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	<title>Legal Tech Archive - VINQO Rechtsanwälte</title>
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	<description>Die neue Generation der Rechtsberatung</description>
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	<title>Legal Tech Archive - VINQO Rechtsanwälte</title>
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	<item>
		<title>[Stellenangebot]: Rechtsanwalt (m/w/d) in moderner Kanzlei</title>
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		<dc:creator><![CDATA[admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 02 Jul 2024 08:02:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Legal Tech]]></category>
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		<category><![CDATA[Job]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Du möchtest Menschen mit deinen juristischen Fähigkeiten in einer Kanzlei der nächsten Generation helfen? Du möchtest fernab überholter und tradierter Hierarchievorstellungen in einem starken Team für Mandanten einstehen und gemeinsam Erfolge erzielen? Du möchtest in einem hochmodernen Arbeitsumfeld deine Anwaltspersönlichkeit entwickeln und ausbauen? Dann bist du bei uns genau richtig! Das sind wir: Die VINQO...</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://vinqo.de/stellenangebot-rechtsanwalt-m-w-d-in-moderner-kanzlei/">[Stellenangebot]: Rechtsanwalt (m/w/d) in moderner Kanzlei</a> erschien zuerst auf <a href="https://vinqo.de">VINQO Rechtsanwälte</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[		<div data-elementor-type="wp-post" data-elementor-id="990656" class="elementor elementor-990656" data-elementor-post-type="post">
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<p>Du möchtest Menschen mit deinen juristischen Fähigkeiten in einer Kanzlei der nächsten Generation <strong>helfen</strong>?</p>

<p>Du möchtest fernab überholter und tradierter Hierarchievorstellungen in einem <strong>starken Team</strong> für Mandanten einstehen und gemeinsam Erfolge erzielen?</p>

<p>Du möchtest in einem hochmodernen Arbeitsumfeld deine <strong>Anwaltspersönlichkeit</strong> entwickeln und ausbauen?</p>

