<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?><rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>Schadenregulierung Archive - VINQO Rechtsanwälte</title>
	<atom:link href="https://vinqo.de/tag/schadenregulierung/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>https://vinqo.de/tag/schadenregulierung/</link>
	<description>Die neue Generation der Rechtsberatung</description>
	<lastBuildDate>Sat, 28 Oct 2023 21:39:38 +0000</lastBuildDate>
	<language>de</language>
	<sy:updatePeriod>
	hourly	</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>
	1	</sy:updateFrequency>
	<generator>https://wordpress.org/?v=7.0</generator>

<image>
	<url>https://vinqo.de/wp-content/uploads/android-chrome-512x512-min-150x150.png</url>
	<title>Schadenregulierung Archive - VINQO Rechtsanwälte</title>
	<link>https://vinqo.de/tag/schadenregulierung/</link>
	<width>32</width>
	<height>32</height>
</image> 
	<item>
		<title>VINQO gewinnt erneut gegen HUK-COBURG</title>
		<link>https://vinqo.de/vinqo-gewinnt-erneut-gegen-huk-coburg/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 21 Jan 2022 10:34:22 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Legal Tech]]></category>
		<category><![CDATA[14 C 3378/21]]></category>
		<category><![CDATA[AG Coburg]]></category>
		<category><![CDATA[Coburg]]></category>
		<category><![CDATA[HUK]]></category>
		<category><![CDATA[HUK-Coburg]]></category>
		<category><![CDATA[Schadenregulierung]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsunfall]]></category>
		<category><![CDATA[Vinqo]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://vinqo.de/?p=16832</guid>

					<description><![CDATA[<p>Amtsgericht Coburg Az.:&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; 14 C 3378/21 IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit Legal Data Technology GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer Tim Platner, Heinz-Fang-man-Straße 2-6, 42287 Wuppertal &#8211; Klägerin &#8211; Prozessbevollmächtigte: XXXXXXXXXXX gegen HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung AG, vertreten durch d. Vorstand, Bahnhofsplatz, 96450 Coburg, Gz.: XXXXXXXXXXX &#8211; Beklagte &#8211; Prozessbevollmächtigter: XXXXXXXXXXX wegen Forderung erlässt das Amtsgericht...</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://vinqo.de/vinqo-gewinnt-erneut-gegen-huk-coburg/">VINQO gewinnt erneut gegen HUK-COBURG</a> erschien zuerst auf <a href="https://vinqo.de">VINQO Rechtsanwälte</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="vgblk-rw-wrapper limit-wrapper">
<p class="wp-block-paragraph"></p>



<p class="wp-block-paragraph"></p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Amtsgericht Coburg</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph">Az.:&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; 14 C 3378/21</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>IM NAMEN DES VOLKES</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph">In dem Rechtsstreit</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Legal Data Technology GmbH, </strong>vertreten durch d. Geschäftsführer Tim Platner, Heinz-Fang-man-Straße 2-6, 42287 Wuppertal</p>



<p class="wp-block-paragraph">&#8211; Klägerin &#8211;</p>



<p class="wp-block-paragraph">Prozessbevollmächtigte:</p>



<p class="wp-block-paragraph">XXXXXXXXXXX</p>



<p class="wp-block-paragraph">gegen</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung AG, </strong>vertreten durch d. Vorstand, Bahnhofsplatz, 96450 Coburg, Gz.:  XXXXXXXXXXX </p>



<p class="wp-block-paragraph">&#8211; Beklagte &#8211;</p>



<p class="wp-block-paragraph">Prozessbevollmächtigter:</p>



<p class="wp-block-paragraph"> XXXXXXXXXXX </p>



<p class="wp-block-paragraph">wegen Forderung</p>



<p class="wp-block-paragraph">erlässt das Amtsgericht Coburg durch den Richter XXXXX am 07.01.2022 aufgrund des Sach­stands vom 06.01.2022 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes</p>



<p class="wp-block-paragraph">Endurteil</p>



<p class="wp-block-paragraph">(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)</p>



<ol class="wp-block-list" type="1"><li>Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 159,94 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.10.2021 zu zahlen.</li><li>Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.</li><li>Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.</li><li></li></ol>



<p class="wp-block-paragraph">Beschluss</p>



<p class="wp-block-paragraph">Der Streitwert wird auf 159,94 € festgesetzt.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Entscheidungsgründe</p>



<p class="wp-block-paragraph">Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb die­ses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die gem. § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RDG für den Bereich der Inkassodienstleistungen bei dem OLG Düsseldorf als Rechtsdienstleister registrierte Klägerin betreibt die Verbraucherplattform „VINQO.DE&#8220;, auf der sie Geschädigten die außergerichtliche Geltendmachung und Durchsetzung von Schadensersatzsansprüchen anbietet. Die Parteien streiten über die Erstattung von vorgerichtli­chen Rechtsverfolgungskosten, die durch die Geschädigte XXXX XXXXXXX, wel­cher die Klägerin mit der außergerichtlichen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus einem Haftpflichtschadensfall vom 21.05.2021 gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer des unfallverursachenden Fahrzeugs beauftragte, an die Klägerin abgetreten wurden. Die geltend gemachten Ansprüche wurden von der Beklagten außergerichtlich in voller Höhe (837,79 €) regu­liert.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Er­stattung der Rechtsverfolgungskosten aus §§ 7 Abs. 1,17 Abs. 1, StVG, 249 BGB, 115 WG, 398 BGB aus abgetretenem Recht.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>1.</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Klägerin ist aktivlegitimiert.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Forderungsabtretung ist zunächst nicht wegen Verstoßes gegen das Verbot der Erbringung unerlaubter Rechtsdienstleistungen gem. § 134 BGB iVm. § 2 Abs. 1, 3, 5, 10 RDG nichtig.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Auch wenn die zu dieser Problematik ergangenen Urteile des BGH vom 27.11.2019 (Az. VIII ZR 285/18) und 08.04.2020 (Az. VIII ZR 130/19) nicht die Geltendmachung von Schadensersatzan­sprüchen aus Haftpflichtschadensfällen zum Gegenstand haben, sind die festgestellten Grundsätze zum Umfang der gesetzlichen Erlaubnis gem. § 3 RDG auch in diesem Fall anwendbar und führen zur Überzeugung des Gerichts dazu, dass die Klägerin außergerichtliche Rechtsdienstleistungen erbringt, die von der, ihr aufgrund der Registrierung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 RDG erteilten Erlaubnis, Inkassodienstleistungen zu erbringen, gedeckt ist.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Der BGH stellt insofern in seinem Urteil vom 27.11.2019 (Az. VIII ZR 285/18) fest, dass der Begriff der Rechtsdienstleistung in Gestalt der Inkassodienstleistung (Forderungseinziehung) gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG, die ein im Rechtsdienstleistungsregister eingetragener Inkassodienstleister nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG erbringen darf, unter Berücksichtigung der vom Gesetzgeber mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz &#8211; in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Bundesver­fassungsgerichts &#8211; verfolgten Zielsetzung einer grundlegenden, an den Gesichtspunkten der De­regulierung und Liberalisierung ausgerichteten, die Entwicklung neuer Berufsbilder erlaubenden Neugestaltung des Rechts der außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen nicht in einem zu en­gen Sinne zu verstehen ist. Vielmehr ist &#8211; innerhalb des mit diesem Gesetz verfolgten Schutz­zwecks, die Rechtssuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 RDG) &#8211; eine eher großzügige Betrach­tung geboten (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 2002 &#8211; 1 BvR 423/99, NJW 2002, 1190 und BVerfG, Beschluss vom 14. August 2004 &#8211; 1 BvR 725/03, NJW-RR 2004, 1570 [jeweils zum RBerG]).</p>



<p class="wp-block-paragraph">Für die auf dieser Grundlage vorzunehmende Beurteilung, ob sich die Tätigkeit eines registrierten Inkassodienstleisters innerhalb seiner Inkassodienstleistungsbefugnis gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG hält, lassen sich keine allgemeingültigen Maßstäbe aufstellen. Erforderlich ist vielmehr stets eine am Schutzzweck des Rechtsdienstleistungsgesetzes orientierte Würdigung der Um­stände des Einzelfalls einschließlich einer Auslegung der hinsichtlich der Forderungseinziehung getroffenen Vereinbarungen. Dabei sind die Wertentscheidungen des Grundgesetzes in Gestalt der Grundrechte der Beteiligten sowie der Grundsatz des Vertrauensschutzes zu berücksichtigen und ist den Veränderungen der Lebenswirklichkeit Rechnung zu tragen (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2004 &#8211; 1 BvR 1807/98, NJW 2004, 672; BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 2002 &#8211; 1 BvR 423/99, NJW 2002, 1190, 1191 f.; BVerfG, Beschluss vom 14. August 2004 &#8211; 1 BvR 725/03, NJW-RR 2004, 1570 und BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 1997-1 BvR 780/87, BVerfGE 97, 12, 32 [jeweils zum RBerG]).(Rn.109)</p>



<p class="wp-block-paragraph">Überschreitet hiernach ein registrierter Inkassodienstleister seine Inkassodienstleistungsbefugnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, kann darin ein Verstoß gegen § 3 RDG liegen. Ein solcher Verstoß hat, wenn die Überschreitung bei einer umfassenden Würdigung der Gesamtumstände aus der objektivierten Sicht eines verständigen Auftraggebers des Inkassodienstleisters zum ei­nen eindeutig vorliegt und zum anderen unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Rechts­dienstleistungsgesetzes in ihrem Ausmaß als nicht nur geringfügig anzusehen ist, die Nichtigkeit nach § 134 BGB der zwischen dem Inkassodienstleister und dessen Auftraggeber getroffenen In­kassovereinbarung einschließlich einer in diesem Zusammenhang erfolgten Forderungsabtretung zur Folge (Anschluss an und Fortführung von BGH, Urteile vom 30. Oktober 2012 &#8211; XI ZR 324/11, NJW2013, 59 Rn. 34 ff.; vom 11. Dezember 2013 &#8211; IV ZR 46/13, NJW2014, 847 Rn. 31; vom 21. Oktober 2014 &#8211; VI ZR 507/13, NJW2015, 397 Rn. 5; vom 11. Januar 2017 &#8211; IV ZR 340/13, VersR 2017, 277 Rn. 34 und vom 21. März 2018 &#8211; VIII ZR 17/17, NJW2018, 2254 Rn. 18; BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 2002 &#8211; 1 BvR 423/99, NJW2002, 1190, 1192).</p>



<p class="wp-block-paragraph">Von einer Nichtigkeit nach § 134 BGB ist danach insbesondere dann regelmäßig auszugehen, wenn der registrierte Inkassodienstleister Tätigkeiten vornimmt, die von vornherein nicht auf eine Forderungseinziehung im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG, sondern etwa auf die Abwehr von Ansprüchen gerichtet sind oder eine über den erforderlichen Zusammenhang mit der Forderungs­einziehung hinausgehende Rechtsberatung zum Gegenstand haben oder wenn das &#8222;Geschäfts­modell&#8220; des Inkassodienstleisters zu einer Kollision mit den Interessen seines Auftraggebers führt.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert (§ 2 Abs. 1 RDG). Unabhängig davon ist nach der Le­galdefinition des § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenstän­diges Geschäft betrieben wird (Inkassodienstleistung), stets eine Rechtsdienstleistung. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 RDG dürfen natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die &#8211; wie die Klägerin &#8211; bei der zuständigen Behörde registriert sind (regis­trierte Personen), aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in bestimmten, in die­ser Vorschrift bezeichneten Bereichen erbringen. Hierzu gehören gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG Inkassodienstleistungen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RDG).</p>



<p class="wp-block-paragraph">Nach § 3 RDG ist die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur &#8222;in dem Umfang zulässig&#8220;, in dem sie durch das Rechtsdienstleistungsgesetz oder durch oder auf­grund anderer Gesetze erlaubt wird. Insbesondere die Formulierung &#8222;in dem Umfang&#8220; deutet dar­auf hin, dass der Gesetzgeber die Fälle, in denen ein Erlaubnistatbestand erfüllt ist, nicht generell, sondern nur insoweit aus dem Anwendungsbereich des Verbotstatbestands des § 3 RDG her­ausnehmen wollte, als sich die konkret zu beurteilende Rechtsdienstleistung in den Grenzen des jeweiligen Erlaubnistatbestands hält.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Nach dem Urteil des BGH vom 27.11.2019 (Az. VIII ZR 285/18) hat indes nicht jede &#8211; auch gering­fügige &#8211; Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG) ohne weiteres stets auch die Nichtigkeit der auf die Verletzung des Rechtsdienstleistungsgesetzes ge­richteten Rechtsgeschäfte nach § 134 BGB zur Folge. So kann es Fälle geben, bei denen die Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis so geringfügig ist, dass noch nicht einmal ein Verstoß gegen § 3 RDG vorliegt. Daneben kann es Fälle geben, bei denen ein solcher Verstoß zwar vorliegt, aber aufgrund einer verfassungsgemäßen Auslegung und Anwendung des § 134 BGB jedenfalls eine Nichtigkeit der diesem Verstoß zugrunde liegenden Rechtsgeschäfte aus Gründen der Verhältnismäßigkeit (vgl. hierzu BVerfG, NJW2002, 1190, 1192) nicht angenommen werden kann. So wird die Annahme einer Nichtigkeit nach § 134 BGB im Falle einer Überschrei­tung der Inkassodienstleistungsbefugnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG in der Regel voraus­setzen, dass die Überschreitung bei einer &#8211; in erster Linie dem Tatrichter obliegenden &#8211; umfas­senden Würdigung der Gesamtumstände aus der objektivierten Sicht eines verständigen Auftrag­gebers eindeutig vorliegt und unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Rechtsdienstleistungs­gesetzes, die Rechtssuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 RDG), in ihrem Ausmaß als nicht nur ge­ringfügig &#8211; etwa auf Randbereiche beschränkt &#8211; anzusehen ist. Der genannten Eindeutigkeit der Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis bedarf es dabei auch deshalb, um nicht dem Kunden, insbesondere bei schwieriger Rechtslage, das Risiko dieser Einschätzung aufzubürden.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die hier gegenständliche Tätigkeit der Klägerin bewegt sich im Rahmen der zulässigen Inkasso­dienstleistung gem. § 2 RDG und ist von der nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG bestehenden Befugnis der Klägerin, als registrierte Person Rechtsdienstleitungen im Bereich der Inkasso­dienstleistungen zu erbringen, gedeckt.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Vor dem Hintergrund, dass maßgebend für diese Beurteilung insbesondere die durch den Ge­setzgeber mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz verfolgte Zielsetzung einer grundlegenden, an den Gesichtspunkten der Deregulierung und Liberalisierung ausgerichteten Neugestaltung des Rechts der außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen ist, mit der der Gesetzgeber an die zuvor bereits in diese Richtung weisende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anknüpfen, diese umsetzen, fortführen und hierbei zugleich den Deregulierungsbestrebungen der Europäi­schen Kommission im Bereich des freien Dienstleistungsverkehrs Rechnung tragen wollte (vgl. BT-Drucks. 16/3655, S. 1, 26 ff., 42; siehe auch BT-Plenarprotokoll 16/118, S. 12256, 12257 f.), ist eine Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis der Klägerin nicht erkennbar.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Nach der in der Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG enthaltenen Legaldefinition ist eine Inkasso­dienstleistung die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung ab­getretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird. Ist eine Person gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG bei der zuständigen Behörde für den Bereich der Inkassodienstleistungen registriert, darf sie aufgrund besonderer Sachkunde Rechts­dienstleistungen in diesem Bereich erbringen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Klägerin verfügt über eine solche Registrierung und betreibt die Geltendmachung von Ansprü­chen der vorliegenden Art als eigenständiges Geschäft im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG. Ein eigenständiges Geschäft im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die Forderungseinziehung in­nerhalb einer ständigen hauptberuflichen oder nebenberuflichen Inkassotätigkeit oder außerhalb einer solchen nicht lediglich als Nebenleistung im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen Tätigkeit erfolgt. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, da die Klägerin die hier in Rede stehen­de Verfolgung von Schadensersatzansprüchen innerhalb ihrer ständigen hauptberuflichen (Inkasso-)Tätigkeit betreibt.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die von der Klägerin für die Geschädigte im vorliegenden Fall erbrachten Tätigkeiten sind als In­kassodienstleistungen gemäß dieser Bestimmung anzusehen, da sie letztlich auf die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen ausge­richtet sind (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RDG).</p>



<p class="wp-block-paragraph">Da nach Maßgabe des Urteils des BGH vom 27.11.2019 (Az. VIII ZR 285/18) zur Beurteilung, ob sich die gegenständliche Tätigkeit im Rahmen der Befugnis bewegt, eine am Schutzzweck des Rechtsdienstleistungsgesetzes, die Rechtssuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsord­nung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 RDG), orientier­te Würdigung der Umstände des Einzelfalls einschließlich einer Auslegung der hinsichtlich der Forderungseinziehung getroffenen Vereinbarungen ist, sind auch die Wertentscheidungen des Grundgesetzes zu berücksichtigen. Folglich sind die Grundrechte der Beteiligten &#8211; namentlich zum einen die Berufsausübungsfreiheit des Inkassodienstleisters (Art. 12 Abs. 1 GG) und zum anderen die zugunsten des Kunden zu berücksichtigende Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG), die &#8211; bereits entstandene &#8211; schuldrechtliche Forderungen umfasst (BVerfG, NJW2001, 2159 f. mwN) &#8211; sowie der Grundsatz des Vertrauensschutzes (vgl. hierzu BVerfG, NJW 2002, 1190, 1192; BVerfGE 143, 246 Rn. 268, 372; BVerfG, NVwZ 2017, 702 Rn. 19; jeweils mwN) in den Blick zu nehmen und ist hierbei auch den Veränderungen der Lebenswirklichkeit Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, NJW 2004, 672; NJW 2002, 1190, 1191 f.; NJW-RR 2004, 1570, 1571; BVerfGE 97, 12, 32; [jeweils zum RBerG]; BT-Drucks. 16/3655, S. 37 f., 47; vgl. auch BGH, Urteile vom 30. Oktober 2012 &#8211; XI ZR 324/11, aaO Rn. 11 ff.; vom 21. März 2018 &#8211; VIII ZR 17/17, aaO Rn. 20 ff.).</p>



