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	<title>Kind Archive - VINQO Rechtsanwälte</title>
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		<title>Fahrradunfall bei Fußgängerüberweg und Zebrastreifen &#8211; wer haftet?</title>
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		<dc:creator><![CDATA[admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 20 Feb 2021 07:19:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Auch wenn viele Fahrradfahrer wissen, dass es vielleicht nicht ganz gesetzestreu ist, fahren sie über Fußgängerüberwege-besser bekannt als Zebrastreifen, anstelle ihr Fahrrad hierüber zu schieben.  Denn auch wenn er Name es eigentlich schon sagt, für wen diese Überwege geschaffen worden sind, kann es durchaus praktisch sein, ab und zu mal die Abkürzung hierüber zu nehmen, und nicht wie der Rest des Verkehrs warten zu müssen.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://vinqo.de/fahrradunfall-bei-fussgaengerueberweg-und-zebrastreifen-wer-haftet/">Fahrradunfall bei Fußgängerüberweg und Zebrastreifen &#8211; wer haftet?</a> erschien zuerst auf <a href="https://vinqo.de">VINQO Rechtsanwälte</a>.</p>
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									<p>Auch wenn viele Fahrradfahrer wissen, dass es vielleicht nicht ganz gesetzestreu ist, <strong>fahren</strong> sie über <strong>Fußgängerüberwege </strong>&#8211; besser bekannt als <strong>Zebrastreifen</strong>, anstelle ihr Fahrrad hierüber zu <strong>schieben</strong>. </p><p>Denn auch wenn er Name es eigentlich schon sagt, für wen diese Überwege geschaffen worden sind, kann es durchaus praktisch sein, ab und zu mal die Abkürzung hierüber zu nehmen, und nicht wie der Rest des Verkehrs warten zu müssen.</p><p>Was auf der einen Seite eine Zeitersparnis mit sich bringen kann, kann auf der anderen Seite jedoch unangenehme <strong>Konsequenzen</strong> haben:</p><p>Im besten Fall verärgern Sie nur einen Autofahrer. Problematisch kann es aber dann werden, wenn Sie als Fahrradfahrer beim Überfahren einen <a href="https://vinqo.de/fahrradunfall/">Fahrradunfall </a>erleiden. Denn plötzlich können <strong>Ansprüche</strong>, die Ihnen normalerweise nach einem Unfall zustehen, gekürzt oder ganz <b>verweigert </b>werden.</p><p>Im Folgenden erläutern wir Ihnen, wie sich das Überfahren eines Zebrastreifens mit dem Fahrrad auf Ihre Schadensersatzansprüche und Ihr Schmerzensgeld auswirken kann.</p>								</div>
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									<h2>Wer ist Anspruchsgegner nach Fahrradunfall?</h2><p>Zunächst muss zwischen Zusammenstößen mit <strong>Fußgängern</strong> und mit <strong>PKW</strong>-Fahrern differenziert werden.</p><p>Wenn Sie mit einem <strong>Fußgänger</strong>, der gerade selber den Fußgängerweg genutzt hat, zusammenstoßen, so werden Sie im Regelfall die<strong> gesamte Verantwortung</strong> hieran tragen. Denn Fußgänger haben gemäß<strong> § 26 Abs. 1 StVO</strong> auf Fußübergängen <strong>Vorrang</strong>. <strong>§ 26 Abs. 4 StVO</strong> normiert darüber hinaus, dass wenn Sie auf einem <strong>Fahrradweg</strong> fahren, an diesem aber ein Zebrastreifen liegt, Sie wie ein Autofahrer <strong>langsam heranfahren</strong> müssen und Fußgängern ermöglichen müssen, den Weg zu überqueren.</p><p>Zwar ist bisher noch keine entsprechende Rechtsprechung ergangen. Jedoch entschied zum Beispiel das OLG München, dass Fußgänger in Fußgängerzonen nicht damit rechnen müssen, dass Fahrradfahrer <strong>verbotswidrig</strong> radeln und hierauf dann auch keine Rücksicht nehmen müssen. (OLG München, Urteil vom 04. Oktober 2013 – 10 U 2020/13) Dies muss dann erst Recht auch für Zusammenstöße an Fußgängerwegen gelten.</p><p>Wenn Sie selber auf dem Zebrastreifen <strong>fahren</strong>, dann haben Sie hingegen gegenüber Autofahrern <strong>keinen Vorrang</strong>. Ein Autofahrer muss nicht auf Sie warten, wenn Sie den Fußgängerüberweg auf dem Fahrrad fahrend überqueren.</p><p>Erst wenn Sie Ihr Fahrrad <strong>schieben</strong>, werden Sie zu einem vorrangsberechtigten Fußgänger. Diese Regelung kann folgenschwere Auswirkungen haben, wie das Urteil des OLG Oldenburg vom 26.09.1997 zeigt: </p><p style="padding-left: 40px;">Ein elfjähriges <strong>Kind</strong> fuhr mit seinem Fahrrad über einen <strong>Zebrastreifen</strong>, ohne auf den fließenden Verkehr zu achten. Hierbei wurde es von einem Wagen erfasst. Das Gericht ging davon aus, dass das Kind den Unfall zu<strong> 2/3</strong> selber <strong>verschuldet</strong> hat. Das bedeutet, dass es nur ein Drittel seines eigentlichen Schmerzensgeldes erhielt, und nur ein Drittel seines Sachschadens ersetzt worden ist (6 U 136/97). Zur Erinnerung: Es handelte sich hierbei um ein <a href="https://vinqo.de/kind-im-strassenverkehr-verletzt-was-tun/">Kind</a>, in diesem Fall wird das Mitverschulden grundsätzlich schon niedriger angesetzt (§ 828 BGB).