font-size: 1.5rem; letter-spacing: 0px;">Schockschäden bei Dritten</span></h4><p><span style="color: #000000;">Grundsätzlich gilt: Nur die <strong>verletzte Person</strong> bekommt nach dem Schadensfall Schmerzensgeld. <b>Schockschäden</b> von Menschen, die die Verletzung<strong> mit ansehen</strong> mussten oder durch die Mitteilung des Unfalls <b>traumatisiert </b>werden, können jedoch in Extremfällen auch zu einem Schmerzensgeldanspruch führen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann dann ein eigener Gesundheitsschaden des Dritten gegen den Schädiger entstehen:</span></p><ul><li><span style="color: #000000;">Der Verletzte oder Getötete ist ein <strong>naher Angehöriger</strong>. Dazu zählen beispielsweise Eltern oder Kinder. (Vgl. AG Oberhausen, Urteil v. 30.01.2014, Az.: 37 C 2749/12)</span></li><li><span style="color: #000000;">Die Gesundheitsschäden haben einen „<strong>Krankheitswert</strong>“. Dies bedeutet, dass beispielsweise eine Heilungsbehandlung mit Beruhigungsmedikamenten oder eine Therapie hiernach nötig sind.</span></li><li><span style="color: #000000;">Der Anlass des Schocks muss objektiv betrachtet solche <strong>Krankheitsbilder</strong> hervorrufen können. Beispiel: Von außen Betrachtet ist es eine nachvollziehbare Folge, dass jemand, der den Tod eines Kindes mit ansehen musste, seelische Qualen erleidet, welche über das erträgliche Maß weit hinausgehen. (Vgl. OLG Nürnberg, Urteil v. 01.08.1995, Az.: 3 U 468/95) Hingegen ist eine „einfachere Verletzung“, wie zum Beispiel der Bruch eines Armknochens nach einem Fahrradunfall, nicht gleich traumatisierend.</span></li></ul><p><span style="color: #000000;">Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann unter Umständen ein <strong>Schmerzensgeldanspruch</strong> gegen den Schädiger geltend gemacht werden.</span></p>								</div>
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									<h4><strong> </strong></h4><h4><strong>Schockschäden bei Hunden</strong></h4><p>Lässt sich diese Rechtsprechung auch auf <strong>Hundeverletzungen</strong> übertragen? Schließlich leiden viele Hundebesitzer mit ihrem Hund sehr mit. In manchen Fällen werden sie sogar nachhaltig traumatisiert, beispielsweise wenn sie den Hund später <b>einschläfern </b>lassen müssen. Die Hilflosigkeit in solchen Momenten kann eine schwere <strong>seelische Belastung</strong> darstellen. Von einer Vergleichbarkeit zu Familienangehörigen könnte man also eigentlich ausgehen.</p><p>Der <strong>BGH</strong> sieht dies leider anders: 2012 hatte er einen Fall zu entscheiden, bei dem ein Junghund von einem <strong>Traktor überfahren</strong> wurde und danach von der Besitzerin eingeschläfert werden musste. Diese erlitt daraufhin eine schwere depressive Episode mit entsprechender Medikamentierung. Daraufhin forderte die Besitzerin nicht nur den materiellen <strong>Schadensersatz</strong>, sondern auch ein Schmerzensgeld für die<strong> seelischen Qualen</strong>. Der BGH urteilte hierzu:</p><p style="padding-left: 40px;">„<em>Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats genügt jedoch nicht jede psychisch vermittelte Beeinträchtigung der körperlichen Befindlichkeit, um einen Schadensersatzanspruch eines dadurch nur &#8222;mittelbar&#8220; Geschädigten im Falle der Tötung oder schweren Verletzung eines Dritten auszulösen. […] Deshalb setzt die Zurechnung psychischer Beeinträchtigungen wie Trauer und Schmerz nicht nur eine […] Gesundheitsbeschädigung voraus, sondern auch eine besondere personale Beziehung des solcherart &#8222;mittelbar&#8220; Geschädigten zu einem schwer verletzten oder getöteten Menschen. […] Bei derartigen Schadensfällen dient die enge personale Verbundenheit dazu, den Kreis derer zu beschreiben, die den Integritätsverlust des Opfers als Beeinträchtigung der eigenen Integrität und nicht als &#8222;normales&#8220; Lebensrisiko der Teilnahme an den Ereignissen der Umwelt empfinden.