<p class="wp-block-paragraph">Zur Inkassodienstleistung gehört eine auf die Forderungseinziehung bezogene rechtliche Bera­tung des Gläubigers.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die hier zu beurteilenden Tätigkeiten der Klägerin dienen der Einziehung der den Unfallgeschädig­ten entstandenen Haftpflichtschäden.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Dem Inkassodienstleister ist grundsätzlich auch eine umfassende rechtliche Forderungsprüfung und eine substantielle Beratung des Kunden über den Forderungsbestand gestattet (BVerfG, Beschluss 20.02.2002, NJW 2002,1190). Zur Begründung hat das Bundesverfassungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Mit der Rechtsberatung im Sinne des Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG sei grundsätzlich die umfassende und vollwertige Beratung der Rechtsuchenden, wenn auch nur in einem bestimmten &#8211; in Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 RBerG genannten &#8211; Sachbereich gemeint. Der Erlaubnisvorbehalt für Inkassounternehmer flankiere denjenigen für die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten,  einschließlich der Rechtsberatung.  Er diene dazu, die mit dem ge­schäftsmäßigen Forderungseinzug einhergehende besondere Form der Rechtsbesorgung und Rechtsberatung in den Schutzzweck des Rechtsberatungsgesetzes einzubeziehen (BVerfG, Be-schluss 20.02.2002, NJW 2002,1190). Zu der einem solchen Inkassounternehmen gestatteten Rechtsberatung gegenüber seinem Kunden gehört auch die Äußerung von Rechtsansichten ge­genüber dem Schuldner nach Erhebung von Einwendungen. Diese rechtliche Qualifizierung des Geschäftsgegenstandes, für die der Inkassounternehmer seinem Mandanten gegenüber Verant­wortung trage, bleibe Teil seiner erlaubten Rechtsbesorgung und werde nicht etwa zum Rechts­rat gegenüber dem Schuldner (BVerfG, NJW-RR 2004, 1570, 1571).</p>



<p class="wp-block-paragraph">Nach diesen Grundsätzen ist nicht zu erkennen, dass die Klägerin mit ihrer Tätigkeit ihre Befug­nis überschreitet.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Klägerin ist auch durch wirksame Abtretung Forderungsinhaberin geworden und damit aktiv­legitimiert.</p>



<p class="wp-block-paragraph">a)</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Klägerin hat die Einwilligung in die wirksamen einbezogenen AGB zur Überzeugung des Ge­richts nachgewiesen. So legt die Klägerin schlüssig dar, dass die Schadensmeldung systembe­dingt nur dann möglich ist, wenn die AGB der Klägerin über eine entsprechende Bestätigung akzeptiert werden und andernfalls keine Anmeldung möglich ist und damit kein Vertrag zustande kommt. Dieser Vortrag wird in einer für das Gericht nachvollziehbaren Weise durch die als Anla­ge K6 vorgelegte Darstellung des Melde- und Einwilligungsprozesses bei VINQO bestätigt. Auf der dortigen Abbildung auf Seite 2 der Anlage K6 ist erkennbar, dass die Einwilligung in die AGB ein Pflichtfeld darstellt. Nachdem die Vertragsanbahnung als solche über die Plattform VINQO un­streitig ist, ist das Gericht davon überzeugt, dass die AGB durch die nachgewiesene Einwilligung der Zedentin XXXXXXX vom 12.08.2021, um 13:15 Uhr, (vergleiche Anlage K7) wirk­sam einbezogenen sind. Mit Erklärung vom 09.10.2021 bestätigt die Zedentin erneut unterschrift­lich die Abtretung des hier gegenständlichen Anspruchs. Angesichts dessen war kein Zeugenbe­weis über die Einbeziehung der AGB zu erheben. Die formularmäßige Abtretung an Erfüllung statt begegnet hier zudem keinen rechtlichen Bedenken.</p>



<p class="wp-block-paragraph">b)</p>



<p class="wp-block-paragraph">In diesen AGB der Klägerin heißt es unter anderem in Punkt 11.1.:</p>



<p class="wp-block-paragraph"><em>„</em><em>Zwischen&nbsp;&nbsp; dem&nbsp;&nbsp; Verwender&nbsp;&nbsp; und&nbsp;&nbsp; dem&nbsp;&nbsp; Kunden&nbsp;&nbsp; wird&nbsp; eine&nbsp;&nbsp; Erfolgshonorarvereinbarung ge­</em><em>schlossen.&nbsp;&nbsp; Die&nbsp; Erfolgsbeteiligung,&nbsp;&nbsp; die &#8211; soweit nicht anders angegeben &#8211; 15 % betr</em><em>ä</em><em>gt, beschr</em><em>ä</em><em>nkt&nbsp;&nbsp; sich&nbsp;&nbsp; auf&nbsp; Schmerzensgeldanspr</em><em>ü</em><em>che&nbsp;&nbsp; im&nbsp;&nbsp; Rahmen&nbsp;&nbsp; der&nbsp; au</em><em>ß</em><em>ergerichtlichen An­</em><em>spruchsdurchsetzung.&nbsp; Der Prozentsatz beinhaltet die jeweils geltende Mehrwertsteuer.&nbsp; F</em><em>ü</em><em>r die gerichtliche Durchsetzung mithilfe unser Partnerkanzlei kann eine abweichende Erfolgs-beteiligung vereinbart werden.</em></p>



<p class="wp-block-paragraph"><em>Wir erhalten f</em><em>ü</em><em>r unsere T</em><em>ä</em><em>tigkeit unbeschadet der Ziffer 1 die Verg</em><em>ü</em><em>tung, die gem. </em><em>§</em><em> 4 RDGEG i.V.m RVG analog beansprucht werden kann. Dieser muss von der Gegenseite im Erfolgsfall erstattet werden.</em></p>



<p class="wp-block-paragraph"><em>Mit Einwilligung in die Allgemeinen Gesch</em><em>ä</em><em>ftsbedingungen wird der Kostenanspruch in H</em><em>ö­</em><em>he des gem. </em><em>§</em><em> 4 RDGEG i.V.m. RVG analog zu beanspruchenden Betrages aufschie­bend bedingt zum Zeitpunkt der Mandats</em><em>ü</em><em>bernahme erstrangig und unerf</em><em>ü</em><em>llt gegen Sch</em><em>ä­</em><em>diger, Halter, Haftpflichtversicherer und Dritte aus dem gemeldeten Schadensereignis an uns an Erf</em><em>ü</em><em>llung statt abgetreten. Wir nehmen die Abtretung mit Mandatsannahme an. Soweit der Anspruchsgegner die Zahlung des Verg</em><em>ü</em><em>tungsanspruchs unberechtigt verwei­gert, setzen wir diesen gerichtlich in eigenem Namen und auf eigene Rechnung durch.&#8220;</em></p>



<p class="wp-block-paragraph">aa)</p>



<p class="wp-block-paragraph">Aus den AGB ergibt sich zunächst die Vereinbarung des hier streitgegenständlichen erfolgsunab­hängigen Honorars, welches sich analog RVG ermitteln lässt. Insoweit bedurfte es aus den soeben ausgeführten Darlegungen zur Einbeziehung der AGB keines Zeugenbeweises durch Ver­nehmung der Zedentin.</p>



<p class="wp-block-paragraph">bb)</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Beklagte kann mit ihrer Auffassung nicht durchdringen, wonach infolge des &#8211; aus den AGB er­sichtlichen &#8211; Nebeneinanders von erfolgsabhängigen und erfolgsunabhängigen Honorar die zuläs­sige Vergütung eines Rechtsanwalts überschritten werde und dadurch die hier streitgegenständli­che erfolgsunabhängige Vergütungsvereinbarung unwirksam sei.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Für die Vergütung eines registrierten Erlaubnisinhabers gilt gem. §§ 4 RDGEG i.V.m. § 13d RDG das RVG entsprechend. Dabei ist ein Erfolgshonorar gem. § 13d Abs. 2 Satz 2 RDG nur in den nach RVG geregelten Fällen des RVG &#8211; mithin nach § 4a RVG &#8211; zulässig.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Selbst wenn das &#8211; hier nicht streitgegenständliche &#8211; Erfolgshonorar als solches oder (erst) wegen der Verbindung mit dem erfolgsunabhängigen Honorar unwirksam sein sollte, so führt dies nach § 4b RVG nicht zur Nichtigkeit des Vertrages als solchen, sondern nur dazu, dass keine höhere als die gesetzliche Vergütung verlangt werden kann. Demzufolge wird § 134 BGB von § 4b RVG ver­drängt. Eben diese gesetzliche Vergütung entspricht aber im vorliegenden Fall dem erfolgsunab­hängigen Honorar, welches sich gem. § 4 RDGEG i.V.m RVG analog bemisst. Mit anderen Wor­ten ist das erfolgsunabhängige Honorar &#8211; welches der Abtretung vom 09.10.2021 und der Klage zugrunde liegt &#8211; in jedem Fall geschuldet.</p>



<p class="wp-block-paragraph">c)</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Klägerin hat Anspruch auf Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 159,94 €.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch umfasst grundsätzlich auch den Ersatz der durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen Rechtsverfolgungskosten, § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (Senat NJW 2017, 3588 Rn. 6; NJW 2006, 1065; NJW 2005, 1112 = VersR 2005, 558 [559]; BGHZ 127, 348 [350] = NJW 1995, 446; BGH NJW 2015,147 BGH: Berücksichtigung von Großkundenrabatten bei fiktiver Schadensabrechnung(NJW2020, 144) 3447 Rn. 55) hat der Schädiger allerdings nicht schlecht­hin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforder­lich und zweckmäßig waren. Auch dabei ist gemäß dem Grundsatz der subjektbezogenen Scha­densbetrachtung Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten zu nehmen (vgl. Senat NJW2017, 3527 Rn. 10; NJW2012, 2194 = DAR 2012, 387 Rn. 8; NJW-RR 2007, 856 Rn. 10, jew. mwN). An die Voraussetzungen des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs sind keine überzogenen Anforderungen zu stellen. Es kommt darauf an, wie sich die voraussichtliche Abwicklung des Schadensfalls aus der Sicht des Geschädigten darstellt. Ist die Verantwortlichkeit für den Schaden und damit die Haftung von vornherein nach Grund und Höhe derart klar, dass aus Sicht des Geschädigten kein vernünftiger Zweifel daran bestehen kann, dass der Schädiger (oder dessen Haftpflichtversicherer) ohne Weiteres seiner Ersatzpflicht nachkommen werde, so wird es grundsätzlich nicht erforderlich sein, schon für die erstmalige Geltendmachung des Schadens gegenüber dem Schädiger oder dessen Versicherer einen Rechtsanwalt hinzuzuzie­hen (vgl. Senat NJW-RR 2007, 856; NJW 2005, 1112 = VersR 2005, 558 [559]; BGHZ 127, 348 [351 f.] = NJW 1995, 446). In derart einfach gelagerten Fällen kann der Geschädigte grundsätzlich den Schaden selbst geltend machen, so dass sich die sofortige Einschaltung eines Rechtsan­walts nur unter besonderen Voraussetzungen als erforderlich erweisen kann, etwa wenn der Ge­schädigte aus Mangel an geschäftlicher Gewandtheit oder sonstigen Gründen wie Krankheit oder Abwesenheit nicht in der Lage ist, den Schaden selbst anzumelden (Senat BGHZ 127, 348 [352] = NJW 1995, 446; NJW-RR 2007, 856; BGH NJW 2015, 3447 Rn. 55).</p>



<p class="wp-block-paragraph">Diese Grundsätze gelten entsprechend für die Heranziehung eines Inkassodienstes.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Vorliegend handelte es sich, auch nach dem Vortrag der Beklagten, um einen komplexen Ver­kehrsunfall, sodass aus Sicht des Geschädigten die Beauftragung der Klägerin zur Wahrneh­mung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war. Die Rechtsverfolgungskosten sind daher bis zur Deckelung durch entsprechende RVG-Gebühren erstattungsfähig.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Klägerin machte unstreitig für den Geschädigten 837,79 € erfolgreich geltend, sodass sich ausgehend von einer 1,3 Geschäftsgebühr und einer Auslage für Post- und Telekommunikation von 20 € sowie 19 % Umsatzsteuer ein entsprechender Kostenerstattungsanspruch gem. § 4 RDGEG i.V.m. RVG VV analog in Höhe von 159,94 € ergibt. Die Erhebung einer 1,3 Mittelgebühr ist vorliegend für die durchschnittliche Tätigkeit nicht zu beanstanden.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>1.</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.</p>



<p class="wp-block-paragraph">2.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.</p>
</div><!-- .vgblk-rw-wrapper --><p>Der Beitrag <a href="https://vinqo.de/vinqo-gewinnt-erneut-gegen-huk-coburg/">VINQO gewinnt erneut gegen HUK-COBURG</a> erschien zuerst auf <a href="https://vinqo.de">VINQO Rechtsanwälte</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>HUK-COBURG verliert erneut gegen VINQO</title>
		<link>https://vinqo.de/huk-coburg-verliert-erneut-gegen-vinqo/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 05 Sep 2021 19:13:56 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Legal Tech]]></category>
		<category><![CDATA[§ 4 RDGEG]]></category>
		<category><![CDATA[AG Coburg]]></category>
		<category><![CDATA[HUK-Coburg]]></category>
		<category><![CDATA[LegalTech]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsdienstleister]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsdienstleistungsgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Schadenregulierung]]></category>
		<category><![CDATA[Vinqo]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://vinqo.de/?p=15642</guid>

					<description><![CDATA[<p>Der auf Schadensfälle spezialisierte Legal Tech Anbieter hat ein weiteres Urteil gegen die HUK-COBURG erwirkt. Diese versucht die Vertretung von Geschädigten durch die rechtswidrige Verweigerung der Gebührenerstattung zu erschweren. VINQO hat als erstes Legal Tech bereits im April die obsiegende Entscheidung des AG Coburg erwirkt. Auch in einer gegen einen HUK-Kunden gerichtete Klage obsiegte VINQO...</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://vinqo.de/huk-coburg-verliert-erneut-gegen-vinqo/">HUK-COBURG verliert erneut gegen VINQO</a> erschien zuerst auf <a href="https://vinqo.de">VINQO Rechtsanwälte</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="vgblk-rw-wrapper limit-wrapper">
<p class="wp-block-paragraph"><em>Der auf Schadensfälle spezialisierte Legal Tech Anbieter hat ein weiteres Urteil gegen die HUK-COBURG erwirkt. Diese versucht die Vertretung von Geschädigten durch die rechtswidrige Verweigerung der Gebührenerstattung zu erschweren. VINQO hat als erstes Legal Tech bereits im April die obsiegende Entscheidung des <a href="https://vinqo.de/legal-tech-vinqo-obsiegt-gegen-huk-coburg/">AG Coburg </a>erwirkt. Auch in einer gegen einen HUK-Kunden gerichtete Klage obsiegte VINQO vor dem <a href="https://vinqo.de/ag-goettingen-legal-tech-vinqo-setzt-gebuehren-auch-nach-hundebiss-durch/">AG Göttingen</a>. Mit dem weiteren Urteil des <strong>AG Coburg vom 30.08.2021 &#8211; 12 C 2052/21 </strong>&#8211; verliert die HUK-COBURG erneut. Das AG Coburg bestätigt dabei mit dogmatischer Genauigkeit in den umfassenden Rechtsausführungen die Reichweite des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) und die Grundsätze der schadensrechtlichen Erstattungspflicht von freigestellten Gebühren.</em></p>



<p class="wp-block-paragraph"></p>



<p class="has-text-align-center wp-block-paragraph"><strong>IM NAMEN DES VOLKES</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph">In dem Rechtsstreit</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Legal Data Technology GmbH, </strong>vertreten durch d. Geschäftsführer Tim Platner, Heinz-Fang-man-Straße 2-6, 42287 Wuppertal</p>



<p class="wp-block-paragraph">&#8211; Klägerin &#8211;</p>



<p class="wp-block-paragraph">gegen</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>HUK-COBURG Haftpflicht-Unterst</strong><strong>ützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands auf Gegenseitigkeit in Coburg, </strong>vertreten durch d. Vorstand, Bahnhofsplatz, 96450 Coburg, Gz.: XX-XX-XXX/XXXXXX-V-XXXXX</p>



<p class="wp-block-paragraph">&#8211; Beklagte &#8211;</p>



<p class="wp-block-paragraph">wegen Forderung</p>



<p class="wp-block-paragraph">erlässt das Amtsgericht Coburg durch die Richterin am Amtsgericht XXXXX am 30.08.2021 auf­grund des Sachstands vom 30.08.2021 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgen­des</p>