<p><strong>Dann bist du bei uns genau richtig!</strong></p>

<h2 class="wp-block-heading">Das sind wir:</h2>

<p>Die VINQO Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ist eine bundesweit tätige Kanzlei der nächsten Generation. </p>
<p>Technologiegetrieben, mandantenzentriert, interdisziplinär und mit einem starken Teamspirit stellen wir uns vor unsere Mandanten und nehmen juristische Alltagsfälle genauso ernst, wie komplexe Litigation-Fälle für Aktiengesellschaften.</p>
<p><strong>Technologie</strong></p>
<p>Hierzu entwickeln wir von Beginn an unsere eigenen Legal Tech Softwarelösungen, um mit intelligenter Automatisierung und neusten KI-Lösungen die Rechtsberatung der Zukunft zu entwickeln. </p>
<p>Auf unsere juristische Expertise und technologische Pionierleistungen vertrauen deshalb seit Jahren Deutschlands größte Rechtsschutzversicherer, mit denen wir zehntausende Rechtsfälle erfolgreich gelöst haben. </p>
<p><strong>Teamspirit</strong> </p>
<p>Grundlage großer, juristischer Erfolge ist ein starkes Team.</p>
<p>Neben zwei täglichen Meeting mit dem gesamten Team, finden regelmäßige Fallkonferenzen und Dezernerats-Besprechungen statt, damit alle Mitarbeitende auf dem selben Stand sind zum Erfolg beitragen können.  </p>
								</div>
				</div>
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									<h2>Dein Platz im Team</h2>
<p><!-- /wp:paragraph --><!-- wp:paragraph --></p>
<p>Wir sind fest davon überzeugt, dass Eigenverantwortlichkeit der Schlüssel zur persönlichen Weiterentwicklung ist. Micromanagement hat deshalb keinen Platz bei uns. Stattdessen leben wir eine offene und selbstkritische Fehlerkultur ohne schreiende Vorgesetzte oder Vorwürfe und probieren immer wieder neue Arbeitsmethoden und -abläufe aus, um gemeinsam immer wieder besser zu werden. </p>
<p>Hierzu zählt eine klare Organisation und Rollenverteilung in den Dezernaten für reibungslose Abläufe.</p>
<p><strong>Zu deinen Aufgaben zählen:</strong></p>
<ul>
<li>die telefonische Beratung von Mandanten im Zivilrecht </li>
<li>Mandatsführung und Vertretung unserer Mandanten in einem Dezernat deiner Wahl (Arbeitsrecht, Mietrecht, Verkehrsrecht, Allg. Vertragsrecht)</li>
<li>Prozessführung / Litigation inkl. Vertretung vor Gericht</li>
</ul>
<p><strong>Das bringst du mit:</strong></p>
<p><!-- /wp:paragraph --><!-- wp:paragraph --></p>
<ul>
<li>Zulassung als Rechtsanwalt/Rechtsanwältin (m/w/d)</li>
<li>Wünschenswert, aber nicht erforderlich: Fachanwaltstitel oder abgeschlossener Fachanwaltslehrgang</li>
<li>Berufserfahrung in der anwaltlichen Mandatsbearbeitung</li>
<li>Hohe emotionale Intelligenz und Empathie, um neben rechtlichen Fragen die dahinterstehende Bedürfnisse der Parteien erkennen und berücksichtigen zu können</li>
<li>Schnelle Auffassungsgabe und lösungsorientierte Hands-on-Mentalität<!-- /wp:paragraph --><!-- wp:paragraph --><!-- /wp:paragraph --><!-- wp:paragraph --><!-- /wp:paragraph --><!-- wp:paragraph --><!-- /wp:paragraph --><!-- wp:paragraph --></li>
</ul>
<p><!-- /wp:paragraph --><!-- wp:paragraph --></p>
<h2>Das bieten wir dir</h2>
<ul>
<li>Unbefristete Vollzeitstelle als Rechtsanwalt in einem fantastischen Team </li>
<li>Homeoffice flexibel kombinierbar</li>
<li><span style="color: var(--vamtam-widget-text-lighter); letter-spacing: var(--vamtam-primary-font-letter-spacing-desktop,normal); text-transform: var(--vamtam-primary-font-transform,none);">Flexible Arbeitszeiten</span></li>
<li><span style="color: var(--vamtam-widget-text-lighter); letter-spacing: var(--vamtam-primary-font-letter-spacing-desktop,normal); text-transform: var(--vamtam-primary-font-transform,none);">Kostenübernahme für Haftpflichtversicherung und Kammerbeiträge etc.</span></li>
<li><span style="color: var(--vamtam-widget-text-lighter); letter-spacing: var(--vamtam-primary-font-letter-spacing-desktop,normal); text-transform: var(--vamtam-primary-font-transform,none);">Interne und externe Fortbildungen</span></li>
<li><span style="color: var(--vamtam-widget-text-lighter); letter-spacing: var(--vamtam-primary-font-letter-spacing-desktop,normal); text-transform: var(--vamtam-primary-font-transform,none);">Entwicklung deiner individuellen Anwaltspersönlichkeit in unserem Team</span></li>
<li><span style="color: var(--vamtam-widget-text-lighter); letter-spacing: var(--vamtam-primary-font-letter-spacing-desktop,normal); text-transform: var(--vamtam-primary-font-transform,none);">Wenn du möchtest: Mitwirkung an der Inhouse-Entwicklung unserer eigenen Legal Tech Software</span></li>
<li><span style="color: var(--vamtam-widget-text-lighter); letter-spacing: var(--vamtam-primary-font-letter-spacing-desktop,normal); text-transform: var(--vamtam-primary-font-transform,none);">Aktive Gestaltung neuer Rechtsprodukte für tausende von Verbrauchern</span><!-- /wp:paragraph --><!-- wp:paragraph --><!-- /wp:paragraph --><!-- wp:paragraph --></li>
<li>Keine Überstunden-Erwartung </li>
</ul>
<h2>Jetzt bewerben!</h2>
<p><!-- /wp:paragraph --><!-- wp:paragraph --></p>								</div>
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				<div class="elementor-widget-container">
									<p>Wir freuen uns auf dich! </p>
<p>Deine Bewerbung (nur PDF-Format) kannst du hier einreichen:</p>								</div>
				</div>
					</div>
				</div>
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				<div class="elementor-widget-container">
									<p><strong>Ansprechpartner</strong>:</p>
<p><a href="https://vinqo.de/ueber-uns/tim-platner/">Tim Platner</a></p>
<p><strong>E-Mail:</strong></p>
<p>tim.platner@vinqo.de</p>
<p><strong>Post: </strong></p>
<p>VINQO Rechtsanwälte&#8216;<br />-Personalabteilung-<br />Bornberg 94<br />42109 Wuppertal </p>
<p> </p>								</div>
				</div>
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								</div>
				</div>
					</div>
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		<title>[Veranstaltung] Legal Evening: Rechtliche Fallstricke für Unternehmer</title>
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		<dc:creator><![CDATA[admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 23 Jan 2024 15:23:56 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Legal Tech]]></category>
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		<category><![CDATA[Unternehmensrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Unternehmer]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Unter dem Titel &#8222;Legal Evening: Rechtliche Fallstricke für Unternehmer/-innen&#8220; laden wir Unternehmer aus Wuppertal und Umgebung herzlich zu unserer ersten Veranstaltung in 2024 ein. Nach einem kurzen und verständlichen Impulsvortrag zu den wichtigsten, rechtlichen Fallstricken in 2024 stehen die praktischen Fragen der Teilnehmer im Vordergrund: Gemeinsam mit dem Technologiezentrum Wuppertal schaffen wir von Startupgründern bis...</p>
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									<p>Unter dem Titel &#8222;<strong>Legal Evening: Rechtliche Fallstricke für Unternehmer/-innen</strong>&#8220; laden wir <strong>Unternehmer</strong> aus Wuppertal und Umgebung herzlich zu unserer ersten Veranstaltung in 2024 ein.</p><p>Nach einem kurzen und verständlichen Impulsvortrag zu den wichtigsten, rechtlichen Fallstricken in 2024 stehen die praktischen Fragen der Teilnehmer im Vordergrund:</p><p>Gemeinsam mit dem Technologiezentrum Wuppertal schaffen wir von Startupgründern bis zu Geschäftsführern und Vorständen etablierter, mittelständischer Unternehmen mit unserem Legal Evening einen Rahmen, um in geschlossener Runde über die rechtlichen Fragen aus dem unternehmerischen Alltag offen zu sprechen und rechtliche Lösungsansätze zu finden. </p><p>Ob aktuelle Probleme mit Arbeitnehmern, Unsicherheiten bei AGB, Abmahnungen oder Konflikte mit Kunden: Teilnehmende können und sollen ihre rechtlichen Fragen mitbringen &#8211; wodurch alle Teilnehmenden profitieren. </p><p>Nach dem offenen Austausch besteht dann die Möglichkeit, bei Häppchen und Getränken mit den anwesenden Rechtsanwälten in einem entspannten Rahmen offene Fragen vertiefend, kostenfrei zu besprechen und den Legal Evening ausklingen zu lassen. </p><p><strong>Ablauf</strong> </p><ul><li>Ankunft und Begrüßung</li><li>Impulsvortrag: Rechtliche Fallstricke für Unternehmer in 2024 </li><li>Dialog: Unternehmer bringen ihre rechtlichen Fragen mit </li><li>Ausklang: Gespräche mit Rechtsanwälten (1:1) in entspannter Atmosphäre </li></ul><p><strong>Wann?</strong></p><p>22.02.2024, 17:30 bis 20:00 Uhr</p><p><strong>Wo?</strong></p><p>VINQO Rechtsanwälte, Bornberg 94, 42109 Wuppertal</p><p><strong>Für wen?</strong></p><p>Es können freiberuflich oder gewerblich tätige Unternehmerinnen und Unternehmer an der Veranstaltung teilnehmen. </p>								</div>
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									<p>Eine Anmeldung ist erforderlich. Die Teilnehmerzahl ist begrenzt. Es findet im Vorfeld eine Interessens-/Kollisionsprüfung statt. </p>								</div>
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									<span class="elementor-button-text">Jetzt anmelden</span>
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									<h3>Ansprechpartner</h3><p>Für Rückfragen zur Veranstaltung können Sie sich jederzeit gerne an folgenden Ansprechpartner wenden:</p>								</div>
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									<h4>Tim Platner</h4><p>Geschäftsführer @ VINQO<br />Chief Operating Officer (COO) @ VINQO Rechtsanwälte</p><p>Telefon: 0202 25625 0001<br />E-Mail: tim.platner@vinqo.de </p>								</div>
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		<title>WDR: Legal Tech VINQO setzt auf KI</title>
		<link>https://vinqo.de/wdr-legal-tech-vinqo-setzt-auf-ki/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 11 Sep 2023 08:33:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Legal Tech]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das Wichtigste im Überblick Künstliche Intelligenz in Form von Generic Large Language Models (GLLM) hält Einzug in die Rechtsberatung. Moderne Rechtsdienstleister (&#8222;Legal Tech&#8220;) greifen an bestimmten Stellen auf KI zurück, um die Durchsetzung von Ansprüchen verbessern zu können. Gerichte setzen aktuell KI in begrenzten Pilotprojekten ein. Der Einsatz soll auch dort ausgebaut werden.  KI in...</p>
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									<ul><li><strong>Künstliche Intelligenz in Form von Generic Large Language Models (GLLM) hält Einzug in die Rechtsberatung.</strong></li><li><b>Moderne Rechtsdienstleister (&#8222;Legal Tech&#8220;) greifen an bestimmten Stellen auf KI zurück, um die Durchsetzung von Ansprüchen verbessern zu können. </b></li><li><b>Gerichte setzen aktuell KI in begrenzten Pilotprojekten ein. Der Einsatz soll auch dort ausgebaut werden. </b></li></ul>								</div>
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					<h3 class="elementor-heading-title elementor-size-default">KI in der Rechtsberatung</h3>				</div>
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									<p>Der Westdeutsche Rundfunk (WDR) berichtete am 08.09.2023 in der Lokalzeit Düsseldorf über den Einsatz Künstlicher Intelligenz in der Rechtsberatung. </p><p>Neben der Analyse von Fallinformationen mithilfe Künstlicher Intelligenz, eignen sich insbesondere Sprachmodelle &#8211; s.g. Large Language Models &#8211; zur Analyse, Verarbeitung und Erstellung von Texten. Deshalb stehen Sprachmodelle wie ChatGPT als generisches Large Language Model im besonderen Fokus der Rechtsbranche. </p><p>Dabei setzt VINQO auf gleich mehrere KI-basierte Sprachmodelle, um die Rechtsberatung für jährlich rund 50.000 Mandanten zu verbessern. </p><blockquote><p>Wir sehen schon jetzt tagtäglich, dass der technologische Vorsprung ein immer wichtigerer Wettbewerbsvorteil ist, um erfolgreiche Rechtsdienstleistungen anbieten zu können. Die konsequente Integration von Large Language Models ist dabei ein wichtiger und effektiver Baustein.<br />&#8211; Tim Platner, Geschäftsführer von VINQO </p></blockquote>								</div>
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					<h3 class="elementor-heading-title elementor-size-default">Video hier ansehen</h3>				</div>
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									<p>Der WDR Beitrag kann hier abgerufen werden: </p>								</div>
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																						<a href="https://www1.wdr.de/lokalzeit/fernsehen/duesseldorf/video-ki-prueft-erfolgsaussichten-fuer-klage-100.html">
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		<title>Verbraucherplattform VINQO siegt vor dem BGH</title>
		<link>https://vinqo.de/verbraucherplattform-vinqo-siegt-vor-dem-bgh/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 18 Apr 2023 08:44:15 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Legal Tech]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[BGH Urteil]]></category>
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		<category><![CDATA[Vinqo]]></category>
		<category><![CDATA[VIZR180/22]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das Wichtigste im Überblick Die Verbraucherplattform VINQO obsiegt vor dem Bundesgerichtshof im Verkehrsrecht Der BGH hat entschieden, dass die Schadenregulierung auf Erfolgshonorarbasis zulässig ist.  Zusätzlich muss der Schädiger / die Haftpflichtversicherung gem. § 249 BGB die RVG Gebühren erstatten.   Wegweisendes BGH Urteil im Verkehsrecht Die Legal Tech Verbraucherplattform VINQO hat sich vor dem Bundesgerichtshof (BGH)...</p>
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					<h3 class="elementor-heading-title elementor-size-default">Das Wichtigste im Überblick</h3>				</div>
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									<ul><li><b>Die Verbraucherplattform VINQO obsiegt vor dem Bundesgerichtshof im Verkehrsrecht</b></li><li><strong>Der BGH hat entschieden, dass die Schadenregulierung auf Erfolgshonorarbasis zulässig ist. </strong></li><li><strong>Zusätzlich muss der Schädiger / die Haftpflichtversicherung gem. § 249 BGB die RVG Gebühren erstatten.  </strong></li></ul>								</div>
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					<h3 class="elementor-heading-title elementor-size-default">Wegweisendes BGH Urteil im Verkehsrecht</h3>				</div>
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									<p>Die Legal Tech Verbraucherplattform VINQO hat sich vor dem Bundesgerichtshof (BGH) mit ihrem Geschäftsmodell der softwarebasierten und risikofreien Schadenregulierung erfolgreich durchsetzen können. Damit stärkt der VI. Zivilsenat neue und innovative Legal Tech Angebote für Verbraucher im Verkehrsrecht.</p><blockquote><p>Der BGH hat bereits in der mündlichen Verhandlung und nun auch in seinen Entscheidungsgründen deutlich gemacht, dass <strong>neue Rechtsdienstleistungen im Verkehrsrecht</strong> zulässig sind. Diese klare Entscheidung stärkt Millionen Unfallgeschädigte, die im Kampf gegen Kürzungen und Regulierungsverweigerungen nun auf risikofreie und automatisierte Rechtsdienstleistungen zurückgreifen können. Mit VINQO haben wir den Anfang gemacht und ich bin überzeugt, dass wir in den nächsten Jahren einen fundamentalen Wandel in der Schadenregulierung sehen werden. <br />&#8211; Tim Platner, Geschäftsführer von VINQO </p></blockquote><p>Der BGH hat <a href="https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=032b4a3a5ffbadcaa4a4315a509cc901&amp;nr=133272&amp;pos=0&amp;anz=1">mit seiner Entscheidung</a> auch in Anknüpfung an die mietrechtlichen LexFox Entscheidungen betont, dass sowohl die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen als auch die Vereinbarung eines Erfolgshonorars zur Durchsetzung von Schmerzensgeldansprüchen rechtlich zulässig ist und den Schädiger dazu verurteilt, die Rechtsverfolgungskosten nach dem RVG gleich einem Rechtsanwalt an VINQO zu erstatten.</p>								</div>
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					<h3 class="elementor-heading-title elementor-size-default">Das BGH Urteil</h3>				</div>