</em> […] <strong>Derartige Beeinträchtigungen bei der Verletzung oder Tötung von Tieren, mögen sie auch als schwerwiegend empfunden werden und menschlich noch so verständlich erscheinen, gehören zum allgemeinen Lebensrisiko und vermögen damit Schmerzensgeldansprüche nicht zu begründen.</strong> […] (BGH Urteil vom 20.03.2012, VI ZR 114/11)</p><p>Damit steht (leider) höchstrichterlich fest: <strong>Schockschäden nach dem Unfall des Hundes lösen keinen Schmerzensgeldanspruch des Besitzers aus</strong>, da sie zum allgemeinen Lebensrisiko gehören.</p>								</div>
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									<h4>Zusätzlich: Besonderes bei Tierarztkosten</h4><p>Wenigstens bei den <b>Tierarztkosten </b>nach einer Verletzung des Hundes kommt die deutsche Judikatur aber Hundehaltern entgegen: Zwar gilt grundsätzlich, dass nur dann „Wiederherstellung“ einer Sache (also des Hundes) gezahlt werden muss, wenn diese <strong>wirtschaftlich</strong> <strong>vernünftig</strong> ist, bei Tierarztkosten nach einer Verletzung des Hundes sieht dies aber anders aus.</p><p><em><span style="text-decoration: underline;"><strong>Beispiel</strong></span></em>: Der Schädiger ist nach<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__249.html" target="_blank" rel="noopener"> § 249 Abs. 1 BGB</a> dazu verpflichtet, die <b>Wiederherstellung </b>des beschädigten Rechtsguts vorzunehmen. Nach<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__249.html" target="_blank" rel="noopener"> § 249 Abs. 2 BGB</a> kann aber auch die <strong>Geldsumme</strong> gefordert werden, die zur Wiederherstellung der Sache erforderlich ist. Im Falle einer beschädigten Vase kann also entweder gefordert werden, dass der Schädiger die Vase selber repariert, oder die Rechnung für den Handwerker übernimmt, der zur Reparierung angefordert wurde.</p><p>Dieser Grundsatz findet aber seine Grenzen in dem Gedanken der Wirtschaftlichkeit: Nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__251.html" target="_blank" rel="noopener">§ 251 Abs. 2 BGB</a>  kann die Kostenübernahme zur Wiederherstellung verweigert werden, wenn sie „<strong>unverhältnismäßig</strong>“ ist. Hatte die Vase zum Beispiel nur einen Wert von 10,00€, kann vom Schädiger nicht verlangt werden, dass er für die Reparatur der Vase 50,00 € zu zahlen hat. In diesem Fall muss er nur den Wert der Vase vor der Zerstörung ersetzen.</p><p> </p><h5>Wie sieht Schadensersatz bei einem verletzten / getöteten Hund aus?</h5><p>Grundsätzlich könnte der Schädiger zwar <strong>verpflichtet</strong> werden, die Behandlung des Hundes zur Wiederherstellung der Gesundheit zu übernehmen. Doch Tierarztkosten können leicht in die Höhe schnellen. Würde man den vorherigen Beispielfall auf einen Hund übertragen, sähe er beispielsweise wie folgt aus: Der Hund kostete in der Anschaffung 500,00 Euro, die Tierarztkosten betrugen aber bereits 800,00 €. In diesem Fall stellt sich die Frage, ob der Schädiger nun darauf verweisen kann, dass dies ja nicht <strong>verhältnismäßig</strong> zum <b>Wert des Hundes </b>stehe. Der BGH urteilte jedoch anders:</p><p style="padding-left: 40px;"><em>„Im Fall der Verletzung eines Tieres bestimmt § 251 Abs. 2 Satz 2 BGB angesichts der herausgehobenen Anerkennung des Tierschutzes durch die Rechtsordnung (Art. 20a GG, § 1 TierSchG), dass die aus der Heilbehandlung des Tieres entstandenen Aufwendungen nicht bereits dann unverhältnismäßig sind, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen. Ausgehend von der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf und schmerzempfindliches Lebewesen verbietet diese Vorschrift bei der Schadensbemessung eine streng wirtschaftliche Betrachtungsweise. <strong>[…] So können bei Tieren mit einem geringen materiellen Wert Behandlungskosten auch dann ersatzfähig sein, wenn sie ein Vielfaches dieses Wertes ausmachen.