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	<title>Schadensregulierung Archive - VINQO Rechtsanwälte</title>
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		<title>Kann ich nach einem Unfall die Ermittlungsakte anfordern?</title>
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		<dc:creator><![CDATA[admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 02 May 2021 12:29:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Wenn es bei einem Verkehrsunfall zu einem nicht ganz unbedeutenden Personen- und Sachschaden gekommen ist, wird die Polizei im Regelfall eine Ermittlung starten, wie es zu dem Unfall kommen konnte.  Die Ermittlungsakte hat zwar per se nichts mit Ihrer privaten Schadensregulierung nach einem Unfall zu tun, kann aber trotzdem herangezogen werden, wenn die Verursachung des Unfalls streitig ist. </p>
<p>Der Beitrag <a href="https://vinqo.de/kann-ich-nach-einem-unfall-die-ermittlungsakte-anfordern/">Kann ich nach einem Unfall die Ermittlungsakte anfordern?</a> erschien zuerst auf <a href="https://vinqo.de">VINQO Rechtsanwälte</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div class="vgblk-rw-wrapper limit-wrapper">Wenn es bei einem Verkehrsunfall zu einem <strong>Personen</strong>&#8211; und <strong>Sachschaden</strong> gekommen ist, wird die Polizei im Regelfall <strong>Ermittlungen</strong> aufnehmen, wie es zu dem Unfall kommen konnte. Denn neben der Regulierung der Schäden steht in solchen Momenten manchmal auch eine <strong>fahrlässige Körperverletzung</strong> (<strong>§ 229 StGB</strong>) und der <strong>Verstoß</strong> gegen Regeln der <strong>StVO</strong>, wie dem Abstandsgebot oder den Vorfahrtsregeln, im Raum. Die Ermittlungsakte hat zwar per se nichts mit Ihrer privaten Schadensregulierung nach einem Unfall zu tun, kann aber trotzdem <strong>herangezogen</strong> werden, wenn die Verursachung des Unfalls <strong>streitig</strong> ist.</p>
<p>[lwptoc]</p>
<h2>Kann ich die Ermittlungsakte von der Polizei anfordern?</h2>
<p>Die meisten Verbraucher erfahren erst, dass es eine Ermittlungsakte gibt, wenn die <a href="https://vinqo.de/versicherung-fordert-ermittlungsakte-an-muss-ich-warten/">gegnerische Versicherung</a> nach einem Unfall die weitere Regulierung mit der Aussage <strong>verweigert</strong>, dass man zunächst in die <strong>Ermittlungsakte</strong> schauen müsse.</p>
<p>Wenn man aber als <strong>Geschädigter</strong> selber die Ermittlungsakte <strong>anfordert</strong>, erhält man von der Ermittlungsbehörde (in der Regel die Polizei) die Antwort, dies sei<strong> nicht möglich</strong>. Diese werde nur an <strong>Anwälte</strong> herausgegeben.</p>
<p>Der Grund? Rechtsanwälte gelten in Deutschland als Teil der <strong>Rechtspflege</strong>, Ihnen wird ein erhöhtes <strong>Vertrauen</strong> von anderen staatlichen <strong>Institutionen</strong> entgegengebracht. In der Ermittlungsakte sind zumeist die Schriftstücke im <strong>Original</strong> enthalten. Sollten diese verloren oder beschädigt werden, sind sie als <strong>Beweismittel</strong> dann nicht mehr brauchbar. Die Ermittlungsbehörde kann nicht überprüfen, ob Sie als Verbraucher <strong>vertrauenswürdig</strong> und sorgfältig genug sind, die Akte einzusehen.</p>
<h2>Polizeilicher Unfallbericht</h2>
<p>Wenn die <strong>Polizei</strong> den <strong>Verkehrsunfall</strong> aufgenommen hat, so fertigt sie einen sogenannten polizeilichen <strong>Unfallbericht</strong> an. Diesen polizeilichen Unfallbericht erhalten die Unfallbeteiligten vor Ort. In dem polizeilichen Unfallbericht sind die Kontaktdaten, sowie eine <strong>Kurzübersicht</strong> des Sachverhalts festgehalten. Zumeist ist in dem polizeilichen Unfallbericht auch festgehalten, welche polizeilichen Maßnahmen nach dem Verkehrsunfall eingeleitet worden sind (Verwarnungsgeld, Ordnungswidrigkeitenverfahren, Ermittlungsverfahren etc.). Der polizeiliche Unfallbericht enthält damit die <strong>wichtigsten</strong> <strong>Informationen</strong>, um den Verkehrsunfall regulieren zu können.</p>