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									<p style="text-align: center;"><strong>BUNDESGERICHTSHOF</strong><br />IM NAMEN DES VOLKES<br />URTEIL</p><p style="text-align: left;">VI ZR 180/22</p><p style="text-align: right;">Verkündet am:<br />7. März 2023<br />Justizamtsinspektorin<br />als Urkundsbeamtin<br />der Geschäftsstelle</p><p style="text-align: left;">in dem Rechtsstreit<br />Nachschlagewerk: ja<br />BGHZ: nein<br />BGHR: ja<br />RDG § 2 Abs. 2, § 4<br />Zur Zulässigkeit der Vereinbarung eines Erfolgshonorars bei einer Inkassodienstleistung nach § 2 Abs. 2 RDG.<br />BGH, Urteil vom 7. März 2023 &#8211; VI ZR 180/22 &#8211; AG Karlsruhe-Durlach<br />LG Karlsruhe</p><p>Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. März 2023 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterinnen von Pentz und Dr. Oehler, den Richter Dr. Klein und die Richterin Dr. Linder für Recht erkannt:</p><p>Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 20. Zivilkammer<br />des Landgerichts Karlsruhe vom 6. Mai 2022 wird zurückgewiesen.<br />Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.</p><p style="text-align: center;">Von Rechts wegen</p><p style="text-align: center;"><span style="text-decoration: underline;">Tatbestand:</span></p><p>Die Klägerin begehrt von der Beklagten aus abgetretenem Recht die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten nach der Regulierung eines Unfallereignisses.</p><p>Die Klägerin verfügt über eine Registrierung gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG für den Bereich der Inkassodienstleistungen. Sie betreibt eine Verbraucherplattform (&#8222;VINQO.DE&#8220;), auf welcher sie Geschädigten die außergerichtliche Geltendmachung und Durchsetzung von Ansprüchen auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens anbietet. In diesem Rahmen betreibt die Klägerin einen &#8222;Schmerzensgeldrechner&#8220;, mit dem sie auf Grundlage eingegebener Verletzungen und hinterlegter Urteile eine voraussichtliche und unverbindliche Ersteinschätzung des zu erwartenden Schmerzensgeldes anbietet.</p><p style="padding-left: 40px;">Zum Gegenstand des Auftrags und zur Vergütung der Klägerin enthalten ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen die folgenden Bestimmungen:<br />&#8222;B. Nutzungsbedingungen von VINQO.DE<br />I. Vertragsgegenstand, Vertragsschluss<br />(…) 2. Sie beauftragen uns &#8211; bzw. soweit ausdrücklich angegeben einen Rechtsanwalt &#8211;<br />mit Einwilligung in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit<br />a) der Prüfung von Ansprüchen auf Grundlage der eingereichten Unterlagen und Daten,<br />b) der Anforderung von Unterlagen und Auskünften, soweit erforderlich oder sachdienlich,<br />c) der Berechnung und Ermittlung von Ansprüchen auf Grundlage des gemeldeten Sachverhalts,<br />d) der außergerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen,<br />e) der Prüfung und ggfs. Abwehr rechtlicher Einwände des Anspruchsgegners,<br />f) der Einlegung außergerichtlicher Rechtsbehelfe,<br />g) soweit weitergehend vereinbart, die gerichtliche Durchsetzung Ihrer Ansprüche mithilfe<br />unserer Partneranwälte,<br />h) der Zwangsvollstreckung Ihrer Ansprüche,<br />i) der Entgegennahme und Abgabe von Gestaltungsrechten und anderweitigen Willenserklärungen in Ihrem Namen, soweit diese sachdienlich zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche sind,<br />j) jedwede weiteren, im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Ansprüchen stehenden Dienstleistungen,<br />k) der Geltendmachung und Durchsetzung von datenschutzrechtlichen Auskunftsansprüchen sowie von materiellen und immateriellen Schadensersatzansprüchen, die im Zusammenhang mit datenschutzrechtlichen Aspekten, insbesondere einem Datenschutzverstoß, stehen. (…)<br />II. Kosten, Freistellung &amp; Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs<br />1. Vertretung und Durchsetzung der Ansprüche<br />a) Zwischen den Parteien wird eine Erfolgsvereinbarung geschlossen. Die Erfolgsbeteiligung, die &#8211; soweit nicht anders angegeben &#8211; 15,00 % beträgt, beschränkt sich auf Schmerzensgeldansprüche im Rahmen der außergerichtlichen Anspruchsdurchsetzung. Der Prozentsatz beinhaltet die jeweils geltende Mehrwertsteuer. Für die gerichtliche Durchsetzung mithilfe unserer Partnerkanzlei kann eine abweichende Erfolgsbeteiligung vereinbart werden.<br />b) Wir erhalten für unsere Tätigkeit unbeschadet der Ziff. 1 die Vergütung, die gem. § 4 RDGEG i.V.m. RVG analog beansprucht werden kann. Diese muss von der Gegenseite im Erfolgsfall erstattet werden.<br />c) Mit Einwilligung in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird der Kostenerstattungsanspruch in Höhe des gem. § 4 RDGEG i.V.m. RVG analog zu beanspruchenden Betrages aufschiebend bedingt zum Zeitpunkt der Mandatsannahme erstrangig und unerfüllt gegen Schädiger, Halter, Haftpflichtversicherer und Dritte aus dem gemeldeten Schadensereignis an uns an Erfüllung statt abgetreten. Wir nehmen diese Abtretung mit Mandatsannahme an. Soweit der Anspruchsgegner die Zahlung des Vergütungsanspruchs<br />unberechtigt verweigert, setzen wir diesen gerichtlich im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durch.<br />c) Soweit einer unserer Partneranwälte unmittelbar beauftragt werden soll, richtet sich die Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Es kommt in diesem Fall ein Anwaltsvertrag mit dem Anwalt und nicht mit uns zustande.<br />d) Sollten wir ihre Ansprüche nicht erfolgreich durchsetzen, so stellen wir sie von der Zahlung einer Vergütung für unsere Tätigkeit sowie für ggfs. darüber hinaus entstandene Kosten frei, die wir für die Rechtsdurchsetzung veranlasst haben (Kosten für Auskünfte, Arztberichte, Beauftragung einer Partnerkanzlei etc.).&#8220;</p><p>Der Geschädigte, der durch ein von einem rangierenden Abschleppfahrzeug umgestoßenes Motorrad Prellungen erlitten hatte, beauftragte die Klägerin am 23. Oktober 2020 mit der außergerichtlichen Geltendmachung seiner Ansprüche. Die Klägerin wandte sich daraufhin an das beklagte Abschleppunternehmen und forderte die Zahlung eines Schmerzensgeldes von 1.300 € zuzüglich Kostenpauschale in Höhe von 25 € und Rechtsverfolgungskosten. Die Beklagte zahlte hierauf 625 € (600 € Schmerzensgeld zuzüglich Kostenpauschale), die Regulierung der Rechtsverfolgungskosten lehnte sie hingegen ab. Die Klägerin begehrt nunmehr die Zahlung der sich aus einem Gegenstandswert von 625 € berechnenden Rechtsdienstleistungskosten</p><p>Das Amtsgericht hat der Klage im Wesentlichen (bis auf einen Teil der in Rechnung gestellten Umsatzsteuer) stattgegeben. Die zugelassene Berufung der Beklagten blieb vor dem Landgericht ohne Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel der vollständigen Klagabweisung weiter.</p><p style="text-align: center;"><span style="text-decoration: underline;">Entscheidungsgründe</span>:</p><p style="text-align: center;">I.</p><p>Das Berufungsgericht (LG Karlsruhe, Urteil vom 6. Mai 2022 &#8211; 20 S 35/21, juris) hat zur Begründung seiner Entscheidung &#8211; soweit für das Revisionsverfahren von Interesse &#8211; im Wesentlichen ausgeführt:</p><p>Der Zahlungsanspruch sei in der vom Amtsgericht zuerkannten Höhe begründet (§ 7 StVG, §§ 398, 249 BGB). Die Klägerin sei vom Geschädigten wirksam mit der außergerichtlichen Durchsetzung seiner Schadensersatzansprüche beauftragt worden. Die Tätigkeit der Klägerin halte sich im Rahmen der ihr erteilten Inkassodienstleistungsbefugnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG. Eine Überschreitung der Erlaubnis der Klägerin ergebe sich auch nicht im Zusammenhang mit deren Vergütungsmodell, welches einerseits durch eine Erfolgsbeteiligung, andererseits durch die Freihaltung von Kosten im Misserfolgsfall gekennzeichnet sei. Diese Vereinbarung führe nicht zu einer Interessenkollision i.S.v. § 4 RDG oder sonst einem Verstoß gegen diese Vorschrift. Die Vereinbarung einer Erfolgsbeteiligung nur bei außergerichtlicher Anspruchsdurchsetzung verleite nicht dazu, ein niedrigeres Schmerzensgeld einzufordern, um den Erfolg der<br />außergerichtlichen Tätigkeit und damit die Erfolgsbeteiligung von 15 % sicherzustellen. Aus der Regelung ergebe sich, dass auch für den Fall einer gerichtlichen Durchsetzung eine Erfolgsbeteiligung vorgesehen sei, wenn auch mit der Besonderheit, dass diese dann abweichend vereinbart werden könne.</p><p style="text-align: center;">II.</p><p>Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.</p><p>1. Jeweils frei von Rechtsfehlern hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass dem Geschädigten gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 600 € zuzüglich Kostenpauschale zustand und dass der Geschädigte grundsätzlich Ersatz der Rechtsverfolgungskosten in entsprechender Höhe verlangen kann. Hiergegen wendet sich die Revision nicht.<br /><br />2. Zutreffend ist das Berufungsgericht weiter davon ausgegangen, dass sich die Tätigkeit der Klägerin im Rahmen der ihr nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG erteilten Erlaubnis zur Erbringung von Inkassodienstleistungen hält (vgl. BGH, Urteile vom 27. November 2019 &#8211; VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 18 ff.; vom 8. April 2020 &#8211; VIII ZR 130/19, NJW-RR 2020, 779 Rn. 30 ff.; vom 13. Juni 2022 &#8211; VIa ZR 418/21, NJW 2022, 3350 Rn. 15). Der Begriff der Inkassodienstleistung ist nicht in einem zu engen Sinne zu verstehen. Insbesondere ist es einem registrierten Inkassodienstleister nicht verwehrt, im Rahmen des außergerichtlichen Forderungseinzugs in substantieller Weise Rechtsberatung vorzunehmen (BGH, Urteile vom 27. Mai 2020 &#8211; VIII ZR 45/19, NZM 2020, 551 Rn. 53 [in BGHZ 225, 352 nicht abgedruckt]; vom 7. Dezember 2022 &#8211; VIII ZR 81/21, juris Rn. 40).<br />Anders als von der Beklagten in der Revisionsverhandlung vertreten, ist die Tätigkeit der Klägerin weder von vornherein in einer ihre Inkassoerlaubnis überschreitenden Weise (zugleich) auf die Abwehr von (Gegen-)Ansprüchen ausgerichtet (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 27. November 2019 &#8211; VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 96), noch erwecken die &#8211; vom Senat eigenständig auszulegenden (vgl. Senat, Urteil vom 18. Februar 2020 &#8211; VI ZR 135/19, NJW 2020, 1888 Rn. 9 mwN) &#8211; Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin den Eindruck, tatsächlich werde nicht der Auftrag für eine (bloße) Inkassodienstleistung eines entsprechend registrierten Dienstleisters, sondern für eine umfassende anwaltliche Rechtsbesorgung erteilt. Vielmehr wird in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin deutlich zwischen der Klägerin als allein außergerichtlich tätigem Inkassounternehmen (&#8222;uns&#8220;, vgl. Ziff. B.I.2 AGB Klägerin) einerseits und den &#8211; gegebenenfalls gesondert zu beauftragenden &#8211; Rechtsanwälten/Partneranwälten der Klägerin (vgl. Ziff. B.I.2, 2.g, II.1.a, 1.c, 1.d AGB Klägerin) andererseits unterschieden. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang in der Revisionsverhandlung ergänzend auf den (aktuellen) Internetauftritt der Klägerin abzustellen suchte, war dieser Vortrag schon aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht zu berücksichtigen (§ 559 Abs. 1 ZPO).</p><p>Die konkreten Umstände des einfach gelagerten Ausgangssachverhaltes selbst geben für die Annahme, die Tätigkeit der Klägerin könnte sich außerhalb ihrer Inkassoerlaubnis bewegt haben, ohnehin keine Veranlassung.</p><p>3. Entgegen der Auffassung der Revision verstößt die zwischen dem Geschädigten und der Klägerin geschlossene Vergütungsvereinbarung nicht mit der Folge der Nichtigkeit auch der Abtretungserklärung gegen § 4 RDG in der bis zum 30. September 2021 geltenden Fassung (nachfolgend § 4 RDG aF).</p><p>a) Nach § 4 RDG aF &#8211; nunmehr nach dessen Satz 1 &#8211; dürfen Rechtsdienstleistungen, die unmittelbaren Einfluss auf die Erfüllung einer anderen Leistungspflicht haben können, nicht erbracht werden, wenn hierdurch die ordnungsgemäße Erbringung der Rechtsdienstleistung gefährdet wird. Dies setzt voraus, dass die Rechtsdienstleistung einen unmittelbaren gestaltenden Einfluss auf eine andere, bereits bestehende (Haupt-)Leistungspflicht des Dienstleistenden haben kann (BGH, Urteile vom 27. November 2019 &#8211; VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 200; vom 8. April 2020 &#8211; VIII ZR 130/19, NJW-RR 2020, 779 Rn. 63; jeweils mwN). An einer solchen zum Zeitpunkt der Inkassodienstleistung bereits bestehenden Leistungspflicht der Klägerin fehlt es hier. Insbesondere handelt es sich bei der von der Klägerin im Falle einer Erfolglosigkeit ihrer Bemühungen vorzunehmenden Kostenfreihaltung des Geschädigten nicht um eine &#8222;andere Leistungspflicht&#8220;, sondern um einen Bestandteil der von der Klägerin für den Geschädigten zu erbringenden Inkassodienstleistung. Sie steht mit der von der Klägerin betriebenen Forderungseinziehung in einem so engen Zusammenhang, dass sie- auch aus der Sicht des Kunden, dessen Schutz als Rechtsuchender die Vorschrift des § 4 RDG aF unter anderem dienen soll &#8211; nicht als eine andere Leistungspflicht im Sinne des § 4 RDG aF angesehen werden kann (vgl. BGH, Urteile vom 27. November 2019 &#8211; VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 196, 202; vom 8. April 2020 &#8211; VIII ZR 130/19, NJW-RR 2020, 779 Rn. 64; vom 13. Juli 2021- II ZR 84/20, BGHZ 230, 255 Rn. 48; jeweils mwN).<br />b) Es bedarf weiterhin keiner Entscheidung, ob es Fälle geben kann, in denen zum Schutz des Rechtsverkehrs und der rechtsuchenden Kunden des Inkassodienstleisters eine erweiternde Auslegung oder analoge Anwendung der &#8211; hinsichtlich ihres Tatbestandes grundsätzlich eher eng ausgestalteten &#8211; Vorschrift des § 4 RDG aF geboten sein kann, wenn zwar deren Tatbestandsvoraussetzungen &#8211; insbesondere weil es sich bei der in einem möglichen Konflikt mit der Rechtsdienstleistung stehenden Handlungsweise oder Verpflichtung des Inkassodienstleisters nicht um eine &#8222;andere Leistungspflicht&#8220; handelt &#8211; nicht erfüllt<br />sind, gleichwohl aber eine relevante Interessenkollision besteht (offengelassen<br />bereits von BGH, Urteil vom 27. November 2019 &#8211; VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89<br />Rn. 213). Denn ein solcher Fall liegt hier nicht vor, da es bereits an einer relevanten Interessenkollision fehlt (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 2019 &#8211; VIII ZR<br />285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 187 ff., 196; Urteil vom 13. Juli 2021 &#8211; II ZR 84/20,<br />BGHZ 230, 255 Rn. 58 ff.).<br /><br />Eine solche Interessenkollision folgt insbesondere nicht daraus, dass nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin auf der einen Seite eine Erfolgsbeteiligung der Klägerin in Höhe von 15 % des außergerichtlich durchgesetzten Schmerzensgeldes und auf der anderen Seite die Kostenfreihaltung des Geschädigten vereinbart wurde. Die Vereinbarung eines solchen Erfolgshonorars ist nicht geeignet, die Erfüllung der von der Klägerin übernommenen Pflicht einer möglichst erfolgreichen Durchsetzung der Ansprüche ihres Kunden ernsthaft zu beeinträchtigen. Anders als die Revision meint, besteht nicht die konkrete Gefahr, dass die Klägerin Abstriche bei der Einforderung der Schmerzensgeldansprüche macht, um sich so zu Lasten ihres Kunden das Erfolgshonorar zu sichern.<br /><br />Dieser Gefahr wird vielmehr in hinreichendem Maße durch die Ausgestaltung der abgeschlossenen Vergütungsvereinbarung entgegengewirkt, die Anreize zu einer möglichst erfolgreichen Anspruchsdurchsetzung setzt. Schon die gegen den Schädiger durchsetzbare Höhe des der Klägerin an Erfüllungs statt abgetretenen allgemeinen Kostenerstattungsanspruchs des Geschädigten (Ziff. B.II.1.b und c AGB Klägerin) bemisst sich &#8211; wie auch der Streitfall zeigt &#8211; nach dem Wert der erstrittenen Ersatzleistungen. Vor allem aber bewirkt gerade die Vereinbarung eines Erfolgshonorars ein beträchtliches eigenes Interesse der Klägerin an einer möglichst erfolgreichen Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten, da sich die Höhe des Erfolgshonorars nach der Höhe der außergerichtlich durchgesetzten Schmerzensgeldzahlung richtet (Ziff. B.II.1.a AGB Klägerin). Der damit &#8211; jedenfalls weitgehend &#8211; vorhandene (prinzipielle) Gleichlauf<br />der Interessen der Klägerin und des Geschädigten steht der Annahme einer relevanten Interessenkollision im Sinne des § 4 RDG aF entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 2019 &#8211; VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 196; Deckenbrock in ders./Henssler, RDG, 5. Aufl., § 4 Rn. 28a mwN; vgl. allgemein zur Zulässigkeit<br />eines Erfolgshonorars jetzt auch § 13c Abs. 3 RDG). Dies gilt im Streitfall umso mehr, als sich die Klägerin lediglich zur außergerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche des Geschädigten verpflichtet hat, weshalb ihr Kostenrisiko im Vergleich zum Führen einer gerichtlichen Auseinandersetzung begrenzt ist. Auch bleibt es dem Geschädigten grundsätzlich unbenommen, Ersatz weiteren Schadens von der Beklagten zu verlangen. Abgetreten an die Klägerin hat der Geschädigte nach Ziff. B.II.1.c AGB Klägerin lediglich seinen Kostenerstattungsanspruch in Höhe des § 4 RDGEG in der bis zum 30. September 2021 geltenden<br />Fassung i.V.m. RVG (jetzt § 13e RDG).<br /><br />Abgesehen davon bedeutet die Tatsache, dass auf Seiten des Inkassodienstleistungsunternehmens möglicherweise vom Kunden abweichende Interessen vorhanden sind, nicht, dass es diese auch auf Kosten des Kunden verfolgen darf. Im Gegenteil stehen, sofern der Inkassodienstleister zum Nachteil seiner Kunden eigennützig seine Interessen verfolgt diesem entsprechende Schadensersatzansprüche zu, deren Werthaltigkeit durch die zwingende Berufshaftpflichtversicherung des Inkassodienstleisters (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 RDG) gewährleistet ist. Für eine entsprechende Anwendung des § 4 RDG aF besteht daher<br />auch insoweit keine Veranlassung (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 &#8211; II ZR 84/20, BGHZ 230, 255 Rn. 63 f.; Grunewald in BeckOK RDG, Stand 1.1.2023, § 4 Rn. 17). Schließlich verstößt ein Inkassodienstleistungsvertrag nicht allein deshalb gegen § 4 RDG aF, weil der Inkassodienstleister im Gebühreninteresse für den Kunden nachteilige Maßnahmen treffen könnte (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 2022 &#8211; VIa ZR 418/21, NJW 2022, 3350 Rn. 60).<br /><br />4. Gegen die Bemessung der noch streitgegenständlichen Höhe des<br />Klaganspruchs (§ 287 ZPO) wendet sich die Revision nicht.</p>								</div>
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		<p>Der Beitrag <a href="https://vinqo.de/verbraucherplattform-vinqo-siegt-vor-dem-bgh/">Verbraucherplattform VINQO siegt vor dem BGH</a> erschien zuerst auf <a href="https://vinqo.de">VINQO Rechtsanwälte</a>.</p>
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		<title>N-TV: Wie VINQO gegen Kündigungen von Energieversorgern kämpft</title>
		<link>https://vinqo.de/n-tv-wie-vinqo-gegen-die-rechtswidrige-kuendigungen-von-energieversorgern-kaempft/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 11 Apr 2022 09:24:15 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Legal Tech]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Nachrichtensender n-tv.de hat am 05.04.2022 über die rechtswidrigen Kündigungen von Energieversorger aufgrund gestiegener Bezugspreise berichtet. Durch die vorzeitigen Vertragsbeendigungen der Energieversorgungsverträge durch Stromio und Co. mussten tausende Verbraucher neue Gas- und Stromverträge abschließen &#8211; und dies zu deutlich teureren Konditionen. Diese Mehrkosten können und sollten als Kündigungsschaden dem vorzeitig kündigenden Stromanbieter geltend gemacht werden....</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Der Nachrichtensender n-tv.de hat am 05.04.2022 über die rechtswidrigen Kündigungen von Energieversorger aufgrund gestiegener Bezugspreise berichtet. Durch die vorzeitigen Vertragsbeendigungen der Energieversorgungsverträge durch Stromio und Co. mussten tausende Verbraucher neue Gas- und Stromverträge abschließen &#8211; und dies zu deutlich teureren Konditionen. </p>