</p><p>Wenn ein <strong>Erwachsener</strong> Fahrradfahrer über den <strong>Zebrastreifen</strong> / <strong>Fußgängerüberweg</strong> fährt, führt dies sogar zu einer Reduzierung der Haftung des Autofahrers auf null:</p><p>Das OLG Frankfurt entschied 2015, dass der über den Fußgängerüberweg fahrende Radfahrer an einem Fahrradunfall die alleinige Haftung trägt, wenn der der PKW-Fahrer mit normaler Geschwindigkeit fuhr. Dies bedeutet: Kein Schadensersatz, kein Schmerzensgeld- dafür muss der Fahrradfahrer dann aber zusätzlich noch die Schäden des Autofahrers tragen (LG Frankfurt (Oder), Urteil vom 20. März 2015 – 11 O 86/13). Dies gilt natürlich immer nur dann, wenn der Autofahrer den Fahrradfahrer auf dem Zebrastreifen nicht absichtlich angefahren hat.</p><p>In der Praxis ist hier häufig der Nachweis, ob der Autofahrer gegebenenfalls Ihnen den Vorrang eingeräumt und damit auf sein <strong>Vorfahrtsrecht verzichtet</strong> hat, problematisch, wenn keine weitergehenden Zeugen zur Verfügung stehen. Selbiges gilt für den Umstand, ob Sie &#8222;<strong>gerollert</strong>&#8220; sind.</p><h2>Fahrradunfall am Zebrastreifen mit Ampel</h2><p>Von Bedeutung für die Haftungsquote ist darüber hinaus auch, ob es sich um einen <strong>Fußgängerüberweg</strong> mit oder ohne <strong>Ampel</strong> handelte. Fußgängerüberwege mit Ampel sind relativ selten. Wenn ein Fußgänger einen solchen bei <strong>rot </strong>überquert und es zu einem Unfall kommt, <strong>haftet</strong> er <strong>alleine</strong> aufgrund seines überwiegenden Verschuldens.</p><p>Das gleiche muss erst recht für Fahrradfahrer gelten, die den Fußgängerübergang trotzdem überqueren. Dies entschied auch das KG Berlin mit Urteil vom 13. November (1986 – 12 U 1736/86 –):</p><p style="padding-left: 40px;">„[…]<em>2.Der Kraftfahrer, der sich einer auf grünes Licht umgesprungenen Ampel nähert, muß daher nicht damit rechnen, daß ein Radfahrer trotz roten Lichts der Fußgängerampel noch versuchen wird, die Straße an der Fußgängerfurt zu überqueren.</em></p><p style="padding-left: 40px;"><em> Der Unfall kann sich in einem solchen Fall für den Kraftfahrer als unabwendbares Ereignis darstellen. Seine Haftung kommt jedenfalls deshalb nicht in Betracht, weil dem grob verkehrswidrigen Verhalten des Radfahrers lediglich die nicht erhöhte Betriebsgefahr des Kfz gegenübersteht.“</em></p><p>Sollte der Fahrradfahrer hingegen den Übergang während einer <strong>Grünphase</strong> für Fußgänger überfahren haben, kommt es wiederum zu einem überwiegenden <strong>Verschulden</strong> des <strong>Autofahrers</strong>. Der Pflichtverstoß des Autofahrers wird in diesen Fällen zumeist die Pflichtverletzung des Fahrradfahrers um ein Vielfaches überragen, sodass es zu einer alleinigen Haftung des Autofahrer kommt.</p><h2>Was können Folgen für die Durchsetzung des Anspruchs sein?</h2><p>Nicht nur für die <strong>Höhe</strong> Ihrer Ansprüche nach einem Unfall, insoweit Sie bestehen, kann es drastische Folgen haben, wenn sie unerlaubterweise einen Fußgängerüberweg genutzt haben.</p><p>Auch für die <strong>Durchsetzung</strong> Ihrer Ansprüche kann das <strong>Mitverschulden</strong> Bedeutung erlangen: Denn wenn Sie Ihre Ansprüche durch einen Anwalt durchsetzen lassen wollen, müssen Sie im Regelfall selber einen Teil der <strong>Anwaltskosten</strong> <strong>tragen</strong>. War der Unfall Ihrerseits unverschuldet, trägt im Regelfall der Unfallgegner die Versicherung. Im Schlimmsten Fall werden Ihre Ansprüche dann also von den <a href="https://vinqo.de/ohne-anwaltskosten-schmerzensgeld-erhalten-mit-vinqo/" target="_blank" rel="noopener">Kosten des Anwalts</a> aufgezehrt.</p><p>Eine Alternative hierfür ist die Durchsetzung Ihrer Ansprüche mit VINQO. Wir ermöglichen es Ihnen, Ihre Ansprüche trotz Mitverschulden <strong>ohne Kostenrisiko</strong> gegen den Unfallgegner oder seine <a href="https://vinqo.de/?s=fahrradunfall" target="_blank" rel="noopener">Versicherung </a>durchzusetzen.</p>								</div>
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		<p>Der Beitrag <a href="https://vinqo.de/fahrradunfall-bei-fussgaengerueberweg-und-zebrastreifen-wer-haftet/">Fahrradunfall bei Fußgängerüberweg und Zebrastreifen &#8211; wer haftet?</a> erschien zuerst auf <a href="https://vinqo.de">VINQO Rechtsanwälte</a>.</p>
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		<title>Die wichtigsten Urteile zu Hundebissen</title>
		<link>https://vinqo.de/die-wichtigsten-urteile-zu-hundebissen/</link>
		
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		<pubDate>Sat, 03 Oct 2020 09:59:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Die wichtigsten Urteile bei einem Hundebiss. Häufig kommt es bei Hundebissen zum Streit über die Haftung und Mithaftung des Geschädigten. Wir haben Ihnen die wichtigsten Urteile zusammengestellt.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://vinqo.de/die-wichtigsten-urteile-zu-hundebissen/">Die wichtigsten Urteile zu Hundebissen</a> erschien zuerst auf <a href="https://vinqo.de">VINQO Rechtsanwälte</a>.</p>
