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	<title>Privatparkplatz Archive - VINQO Rechtsanwälte</title>
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		<title>Auto durch Einkaufswagen zerkratzt</title>
		<link>https://vinqo.de/auto-durch-einkaufswagen-zerkratzt/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 12 Nov 2020 13:57:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Grundsätzlich kann man festhalten, dass das Rammen eines Wagens auf dem Parkplatz immer fahrlässig ist. Denn Fahrlässigkeit wird definiert als „die verkehrsübliche Sorgfalt außer Acht lassen.“ Unvorsichtiges Schieben eines Einkaufswagens lässt sich mühelos als sorgfaltswidrig bezeichnen.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://vinqo.de/auto-durch-einkaufswagen-zerkratzt/">Auto durch Einkaufswagen zerkratzt</a> erschien zuerst auf <a href="https://vinqo.de">VINQO Rechtsanwälte</a>.</p>
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									<p><a style="background-color: #ffffff; font-size: 1rem;" href="https://vinqo.de/unfall-auf-parkplatz-was-beachten/" target="_blank" rel="noopener">Parkplätze</a> gehören zu den unfallreichsten Orten im Straßenverkehr. Durch die unübersichtliche Verkehrssituationen übersehen viele Autofahrer schnell ein anderes Auto beim Ausparken &#8211; und schon ist der Verkehrsunfall geschehen. Doch auch vorsichtige Autofahrer sind vor Lackschäden nicht gefeit: Denn neben der anderen <a href="https://vinqo.de/verkehrsunfall/" target="_blank" rel="noopener">PKWs</a>, <a href="https://vinqo.de/motorradunfall-schmerzensgeld/" target="_blank" rel="noopener">Motorrädern, </a><a href="https://vinqo.de/angefahren-als-fussgaenger/" target="_blank" rel="noopener">Fußgängern </a>oder <a href="https://vinqo.de/fahrradunfall/" target="_blank" rel="noopener">Fahrrädern </a>werden noch unzählige <b>Einkaufswagen </b>über den Parkplatzasphalt geschoben. Wenn Ihr Auto auf dem Parkplatz von einem Einkaufswagen gestreift wurde, können Sie die hieraus entstandenen Schäden, z.B. Lackkratzer und Beulen, gegen den Verursacher geltend machen.</p>								</div>
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									<h2>Haftungsgrundlage</h2><p>Haftungsgrundlage ist in diesen Fällen der<strong> § 823 Abs. 1 BGB</strong>:</p><p style="padding-left: 40px;"><em>Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich <b>verletzt</b>, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet</em>.</p><p>Grundsätzlich kann man festhalten, dass das Beschädigen eines Autos auf dem Parkplatz grundsätzlich fahrlässig ist. Denn Fahrlässigkeit wird definiert als „die verkehrsübliche Sorgfalt außer Acht lassen.“ Unvorsichtiges Schieben oder das unbeaufsichtigte Stehenlassen eines Einkaufswagens lässt sich als sorgfaltswidrig bezeichnen.</p><p>Rechtsfolge ist, dass Sie nach <b>§ 249 Abs. 1 BGB</b> von dem Schädiger verlangen können, dass er Ihren Wagen reparieren lässt, oder die Kosten für eine Reparatur nach<b> § 251 Abs. 1 BGB </b>ersetzten muss. Doch ganz so unproblematisch ist es dann doch nicht immer.</p><h2>Mitverschulden</h2><p>Bei der Durchsetzung Ihrer Schadenersatzansprüche wirft Ihnen die gegnerische Versicherung u.U.  gem. <strong>§ 254 Abs. 1 BGB </strong>ein Mitverschulden vor, um den Schadenersatzanspruch möglichst gering zu halten Wenn der Autofahrer bei einem Verkehrsunfall eine Mitschuld trifft, wird ihm der Haftungsanspruch anteilig (an seinem Mitverschulden orientiert) gekürzt. Hierbei kann zwischen zwei Variationen unterschieden werden:</p><h3>Sie fuhren den Wagen zum Zeitpunkt des Unfalls</h3><p>Wenn Sie selber mit Ihrem Wagen fuhren, als er zerkratzt wurde, haften Sie im Regelfall anteilig nach<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__7.html"> <b>§ 7</b> <b>StVG </b></a>oder<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__18.html"> <b>§ 18 StVG</b></a>. In diesem Fall haben Sie eine „gefährliche“ Handlung vorgenommen, denn von jedem Auto im Verkehr geht eine <b>Betriebsgefahr </b>aus. In diesen Fällen kann Ihr Schadensersatzanspruch gekürzt werden. Die Höhe der Kürzung wird dabei aber am Einzelfall festgemacht.