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	<title>Strafanzeige Archive - VINQO Rechtsanwälte</title>
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		<title>§ 119 BetrVG: Wie Konflikte mit dem Betriebsrat strafbar sein können</title>
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		<dc:creator><![CDATA[admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 12 Feb 2024 15:20:35 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[§ 119 BetrVG]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Im Konflikt zwischen Arbeitgebern und Betriebsräten kann es hoch hergehen. Streitigkeiten, insbesondere in kleineren Betrieben, sind dann nicht selten persönlich-emotional geprägt.  Arbeitgeber fühlen sich von den eigenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern brüskiert, während Mitglieder des Betriebsrats versuchen, unter tatkräftiger Unterstützung von Gewerkschaften, &#8222;aus den Vollen&#8220; zu schöpfen und sämtliche Rechte wahrzunehmen. Was Unternehmer sehr häufig nicht...</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://vinqo.de/119-betrvg-wie-konflikte-mit-dem-betriebsrat-strafbar-sein-konnen/">§ 119 BetrVG: Wie Konflikte mit dem Betriebsrat strafbar sein können</a> erschien zuerst auf <a href="https://vinqo.de">VINQO Rechtsanwälte</a>.</p>
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									<p>Im Konflikt zwischen Arbeitgebern und Betriebsräten kann es hoch hergehen. Streitigkeiten, insbesondere in kleineren Betrieben, sind dann nicht selten persönlich-emotional geprägt. </p><p>Arbeitgeber fühlen sich von den eigenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern brüskiert, während Mitglieder des Betriebsrats versuchen, unter tatkräftiger Unterstützung von Gewerkschaften, &#8222;aus den Vollen&#8220; zu schöpfen und sämtliche Rechte wahrzunehmen.</p><p>Was Unternehmer sehr häufig nicht wissen: die Behinderung des Betriebsrats kann sogar <strong>strafbar</strong> sein. </p><p>Dabei sind Unternehmer gegen Exzesse des Betriebsrats nicht schutzlos und können sogar dessen Auflösung erwirken. Deshalb sollten Konflikte mit dem Betriebsrat aus Arbeitgebersicht auch niemals selbst, sondern über ein verhandlungserfahrenes Team aus Rechtsanwälten (<a href="https://vinqo.de/rechtsgebiete/arbeitsrecht/">Taskforce Arbeitsrecht</a>) gelöst werden. </p><p>Nachfolgend zeigen wir deshalb überblicksartig, wie leicht sich z.B. Geschäftsführer, leitende Angestellte oder auch Arbeitnehmer im Bezug auf den Betriebsrat strafbar machen können. </p><h2>§ 119 BetrVG als Strafnorm </h2><p>Die Strafnorm befindet sich nicht im Strafgesetzbesuch (StGB), sondern als Sondervorschrift unmittelbar im <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/">Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)</a>. </p><p>Dort heißt es zur Strafbarkeit in<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__119.html"> § 119 Abs. 1 BetrVG</a>: </p><p style="padding-left: 40px;">&#8222;(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer</p><ol><li style="list-style-type: none;"><ol><li>eine Wahl des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats oder der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder 5 bezeichneten Vertretungen der Arbeitnehmer behindert oder durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen <strong>beeinflusst</strong>,</li><li>die Tätigkeit des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der in § 3 Abs. 1 bezeichneten Vertretungen der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, der in § 76 Abs. 8 bezeichneten tariflichen Schlichtungsstelle, der in § 86 bezeichneten betrieblichen Beschwerdestelle oder des Wirtschaftsausschusses <strong>behindert oder stört</strong>, oder</li><li>ein Mitglied oder ein Ersatzmitglied des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der in § 3 Abs. 1 bezeichneten Vertretungen der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, der in § 76 Abs. 8 bezeichneten Schlichtungsstelle, der in § 86 bezeichneten betrieblichen Beschwerdestelle oder des Wirtschaftsausschusses um seiner Tätigkeit willen oder eine Auskunftsperson nach § 80 Absatz 2 Satz 4 um ihrer Tätigkeit willen <strong>benachteiligt oder begünstigt.