<p>Allerdings ist der polizeiliche Unfallbericht, der den Unfallbeteiligten ausgehändigt wird, <strong>nicht</strong> <strong>vollständig</strong>! Die Polizei fertigt einen <strong>ergänzenden Unfallbericht </strong>mit <strong>zusätzlichen</strong> <strong>Informationen</strong> beispielsweise zum Wetter zu den Sichtverhältnissen, zur Fahrbahn etc. an, der in der polizeilichen Akte verbleibt und den Beteiligten nicht ausgehändigt wird. Nicht selten notieren Polizisten hierauf wichtige Informationen wie spontan Aussagen der Beteiligten oder eine eigene Einschätzung zum Unfallhergang. Zwar sind viele polizeiliche Unfallberichte <strong>fehlerhaft</strong> – die Zahlen schwanken von 30-50 % – allerdings sind die Informationen <strong>wichtige</strong> <strong>Grundlage</strong> für die weitere Schadenregulierung durch die Versicherungen.</p>
<h2>Kann man die Ermittlungsakte gar nicht einsehen?</h2>
<p>Abhängig von Ihrer Rolle in dem Ermittlungsverfahren können Sie auch ohne Anwalt Akteneinsicht erhalten.</p>
<p>Wenn Sie <strong>Beschuldigter</strong> im Strafverfahren sind, kann Ihnen gem. <a href="https://dejure.org/gesetze/StPO/147.html">§ 147 Abs. 4 StPO</a> Akteneinsicht gewährt werden, wobei Beweisstücke nur unter Aufsicht eingesehen werden können. Wenn Sie jedoch Beschuldigter sind, raten wir Ihnen ausschließlich dazu, sich durch einen Anwalt verteidigen zu lassen und bis dahin keinerlei Angaben zur Sache zu machen.</p>
<p>Wenn Sie als Beschuldigter oder Betroffener Akteneinsicht erhalten wollen, so müssen Sie diese beantragen. Die Akte können Sie, wenn das Verfahren durch die Polizei geführt wird – das ist bei einem Strafverfahren stets der Fall – bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft anfordern. Nur die Staatsanwaltschaft entscheidet jedoch darüber, ob Ihnen die beantragte Akteneinsicht gewährt wird.</p>
<p>Bei einem Bußgeldverfahren bzw. Ordnungswidrigkeitenverfahren entscheidet die zuständige Bußgeldstelle über die Akteneinsicht. Die Anforderung der Akte sollte stets schriftlich erfordern, im besten Fall per Fax oder per Einschreiben, um die Zustellung ihres Schreibens belegen zu können.</p>
<p>In der Betreffzeile sollten Sie unbedingt das Aktenzeichen des Verfahrens angeben, damit ihr Anliegen schnell zugeordnet werden kann. Das Aktenzeichen befindet sich zumeist rechts auf den Schreiben der Polizei, der Staatsanwaltschaft bzw. der Bußgeldstelle.</p>
<p>Der Antrag kann formlos gestellt werden, sie benötigen also kein spezielles Formular und müssen auch keine besonderen inhaltlichen Konkretisierungen vornehmen. Wichtig ist, dass aus Ihrem Schreiben ersichtlich wird, dass sie die Akte einsehen wollen. Formulierungsbeispiel:</p>
<p><em>„Sehr geehrte Damen und Herren,</em></p>
<p><em>in dem vorbezeichneten Verfahren beantrage ich Akteneinsicht durch Übersendung einer Kopie der Verfahrensakte.&#8220;</em></p>
<p>Die Bescheidung ihres Antrages, also ob sie die Akte zur Einsicht erhalten oder nicht, dauert abhängig von der Behörde zwischen einer und fünf Wochen. Die längste Reaktionszeit hat typischerweise die Staatsanwaltschaft.</p>
<p>Als Betroffener im Ordnungswidrigkeitenverfahren, also beispielsweise bei einem Verkehrsverstoß, gibt es im Unterschied zum Strafverfahren bessere Möglichkeiten für den Betroffenen, die Akte einzusehen. Die <strong>Voraussetzungen</strong> für die Einsicht in eine Akte des Bußgeldverfahrens sind in<strong> § 49 OWiG</strong> niedergelegt. <strong>§ 49 Abs 1 S. 1 OWiG</strong> besagt:</p>
<p style="padding-left: 40px;"><em>Die Verwaltungsbehörde gewährt dem Betroffenen auf Antrag Einsicht in die Akten, soweit der Untersuchungszweck, auch in einem anderen Straf- oder Bußgeldverfahren, nicht gefährdet werden kann und nicht überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen. </em></p>