</p><p><u>Beispiel 1:</u></p><p>Der Einkaufswagennutzer schob den Wagen höchst rücksichtlos, also grob fahrlässig. Er ließ alles außer Betracht, was ein vernünftig und umsichtig denkender Mensch normalerweise beachtet. Beispielsweise schob er den Einkaufswagen nicht, sondern „schubste“ ihn vor sich her. In solchen Fällen wirkt sich die Betriebsgefahr Ihres Wagens kaum auf den Schaden aus.  Die Rücksichtslosigkeit der Person ist so weit überwiegend verantwortlich, dass Ihr Schadensersatzanspruch nicht gekürzt wird.</p><p><u>Beispiel 2:</u></p><p>Der Einkaufswagennutzer schob den Wagen regulär. Sie dachten, dass die Person Sie vorbei lassen möchte, weil er kurz stoppt. Der Einkaufswagennutzer hatte Sie aber gar nicht gesehen, weil er abgelenkt war. In diesem Fall tragen Sie eine Mitschuld. Eine Kürzung Ihres Anspruchs ist wahrscheinlich.</p><h4>Ihr Wagen war zum Unfallzeitpunkt geparkt</h4><p>Wenn Ihr Wagen geparkt war, liegt im Regelfall <b>keine Betriebsgefahr</b> mehr vor, denn Ihr Wagen wird nicht mehr im Straßenverkehr geführt. Zwar gibt es durchaus Fälle, in denen der BGH auch bei geparkten PKW eine Mitschuld annahm, in diesen Fällen waren diese aber so verkehrswidrig abgestellt (absolutes Parkverbot) als dass dies mit der Parkplatzsituation vergleichbar wäre. Auch bei leichteren Parkverstößen, zum Beispiel wenn Sie über eine Parklinie ragen, wird im Regelfall kein Mitverschulden angenommen werden können.</p>								</div>
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									<p>Sie hatten auf dem Parkplatz einen Unfall mit einem Auto? Lesen Sie <a href="https://vinqo.de/unfall-auf-parkplatz-was-beachten/">hier</a> die wichtigsten Schritte nach Ihrem Unfall!</p>								</div>
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									<h2>Wer ist Ihr Anspruchsgegner?</h2><p>Anders als bei PKW-Haltern gibt es<strong> keine Pflicht-Haftpflichtversicherung </strong>für den Verbraucher. Wenn dieser keine private Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, müssen Sie Ihren Anspruch gegen die <strong>Privatperson</strong> durchsetzen. Es ist aber möglich, dass der Verursacher mittelos ist, die Reparatur also nicht zahlen kann. Wenn eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen wurde, haftet diese für Verursacher. Kommt es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung, können Sie aber nicht die Haftpflichtversicherung sondern nur den Schädiger verklagen. </p><h2>Der Verursacher ist nicht auffindbar</h2><p>Besonders ärgerlich wird es, wenn Sie zu Ihrem Wagen zurückkehren und jemand in Ihrer <b>Abwesenheit </b>diesen zerkratzt hat. Denn wenn Sie nicht wissen, wer der Verursacher war, können Sie auch keinen Schadensersatzanspruch gegen diesen durchsetzen. Das Verlassen des Unfallorts stellt eine <b>Straftat </b>dar. Selbst wenn die Person Ihnen einen Zettel mit Kontaktinformationen hinterlässt, können Sie <b>Strafanzeige </b>stellen. Als erstes sollten Sie in solchen Fällen die Polizei hinzuziehen, und Anzeige gegen Unbekannt stellen. Wenn Sie eine Kaskoversicherung abgeschlossen haben, können Sie mit der Anzeige dann eventuell die Reparaturkosten ersetzen lassen.