<p class="has-text-align-center wp-block-paragraph">Endurteil</p>



<p class="wp-block-paragraph">(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)</p>



<ol class="wp-block-list" type="1"><li>Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 280,60 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.04.2021 zu zahlen.</li><li>Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.</li></ol>



<p class="wp-block-paragraph">Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.</p>



<p class="has-text-align-center wp-block-paragraph">Beschluss</p>



<p class="wp-block-paragraph">Der Streitwert wird auf 280,60 € festgesetzt.</p>



<p class="has-text-align-center wp-block-paragraph">Entscheidungsgründe</p>



<p class="wp-block-paragraph">Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb die­ses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die gem. § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RDG für den Bereich der Inkassodienstleistungen bei dem OLG Düsseldorf als Rechtsdienstleister registrierte Klägerin betreibt die Verbraucherplattform „VINQO.DE&#8220;, auf der sie Geschädigten die außergerichtliche Geltendmachung und Durchsetzung von Schadensersatzsansprüchen anbietet. Die Parteien streiten über die Erstattung von vorgerichtli­chen Rechtsverfolgungskosten, die durch den Geschädigten XXXXX XXXXX, welcher die Klägerin mit der außergerichtlichen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus einem Haftpflichtschadensfall vom 15.12.2020 gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer des unfallverursachenden Fahrzeugs beauftragte, an die Klägerin abgetreten wurden.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin ist aktivlegitimiert.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Forderungsabtretung ist zunächst nicht wegen Verstoßes gegen das Verbot der Erbringung unerlaubter Rechtsdienstleistungen gem. § 134 BGB iVm. §2 Abs. 1, 3, 5, 10 RDG nichtig.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Auch wenn die zu dieser Problematik ergangenen Urteile des BGH vom 27.11.2019 (VIII ZR 285/18) und 08.04.2020 ((VIII ZR 130/19) nicht die Geltendmachung von Schadensersatzansprü­chen aus Haftpflichtschadensfällen zum Gegenstand haben, sind die festgestellten Grundsätze zum Umfang der gesetzlichen Erlaubnis gem. § 3 RDG auch in diesem Fall anwendbar und füh­ren zur Überzeugung des Gerichts dazu, dass die Klägerin außergerichtliche Rechtsdienstleis­tungen erbringt, die von der, ihr aufgrund der Registrierung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 RDG erteilten Erlaubnis, Inkassodienstleistungen zu erbringen, gedeckt ist. Der BGH stellt insofern in seinem Urteil vom 27.11.2019 (aaO) fest, dass der Begriff der Rechts­dienstleistung in Gestalt der Inkassodienstleistung (Forderungseinziehung) gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG, die ein im Rechtsdienstleistungsregister eingetragener Inkassodienstleister nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG erbringen darf, unter Berücksichtigung der vom Gesetzgeber mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz &#8211; in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Bundesverfas­sungsgerichts &#8211; verfolgten Zielsetzung einer grundlegenden, an den Gesichtspunkten der Deregu­lierung und Liberalisierung ausgerichteten, die Entwicklung neuer Berufsbilder erlaubenden Neu­gestaltung des Rechts der außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen nicht in einem zu engen Sinne zu verstehen ist. Vielmehr ist &#8211; innerhalb des mit diesem Gesetz verfolgten Schutzzwecks, die Rechtssuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechts­dienstleistungen zu schützen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 RDG) &#8211; eine eher großzügige Betrachtung gebo­ten (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 2002 -1 BvR 423/99, NJW2002, 1190 und BVerfG, Beschluss vom 14. August 2004 -1 BvR 725/03, NJW-RR 2004, 1570 [jeweils zum RBerG]).</p>



<p class="wp-block-paragraph">Für die auf dieser Grundlage vorzunehmende Beurteilung, ob sich die Tätigkeit eines registrierten Inkassodienstleisters innerhalb seiner Inkassodienstleistungsbefugnis gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG hält, lassen sich keine allgemeingültigen Maßstäbe aufstellen. Erforderlich ist vielmehr stets eine am Schutzzweck des Rechtsdienstleistungsgesetzes orientierte Würdigung der Um­stände des Einzelfalls einschließlich einer Auslegung der hinsichtlich der Forderungseinziehung getroffenen Vereinbarungen. Dabei sind die Wertentscheidungen des Grundgesetzes in Gestalt der Grundrechte der Beteiligten sowie der Grundsatz des Vertrauensschutzes zu berücksichtigen und ist den Veränderungen der Lebenswirklichkeit Rechnung zu tragen (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2004 &#8211; 1 BvR 1807/98, NJW 2004, 672; BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 2002- 1 BvR 423/99, NJW 2002, 1190, 1191 f.; BVerfG, Beschluss vom 14. August 2004 &#8211; 1 BvR 725/03, NJW-RR 2004, 1570 und BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 1997-1 BvR 780/87, BVerfGE 97, 12, 32 [jeweils zum RBerG]).(Rn.109) Überschreitet hiernach ein registrierter Inkassodienstleister seine Inkassodienstleistungsbefugnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, kann darin ein Verstoß gegen § 3 RDG liegen. Ein solcher Verstoß hat, wenn die Überschreitung bei einer umfassenden Würdigung der Gesamtumstände aus der objektivierten Sicht eines verständigen Auftraggebers des Inkassodienstleisters zum ei­nen eindeutig vorliegt und zum anderen unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Rechts­dienstleistungsgesetzes in ihrem Ausmaß als nicht nur geringfügig anzusehen ist, die Nichtigkeit nach § 134 BGB der zwischen dem Inkassodienstleisterund dessen Auftraggeber getroffenen In­kassovereinbarung einschließlich einer in diesem Zusammenhang erfolgten Forderungsabtretung zur Folge (Anschluss an und Fortführung von BGH, Urteile vom 30. Oktober 2012 &#8211; XI ZR 324/11, NJW2013, 59 Rn. 34 ff.; vom 11. Dezember 2013- IV ZR 46/13, NJW2014, 847 Rn. 31; vom 21. Oktober 2014 &#8211; VI ZR 507/13, NJW2015, 397 Rn. 5; vom 11. Januar 2017 &#8211; IV ZR 340/13, VersR 2017, 277 Rn. 34 und vom 21. März 2018 &#8211; VIII ZR 17/17, NJW2018, 2254 Rn. 18; BVerfG, Be-schluss vom 20. Februar 2002- 1 BvR 423/99, NJW2002, 1190, 1192).</p>



<p class="wp-block-paragraph">Von einer Nichtigkeit nach § 134 BGB ist danach insbesondere dann regelmäßig auszugehen, wenn der registrierte Inkassodienstleister Tätigkeiten vornimmt, die von vornherein nicht auf eine Forderungseinziehung im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG, sondern etwa auf die Abwehr von Ansprüchen gerichtet sind oder eine über den erforderlichen Zusammenhang mit der Forderungs­einziehung hinausgehende Rechtsberatung zum Gegenstand haben oder wenn das &#8222;Geschäfts­moden&#8220; des Inkassodienstleisters zu einer Kollision mit den Interessen seines Auftraggebers führt.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert (§ 2 Abs. 1 RDG). Unabhängig davon ist nach der Le­galdefinition des § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenstän­diges Geschäft betrieben wird (Inkassodienstleistung), stets eine Rechtsdienstleistung. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 RDG dürfen natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die &#8211; wie die Klägerin &#8211; bei der zuständigen Behörde registriert sind (regis­trierte Personen), aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in bestimmten, in die­ser Vorschrift bezeichneten Bereichen erbringen. Hierzu gehören gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG Inkassodienstleistungen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RDG).</p>



<p class="wp-block-paragraph">Nach § 3 RDG ist die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur &#8222;in dem Umfang zulässig&#8220;, in dem sie durch das Rechtsdienstleistungsgesetz oder durch oder auf­grund anderer Gesetze erlaubt wird. Insbesondere die Formulierung &#8222;in dem Umfang&#8220; deutet dar­auf hin, dass der Gesetzgeber die Fälle, in denen ein Erlaubnistatbestand erfüllt ist, nicht generell, sondern nur insoweit aus dem Anwendungsbereich des Verbotstatbestands des § 3 RDG her­ausnehmen wollte, als sich die konkret zu beurteilende Rechtsdienstleistung in den Grenzen des jeweiligen Erlaubnistatbestands hält. Nach dem Urteil des BGH vom 27.11.2019 (aaO) hat indes nicht jede &#8211; auch geringfügige &#8211; Über­schreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG) ohne weiteres stets auch die Nichtigkeit der auf die Verletzung des Rechtsdienstleistungsgesetzes gerichteten Rechtsgeschäfte nach § 134 BGB zur Folge. So kann es Fälle geben, bei denen die Überschrei­tung der Inkassodienstleistungsbefugnis so geringfügig ist, dass noch nicht einmal ein Verstoß gegen § 3 RDG vorliegt. Daneben kann es Fälle geben, bei denen ein solcher Verstoß zwar vor­liegt, aber aufgrund einer verfassungsgemäßen Auslegung und Anwendung des § 134 BGB je­denfalls eine Nichtigkeit der diesem Verstoß zugrunde liegenden Rechtsgeschäfte aus Gründen der Verhältnismäßigkeit (vgl. hierzu BVerfG, NJW2002, 1190,1192) nicht angenommen werden kann. So wird die Annahme einer Nichtigkeit nach § 134 BGB im Falle einer Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG in der Regel voraussetzen, dass die Überschreitung bei einer &#8211; in erster Linie dem Tatrichter obliegenden &#8211; umfassenden Würdigung der Gesamtumstände aus der objektivierten Sicht eines verständigen Auftraggebers eindeutig vorliegt und unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Rechtsdienstleistungsgeset­zes, die Rechtssuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 RDG), in ihrem Ausmaß als nicht nur ge­ringfügig &#8211; etwa auf Randbereiche beschränkt &#8211; anzusehen ist. Der genannten Eindeutigkeit der Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis bedarf es dabei auch deshalb, um nicht dem Kunden, insbesondere bei schwieriger Rechtslage, das Risiko dieser Einschätzung aufzubürden.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die hier gegenständliche Tätigkeit der Klägerin bewegt sich im Rahmen der zulässigen Inkasso­dienstleistung gem. § 2 RDG und ist von der nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG bestehenden Befugnis der Klägerin, als registrierte Person Rechtsdienstleitungen im Bereich der Inkasso­dienstleistungen zu erbringen, gedeckt.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Vor dem Hintergrund, dass maßgebend für diese Beurteilung insbesondere die durch den Ge­setzgeber mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz verfolgte Zielsetzung einer grundlegenden, an den Gesichtspunkten der Deregulierung und Liberalisierung ausgerichteten Neugestaltung des Rechts der außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen ist, mit der der Gesetzgeber an die zuvor bereits in diese Richtung weisende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anknüpfen, diese umsetzen, fortführen und hierbei zugleich den Deregulierungsbestrebungen der Europäi­schen Kommission im Bereich des freien Dienstleistungsverkehrs Rechnung tragen wollte (vgl. BT-Drucks. 16/3655, S. 1, 26 ff., 42; siehe auch BT-Plenarprotokoll 16/118, S. 12256, 12257 f.), ist eine Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis der Klägerin nicht erkennbar.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Nach der in der Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG enthaltenen Legaldefinition ist eine Inkasso­dienstleistung die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung ab­getretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird. Ist eine Person gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG bei der zuständigen Behörde für den Bereich der Inkassodienstleistungen registriert, darf sie aufgrund besonderer Sachkunde Rechts­dienstleistungen in diesem Bereich erbringen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Klägerin verfügt über eine solche Registrierung und betreibt die Geltendmachung von Ansprü­chen der vorliegenden Art als eigenständiges Geschäft im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG. Ein eigenständiges Geschäft im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die Forderungseinziehung in­nerhalb einer ständigen hauptberuflichen oder nebenberuflichen Inkassotätigkeit oder außerhalb einer solchen nicht lediglich als Nebenleistung im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen Tätigkeit erfolgt. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, da die Klägerin die hier in Rede stehen­de Verfolgung von Schadensersatzansprüchen innerhalb ihrer ständigen hauptberuflichen (Inkasso-)Tätigkeit betreibt.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die von der Klägerin für die Geschädigte im vorliegenden Fall erbrachten Tätigkeiten sind als In­kassodienstleistungen gemäß dieser Bestimmung anzusehen, da sie letztlich auf die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen ausge­richtet sind (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RDG).</p>



<p class="wp-block-paragraph">Da nach Maßgabe des Urteils des BGH vom 27.11.2019 (aaO) zur Beurteilung, ob sich die ge­genständliche Tätigkeit im Rahmen der Befugnis bewegt, eine am Schutzzweck des Rechts­dienstleistungsgesetzes, die Rechtssuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 RDG), orientierte Würdi­gung der Umstände des Einzelfalls einschließlich einer Auslegung der hinsichtlich der Forde­rungseinziehung getroffenen Vereinbarungen ist, sind auch die Wertentscheidungen des Grund­gesetzes zu berücksichtigen. Folglich sind die Grundrechte der Beteiligten &#8211; namentlich zum ei­nen die Berufsausübungsfreiheit des Inkassodienstleisters (Art. 12 Abs. 1 GG) und zum anderen die zugunsten des Kunden zu berücksichtigende Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG), die &#8211; be­reits entstandene &#8211; schuldrechtliche Forderungen umfasst (BVerfG, NJW2001, 2159 f. mwN) -sowie der Grundsatz des Vertrauensschutzes (vgl. hierzu BVerfG, NJW2002,&nbsp; 1190, 1192; BVerfGE 143, 246 Rn. 268, 372; BVerfG, NVwZ2017, 702 Rn. 19; jeweils mwN) in den Blick zu nehmen und ist hierbei auch den Veränderungen der Lebenswirklichkeit Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, NJW2004, 672; NJW2002, 1190, 1191 f.; NJW-RR2004, 1570, 1571; BVerfGE 97, 12, 32; [jeweils zum RBerG]; BT-Drucks. 16/3655, S. 37 f., 47; vgl. auch BGH, Urteile vom 30. Okto­ber 2012 &#8211; XI ZR 324/11, aaO Rn. 11 ff.; vom 21. März 2018 &#8211; VIII ZR 17/17, aaO Rn. 20 ff.).</p>



<p class="wp-block-paragraph">Zur Inkassodienstleistung gehört eine auf die Forderungseinziehung bezogene rechtliche Bera­tung des Gläubigers.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die hier zu beurteilenden Tätigkeiten der Klägerin dienen der Einziehung der den Unfallgeschädig­ten entstandenen Haftpflichtschäden.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Dem Inkassodienstleister ist grsl. auch eine umfassende rechtliche Forderungsprüfung und eine substantielle Beratung des Kunden über den Forderungsbestand gestattet (BVerfG, Beschluss 20.02.2002, NJW 2002,1190). Zur Begründung hat das Bundesverfassungsgericht im Wesentli­chen ausgeführt: Mit der Rechtsberatung im Sinne des Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG sei grund­sätzlich die umfassende und vollwertige Beratung der Rechtsuchenden, wenn auch nur in einem bestimmten &#8211; in Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 RBerG genannten &#8211; Sachbereich gemeint. Der Erlaubnis­vorbehalt für Inkassounternehmer flankiere denjenigen für die Besorgung fremder Rechtsangele­genheiten, einschließlich der Rechtsberatung. Er diene dazu, die mit dem geschäftsmäßigen For­derungseinzug einhergehende besondere Form der Rechtsbesorgung und Rechtsberatung in den Schutzzweck des Rechtsberatungsgesetzes einzubeziehen (BVerfG, aaO). Zu der einem solchen Inkassounternehmen gestatteten Rechtsberatung gegenüber seinem Kunden gehört auch die Äußerung von Rechtsansichten gegenüber dem Schuldner nach Erhebung von Einwen­dungen. Diese rechtliche Qualifizierung des Geschäftsgegenstandes, für die der Inkassounter­nehmer seinem Mandanten gegenüber Verantwortung trage, bleibe Teil seiner erlaubten Rechts­besorgung und werde nicht etwa zum Rechtsrat gegenüber dem Schuldner (BVerfG, NJW-RR 2004, 1570, 1571).</p>