<p>Diese Mehrkosten können und sollten als <a href="https://vinqo.de/kuendigung-stromanbieter-erhalten/">Kündigungsschaden dem vorzeitig kündigenden Stromanbieter geltend gemacht werden</a>. Doch nicht jeder Energieanbieter ist bereit, diesen Schaden zu erstatten. </p>



<p>Deshalb vertritt VINQO inzwischen unzählige geschädigte Verbraucher und Unternehmen gegen Energieversorger wie Stromio, um den unseren Mandanten zustehenden Schadenersatz mit Nachdruck durchzusetzen &#8211; und das mit Erfolg. </p>



<p>Im n-tv Beitrag von Paul Reifferscheid wird anhand unseres Mandanten exemplarisch dargestellt, welche Ansprüche bestehen und wie diese auch außergerichtlich erfolgreich durchgesetzt werden können:</p>



<figure class="wp-block-image size-large"><a href="https://www.n-tv.de/mediathek/videos/ratgeber/Gekuendigte-Energievertraege-online-gibt-es-Rechtshilfe-article23247741.html"><img loading="lazy" decoding="async" width="1024" height="574" src="https://vinqo.de/wp-content/uploads/ntv-strom-beitrag-1024x574.jpg" alt="" class="wp-image-17285" srcset="https://vinqo.de/wp-content/uploads/ntv-strom-beitrag-1024x574.jpg 1024w, https://vinqo.de/wp-content/uploads/ntv-strom-beitrag-300x168.jpg 300w, https://vinqo.de/wp-content/uploads/ntv-strom-beitrag-768x430.jpg 768w, https://vinqo.de/wp-content/uploads/ntv-strom-beitrag-320x179.jpg 320w, https://vinqo.de/wp-content/uploads/ntv-strom-beitrag-640x359.jpg 640w, https://vinqo.de/wp-content/uploads/ntv-strom-beitrag-360x202.jpg 360w, https://vinqo.de/wp-content/uploads/ntv-strom-beitrag-720x404.jpg 720w, https://vinqo.de/wp-content/uploads/ntv-strom-beitrag-1080x605.jpg 1080w, https://vinqo.de/wp-content/uploads/ntv-strom-beitrag-800x448.jpg 800w, https://vinqo.de/wp-content/uploads/ntv-strom-beitrag.jpg 1272w" sizes="(max-width: 1024px) 100vw, 1024px" /></a><figcaption>Quelle: n-tv.de</figcaption></figure>



<p>Der Beitrag ist in der n-tv Mediathek hier <a href="https://www.n-tv.de/mediathek/videos/ratgeber/Gekuendigte-Energievertraege-online-gibt-es-Rechtshilfe-article23247741.html">abrufbar</a>. </p>



<p></p>
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		<title>VINQO obsiegt erneut gegen R+V Allgemeine Versicherung AG</title>
		<link>https://vinqo.de/vinqo-obsiegt-erneut-gegen-rv-allgemeine-versicherung-ag/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 28 Jan 2022 17:26:20 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Legal Tech]]></category>
		<category><![CDATA[: 93 C 2522/21 (40)]]></category>
		<category><![CDATA[§ 4 RDGEG]]></category>
		<category><![CDATA[AG Wiesbaden]]></category>
		<category><![CDATA[ControlExpert]]></category>
		<category><![CDATA[Urteil]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Anzumerken bleibt, dass die Beklagte sich ja ebenfalls digitaler Produkte zur Schadensregulierung bedient, nämlich der Algorithmen des Dienstleisters Control Expert. Warum dann ein Verbraucher nicht auch umgekehrt einen Legal-Tech-Anbieter zur Regulierung seines Schadens einsetzen sollen darf, erschließt sich nicht. Amtsgericht Wiesbaden Verkündet durch ZustellungAktenzeichen: 93 C 2522/21 (40) Urteil Im Namen des Volkes In dem...</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<blockquote class="wp-block-quote is-layout-flow wp-block-quote-is-layout-flow"><p> <em style="font-size: revert; color: initial;">Anzumerken bleibt, dass die Beklagte sich ja ebenfalls digitaler Produkte zur Schadensregulierung bedient, nämlich der Algorithmen des Dienstleisters Control Expert. Warum dann ein Verbraucher nicht auch umgekehrt einen Legal-Tech-Anbieter zur Regulierung seines Schadens einsetzen sollen darf, erschließt sich nicht. </em></p></blockquote>



<p></p>



<p>Amtsgericht Wiesbaden </p>



<p>Verkündet durch Zustellung<br>Aktenzeichen: 93 C 2522/21 (40) <br></p>



<p></p>



<h2 class="has-text-align-center wp-block-heading"><strong>Urteil </strong></h2>



<p class="has-text-align-center"><strong>Im Namen des Volkes</strong></p>



<p>In dem Rechtsstreit<br>Legal Data Technology GmbH vertreten durch den Geschäftsführer Tim Platner, Heinz-Fangman-Straße 2-6, 42287 Wuppertal</p>



<p class="has-text-align-right">Klägerin<br></p>



<p>Prozessbevollmächtigte: XXXXXXXXXX<br></p>



<p>gegen<br></p>



<p>R + V Allgemeine Versicherung AG vertr. d. d. Vorstand, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden<br></p>



<p class="has-text-align-right">Beklagte<br></p>



<p>Prozessbevollmächtigter: XXXXXXXXXX<br></p>



<p>hat das Amtsgericht Wiesbaden durch den Richter am Amtsgericht XXXXXXX im vereinfachten<br>Verfahren nach § 495 a ZPO ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:</p>



<p></p>



<ol class="wp-block-list"><li>Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 280,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.07.2021 zu zahlen.</li><li>Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.</li><li>Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.</li><li>Der Streitwert wird festgesetzt auf: bis 500,00 Euro.</li></ol>



<p></p>



<p><strong>Entscheidungsgründe</strong>:<br></p>



<p>Des Tatbestandes in seiner üblichen Form bedarf es nicht, weil ein Rechtsmittel gegen das<br>Urteil nicht statthaft ist (§ 313 a Abs. 1 ZPO).</p>



<p></p>



<ol class="wp-block-list"><li>Die Klägerin ist als Rechtsdienstleister beim OLG Düsseldorf registriert. Sie betreibt Legal Tech unter der Internetplattform VINQO zur (außergerichtlichen) Geltendmachung und Durchsetzung von Ansprüchen in den Bereichen Verkehrsrecht, Hundebiss, Reiserecht und Bankrecht.<br><br>Die Klägerin wurde von XXXX XXXXXX am 18.05.2021 beauftragt/bevollmächtigt, Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund eines von einem Versicherungsnehmer der Beklagten mit dem Pkw amtliches Kennzeichen XX-XXXX verschuldeten Fahrradunfalls vom 17.05.2021 in XXXXX bei XXXX geltend zu machen. Die Beklagte regulierte hierauf anstatt geforderter 2.250,33 Euro 1.980,53 Euro. Die Geschädigte hat der Klägerin das Mandat am 16.07.2021 bestätigt und als Vergütung neben einem Erfolgshonorar diejenige eines Rechtsanwalts als vereinbart bestätigt und an die Klägerin abgetreten (Bl. 64 d.A.).<br>Die Klägerin verlangt von der Beklagten nunmehr die Zahlung abgetretener außergerichtlicher<br>Rechtsverfolgungskosten aus dem regulierten Gegenstandswert nach § 4 RDGEG i.V.m. W RVG in Höhe von einer 1,3-Geschäftsgebühr (280,60 Euro). Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 09.07.2021 den Ersatz der Kosten für die<br>Rechtsdienstleistung ab.<br>Die Beklagte sieht &#8211; vertreten durch ihren Rechtsanwalt &#8211; einen Verstoß gegen das<br>Rechtsdienstleistungsgesetz und deshalb eine unzulässige Inkassodienstleistung der<br>Klägerin.</li><li>Die Klage ist begründet.<br>Die Klägerin kann für ihre Rechtsdienstleistung aus abgetretenem Recht der Geschädigten<br>Kosten (nur) bis zur Höhe der Vergütung als Schaden ersetzt verlangen, die einem<br>Rechtsanwalt für diese Tätigkeit nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes<br>zustehen würde (§ 13 e RDG ersetzt § 4 Abs. 5 RDGEG alte Fassung).<br>Das sind vorliegend außergerichtliche Kosten für die entsprechende Tätigkeit eines Rechtsanwalts für den von dem Versicherungsnehmer der Beklagten verursachten Unfall.<br><br>Das ist hier also eine Geschäftsgebühr von maximal 1,3 aus dem Gegenstandswert in Höhe von 1.980,53 Euro nach dem VV RVG. Dabei darf sich der Geschädigte bei der Schadensabwicklung eines Verkehrsunfalls auch bei eindeutigem Haftungsgrund grundsätzlich eines Rechtsanwalts bedienen (BGH, NJW 2020, 144 ff. mit Anmerkung Schulz). Vorliegend hat die Geschädigte die Klägerin als Inkassodienstleister beauftragt.<br><br>Ein Verstoß der Klägerin gegen § 134 BGB liegt nicht vor. Der Begriff Rechtsdienstleistung im Sinne der Inkassotätigkeit ist nicht in einem zu engen Sinne zu verstehen, sondern unter dem Gesichtspunkt der Deregulierung und Liberalisierung. Die Rechtssuchenden und der Rechtsverkehr sollen vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen nach dem Schutzzweck des Gesetzes geschützt werden (BGH, NJW 2020, 208 ff.; Fries, Rechtsberatung durch Inkassodienstleister: Totenglöckchen für das Anwaltsmonopol?, NJW 2020, 193 ff.).<br><br>Die Beklagte hat ganz offensichtlich keine unqualifizierte Rechtsdienstleistung erbracht, denn sonst wäre die Beklagte kaum dem Regulierungsverlangen der Klägerin für die Geschädigte nachgekommen. Die Rechtsdienstleistung der Klägerin war erfolgreich und ist dementsprechend für diese außergerichtliche Tätigkeit entsprechend dem VV RVG zu vergüten. Ein gesetzliches Verbot der von der Klägerin ausgeübten Inkassotätigkeit zum Schutz der klassischen Anwaltstätigkeit lässt sich den gesetzlichen Bestimmungen nicht entnehmen.<br><br>Anzumerken bleibt, dass die Beklagte sich ja ebenfalls digitaler Produkte zur Schadensregulierung bedient, nämlich der Algorithmen des Dienstleisters Control Expert. Warum dann ein Verbraucher nicht auch umgekehrt einen Legal-Tech-Anbieter zur Regulierung seines Schadens einsetzen sollen darf, erschließt sich nicht. Ein gesetzliches Verbot für die Inkassotätigkeit der Klägerin ist nicht ersichtlich.<br><br>Die Beklagte befindet sich seit ihrer Zahlungsverweigerung vom 09.07.2021 in Verzug (§ 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB) und schuldet Verzugszinsen nach § 288 Abs. 1 BGB. <br><br>Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.<br><br>Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.</li></ol>
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			</item>
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		<title>VINQO gewinnt erneut gegen HUK-COBURG</title>
		<link>https://vinqo.de/vinqo-gewinnt-erneut-gegen-huk-coburg/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 21 Jan 2022 10:34:22 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Legal Tech]]></category>
		<category><![CDATA[14 C 3378/21]]></category>
		<category><![CDATA[AG Coburg]]></category>
		<category><![CDATA[Coburg]]></category>
		<category><![CDATA[HUK]]></category>
		<category><![CDATA[HUK-Coburg]]></category>
		<category><![CDATA[Schadenregulierung]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsunfall]]></category>
		<category><![CDATA[Vinqo]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://vinqo.de/?p=16832</guid>

					<description><![CDATA[<p>Amtsgericht Coburg Az.:&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; 14 C 3378/21 IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit Legal Data Technology GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer Tim Platner, Heinz-Fang-man-Straße 2-6, 42287 Wuppertal &#8211; Klägerin &#8211; Prozessbevollmächtigte: XXXXXXXXXXX gegen HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung AG, vertreten durch d. Vorstand, Bahnhofsplatz, 96450 Coburg, Gz.: XXXXXXXXXXX &#8211; Beklagte &#8211; Prozessbevollmächtigter: XXXXXXXXXXX wegen Forderung erlässt das Amtsgericht...</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p></p>



<p></p>



<p><strong>Amtsgericht Coburg</strong></p>



<p>Az.:&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; 14 C 3378/21</p>



<p><strong>IM NAMEN DES VOLKES</strong></p>



<p>In dem Rechtsstreit</p>



<p><strong>Legal Data Technology GmbH, </strong>vertreten durch d. Geschäftsführer Tim Platner, Heinz-Fang-man-Straße 2-6, 42287 Wuppertal</p>



<p>&#8211; Klägerin &#8211;</p>



<p>Prozessbevollmächtigte:</p>



<p>XXXXXXXXXXX</p>



<p>gegen</p>



<p><strong>HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung AG, </strong>vertreten durch d. Vorstand, Bahnhofsplatz, 96450 Coburg, Gz.:  XXXXXXXXXXX </p>



<p>&#8211; Beklagte &#8211;</p>



<p>Prozessbevollmächtigter:</p>



<p> XXXXXXXXXXX </p>



<p>wegen Forderung</p>



<p>erlässt das Amtsgericht Coburg durch den Richter XXXXX am 07.01.2022 aufgrund des Sach­stands vom 06.01.2022 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes</p>



<p>Endurteil</p>



<p>(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)</p>



<ol class="wp-block-list" type="1"><li>Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 159,94 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.10.2021 zu zahlen.</li><li>Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.</li><li>Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.</li><li></li></ol>



<p>Beschluss</p>



<p>Der Streitwert wird auf 159,94 € festgesetzt.</p>



<p>Entscheidungsgründe</p>



<p>Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb die­ses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.</p>



<p>Die gem. § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RDG für den Bereich der Inkassodienstleistungen bei dem OLG Düsseldorf als Rechtsdienstleister registrierte Klägerin betreibt die Verbraucherplattform „VINQO.DE&#8220;, auf der sie Geschädigten die außergerichtliche Geltendmachung und Durchsetzung von Schadensersatzsansprüchen anbietet. Die Parteien streiten über die Erstattung von vorgerichtli­chen Rechtsverfolgungskosten, die durch die Geschädigte XXXX XXXXXXX, wel­cher die Klägerin mit der außergerichtlichen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus einem Haftpflichtschadensfall vom 21.05.2021 gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer des unfallverursachenden Fahrzeugs beauftragte, an die Klägerin abgetreten wurden. Die geltend gemachten Ansprüche wurden von der Beklagten außergerichtlich in voller Höhe (837,79 €) regu­liert.</p>



<p>Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Er­stattung der Rechtsverfolgungskosten aus §§ 7 Abs. 1,17 Abs. 1, StVG, 249 BGB, 115 WG, 398 BGB aus abgetretenem Recht.</p>



<p><strong>1.</strong></p>



<p>Die Klägerin ist aktivlegitimiert.</p>



<p>Die Forderungsabtretung ist zunächst nicht wegen Verstoßes gegen das Verbot der Erbringung unerlaubter Rechtsdienstleistungen gem. § 134 BGB iVm. § 2 Abs. 1, 3, 5, 10 RDG nichtig.</p>



<p>Auch wenn die zu dieser Problematik ergangenen Urteile des BGH vom 27.11.2019 (Az. VIII ZR 285/18) und 08.04.2020 (Az. VIII ZR 130/19) nicht die Geltendmachung von Schadensersatzan­sprüchen aus Haftpflichtschadensfällen zum Gegenstand haben, sind die festgestellten Grundsätze zum Umfang der gesetzlichen Erlaubnis gem. § 3 RDG auch in diesem Fall anwendbar und führen zur Überzeugung des Gerichts dazu, dass die Klägerin außergerichtliche Rechtsdienstleistungen erbringt, die von der, ihr aufgrund der Registrierung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 RDG erteilten Erlaubnis, Inkassodienstleistungen zu erbringen, gedeckt ist.</p>