</p><p>Wenn Ihr Wagen auf dem Parkplatz eines Unternehmens wie einem Einkaufszentrum oder Supermarkt zerkratzt wurde, können Sie überprüfen, ob dies durch <b>Videokameras </b>aufgezeichnet wurde. Doch Sie müssen schnell sein, denn im Regelfall wird das Video nach 24 Stunden wieder gelöscht.</p><h2>Fazit</h2><p>Wenn der Verursacher ausfindig gemacht wird, ist die Durchsetzung Ihrer Schadensersatzansprüche meistens erreichbar. Wenn jedoch eine Fahrerflucht vorliegt und keine Zeugen bekannt sind oder Videoaufnahmen vorliegen, bleiben Sie im schlimmsten Fall auf den Kosten vollständig sitzen. </p>								</div>
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		<title>Unfall auf Parkplatz: Was muss ich beachten?</title>
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		<dc:creator><![CDATA[admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 26 Jul 2020 10:23:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Trotz der angekündigten Verkehrswende gibt es immer mehr Fahrzeuge auf deutschen Straßen. Parkplätze werden gerade in Innenstädten zu einer knappen Ressource. Da freut es jeden Autofahrer, wenn die anvisierte Lokalität über einen Kundenparkplatz verfügt oder der Arbeitsplatz über ein eigenes Parkhaus verfügt.  Kommt es dann zu einem Parkplatzunfall, beispielsweise weil ein ausparkendes Fahrzeug Ihr Auto...</p>
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									<p>Trotz der angekündigten Verkehrswende gibt es immer mehr Fahrzeuge auf deutschen Straßen. Parkplätze werden gerade in Innenstädten zu einer knappen Ressource. Da freut es jeden Autofahrer, wenn die anvisierte Lokalität über einen Kundenparkplatz verfügt oder der Arbeitsplatz über ein eigenes Parkhaus verfügt. </p><p>Kommt es dann zu einem Parkplatzunfall, beispielsweise weil ein ausparkendes Fahrzeug Ihr Auto übersieht, stellt sich bei der Durchsetzung Ihrer Reparaturkosten häufig die Frage der Haftung.</p><p>Wir erklären Ihnen die wichtigsten Faktoren für die Haftung bei einem Parkplatzunfall.</p>								</div>
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									<h2>Verkehrsregeln auf einem Parkplatz</h2><p>Grundsätzlich gilt auf Parkplätzen, die dem öffentlichen Publikumsverkehr geöffnet sind, die reguläre <strong>StVO</strong>. Dies ist auch dann der Fall, wenn kein Schild aushängt, dass auf die Geltung der StvO auf dem Parkplatz hinweist. Zwar dienen Parkplätze in erster Linie dem ruhenden Verkehr. Trotzdem stellt auch <strong>§ 1 StVO</strong> eine Pflicht dar, die niemals unbeachtet bleiben darf:</p><p style="padding-left: 40px;">(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.</p><p style="padding-left: 40px;">(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.</p><p>Hierbei sollte besonderes Augenmerk auf zwei Punkte gelegt werden:</p><h3>Tempo</h3><p>Selbst wenn ein Parkplatz keine Geschwindigkeitsbegrenzung voraussieht, folgt aus § 1 StVO, dass nur „<strong>in angemessener Geschwindigkei</strong>t“ gefahren werden darf. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass auf einem Parkplatz hinsichtlich der Vielzahl von anderen Verkehrsteilnehmern eine Geschwindigkeit von 10 km/h (<strong>Schrittgeschwindigkeit</strong>) als angemessen anzusehen ist.