<p class="wp-block-paragraph">Nach diesen Grundsätzen ist nicht zu erkennen, dass die Klägerin mit ihrer Tätigkeit ihre Befug­nis überschreitet.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Klägerin ist auch durch wirksame Abtretung Forderungsinhaberin geworden und damit aktiv­legitimiert. In den, durch nachgewiesene Einwilligung des Geschädigten XXXX vom 19.02.2021, wirksam einbezogenen AGB der Klägerin heißt es gerichtsbekannt: „Mit Einwilligung in die Allge­meinen Geschäftsbedingungen wird der Kostenanspruch in Höhe des gem. § 4 RDGEG i.V.m. RVG analog zu beanspruchenden Betrages aufschiebend bedingt zum Zeitpunkt der Mandats­übernahme erstrangig und unerfüllt gegen Schädiger, Halter, Haftpflichtversicherer und Dritte aus dem gemeldeten Schadensereignis an uns an Erfüllung statt abgetreten. Wir nehmen die Abtre­tung mit Mandatsannahme an. Soweit der Anspruchsgegner die Zahlung des Vergütungsan­pruchs unberechtigt verweigert, setzen wir diesen gerichtlich in eigenem Namen und auf eigene Rechnung durch.&#8220; Die Beklagte bestreitet die in den AGB enthaltene Abtretung an Erfüllung statt nicht. Mit Erklärung vom 16.06.2021 bestätigt der Geschädigte XXXXX XXXX erneut unterschrift­lich die Abtretung des hier gegenständlichen Anspruchs. Die formularmäßige Abtretung an Erfül­lung statt in den AGB der Klägerin begegnet hier keinen rechtlichen Bedenken.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Klägerin hat Anspruch auf 280,60 € Rechtsverfolgungskosten.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch umfasst grundsätzlich auch den Ersatz der durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen Rechtsverfolgungskosten, § 249 II 1 BGB. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (Senat NJW 2017, 3588 Rn. 6; NJW 2006, 1065; NJW 2005, 1112 = VersR 2005, 558 [559]; BGHZ 127, 348 [350] = NJW 1995, 446; BGH&nbsp;&nbsp;&nbsp; NJW&nbsp;&nbsp; 2015,147&nbsp;&nbsp;&nbsp; BGH:&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Berücksichtigung&nbsp;&nbsp; von&nbsp;&nbsp;&nbsp; Großkundenrabatten&nbsp;&nbsp;&nbsp; bei&nbsp;&nbsp; fiktiver Schadensabrechnung(NJW2020, 144) 3447 Rn. 55) hat der Schädiger allerdings nicht schlecht­hin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforder­lich und zweckmäßig waren. Auch dabei ist gemäß dem Grundsatz der subjektbezogenen Scha­densbetrachtung Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten zu nehmen (vgl. Senat NJW 2017, 3527 Rn. 10; NJW 2012, 2194 = DAR 2012, 387 Rn. 8; NJW-RR 2007, 856 Rn. 10, jew. mwN). An die Voraussetzungen des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs sind keine überzogenen Anforderungen zu stellen. Es kommt darauf an, wie sich die voraussichtliche Abwicklung des Schadensfalls aus der Sicht des Geschädigten darstellt. Ist die Verantwortlichkeit für den Schaden und damit die Haftung von vornherein nach Grund und Höhe derart klar, dass aus Sicht des Geschädigten kein vernünftiger Zweifel daran bestehen kann, dass der Schädiger (oder dessen Haftpflichtversicherer) ohne Weiteres seiner Ersatzpflicht nachkommen werde, so wird es grundsätzlich nicht erforderlich sein, schon für die erstmalige Geltendmachung des Schadens gegenüber dem Schädiger oder dessen Versicherer einen Rechtsanwalt hinzuzuzie­hen (vgl. Senat NJW-RR 2007, 856; NJW 2005, 1112 = VersR 2005, 558 [559]; BGHZ 127, 348 [351 f.] = NJW 1995, 446). In derart einfach gelagerten Fällen kann der Geschädigte grundsätzlich den Schaden selbst geltend machen, so dass sich die sofortige Einschaltung eines Rechtsan­walts nur unter besonderen Voraussetzungen als erforderlich erweisen kann, etwa wenn der Ge­schädigte aus Mangel an geschäftlicher Gewandtheit oder sonstigen Gründen wie Krankheit oder Abwesenheit nicht in der Lage ist, den Schaden selbst anzumelden (Senat BGHZ 127, 348 [352] = NJW 1995, 446; NJW-RR 2007, 856; BGH NJW 2015, 3447 Rn. 55).</p>



<p class="wp-block-paragraph">Diese Grundsätze gelten entsprechend für die Heranziehung eines Inkassodienstes.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Vorliegend handelte es sich, auch nach dem Vortrag der Beklagten, um einen komplexen Ver­kehrsunfall, sodass aus Sicht des Geschädigten die Beauftragung der Klägerin zur Wahrneh­mung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war. Die Rechtsverfolgungskosten sind daher bis zur Deckelung durch entsprechende RVG-Gebühren erstattungsfähig.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Klägerin machte unstreitig für den Geschädigten 1.605,59 € erfolgreich geltend, sodass sich hieraus der entsprechende Kostenerstattungsanspruch gem. § 4 RDGEG i.V.m. RVG W analog </p>



<p class="wp-block-paragraph">in Höhe von 280,60 € ergibt. Die Erhebung einer 1,3 Mittelgebühr ist vorliegend für die durch­schnittliche Tätigkeit nicht zu beanstanden.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.</p>



<p class="wp-block-paragraph"></p>
</div><!-- .vgblk-rw-wrapper --><p>Der Beitrag <a href="https://vinqo.de/huk-coburg-verliert-erneut-gegen-vinqo/">HUK-COBURG verliert erneut gegen VINQO</a> erschien zuerst auf <a href="https://vinqo.de">VINQO Rechtsanwälte</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>VINQO im Podcast: Wie funktioniert Legal Tech in der Schadenregulierung?</title>
		<link>https://vinqo.de/vinqo-im-podcast-wie-funktioniert-legal-tech-in-der-schadenregulierung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 01 Sep 2021 10:19:57 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Legal Tech]]></category>
		<category><![CDATA[AG Wiesbaden]]></category>
		<category><![CDATA[LegalTech]]></category>
		<category><![CDATA[Personenschaden]]></category>
		<category><![CDATA[Schadenregulierung]]></category>
		<category><![CDATA[Schmerzensgeld]]></category>
		<category><![CDATA[Vinqo]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://vinqo.de/?p=15631</guid>

					<description><![CDATA[<p>RECHTDISRUPTIV ist der wöchentlich erscheinende LegalTech Podcast mit Tim Platner und Florian Skupin. In der sechsten Folge hat Tim zwei Hüte auf und nimmt uns als Kopf vom Rechtsdienstleister VINQO mit in den Maschinenraum der Verbraucherplattform. Tim berichtet u.a. über die Gründung von VINQO, hebt die überragende Bedeutung von Technologie bei der Mandatsbearbeitung und spricht...</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://vinqo.de/vinqo-im-podcast-wie-funktioniert-legal-tech-in-der-schadenregulierung/">VINQO im Podcast: Wie funktioniert Legal Tech in der Schadenregulierung?</a> erschien zuerst auf <a href="https://vinqo.de">VINQO Rechtsanwälte</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="vgblk-rw-wrapper limit-wrapper">
<iframe src="https://anchor.fm/recht-disruptiv/embed/episodes/6-Wie-funktioniert-LegalTech-in-der-Schadenregulierung-bei-VINQO-e16nsk8" height="150px" width="400px" frameborder="0" scrolling="no"></iframe>



<p class="wp-block-paragraph">RECHTDISRUPTIV ist der wöchentlich erscheinende LegalTech Podcast mit Tim Platner und Florian Skupin.</p>



<p class="wp-block-paragraph">In der sechsten Folge hat Tim zwei Hüte auf und nimmt uns als Kopf vom Rechtsdienstleister VINQO mit in den Maschinenraum der Verbraucherplattform. Tim berichtet u.a. über die Gründung von VINQO, hebt die überragende Bedeutung von Technologie bei der Mandatsbearbeitung und spricht mit Florian über die Frage, wie Synergieeffekte geschaffen werden können und welchen Einfluss Daten haben.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Im Verlauf des Gesprächs vollziehen Florian und Tim den Ablauf der Anspruchsdurchsetzung aus Sicht eines Auftraggebers nach und passieren Themen wie Datenschutz und das (nicht erfolgende) „Cherry Picking“, das anderen Legal-Tech-Dienstleistern vorgeworfen wird.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Das Gespräch endet mit einem Blick in die Zukunft und der Frage, was am Rechtsdienstleistungsmarkt geändert werden sollte.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Interview:</p>



<p class="wp-block-paragraph">–&nbsp;<a href="https://legaldata.tech/" rel="noreferrer noopener" target="_blank">https://legaldata.tech/</a></p>



<p class="wp-block-paragraph">–&nbsp;<a href="https://vinqo.de/" rel="noreferrer noopener" target="_blank">https://vinqo.de/</a></p>



<p class="wp-block-paragraph">Anekdote:</p>



<p class="wp-block-paragraph">Florian berichtet über aktuelle Neuerscheinungen von Legal-Tech-Büchern. Mit der Dissertation von Daniel Kögel („Urheberrechtlicher Investitionsschutz im Kontext von ‚Legal Tech‘) ist ein Werk in der Schnittstelle von Legal Tech und Urheberrecht erschienen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Für Oktober 2021 ist zudem die Dissertation von Bernhard Brechmann angekündigt, die unter dem Titel „Legal Tech und das Anwaltsmonopol“ die Zulässigkeit von Rechtsdienstleistungen im nationalen, europäischen und internationalen Kontext untersucht.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><a href="https://www.beck-shop.de/koegel-geistiges-eigentum-wettbewerb-urheberrechtlicher-investitionsschutz-kontext-legal-tech/product/32855738">https://www.beck-shop.de/koegel-geistiges-eigentum-wettbewerb-urheberrechtlicher-investitionsschutz-kontext-legal-tech/product/32855738</a></p>



<p class="wp-block-paragraph"><a href="https://www.beck-shop.de/brechmann-schriften-recht-digitalisierung-legal-tech-anwaltsmonopol/product/32983331">https://www.beck-shop.de/brechmann-schriften-recht-digitalisierung-legal-tech-anwaltsmonopol/product/32983331</a></p>



<p class="wp-block-paragraph">Tim berichtet von einer brandaktuellen Entscheidung des AG Wiesbaden vom 25.08.2021 – 93 C 603/21 -, die die Legal Data Technology GmbH („VINQO“) im eigenen Namen erstritten hat. Das AG hat dabei festgestellt, dass der Einsatz der verlangten und bei der Registrierung und für genügend befundenen Sachkunde genügt und nicht im Einzelfall zu prüfen ist, ob der Sachverhalt besondere Schwierigkeiten aufweist.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Dies bestätigt Tims Rechtsauffassung, dass eine inhaltlich-sachliche Einschränkung innerhalb der Inkassotätigkeit nicht erfolgen kann.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Tim Platner ist Jurist sowie Mitgründer und Geschäftsführer der Legal Data Technology GmbH, die mit einem interdisziplinären Team aus Juristen und Informatikern neue Legal Tech Produkte wie die Verbraucherplattform VINQO.DE entwickelt.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Florian Skupin ist Jurist sowie Doktorand an der Universität Bayreuth und promoviert zum Thema nichtanwaltlicher Rechtsdienstleistungen und Legal Tech, wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Urheber- und Medienrecht sowie Gründer und Geschäftsführer der RightsPilot UG (haftungsbeschränkt).</p>
</div><!-- .vgblk-rw-wrapper --><p>Der Beitrag <a href="https://vinqo.de/vinqo-im-podcast-wie-funktioniert-legal-tech-in-der-schadenregulierung/">VINQO im Podcast: Wie funktioniert Legal Tech in der Schadenregulierung?</a> erschien zuerst auf <a href="https://vinqo.de">VINQO Rechtsanwälte</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Auch AG Leipzig spricht Legal Tech VINQO Gebühren zu</title>
		<link>https://vinqo.de/auch-ag-leipzig-spricht-legal-tech-vinqo-gebuehren-zu/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 19 Jul 2021 16:33:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Legal Tech]]></category>
		<category><![CDATA[AG Leipzig]]></category>
		<category><![CDATA[HUK-Coburg]]></category>
		<category><![CDATA[Inkasso]]></category>
		<category><![CDATA[RDG]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsdienstleister]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsdienstleistungsgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsverfolgungskosten]]></category>
		<category><![CDATA[Schadenregulierung]]></category>
		<category><![CDATA[Unfallregulierer]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsunfall]]></category>
		<category><![CDATA[Vinqo]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://vinqo.de/?p=15262</guid>

					<description><![CDATA[<p>Nachdem bereits das AG Karlsruhe-Durlach (BeckRS 2021, 9282) und auch das AG Coburg (BeckRS 2021, 15649) dem innovativen Schadenregulierer VINQO die Rechtsverfolgungskosten zusprachen, schließt sich dem auch das AG Leipzig mit Versäumnisurteil vom 27.05.2021, Az. 103 C 2175/21, an und erkennt die Rechtsverfolgungskosten in Höhe des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) zu. Das Urteil erging gegen einen ebenfalls...</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://vinqo.de/auch-ag-leipzig-spricht-legal-tech-vinqo-gebuehren-zu/">Auch AG Leipzig spricht Legal Tech VINQO Gebühren zu</a> erschien zuerst auf <a href="https://vinqo.de">VINQO Rechtsanwälte</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="vgblk-rw-wrapper limit-wrapper">
<p class="wp-block-paragraph">Nachdem bereits das <a href="https://vinqo.de/ag-karlsruhe-durlach-legal-tech-darf-verkehrsunfaelle-regulieren/">AG Karlsruhe-Durlach</a> (BeckRS 2021, 9282) und auch das <a href="https://vinqo.de/legal-tech-vinqo-obsiegt-gegen-huk-coburg/">AG Coburg</a> (BeckRS 2021, 15649) dem innovativen Schadenregulierer VINQO die Rechtsverfolgungskosten zusprachen, schließt sich dem auch das AG Leipzig mit Versäumnisurteil vom 27.05.2021, Az. 103 C 2175/21, an und erkennt die Rechtsverfolgungskosten in Höhe des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) zu. Das Urteil erging gegen einen ebenfalls bei der<strong> HUK-COBURG</strong> versicherten Fahrzeugführer. Das Urteil ist rechtskräftig.</p>



<p class="wp-block-paragraph"></p>



<p class="wp-block-paragraph"></p>



<blockquote class="wp-block-quote is-style-large is-layout-flow wp-block-quote-is-layout-flow"><p>Aus unserer Sicht reiht sich das Urteil nahtlos in die zutreffende Anwendung des Rechtsdienstleistungsgesetzes ein und stärkt besonders verbraucherfreundlichen Rechtsdienstleistungen weiter den Rücken. Dass wir hierzu die maßgeblichen Entscheidungen erwirken können, freut uns sehr!</p><cite>Tim Platner &#8211; Geschäftsführer von VINQO</cite></blockquote>



<p class="wp-block-paragraph"> </p>
</div><!-- .vgblk-rw-wrapper --><p>Der Beitrag <a href="https://vinqo.de/auch-ag-leipzig-spricht-legal-tech-vinqo-gebuehren-zu/">Auch AG Leipzig spricht Legal Tech VINQO Gebühren zu</a> erschien zuerst auf <a href="https://vinqo.de">VINQO Rechtsanwälte</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Legal Tech VINQO obsiegt gegen HUK-COBURG</title>
		<link>https://vinqo.de/legal-tech-vinqo-obsiegt-gegen-huk-coburg/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 15 Jun 2021 17:53:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Legal Tech]]></category>
		<category><![CDATA[§ 4 RDGEG]]></category>
		<category><![CDATA[Gebühren]]></category>
		<category><![CDATA[HUK]]></category>
		<category><![CDATA[HUK-Coburg]]></category>
		<category><![CDATA[Inkasso]]></category>
		<category><![CDATA[Legal Data Technology GmbH]]></category>
		<category><![CDATA[Legal Technology]]></category>
		<category><![CDATA[RDG]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsverfolgungskosten]]></category>
		<category><![CDATA[Schadenregulierung]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsunfall]]></category>
		<category><![CDATA[Vinqo]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://vinqo.de/?p=14511</guid>

					<description><![CDATA[<p>Das in der Unfallregulierung führende Legal Tech VINQO.DE hat nach Deutschlands erster Legal Tech Entscheidung zur Abwicklung von Verkehrsunfällen durch das Amtsgericht Karlsruhe-Durlach einen weiteren Meilenstein für die verbraucherfreundliche und risikofreie Durchsetzung von Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüchen gegen die besonders regulierungsfeindliche HUK-COBURG erzielt. Vor dem Amtsgericht Coburg unterlag die HUK-COBURG. Das Urteil ist rechtskräftig (Urteil vom...</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://vinqo.de/legal-tech-vinqo-obsiegt-gegen-huk-coburg/">Legal Tech VINQO obsiegt gegen HUK-COBURG</a> erschien zuerst auf <a href="https://vinqo.de">VINQO Rechtsanwälte</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[		<div data-elementor-type="wp-post" data-elementor-id="14511" class="elementor elementor-14511" data-elementor-post-type="post">
						<section class="elementor-section elementor-top-section elementor-element elementor-element-af19546 elementor-section-boxed elementor-section-height-default elementor-section-height-default" data-id="af19546" data-element_type="section" data-e-type="section">
						<div class="elementor-container elementor-column-gap-default">
					<div class="elementor-column elementor-col-100 elementor-top-column elementor-element elementor-element-38180096" data-id="38180096" data-element_type="column" data-e-type="column">
			<div class="elementor-widget-wrap elementor-element-populated">
						<div class="elementor-element elementor-element-59dfa937 elementor-widget elementor-widget-text-editor" data-id="59dfa937" data-element_type="widget" data-e-type="widget" data-widget_type="text-editor.default">
				<div class="elementor-widget-container">
									
<p class="wp-block-paragraph">Das in der <strong>Unfallregulierung</strong> führende <strong>Legal Tech</strong> VINQO.DE hat nach Deutschlands erster Legal Tech Entscheidung zur Abwicklung von Verkehrsunfällen durch das <a href="https://vinqo.de/ag-karlsruhe-durlach-legal-tech-darf-verkehrsunfaelle-regulieren/">Amtsgericht Karlsruhe-Durlach</a> einen weiteren Meilenstein für die verbraucherfreundliche und risikofreie Durchsetzung von Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüchen gegen die besonders regulierungsfeindliche HUK-COBURG erzielt. Vor dem Amtsgericht Coburg unterlag die HUK-COBURG. Das Urteil ist rechtskräftig (Urteil vom 14.06.2021, Az. 12 C 525/21).</p>

<p class="is-layout-flow wp-block-quote-is-layout-flow"> </p>
								</div>
				</div>
					</div>
		</div>
					</div>
		</section>
				<section class="elementor-section elementor-top-section elementor-element elementor-element-dd0103f elementor-section-boxed elementor-section-height-default elementor-section-height-default" data-id="dd0103f" data-element_type="section" data-e-type="section" data-settings="{&quot;background_background&quot;:&quot;classic&quot;}">
						<div class="elementor-container elementor-column-gap-default">
					<div class="elementor-column elementor-col-100 elementor-top-column elementor-element elementor-element-8753de1" data-id="8753de1" data-element_type="column" data-e-type="column">
			<div class="elementor-widget-wrap elementor-element-populated">
						<div class="elementor-element elementor-element-60715ed elementor-blockquote--skin-boxed elementor-widget elementor-widget-blockquote" data-id="60715ed" data-element_type="widget" data-e-type="widget" data-widget_type="blockquote.default">
				<div class="elementor-widget-container">
							<blockquote class="elementor-blockquote">
			<p class="elementor-blockquote__content">
				Aus unserer Sicht ist das Urteil des AG Coburg ein weiterer, wichtiger Schritt,  insbesondere für Verbraucher effektive Rechtsprodukte gegen rigide Regulierungsstrategien anbieten zu können. Hier ist aus unserer Sicht jede gerichtliche Entscheidung zu begrüßen, die in Kombination mit den in Kürze inkrafttretenden Klarstellungen des Rechtsdienstleistungsgesetzes zu einer weiteren Rechtssicherheit für Anbieter innovativer Schadenlösungen führen.