<p>Der BGH stellt insofern in seinem Urteil vom 27.11.2019 (Az. VIII ZR 285/18) fest, dass der Begriff der Rechtsdienstleistung in Gestalt der Inkassodienstleistung (Forderungseinziehung) gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG, die ein im Rechtsdienstleistungsregister eingetragener Inkassodienstleister nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG erbringen darf, unter Berücksichtigung der vom Gesetzgeber mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz &#8211; in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Bundesver­fassungsgerichts &#8211; verfolgten Zielsetzung einer grundlegenden, an den Gesichtspunkten der De­regulierung und Liberalisierung ausgerichteten, die Entwicklung neuer Berufsbilder erlaubenden Neugestaltung des Rechts der außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen nicht in einem zu en­gen Sinne zu verstehen ist. Vielmehr ist &#8211; innerhalb des mit diesem Gesetz verfolgten Schutz­zwecks, die Rechtssuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 RDG) &#8211; eine eher großzügige Betrach­tung geboten (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 2002 &#8211; 1 BvR 423/99, NJW 2002, 1190 und BVerfG, Beschluss vom 14. August 2004 &#8211; 1 BvR 725/03, NJW-RR 2004, 1570 [jeweils zum RBerG]).</p>



<p>Für die auf dieser Grundlage vorzunehmende Beurteilung, ob sich die Tätigkeit eines registrierten Inkassodienstleisters innerhalb seiner Inkassodienstleistungsbefugnis gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG hält, lassen sich keine allgemeingültigen Maßstäbe aufstellen. Erforderlich ist vielmehr stets eine am Schutzzweck des Rechtsdienstleistungsgesetzes orientierte Würdigung der Um­stände des Einzelfalls einschließlich einer Auslegung der hinsichtlich der Forderungseinziehung getroffenen Vereinbarungen. Dabei sind die Wertentscheidungen des Grundgesetzes in Gestalt der Grundrechte der Beteiligten sowie der Grundsatz des Vertrauensschutzes zu berücksichtigen und ist den Veränderungen der Lebenswirklichkeit Rechnung zu tragen (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2004 &#8211; 1 BvR 1807/98, NJW 2004, 672; BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 2002 &#8211; 1 BvR 423/99, NJW 2002, 1190, 1191 f.; BVerfG, Beschluss vom 14. August 2004 &#8211; 1 BvR 725/03, NJW-RR 2004, 1570 und BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 1997-1 BvR 780/87, BVerfGE 97, 12, 32 [jeweils zum RBerG]).(Rn.109)</p>



<p>Überschreitet hiernach ein registrierter Inkassodienstleister seine Inkassodienstleistungsbefugnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, kann darin ein Verstoß gegen § 3 RDG liegen. Ein solcher Verstoß hat, wenn die Überschreitung bei einer umfassenden Würdigung der Gesamtumstände aus der objektivierten Sicht eines verständigen Auftraggebers des Inkassodienstleisters zum ei­nen eindeutig vorliegt und zum anderen unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Rechts­dienstleistungsgesetzes in ihrem Ausmaß als nicht nur geringfügig anzusehen ist, die Nichtigkeit nach § 134 BGB der zwischen dem Inkassodienstleister und dessen Auftraggeber getroffenen In­kassovereinbarung einschließlich einer in diesem Zusammenhang erfolgten Forderungsabtretung zur Folge (Anschluss an und Fortführung von BGH, Urteile vom 30. Oktober 2012 &#8211; XI ZR 324/11, NJW2013, 59 Rn. 34 ff.; vom 11. Dezember 2013 &#8211; IV ZR 46/13, NJW2014, 847 Rn. 31; vom 21. Oktober 2014 &#8211; VI ZR 507/13, NJW2015, 397 Rn. 5; vom 11. Januar 2017 &#8211; IV ZR 340/13, VersR 2017, 277 Rn. 34 und vom 21. März 2018 &#8211; VIII ZR 17/17, NJW2018, 2254 Rn. 18; BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 2002 &#8211; 1 BvR 423/99, NJW2002, 1190, 1192).</p>



<p>Von einer Nichtigkeit nach § 134 BGB ist danach insbesondere dann regelmäßig auszugehen, wenn der registrierte Inkassodienstleister Tätigkeiten vornimmt, die von vornherein nicht auf eine Forderungseinziehung im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG, sondern etwa auf die Abwehr von Ansprüchen gerichtet sind oder eine über den erforderlichen Zusammenhang mit der Forderungs­einziehung hinausgehende Rechtsberatung zum Gegenstand haben oder wenn das &#8222;Geschäfts­modell&#8220; des Inkassodienstleisters zu einer Kollision mit den Interessen seines Auftraggebers führt.</p>



<p>Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert (§ 2 Abs. 1 RDG). Unabhängig davon ist nach der Le­galdefinition des § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenstän­diges Geschäft betrieben wird (Inkassodienstleistung), stets eine Rechtsdienstleistung. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 RDG dürfen natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die &#8211; wie die Klägerin &#8211; bei der zuständigen Behörde registriert sind (regis­trierte Personen), aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in bestimmten, in die­ser Vorschrift bezeichneten Bereichen erbringen. Hierzu gehören gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG Inkassodienstleistungen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RDG).</p>



<p>Nach § 3 RDG ist die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur &#8222;in dem Umfang zulässig&#8220;, in dem sie durch das Rechtsdienstleistungsgesetz oder durch oder auf­grund anderer Gesetze erlaubt wird. Insbesondere die Formulierung &#8222;in dem Umfang&#8220; deutet dar­auf hin, dass der Gesetzgeber die Fälle, in denen ein Erlaubnistatbestand erfüllt ist, nicht generell, sondern nur insoweit aus dem Anwendungsbereich des Verbotstatbestands des § 3 RDG her­ausnehmen wollte, als sich die konkret zu beurteilende Rechtsdienstleistung in den Grenzen des jeweiligen Erlaubnistatbestands hält.</p>



<p>Nach dem Urteil des BGH vom 27.11.2019 (Az. VIII ZR 285/18) hat indes nicht jede &#8211; auch gering­fügige &#8211; Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG) ohne weiteres stets auch die Nichtigkeit der auf die Verletzung des Rechtsdienstleistungsgesetzes ge­richteten Rechtsgeschäfte nach § 134 BGB zur Folge. So kann es Fälle geben, bei denen die Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis so geringfügig ist, dass noch nicht einmal ein Verstoß gegen § 3 RDG vorliegt. Daneben kann es Fälle geben, bei denen ein solcher Verstoß zwar vorliegt, aber aufgrund einer verfassungsgemäßen Auslegung und Anwendung des § 134 BGB jedenfalls eine Nichtigkeit der diesem Verstoß zugrunde liegenden Rechtsgeschäfte aus Gründen der Verhältnismäßigkeit (vgl. hierzu BVerfG, NJW2002, 1190, 1192) nicht angenommen werden kann. So wird die Annahme einer Nichtigkeit nach § 134 BGB im Falle einer Überschrei­tung der Inkassodienstleistungsbefugnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG in der Regel voraus­setzen, dass die Überschreitung bei einer &#8211; in erster Linie dem Tatrichter obliegenden &#8211; umfas­senden Würdigung der Gesamtumstände aus der objektivierten Sicht eines verständigen Auftrag­gebers eindeutig vorliegt und unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Rechtsdienstleistungs­gesetzes, die Rechtssuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 RDG), in ihrem Ausmaß als nicht nur ge­ringfügig &#8211; etwa auf Randbereiche beschränkt &#8211; anzusehen ist. Der genannten Eindeutigkeit der Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis bedarf es dabei auch deshalb, um nicht dem Kunden, insbesondere bei schwieriger Rechtslage, das Risiko dieser Einschätzung aufzubürden.</p>



<p>Die hier gegenständliche Tätigkeit der Klägerin bewegt sich im Rahmen der zulässigen Inkasso­dienstleistung gem. § 2 RDG und ist von der nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG bestehenden Befugnis der Klägerin, als registrierte Person Rechtsdienstleitungen im Bereich der Inkasso­dienstleistungen zu erbringen, gedeckt.</p>



<p>Vor dem Hintergrund, dass maßgebend für diese Beurteilung insbesondere die durch den Ge­setzgeber mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz verfolgte Zielsetzung einer grundlegenden, an den Gesichtspunkten der Deregulierung und Liberalisierung ausgerichteten Neugestaltung des Rechts der außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen ist, mit der der Gesetzgeber an die zuvor bereits in diese Richtung weisende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anknüpfen, diese umsetzen, fortführen und hierbei zugleich den Deregulierungsbestrebungen der Europäi­schen Kommission im Bereich des freien Dienstleistungsverkehrs Rechnung tragen wollte (vgl. BT-Drucks. 16/3655, S. 1, 26 ff., 42; siehe auch BT-Plenarprotokoll 16/118, S. 12256, 12257 f.), ist eine Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis der Klägerin nicht erkennbar.</p>



<p>Nach der in der Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG enthaltenen Legaldefinition ist eine Inkasso­dienstleistung die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung ab­getretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird. Ist eine Person gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG bei der zuständigen Behörde für den Bereich der Inkassodienstleistungen registriert, darf sie aufgrund besonderer Sachkunde Rechts­dienstleistungen in diesem Bereich erbringen.</p>



<p>Die Klägerin verfügt über eine solche Registrierung und betreibt die Geltendmachung von Ansprü­chen der vorliegenden Art als eigenständiges Geschäft im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG. Ein eigenständiges Geschäft im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die Forderungseinziehung in­nerhalb einer ständigen hauptberuflichen oder nebenberuflichen Inkassotätigkeit oder außerhalb einer solchen nicht lediglich als Nebenleistung im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen Tätigkeit erfolgt. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, da die Klägerin die hier in Rede stehen­de Verfolgung von Schadensersatzansprüchen innerhalb ihrer ständigen hauptberuflichen (Inkasso-)Tätigkeit betreibt.</p>



<p>Die von der Klägerin für die Geschädigte im vorliegenden Fall erbrachten Tätigkeiten sind als In­kassodienstleistungen gemäß dieser Bestimmung anzusehen, da sie letztlich auf die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen ausge­richtet sind (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RDG).</p>



<p>Da nach Maßgabe des Urteils des BGH vom 27.11.2019 (Az. VIII ZR 285/18) zur Beurteilung, ob sich die gegenständliche Tätigkeit im Rahmen der Befugnis bewegt, eine am Schutzzweck des Rechtsdienstleistungsgesetzes, die Rechtssuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsord­nung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 RDG), orientier­te Würdigung der Umstände des Einzelfalls einschließlich einer Auslegung der hinsichtlich der Forderungseinziehung getroffenen Vereinbarungen ist, sind auch die Wertentscheidungen des Grundgesetzes zu berücksichtigen. Folglich sind die Grundrechte der Beteiligten &#8211; namentlich zum einen die Berufsausübungsfreiheit des Inkassodienstleisters (Art. 12 Abs. 1 GG) und zum anderen die zugunsten des Kunden zu berücksichtigende Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG), die &#8211; bereits entstandene &#8211; schuldrechtliche Forderungen umfasst (BVerfG, NJW2001, 2159 f. mwN) &#8211; sowie der Grundsatz des Vertrauensschutzes (vgl. hierzu BVerfG, NJW 2002, 1190, 1192; BVerfGE 143, 246 Rn. 268, 372; BVerfG, NVwZ 2017, 702 Rn. 19; jeweils mwN) in den Blick zu nehmen und ist hierbei auch den Veränderungen der Lebenswirklichkeit Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, NJW 2004, 672; NJW 2002, 1190, 1191 f.; NJW-RR 2004, 1570, 1571; BVerfGE 97, 12, 32; [jeweils zum RBerG]; BT-Drucks. 16/3655, S. 37 f., 47; vgl. auch BGH, Urteile vom 30. Oktober 2012 &#8211; XI ZR 324/11, aaO Rn. 11 ff.; vom 21. März 2018 &#8211; VIII ZR 17/17, aaO Rn. 20 ff.).</p>



<p>Zur Inkassodienstleistung gehört eine auf die Forderungseinziehung bezogene rechtliche Bera­tung des Gläubigers.</p>



<p>Die hier zu beurteilenden Tätigkeiten der Klägerin dienen der Einziehung der den Unfallgeschädig­ten entstandenen Haftpflichtschäden.</p>



<p>Dem Inkassodienstleister ist grundsätzlich auch eine umfassende rechtliche Forderungsprüfung und eine substantielle Beratung des Kunden über den Forderungsbestand gestattet (BVerfG, Beschluss 20.02.2002, NJW 2002,1190). Zur Begründung hat das Bundesverfassungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Mit der Rechtsberatung im Sinne des Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG sei grundsätzlich die umfassende und vollwertige Beratung der Rechtsuchenden, wenn auch nur in einem bestimmten &#8211; in Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 RBerG genannten &#8211; Sachbereich gemeint. Der Erlaubnisvorbehalt für Inkassounternehmer flankiere denjenigen für die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten,  einschließlich der Rechtsberatung.  Er diene dazu, die mit dem ge­schäftsmäßigen Forderungseinzug einhergehende besondere Form der Rechtsbesorgung und Rechtsberatung in den Schutzzweck des Rechtsberatungsgesetzes einzubeziehen (BVerfG, Be-schluss 20.02.2002, NJW 2002,1190). Zu der einem solchen Inkassounternehmen gestatteten Rechtsberatung gegenüber seinem Kunden gehört auch die Äußerung von Rechtsansichten ge­genüber dem Schuldner nach Erhebung von Einwendungen. Diese rechtliche Qualifizierung des Geschäftsgegenstandes, für die der Inkassounternehmer seinem Mandanten gegenüber Verant­wortung trage, bleibe Teil seiner erlaubten Rechtsbesorgung und werde nicht etwa zum Rechts­rat gegenüber dem Schuldner (BVerfG, NJW-RR 2004, 1570, 1571).</p>