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									<p>Es gibt in Deutschland keine Pflicht zur Meldung eines Hundebisses. Daher ist die jährliche Anzahl von Hundebissen nicht genau nachgewiesen- trotzdem beschäftigen Gerichte sich häufig mit Rechtsstreitigkeiten nach einem Hundebiss. Insbesondere die Frage des <b>Mitverschuldens</b> bei einem Hundebiss ist dabei von großer Bedeutung. Im Folgenden stellen wir Ihnen eine Übersicht über bereits im Zusammenhang mit Hundebissen ergangenen Urteilen vor.</p>								</div>
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									<h2>Urteil: Mitverschulden bei Hunderangelei</h2><p><strong>Mitverschulden bei Hundegerangel, BGH, Urteil vom 31. Mai 2016 – VI ZR 465/15 –</strong></p><p>Wenn ein Hundehalter bei einer Hunderangelei seinen eigenen Hund schützen will und daher in den Hundekampf <strong>eingreift</strong>, muss er sich beim Biss des „gegnerischen“ Hundes die <strong>Tiergefahr</strong> seines eigenen Hundes als Mitverschulden gegen sich gelten lassen. Dadurch kann sich der Schadensersatz und das Schmerzensgeld um bis zu <strong>50 %</strong> verringern.</p><p> </p><h2>Urteil: Kein Mitverschulden bei Verschulden</h2><p><strong>Keine Anspruchsminderung bei Hunderangeleien bei Sorgfaltspflichtverletzung des Hundehalters, BGH, Urteil vom 31. Mai 2016 – VI ZR 465/15 –</strong></p><p>Im selbigen Urteil stellte der BGH fest, dass ein Mitverschulden des geschädigten Hundehalters bei einer Hunderangelei nicht angenommen wird, wenn der Halter des bissigen Hundes eine <strong>Sorgfaltspflichtverletzung</strong> vorgeworfen werden kann, sodass er neben dem Halter haftet. Dieses ergibt sich laut <strong>BGH</strong> aus <strong>§ 840 Abs. 3 BGB</strong>:</p><p style="padding-left: 40px;"><em>„Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 833 bis 838 zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, ein Dritter für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der Dritte allein verpflichtet.“</em></p><p><em> </em></p><h2>Urteil Mitschuld entlaufender Hund</h2><p><strong>Haftung des Hundehalters bei entlaufendem Hund, Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 16. August 2019 – 7 U 6/19 –</strong></p><p>Wenn ein Hund entlaufen ist und ein Dritter sich dieses Hundes annimmt, um den Halter zu ermitteln, haftet der <strong>Halter</strong> des Hundes <strong>vollumfänglich</strong>, wenn der Hund den Dritten beißt. Es ist grundsätzlich im <strong>Interesse</strong> des Hundehalters, dass ein Dritter den Hund festhält, um beispielsweise die Kontaktdaten am Halsband einzusehen, wenn sich der Hund offensichtlich im Straßenverkehr ohne Aufsicht aufhält. Dem Dritten ist kein Mitverschulden zu Last zu legen.</p><p> </p><h2>Urteil Mitschuld Warnschild</h2><p><b>Haftung des Grundstückeigentümers/ Hundehalters bei Biss trotz Warnschild an Grundstücksgrenze, OLG Stuttgart, Beschluss vom 24. Juni 2010 – 1 U 38/10 –</b></p><p>Der Inhaber eines Grundstücks haftet nicht nur nach der Gefährdungshaftung aus <b>§ 833 BGB</b>, wenn sein Hund einen Besucher des Grundstückes beißt, sondern auch nach <b>§ 823 Abs 1 BGB</b>. Dies gilt auch dann, wenn an der Grundstücksgrenze ein „Vorsicht- Hund“ <b>Warnschild </b>angebracht ist, wenn die Klingel nicht an der <b>Grundstücksgrenze </b>sondern am <b>Haus </b>angebracht ist und der Dritte ein berechtigtes <b>Interesse </b>an der Kontaktaufnahme mit dem Grundstücksinhaber besitzt. Ein Mitverschulden kann nur angenommen werden, wenn das Schild auf einen aggressiven Hund hinweist, ein allgemeiner Hinweis wie „Hier wache ich“- genügt nicht.</p><p>Hinweis: Besondere Bedeutung hat diese Rechtsprechung insbesondere für <a href="https://vinqo.de/hundebiss-schmerzensgeld/als-postbote-von-hund-gebissen/"><strong>Postbote</strong></a> und <a href="https://vinqo.de/hundebiss-schmerzensgeld/als-postbote-von-hund-gebissen/"><strong>Paketzusteller</strong></a>, die zum Betreten des Grundstückes gezwungen sind.</p>								</div>
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									<p>Sie sind während der Arbeit von einem Hund gebissen worden? Lesen Sie <a href="https://vinqo.de/waehrend-der-arbeit-vom-hund-gebissen/">hier</a>, wie es jetzt für Sie weiter geht! </p>								</div>