</strong>&#8222;</li></ol></li></ol><p>Damit bestehen drei Varianten der Strafbarkeit: </p><ol><li>Die Wahlbeeinflussung,</li><li>Die Behinderung / Störung und </li><li>Die Begünstigung / Benachteiligung </li></ol><p>Wichtig dabei zu wissen: es kann sich nicht nur der Arbeitgeber, sondern <strong>jeder</strong> &#8211; sogar Mitglieder des Betriebsrats selbst &#8211; strafbar machen. Es handelt sich nicht um ein Sonderdelikt für Arbeitgeber. </p><h2>Wahlbehinderung</h2><p>Die Wahl des Betriebsrats kann besonders konfliktträchtig sein. </p><p>Unter den Begriff der Wahl fallen </p><ol><li>vorbereitende Maßnahmen, wie die Einberufung und Durchführung einer Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstands (BayObLG 29.7.1980) </li><li>der Wahlvorgang </li><li>die Auszählung (LG Braunschweig 28.4.1999, NStZ-RR 2000, 93).<br />(Richardi BetrVG/Annuß, 17. Aufl. 2022, BetrVG § 119 Rn. 12)</li></ol><p>Die Behinderung einer Wahl ist bereits bei einer vorsätzlichen Erschwerung der Wahl gegeben. Eine solche Behinderung kann jedoch auch durch ein <strong>Unterlassen</strong> erfolgen. </p><h3>Streit über Kosten</h3><p>Für Arbeitgeber besonders relevant ist dabei die Kostentragungspflicht gem. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__20.html">§ 20 Abs. 3 BetrVG</a> für die Kosten der Wahl und der hierauf entfallenen Arbeitszeit. </p><p>Arbeitgebern ist deshalb dringend zu empfehlen, besonders bei Streitfragen über die Erforderlichkeit und Angemessenheit von Kosten im Rahmen der Betriebsratswahl einen <a href="https://vinqo.de/rechtsgebiete/arbeitsrecht/">Rechtsanwalt für Arbeitsrecht</a> hinzuzuziehen, da der Umfang der Kostentragungspflicht allgemein weit, in den konkreten Fällen jedoch hoch streitig sein kann. </p><p>Während die Kosten für die</p><ul><li>Wahlurnen,</li><li>Stimmzettel,</li><li>Umschläge und</li><li>Wahlkabinen</li></ul><p>zu <strong>tragen</strong> sind (DKW/Homburg Rn. 28; ErfK/Koch Rn. 10; Fitting § 20 Nr. 36; JRH BetrVR-Praxis-HdB/Merten Kap. 3 Rn. 159; Richardi/Thüsing Rn. 36). <br />(BeckOK ArbR/Besgen, 70. Ed. 1.12.2023, BetrVG § 20 Rn. 12), müssen beispielsweise </p><ul><li>Kosten für die Wahlwerbung oder </li><li>Kosten für Fotos der Kandidaten </li></ul><p><strong>nicht</strong> erstattet werden. </p><p>Streitig im Einzelfall können zudem Kosten für Schulungen oder der zeitliche Umfang der Entgeltfortzahlung sein. Vor dem Hintergrund von Strafbarkeitsrisiken muss aus Arbeitgebersicht sehr sorgfältig abgewogen werden, wie bei Streit über Kosten der Betriebsratswahl umzugehen ist. </p><p>Hierzu beraten wir Arbeitgeber mit unserer Taskforce Arbeitsrecht, um persönliche Strafbarkeitsrisiken und wirtschaftliche Risiken des Unternehmens bestmöglich reduzieren zu können. </p><h3>Sonstige Beeinflussung </h3><p>Weitere Maßnahmen, die als strafbare Wahlbehinderung angesehen werden können, sind beispielsweise </p><ul><li>die Androhung einer Kündigung wegen Beteiligung an der Wahlvorbereitung </li><li>die Verweigerung des Zutrittsrechts eines Gewerkschaftsbeauftragten</li><li>der Austausch von Wahlunterlagen</li><li>die Streichung von Namen und Unterschriften aus einer im Betrieb ausgehängten Wählerliste.</li></ul><p>Eine unzulässige Wahlbeeinflussung soll im Einzelfall auch darin liegen können, dass der Arbeitgeber einzelne Arbeitnehmer unter Hinweis darauf, dass er sie als leitende Angestellte ansehe, zur Erhebung eines Einspruchs gegen ihre Eintragung in die Wählerliste auffordert (LAG Hamm 27.4.1972, DB 1972, 1298, LAG BW 31.5.1972, DB 1972, 1392).</p><p>Eine Behinderung durch <strong>Betriebsratsmitglieder</strong> stellt es auch dar, wenn „der amtierende Betriebsrat eine (Neu-)Wahl dadurch vorsätzlich verzögert, dass er die Betriebsvoraussetzungen in Frage stellt oder die Voraussetzungen einer außerplanmäßigen Betriebsratswahl leugnet“ (Rieble/Klebeck NZA 2006, 758 (767)) (Richardi BetrVG/Annuß, 17. Aufl. 2022, BetrVG § 119)</p><h2>Behinderung oder Störung </h2><p>Der Tatbestand lässt sich sprachlich sehr schnell erfüllen, sodass ein zusätzliches Kriterium durch die Rechtsprechung ergänzt worden ist: </p><p>Eine Behinderung oder Störung der Amtstätigkeit liegt nicht bereits dann vor, wenn der Arbeitgeber es pflichtwidrig versäumt, den Betriebsrat in mitwirkungs- oder mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten zu beteiligen. Notwendig ist hier vielmehr das <strong>subjektive Tatbestandselement</strong> eines bewussten Beiseiteschiebens; denn nur dann kann davon die Rede sein, dass eine Behinderung oder Störung der Amtstätigkeit vorliegt, die im Wesentlichen darauf abstellen, ob die Beteiligungsrechte „wiederholt und beharrlich“ missachtet werden (Richardi BetrVG/Annuß, 17. Aufl. 2022, BetrVG § 119 Rn. 21).