<p>Nach diesen Grundsätzen ist nicht zu erkennen, dass die Klägerin mit ihrer Tätigkeit ihre Befug­nis überschreitet.</p>



<p>Die Klägerin ist auch durch wirksame Abtretung Forderungsinhaberin geworden und damit aktiv­legitimiert.</p>



<p>a)</p>



<p>Die Klägerin hat die Einwilligung in die wirksamen einbezogenen AGB zur Überzeugung des Ge­richts nachgewiesen. So legt die Klägerin schlüssig dar, dass die Schadensmeldung systembe­dingt nur dann möglich ist, wenn die AGB der Klägerin über eine entsprechende Bestätigung akzeptiert werden und andernfalls keine Anmeldung möglich ist und damit kein Vertrag zustande kommt. Dieser Vortrag wird in einer für das Gericht nachvollziehbaren Weise durch die als Anla­ge K6 vorgelegte Darstellung des Melde- und Einwilligungsprozesses bei VINQO bestätigt. Auf der dortigen Abbildung auf Seite 2 der Anlage K6 ist erkennbar, dass die Einwilligung in die AGB ein Pflichtfeld darstellt. Nachdem die Vertragsanbahnung als solche über die Plattform VINQO un­streitig ist, ist das Gericht davon überzeugt, dass die AGB durch die nachgewiesene Einwilligung der Zedentin XXXXXXX vom 12.08.2021, um 13:15 Uhr, (vergleiche Anlage K7) wirk­sam einbezogenen sind. Mit Erklärung vom 09.10.2021 bestätigt die Zedentin erneut unterschrift­lich die Abtretung des hier gegenständlichen Anspruchs. Angesichts dessen war kein Zeugenbe­weis über die Einbeziehung der AGB zu erheben. Die formularmäßige Abtretung an Erfüllung statt begegnet hier zudem keinen rechtlichen Bedenken.</p>



<p>b)</p>



<p>In diesen AGB der Klägerin heißt es unter anderem in Punkt 11.1.:</p>



<p><em>„</em><em>Zwischen&nbsp;&nbsp; dem&nbsp;&nbsp; Verwender&nbsp;&nbsp; und&nbsp;&nbsp; dem&nbsp;&nbsp; Kunden&nbsp;&nbsp; wird&nbsp; eine&nbsp;&nbsp; Erfolgshonorarvereinbarung ge­</em><em>schlossen.&nbsp;&nbsp; Die&nbsp; Erfolgsbeteiligung,&nbsp;&nbsp; die &#8211; soweit nicht anders angegeben &#8211; 15 % betr</em><em>ä</em><em>gt, beschr</em><em>ä</em><em>nkt&nbsp;&nbsp; sich&nbsp;&nbsp; auf&nbsp; Schmerzensgeldanspr</em><em>ü</em><em>che&nbsp;&nbsp; im&nbsp;&nbsp; Rahmen&nbsp;&nbsp; der&nbsp; au</em><em>ß</em><em>ergerichtlichen An­</em><em>spruchsdurchsetzung.&nbsp; Der Prozentsatz beinhaltet die jeweils geltende Mehrwertsteuer.&nbsp; F</em><em>ü</em><em>r die gerichtliche Durchsetzung mithilfe unser Partnerkanzlei kann eine abweichende Erfolgs-beteiligung vereinbart werden.</em></p>



<p><em>Wir erhalten f</em><em>ü</em><em>r unsere T</em><em>ä</em><em>tigkeit unbeschadet der Ziffer 1 die Verg</em><em>ü</em><em>tung, die gem. </em><em>§</em><em> 4 RDGEG i.V.m RVG analog beansprucht werden kann. Dieser muss von der Gegenseite im Erfolgsfall erstattet werden.</em></p>



<p><em>Mit Einwilligung in die Allgemeinen Gesch</em><em>ä</em><em>ftsbedingungen wird der Kostenanspruch in H</em><em>ö­</em><em>he des gem. </em><em>§</em><em> 4 RDGEG i.V.m. RVG analog zu beanspruchenden Betrages aufschie­bend bedingt zum Zeitpunkt der Mandats</em><em>ü</em><em>bernahme erstrangig und unerf</em><em>ü</em><em>llt gegen Sch</em><em>ä­</em><em>diger, Halter, Haftpflichtversicherer und Dritte aus dem gemeldeten Schadensereignis an uns an Erf</em><em>ü</em><em>llung statt abgetreten. Wir nehmen die Abtretung mit Mandatsannahme an. Soweit der Anspruchsgegner die Zahlung des Verg</em><em>ü</em><em>tungsanspruchs unberechtigt verwei­gert, setzen wir diesen gerichtlich in eigenem Namen und auf eigene Rechnung durch.&#8220;</em></p>



<p>aa)</p>



<p>Aus den AGB ergibt sich zunächst die Vereinbarung des hier streitgegenständlichen erfolgsunab­hängigen Honorars, welches sich analog RVG ermitteln lässt. Insoweit bedurfte es aus den soeben ausgeführten Darlegungen zur Einbeziehung der AGB keines Zeugenbeweises durch Ver­nehmung der Zedentin.</p>



<p>bb)</p>



<p>Die Beklagte kann mit ihrer Auffassung nicht durchdringen, wonach infolge des &#8211; aus den AGB er­sichtlichen &#8211; Nebeneinanders von erfolgsabhängigen und erfolgsunabhängigen Honorar die zuläs­sige Vergütung eines Rechtsanwalts überschritten werde und dadurch die hier streitgegenständli­che erfolgsunabhängige Vergütungsvereinbarung unwirksam sei.</p>



<p>Für die Vergütung eines registrierten Erlaubnisinhabers gilt gem. §§ 4 RDGEG i.V.m. § 13d RDG das RVG entsprechend. Dabei ist ein Erfolgshonorar gem. § 13d Abs. 2 Satz 2 RDG nur in den nach RVG geregelten Fällen des RVG &#8211; mithin nach § 4a RVG &#8211; zulässig.</p>



<p>Selbst wenn das &#8211; hier nicht streitgegenständliche &#8211; Erfolgshonorar als solches oder (erst) wegen der Verbindung mit dem erfolgsunabhängigen Honorar unwirksam sein sollte, so führt dies nach § 4b RVG nicht zur Nichtigkeit des Vertrages als solchen, sondern nur dazu, dass keine höhere als die gesetzliche Vergütung verlangt werden kann. Demzufolge wird § 134 BGB von § 4b RVG ver­drängt. Eben diese gesetzliche Vergütung entspricht aber im vorliegenden Fall dem erfolgsunab­hängigen Honorar, welches sich gem. § 4 RDGEG i.V.m RVG analog bemisst. Mit anderen Wor­ten ist das erfolgsunabhängige Honorar &#8211; welches der Abtretung vom 09.10.2021 und der Klage zugrunde liegt &#8211; in jedem Fall geschuldet.</p>



<p>c)</p>



<p>Die Klägerin hat Anspruch auf Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 159,94 €.</p>



<p>Der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch umfasst grundsätzlich auch den Ersatz der durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen Rechtsverfolgungskosten, § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (Senat NJW 2017, 3588 Rn. 6; NJW 2006, 1065; NJW 2005, 1112 = VersR 2005, 558 [559]; BGHZ 127, 348 [350] = NJW 1995, 446; BGH NJW 2015,147 BGH: Berücksichtigung von Großkundenrabatten bei fiktiver Schadensabrechnung(NJW2020, 144) 3447 Rn. 55) hat der Schädiger allerdings nicht schlecht­hin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforder­lich und zweckmäßig waren. Auch dabei ist gemäß dem Grundsatz der subjektbezogenen Scha­densbetrachtung Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten zu nehmen (vgl. Senat NJW2017, 3527 Rn. 10; NJW2012, 2194 = DAR 2012, 387 Rn. 8; NJW-RR 2007, 856 Rn. 10, jew. mwN). An die Voraussetzungen des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs sind keine überzogenen Anforderungen zu stellen. Es kommt darauf an, wie sich die voraussichtliche Abwicklung des Schadensfalls aus der Sicht des Geschädigten darstellt. Ist die Verantwortlichkeit für den Schaden und damit die Haftung von vornherein nach Grund und Höhe derart klar, dass aus Sicht des Geschädigten kein vernünftiger Zweifel daran bestehen kann, dass der Schädiger (oder dessen Haftpflichtversicherer) ohne Weiteres seiner Ersatzpflicht nachkommen werde, so wird es grundsätzlich nicht erforderlich sein, schon für die erstmalige Geltendmachung des Schadens gegenüber dem Schädiger oder dessen Versicherer einen Rechtsanwalt hinzuzuzie­hen (vgl. Senat NJW-RR 2007, 856; NJW 2005, 1112 = VersR 2005, 558 [559]; BGHZ 127, 348 [351 f.] = NJW 1995, 446). In derart einfach gelagerten Fällen kann der Geschädigte grundsätzlich den Schaden selbst geltend machen, so dass sich die sofortige Einschaltung eines Rechtsan­walts nur unter besonderen Voraussetzungen als erforderlich erweisen kann, etwa wenn der Ge­schädigte aus Mangel an geschäftlicher Gewandtheit oder sonstigen Gründen wie Krankheit oder Abwesenheit nicht in der Lage ist, den Schaden selbst anzumelden (Senat BGHZ 127, 348 [352] = NJW 1995, 446; NJW-RR 2007, 856; BGH NJW 2015, 3447 Rn. 55).</p>



<p>Diese Grundsätze gelten entsprechend für die Heranziehung eines Inkassodienstes.</p>



<p>Vorliegend handelte es sich, auch nach dem Vortrag der Beklagten, um einen komplexen Ver­kehrsunfall, sodass aus Sicht des Geschädigten die Beauftragung der Klägerin zur Wahrneh­mung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war. Die Rechtsverfolgungskosten sind daher bis zur Deckelung durch entsprechende RVG-Gebühren erstattungsfähig.</p>



<p>Die Klägerin machte unstreitig für den Geschädigten 837,79 € erfolgreich geltend, sodass sich ausgehend von einer 1,3 Geschäftsgebühr und einer Auslage für Post- und Telekommunikation von 20 € sowie 19 % Umsatzsteuer ein entsprechender Kostenerstattungsanspruch gem. § 4 RDGEG i.V.m. RVG VV analog in Höhe von 159,94 € ergibt. Die Erhebung einer 1,3 Mittelgebühr ist vorliegend für die durchschnittliche Tätigkeit nicht zu beanstanden.</p>



<p>Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.</p>



<p><strong>1.</strong></p>



<p>Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.</p>



<p>2.</p>



<p>Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.</p>
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		<title>HUK verliert wiederholt gegen VINQO vor AG Coburg</title>
		<link>https://vinqo.de/huk-verliert-erneut-gegen-vinqo-vor-ag-coburg/</link>
		
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		<pubDate>Wed, 20 Oct 2021 12:46:20 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Das Urteil reiht sich in die ununterbrochene Reihe an Niederlagen der HUK gegen das Verbraucher Legal-Tech VINQO. Das Legal Tech VINQO klagt gegen die HUK in einer Vielzahl an Verfahren ausnahmslos erfolgreich auf Erstattung der Gebühren, damit Rechtssuchende ohne jedes Kostenrisiko rechtliche Hilfe in Anspruch nehmen können. Nach der 12. Abteilung hat nun auch die...</p>
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<p><em>Das Urteil reiht sich in die ununterbrochene Reihe an Niederlagen der HUK gegen das Verbraucher Legal-Tech VINQO. Das Legal Tech VINQO klagt gegen die HUK in einer Vielzahl an Verfahren ausnahmslos erfolgreich auf Erstattung der Gebühren, damit Rechtssuchende ohne jedes Kostenrisiko rechtliche Hilfe in Anspruch nehmen können. Nach der 12. Abteilung hat nun auch die 17. Abteilung die Rechtsverfolgungskosten in voller Höhe zuerkannt. </em></p>



<p><strong>Az. 17 C 2612/21</strong></p>



<p><strong>IM NAMEN DES VOLKES</strong></p>



<p>In dem Rechtsstreit</p>



<p><strong>Legal Data Technology GmbH, </strong>vertreten durch d. Geschäftsführer Tim Platner, Heinz-Fangman-Straße 2-6, 42287 Wuppertal</p>



<p>&#8211; Klägerin &#8211;</p>



<p>Prozessbevollmächtigte:</p>



<p>Rechtsanwälte <strong>XXXX</strong></p>



<p>gegen</p>



<p><strong>HUK-Coburg-Allgemeine Versicherung AG, </strong>vertreten durch d. Vorstand, Bahnhofsplatz, 96450 Coburg,</p>



<p>&#8211; Beklagte &#8211;</p>



<p>Prozessbevollmächtigte:</p>



<p>Rechtsanwälte <strong> <strong>XXXX</strong> </strong></p>



<p>wegen Forderung</p>



<p>erlässt das Amtsgericht Coburg durch die Richterin am Amtsgericht XXXXX am 14.10.2021 aufgrund des Sachstands vom 06.10.2021 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes</p>



<p class="has-text-align-center">Endurteil</p>



<p>(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)</p>



<ol class="wp-block-list" type="1"><li>Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 90,96 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 08.07.2021 zu zahlen.</li><li>Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.</li><li>Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.</li><li></li></ol>



<p class="has-text-align-center">Beschluss</p>



<p>Der Streitwert wird auf 90,96 € festgesetzt.</p>



<p>Entscheidungsgründe</p>



<p>Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb die­ses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.</p>



<p>Die gem. § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RDG für den Bereich der Inkassodienstleistungen bei dem OLG Düsseldorf als Rechtsdienstleister registrierte Klägerin betreibt die Verbraucherplattform „VINQO.DE&#8220;, auf der sie Geschädigten die außergerichtliche Geltendmachung und Durchsetzung von Schadensersatzsansprüchen anbietet. Die Parteien streiten über die Erstattung von vorgerichtli­chen Rechtsverfolgungskosten, die durch den Geschädigten XXXXX XXXXX, welcher die Kläge­rin mit der außergerichtlichen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus einem Haftpflichtschadensfall vom 20.05.2021 gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer des unfallverur­sachenden Fahrzeugs beauftragte, an die Klägerin abgetreten wurden.</p>



<p>Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin ist aktivlegitimiert.</p>