</strong> […] </em><em>Nach Auffassung des Gesetzgebers kommt es für die Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze auf das Maß des Verschuldens des Schädigers, das individuelle Verhältnis zwischen dem Geschädigten und dem verletzten Tier sowie darauf an, ob die aufgewendeten Heilbehandlungskosten aus tiermedizinischer Sicht vertretbar gewesen sind.“ </em>(BGH, Urteil vom 27.10.2015 Az.: VI ZR 23/15)</p><p>Zusammengefasst bedeutet dies also, dass der Schädiger sich nicht einfach auf die Unwirtschaftlichkeit der Tierbehandlungskosten berufen kann, solange aus der Sicht eines „vernünftigen“ Hundehalters die Tierarztbehandlung verständlich sind.</p>								</div>
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		<title>Eigener Hund von anderem Hund gebissen &#8211; was muss ich tun?</title>
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		<pubDate>Sat, 09 May 2020 11:54:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Hundebiss]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Für viele Familien ist ein Hund nicht nur ein Haustier, sondern ein eigenes Familienmitglied. Darum fühlt man mit dem eigenen Hund auch mit, wenn er verletzt wurde. Besonders emotional aufwühlend ist es für Hundehalter, wenn ihr geliebter Vierbeiner von einem anderen Hund angegriffen wurde und Verletzungen erlitten hat. Natürlich möchte man, dass es dem eigenen Hund schnell wieder...</p>
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									<p>Für viele Familien ist ein Hund nicht nur ein Haustier, sondern ein eigenes <strong>Familienmitglied</strong>. Darum fühlt man mit dem eigenen <strong>Hund</strong> auch mit, wenn er <strong>verletzt</strong> wurde. Besonders emotional aufwühlend ist es für Hundehalter, wenn ihr geliebter Vierbeiner von einem <strong>anderen</strong> <strong>Hund</strong> <strong>angegriffen</strong> wurde und Verletzungen erlitten hat.</p><p>Natürlich möchte man, dass es dem eigenen Hund schnell wieder besser geht und bringt ihn daher zum Tierarzt. Wenn der erste Schock über den Angriff auf den eigenen Hund überwunden ist, stellt sich dann aber häufig die Frage, wer die<strong> Kosten für die Behandlung</strong> vom Hund zu tragen hat.</p>								</div>
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									<h4><span style="color: #000000;">Habe ich nach einer Hunderauferei Anspruch auf Schadenersatz?</span></h4><p><span style="color: #000000;">Wenn der eigene Hund von einem anderen Hund angegriffen wurde, besteht zunächst ein <b>Schadensersatzanspruch </b>nach </span><a href="https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__833.html" target="_blank" rel="noopener">§ 833 BGB</a><span style="color: #000000;"> gegen den Hundehalter und zwar unabhängig davon, ob der Hundehalter gerade die Aufsicht über den Hund hatte. Hundehalter ist grundsätzlich derjenige, der für das Wohl des Tieres verantwortlich ist. Davon zu unterscheiden ist der <strong>Hundeaufseher</strong>, also der &#8222;Gassigänger&#8220;, der zum Zeitpunkt der Hunderauferei die Aufsicht über den angreifenden Hund hatte. Auch dieser haftet gem. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__834.html">§ 834 BGB</a> für die durch den eigenen Hund verursachten Verletzungen Ihres Hundes.</span></p><p><span style="color: #000000;">Sowohl § 833 (Tierhalterhaftung) als auch § 834 (Tieraufseherhaftung) sprechen für die Haftung von Schäden an Menschen und Sachen, nicht jedoch von Schäden an Tieren. </span><span style="letter-spacing: 0px; color: #000000;">Dies liegt daran, dass in der deutschen Rechtsordnung nach</span><a style="letter-spacing: 0px;" href="https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__90a.html" target="_blank" rel="noopener"> § 90 a BGB</a><span style="letter-spacing: 0px; color: #000000;"> normiert wird, dass <strong>Tiere</strong> <strong>keine</strong> <strong>Sachen</strong> sind, aber <strong>wie Sachen</strong> behandelt werden.</span></p><p><span style="color: #000000;">Wenn die Voraussetzungen des <strong>§ 833 BGB</strong> vorliegen, muss jedoch noch bestimmt werden, was alles als „<strong>Schadensersatz</strong>“ geltend gemacht werden kann. Es gilt grundsätzlich, dass der Schädiger den Geschädigten so zu stellen hat, als wäre das schädigende Ereignis nicht vorgefallen (sog. Differenztheorie). </span></p><p><span style="color: #000000;">Wurde der eigene Hund von einem anderen Hund verletzt, muss der Hundehalter bzw. der Hundeaufseher die </span><span style="color: #000000; letter-spacing: 0px;">Tierarztkosten tragen, denn wäre es nicht zu dem Hundeangriff auf den eigenen Hund gekommen, wären Ihnen keine Tierarztkosten für Ihren verletzten Hund entstanden. </span><span style="color: #000000; letter-spacing: 0px;"> </span></p><h4> </h4><h4><span style="color: #000000;">Wer zahlt die Tierarztkosten für meinen Hund nach einem Hundebiss?</span></h4><p><span style="color: #000000;">Anspruchsgegner ist grundsätzlich der <b>Hundehalter </b>(also der Eigentümer des Tieres) oder der Hundeaufseher (also zum Beispiel jemand, der mit dem Hund Gassi geht). Nach einem Hundebiss sollte man sich daher immer die <strong>Kontaktdaten</strong> des Halters des fremden Hundes geben lassen. Häufig haben Hundehalter für diesen Fall eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen, die den Schadenersatz zahlt.</span></p><p><span style="color: #000000;"> Es gibt keine deutschlandweite Regelung darüber, dass eine <b>Hundehaftpflichtversicherung </b>abgeschlossen werden muss. Jedoch haben die Bundesländer teilweise die Hundehalter dazu verpflichtet: In </span></p><ul><li><span style="color: #000000;">Berlin, </span></li><li><span style="color: #000000;">Brandenburg, </span></li><li><span style="color: #000000;">Hamburg, </span></li><li><span style="color: #000000;">Niedersachsen und in </span></li><li><span style="color: #000000;">Thüringen </span></li></ul><p><span style="color: #000000;">müssen Hundehalter eine Versicherung abgeschlossen haben. </span></p><p><span style="color: #000000;">In<strong> Nordrhein-Westfalen</strong> besteht eine Pflicht, eine Hundehaftpflichtversicherung für Hunde abzuschließen, die größer als 40 cm sind oder mehr als 20 kg auf die Waage bringen. </span><span style="color: #000000;">Für die Bundesländer</span></p><ul><li><span style="color: #000000;">Baden-Württemberg, </span></li><li><span style="color: #000000;">Bayern und </span></li><li><span style="color: #000000;">Rheinland-Pfalz </span></li></ul><p><span style="color: #000000;">gilt eine Pflicht zur Versicherung des Hundes nur dann, wenn eine <b>Auffälligkeit</b> des Hundes bescheinigt worden ist. </span></p><p><span style="color: #000000;">In <strong>Sachsen-Anhalt</strong> wird eine Versicherung für einen Hund nach der Rasse (nachlesbar in der Rassenliste) gefordert. Nach einer Hundeattacke eines anderen Hundes sollte man dessen Halter also auch immer fragen, ob eine Haftpflichtversicherung für den Hund besteht, und sich die Versicherung sowie die <strong>Versicherungsscheinnummer</strong> für den beißenden Hund geben lassen.</span></p><h4><span style="color: #000000;"> </span></h4>								</div>