</p><p>Wird die Geschwindigkeit wesentlich überschritten, kann Ihnen ein Mit- oder sogar Alleinverschulden vorgeworfen werden. </p><h3>Rechts vor links</h3><p>&#8222;Rechts vor links&#8220; ist eine universelle Regel, die jedem in der Fahrschule beigebracht wird. Doch selbst wenn Spuren durch den Parkplatzinhaber angelegt wurden, bedeutet dies nicht automatisch, dass Sie, wenn Sie von rechts kommen, Vorfahrt haben. Denn es handelt sich bei <strong>Fahrtrichtungsvorgaben</strong> nicht um Verkehrsstraßen im engeren Sinn. Vielmehr sind alle Nutzer eines Parkplatzes dazu verpflichtet, durch Rücksichtnahme und <strong>Kommunikation</strong> mit den anderen Verkehrsteilnehmern (Augenkontakt/ Handzeichen) die <strong>Vorfahrt</strong> zu klären. Dies gilt insbesondere für das Ausparken in Fahrtbuchten.</p><p>Eine Ausnahme gibt es jedoch: Das <strong>Amtsgericht Solingen</strong> entschied, dass wenn Fahrbahnen nicht mehr der Parkplatzsuche dienen, deutlich markiert sind und somit mehr <strong>Straßencharakter</strong> haben, ausnahmsweise rechts vor links zu beachten ist. Dies gilt dann für Kreuzungen, die sich als „Fahrnetzwerk“ deutlich von dem Intranetzwerk zur Parkplatzsuche unterscheiden.</p><p>Das Gebot der Rücksichtnahme und Vorsicht ist und bleibt jedoch Leitmotiv auf Parkplätzen. Dies führt sogar nach Ansicht des Amtsgerichts Homburg dazu, dass sogar bei mit Pfeilen versehenen Fahrtbahnen mit „Geisterfahrern“ zu rechnen ist. Die Pfeile sind nämlich als Fahrtrichtungsempfehlung zu verstehen. (<b>AG Homburg, Az. 4 C 175/02</b>)</p>								</div>
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									<p><b>Unfall mit Leasingwagen? </b>Lesen Sie <a href="https://vinqo.de/autounfall-mit-leasingwagen-ansprueche-als-leasingnehmer/" target="_blank" rel="noopener">hier</a>, welche Ansprüche Ihnen bei einem Unfall mit einem Leasingfahrzeug zustehen!</p>								</div>
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									<h2>Mitverschulden und Betriebsgefahr bei Parkplatzunfällen</h2><p>Kommt es trotz Beachtung aller Regeln zu einem Verkehrsunfall auf einem Parkplatz, muss in der Regel neben der Schadensberechnung auch die Frage nach der Mitschuld des geschädigten Fahrzeugführer gefragt werden. Grundsätzlich gilt, dass nach <b>§ 254 BGB</b> ein Geschädigter sich das eigene Verschulden anrechnen lassen muss, sodass seine <a href="https://vinqo.de/diese-ansprueche-haben-sie-nach-einem-verkehrsunfall/" target="_blank" rel="noopener">Schadenersatzpositionen </a>um die Quote seines eigenen Verschuldens gekürzt werden.</p><p>Beispiel: Wenn Sie unachtsam aus der Parkbucht fahren, der Unfallgegner aber zu schnell auf dem Parkplatz unterwegs war, führt das zu einer <b>Haftungsquote </b>von <b>50 % beider Seiten</b>. In diesem Fall müssen Sie, wenn Sie keine Kasko-Versicherung für Ihren Wagen abgeschlossen haben, 50 % Ihres eigenen Schadens selber tragen. Der andere Teil des Schadens wird dann von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners übernommen werden.</p><p>Doch was passiert, wenn Sie alle Regeln beachtet haben? Aus dem Bauchgefühl heraus würden die meisten auf diese Frage antworten, dass in solchen Fällen nur die gegnerische Seite haftet, man selber also keinen Teil des Schadens tragen muss.</p><p>Dies wäre aber nur der Fall, wenn der Gesetzgeber im StVG nicht die <b>Betriebsgefahr </b>verankert hätte (§ 7 StVG).  Der Gesetzgeber ging bei der Schaffung der Regeln des StVG davon aus, dass in den Fällen, in denen ein Fahrzeug im Verkehr geführt wird, darin immer eine <strong>latente</strong> <strong>Gefahr</strong> zu sehen ist. Dies führt dazu, dass allein das Führen eines motorisierten Fahrzeugs zu einer Mithaftung führen kann &#8211; selbst dann, wenn Sie mit Ihrem Fahrzeug standen!