<p>Die Forderungsabtretung ist zunächst nicht wegen Verstoßes gegen das Verbot der Erbringung unerlaubter Rechtsdienstleistungen gem. § 134 BGB iVm. § 2 Abs. 1, 3, 5, 10 RDG nichtig.</p>



<p>Auch wenn die zu dieser Problematik ergangenen Urteile des BGH vom 27.11.2019 (VIII ZR 285/18) und 08.04.2020 (VIII ZR 130/19) nicht die Geltendmachung von Schadensersatzansprü­chen aus Haftpflichtschadensfällen zum Gegenstand haben, sind die festgestellten Grundsätze zum Umfang der gesetzlichen Erlaubnis gem. § 3 RDG auch in diesem Fall anwendbar und füh­ren zur Überzeugung des Gerichts dazu, dass die Klägerin außergerichtliche Rechtsdienstleis­tungen erbringt, die von der, ihr aufgrund der Registrierung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 RDG erteilten Erlaubnis, Inkassodienstleistungen zu erbringen, gedeckt ist.</p>



<p>Der BGH stellt insofern in seinem Urteil vom 27.11.2019 (aaO) fest, dass der Begriff der Rechts­dienstleistung in Gestalt der Inkassodienstleistung (Forderungseinziehung) gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG, die ein im Rechtsdienstleistungsregister eingetragener Inkassodienstleister nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG erbringen darf, unter Berücksichtigung der vom Gesetzgeber mit</p>



<p>dem Rechtsdienstleistungsgesetz &#8211; in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Bundesverfas­sungsgerichts &#8211; verfolgten Zielsetzung einer grundlegenden, an den Gesichtspunkten der Deregu­lierung und Liberalisierung ausgerichteten, die Entwicklung neuer Berufsbilder erlaubenden Neu­gestaltung des Rechts der außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen nicht in einem zu engen Sinne zu verstehen ist. Vielmehr ist &#8211; innerhalb des mit diesem Gesetz verfolgten Schutzzwecks, die Rechtssuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechts­dienstleistungen zu schützen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 RDG) &#8211; eine eher großzügige Betrachtung gebo­ten (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 2002 &#8211; 1 BvR 423/99, NJW2002, 1190 und BVerfG, Beschluss vom 14. August 2004 &#8211; 1 BvR 725/03, NJW-RR 2004, 1570 [jeweils zum RBerG]).</p>



<p>Für die auf dieser Grundlage vorzunehmende Beurteilung, ob sich die Tätigkeit eines registrierten Inkassodienstleisters innerhalb seiner Inkassodienstleistungsbefugnis gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG hält, lassen sich keine allgemeingültigen Maßstäbe aufstellen. Erforderlich ist vielmehr stets eine am Schutzzweck des Rechtsdienstleistungsgesetzes orientierte Würdigung der Um­stände des Einzelfalls einschließlich einer Auslegung der hinsichtlich der Forderungseinziehung getroffenen Vereinbarungen. Dabei sind die Wertentscheidungen des Grundgesetzes in Gestalt der Grundrechte der Beteiligten sowie der Grundsatz des Vertrauensschutzes zu berücksichtigen und ist den Veränderungen der Lebenswirklichkeit Rechnung zu tragen (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2004 &#8211; 1 BvR 1807/98, NJW 2004, 672; BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 2002 &#8211; 1 BvR 423/99, NJW 2002, 1190, 1191 f.; BVerfG, Beschluss vom 14. August 2004 &#8211; 1 BvR 725/03, NJW-RR 2004, 1570 und BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 1997-1 BvR 780/87, BVerfGE 97, 12, 32 [jeweils zum RBerG]).</p>



<p>Überschreitet hiernach ein registrierter Inkassodienstleister seine Inkassodienstleistungsbefugnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, kann darin ein Verstoß gegen § 3 RDG liegen. Ein solcher Verstoß hat, wenn die Überschreitung bei einer umfassenden Würdigung der Gesamtumstände aus der objektivierten Sicht eines verständigen Auftraggebers des Inkassodienstleisters zum ei­nen eindeutig vorliegt und zum anderen unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Rechts­dienstleistungsgesetzes in ihrem Ausmaß als nicht nur geringfügig anzusehen ist, die Nichtigkeit nach § 134 BGB der zwischen dem Inkassodienstleisterund dessen Auftraggeber getroffenen In­kassovereinbarung einschließlich einer in diesem Zusammenhang erfolgten Forderungsabtretung zur Folge (Anschluss an und Fortführung von BGH, Urteile vom 30. Oktober 2012 &#8211; XI ZR 324/11, NJW 2013, 59 Rn. 34 ff.; vom 11. Dezember 2013 &#8211; IV ZR 46/13, NJW 2014, 847 Rn. 31; vom 21. Oktober 2014 &#8211; VI ZR 507/13, NJW 2015, 397 Rn. 5; vom 11. Januar 2017 &#8211; IV ZR 340/13, VersR 2017, 277 Rn. 34 und vom 21. März 2018 &#8211; VIII ZR 17/17, NJW 2018, 2254 Rn. 18; BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 2002 &#8211; 1 BvR 423/99, NJW2002, 1190, 1192).</p>



<p>Von einer Nichtigkeit nach § 134 BGB ist danach insbesondere dann regelmäßig auszugehen, wenn der registrierte Inkassodienstleister Tätigkeiten vornimmt, die von vornherein nicht auf eine Forderungseinziehung im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG, sondern etwa auf die Abwehr von Ansprüchen gerichtet sind oder eine über den erforderlichen Zusammenhang mit der Forderungs­einziehung hinausgehende Rechtsberatung zum Gegenstand haben oder wenn das &#8222;Geschäfts­modell&#8220; des Inkassodienstleisters zu einer Kollision mit den Interessen seines Auftraggebers führt.</p>



<p>Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert (§ 2 Abs. 1 RDG). Unabhängig davon ist nach der Le­galdefinition des § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenstän­diges Geschäft betrieben wird (Inkassodienstleistung), stets eine Rechtsdienstleistung. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 RDG dürfen natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die &#8211; wie die Klägerin &#8211; bei der zuständigen Behörde registriert sind (regis­trierte Personen), aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in bestimmten, in die­ser Vorschrift bezeichneten Bereichen erbringen. Hierzu gehören gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG Inkassodienstleistungen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RDG).</p>



<p>Nach § 3 RDG ist die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur &#8222;in dem Umfang zulässig&#8220;, in dem sie durch das Rechtsdienstleistungsgesetz oder durch oder auf­grund anderer Gesetze erlaubt wird. Insbesondere die Formulierung &#8222;in dem Umfang&#8220; deutet dar­auf hin, dass der Gesetzgeber die Fälle, in denen ein Erlaubnistatbestand erfüllt ist, nicht generell, sondern nur insoweit aus dem Anwendungsbereich des Verbotstatbestands des § 3 RDG her­ausnehmen wollte, als sich die konkret zu beurteilende Rechtsdienstleistung in den Grenzen des jeweiligen Erlaubnistatbestands hält.</p>



<p>Nach dem Urteil des BGH vom 27.11.2019 (aaO) hat indes nicht jede &#8211; auch geringfügige &#8211; Über­schreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG) ohne weiteres stets auch die Nichtigkeit der auf die Verletzung des Rechtsdienstleistungsgesetzes gerichteten Rechtsgeschäfte nach § 134 BGB zur Folge. So kann es Fälle geben, bei denen die Überschrei­tung der Inkassodienstleistungsbefugnis so geringfügig ist, dass noch nicht einmal ein Verstoß gegen § 3 RDG vorliegt. Daneben kann es Fälle geben, bei denen ein solcher Verstoß zwar vor­liegt, aber aufgrund einer verfassungsgemäßen Auslegung und Anwendung des § 134 BGB jedenfalls eine Nichtigkeit der diesem Verstoß zugrunde liegenden Rechtsgeschäfte aus Gründen der Verhältnismäßigkeit (vgl. hierzu BVerfG, NJW2002, 1190, 1192) nicht angenommen werden kann. So wird die Annahme einer Nichtigkeit nach § 134 BGB im Falle einer Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG in der Regel voraussetzen, dass die Überschreitung bei einer &#8211; in erster Linie dem Tatrichter obliegenden &#8211; umfassenden Würdigung der Gesamtumstände aus der objektivierten Sicht eines verständigen Auftraggebers eindeutig vorliegt und unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Rechtsdienstleistungsgeset­zes, die Rechtssuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 RDG), in ihrem Ausmaß als nicht nur ge­ringfügig &#8211; etwa auf Randbereiche beschränkt &#8211; anzusehen ist. Der genannten Eindeutigkeit der Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis bedarf es dabei auch deshalb, um nicht dem Kunden, insbesondere bei schwieriger Rechtslage, das Risiko dieser Einschätzung aufzubürden.</p>



<p>Die hier gegenständliche Tätigkeit der Klägerin bewegt sich im Rahmen der zulässigen Inkasso­dienstleistung gem. § 2 RDG und ist von der nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG bestehenden Befugnis der Klägerin, als registrierte Person Rechtsdienstleitungen im Bereich der Inkasso­dienstleistungen zu erbringen, gedeckt.</p>



<p>Vor dem Hintergrund, dass maßgebend für diese Beurteilung insbesondere die durch den Ge­setzgeber mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz verfolgte Zielsetzung einer grundlegenden, an den Gesichtspunkten der Deregulierung und Liberalisierung ausgerichteten Neugestaltung des Rechts der außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen ist, mit der der Gesetzgeber an die zuvor bereits in diese Richtung weisende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anknüpfen, diese umsetzen, fortführen und hierbei zugleich den Deregulierungsbestrebungen der Europäi­schen Kommission im Bereich des freien Dienstleistungsverkehrs Rechnung tragen wollte (vgl. BT-Drucks. 16/3655, S. 1, 26 ff., 42; siehe auch BT-Plenarprotokoll 16/118, S. 12256, 12257 f.), ist eine Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis der Klägerin nicht erkennbar.</p>



<p>Nach der in der Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG enthaltenen Legaldefinition ist eine Inkasso­dienstleistung die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung ab­getretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird. Ist eine Person gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG bei der zuständigen Behörde für den Bereich der Inkassodienstleistungen registriert, darf sie aufgrund besonderer Sachkunde Rechts­dienstleistungen in diesem Bereich erbringen.</p>



<p>Die Klägerin verfügt über eine solche Registrierung und betreibt die Geltendmachung von Ansprüchen der vorliegenden Art als eigenständiges Geschäft im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG. Ein eigenständiges Geschäft im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die Forderungseinziehung in­nerhalb einer ständigen hauptberuflichen oder nebenberuflichen Inkassotätigkeit oder außerhalb einer solchen nicht lediglich als Nebenleistung im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen Tätigkeit erfolgt. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, da die Klägerin die hier in Rede stehen­de Verfolgung von Schadensersatzansprüchen innerhalb ihrer ständigen hauptberuflichen (Inkasso-)Tätigkeit betreibt.</p>



<p>Die von der Klägerin für die Geschädigte im vorliegenden Fall erbrachten Tätigkeiten sind als In­kassodienstleistungen gemäß dieser Bestimmung anzusehen, da sie letztlich auf die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen ausge­richtet sind (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RDG).</p>



<p>Da nach Maßgabe des Urteils des BGH vom 27.11.2019 (aaO) zur Beurteilung, ob sich die ge­genständliche Tätigkeit im Rahmen der Befugnis bewegt, eine am Schutzzweck des Rechts­dienstleistungsgesetzes, die Rechtssuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 RDG), orientierte Würdi­gung der Umstände des Einzelfalls einschließlich einer Auslegung der hinsichtlich der Forderungseinziehung getroffenen Vereinbarungen ist, sind auch die Wertentscheidungen des Grund­gesetzes zu berücksichtigen. Folglich sind die Grundrechte der Beteiligten &#8211; namentlich zum ei­nen die Berufsausübungsfreiheit des Inkassodienstleisters (Art. 12 Abs. 1 GG) und zum anderen die zugunsten des Kunden zu berücksichtigende Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG), die &#8211; be­reits entstandene &#8211; schuldrechtliche Forderungen umfasst (BVerfG, NJW2001, 2159 f. mwN) -sowie der Grundsatz des Vertrauensschutzes (vgl. hierzu BVerfG, NJW 2002,&nbsp; 1190, 1192; BVerfGE 143, 246 Rn. 268, 372; BVerfG, NVwZ 2017, 702 Rn. 19; jeweils mwN) in den Blick zu nehmen und ist hierbei auch den Veränderungen der Lebenswirklichkeit Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, NJW 2004, 672; NJW 2002, 1190, 1191 f.; NJW-RR 2004, 1570, 1571; BVerfGE 97, 12, 32; [jeweils zum RBerG]; BT-Drucks. 16/3655, S. 37 f., 47; vgl. auch BGH, Urteile vom 30. Okto­ber 2012 &#8211; XI ZR 324/11, aaO Rn. 11 ff.; vom 21. März 2018 &#8211; VIII ZR 17/17, aaO Rn. 20 ff.).</p>



<p>Zur Inkassodienstleistung gehört eine auf die Forderungseinziehung bezogene rechtliche Bera­tung des Gläubigers.</p>



<p>Die hier zu beurteilenden Tätigkeiten der Klägerin dienen der Einziehung der den Unfallgeschädig­ten entstandenen Haftpflichtschäden.</p>



<p>Dem Inkassodienstleister ist grsl. auch eine umfassende rechtliche Forderungsprüfung und eine substantielle Beratung des Kunden über den Forderungsbestand gestattet (BVerfG, Beschluss 20.02.2002, NJW 2002,1190). Zur Begründung hat das Bundesverfassungsgericht im Wesentli­chen ausgeführt: Mit der Rechtsberatung im Sinne des Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG sei grund­sätzlich die umfassende und vollwertige Beratung der Rechtsuchenden, wenn auch nur in einem bestimmten &#8211; in Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 RBerG genannten &#8211; Sachbereich gemeint. Der Erlaubnis­vorbehalt für Inkassounternehmer flankiere denjenigen für die Besorgung fremder Rechtsangele­genheiten, einschließlich der Rechtsberatung. Er diene dazu, die mit dem geschäftsmäßigen For­derungseinzug einhergehende besondere Form der Rechtsbesorgung und Rechtsberatung in den Schutzzweck des Rechtsberatungsgesetzes einzubeziehen (BVerfG, aaO). Zu der einem solchen Inkassounternehmen gestatteten Rechtsberatung gegenüber seinem Kunden gehört auch die Äußerung von Rechtsansichten gegenüber dem Schuldner nach Erhebung von Einwen­dungen. Diese rechtliche Qualifizierung des Geschäftsgegenstandes, für die der Inkassounter­nehmer seinem Mandanten gegenüber Verantwortung trage, bleibe Teil seiner erlaubten Rechts­besorgung und werde nicht etwa zum Rechtsrat gegenüber dem Schuldner (BVerfG, NJW-RR 2004, 1570, 1571).</p>