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									<p style="font-family: Poppins, sans-serif;"><strong><b>Sie wurden von einem Hund gebissen?</b></strong></p><p style="font-family: Poppins, sans-serif;"><span style="letter-spacing: 0px;">Lesen Sie in&nbsp;</span><a href="https://vinqo.de/das-ist-nach-einem-hundebiss-zu-tun/" target="_blank" rel="noopener" style="background-color: white; letter-spacing: 0px;">diesem Beitrag</a><span style="letter-spacing: 0px;">, wie Sie sich richtig verhalten und worauf Sie besonders beachten müssen!</span></p>								</div>
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									<p> </p><p>Es macht für die Frage, ob ein Schadensersatzanspruch besteht, zwar keinen Unterschied, ob der Gegner nach<strong> § 823 Abs. 1 BGB</strong> oder <strong>§ 833 BGB</strong> haftet. Diese juristische Feinheit kann aber am Ende auf die Höhe des Anspruchs Einfluss nehmen. Dazu mehr unter dem Punkt:</p><p> </p><h4>Mitverschulden</h4><p>Grundsätzlich gilt bei einem Schadensersatzanspruch, dass ein eigenes Mitverschulden bei der Berechnung der <strong>Schadensersatzhöhe</strong> <strong>miteinbezogen</strong> werden muss. </p><p>Gerade gegnerische Hundehaftpflichtversicherungen kürzen häufig den Schadensersatz, in dem sie auf das <strong>Mitverschulden</strong> des <strong>verletzten</strong> <strong>Hundes</strong> oder dessen Halters hinweisen. </p><p><span style="letter-spacing: 0px;">§ 833 BGB</span><span style="letter-spacing: 0px;"> stellt nämlich (für Haustiere) eine „</span><span style="letter-spacing: 0px;">verschuldensunabhängige Haftung</span><span style="letter-spacing: 0px;">“ für Tierhalter dar. Das bedeutet, dass ein Hundehalter nicht haftet, weil er etwas falsch gemacht hat, sondern allein schon aus dem Umstand, dass er einen Hund hält und von diesem eine unbeherrschbare Gefahr eines Angriffs ausgeht. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass jedes Tier das </span><span style="letter-spacing: 0px;">Risiko</span><span style="letter-spacing: 0px;"> von unberechenbarem Verhalten in sich trägt. Man spricht insoweit auch von einer „</span><span style="font-weight: bold; letter-spacing: 0px;">Tiergefahr</span><span style="letter-spacing: 0px;">“, welche dann fairnesshalber der Tierhalter zu tragen hat.</span></p><p>Der Vorteil, der sich aus der verschuldensunabhängigen Haftung aus<strong> § 833 BGB</strong> für den eigenen Anspruch ergibt, wird dann zum Nachteil. Es kann dann nämlich sein, dass die <b>Tiergefahr </b>des eigenen Tieres sich <b>anspruchsmindernd </b>auswirkt. Der Tierhalter des verletzten Hundes muss sich also entgegenhalten lassen, dass auch von seinem Hund eine <strong>abstrakte</strong> <strong>Tiergefahr</strong> ausgegangen ist, die die Verletzungen mitverursacht hat. Dafür genügt es, dass das eigene Tier sich wie ein Tier verhält, also bei einem Angriff beispielsweise versucht, sich zu verteidigen oder vorher bellt / jault. Die Tiergefahr des eigenen Vierbeiners hat sich dann auch im Schaden „realisiert“.</p><p>Dann wird nach einer Hunderauferei zumeist eine Haftungsquotelung von 50% vorgenommen. Sie erhalten also nur <b>50% der Tierarztkosten</b> vom Gegner.