</p><p>Ausnahmen werden hierbei nur in Fällen der höheren Gewalt gemacht. (Beispiel für höhere Gewalt: Ein Baum fällt auf die Straße, Sie müssen ausweichen, dabei beschädigen Sie ein Verkehrsschild.) Auf Parkplätzen gilt dieser Grundsatz sogar verstärkt, nämlich sogar dann wenn dem Unfallverursacher ein schwerer Fahrfehler nachweisbar ist. </p><p>So entschied das LG Hamburg im Jahr 2017:</p><p style="padding-left: 40px;"><em>„Zwar hat der Zeuge S. wie ausgeführt einen schweren Fahrfehler begangen. Die von dem klägerischen Fahrzeug ausgegangene einfache Betriebsgefahr darf aber im Hinblick auf die konkrete Unfallsituation nicht unberücksichtigt bleiben und tritt nicht vollständig zurück. Auch wenn es im normalen Straßenverkehr häufig Fälle gibt, in denen bei einem besonders schweren Verkehrsverstoß der schuldige Kraftfahrer dem Unfallgegner, von dessen Wagen lediglich die einfache Betriebsgefahr ausgegangen ist, dessen Schaden im vollen Umfang zu ersetzen hat, so kann dies auf Parkplätzen regelmäßig nicht gelten.“ (<strong>LG Hamburg, Beschluss vom 01.02.2017 &#8211; </strong></em><strong><a href="https://openjur.de/u/2171512.html" target="_blank" rel="noopener">302 S 16/16</a></strong><em>) </em></p><p>Zur Begründung führte das Landgericht aus, dass auf Parkplätzen es keinen <strong>Vertrauensschutz</strong> darauf gibt, dass hier die strengen Regeln der StVO vollständig eingehalten werden. Darum muss immer damit gerechnet werden, dass andere Parkplatznutzer sich <strong>unvorhersehbar</strong> verhalten. Dies folgt aus der Rücksichtnahmepflicht. </p>								</div>
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									<p>Sie möchten sich die <strong>Reparaturkosten</strong> für Ihr Fahrzeug lieber <strong>auszahlen</strong> lassen, anstatt es zu reparieren? Alles Rund um das Thema <strong>fiktive Abrechnung</strong> finden Sie <a href="https://vinqo.de/reparaturkosten-nach-unfall-auszahlen-lassen/" target="_blank" rel="noopener">hier</a>.</p>								</div>
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									<h2>Schadenersatz nach Parkplatzunfall erhalten</h2><p>Doch wie wirken sich nun o.g. Punkte bei der Abwicklung Ihres Parkplatzunfalls aus?</p><p>Erstens ist zu beachten, dass viele gegnerische Versicherungen bei Parkplatzunfällen kategorisch ohne nähere Untersuchung des Sachverhalts von einer Kürzung von 50 % ausgehen. Darum ist es überaus wichtig, in diesen Fällen Zeugen benennen zu können und gegen die <a href="https://vinqo.de/verkehrsunfall/">Kürzung der gegnerischen Seite rechtlich vorzugehen</a>. Denn wenn man nachweisen kann, dass die gegnerische Seite den Unfall zu einer höheren Quote zu vertreten hat, kann man hier Teile seines Schadensersatzanspruchs sichern.</p><p>Zweitens stellt sich die Frage, ob man nach einem Parkplatzunfall einen Anwalt beauftragen sollte. Denn auch hier wirkt sich die knifflige Frage nach dem Mitverschulden ganz konkret aus:</p><p>Wenn Sie ein Mitverschulden trifft (und wie das Urteil deutlich macht, ist dies grundsätzlich der Fallt), müssen Sie Teile der <b>Anwaltskosten </b>selber übernehmen. Der Anwalt ist standesrechtlich sogar gezwungen, diese Kosten bei Ihnen einzufordern. Dies ist natürlich ein hohes finanzielles Risiko, das auf Sie zukommen kann.</p><p>Mit VINQO können Sie Ihren Schadenersatz hingegen zu 100% <b>risikofrei </b>durchsetzen lassen. Durch unsere Expertise auf dem Gebiet der Schadenregulierung sind wird in der Lage, Ihre Ansprüche bestmöglich gegen die gegnerische Versicherung durchzusetzen- und das kostenfrei!</p>								</div>
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		<p>Der Beitrag <a href="https://vinqo.de/unfall-auf-parkplatz-was-beachten/">Unfall auf Parkplatz: Was muss ich beachten?</a> erschien zuerst auf <a href="https://vinqo.de">VINQO Rechtsanwälte</a>.</p>
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