</p><p>Deshalb sollten Arbeitgeber nach außen rücksichtlos wirkende Maßnahmen möglichst vermeiden, um nicht den Anschein einer in Kauf genommenen Behinderung zu erwecken. </p><p>Die Verteidigung gegen den Vorwurf einer strafbaren Behinderung oder Störung ist damit argumentativ deutlich komplexer, weil der objektive Tatbestand schnell erfüllt ist und dann Wertungsfragen in den Vordergrund treten. </p><p>Arbeitgebern ist deshalb dringend dazu anzuraten, zu jedwedem Vorwurf zu <strong>schweigen</strong> und sich um eine anwaltliche Verteidigung zu bemühen. </p><h2>Benachteiligung / Begünstigung </h2><p>Ein rechtliches Dauerthema für Unternehmen ist die Begünstigung im Geschäftsverkehr. Die prominentesten Beispiele der Strafbarkeit gem. § 119 BetrVG betreffen ebenfalls die Begünstigung von Betriebsratsmitgliedern, um so einen, dem Arbeitgeber gewogenen Betriebsrat sicherzustellen. </p><p>Es muss sich um eine vorsätzliche Benachteiligung oder Begünstigung handeln, und diese muss gerade <strong>mit Rücksicht auf die Zugehörigkeit</strong> des Betreffenden zum Betriebsrat oder einer anderen, im Gesetz aufgeführten betriebsverfassungsrechtlichen Institution erfolgen (Richardi BetrVG/Annuß, 17. Aufl. 2022, BetrVG § 119 Rn. 26).</p><p>Dabei ist das Verständnis der Begünstigung weit auszulegen. Ausreichend sind Vorteile, die über die gesetzlichen Kostenerstattungs- und Entgeltfortzahlungsanprüche hinausgehen. Es kommt strafrechtlich nicht darauf an, ob der Vorteil als sozial adäquat oder inadäquat angesehen wird. Ausreichend ist schlicht jeder im Kontext der Betriebsratstätigkeit gewährter Vorteil. </p><p>Auch hier gilt: der Straftatbestand umfasst jede Person und nicht nur den Arbeitgeber oder Führungskräfte. </p><p>Besonders problematisch beim Vorwurf der Begünstigung sind zusätzlich zwei weitere Umstände für Beschuldigte: </p><ul><li>Die Annahme der Begünstigung durch Betriebsratsmitglieder ist regelmäßig nicht strafbar, soweit keine Teilnehmer-Tathandlungen (Anstiftung etc.) gegeben sind. </li><li>Sollte die Begünstigung durch den Arbeitgeber getragen werden, droht die weitere, strafrechtliche Verfolgung wegen Verstoß gegen das Betriebsausgabenabzugsverbots nach § 4 Abs. 5 S. 1 EStG. </li></ul><p>Die Begünstigung hat deshalb weitreichende Folgen, die nicht nur den Täter selbst, sondern das gesamte Unternehmer steuerstrafrechtlich treffen können. </p><h2>Einschränkung durch Strafantrag</h2><p>Sollte der Vorwurf einer Strafbarkeit gem. § 119 BetrVG im Raum stehen, kann ein Ermittlungsverfahren nur mit einem Strafantrag eines Strafantragsberechtigten eingeleitet werden. </p><p>Strafantragsberechtigt sind dabei gem. § 119 Abs. 2 BetrVG</p><ul><li>der Betriebsrats</li><li>der Gesamtbetriebsrat,</li><li>der Konzernbetriebsrat,</li><li>die Bordvertretung,</li><li>der Seebetriebsrat,</li><li>einer der in § 3 Abs. 1 BetrVG bezeichneten Vertretungen der Arbeitnehmer,</li><li>der Wahlvorstand,</li><li>der Unternehmer oder</li><li>eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft.</li></ul><p>Der Strafantrag ist innerhalb von 3 Monaten zu stellen und kann auch zurückgenommen werden. </p><p>Das Ermittlungsverfahren ist damit &#8211; relativ &#8211; disponibel durch die Beteiligten, sodass sich hieraus geeignete Verteidigungsansätze ergeben können. </p><p>Verhandlungen sollten stets gut anwaltlich vorbereitet und geführt werden, um Konfliktpotential zwischen den Parteien selbst zu reduzieren und um zu verhindern, dass sich ein Beschuldigter in den Verhandlungen (erneut) durch unbedachte Aussagen strafbar macht. </p><h2>Fazit für Arbeitgeber</h2><p>Arbeitgeber übersehen, insbesondere bei angespannten Beziehungen zum eigenen Betriebsrat, häufig die weitreichenden, strafrechtlichen Konsequenzen, die sowohl das eigene Handeln, als auch das Unterlassen bestimmter Maßnahmen nach sich ziehen können. </p><p>Deshalb kann im Falle von Streitpunkten zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber nur nachdrücklich empfohlen werden, frühzeitig eine <a href="https://vinqo.de/rechtsgebiete/arbeitsrecht/"><strong>Taskforce für Arbeitsrecht</strong></a> aus erfahrenen Rechtsanwälten für Arbeitsrecht hinzuziehen. </p>								</div>
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		<p>Der Beitrag <a href="https://vinqo.de/119-betrvg-wie-konflikte-mit-dem-betriebsrat-strafbar-sein-konnen/">§ 119 BetrVG: Wie Konflikte mit dem Betriebsrat strafbar sein können</a> erschien zuerst auf <a href="https://vinqo.de">VINQO Rechtsanwälte</a>.</p>