</p><p>Die Tiergefahr des eigenen Vierbeines wird nur in Ausnahmefällen nicht angenommen, beispielsweise wenn der eigene Hund bewusstlos war oder der vollständigen Kontrolle des Tieraufsehers unterlag. Auch bei deutlichen Unterschieden in der Größe und Aggressivität der Hunde kann es zu einem geringeren Mitverschulden kommen.</p><p><span style="letter-spacing: 0px;">Es gibt jedoch eine Möglichkeit, wie Sie<b> 100% Ihres Schadenersatzes</b> nach einer Hunderauferei <strong>erhalten</strong>: Ist dem anderen Hundeaufseher / Hundehalter ein Sorgfaltspflichtverstoß vorzuwerfen, haftet er wegen <strong>Fahrlässigkeit</strong> gem. § 823 Abs. 1 BGB.</span></p><p><span style="letter-spacing: 0px;">Hat er beispielsweise trotz entgegenstehender Anordnung von der Gemeinde seinem Hund keinen Maulkorb angelegt, oder ihn unangeleint laufen gelassen, kann ihm das als Fahrlässigkeit entgegengehalten werden. Die Rechtsprechung geht von einer </span><span style="letter-spacing: 0px; font-weight: bold;">Sorgfaltspflichtverletzung</span><span style="letter-spacing: 0px;"> aus, wenn das Grundstück des schädigenden Hundes nicht ausbruchssicher war oder ein Hund nicht rechtmäßig beaufsichtigt wurde (BGH, 28. April 1992 &#8211; VI ZR 314/91). </span></p><p>Um nun auf die Unterschiede zwischen einer Haftung aus<strong> § 823 Abs. 1 BGB</strong> und<strong> § 833 BGB</strong> zurückzukommen: Nach der Rechtsprechung des BGH wird die „<strong>eigene Tiergefahr</strong>“ bei einer Fahrlässigkeitshaftung nach <strong>§ 823 Abs. 1 BGB</strong> nicht als Mitverschulden angerechnet. (BGH, Urteil vom 27.10.2015, Az.: VI ZR 23/15). </p><p>Hat sich der Hundehalter / Hundeaufseher des angreifenden Hundes <strong>fahrlässig</strong> verhalten (keine Leine trotz Leinenpflicht o.ä.), so wird die Tiergefahr des eigenen, verletzten Hundes nicht mehr anspruchsmindernd berücksichtigt. Sie erhalten also den vollen Schadenersatz. Somit wirkt es sich auf die Frage nach der Übernahme der Tierarztkosten aus, ob der angreifende Hund unangeleint war oder von einem Grundstück ausbrechen konnte.</p>								</div>
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									<h4>Eigene Hundekrankenversicherung</h4><p>Unter Umständen haben sie für Ihren eigenen Hund eine <b>Hundekrankenversicherung </b>abgeschlossen. In diesem Fall wird zumindest<strong> ein Teil</strong> der durch den Hundeangriff anfallenden Kosten von ihrer Versicherung gezahlt. Das ist dann sinnvoll, wenn eben aus der Tiergefahr Ihres eigenen Hundes nur 50% der Tierarztkosten gezahlt werden. </p><p>Ihre Hundekrankenversicherung kann sich die Kosten für die Tierarzt-behandlung des Hundes von dem Anspruchsgegner auch „zurückholen“, das heißt, dass der Anspruchsgegner der Hundekrankenversicherung die <strong>Kosten erstatten</strong> muss, die bei der Behandlung angefallen sind. Bei Hunde-krankenversicherungen gibt es sowohl Tarife, die 100 % der Arztbehandlung übernehmen, als auch solche mit einer Eigenbeteiligung. Sollten Sie eine Eigenbeteiligung zahlen müssen, muss hier auch erneut der gegnerische Hundehalter die Eigenbeteiligung an Sie als Schadensersatz zurückzahlen.</p><p><i>Wenn Sie die rechtliche Thematik zu schwierig finden, zögern Sie bitte nicht, uns mit der Abwicklung Ihres Hundeangriffs zu beauftragen! </i></p>								</div>
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		<p>Der Beitrag <a href="https://vinqo.de/eigener-hund-von-anderem-hund-gebissen-was-muss-ich-tun/">Eigener Hund von anderem Hund gebissen &#8211; was muss ich tun?</a> erschien zuerst auf <a href="https://vinqo.de">VINQO Rechtsanwälte</a>.</p>
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