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									<p>Hinsichtlich des Mitverschuldens von <a href="https://vinqo.de/als-kind-von-hund-ins-gesicht-gebissen-die-folgen/" target="_blank" rel="noopener">Kindern </a>bei einem Hundebiss gibt es eine Vielzahl von Urteilen:</p><h2>Urteil Mitschuld Kind und harmloser Hund</h2><p><b>Kein Mitverschulden beim Streicheln eines augenscheinlich zahmen Hundes OLG Hamm, Urteil vom 08. Februar 1990 – 27 U 194/89 –</b></p><p>Einen Neunjährigen, den beim Streicheln ein Hund ins Gesicht beißt, muss sich kein Mitverschulden zurechnen lassen, wenn seiner Einsichtsfähigkeit und den äußeren Umständen nach er mit einem <b>friedlichen Hund </b>rechnen durfte.</p><h2>Urteil: Keine Mitschuld bei Hundebiss, wenn Kind deliktsunfähig</h2><p><b>Deliktunfähigen Kindern kann kein Mitverschulden angerechnet werden, LG Essen, Urteil vom 17. März 2005 – 12 O 307/03 –</b></p><p>Ein <b>anderthalbjähriges </b>Kind, welches von einem Hund gebissen wird, kann durch die mangelnde <a href="https://vinqo.de/hundebiss-schmerzensgeld/schmerzensgeld-hundebiss-kind/"><b>Deliktsfähigkeit </b></a>auch kein Verschulden gegen sich selber zu Last gelegt werden. Der Hundehalter haftet in diesen Fällen vollumfänglich, selbst wenn das Kind beispielsweise den Hund ärgert.</p><p><em>Kinder sind erst ab der <b>Vollendung </b>des <b>siebten Lebensjahres</b> (eingeschränkt) deliktsfähig. (§ 828 BGB)</em></p><h2>Urteil Mitschuld der Eltern an Hundebiss</h2><p><b>Anrechnung des Mitverschuldens des Eltern OLG Nürnberg, Urteil vom 11. April 1986 – 1 U 4172/85 –</b></p><p>Grundsätzlich können Eltern gegenüber ihrem eigenen Kind auch haften, wenn sie <b>sorgfaltswidrig </b>das Kind nicht schützen und das Kind von einem Hund gebissen wird.</p><p>Dieses Mitverschulden der Eltern wird aber nicht hinsichtlich des Schmerzensgeldes gegen den Hundehalter angerechnet. Dadurch haftet der <b>Hundehalter </b>dem Kind alleine und vollständig hinsichtlich des Schmerzensgeldes. Nur bei einem schweren Verschulden kann der Hundehalter u.U. die Eltern wegen einer Aufsichtspflichtverletzung in den Regress nehmen.</p>								</div>
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									<p><strong>Lesen Sie jetzt: </strong><a href="https://vinqo.de/hundebiss-die-5-wichtigsten-schritte-nach-einem-hundebiss/"><strong>Die 5 wichtigsten Schritte nach einem Hundebiss.</strong></a></p>								</div>
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		<p>Der Beitrag <a href="https://vinqo.de/die-wichtigsten-urteile-zu-hundebissen/">Die wichtigsten Urteile zu Hundebissen</a> erschien zuerst auf <a href="https://vinqo.de">VINQO Rechtsanwälte</a>.</p>
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		<title>Kind von Auto angefahren &#8211; Schmerzensgeld erhalten</title>
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		<pubDate>Fri, 24 Jul 2020 09:40:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Angefahren als Fußgänger]]></category>
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									<p>Für Eltern stellt es eine der größten Ängste dar:</p><p>Die eigene <strong>Tochter</strong> oder der eigene <strong>Sohn</strong><b> </b>wird beim Überqueren der Straße oder beim Fahrradfahren <b>angefahren </b>und <b>verletzt</b>.</p><p>Natürlich stehen in diesem Moment die Gesundheit und die Versorgung der Verletzungen im Vordergrund. Wenn diese jedoch umfassend vorgenommen worden sind und das Kind sich auf dem Weg der Genesung befindet, beginnt der <b>Papierkrieg</b>.</p><p>Denn um den Unfall abzuwickeln und Ansprüche gegen den Schädiger und seine Haftpflichtversicherung durchzusetzen, braucht man Zeit und Geduld. Neben der „regulären“ Schadensabwicklung, zu der das Durchsetzen von Schadenersatz und Schmerzensgeld, kommen bei der Verletzung von Kindern weitere juristische Fragen auf Sie zu.</p><p>Denn Kinder werden vom Gesetzgeber <strong>besonders geschützt</strong>&#8211; nicht nur hinsichtlich des Abschlusses von Verträgen oder dem allgemeinen Jugendschutz, sondern insbesondere auch bei deliktischen Verletzungen. Bei der Auseinandersetzung mit der gegnerischen Versicherung lohnt es sich daher, zumindest die wichtigsten Faktoren bei einer Schadenregulierung von Unfällen mit Minderjährigen zu kennen.</p>								</div>
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									<h2>Mitverschulden eines Kindes bei einem Unfall im Straßenverkehr</h2><h3>Kinder bis 10 Jahre</h3><p>Bei der Durchsetzung eines Schadensersatzanspruchs gilt: Wenn der Geschädigte selber eine <strong>Teilschuld</strong> an dem Schaden trägt, führt dies zu einer <strong>Quotelung</strong> des Schadensersatzanspruch in der Höhe des eigenen Mitverschuldens <strong>(§ 254 Abs. 1 BGB</strong>).</p><p>Man spricht in diesen Fällen auch von einem „Verschulden gegen sich selbst“. Wie hoch dieser Anteil des eigenen Mitverschuldens ist, hängt von den individuellen Verursachungsbeiträgen der Beteiligten ab und muss zumeist mühsam verhandelt werden.</p><p>Bei der Verletzung eines Kindes im Straßenverkehr ist jedoch auf die modifizierten Regeln des Deliktsrechts zu achten:<strong> § 828 BGB</strong> legt die verschiedenen <b>Altersgrenzen </b>für eine Schuldannahme bei Minderjährigen fest. Von besonderer Bedeutung ist hierbei<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__828.html"><strong> § 828 Abs. 1</strong> und <strong>2 BGB</strong>:</a></p><p style="padding-left: 40px;"><em>&#8222;Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich.“</em></p><p>und</p><p style="padding-left: 40px;"><em>„Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, <strong>nicht verantwortlich</strong>. Dies gilt nicht, wenn er die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat.“</em></p><p>Dies bedeutet: Kinder sind vor ihrem<b> achten Lebensjahr </b>nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn sie einem Dritten einen Schaden zufügen. Wenn ein Vorfall im Straßenverkehr passiert (Beispiel: Das Kind fährt Fahrrad und schrammt dabei gegen einen Wagen), haftet das Kind sogar bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres nicht. Der Gesetzgeber geht nämlich davon aus, dass Kinder in diesen Zeitrahmen von den Risiken des fließenden Verkehrs regelmäßig überfordert sein werden. Aus diesen beiden Regelungen wird im Mitverschulden ein Umkehrschluss gebildet: Denn wenn man davon ausgeht, dass das Kind in diesen Altersspannen Dritten gegenüber nicht schuldfähig ist, dann kann es auch sich selbst gegenüber nicht schuldfähig sein. Mithin findet in solchen Fällen dann auch keine Kürzung eines Schmerzensgeldanspruches wegen Mitverschulden statt.</p><p> </p><h3>Kinder ab 11 Jahre</h3><p>Kinder, die bereits das 10 Lebensjahr vollendet haben, sind bis zu ihrer Volljährigkeit <strong>eingeschränkt deliktsfähig</strong>. So heißt es in § 828 Abs. 3:</p><p style="padding-left: 40px;">Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist, sofern seine Verantwortlichkeit nicht nach Absatz 1 oder 2 ausgeschlossen ist, für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat.</p><p>Ob Ihre Tochter bzw. Ihr Sohn sich eine Mitschuld anrechnen lassen muss, hängt von der Einsichtsfähigkeit zum Zeitpunkt des Unfalls ab:</p><p>Entscheiden ist, ob Ihr Kind bereits die Gefahrensituation übersehen und abschätzen konnte, oder ob es an der erforderlichen Einsichtsfähigkeit und den visuellen und motorischen Fähigkeiten fehlte. </p><p>In einer komplexen und dynamischen Verkehrssituation mit vielen, motorisierten Verkehrsteilnehmern wird man abhängig vom Alter annehmen können, dass Ihr Kind mit der Verkehrssituation schneller überfordert ist und die Gefahren nicht richtig einschätzen kann als im nichtmotorisierten Straßenverkehr.</p><p>Umgekehrt ist ein Mitverschulden anzunehmen, wenn die Verkehrssituation einfach zu überblicken und einzuschätzen war und auch Ihrem Kind die Gefahren bewusst gewesen sein müssten. So muss z.B. ein Neunjähriger wissen, dass beim Radfahren ein Mindestabstand von Autos einzuhalten ist, die am Straßenrand ordnungsgemäß parken. </p><p>Die rechtliche Beurteilung, ob ein Mitverschulden Ihres Kindes anzulasten ist, hängt damit maßgeblich von der individuellen Verkehrssituation und der ausdifferenzierten Rechtsprechung ab. Sollte die gegnerische Versicherung Ihrem Kind nach einem Unfall ein Mitverschulden anlasten, ist eine <a href="https://app.vinqo.de/generic/form">rechtliche Prüfung</a> zu empfehlen. </p>								</div>
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									<p>Ihr Kind wurde von einem Hund ins Gesicht <strong>gebissen</strong>? Lesen Sie <a href="https://vinqo.de/als-kind-von-hund-ins-gesicht-gebissen-die-folgen/">hier</a> alles wichtige und wie Sie richtig vorgehen!</p>								</div>
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									<h2>Aufsichtspflichtverletzung der Eltern bei einem Unfall</h2><p>Den meisten Eltern ist der Begriff der Aufsichtspflicht nicht unbekannt. So regelt beispielsweise<strong> § 832 BGB</strong>, dass Eltern als Aufsichtspflichtige bei <strong>Schäden</strong>, die das Kind verursacht hat, haften müssen, selbst wenn das Kind <strong>nicht schuldfähig</strong> ist. Voraussetzung für eine Haftung ist hierbei, dass die <b>Aufsichtspflicht verletzt </b>wurde und das Kind einen Dritten geschädigt hat.</p><p>Doch was passiert, wenn die Aufsichtspflicht verletzt wurde und das eigene Kind hierdurch verletzt wurde?</p><p><strong>Beispiel</strong>: Die Eltern sind während einer Autofahrt durch ein Gespräch miteinander abgelenkt. Die fünf Jahre alte Tochter schnallt sich in diesem Moment ab. Kommt es nun zu einem unverschuldeten Unfall und die Tochter wird verletzt, stellt sich die Frage, inwieweit die Aufsichtspflichtverletzung der Eltern auf einen Schmerzensgeldanspruch des Kindes gegen den Unfallverursacher auswirkt.</p><p>Grundsätzlich haften die Eltern gegenüber dem Kind nach <strong>§ 1664 BGB</strong> nur, wenn sie die Sorgfalt außer Acht lassen, die sie „in eigenen Angelegenheiten“ anzuwenden pflegen. Ohne hier zu weit in die juristischen Tiefen der Probleme einer <strong>Gesamtschuld</strong> vorzudringen, gilt Folgendes:</p><p>Wenn die Eltern <strong>grob fahrlässig</strong> handeln, haften sie als Gesamtschuldner mit dem Unfallverursacher. Das Kind bekommt seinen vollen Schmerzensgeldanspruch, jedoch wird diese auf Eltern und Unfallverursacher aufgeteilt. In der Praxis bedeutet das zumeist, dass die gegnerische Versicherung nur einen anteiligen Schmerzensgeldanspruch leistet und Ihr Kind darauf verweist, den darüber hinausgehenden Anteil unmittelbar bei Ihnen als gesetzliche Vertreter zu fordern.  </p><p>In Fällen der <strong>leichten Fahrlässigkeit</strong> geht man hingegen davon aus, dass nur der <strong>Unfallverursacher</strong> alleine haften muss. Die juristische Fachwelt ist zwar sich bei dieser Frage nicht ganz einig, jedoch wird in der Praxis bei leichter Fahrlässigkeit regelmäßig kein Teil des Schmerzensgeldes den Eltern auferlegt.</p>								</div>