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		<title>Staatsanwaltschaft stellt Ermittlung ein- erhalte ich trotzdem Schmerzensgeld?</title>
		<link>https://vinqo.de/staatsanwaltschaft-stellt-ermittlung-ein-erhalte-ich-trotzdem-schmerzensgeld/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 29 Nov 2020 14:45:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Schmerzensgeld]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Nur gut 20 % aller von der Staatsanwaltschaft verfolgten (potentiellen) Taten enden tatsächlich mit einer Anklage oder einem Strafbefehl. Die Gründe, aus denen es zu einer Einstellung des Ermittlungsverfahrens kommt, sind mannigfaltig</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://vinqo.de/staatsanwaltschaft-stellt-ermittlung-ein-erhalte-ich-trotzdem-schmerzensgeld/">Staatsanwaltschaft stellt Ermittlung ein- erhalte ich trotzdem Schmerzensgeld?</a> erschien zuerst auf <a href="https://vinqo.de">VINQO Rechtsanwälte</a>.</p>
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									<p>Nur gut<strong> 20 %</strong> aller von der Staatsanwaltschaft verfolgten (potentiellen) Taten enden tatsächlich mit einer <strong>Anklage</strong> oder einem <strong>Strafbefehl</strong>.</p><p>Die Gründe, aus denen es zu einer Einstellung des Ermittlungsverfahrens kommt, sind unterschiedlich. Hierzu gehören der<strong> fehlende Tatverdacht</strong> und die Feststellung der <strong>Schuldunfähigkeit</strong> eines Beschuldigten.</p><p>Insbesondere wenn Sie als Opfer einer Straftat Anzeige erstattet und einen Strafantrag gestellt haben, ist die Einstellung des Verfahrens häufig frustrierend. Der Strafprozess soll zwar nicht allein der Genugtuung des Opfers dienen, das Vertrauen des Opfers in den Rechtsstaat ist aber eines der Anliegen, die der Strafprozess erfüllen soll. Neben dem Ärger über die eingestellten Ermittlungen kommt dann gerade für Opfer einer fahrlässigen Körperverletzung noch ein weiterer Aspekt hinzu:</p><p>Wie wirkt sich die Einstellung der Ermittlungen jetzt auf den eigenen <strong>Schmerzensgeldanspruch</strong> aus? </p>								</div>
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									<h2>Zivilrecht und Strafrecht </h2><p>Das <strong>Strafrecht</strong> und das <strong>Zivilrecht</strong> sind grundsätzlich <strong>unabhängig</strong> voneinander, nur in seltenen Fällen verbinden sie sich. Die Aufgaben der beiden Rechtsgebiete sind zu <strong>differenzieren</strong>:</p><p>Im <b>Zivilrecht </b>soll das Verhältnis von einem <b>Bürger zu </b>einem anderen <b>Bürger </b>geregelt werden. Dafür besitzt das Zivilrecht eigene Regeln, was Ihnen an Rechten und Ansprüchen zusteht, wenn Sie durch einen anderen verletzt worden sind. Beispiel ist hierfür der<b> § 823 BGB</b>:</p><p style="padding-left: 40px;">„<em>Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet</em>.“</p><p>Natürlich kann in solchen Fällen auch eine Straftat vorliegen. Diese wird aber nicht zum zivilrechtlichen Schadensersatz gehören.</p><p>Im Strafrecht soll hingegen eine Form der <b>Prävention</b> für Schutzgüter geschaffen werde, <b>Sanktionierung </b>für die Verletzung erfolgen, sowie eine <b>Resozialisierung </b>eines Täters möglich gemacht werden.</p><h2>Ausnahme: Schmerzensgeld im Strafverfahren durchsetzen</h2><p>Es gibt jedoch auch wenige Ausnahmen. Gem.<strong> § 403 StPO</strong> kann ein Verletzter einer Straftat im sogenannten „<strong>Adhäsionsverfahren</strong>“ innerhalb des Strafprozesses Schmerzensgeld geltend machen. <strong>§ 403 StPO</strong> normiert:</p><p style="padding-left: 40px;">„<em>Der Verletzte oder sein Erbe kann gegen den Beschuldigten einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch, der zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gehört und noch nicht anderweit gerichtlich anhängig gemacht ist, im Strafverfahren geltend machen, im Verfahren vor dem Amtsgericht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes.</em>“</p><p>Dies sei nur der Vollständigkeitshalber hier erwähnt.</p><h2>Schmerzensgeldanspruch bei Einstellung der Ermittlung durch die Staatsanwaltschaft</h2><p>Aufgrund der vorgenannten Trennung zwischen Straf- und Zivilverfahren, hat die Einstellung des Strafverfahren keine unmittelbaren Auswirkungen auf Ihr Schmerzensgeld. </p><p>Allerdings kann die Einstellungsart nicht selten ein Indikator für die Erfolgsaussichten Ihres Schmerzensgeldanspruch sein.