<p>Zunächst müssen Sie also <strong>Betroffener</strong> sein. Des Weiteren muss ein <strong>Antrag</strong> gestellt worden sein. Zusätzlich darf weder das Straf- oder Bußgeldverfahren hierdurch gefährdet werden, noch die schützenswerten Interessen Dritter Ihrem Verlangen entgegenstehen. Das Bußgeldverfahren wird bei Verkehrsunfällen so gut wie nie durch eine Einsichtnahme gefährdet. Auch werden nur in Ausnahmefällen die Interesse Dritter Ihre Interessen so überlagern, als dass Sie die Akte nicht einsehen dürften.</p>
<p>Ihnen können dann die Unterlagen gem. § 110c OWiG i.V.m. § 32f StPO digital oder postalisch übermittelt werden. Eine Einsichtnahme vor Ort &#8211; wie häufig von Ordnungsbehörden als vermeintlich einzig zulässige Möglickeit angeboten &#8211; ist sodann nicht ausreichend. Wichtig ist, dass Sie Ihren Akteneinsichtsantrag insoweit konkretisieren.</p>
<p>Als <strong>Geschädigter</strong> können Sie ohne Anwalt grundsätzlich keine Akteneinsicht nehmen. Allerdings haben Sie die Möglichkeit, gem. <a href="https://dejure.org/gesetze/StPO/475.html">§ 475 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 StPO</a> Auskünfte aus den Akten auch als Privatperson zu erhalten, wenn Sie ein <strong>berechtigtes Interesse </strong>vorweisen können. Hierzu zählt beispielsweise die Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen gegen den Beschuldigten des Ermittlungsverfahrens. Ihnen werden jedoch nur Auskünfte und ggfs. beschränkte Aktenauszüge übermittelt, nicht die gesamte Ermittlungsakte. Für den Verletzten kann also grundsätzlich nur ein <strong>Rechtsanwalt</strong> die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage vorzulegen wären, einsehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigen, soweit er hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt.</p>
<h2>Fazit</h2>
<p>Die <strong>Einsicht</strong> in eine Ermittlungsakte ist zumindest bei Ordnungswidrigkeitsverfahren auch für <strong>Privatpersonen</strong> möglich, jedoch deutlich aufwändiger als für einen Rechtsanwalt. Hinzukommen zum Teil lange <strong>Wartezeiten</strong>. Als Geschädigter können Sie im Strafverfahren nur Auskünfte aus der Ermittlungsakte verlangen, wenn Sie hier für ein berechtigtes Interesse nachweisen.</div>
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		<title>Versicherung zahlt nach Hundebiss nicht &#8211; Das ist zu tun!</title>
		<link>https://vinqo.de/versicherung-zahlt-nach-hundebiss-nicht-das-ist-zu-tun/</link>
		
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		<pubDate>Wed, 27 Jan 2021 09:09:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Selbst wenn Sie selber alle notwendigen Dokumente eingereicht haben, kann es Zeit in Anspruch nehmen, diese zu überprüfen. Besonders bei Schmerzensgeldern, die die Versicherung zusätzlich selber einschätzen muss, entsteht hier eine Verzögerung. </p>
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									<p>Von einem <strong>Hund gebissen</strong> zu werden, ist für einen Geschädigten nicht selten ein traumatisches Erlebnis mit fortwährenden Schmerzen, sondern auch mit einem erheblichen Aufwand verbunden, eine angemessene Kompensation durch ein <strong>Schmerzensgeld</strong> zu erhalten. </p><p>Zwar ist es natürlich erfreulich, wenn auf der gegnerischen Seite eine Haftpflichtversicherung steht, aber die Auseinandersetzung mit einer <strong>Versicherung</strong> ist <strong>zeitintensiv und nervenaufreichend</strong>.</p><p>Die Wochen ziehen ins Land, und man hat immer noch keine Zahlung für die Schäden oder ein Schmerzensgeld erhalten. Ihr Anspruch ist zwar bereits ab dem Zeitpunkt des Hundebisses „fällig“, Sie können das Geld also sofort verlangen, eine Zahlung kommt aber meist erst viel später. Woran kann das liegen? Und was kann man dagegen tun?</p>								</div>