			</p>
							<div class="e-q-footer">
											<cite class="elementor-blockquote__author">Tim Platner, Geschäftsführer von VINQO</cite>
														</div>
					</blockquote>
						</div>
				</div>
				<div class="vamtam-has-theme-widget-styles elementor-element elementor-element-ea1f653 elementor-widget elementor-widget-image" data-id="ea1f653" data-element_type="widget" data-e-type="widget" data-widget_type="image.default">
				<div class="elementor-widget-container">
									<div class="elementor-image">
																					<img fetchpriority="high" decoding="async" width="1024" height="682" src="https://vinqo.de/wp-content/uploads/Tim-Platner-Interview-5_QUER_WEB_klein-1024x682.jpg" class="attachment-large size-large wp-image-8623" alt="" srcset="https://vinqo.de/wp-content/uploads/Tim-Platner-Interview-5_QUER_WEB_klein-1024x682.jpg 1024w, https://vinqo.de/wp-content/uploads/Tim-Platner-Interview-5_QUER_WEB_klein-300x200.jpg 300w, https://vinqo.de/wp-content/uploads/Tim-Platner-Interview-5_QUER_WEB_klein-768x512.jpg 768w, https://vinqo.de/wp-content/uploads/Tim-Platner-Interview-5_QUER_WEB_klein-1536x1023.jpg 1536w, https://vinqo.de/wp-content/uploads/Tim-Platner-Interview-5_QUER_WEB_klein-320x213.jpg 320w, https://vinqo.de/wp-content/uploads/Tim-Platner-Interview-5_QUER_WEB_klein-640x426.jpg 640w, https://vinqo.de/wp-content/uploads/Tim-Platner-Interview-5_QUER_WEB_klein-360x240.jpg 360w, https://vinqo.de/wp-content/uploads/Tim-Platner-Interview-5_QUER_WEB_klein-720x480.jpg 720w, https://vinqo.de/wp-content/uploads/Tim-Platner-Interview-5_QUER_WEB_klein-1080x719.jpg 1080w, https://vinqo.de/wp-content/uploads/Tim-Platner-Interview-5_QUER_WEB_klein-800x533.jpg 800w, https://vinqo.de/wp-content/uploads/Tim-Platner-Interview-5_QUER_WEB_klein-1280x853.jpg 1280w, https://vinqo.de/wp-content/uploads/Tim-Platner-Interview-5_QUER_WEB_klein.jpg 2001w" sizes="(max-width: 1024px) 100vw, 1024px" />																								</div>
								</div>
				</div>
					</div>
		</div>
					</div>
		</section>
				<section class="elementor-section elementor-top-section elementor-element elementor-element-0061999 elementor-section-boxed elementor-section-height-default elementor-section-height-default" data-id="0061999" data-element_type="section" data-e-type="section">
						<div class="elementor-container elementor-column-gap-default">
					<div class="elementor-column elementor-col-100 elementor-top-column elementor-element elementor-element-0e7f064" data-id="0e7f064" data-element_type="column" data-e-type="column">
			<div class="elementor-widget-wrap elementor-element-populated">
						<div class="elementor-element elementor-element-8ba6147 elementor-widget elementor-widget-text-editor" data-id="8ba6147" data-element_type="widget" data-e-type="widget" data-widget_type="text-editor.default">
				<div class="elementor-widget-container">
									<p><strong>Amtsgericht Coburg</strong></p>
<p>Az.:      12 C 525/21</p>
<p style="text-align: center;"><strong>IM NAMEN DES VOLKES</strong></p>
<p>In dem Rechtsstreit</p>
<p><strong>Legal Data Technology GmbH, </strong>vertreten durch d. Geschäftsführer Tim Platner, Heinz-Fang-man-Straße 2-6, 42287 Wuppertal</p>
<p style="text-align: right;">&#8211; Klägerin &#8211;</p>
<p><u>Prozessbevollmächtigte:</u></p>
<p><strong>XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX</strong></p>
<p>gegen</p>
<p><strong>HUK-COBURG Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands auf Gegenseitigkeit in Coburg, </strong>vertreten durch d. Vorstand, Bahnhofsplatz, 96450 Coburg, Gz.: <strong>XXXXXXXXXXXXXX </strong></p>
<p style="text-align: right;">&#8211; Beklagte &#8211;</p>
<p><u>Prozessbevollmächtigte:</u></p>
<p><strong>XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX</strong></p>
<p> </p>
<p> </p>
<p>wegen Forderung</p>
<p>erlässt das Amtsgericht Coburg durch die Richterin am Amtsgericht <strong>XXXXXX </strong>am 14.06.2021 aufgrund des Sachstands vom 14.06.2021 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes</p>
<p style="text-align: center;"><strong>Endurteil</strong></p>
<p style="text-align: center;">(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)</p>
<ol>
<li><strong>Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 201,71 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.01.2021 zu zahlen.</strong></li>
<li><strong>Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.</strong></li>
<li><strong>Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.</strong></li>
</ol>
<p> </p>
<p style="text-align: center;"><strong>Beschluss</strong></p>
<p>Der Streitwert wird auf 201,71 € festgesetzt.</p>
<p style="text-align: center;"><strong>Entscheidungsgründe</strong></p>
<p>Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.</p>
<p>Die gem. § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RDG für den Bereich der Inkassodienstleistungen bei dem OLG Düsseldorf als Rechtsdienstleister registrierte Klägerin betreibt die Verbraucherplattform „VIN-QO.DE&#8220;, auf der sie Geschädigten die außergerichtliche Geltendmachung und Durchsetzung von Schadensersatzsansprüchen anbietet. Die Parteien streiten über die Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten, die durch die Geschädigte XXXXXXXXXX, welche die Klägerin mit der außergerichtlichen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus einem Haftpflichtschadensfall vom 12.10.2020 gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer des unfallverursachenden Fahrzeugs beauftragte, an die Klägerin abgetreten wurden.</p>
<p>Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin ist aktivlegitimiert.</p>
<p>Die Forderungsabtretung ist zunächst nicht wegen Verstoßes gegen das Verbot der Erbringung unerlaubter Rechtsdienstleistungen gem. § 134 BGB iVm. § 2 Abs. 1, 3, 5, 10 RDG nichtig.</p>
<p>Auch wenn die zu dieser Problematik ergangenen Urteile des BGH vom 27.11.2019 (VIII ZR 285/18) und 08.04.2020 ((VIII ZR 130/19) nicht die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus Haftpflichtschadensfällen zum Gegenstand haben, sind die festgestellten Grundsätze zum Umfang der gesetzlichen Erlaubnis gem. § 3 RDG auch in diesem Fall anwendbar und führen zur Überzeugung des Gerichts dazu, dass die Klägerin außergerichtliche Rechtsdienstleistungen erbringt, die von der, ihr aufgrund der Registrierung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 RDG erteilten Erlaubnis, Inkassodienstleistungen zu erbringen, gedeckt ist.</p>
<p>Der BGH stellt insofern in seinem Urteil vom 27.11.2019 (aaO) fest, dass der Begriff der Rechtsdienstleistung in Gestalt der Inkassodienstleistung (Forderungseinziehung) gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG, die ein im Rechtsdienstleistungsregister eingetragener Inkassodienstleister nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG erbringen darf, unter Berücksichtigung der vom Gesetzgeber mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz &#8211; in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts &#8211; verfolgten Zielsetzung einer grundlegenden, an den Gesichtspunkten der Deregulierung und Liberalisierung ausgerichteten, die Entwicklung neuer Berufsbilder erlaubenden Neugestaltung des Rechts der außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen nicht in einem zu engen Sinne zu verstehen ist. Vielmehr ist &#8211; innerhalb des mit diesem Gesetz verfolgten Schutzzwecks, die Rechtssuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 RDG) &#8211; eine eher großzügige Betrachtung geboten (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 2002 &#8211; 1 BvR 423/99, NJW2002, 1190 und BVerfG, Beschluss vom 14. August 2004 &#8211; 1 BvR 725/03, NJW-RR 2004, 1570 [jeweils zum RBerG]).</p>
<p>Für die auf dieser Grundlage vorzunehmende Beurteilung, ob sich die Tätigkeit eines registrierten Inkassodienstleisters innerhalb seiner Inkassodienstleistungsbefugnis gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG hält, lassen sich keine allgemeingültigen Maßstäbe aufstellen. Erforderlich ist vielmehr stets eine am Schutzzweck des Rechtsdienstleistungsgesetzes orientierte Würdigung der Umstände des Einzelfalls einschließlich einer Auslegung der hinsichtlich der Forderungseinziehung getroffenen Vereinbarungen. Dabei sind die Wertentscheidungen des Grundgesetzes in Gestalt der Grundrechte der Beteiligten sowie der Grundsatz des Vertrauensschutzes zu berücksichtigen und ist den Veränderungen der Lebenswirklichkeit Rechnung zu tragen (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2004 &#8211; 1 BvR 1807/98, NJW 2004, 672; BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 2002 &#8211; 1 BvR 423/99, NJW 2002, 1190, 1191 f.; BVerfG, Beschluss vom 14. August 2004 &#8211; 1 BvR 725/03, NJW-RR 2004, 1570 und BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 1997-1 BvR 780/87, BVerfGE 97, 12, 32 [jeweils zum RBerG]).(Rn.109)</p>
<p>Überschreitet hiernach ein registrierter Inkassodienstleister seine Inkassodienstleistungsbefugnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, kann darin ein Verstoß gegen § 3 RDG liegen. Ein solcher Verstoß hat, wenn die Überschreitung bei einer umfassenden Würdigung der Gesamtumstände aus der objektivierten Sicht eines verständigen Auftraggebers des Inkassodienstleisters zum einen eindeutig vorliegt und zum anderen unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Rechtsdienstleistungsgesetzes in ihrem Ausmaß als nicht nur geringfügig anzusehen ist, die Nichtigkeit nach § 134 BGB der zwischen dem Inkassodienstleister und dessen Auftraggeber getroffenen Inkassovereinbarung einschließlich einer in diesem Zusammenhang erfolgten Forderungsabtretung zur Folge (Anschluss an und Fortführung von BGH, Urteile vom 30. Oktober 2012 &#8211; XI ZR 324/11, NJW 2013, 59 Rn. 34 ff.; vom 11. Dezember 2013 &#8211; IV ZR 46/13, NJW 2014, 847 Rn. 31; vom 21. Oktober 2014 &#8211; VI ZR 507/13, NJW2015, 397 Rn. 5; vom 11. Januar 2017 &#8211; IV ZR 340/13, VersR 2017, 277 Rn. 34 und vom 21. März 2018 &#8211; VIII ZR 17/17, NJW2018, 2254 Rn. 18; BVerfG, Be-schluss vom 20. Februar 2002 &#8211; 1 BvR 423/99, NJW2002, 1190, 1192).</p>
<p>Von einer Nichtigkeit nach § 134 BGB ist danach insbesondere dann regelmäßig auszugehen, wenn der registrierte Inkassodienstleister Tätigkeiten vornimmt, die von vornherein nicht auf eine Forderungseinziehung im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG, sondern etwa auf die Abwehr von Ansprüchen gerichtet sind oder eine über den erforderlichen Zusammenhang mit der Forderungseinziehung hinausgehende Rechtsberatung zum Gegenstand haben oder wenn das &#8222;Geschäftsmoden&#8220; des Inkassodienstleisters zu einer Kollision mit den Interessen seines Auftraggebers führt.</p>
<p>Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert (§ 2 Abs. 1 RDG). Unabhängig davon ist nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird (Inkassodienstleistung), stets eine Rechtsdienstleistung. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 RDG dürfen natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die &#8211; wie die Klägerin &#8211; bei der zuständigen Behörde registriert sind (registrierte Personen), aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in bestimmten, in dieser Vorschrift bezeichneten Bereichen erbringen. Hierzu gehören gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG Inkassodienstleistungen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RDG).</p>
<p>Nach § 3 RDG ist die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur &#8222;in dem Umfang zulässig&#8220;, in dem sie durch das Rechtsdienstleistungsgesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird. Insbesondere die Formulierung &#8222;in dem Umfang&#8220; deutet darauf hin, dass der Gesetzgeber die Fälle, in denen ein Erlaubnistatbestand erfüllt ist, nicht generell, sondern nur insoweit aus dem Anwendungsbereich des Verbotstatbestands des § 3 RDG herausnehmen wollte, als sich die konkret zu beurteilende Rechtsdienstleistung in den Grenzen des jeweiligen Erlaubnistatbestands hält.</p>
<p>Nach dem Urteil des BGH vom 27.11.2019 (aaO) hat indes nicht jede &#8211; auch geringfügige &#8211; Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG) ohne weiteres stets auch die Nichtigkeit der auf die Verletzung des Rechtsdienstleistungsgesetzes gerichteten Rechtsgeschäfte nach § 134 BGB zur Folge. So kann es Fälle geben, bei denen die Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis so geringfügig ist, dass noch nicht einmal ein Verstoß gegen § 3 RDG vorliegt. Daneben kann es Fälle geben, bei denen ein solcher Verstoß zwar vorliegt, aber aufgrund einer verfassungsgemäßen Auslegung und Anwendung des § 134 BGB jedenfalls eine Nichtigkeit der diesem Verstoß zugrunde liegenden Rechtsgeschäfte aus Gründen der Verhältnismäßigkeit (vgl. hierzu BVerfG, NJW2002, 1190, 1192) nicht angenommen werden kann. So wird die Annahme einer Nichtigkeit nach § 134 BGB im Falle einer Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG in der Regel voraussetzen, dass die Überschreitung bei einer &#8211; in erster Linie dem Tatrichter obliegenden &#8211; umfassenden Würdigung der Gesamtumstände aus der objektivierten Sicht eines verständigen Auftraggebers eindeutig vorliegt und unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Rechtsdienstleistungsgesetzes,  die Rechtssuchenden,  den  Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 RDG), in ihrem Ausmaß als nicht nur geringfügig &#8211; etwa auf Randbereiche beschränkt &#8211; anzusehen ist. Der genannten Eindeutigkeit der Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis bedarf es dabei auch deshalb, um nicht dem Kunden, insbesondere bei schwieriger Rechtslage, das Risiko dieser Einschätzung aufzubürden.</p>
<p>Die hier gegenständliche Tätigkeit der Klägerin bewegt sich im Rahmen der zulässigen Inkassodienstleistung gem. § 2 RDG und ist von der nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG bestehenden Befugnis der Klägerin, als registrierte Person Rechtsdienstleitungen im Bereich der Inkassodienstleistungen zu erbringen, gedeckt.</p>
<p>Vor dem Hintergrund, dass maßgebend für diese Beurteilung insbesondere die durch den Gesetzgeber mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz verfolgte Zielsetzung einer grundlegenden, an den Gesichtspunkten der Deregulierung und Liberalisierung ausgerichteten Neugestaltung des Rechts der außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen ist, mit der der Gesetzgeber an die zuvor bereits in diese Richtung weisende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anknüpfen, diese umsetzen, fortführen und hierbei zugleich den Deregulierungsbestrebungen der Europäischen Kommission im Bereich des freien Dienstleistungsverkehrs Rechnung tragen wollte (vgl. BT-Drucks. 16/3655, S. 1, 26 ff., 42; siehe auch BT-Plenarprotokoll 16/118, S. 12256, 12257 f.), ist eine Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis der Klägerin nicht erkennbar.</p>
<p>Nach der in der Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG enthaltenen Legaldefinition ist eine Inkassodienstleistung die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird. Ist eine Person gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG bei der zuständigen Behörde für den Bereich der Inkassodienstleistungen registriert, darf sie aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in diesem Bereich erbringen.</p>
<p>Die Klägerin verfügt über eine solche Registrierung und betreibt die Geltendmachung von Ansprüchen der vorliegenden Art als eigenständiges Geschäft im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG. Ein eigenständiges Geschäft im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die Forderungseinziehung innerhalb einer ständigen hauptberuflichen oder nebenberuflichen Inkassotätigkeit oder außerhalb einer solchen nicht lediglich als Nebenleistung im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen Tätigkeit erfolgt. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, da die Klägerin die hier in Rede stehende Verfolgung von Schadensersatzansprüchen innerhalb ihrer ständigen hauptberuflichen (Inkasso-)Tätigkeit betreibt.</p>
<p>Die von der Klägerin für die Geschädigte im vorliegenden Fall erbrachten Tätigkeiten sind als Inkassodienstleistungen gemäß dieser Bestimmung anzusehen, da sie letztlich auf die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen ausgerichtet sind (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RDG).</p>
<p>Da nach Maßgabe des Urteils des BGH vom 27.11.2019 (aaO) zur Beurteilung, ob sich die gegenständliche Tätigkeit im Rahmen der Befugnis bewegt, eine am Schutzzweck des Rechtsdienstleistungsgesetzes, die Rechtssuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 RDG), orientierte Würdigung der Umstände des Einzelfalls einschließlich einer Auslegung der hinsichtlich der Forderungseinziehung getroffenen Vereinbarungen ist, sind auch die Wertentscheidungen des Grundgesetzes zu berücksichtigen. Folglich sind die Grundrechte der Beteiligten &#8211; namentlich zum einen die Berufsausübungsfreiheit des Inkassodienstleisters (Art. 12 Abs. 1 GG) und zum anderen die zugunsten des Kunden zu berücksichtigende Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG), die &#8211; bereits entstandene &#8211; schuldrechtliche Forderungen umfasst (BVerfG, NJW2001, 2159 f. mwN) -sowie der Grundsatz des Vertrauensschutzes (vgl. hierzu BVerfG, NJW 2002,  1190, 1192; BVerfGE 143, 246 Rn. 268, 372; BVerfG, NVwZ 2017, 702 Rn. 19; jeweils mwN) in den Blick zu nehmen und ist hierbei auch den Veränderungen der Lebenswirklichkeit Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, NJW 2004, 672; NJW 2002, 1190, 1191 f.; NJW-RR 2004, 1570, 1571; BVerfGE 97, 12, 32; [jeweils zum RBerG]; BT-Drucks. 16/3655, S. 37 f., 47; vgl. auch BGH, Urteile vom 30. Oktober 2012 &#8211; XI ZR 324/11, aaO Rn. 11 ff.; vom 21. März 2018 &#8211; VIII ZR 17/17, aaO Rn. 20 ff.).</p>
<p>Zur Inkassodienstleistung gehört eine auf die Forderungseinziehung bezogene rechtliche Beratung des Gläubigers.</p>
<p>Die hier zu beurteilenden Tätigkeiten der Klägerin dienen der Einziehung der den Unfallgeschädigten entstandenen Haftpflichtschäden.</p>
<p>Dem Inkassodienstleister ist grsl. auch eine umfassende rechtliche Forderungsprüfung und eine substantielle Beratung des Kunden über den Forderungsbestand gestattet (BVerfG, Beschluss 20.02.2002, NJW 2002,1190). Zur Begründung hat das Bundesverfassungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Mit der Rechtsberatung im Sinne des Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG sei grundsätzlich die umfassende und vollwertige Beratung der Rechtsuchenden, wenn auch nur in einem bestimmten &#8211; in Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 RBerG genannten &#8211; Sachbereich gemeint. Der Erlaubnisvorbehalt für Inkassounternehmer flankiere denjenigen für die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, einschließlich der Rechtsberatung. Er diene dazu, die mit dem geschäftsmäßigen Forderungseinzug einhergehende besondere Form der Rechtsbesorgung und Rechtsberatung in den Schutzzweck des Rechtsberatungsgesetzes einzubeziehen (BVerfG, aaO). Zu der einem solchen Inkassounternehmen gestatteten Rechtsberatung gegenüber seinem Kunden gehört auch die Äußerung von Rechtsansichten gegenüber dem Schuldner nach Erhebung von Einwendungen. Diese rechtliche Qualifizierung des Geschäftsgegenstandes, für die der Inkassounternehmer seinem Mandanten gegenüber Verantwortung trage, bleibe Teil seiner erlaubten Rechtsbesorgung und werde nicht etwa zum Rechtsrat gegenüber dem Schuldner (BVerfG, NJW-RR 2004, 1570, 1571).</p>
<p>Nach diesen Grundsätzen ist nicht zu erkennen, dass die Klägerin mit ihrer Tätigkeit ihre Befugnis überschreitet.</p>
<p>Die Klägerin ist auch durch wirksame Abtretung Forderungsinhaberin geworden und damit aktivlegitimiert. In den, durch nachgewiesene Einwilligung der Geschädigten XXXXXX vom 28.10.2020, wirksam einbezogenen AGB der Klägerin heißt es: „Mit Einwilligung in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird der Kostenanspruch in Höhe des gem. § 4 RDGEG i.V.m. RVG analog zu beanspruchenden Betrages aufschiebend bedingt zum Zeitpunkt der Mandatsübernahme erstrangig und unerfüllt gegen Schädiger, Halter, Haftpflichtversicherer und Dritte aus dem gemeldeten Schadensereignis an uns an Erfüllung statt abgetreten. Wir nehmen die Abtretung mit Mandatsannahme an. Soweit der Anspruchsgegner die Zahlung des Vergütungsanspruchs unberechtigt verweigert, setzen wir diesen gerichtlich in eigenem Namen und auf eigene Rechnung durch.&#8220; Mit Erklärung vom 03.02.2021 bestätigt die Geschädigte XXXX erneut unterschriftlich die Abtretung des hier gegenständlichen Anspruchs. Die formularmäßige Abtretung an Erfüllung statt begegnet hier keinen rechtlichen Bedenken.</p>
<p>Die Klägerin hat Anspruch auf 201,71 € Rechtsverfolgungskosten.</p>
<p>Der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch umfasst grundsätzlich auch den Ersatz der durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen Rechtsverfolgungskosten, § 249 II 1 BGB. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (Senat NJW 2017, 3588 Rn. 6; NJW 2006, 1065; NJW 2005, 1112 = VersR 2005, 558 [559]; BGHZ 127, 348 [350] = NJW 1995, 446; BGH    NJW    2015,147    BGH:     Berücksichtigung    von    Großkundenrabatten bei fiktiver Schadensabrechnung(NJW2020, 144) 3447 Rn. 55) hat der Schädiger allerdings nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren. Auch dabei ist gemäß dem Grundsatz der subjektbezogenen Schadensbetrachtung Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten zu nehmen (vgl. Senat NJW 2017, 3527 Rn. 10; NJW 2012, 2194 = DAR 2012, 387 Rn. 8; NJW-RR 2007, 856 Rn. 10, jew. mwN). An die Voraussetzungen des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs sind keine überzogenen Anforderungen zu stellen. Es kommt darauf an, wie sich die voraussichtliche Abwicklung des Schadensfalls aus der Sicht des Geschädigten darstellt. Ist die Verantwortlichkeit für den Schaden und damit die Haftung von vornherein nach Grund und Höhe derart klar, dass aus Sicht des Geschädigten kein vernünftiger Zweifel daran bestehen kann, dass der Schädiger (oder dessen Haftpflichtversicherer) ohne Weiteres seiner Ersatzpflicht nachkommen werde, so wird es grundsätzlich nicht erforderlich sein, schon für die erstmalige Geltendmachung des Schadens gegenüber dem Schädiger oder dessen Versicherer einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen (vgl. Senat NJW-RR 2007, 856; NJW 2005, 1112 = VersR 2005, 558 [559]; BGHZ 127, 348 [351 f.] = NJW 1995, 446). In derart einfach gelagerten Fällen kann der Geschädigte grundsätzlich den Schaden selbst geltend machen, so dass sich die sofortige Einschaltung eines Rechtsanwalts nur unter besonderen Voraussetzungen als erforderlich erweisen kann, etwa wenn der Geschädigte aus Mangel an geschäftlicher Gewandtheit oder sonstigen Gründen wie Krankheit oder Abwesenheit nicht in der Lage ist, den Schaden selbst anzumelden (Senat BGHZ 127, 348 [352] = NJW 1995, 446; NJW-RR 2007, 856; BGH NJW 2015, 3447 Rn. 55).</p>
<p>Diese Grundsätze gelten entsprechend für die Heranziehung eines Inkassodienstes.</p>
<p>Vorliegend handelte es sich, auch nach dem Vortrag der beklagten, um einen komplexen Verkehrsunfall im fließenden Verkehr, sodass aus Sicht der Geschädigten die Beauftragung der Klägerin zur Wahrnehmung ihrer Rechte erforderlich und zweckmäßig war. Die Rechtsverfolgungskosten sind daher bis zur Deckelung durch entsprechende RVG-Gebühren erstattungsfähig.</p>
<p>Die Klägerin machte unstreitig für die Geschädigte 1.146, 15 € erfolgreich geltend, sodass sich hieraus der entsprechende Kostenerstattungsanspruch gem. § 4 RDGEG i.V.m. RVG VV analog in Höhe von 201,71 € ergibt. Die Erhebung einer 1,3 Mittelgebühr ist vorliegend für die durchschnittliche Tätigkeit nicht zu beanstanden.</p>
<p>Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB. Die beklagte hat mit Schreiben vom 28.01.2020 die Erstattung der Rechtsverfolgungskosten ernsthaft und endgültig abgelehnt.</p>
<p>Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.</p>
<p>Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.</p>								</div>
				</div>
					</div>
		</div>
					</div>
		</section>
				</div>
		<p>Der Beitrag <a href="https://vinqo.de/legal-tech-vinqo-obsiegt-gegen-huk-coburg/">Legal Tech VINQO obsiegt gegen HUK-COBURG</a> erschien zuerst auf <a href="https://vinqo.de">VINQO Rechtsanwälte</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Gemeinsam stärker! Quirmbach &#038; Partner und VINQO bündeln ihre Kräfte</title>
		<link>https://vinqo.de/gemeinsam-staerker-quirmbach-partner-und-vinqo-buendeln-ihre-kraefte/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 17 Mar 2021 08:30:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Legal Tech]]></category>
		<category><![CDATA[Partnerschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Personenschaden]]></category>
		<category><![CDATA[Presse]]></category>
		<category><![CDATA[Quirmbach]]></category>
		<category><![CDATA[Quirmbach & Partner]]></category>
		<category><![CDATA[Schadenregulierung]]></category>
		<category><![CDATA[Schmerzensgeld]]></category>
		<category><![CDATA[Vinqo]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://vinqo.de/?p=12608</guid>