</p><h3>Der Täter ist schuldunfähig</h3><p>Wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat tatsächlich <strong>schuldunfähig</strong> war, wird das Verfahren ad acta gelegt. In diesen Fällen müssen Sie sich unter Umständen auch von Ihrem Schmerzensgeldanspruch verabschieden.<strong> § 827 BGB</strong> normiert:</p><p style="padding-left: 40px;">„<em>Wer im Zustand der Bewusstlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit einem anderen Schaden zufügt, ist für den Schaden <strong>nicht verantwortlich</strong>. Hat er sich durch geistige Getränke oder ähnliche Mittel in einen vorübergehenden Zustand dieser Art versetzt, so ist er für einen Schaden, den er in diesem Zustand widerrechtlich verursacht, in gleicher Weise verantwortlich, wie wenn ihm Fahrlässigkeit zur Last fiele; die Verantwortlichkeit tritt nicht ein, wenn er ohne Verschulden in den Zustand geraten ist</em>.“</p><p>Dies meint, dass wenn sich die Person willentlich so sehr betrunken hat, dass sie schuldunfähig geworden ist, sie sich hierauf nicht berufen kann. Dies gilt aber beispielsweise nicht für schwer Geisteskranke. Der zivil- und strafrechtliche Schuldbegriff sind nicht identisch. Allerdings muss dann genau geprüft werden, ob eine zivilrechtliche Verantwortlichkeit besteht.</p><h3>Kein hinreichender Tatverdacht (§ 170 StPO)</h3><p>Zumindest bei den typischen fahrlässigen Körperverletzungsfällen, die aus einem <a href="https://vinqo.de/hundebiss-schmerzensgeld/">Hundebiss</a> oder einem <a href="https://vinqo.de/schmerzensgeld-verkehrsunfall/">Autounfall</a> resultieren können, wird ein <b>Tatverdacht </b>grundsätzlich <b>gegeben </b>sein. Wenn Ihnen beispielsweise jemand aufgefahren ist, genügt allein dies schon für die erste Vermutung, dass dies fahrlässig erfolgt.</p><p>Bei der sogenannten verschuldensunabhängigen Halterhaftung (z.B. bei Fahrzeugen oder Tieren) kommt es jedoch auf die Frage, ob ein Verschulden vorliegt, nicht an. </p><p>Die Haftung wird nämlich unabhängig von einem Verschulden, z.B. einem fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhalten, angenommen (Für Fahrzeuge gem. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__7.html">§ 7 Abs. 1 StVG</a>, für Haustiere gem. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__833.html">§ 833 S. 1 BGB</a>)</p><p>Im Strafrecht gibt es jedoch keine „verschuldensunabhängige Strafbarkeit“. Es muss gerade positiv festgestellt werden, dass der Hundehalter fahrlässig handelte. Hierbei gilt auch „in dubio pro reo“. Wenn die Täterschaft nicht sicher ist, darf ein Angeklagter nicht verurteilt werden.</p><p>Damit kann zwar ein Ermittlungsverfahren mangels Tatverdachts eingestellt werden, über die Halterhaftung können Sie Ihren Schmerzensgeldanspruch gleichwohl weiter verfolgen. Im Übrigen sind an den Nachweis und die Gewissheit der strafrechtlichen Fahrlässigkeit weitaus höhere Maßstäbe anzusetzen als an die zivilrechtliche Fahrlässigkeit. </p><h3>Geringfügigkeit der Tat</h3><p>Ein weiterer, häufiger Grund, aus dem die Ermittlung eingestellt und das Verfahren gestoppt wird, ist in<a href="https://dejure.org/gesetze/StPO/153.html"><strong> § 153 Abs 1 S. 1 StPO</strong> </a>normiert:</p><p style="padding-left: 40px;">„<em>Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht.</em>“</p><p>Dies bedeutet, dass bereits ein <strong>fortgeschrittenes Verfahren</strong> ad acta gelegt wird. Darüber hinaus kann das Verfahren auch eingestellt werden, und dem Beschuldigten dafür eine Auflage oder Weisung erteilt werden (<a href="https://dejure.org/gesetze/StPO/153a.html">§ 153a StPO</a>). In diesem Fall wird jedoch eine Schuld &#8211; im Gegensatz zur  Einstellung gem. § 153 StPO ausdrücklich angenommen.</p><p>Für Sie als Opfer einer Straftat ist dies natürlich im ersten Moment misslich. Wie oben bereits erläutert, verfolgt das Strafrecht auch Ihre <strong>Interessen</strong> der <strong>Genugtuung</strong>. Diese Genugtuung können Sie ungeachtet dessen aber noch im Zivilprozess verfolgen. Die Geringfügigkeit der Tat oder der Schuld spielen hier keine Rolle. Im Regelfall genügt schon leichteste Fahrlässigkeit, um einen Schmerzensgeldanspruch zu begründen.</p><h2>Fazit</h2><p>Grundsätzlich sind das <strong>Strafverfahren</strong> und das <strong>Zivilverfahren</strong> <strong>getrennt</strong> voneinander.Eine mittelbare Wirkung lässt sich jedoch nicht abstreiten.</p>								</div>
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		<title>Anzeige für Schmerzensgeld erstatten?</title>