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									<h2>Schmerzensgeldhöhe bei einem Unfall mit Kind</h2><p>Von besonderer Relevanz ist die Frage nach der Schmerzensgeldhöhe bei der Verletzung eines Kindes.</p><p>Grundsätzlich wird bei der Verletzung eines Kindes tendenziell immer ein <b>höheres Schmerzensgeld</b> als bei Erwachsenen gezahlt. Dies hat insbesondere mit der Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes zu tun. Gerade für Kinder sind Schmerzen häufig weniger leicht zu ertragen als für Eltern und können <b>traumatische</b> Folgen für das gesamte weitere Leben haben.</p><p>Wenn die Kinder dann auch noch in der <b>Wachstumsphase </b>sind, können sich hieraus auch weitreichende Folgen für die weitere Entwicklung ergeben. Dies gilt insbesondere bei der <b>Narbenbildung</b>: Eine Narbe im Kindesalter wird auch bis zum Ende des Wachstums mitwachsen. Somit können auch anfänglich kleinere Narben später weitaus größer werden und damit zu Entstellungen führen. Gerade bei einer <strong>Narbenbildung</strong> im <strong>Gesicht</strong> wird regelmäßig ein vergleichsweise hohes Schmerzensgeld zuerkannt. Das Landgericht Essen hielt beispielsweise hierzu fest:</p><p style="padding-left: 40px;">„<em>Das Verhältnis von Narben und Defektgröße zur Gesichtsgröße wird auch bei fortschreitendem Wachstum der Klägerin konstant bleiben. Verletzungsnarben und Wangenschwellung werden voraussichtlich bis ins Erwachsenenalter fortbestehen.“</em><span style="letter-spacing: 0px;">(17.03.2020, </span><a style="background-color: #ffffff; letter-spacing: 0px;" href="https://openjur.de/u/104664.html" target="_blank" rel="noopener"> 12 O 307/03</a><span style="letter-spacing: 0px;">) </span></p><p>Mit anderen Worten: Wenn das Kind wächst, wird auch die Narbe weiterwachsen. So können auch später Missempfindungen bezüglich des eigenen Aussehens entstehen, und auch eine kleine Narbe das Selbstbewusstsein nachhaltig negativ beeinflussen.</p><h2>Verpflichtung als gesetzlicher Vertreter</h2><p>Kinder können ihre eigenen Schmerzensgeldansprüche nach einem Verkehrsunfall nicht selber durchsetzen. Sie als <strong>Elternteil</strong> sind ihrem Kind somit dazu <strong>verpflichtet</strong>, dessen rechtliche Interessen bestmöglich wahrzunehmen.</p><p>So sollten Sie beispielsweisen nicht ungeprüft <a href="https://vinqo.de/einwilligung-der-versicherung-fur-schmerzensgeld-unterzeichnen/">Einwilligungs- und Schweigepflichtentbindungserklärungen</a> der gegnerischen Versicherungen unterzeichnen oder eine <a href="https://vinqo.de/immaterieller-vorbehalt-bei-schmerzensgeld/">Abfindung</a> ohne rechtliche Prüfung unterzeichnen. Mit derartigen Entscheidungen können Sie Ihrem Kind erhebliche Nachteile zufügen.</p><h2>Fazit</h2><p>Unfälle mit der Beteiligung eines Kindes sind immer besonders emotional aufgeladen. Die Gesundheit des Kindes ist in diesen Momenten Dreh- und Angelpunkt. </p><p>Bei der Durchsetzung von Schadenersatz und Schmerzensgeld sollten Sie von Beginn an rechtliche Hilfe in Anspruch nehmen, um die Interessen Ihres Kindes bestmöglich wahren zu können.</p>								</div>
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		<title>Als Kind von Hund ins Gesicht gebissen &#8211; die Folgen</title>
		<link>https://vinqo.de/als-kind-von-hund-ins-gesicht-gebissen-die-folgen/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 30 May 2020 11:47:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Hundebiss]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Gerade Kinder sind häufig begeistert, wenn sie einen Hund aus der Nähe sehen oder diesen streicheln dürfen. Und es gibt viele Hunde, die Kinder lieben. Leider jedoch längst nicht alle. Größere Kinder wissen meistens schon, dass bevor sie den Hund von einem Nachbarn oder eines Fremden streicheln, den Besitzer des Hundes um Erlaubnis bitten sollten....</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://vinqo.de/als-kind-von-hund-ins-gesicht-gebissen-die-folgen/">Als Kind von Hund ins Gesicht gebissen &#8211; die Folgen</a> erschien zuerst auf <a href="https://vinqo.de">VINQO Rechtsanwälte</a>.</p>