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									<h2>Versicherung hat nach Hundebiss Prüffrist</h2><p>Selbst wenn Sie selber alle notwendigen <strong>Dokumente</strong> eingereicht haben, kann es Zeit in Anspruch nehmen, diese zu <strong>überprüfen</strong>.</p><p>Nach einem Schadensfall sind geltend gemachte und bezifferte Ansprüche sofort fällig. Sie können die Zahlung also sofort verlangen. </p><p>Allerdings gewährt die Rechtsprechung Versicherungen eine Prüffrist zu. Das bedeutet, dass zwar nach Verzug der Ansprüche sofort (erfolgreich) geklagt werden kann, allerdings können Sie dann gleichwohl auf allen Kosten sitzen bleiben, wenn die Prüffrist nicht gewährt worden ist. </p><p>Denn Versicherungen sollen als &#8222;Solidarsystem&#8220; sicherstellen können, dass Ansprüche nicht unberechtigt erfüllt werden, sodass weitergehende Informationen eingeholt werden können. Bei einem Hundebiss, bei dem es zu einer Hunderauferei mit Ihrem Hund kam, wird fast immer versucht, eine Haftungsquote zu bilden, wodurch Sie nur einen verminderten Prozentsatz zuerkannt bekommen sollen. </p><p>Häufig verweist die Versicherung jedoch auch zu unrecht auf die &#8222;andauerende Prüfung der eigenen Eintrittspflicht&#8220; und verzögert damit unberechtigt die Auszahlung Ihrer geltend gemachten Ansprüche. </p><p>Die <a href="https://vinqo.de/versicherung-fordert-ermittlungsakte-an-muss-ich-warten/">Anforderung der Ermittlungsakte</a> beispielsweise darf nicht bei der Prüffrist berücksichtigt werden. Auch der Einwand, dass die &#8222;Schadensmeldung des Versicherungsnehmers&#8220; führt nicht zu einer Verlängerung der Prüffrist, da dieser den Schadensfall gem.<a href="https://dejure.org/gesetze/VVG/104.html"> § 104 Abs. 1 VVG</a> innerhalb einer Woche zu melden hat. </p><p><span style="text-decoration: underline;"><strong>Tipp</strong></span>: Fordern Sie die gegnerische Versicherung auf, substantiiert darzulegen, welche Haftungseinwände konkret bestehen. Die Versicherung muss dann Auskunft erteilen, um sich auf die ggfs. verlängerte Prüffrist erfolgreich berufen zu können.</p><h2>Hundehalter meldet Hundebiss nicht der Versicherung</h2><p>Der <strong>Hundehalter</strong> hat aus dem Hundehaftpflichtversicherungsvertrag die Obliegenheit, zeitnah den Schaden zu melden und nötige<strong> Unterlagen einzureichen</strong>.</p><p>Und hier kommt es dann leider zu einem relativ menschlichen Phänomen:</p><p>Man setzt sich nicht gerne mit unangenehmen Themen auseinander und schiebt diese gerne auf. Viele Hundehalter haben Angst, dass neben den zivilrechtlichen Folgen auch <a href="https://vinqo.de/anzeige-nach-hundebiss-erstatten/"><strong>strafrechtliche Folgen</strong></a> auf sie zukommen. Zusätzlich befürchten sie, dass ihnen der Hund weggenommen werden könnte. Da stellt bereits die Meldung des Schadens an die eigene Versicherung eine Überwindung dar. Aus dem Grund neigen Hundehalter dann auch dazu, den Fragebogen der eigenen Versicherung spät auszufüllen und abzuschicken. Sie haben Sorge, dass die Versicherung am Ende dem Hundehalter <strong>Schuld</strong> an dem Vorfall gib und die Versicherung kündigt.</p><p> </p><h2>Was können Sie gegen Verzögerungen nach einem Hundebiss tun?</h2><p>Die Frage nach dem „<strong>Warum</strong>“ der Verzögerung kann Ihnen nicht bei der Beschleunigung des Verfahrens helfen. Folgende Schritte sollten Sie in Betracht ziehen:</p><h3>Mahnung</h3><p>Sie sollten die gegnerische Versicherung und den Hundehalter <strong>anmahnen</strong>, dass Sie auf Ihre<strong> fällige Ansprüche </strong>warten.