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		<pubDate>Mon, 04 May 2020 10:16:00 +0000</pubDate>
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									<p>Nach einer Körperverletzung stellt sich häufig die Frage, ob man den Schädiger anzeigen soll, um Schmerzensgeld zu erhalten. Wir erklären es Ihnen!</p>								</div>
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									<h4><span style="color: #000000;">Grundsatz: Anzeige&nbsp;für&nbsp;Schmerzensgeld&nbsp;nicht erforderlich</span></h4>
<p><span style="color: #000000;">Eigentlich erscheint es ganz leicht: Wenn man von einer anderen Person verletzt wurde, kann man von ihr die Zahlung eines Schmerzensgeldes verlangen. Dies soll dem ,„<strong>Ausgleich der immateriellen Schäden dienen</strong>“, also solchen Schäden, die nicht durch Geld rückgängig gemacht werden können. Das Schmerzensgeld besitzt eine „Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion“ für die erlittenen Schmerzen und Verletzungen. </span></p>
<p><span style="color: #000000;">So sagt zum Beispiel die Rechtsprechung, dass das Schmerzensgeld die <strong>Unannehmlichkeiten</strong> ausgleichen soll, die man durch eine Verletzung und dem anschließenden Heilungsprozess erlitten hat, also Schmerzen die man aushalten musste, aber auch Zeit die man bei einem Arzt bei der <strong>Behandlung</strong> aufgewendet hat.&nbsp;</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Wurde man von einem anderen fahrlässig oder vorsätzlich verletzt, kann der&nbsp;<span style="caret-color: #000000;">Schädiger gem.&nbsp;</span></span><b style="color: #000000;">§ 223 StGB&nbsp;</b><span style="color: #000000;"><span style="caret-color: #000000;">wegen<b>&nbsp;vorsätzlicher Körperverletzung</b></span></span><span style="color: #000000;">&nbsp;bzw. nach</span><strong style="color: #000000;">&nbsp;§ 229 StGB </strong><span style="color: #333333;">wegen</span><span style="color: #000000;">&nbsp;<strong>fahrlässiger</strong>&nbsp;<strong>Körperverletzung</strong> bestraft werden. </span></p>
<p><span style="color: #000000;">Hier spricht der Gesetzestext von ,,</span><strong style="color: #000000;">Geldstrafen</strong><span style="color: #000000;">“. Jedoch ist zu beachten, dass diese nicht an das Opfer, sondern an den </span><strong style="color: #000000;">Staat</strong><span style="color: #000000;"> gezahlt werden müssen. </span><span style="color: #000000;">Wird jemand wegen einer Körperverletzung zur Zahlung einer Geldstrafe verurteilt, dann muss er diese an den Justizhaushalt des Bundeslandes, in dem er verurteilt wurde, zahlen.</span></p>
<p><span style="color: #000000;"><b>Grundsätzlich gilt: Es braucht keine Anzeige bei der Polizei, um einen zivilrechtlichen Anspruch gegen jemanden (oder dessen Versicherung) geltend zu machen! </b></span></p>
<p><span style="color: #000000;">Denn das Strafrecht regelt nicht das Verhältnis von Opfer zu Täter, sondern das Verhältnis von Staat und Täter.&nbsp;</span></p>								</div>
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									<p><span style="font-weight: bold;">TIPP</span>: Lesen Sie <a style="background-color: #ffffff;" href="https://vinqo.de/so-erhalten-sie-ein-maximales-schmerzensgeld/">hier</a>, was Sie tun können, um ein maximal hohes Schmerzensgeld zu erhalten!</p>								</div>
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									<h4>Vorteile einer strafrechtlichen Verfolgung</h4><p>Trotzdem gibt Aspekte, die das strafrechtliche Verfahren mit dem zivilrechtlichen Verfahren verbinden können und bei denen ein strafrechtliches Verfahren einen <strong>Vorteil für den Geschädigten</strong> bedeutet. Hierfür ist es wichtig, sich die Grundzüge der Strafverfolgung bei Unfällen näher anzugucken.</p><p>Möchte man, dass der Unfall strafrechtlich aufgearbeitet wird, kann eine Anzeige bzw. der Strafantrag beim <strong>Durchsetzen</strong> eines zivilrechtlichen Anspruchs <strong>helfen</strong>.  Denn wenn jemand bereits wegen der Begehung einer Straftat verurteilt wurde, dann hat dies auch eine <strong>Beweiswirkung</strong> für das Bestehen eines Anspruchs auf Schmerzensgeld! Man spricht in diesem Fall von der „<strong>Präjudiz-Wirkung</strong>“ eines Urteils. Und während des Strafverfahrens, insbesondere während der Ermittlung durch die Polizei, kann untersucht werden, ob eine Person schuldhaft für eine Verletzung verantwortlich ist.</p><p> </p>								</div>