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									<p>Gerade <strong>Kinder</strong> sind häufig begeistert, wenn sie einen Hund aus der Nähe sehen oder diesen streicheln dürfen.</p><p>Und es gibt viele <strong>Hunde</strong>, die Kinder lieben. Leider jedoch längst nicht alle. Größere Kinder wissen meistens schon, dass bevor sie den Hund von einem Nachbarn oder eines <strong>Fremden</strong> streicheln, den Besitzer des Hundes um Erlaubnis bitten sollten. Doch gerade kleine Kinder, oder Kinder, denen der Umgang mit Hunden noch nicht vertraut ist, verstehen häufig nicht, dass selbst kleine Hunde <strong>aggressiv</strong> auf Berührung reagieren können. Aufgrund ihrer geringen Größe, beißen Hunde leider häufig in den <strong>Kopf- und Gesichtsbereich </strong>des Kindes, mit teilweise erheblichen Verletzungsfolgen.</p><p>Wir erklären Ihnen, worauf Sie achten müssen, wenn Ihr Kind von einem Hund ins Gesicht gebissen wurde.</p>								</div>
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									<h2>Mitverschulden des Kindes am Hundebiss</h2><p>Kinder können häufig nicht <strong>vorhersehen</strong>, wie sich das eigene Verhalten in der Zukunft auswirken wird. Wenn zum Beispiel ein drei Jahre alter Junge den flauschigen Schwanz eines Hundes sieht, fehlt ihm schlecht die Einsicht, dass er daran trotzdem nicht ziehen sollte, weil der Hund dann aggressiv werden könnte.</p><p>Dieser „<b>Sorglosigkeit</b>“ von Kindern hat der Gesetzgeber in<strong> § 828 BGB</strong> Rechnung getragen: Verursachen Kinder selber einen Schaden, dann sind sie (je nach Alter) nicht zum Schadensersatz verpflichtet. Häufig wird von gegnerischen Versicherungen bei der Schadensregulierung der <strong>Schadensersatz</strong> <strong>gekürzt</strong>, weil behauptet wird, dass der Schaden durch den Geschädigten <strong>mitverschuldet</strong> wurde. In juristischen Kreisen besteht aber Einigkeit, dass wenn Kinder gegenüber Dritten nur <b>eingeschränkt </b>zum <strong>Schadensersatz</strong> verpflichtet sind, ihnen auch kein Mitverschulden zu Last zu legen ist.</p><p>Dabei gilt nach<strong> § 828 Abs. 1 BGB</strong>:</p><p style="padding-left: 40px;"><strong>Wer nicht acht Jahre alt ist, ist grundsätzlich nicht zum Schadensersatz verpflichtet. </strong></p><p>Wer zwischen acht und zehn Jahren alt ist, ist nur unter bestimmten Voraussetzungen im Straßenverkehr haftbar (<strong>§ 828 Abs. 2 BGB</strong>).</p><p>Für Kinder und Jugendliche <strong>unter 18 Jahren</strong> gilt, dass nur dann ein Mitverschulden angerechnet wird, wenn sie ihrer Reife nach den Schaden vorhersehen konnten und die Einsichtsfähigkeit besitzen müssten, ihr eigenes Verhalten daran anzupassen.</p><p>Bei Tieren gilt übrigens <b>umgekehrt </b>eine weite Haftung: Selbst wenn dem Tierhalter <b>kein Fehlverhalten </b>vorgeworfen werden kann, muss er trotzdem für die Verletzungen, die das Tier auslöst, haften (<strong>§ 833 BGB</strong>). Er haftet, weil die <a href="https://vinqo.de/bei-hunde-rauferei-eingegriffen-besteht-anspruch-auf-schmerzensgeld-nach-hundebiss/">Tiergefahr</a> (also die Gefahr, dass ein Tier nun mal unberechenbar sein kann) in seinem Risikobereich verschuldensunabhängig.</p><p> </p><h2>Angst nach einem Hundebiss</h2><p>Die durch einen Hund zugefügte Verletzung, kann für Kinder und Jugendliche ein <strong>traumatisches Ereignis </strong>sein, das den Umgang mit mit Tieren im Allgemeinen und mit Hunden im Besonderen nachhaltig und tiefgreifend verändert. </p><p>Bei besonders schmerzhaften und behandlungsbedürftigen Verletzungen im Gesichts- und Kopfbereich kann es zu Beziehungsstörungen zu Hunden kommen, die u.U. einer Therapie bedürfen, damit sich diese nicht im Rahmen der weiteren, pubertären Persönlichkeitsentwicklung festigen.</p>								</div>
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									<p><strong>Sollten Sie noch einem Hundebiss Anzeige erstatten, um Schmerzensgeld für Ihr Kind zu erhalten? </strong>Wir erklären es <a href="https://vinqo.de/anzeige-nach-hundebiss-erstatten/">in diesem Artikel.</a></p>								</div>
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									<h2>Hundebiss im Gesicht bei Kind</h2><p>Wenn Ihr Kind von einem Hund in das Gesicht gebissen worden ist, kann dies neben der emotionalen Belastung und einem möglicherweise gestörten Verhältnis zu Hunden vor allen Dingen zu <strong>langfristigen Narben und Entstellungen im Gesicht führen.</strong></p><p> Ihr Kind leidet dann nicht nur unter den Schmerzen, sondern auch unter der <b>psychischen Belastung</b>, dass das eigene Aussehen durch die Verletzung bzw. Narbe nachhaltig verändert / entstellt ist. Selbst wenn Außenstehende die Narben nicht auffallen, kann das <b>Selbstbewusstsein Ihres Kindes</b> hierdurch schwer geschädigt werden.