					<description><![CDATA[<p>Die auf Schadensfälle spezialisierte Verbraucherplattform VINQO und das Anwaltsbüro Quirmbach &#38; Partner haben eine strategische Partnerschaft geschlossen, die Geschädigten eine fachlich und prozessual exzellente Vertretung über alle Schäden hinweg sichern soll Gemeinsam wollen wir die Vertretung von Unfallgeschädigten in Deutschland maßgeblich weiterentwickeln und verbessern. -Sven Wilhelmy, Partner von Quirmbach &#38; Partner Das Anwaltsbüro Quirmbach und...</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://vinqo.de/gemeinsam-staerker-quirmbach-partner-und-vinqo-buendeln-ihre-kraefte/">Gemeinsam stärker! Quirmbach &#038; Partner und VINQO bündeln ihre Kräfte</a> erschien zuerst auf <a href="https://vinqo.de">VINQO Rechtsanwälte</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Die auf Schadensfälle spezialisierte Verbraucherplattform VINQO und das Anwaltsbüro Quirmbach &amp; Partner haben eine strategische Partnerschaft geschlossen, die Geschädigten eine fachlich und prozessual exzellente Vertretung über alle Schäden hinweg sichern soll</p>



<blockquote class="wp-block-quote is-layout-flow wp-block-quote-is-layout-flow"><p>Gemeinsam wollen wir die Vertretung von Unfallgeschädigten in Deutschland maßgeblich weiterentwickeln und verbessern.</p><cite>-Sven Wilhelmy, Partner von Quirmbach &amp; Partner</cite></blockquote>



<p class="wp-block-paragraph">Das Anwaltsbüro Quirmbach und Partner zählt mit seiner jahrzehntelangen Erfahrung in der Vertretung von Mandanten nach schwersten Verkehrsunfällen oder Behandlungsfehlern zu den Marktführern für Personengroßschäden. </p>



<p class="wp-block-paragraph">Gemeinsam mit VINQO wird die fachliche Expertise um schnelle und softwarebasierte Prozesse und ein niederschwelligeres Angebot ergänzt.</p>



<blockquote class="wp-block-quote is-layout-flow wp-block-quote-is-layout-flow"><p>Quirmbach und Partner ergänzt und bereichert das Leistungsportfolio von VINQO optimal durch eine Spezialisierung auf Großschäden, während wir uns ganz auf die einfache und und fundierte Vertretung bei kleineren und mittleren Personenschäden konzentrieren. </p><p>Gemeinsam können wir so Kräfte bündeln und Geschädigten einen Full-Service aus einer Hand bieten, der so in Deutschland wohl bisher einzigartig ist.</p><cite>-Tim Platner, Geschäftsführer von VINQO</cite></blockquote>



<p class="wp-block-paragraph">So können Geschädigte vom kleinen Auffahrunfall bis zum schwersten Motorradunfälle sicher sein, dass ihnen nicht nur eine einfache und bequeme Durchsetzung ihrer Ansprüche über innovative Onlineangebote ermöglicht wird, sondern auch bei schweren und schwersten Verletzungen stets eine exzellente Beratung und Vertretung garantiert ist. </p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Partnerschaft von Quirmbach &amp; Partner und VINQO stellt dabei auch ein Leuchtturmprojekt im Schadensbereich dar, das die fachliche Expertise einer spezialisierten Mittelstandskanzlei mit der Entwicklung neuer, softwarebasierter Rechtslösungen kombiniert und so die Rechte von Unfallgeschädigten stärkt.</p>



<blockquote class="wp-block-quote is-layout-flow wp-block-quote-is-layout-flow"><p>Die enge und nahtlose Einbindung von Spezialisten bildet den spannenden Auftakt einer Serie von Neuerungen, die wir anstoßen, um das strukturelle Ungleichgewicht zwischen Schädiger- und Geschädigtenseite einzuebnen. Unser Ziel ist es, die Schadenregulierung für Geschädigte fortzuentwickeln und grundlegend zu verbessern. </p><cite>-Tim Platner, Geschäftsführer von VINQO</cite></blockquote>



<p class="wp-block-paragraph">Die Pressemitteilung von Quirmbach &amp; Partner zur Partnerschaft <a href="https://ihr-anwalt.com/blog/kooperation-vinqo-quirmbach-partner/">finden Sie hier abrufbar</a>.</p>



<p class="wp-block-paragraph"></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://vinqo.de/gemeinsam-staerker-quirmbach-partner-und-vinqo-buendeln-ihre-kraefte/">Gemeinsam stärker! Quirmbach &#038; Partner und VINQO bündeln ihre Kräfte</a> erschien zuerst auf <a href="https://vinqo.de">VINQO Rechtsanwälte</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Versicherung zahlt nach Hundebiss nicht &#8211; Das ist zu tun!</title>
		<link>https://vinqo.de/versicherung-zahlt-nach-hundebiss-nicht-das-ist-zu-tun/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 27 Jan 2021 09:09:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Hundebiss]]></category>
		<category><![CDATA[Schmerzensgeld]]></category>
		<category><![CDATA[angemessene Frist]]></category>
		<category><![CDATA[Erinnerung]]></category>
		<category><![CDATA[Ermittlungsakte]]></category>
		<category><![CDATA[Frist]]></category>
		<category><![CDATA[Fristablauf]]></category>
		<category><![CDATA[Haftpflichtversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Hundehaftpflichtversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[langes Warten auf Schmerzensgeld]]></category>
		<category><![CDATA[Mahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Prüffrist]]></category>
		<category><![CDATA[Prüfungsdauer]]></category>
		<category><![CDATA[Regulierung]]></category>
		<category><![CDATA[Regulierungsdauer]]></category>
		<category><![CDATA[Regulierungsverzögerung]]></category>
		<category><![CDATA[Schadenregulierung]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensregulierung]]></category>
		<category><![CDATA[Schmerzensgeld nach Hundebiss]]></category>
		<category><![CDATA[Verschleppung]]></category>
		<category><![CDATA[Verschleppung der Schadensregulierung]]></category>
		<category><![CDATA[Versicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Versicherung verschleppt regulierung]]></category>
		<category><![CDATA[Versicherung zahlt nicht]]></category>
		<category><![CDATA[Verzug]]></category>
		<category><![CDATA[Verzugsschaden]]></category>
		<category><![CDATA[Warten]]></category>
		<category><![CDATA[Warten auf Schmerzensgeld]]></category>
		<category><![CDATA[Wo bleibt mein GEld]]></category>
		<category><![CDATA[Wo bleibt mein Schmerzensgeld]]></category>
		<category><![CDATA[Zinsen]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://vinqo.de/?p=10753</guid>