</p><p>Hierdurch kann die gegnerische Seite in <strong>Verzug</strong> gesetzt werden. Folge ist, dass Sie unter Umständen <strong>Zinsen</strong> hierdurch erhalten können. In der Mahnung sollten Sie auch eine angemessene Frist zur Zahlung benennen. Im Regelfall wird eine <strong>Frist</strong> von 10 bis 14 Tagen angemessen sein. Eine Mahnung ist aber nur hilfreich, wenn die <strong>Prüfungsfrist</strong> der Versicherung bereits abgelaufen ist. Wie lange eine solche Prüfungsfrist eingeräumt werden muss, haben Gerichte unterschiedlich beurteilt:</p><table><tbody><tr><td width="302"><p>Zwei Wochen</p></td><td width="302"><p>OLG Saarbrücken, 27.03.2007</p></td></tr><tr><td width="302"><p>Drei Wochen</p></td><td width="302"><p>OLG Düsseldorf. 27.06.2007</p></td></tr><tr><td width="302"><p>Vier Wochen</p></td><td width="302"><p>OLG München, 29.07.2010; KG 30.06.2008</p></td></tr><tr><td width="302"><p>Vier bis sechs Wochen</p></td><td width="302"><p>OLG Stuttgart, 6.4.10, OLG Koblenz, 20.04.2011, OLG Frankfurt, 02.12.2014, LG Koblenz, 25.04.2016</p></td></tr></tbody></table><p>Sie sollten also zumindest vier Wochen nach Meldung des Falles abwarten, bevor Sie mahnen. Verzögerungen durch das Einholen einer <strong>Ermittlungsakte</strong> fallen <strong>nicht</strong> mit in die Prüffrist.</p><h3>Hundehalter zur Zahlung auffordern </h3><p>Wirkt der Hundehalter an der Schadenregulierung nicht mit, so ist es häufig hilfreich, Ihre Ansprüche unmittelbar dem Hundehalter gegenüber zu beziffern und hier eine kurze Frist zu setzen. Häufig führt die Bezifferung hoher drei- bis vierstelliger Schmerzensgeldansprüche dazu, dass zur Abwehr dieser dann die eigene Hundehaftpflichtversicherung kontaktiert und die Schadenregulierung so gefördert wird. </p><p>Sollte es zu Problemen mit der Hundehaftpflichtversicherung kommen, so halten Sie sich an den Hundehalter. Denn im Klagefall ist die <strong>Hundehaftpflichtversicherung</strong> nicht passivlegitimiert, kann also <strong>nicht verklagt</strong> werden. Sie müssen Ihre Ansprüche dann direkt gegen den Hundehalter richten. </p><p> </p><h3>Juristische Hilfe in Anspruch nehmen</h3><p>Leider zeigt unsere eigene Erfahrung, dass die häufig über Monate ziehenden Bemühungen, nach einem Hundebiss alleine zu seinem Recht zu kommen, in den nur wenigen Fällen erfolgreich ist. Häufig wird dann ein viel zu niedriges Schmerzensgeld geleistet. </p><p>Zudem verweigern Hundehalter häufig jedwede Mithilfe, damit Sie zu Ihrem Recht gelangen können.</p><p>Deshalb können wir zur Vermeidung monatelanger Verzögerungen nur dazu raten, direkt von Beginn an juristische Hilfe in Anspruch zu nehmen. </p><p>Mit <a href="https://vinqo.de/hundebiss-schmerzensgeld/">VINQO </a>können Sie sicher sein, dass die Beauftragung dank Erfolgshonorar ohne Kostenrisiko ist und zudem Kosten für ärztliche Gutachten, Ermittlungsakten uvm. ebenfalls übernommen werden. </p><p> </p><h2>Schmerzensgeld erhöht sich bei Regulierungsverzögerung</h2><p>Wenn die Gegenseite (Hundehalter oder gegnerische Versicherung) Ihren Fall <strong>mutwillig</strong> verschleppt, kann sich hierdurch Ihr Schmerzensgeld fortlaufend <strong>erhöhen</strong>. Dies ist die einheitliche Rechtsprechung von vielen Obergerichten (vgl. OLG München, 09.10.2009; OLG Frankfurt, 07.01.1999; OLG Nürnberg, 11.07.1995; LG Gera 06.05.2009; LG Berlin, 06.12.2005).</p><p>Voraussetzung ist, dass es sich um eine <strong>verschuldete</strong> und nicht nachvollziehbare Regulierungsverzögerung Ihres Hundebisses handelt. Es kann durchaus hilfreich sein, die Versicherung hieran zu erinnern, um ihr eine finanzielle <strong>Motivation</strong> zur schnellen Regulierung zu geben. </p>								</div>
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		<p>Der Beitrag <a href="https://vinqo.de/versicherung-zahlt-nach-hundebiss-nicht-das-ist-zu-tun/">Versicherung zahlt nach Hundebiss nicht &#8211; Das ist zu tun!</a> erschien zuerst auf <a href="https://vinqo.de">VINQO Rechtsanwälte</a>.</p>
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