<p>Nach diesen Grundsätzen ist nicht zu erkennen, dass die Klägerin mit ihrer Tätigkeit ihre Befug­nis überschreitet.</p>



<p>Die Klägerin ist auch durch wirksame Abtretung Forderungsinhaberin geworden und damit aktiv­legitimiert. In den gerichtsbekannten AGB der Klägerin heißt es: „Mit Einwilligung in die Allgemei­nen Geschäftsbedingungen wird der Kostenanspruch in Höhe des gem. § 4 RDGEG i.V.m. RVG analog zu beanspruchenden Betrages aufschiebend bedingt zum Zeitpunkt der Mandatsübernah­me erstrangig und unerfüllt gegen Schädiger, Halter, Haftpflichtversicherer und Dritte aus dem gemeldeten Schadensereignis an uns an Erfüllung statt abgetreten. Wir nehmen die Abtretung mit Mandatsannahme an. Soweit der Anspruchsgegner die Zahlung des Vergütungsanspruchs unberechtigt verweigert, setzen wir diesen gerichtlich in eigenem Namen und auf eigene Rech­nung durch.&#8220; Mit Erklärung vom 22.06.2021 bestätigt der Geschädigte XXXX XXXXX erneut un­terschriftlich die Abtretung des hier gegenständlichen Anspruchs. Die formularmäßige Abtretung an Erfüllung statt begegnet hier keinen rechtlichen Bedenken.</p>



<p>Die Klägerin hat Anspruch auf 90,96 € Rechtsverfolgungskosten.</p>



<p>Der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch umfasst grundsätzlich auch den Ersatz der durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen Rechtsverfolgungskosten, § 249 II 1 BGB. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (Senat NJW 2017, 3588 Rn. 6; NJW 2006, 1065; NJW 2005, 1112 = VersR 2005, 558 [559]; BGHZ 127, 348 [350] = NJW1995, 446; BGH NJW 2015,147 BGH: Berücksichtigung von Großkundenrabatten bei&nbsp;&nbsp;&nbsp; fiktiver Schadensabrechnung(NJW 2020, 144) 3447 Rn. 55) hat der Schädiger allerdings nicht schlecht­hin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforder­lich und zweckmäßig waren. Auch dabei ist gemäß dem Grundsatz der subjektbezogenen Scha­densbetrachtung Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten zu nehmen (vgl. Senat NJW 2017, 3527 Rn. 10; NJW 2012, 2194 = DAR 2012, 387 Rn. 8; NJW-RR 2007, 856 Rn. 10, jew. mwN). An die Voraussetzungen des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs sind keine überzogenen Anforderungen zu stellen. Es kommt darauf an, wie sich die voraussichtliche Abwicklung des Schadensfalls aus der Sicht des Geschädigten darstellt. Ist die Verantwortlichkeit für den Schaden und damit die Haftung von vornherein nach Grund und Höhe derart klar, dass aus Sicht des Geschädigten kein vernünftiger Zweifel daran bestehen kann, dass der Schädiger (oder dessen Haftpflichtversicherer) ohne Weiteres seiner Ersatzpflicht nachkommen werde, so wird es grundsätzlich nicht erforderlich sein, schon für die erstmalige Geltendmachung des Schadens gegenüber dem Schädiger oder dessen Versicherer einen Rechtsanwalt hinzuzuzie­hen (vgl. Senat NJW-RR 2007, 856; NJW 2005, 1112 = VersR 2005, 558 [559]; BGHZ 127, 348 [351 f.] = NJW 1995, 446). In derart einfach gelagerten Fällen kann der Geschädigte grundsätzlich den Schaden selbst geltend machen, so dass sich die sofortige Einschaltung eines Rechtsanwalts nur unter besonderen Voraussetzungen als erforderlich erweisen kann, etwa wenn der Ge­schädigte aus Mangel an geschäftlicher Gewandtheit oder sonstigen Gründen wie Krankheit oder Abwesenheit nicht in der Lage ist, den Schaden selbst anzumelden (Senat BGHZ 127, 348 [352] = NJW 1995, 446; NJW-RR 2007, 856; BGH NJW 2015, 3447 Rn. 55).</p>



<p>Diese Grundsätze gelten entsprechend für die Heranziehung eines Inkassodienstes.</p>



<p>Vorliegend handelte es sich, auch nach dem Vortrag der Beklagten, um einen komplexen Ver­kehrsunfall im fließenden Verkehr, sodass aus Sicht der Geschädigten die Beauftragung der Klä­gerin zur Wahrnehmung ihrer Rechte erforderlich und zweckmäßig war. Die Rechtsverfolgungs­kosten sind daher bis zur Deckelung durch entsprechende RVG-Gebühren erstattungsfähig.</p>



<p>Die Klägerin machte unstreitig für den Geschädigten 338,64 € erfolgreich geltend, sodass sich hieraus der entsprechende Kostenerstattungsanspruch gem. § 4 RDGEG i.V.m. RVG VV analog in Höhe von 90,96 € ergibt. Die Erhebung einer 1,3 Mittelgebühr ist vorliegend für die durchschnitt­liche Tätigkeit nicht zu beanstanden.</p>



<p>Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.</p>



<p>Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.</p>



<p>Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.</p>



<p></p>
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						<p>Tim Platner ist Geschäftsführer von VINQO und als Jurist für die rechtliche und strategische Ausrichtung verantwortlich. Zu seinem juristischen Schwerpunkten zählen das Verkehrsunfall- sowie das allgemeine Schadenersatzrecht.</p>
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		<title>VINQO bei Galileo (Pro7): Schmerzensgeld ohne Kostenrisiko</title>
		<link>https://vinqo.de/vinqo-bei-galileo-pro7-schmerzensgeld-ohne-kostenrisiko/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 19 Oct 2021 09:07:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Angefahren als Fußgänger]]></category>
		<category><![CDATA[Fahrradunfall]]></category>
		<category><![CDATA[Legal Tech]]></category>
		<category><![CDATA[Motorradunfall]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehr]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsunfall]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das bekannte Verbrauchermagazin GALILEO (Pro7) hat im Rahmen der &#8222;G-testet&#8220; Reihe die Verbraucherrechtsplattform VINQO.DE anhand eines Fahrradunfalls getestet und dabei einen Blick hinter die Kulissen von VINQO werfen können. Mit VINQO können Verbraucher nach einem Schadensfall ohne Kostenrisiko Schmerzensgeld und Schadenersatz geltend machen. VINQO setzt dabei auf ein interdisziplinäres Team aus Juristen und Informatikern, um...</p>
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<p>Das bekannte Verbrauchermagazin GALILEO (Pro7) hat im Rahmen der &#8222;G-testet&#8220; Reihe die Verbraucherrechtsplattform VINQO.DE anhand eines Fahrradunfalls getestet und dabei einen Blick hinter die Kulissen von VINQO werfen können. </p>



<p>Mit VINQO können Verbraucher nach einem Schadensfall ohne Kostenrisiko Schmerzensgeld und Schadenersatz geltend machen. VINQO setzt dabei auf ein interdisziplinäres Team aus Juristen und Informatikern, um insbesondere strukturelle Nachteile zwischen Versicherungskonzernen und Geschädigten mithilfe innovativer Software und kostenrisikofreien Rechtsdienstleistungen überwinden zu können. </p>



<blockquote class="wp-block-quote is-layout-flow wp-block-quote-is-layout-flow"><p>Wir freuen uns sehr, dass Galileo als reichweitenstarkes TV-Programm VINQO unabhängig getestet und die Vorteile für Geschädigte eingehend beleuchtet hat! Wir arbeiten auch weiterhin daran, für Geschädigte attraktive und risikofreie Rechtsprodukte zu entwickeln, die einen echten Unterschied machen können!</p><cite>Tim Platner, Geschäftsführer von VINQO</cite></blockquote>



<p>Der Beitrag kann in der Pro7-Mediathek <a href="https://www.prosieben.de/tv/galileo/videos/2021253-g-testet-die-app-fuer-schutz-und-schmerzensgeld-clip">hier abgerufen werden</a>.</p>
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		<title>HUK-COBURG verliert abermals gegen VINQO</title>
		<link>https://vinqo.de/huk-cobrurg-verliert-erneut-gegen-vinqo/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 16 Sep 2021 11:18:31 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Auch das Amtsgericht Dortmund hat der für Schadensfälle von Verbrauchern führenden Schadensplattform VINQO die Rechtsverfolgungskosten zuerkannt. Der Anbieter VINQO klagt die rechtswidrig verweigerten selbst geltend, um Geschädigte von Kostenrisiken freizustellen. Das Urteil führt die gegen die HUK-COBURG von VINQO erwirkte Rechtsprechung des Amtsgerichts Coburg und weitere Amtsgerichte fort. Amtsgericht Dortmund IM NAMEN DES VOLKES Urteil...</p>
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<p><em>Auch das Amtsgericht Dortmund</em> <em>hat der für Schadensfälle von Verbrauchern führenden Schadensplattform VINQO die Rechtsverfolgungskosten zuerkannt. Der Anbieter VINQO klagt die rechtswidrig verweigerten selbst geltend, um Geschädigte von Kostenrisiken freizustellen</em>.<em> Das Urteil führt die gegen die HUK-COBURG von VINQO erwirkte Rechtsprechung des <a href="https://vinqo.de/huk-coburg-verliert-erneut-gegen-vinqo/">Amtsgerichts Coburg</a> und weitere <a href="https://vinqo.de/ag-goettingen-legal-tech-vinqo-setzt-gebuehren-auch-nach-hundebiss-durch/">Amtsgerichte </a>fort. </em></p>



<p></p>



<p class="has-text-align-center"><strong>Amtsgericht</strong> <strong>Dortmund </strong></p>



<p class="has-text-align-center"><strong>IM NAMEN DES VOLKES</strong></p>



<p class="has-text-align-center"><strong>Urteil</strong></p>



<p></p>



<p>In dem Rechtsstreit</p>



<p>der Legal Data Technology GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer, Herrn Tim Platner, Heinz-Fangman-Str. 2-6, 42287 Wuppertal,</p>



<p class="has-text-align-right">Klägerin,</p>



<p>Prozessbevollmächtigte: XXXXX</p>



<p class="has-text-align-center">gegen</p>



<p>XXXXXXXXXXXXX </p>



<p class="has-text-align-right">Beklagten,</p>



<p>Prozessbevollmächtigte: XXXXX</p>



<p></p>



<p>hat das Amtsgericht Dortmund</p>



<p>im vereinfachten Verfahren nach § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung</p>



<p>am 08.09.2021</p>



<p>durch die Richterin am Amtsgericht XXXXXXXXX</p>



<p>für Recht erkannt:</p>



<p>Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 159,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.04.2021 zu zahlen.</p>



<p>Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.</p>



<p>Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.</p>



<p>Die Berufung wird nicht zugelassen.</p>



<p>Der Streitwert wird auf 159,94 € festgesetzt.</p>



<p>Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. I Satz ZPO verzichtet.</p>



<p></p>



<p><strong>Entscheidungsgründe</strong>:</p>



<p>Die zulässige Klage ist begründet</p>



<p>Es besteht ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten in Höhe der dem Zedenten entstandenen außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten von 159,94 € aus § 833 Satz 1,389 BGB.</p>



<p>Die Haftung des Beklagten gegenüber dem Zedenten aus Tierhalterhaftung aufgrund des Vorfalls vom 06.03.2021 ist zwischen den Parteien unstreitig.</p>



<p>Der Beklagte ist auch verpflichtet, der Klägerin als Abtretungsempfängerin die dem Zedenten entstandenen außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten aus einem Streitwert von 600,00 € in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr zu erstatten.</p>



<p>Für den geschädigten Zedenten war die Einschaltung eines Rechtsanwaltes bzw. Rechtsdienstleisters zur außergerichtlichen Interessenwahrung zweckmäßig und erforderlich, insbesondere mit Hinblick darauf, dass in den Fällen des „wechselseitigen&#8220; Angriffs von Hunden und einem „Dazwischengehen&#8220; der Hundehalter regelmäßig der Einwand eines eigenen Mitverschuldens zu erwarten ist.</p>



<p>Aus diesem Grund ist auch der Ansatz einer 1,3 Geschäftsgebühr im konkreten Fall nicht zu beanstanden.</p>



<p>Bei der Klägerin handelt es sich um ein nach § 10 Abs. I Nr. RDG registriertes Inkassobüro, welches nach Maßgabe von § 4 Abs. V RDGGG in Verbindung mit dem RVG erstattungsfähig abrechnen kann.</p>



<p>Der Anspruch auf Geltendmachung von Inkassokosten nach Abtretung ist auch nicht durch den Inhalt der als Anlage B1 vorgelegten „Abfindungserklärung&#8220; ausgeschlossen. Aus der von der Klägerin vorgelegten wechselseitigen Korrespondenz aus dem Zeitraum vom 25.03. bis zum 14.04.2021 und dabei insbesondere auch aus dem Schreiben der hinter dem Beklagten stehenden Haftpflichtversicherung vom 14.04.2021 ergibt sich ein übereinstimmendes Verständnis der Parteien dahingehend, dass Rechtsverfolgungskosten nicht von den vorgelegten Abfindungserklärungen bzw. der offensichtlich von dem Zedenten am 09.04.2021 unterzeichneten Abfindungserklärung umfasst sein sollten.</p>



<p>Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.</p>



<p>Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür gemäß § 511 Abs. IV ZPO offensichtlich nicht gegeben sind.</p>
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