					<description><![CDATA[<p>Selbst wenn Sie selber alle notwendigen Dokumente eingereicht haben, kann es Zeit in Anspruch nehmen, diese zu überprüfen. Besonders bei Schmerzensgeldern, die die Versicherung zusätzlich selber einschätzen muss, entsteht hier eine Verzögerung. </p>
<p>Der Beitrag <a href="https://vinqo.de/versicherung-zahlt-nach-hundebiss-nicht-das-ist-zu-tun/">Versicherung zahlt nach Hundebiss nicht &#8211; Das ist zu tun!</a> erschien zuerst auf <a href="https://vinqo.de">VINQO Rechtsanwälte</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[		<div data-elementor-type="wp-post" data-elementor-id="10753" class="elementor elementor-10753" data-elementor-post-type="post">
						<section class="elementor-section elementor-top-section elementor-element elementor-element-6e0a0d7 elementor-section-boxed elementor-section-height-default elementor-section-height-default" data-id="6e0a0d7" data-element_type="section" data-e-type="section">
						<div class="elementor-container elementor-column-gap-default">
					<div class="elementor-column elementor-col-100 elementor-top-column elementor-element elementor-element-0121c9d" data-id="0121c9d" data-element_type="column" data-e-type="column">
			<div class="elementor-widget-wrap elementor-element-populated">
						<div class="elementor-element elementor-element-525d903 elementor-widget elementor-widget-text-editor" data-id="525d903" data-element_type="widget" data-e-type="widget" data-widget_type="text-editor.default">
				<div class="elementor-widget-container">
									<p>Von einem <strong>Hund gebissen</strong> zu werden, ist für einen Geschädigten nicht selten ein traumatisches Erlebnis mit fortwährenden Schmerzen, sondern auch mit einem erheblichen Aufwand verbunden, eine angemessene Kompensation durch ein <strong>Schmerzensgeld</strong> zu erhalten. </p><p>Zwar ist es natürlich erfreulich, wenn auf der gegnerischen Seite eine Haftpflichtversicherung steht, aber die Auseinandersetzung mit einer <strong>Versicherung</strong> ist <strong>zeitintensiv und nervenaufreichend</strong>.</p><p>Die Wochen ziehen ins Land, und man hat immer noch keine Zahlung für die Schäden oder ein Schmerzensgeld erhalten. Ihr Anspruch ist zwar bereits ab dem Zeitpunkt des Hundebisses „fällig“, Sie können das Geld also sofort verlangen, eine Zahlung kommt aber meist erst viel später. Woran kann das liegen? Und was kann man dagegen tun?</p>								</div>
				</div>
					</div>
		</div>
					</div>
		</section>
				<section class="elementor-section elementor-top-section elementor-element elementor-element-e40a089 elementor-section-boxed elementor-section-height-default elementor-section-height-default" data-id="e40a089" data-element_type="section" data-e-type="section">
						<div class="elementor-container elementor-column-gap-default">
					<div class="elementor-column elementor-col-100 elementor-top-column elementor-element elementor-element-762a608" data-id="762a608" data-element_type="column" data-e-type="column">
			<div class="elementor-widget-wrap elementor-element-populated">
						<div class="elementor-element elementor-element-8d4935b elementor-widget elementor-widget-text-editor" data-id="8d4935b" data-element_type="widget" data-e-type="widget" data-widget_type="text-editor.default">
				<div class="elementor-widget-container">
									<h2>Versicherung hat nach Hundebiss Prüffrist</h2><p>Selbst wenn Sie selber alle notwendigen <strong>Dokumente</strong> eingereicht haben, kann es Zeit in Anspruch nehmen, diese zu <strong>überprüfen</strong>.</p><p>Nach einem Schadensfall sind geltend gemachte und bezifferte Ansprüche sofort fällig. Sie können die Zahlung also sofort verlangen. </p><p>Allerdings gewährt die Rechtsprechung Versicherungen eine Prüffrist zu. Das bedeutet, dass zwar nach Verzug der Ansprüche sofort (erfolgreich) geklagt werden kann, allerdings können Sie dann gleichwohl auf allen Kosten sitzen bleiben, wenn die Prüffrist nicht gewährt worden ist. </p><p>Denn Versicherungen sollen als &#8222;Solidarsystem&#8220; sicherstellen können, dass Ansprüche nicht unberechtigt erfüllt werden, sodass weitergehende Informationen eingeholt werden können. Bei einem Hundebiss, bei dem es zu einer Hunderauferei mit Ihrem Hund kam, wird fast immer versucht, eine Haftungsquote zu bilden, wodurch Sie nur einen verminderten Prozentsatz zuerkannt bekommen sollen. </p><p>Häufig verweist die Versicherung jedoch auch zu unrecht auf die &#8222;andauerende Prüfung der eigenen Eintrittspflicht&#8220; und verzögert damit unberechtigt die Auszahlung Ihrer geltend gemachten Ansprüche. </p><p>Die <a href="https://vinqo.de/versicherung-fordert-ermittlungsakte-an-muss-ich-warten/">Anforderung der Ermittlungsakte</a> beispielsweise darf nicht bei der Prüffrist berücksichtigt werden. Auch der Einwand, dass die &#8222;Schadensmeldung des Versicherungsnehmers&#8220; führt nicht zu einer Verlängerung der Prüffrist, da dieser den Schadensfall gem.<a href="https://dejure.org/gesetze/VVG/104.html"> § 104 Abs. 1 VVG</a> innerhalb einer Woche zu melden hat. </p><p><span style="text-decoration: underline;"><strong>Tipp</strong></span>: Fordern Sie die gegnerische Versicherung auf, substantiiert darzulegen, welche Haftungseinwände konkret bestehen. Die Versicherung muss dann Auskunft erteilen, um sich auf die ggfs. verlängerte Prüffrist erfolgreich berufen zu können.</p><h2>Hundehalter meldet Hundebiss nicht der Versicherung</h2><p>Der <strong>Hundehalter</strong> hat aus dem Hundehaftpflichtversicherungsvertrag die Obliegenheit, zeitnah den Schaden zu melden und nötige<strong> Unterlagen einzureichen</strong>.</p><p>Und hier kommt es dann leider zu einem relativ menschlichen Phänomen:</p><p>Man setzt sich nicht gerne mit unangenehmen Themen auseinander und schiebt diese gerne auf. Viele Hundehalter haben Angst, dass neben den zivilrechtlichen Folgen auch <a href="https://vinqo.de/anzeige-nach-hundebiss-erstatten/"><strong>strafrechtliche Folgen</strong></a> auf sie zukommen. Zusätzlich befürchten sie, dass ihnen der Hund weggenommen werden könnte. Da stellt bereits die Meldung des Schadens an die eigene Versicherung eine Überwindung dar. Aus dem Grund neigen Hundehalter dann auch dazu, den Fragebogen der eigenen Versicherung spät auszufüllen und abzuschicken. Sie haben Sorge, dass die Versicherung am Ende dem Hundehalter <strong>Schuld</strong> an dem Vorfall gib und die Versicherung kündigt.</p><p> </p><h2>Was können Sie gegen Verzögerungen nach einem Hundebiss tun?</h2><p>Die Frage nach dem „<strong>Warum</strong>“ der Verzögerung kann Ihnen nicht bei der Beschleunigung des Verfahrens helfen. Folgende Schritte sollten Sie in Betracht ziehen:</p><h3>Mahnung</h3><p>Sie sollten die gegnerische Versicherung und den Hundehalter <strong>anmahnen</strong>, dass Sie auf Ihre<strong> fällige Ansprüche </strong>warten.</p><p>Hierdurch kann die gegnerische Seite in <strong>Verzug</strong> gesetzt werden. Folge ist, dass Sie unter Umständen <strong>Zinsen</strong> hierdurch erhalten können. In der Mahnung sollten Sie auch eine angemessene Frist zur Zahlung benennen. Im Regelfall wird eine <strong>Frist</strong> von 10 bis 14 Tagen angemessen sein. Eine Mahnung ist aber nur hilfreich, wenn die <strong>Prüfungsfrist</strong> der Versicherung bereits abgelaufen ist. Wie lange eine solche Prüfungsfrist eingeräumt werden muss, haben Gerichte unterschiedlich beurteilt:</p><table><tbody><tr><td width="302"><p>Zwei Wochen</p></td><td width="302"><p>OLG Saarbrücken, 27.03.2007</p></td></tr><tr><td width="302"><p>Drei Wochen</p></td><td width="302"><p>OLG Düsseldorf. 27.06.2007</p></td></tr><tr><td width="302"><p>Vier Wochen</p></td><td width="302"><p>OLG München, 29.07.2010; KG 30.06.2008</p></td></tr><tr><td width="302"><p>Vier bis sechs Wochen</p></td><td width="302"><p>OLG Stuttgart, 6.4.10, OLG Koblenz, 20.04.2011, OLG Frankfurt, 02.12.2014, LG Koblenz, 25.04.2016</p></td></tr></tbody></table><p>Sie sollten also zumindest vier Wochen nach Meldung des Falles abwarten, bevor Sie mahnen. Verzögerungen durch das Einholen einer <strong>Ermittlungsakte</strong> fallen <strong>nicht</strong> mit in die Prüffrist.</p><h3>Hundehalter zur Zahlung auffordern </h3><p>Wirkt der Hundehalter an der Schadenregulierung nicht mit, so ist es häufig hilfreich, Ihre Ansprüche unmittelbar dem Hundehalter gegenüber zu beziffern und hier eine kurze Frist zu setzen. Häufig führt die Bezifferung hoher drei- bis vierstelliger Schmerzensgeldansprüche dazu, dass zur Abwehr dieser dann die eigene Hundehaftpflichtversicherung kontaktiert und die Schadenregulierung so gefördert wird. </p><p>Sollte es zu Problemen mit der Hundehaftpflichtversicherung kommen, so halten Sie sich an den Hundehalter. Denn im Klagefall ist die <strong>Hundehaftpflichtversicherung</strong> nicht passivlegitimiert, kann also <strong>nicht verklagt</strong> werden. Sie müssen Ihre Ansprüche dann direkt gegen den Hundehalter richten. </p><p> </p><h3>Juristische Hilfe in Anspruch nehmen</h3><p>Leider zeigt unsere eigene Erfahrung, dass die häufig über Monate ziehenden Bemühungen, nach einem Hundebiss alleine zu seinem Recht zu kommen, in den nur wenigen Fällen erfolgreich ist. Häufig wird dann ein viel zu niedriges Schmerzensgeld geleistet. </p><p>Zudem verweigern Hundehalter häufig jedwede Mithilfe, damit Sie zu Ihrem Recht gelangen können.</p><p>Deshalb können wir zur Vermeidung monatelanger Verzögerungen nur dazu raten, direkt von Beginn an juristische Hilfe in Anspruch zu nehmen. </p><p>Mit <a href="https://vinqo.de/hundebiss-schmerzensgeld/">VINQO </a>können Sie sicher sein, dass die Beauftragung dank Erfolgshonorar ohne Kostenrisiko ist und zudem Kosten für ärztliche Gutachten, Ermittlungsakten uvm. ebenfalls übernommen werden. </p><p> </p><h2>Schmerzensgeld erhöht sich bei Regulierungsverzögerung</h2><p>Wenn die Gegenseite (Hundehalter oder gegnerische Versicherung) Ihren Fall <strong>mutwillig</strong> verschleppt, kann sich hierdurch Ihr Schmerzensgeld fortlaufend <strong>erhöhen</strong>. Dies ist die einheitliche Rechtsprechung von vielen Obergerichten (vgl. OLG München, 09.10.2009; OLG Frankfurt, 07.01.1999; OLG Nürnberg, 11.07.1995; LG Gera 06.05.2009; LG Berlin, 06.12.2005).</p><p>Voraussetzung ist, dass es sich um eine <strong>verschuldete</strong> und nicht nachvollziehbare Regulierungsverzögerung Ihres Hundebisses handelt. Es kann durchaus hilfreich sein, die Versicherung hieran zu erinnern, um ihr eine finanzielle <strong>Motivation</strong> zur schnellen Regulierung zu geben. </p>								</div>
				</div>
					</div>
		</div>
					</div>
		</section>
				</div>
		<p>Der Beitrag <a href="https://vinqo.de/versicherung-zahlt-nach-hundebiss-nicht-das-ist-zu-tun/">Versicherung zahlt nach Hundebiss nicht &#8211; Das ist zu tun!</a> erschien zuerst auf <a href="https://vinqo.de">VINQO Rechtsanwälte</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Legal Tech und Schadenregulierung &#8211; wie VINQO Daten nutzt, um Geschädigten zu helfen</title>
		<link>https://vinqo.de/legal-tech-und-schadenregulierung-wie-vinqo-daten-nutzt-um-geschaedigten-zu-helfen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 22 Jan 2021 12:38:10 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Legal Tech]]></category>
		<category><![CDATA[Daten]]></category>
		<category><![CDATA[Legal Data Technology GmbH]]></category>
		<category><![CDATA[Legal Technology]]></category>
		<category><![CDATA[Metadaten]]></category>
		<category><![CDATA[Schadenregulierung]]></category>
		<category><![CDATA[Vinqo]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://vinqo.de/?p=11515</guid>

					<description><![CDATA[<p>Wie kann man Geschädigten nach einem Verkehrsunfall, Motorradunfall, Fahrradunfall oder Hundebiss bestmöglich helfen? Diese simple Idee führt in der Schadenregulierung durch die zunehmende Digitalisierung zu zunehmend komplexeren Herausforderungen und Chancen, die genutzt werden sollten. Im zweiten Teil des Gastbeitrages stellt unser Geschäftsführer, Tim Platner, anhand der Erfahrungen von VINQO praxisorientiert dar, wie die datengetriebene Schadenregulierung...</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://vinqo.de/legal-tech-und-schadenregulierung-wie-vinqo-daten-nutzt-um-geschaedigten-zu-helfen/">Legal Tech und Schadenregulierung &#8211; wie VINQO Daten nutzt, um Geschädigten zu helfen</a> erschien zuerst auf <a href="https://vinqo.de">VINQO Rechtsanwälte</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Wie kann man Geschädigten nach einem Verkehrsunfall, Motorradunfall, Fahrradunfall oder Hundebiss bestmöglich helfen?</p>



<p class="wp-block-paragraph">Diese simple Idee führt in der Schadenregulierung durch die zunehmende Digitalisierung zu zunehmend komplexeren Herausforderungen und Chancen, die genutzt werden sollten. </p>



<p class="wp-block-paragraph">Im zweiten Teil des Gastbeitrages stellt unser Geschäftsführer, Tim Platner, anhand der Erfahrungen von VINQO praxisorientiert dar, wie die datengetriebene Schadenregulierung auf Geschädigtenseite für ein Gleichgewicht zwischen Versicherung und Geschädigtem unverzichtbar ist und wie Daten und Metadaten zu mehr Gerechtigkeit und eine zielführenden Abwicklung zwischen Versicherung, Rechtsdienstleister / Rechtsanwalt führen können. </p>



<p class="wp-block-paragraph">Den<a href="https://legal-tech-blog.de/legal-tech-und-schadenregulierung-mit-daten-und-metadaten-aufholen-teil-2"> zweiten Teil des Beitrags finden Sie hier</a>. </p>



<p class="wp-block-paragraph">Den ersten Teil des <a href="https://vinqo.de/auf-augenhoehe-mit-der-versicherung-wie-legal-tech-geschaedigten-hilft/">Beitrages finden Sie hier</a>. </p>
<p>Der Beitrag <a href="https://vinqo.de/legal-tech-und-schadenregulierung-wie-vinqo-daten-nutzt-um-geschaedigten-zu-helfen/">Legal Tech und Schadenregulierung &#8211; wie VINQO Daten nutzt, um Geschädigten zu helfen</a> erschien zuerst auf <a href="https://vinqo.de">VINQO Rechtsanwälte</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Auf Augenhöhe mit der Versicherung? Wie Legal Tech Geschädigten hilft</title>
		<link>https://vinqo.de/auf-augenhoehe-mit-der-versicherung-wie-legal-tech-geschaedigten-hilft/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 23 Dec 2020 08:43:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Legal Tech]]></category>
		<category><![CDATA[ACTINEO]]></category>
		<category><![CDATA[ControlExpert]]></category>
		<category><![CDATA[Haftpflichtversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Legal Technology]]></category>
		<category><![CDATA[Schaden]]></category>
		<category><![CDATA[Schadenersatz]]></category>
		<category><![CDATA[Schadenmanagement]]></category>
		<category><![CDATA[Schadenregulierung]]></category>
		<category><![CDATA[Schmerzensgeld]]></category>
		<category><![CDATA[Vebraucherschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Verbraucher]]></category>
		<category><![CDATA[Versicherung]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://vinqo.de/?p=10751</guid>

					<description><![CDATA[<p>Mit Legal Tech kann der Geschädigte nach einem Schadensfall sein Recht gegenüber der Versicherung weitaus effektiver durchsetzen</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://vinqo.de/auf-augenhoehe-mit-der-versicherung-wie-legal-tech-geschaedigten-hilft/">Auf Augenhöhe mit der Versicherung? Wie Legal Tech Geschädigten hilft</a> erschien zuerst auf <a href="https://vinqo.de">VINQO Rechtsanwälte</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Wie kommt der Geschädigte nach einem Fahrradunfall, Motorradunfall, Verkehrsunfall oder Hundebiss schnell und einfach zu seinem Recht?</p>