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									<h4>Strafantrag bei Körperverletzung</h4><p>In manchen Fällen muss man für eine Strafverfolgung einen Strafantrag stellen. Für fahrlässige oder einfache vorsätzliche Körperverletzung muss grundsätzlich ein Strafantrag nach <strong>§ 230 StGB</strong> durch das Opfer oder, falls dieses verstorben ist, durch dessen Erben, nach <strong>§ 77 StGB</strong> gestellt werden.</p><p>Bei anderen Delikten, wie zum Beispiel einer schweren Körperverletzung nach<strong> § 226 StGB</strong>, ermittelt die Staatsanwaltschaft von Amts wegen, also unabhängig von einem Strafantrag.</p><p>Bei der fahrlässigen Körperverletzung bzw. einfachen vorsätzlichen Körperverletzung spricht man von einem „,<strong>relativen Antragsdelikt</strong>“ gem. <strong>§ 230 StGB</strong>. Das bedeutet, dass entweder die Staatsanwaltschaft ermittelt, weil ein Strafantrag gestellt wurde, oder weil die <strong>Staatsanwaltschaft</strong> davon ausgeht, dass ein <strong>besonderes </strong><strong>öffentliches Interesse an der Strafverfolgung</strong> besteht. </p><p>Das besondere öffentliche Interesse ist näher in der RistBV <a href="https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/RiStBV-NN261">(Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren</a>) konkretisiert. In Art. 234 Abs. 1 S. 1 RistBV heißt es: </p><p style="padding-left: 40px;"><em>Ein besonderes öffentliches Interesse an der Verfolgung von Körperverletzungen (§ 230 Abs. 1 Satz 1 StGB) wird namentlich dann anzunehmen sein, wenn der Täter einschlägig vorbestraft ist, roh oder besonders leichtfertig oder aus rassistischen, fremdenfeindlichen oder sonstigen menschenverachtenden Beweggründen gehandelt hat, durch die Tat eine erhebliche Verletzung verursacht wurde oder dem Opfer wegen seiner persönlichen Beziehung zum Täter nicht zugemutet werden kann, Strafantrag zu stellen, und die Strafverfolgung ein gegenwärtiges Anliegen der Allgemeineit ist.</em></p><p>Anders als bei einer reinen Strafanzeige bringt man mit einem Strafantrag zum Ausdruck, dass man als <strong>Geschädigter will</strong>, dass eine strafrechtliche Verfolgung der Körperverletzung erfolgt. Deshalb ist ein Strafantrag auch nur vollständig, wenn er <strong>unterzeichnet</strong> wurde. Wurde er nicht unterzeichnet, wird die Staatsanwaltschaft bei fehlendem besonderen öffentlichem Interesse nicht tätig und verweist auf den <strong>Privatklageweg.</strong></p><p><span style="letter-spacing: 0px; color: inherit; font-family: inherit;">Der Strafantrag ist dabei an eine zeitliche Komponente gebunden:</span></p><p>Anders als bei der Verjährung einer Straftat gilt hier, dass ein Strafantrag <strong>innerhalb von drei Monaten</strong> nach der Körperverletzung eingereicht werden muss. Darüber hinaus muss man beachten, dass man einen Strafantrag auch wieder <strong>zurückziehen</strong> kann, wie<strong> § 77d StGB</strong> normiert. Jedoch kann man sich danach nicht mehr umentscheiden, und einen Strafantrag nach einer Rücknahme nochmal stellen. Die Rücknahme ist <strong>unwiderruflich.</strong></p>								</div>
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									<h4><span style="letter-spacing: 0px;">Einstellung der Anzeige gegen Schmerzensgeld</span></h4><p><span style="font-size: 15px; letter-spacing: 0px;">Ereignet sich ein Unfall im Straßenverkehr steigt, die Wahrscheinlichkeit, dass die Staatsanwaltschaft selber von Amts wegen ermitteln wird.</span></p><p>Denn häufig geht die Staatsanwaltschaft davon aus, dass bei der Verfolgung von <strong>Verkehrsdelikten</strong> die <strong>hohe Bedeutung</strong> der <strong>Regelkonformität im Straßenverkehr</strong> ein besonderes öffentliches Interesse begründet. Der Straßenverkehr funktioniert nur dann sicher, wenn sich alle Verkehrsteilnehmer an die Straßenverkehrsregeln halten. Deshalb sei die Sanktionierung von Straßenverkehrsverstößen grundsätzlich im Interesse der Allgemeinheit. </p><p>Das Verfahren kann dann erst eingestellt werden, wenn zum Beispiel nach<strong> § 153a StPO</strong> das öffentliche Interesse dadurch entfällt, dass anstelle einer Strafe eine <strong>Auflage</strong> oder <strong>Weisung</strong> erfüllt wird. </p><p style="padding-left: 40px;"><em>Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,</em><br /><em>1. zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,</em><br /><em>2. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,</em><br /><em>3. sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,</em><br /><em>4. Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,</em><br /><em>5. sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben,</em><br /><em>6. an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder</em><br /><em>7. an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.</em></p><p>Und hier kann eine Strafanzeige im Hinblick auf Ihr Schmerzensgeld sinnvoll sein. Auf Ihre Anzeige hin ermöglicht die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten, dass das Verfahren gegen Zahlung eines Geldbetrages eingestellt wird. Dabei werden häufig sachnahe, gemeinnützige Einrichtungen (Weißer Ring, Opferhilfen etc.) als Empfänger, aber eben auch Sie als Geschädigter bestimmt. </p><p>Die Staatsanwaltschaft gibt dann einen Geldbetrag vor, der innerhalb einer Frist von <strong>sechs Monaten </strong>geleistet werden muss. Sollte der Beschuldigte diese Zahlung nicht leisten, kommt es <strong>zwingend zur Anklage.</strong></p><p>Damit wird von der Zahlung des Schmerzensgeldes der Fortgang Ihrer Strafanzeige abhängig gemacht, was ein effektives Druckmittel sein kann, wenn sich der Schädiger ansonsten uneinsichtig gezeigt hat. </p><h4><span style="letter-spacing: 0px;">Es kommt zur Anklage: das Adhäsionsverfahren</span></h4><p>Wenn das auf Ihre Anzeige hin eingeleitete Ermittlungsverfahren nicht eingestellt wird, kommt es zu einem Strafbefehl &#8211; einem &#8222;schriftlichen Verurteilung&#8220; &#8211; oder zur Anklage. Wenn die Anklage der Staatsanwaltschaft zugelassen worden ist, kommt es zu einer Hauptverhandlung, in der Sie als Zeuge und Geschädigter befragt werden, der Anklagte die Gelegenheit hat, seine Sicht der Dinge darzustellen und &#8211; soweit vorhanden &#8211; andere Zeugen oder Beweismittel herangezogen werden. </p><p>Bei der <strong>gerichtlichen Aufarbeitung</strong> der Körperverletzung haben Sie die Möglichkeit, Ihre Schmerzengseldansprüche im <em>Adhäsionsverfahren</em> gem. § 403 StPO anzumelden. </p><p>§ 403 StPO lautet:</p><p style="padding-left: 40px;"><em>Der Verletzte oder sein Erbe kann gegen den Beschuldigten einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch, der zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gehört und noch nicht anderweit gerichtlich anhängig gemacht ist, im Strafverfahren geltend machen, im Verfahren vor dem Amtsgericht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes.</em></p><p>Damit können im Strafverfahren Ihre zivilrechtlichen Ansprüche (Schmerzensgeld und Schadenersatz) geltend gemacht werden. Das Adhäsionsverfahren nennt man auch &#8222;<strong>2-in-1-Verfahren</strong>&#8222;, weil in einem gerichtlichen Strafverfahren sowohl über die Schuld des Täters als auch u.a. über Ihr Schmerzensgeld gerichtlich entschieden wird. </p><p>Der Vorteil für Sie als Geschädigter: Sie müssen nicht noch ein zweites Gerichtsverfahren gegen den Schädiger anstrengen, um ein Urteil für Ihr Schmerzensgeld zu erhalten. So sparen Sie Gerichts- und Prozesskosten und ein zusätzlich, langwieriges Zivilverfahren. </p><p> </p><h4>Nachteile einer Anzeige für Schmerzensgeld </h4><p>Der entscheidende Nachteil, wenn Sie sich für Ihr Schmerzensgeld alleinig auf Ihre Anzeige und das strafrechtliche Ermittlungsverfahren verlassen: die <strong>Dauer des </strong><b>Verfahrens</b>.</p><p>Ein Strafverfahren von Ihrer Anzeige bis zur rechtskräftigen Verurteilung dauert ohne Probleme 1,5 &#8211; 2 Jahre. Häufig sind Geschädigte entnervt und wollen nur noch einen &#8222;Schlussstrich&#8220; ziehen. </p><p>Sie sollten Ihr Schmerzensgeld deshalb immer versuchen, unabhängig von einer Anzeige geltend machen. In den meisten Fällen tritt eine Haftpflichtversicherung ein, die &#8211; mit professioneller Unterstützung an Ihrer Seite &#8211; dazu bewegt werden kann, das Schmerzensgeld innerhalb von<strong> 5-8 Wochen</strong> auszuzahlen, häufig sogar schneller. </p><p> </p><h4>Zusammenfassung</h4><p>Sie müssen keine Anzeige für ein Schmerzensgeld erstatten, es kann jedoch hilfreich sein, um streitige Sachverhalte aufzuklären. Das strafrechtliche Verfahren ist von Ihrem zivilrechtlichen Anspruch auf Schmerzensgeld unabhängig.</p><p>Wir betreuen umfassend Schmerzensgeldmandate, von Verkehrsunfällen, Fahrradunfällen und Hundebissen. Über alle Unfallarten hinaus können wir Ihnen nur dringend empfehlen, Ihr Schmerzensgeld nicht selbst versuchen, mit dem Schädiger oder der gegnerischen Versicherung abzuwickeln. Sie verlieren dabei zumeist viele hundert Euro Schmerzensgeld! </p>								</div>
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