<p class="wp-block-paragraph">Im besten Fall haben Sie nur wenige Schadensfälle in Ihrem Leben, in diesen Fällen sind Sie jedoch darauf angewiesen, dass der Schädiger Ihnen den Schaden, gleich ob Schadenersatz für Ihr Fahrzeug oder Schmerzensgeld für die Verletzungen, zahlt. In den meisten Fällen steht auf der Gegenseite eine Haftpflichtversicherung, die darauf spezialisiert ist, Schäden &#8222;abzuwickeln&#8220;. </p>



<p class="wp-block-paragraph">Leider werden Sie schnell bemerken, wenn Sie schon einmal versucht haben, Ihr Recht gegen eine Versicherung selbst durchzusetzen, dass Sie unzählige Fragen beantworten und Unterschriften leisten sollen, nur um endlich zu Ihrem zustehenden Schadenersatz zu gelangen. </p>



<p class="wp-block-paragraph">Wir haben uns bei VINQO von Beginn an darauf konzentriert, Geschädigte nicht nur fachlich, sondern auch prozessual bestmöglich vertreten zu können und haben hierzu unsere eigene, stetig erweiterte Software entwickelt. Deshalb besteht das Team von VINQO auch zur Hälfte aus Juristen und Schadenmanagern und zur anderen Hälfte aus Informatikern.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Im ersten Teil eines Gastbeitrages stellt unser Geschäftsführer, Tim Platner, die grundlegenden Herausforderungen bei der Vertretung von Geschädigten gegenüber Versicherungen dar und zeigt anhand von Praxisbeispielen auf, wie wichtig eine softwareunterstützte Vertretung ist, um auf Augenhöhe mit Versicherungen verhandeln und kommunizieren zu können. </p>



<p class="wp-block-paragraph"><a href="https://legal-tech-blog.de/legal-tech-und-schadenregulierung-das-einzige-werkzeug-fuer-regulierung-auf-augenhoehe-teil-1">Den Link zum ersten Teil des Beitrages finden Sie hier.</a></p>



<p class="wp-block-paragraph">Für Rückfragen, Anmerkungen und Kritik <a href="https://vinqo.de/presse/">können Sie sich jederzeit an uns wenden</a>. </p>
<p>Der Beitrag <a href="https://vinqo.de/auf-augenhoehe-mit-der-versicherung-wie-legal-tech-geschaedigten-hilft/">Auf Augenhöhe mit der Versicherung? Wie Legal Tech Geschädigten hilft</a> erschien zuerst auf <a href="https://vinqo.de">VINQO Rechtsanwälte</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Fahrradunfall: Wie finde ich die gegnerische Versicherung heraus?</title>
		<link>https://vinqo.de/fahrradunfall-wie-finde-ich-die-gegnerische-versicherung-heraus/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 23 Nov 2020 09:31:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Fahrradunfall]]></category>
		<category><![CDATA[Schmerzensgeld]]></category>
		<category><![CDATA[Ansprüche durchsetzen]]></category>
		<category><![CDATA[Ansprüche nach Fahrradunfall]]></category>
		<category><![CDATA[Anspruchsgegner]]></category>
		<category><![CDATA[Dahrrad]]></category>
		<category><![CDATA[Fahrrad fahren]]></category>
		<category><![CDATA[Fahrradunfall durch Hund]]></category>
		<category><![CDATA[Fahrradunfall mit Auto]]></category>
		<category><![CDATA[Fahrradunfall mit Fahrrad]]></category>
		<category><![CDATA[Fahrradunfall mit Fußgänger]]></category>
		<category><![CDATA[Fahrradunfall mit Hund]]></category>
		<category><![CDATA[Fahrradunfall Schmerzesngeld]]></category>
		<category><![CDATA[gegnerische Versicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Haftpflichtversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Hundehaftpflicht]]></category>
		<category><![CDATA[Hundehaftpflichtversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[private Haftpflichtversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Schadenregulierung]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensabwicklung]]></category>
		<category><![CDATA[Schmerzensgeld nach Fahrradunfall]]></category>
		<category><![CDATA[Versicherung]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://vinqo.de/?p=10054</guid>

					<description><![CDATA[<p>Wenn Sie Geschädigter eines Fahrradunfalls sind, möchten Sie sowohl die Sachschäden ersetzt bekommen, als auch ein angemessenes Schmerzensgeld für immaterielle Schäden erhalten. doch von wem? </p>
<p>Der Beitrag <a href="https://vinqo.de/fahrradunfall-wie-finde-ich-die-gegnerische-versicherung-heraus/">Fahrradunfall: Wie finde ich die gegnerische Versicherung heraus?</a> erschien zuerst auf <a href="https://vinqo.de">VINQO Rechtsanwälte</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[		<div data-elementor-type="wp-post" data-elementor-id="10054" class="elementor elementor-10054" data-elementor-post-type="post">
						<section class="elementor-section elementor-top-section elementor-element elementor-element-6e0a0d7 elementor-section-boxed elementor-section-height-default elementor-section-height-default" data-id="6e0a0d7" data-element_type="section" data-e-type="section">
						<div class="elementor-container elementor-column-gap-default">
					<div class="elementor-column elementor-col-100 elementor-top-column elementor-element elementor-element-0121c9d" data-id="0121c9d" data-element_type="column" data-e-type="column">
			<div class="elementor-widget-wrap elementor-element-populated">
						<div class="elementor-element elementor-element-d7174e4 elementor-widget elementor-widget-text-editor" data-id="d7174e4" data-element_type="widget" data-e-type="widget" data-widget_type="text-editor.default">
				<div class="elementor-widget-container">
									<p style="text-align: justify;">Wenn Sie Geschädigter eines <a href="https://vinqo.de/fahrradunfall/"><b>Fahrradunfalls </b></a>sind, möchten Sie sowohl die Sachschäden ersetzt bekommen, als auch ein angemessenes <b>Schmerzensgeld </b>für Verletzungen wie <a href="https://vinqo.de/schmerzensgeld-fuer-prellung-nach-fahrradunfall/"><strong>Prellungen </strong></a>erhalten &#8211; doch von wem?</p><p style="text-align: justify;">Grundsätzlich können Sie sich sowohl an den <b>Unfallverursacher</b>, als auch an dessen <b>Versicherung </b>halten. Hierfür müssen Sie die Versicherung aber erstmal ermitteln können. Wie Sie die Versicherung ermitteln, unterscheidet sich abhängig vom jeweiligen Schädiger. </p>								</div>
				</div>
					</div>
		</div>
					</div>
		</section>
				<section class="elementor-section elementor-top-section elementor-element elementor-element-e40a089 elementor-section-boxed elementor-section-height-default elementor-section-height-default" data-id="e40a089" data-element_type="section" data-e-type="section">
						<div class="elementor-container elementor-column-gap-default">
					<div class="elementor-column elementor-col-100 elementor-top-column elementor-element elementor-element-762a608" data-id="762a608" data-element_type="column" data-e-type="column">
			<div class="elementor-widget-wrap elementor-element-populated">
						<div class="elementor-element elementor-element-8d4935b elementor-widget elementor-widget-text-editor" data-id="8d4935b" data-element_type="widget" data-e-type="widget" data-widget_type="text-editor.default">
				<div class="elementor-widget-container">
									<h2>Der Unfallverursacher ist Autofahrer</h2><p>Auch wenn bei einem Fahrrad-Auto-Unfall das größtmögliche Verletzungspotential besteht, ist die Durchsetzung des Schadensersatzes und des Schmerzensgeldes weitgehend <strong>unproblematisch</strong> im Hinblick auf die Solvenz des Gegners.</p><p>Autofahrer, beziehungsweise Fahrzeughalter, sind <strong>verpflichtet</strong>, eine <strong>Haftpflichtversicherung</strong> für den Wagen abzuschließen. Sobald ein Autofahrer als jemanden im Straßenverkehr verletzt, kann immer auch gegen eine <strong>gegnerische Versicherung</strong> die Ansprüche durchgesetzt werden.</p><p>Noch ein <strong>Vorteil</strong>: Selbst wenn der Autofahrer sich vom Unfallort entfernt, können Sie mithilfe des <strong>Kennzeichens</strong> seine Versicherung relativ unkompliziert herausfinden. Denn die Polizei (die Sie in einem Fall der Fahrerflucht unbedingt benachrichtigen sollten!) oder der <strong>Zentralruf der Autoversicherer</strong> können mithilfe des Kennzeichens die Versicherung ermitteln. Den Autofahrer selber kann man hierdurch als Privatperson zwar nicht identifizieren, jedoch können Sie nach einem Unfall zunächst nur den Unfall bei der gegnerischen <strong>Versicherung</strong> <strong>anmelden</strong>.</p><h2>Der Schaden wurde durch einen Hund verursacht</h2><p>Gerade in Freizeitanlagen wie Parks oder Wäldern können <a href="https://vinqo.de/schmerzensgeld-nach-zusammenstoss-zwischen-hund-und-fahrrad/">Fahrradfahrer</a> und Hunde kollidieren. Wenn der Hund <strong>frei herumläuft</strong>, realisiert er nicht, dass er für Fahrradfahrer ein gefährliches Hindernis darstellen kann. Bei manchen Hunden wird durch ein Fahrrad auch der <strong>Jagdinstinkt</strong> geweckt, sodass sie versuchen, das Fahrrad zu verfolgen. Umsichtige Hundehalter kennen natürlich ihren Hund, und sollten eigentlich wissen, wann es besser wäre den Vierbeiner an die <strong>Leine</strong> zu nehmen.</p><p>Grundsätzlich gibt es <strong>keine</strong> bundesweit<strong> einheitliche Verpflichtung</strong>, eine Hundehaftpflichtversicherung für das Haustier abzuschließen. Dies wird von Land zu Land anders geregelt.</p><p>Sollten Sie durch einen Hund geschädigt werden, sprechen Sie den Hundehalter auf eine möglicherweise bestehende Versicherung an. Der Hundehalter wird dann den Fall im besten Fall selber der Versicherung melden. Wenn er dies nicht vornimmt, können Sie aber mithilfe der <strong>Versicherungsscheinnummer</strong> des Hundes die Versicherung auch selber kontaktieren.</p><p>Falls neben der Tiergefahr den Halter ein <b>eigenes Verschulden</b> trifft, beispielsweise weil er den Hund nicht angeleint hat, obwohl er hierzu verpflichtet gewesen wäre, kann unter Umständen auch die private Haftpflichtversicherung des Hundehalters eingreifen.</p><h2>Der Unfallgegner war Fahrradfahrer oder Spaziergänger</h2><p>Für Spaziergänger und andere Fahrradfahrer gibt es keine Sonderform der Versicherung wie bei Hundehaltern und Wagenhaltern. Hier müssen Sie überprüfen, ob eine <b>private Haftpflichtversicherung</b> abgeschlossen wurde. Für ein gewisses Verwirrungspotential sorgt die „Fahrradversicherung“. Diese soll aber nicht die Kosten und Schäden eines Fahrradfahrers regulieren, sondern das Fahrrad in den meisten Fällen vor Diebstahl oder Beschädigung versichern.</p>								</div>
				</div>
				<div class="elementor-element elementor-element-177174d elementor-widget elementor-widget-text-editor" data-id="177174d" data-element_type="widget" data-e-type="widget" data-widget_type="text-editor.default">
				<div class="elementor-widget-container">
									<p>Fahrradunfall aus <b>Expertensicht</b>: Lesen Sie&nbsp;<a href="https://vinqo.de/erfahrungsbericht-fahrradunfall-und-die-folgen-aus-expertensicht/" target="_blank" rel="noopener">hier&nbsp;</a>das wichtigste und klassische Stolperfallen zu dem Thema Fahrradunfall!</p>								</div>
				</div>
				<div class="elementor-element elementor-element-36ebcb9 elementor-widget elementor-widget-text-editor" data-id="36ebcb9" data-element_type="widget" data-e-type="widget" data-widget_type="text-editor.default">
				<div class="elementor-widget-container">
									<p></p>
<h2>Wieso eine Versicherung der bessere Anspruchsgegner sein kann &#8211; aber nicht muss!</h2>
<p>Anders als eine <b>Privatperson</b> ist die Wahrscheinlichkeit einer Insolvenz bei einer Versicherung verschwindend gering. Sollte der Schädiger jedoch nicht haftpflichtversichert sein, können gerade hohe Schmerzensgelder <b>nicht realisiert </b>werden.</p>
<p>Auf der anderen Seite kann es aber auch nachteilig sein, einen Schmerzensgeldanspruch gegen eine <b>Versicherung </b>durchzusetzen. Denn es gehört quasi zum täglichen Brot der gegnerischen Versicherung, <b>Auszahlungen </b>möglichst <b>gering</b> zu halten. Als wirtschaftliches Unternehmen steht daher der ökonomische und nicht altruistische Gedanke im Vordergrund. Die gegnerischen Versicherungen kämpfen darüber hinaus durchaus mit harten Bandagen. Sie sollten jedes Schreiben der gegnerischen Versicherung somit sorgfältig auf versteckte Stolpersteine untersuchen. Achten Sie insbesondere auf:</p>
<h3>Einwilligungserklärungsaufforderungen</h3>
<p>Im Regelfall wird die gegnerische Versicherung Sie auffordern, dass Sie eine <a href="https://vinqo.de/einwilligung-der-versicherung-fur-schmerzensgeld-unterzeichnen/">Einwilligungserklärung</a> in die Verarbeitung Ihrer Daten geben. Teilweise kann sich da sogar auf die medizinischen Daten nach einem Unfall beziehen. Eine allgemeine Einwilligung in die Verarbeitung Ihrer Daten braucht es grundsätzlich <strong>nicht</strong>. Daher sollten Sie diese auch nicht erteilen.</p>
<p>Besonders bei der Entbindung Ihres Arztes von seiner ärztlichen Schweigepflicht, sollten Sie genau <strong>überprüfen</strong>, in was für einem Ausmaß der Arzt von seiner Schweigepflicht entbunden wird. Sie sollten überprüfen, dass der Arzt nicht insgesamt entbunden wird, sondern nur bezüglich des exakten <strong>Schädigungsereignisses</strong> und dessen Verletzungsfolgen. Die gegnerischer Versicherung kann ansonsten versuchen, einen Teil Ihrer Verletzungen mit einer Vorerkrankung oder ähnlichem in Verbindung zu bringen. Lassen Sie sich nicht einschüchtern, wenn die Versicherung Druck auf Sie aufbaut und eine Regulierung aufgrund der fehlenden Einwilligungserklärung verweigert. Das OLG Düsseldorf entschied:</p>
<p style="padding-left: 40px;"><em>Ein Unfallopfer ist weder aus prozessualen noch aus materiell-rechtlichen Gründen verpflichtet, insbesondere durch eine Schweigepflichtentbindungserklärung seinen Beitrag dazu zu leisten, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung in den Besitz des Vorerkrankungsverzeichnisses gelangt oder dass dieses zumindest in den Rechtsstreit zu dem Zweck eingeführt wird, der Gegenseite eine fundierte und gegebenenfalls beweiskräftige Stellungnahme zu einer Kausalitätsproblematik im Hinblick auf gesundheitliche Vorschäden zu ermöglichen.“ (OLG Düsseldorf, Urteil vom 5. 3. 2013 – I-1 U 115/12)</em></p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<h4>Sachverhaltsangaben</h4>
<p>Die gegnerische Versicherung kennt den Sachverhalt regelmäßig bereits durch den Unfallgegner. Selbst wenn Sie selber den Fall als erstes melden, sollten Sie bei den Sachverhaltsangaben möglichst <strong>knapp</strong> und <strong>objektiv</strong> bleiben. Sie sind nicht dazu verpflichtet, ein eigenes Verschulden darzustellen. Es ist vielmehr Aufgabe der gegnerischen Versicherung, dieses nachzuweisen.</p>
<p></p>
<h5>Abfindung</h5>
<p>Unter Umständen wird die gegnerische Versicherung Ihnen eine <a href="https://vinqo.de/abfindungserklaerung-unterzeichnen-risiken-und-nachteile/">Abfindung</a> anbieten, um den Streitfall aus der Welt zu schaffen. Eine solche Abfindung sollten Sie nur mit<strong> juristischer Überprüfung</strong> zustimmen! Es geht der Versicherung nämlich weniger darum, Ihnen einen finanziellen Gefallen zu tun. Durch eine Abfindung kann eine Versicherung vielmehr verhindern, dass später auftretende <strong>Folgeschäden</strong> geltend gemacht werden. Insbesondere wenn Sie eine private Krankenversicherung abgeschlossen haben, müssen Sie auch mit dieser Rücksprache halten.&nbsp;</p>
<p></p>
<h2>Wie wir Ihnen helfen</h2>
<p>Wir von VINQO sind ein <b>spezialisiertes </b>Team von Juristen und Schadenssachbearbeitern, die sich auf die Durchsetzung von Schmerzensgeldansprüchen, gerade auch gegen Versicherungen spezialisiert haben. Wir unterstützen Sie auf dem gesamten Weg der Schadensregulierung und verhindern dann unnötige Anspruchskürzungen. Das ganze ohne jegliches Kostenrisiko! Sie können unser gerne jederzeit Ihren Fall melden.&nbsp;</p>								</div>
				</div>
					</div>
		</div>
					</div>
		</section>
				</div>
		<p>Der Beitrag <a href="https://vinqo.de/fahrradunfall-wie-finde-ich-die-gegnerische-versicherung-heraus/">Fahrradunfall: Wie finde ich die gegnerische Versicherung heraus?</a> erschien zuerst auf <a href="https://vinqo.de">VINQO Rechtsanwälte</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
	</channel>
</rss>