</p><p> </p><h2>Gesichtsverletzungen durch Hund in der Pubertät</h2><p>Die Rechtsprechung hat innerhalb der Bemessung des Schmerzensgeldes nach einem Hundebiss ins Gesicht festgehalten, dass Gesichtsverletzungen gerade für <b>junge Mädchen</b> und Jungen eine besondere <b>Belastung </b>darstellen können. Hier ist nämlich an zwei Punkte zu denken:</p><h3>Narbe wächst mit</h3><p>Das LG Essen (<strong>17.03.2020,  <a href="https://openjur.de/u/104664.html" target="_blank" rel="noopener">12 O 307/03</a></strong>) hielt ausdrücklich fest, dass eine Narbe in einem Kindergesicht zwar einem Erwachsenen zunächst sehr klein erscheinen mag, aber:</p><p style="padding-left: 40px;">„<em>Das Verhältnis von Narben und <strong>Defektgröße</strong> zur Gesichtsgröße wird auch bei fortschreitendem Wachstum der Klägerin <strong>konstant</strong> bleiben. Verletzungsnarben und Wangenschwellung werden voraussichtlich bis ins Erwachsenenalter fortbestehen.“ </em></p><p>Mit anderen Worten: Wenn das Kind wächst, wird auch die Narbe weiterwachsen. So können auch später Missempfindungen bezüglich des eigenen Aussehens entstehen, und auch eine kleine Narbe das Selbstbewusstsein nachhaltig negativ beeinflussen.“</p><h3>Aussehen in der Pubertät</h3><p>Das <strong>OLG Celle</strong> hatte bereits 1996 (<strong>Az.: 20 U 17/96</strong>) einen Hundebiss in das Gesicht eines achtjährigen Mädchens deshalb als besonders schwerwiegend eingeschätzt, weil durch die Narben im Gesicht bleibende Unsicherheiten bei der eigenen Persönlichkeitsentwicklung zu befürchten sind:</p><p> Das OLG Celle führte dazu aus:</p><p style="padding-left: 40px;"><em>„Indessen entspricht es der <strong>allgemeinen Lebenserfahrung,</strong> daß Kinder im Alter der Klägerin gewissermaßen auf Äußerlichkeiten noch keinen Wert legen und deshalb subjektiv durch eine Beeinträchtigung ihres Aussehens sich noch nicht so getroffen fühlen. Es ist aber mit Sicherheit zu erwarten, daß die Klägerin, sobald sie älter wird, wie im allgemeinen alle Mädchen <strong>Wert auf gutes Aussehen legen</strong> und durch die sichtbaren Narben im Gesicht schwer in ihrem Selbstgefühl beeinträchtigt sein wird, und zwar auch dann, wenn es ihr &#8211; hoffentlich &#8211; gelingt, diese Beeinträchtigung psychisch zu verarbeiten und &#8211; zu gegebener Zeit, nach Abschluß der Wachstumsphase &#8211; die optische Beeinträchtigung zu mildern.“</em></p><p>Zwar ist die Belastung durch die äußerlich sichtbaren Narben von der individuelle Persönlichkeitsentwicklung des Kindes abhängig. Nichtsdestotrotz gilt gerade für Heranwachsende, dass das Aussehen ein empfindliches Thema sein kann. Dies wurde auch von <strong>anderen Gerichten</strong> so entschieden (bsp.:<strong> OLG Koblenz, 22.07.2013</strong>).</p><p>Seit 1996 dürfte die Relevanz des eigenen Aussehens und der damit eingehende Druck an das eigene, makellose Aussehen eher zu- als abgenommen haben, sodass nach Hundebissen ins Gesicht oder der angrenzenden Kopf- und Ohrenpartie die narbengedingten Entstellungen stärkere Berücksichtigung finden werden.</p><p>Insbesondere in der Zeit von Social Media und der <strong>Selbstdarstellung</strong> im Internet wird das Aussehen für viele Jugendliche in der Pubertät zu einem wichtigen Dreh- und Angelpunkt der eigenen Persönlichkeitsfindung. Es versteht sich fast von selbst, dass hierdurch auch Gesichtsnarben für Mädchen UND Jungen zu Verunsicherungen und psychischen Belastungen führen können, die bei der Bemessung des Schmerzensgeldes angemessene Berücksichtigung finden müssen. </p>								</div>
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									<h2>Schmerzensgeld nach Hundebiss ins Gesicht</h2>
<p>Die Ermittlung des individuellen Schmerzensgeldes braucht nicht nur viel Erfahrung sondern auch eine umfassende, juristische Expertise im Bereich des Personenschadenrechts.</p>
<p>Wird das <strong>Schmerzensgeld</strong> zu <strong>hoch</strong> angesetzt, wird schnell ersichtlich, dass Sie keine hinreichende Kenntnis der Materie haben und verhindern möglicherweise weitere Verhandlungen mit der gegnerischen Versicherung.&nbsp;</p>
<p>Setzen Sie das Schmerzensgeld zu niedrig an, verpassen Sie die Möglichkeit, dass Ihrem Kind ein angemessenes Schmerzensgeld zuerkannt wir, das die physischen wie psychischen Schmerzen hinreichend berücksichtig.</p>
<p>Dem Schmerzensgeld kommt nämlich eine „<strong>Genugtuungs- und Ausgleichsfunktion</strong>“ zu. Dies bedeutet, dass es für die erlittenen Schmerzen, aber auch für die zukünftigen Leiden einen Ausgleich darstellen soll.</p>
<p>Anders als Heilbehandlungskosten oder zerstörte Sachen kann bei einem Schmerzensgeld nicht eine Rechnung herangezogen werden, wie hoch der immaterielle Schaden zu beziffern sei.</p>
<p>Als erste Orientierung werden die anerkannten Schmerzensgeldtabellen hinzugezogen, die jedoch nur einen ersten Anhaltspunkt für die Bemessung des angemessenen Schmerzensgeldes geben können.&nbsp;</p>
<p>Zudem versucht die gegnerische Hundehaftpflichtversicherung nicht selten, mit eigenen Urteilen ein wesentlich niedrigeres Schmerzensgeld zu rechtfertigen.&nbsp;</p>
<p><strong>Wenn Ihr Kind von einem Hund ins Gesicht gebissen worden ist, helfen wir Ihnen gerne schnell und 100% kostenfrei bei der Durchsetzung der Schmerzensgeldansprüche!&nbsp;Kontaktieren Sie uns gerne!</strong></p>								</div>
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		<p>Der Beitrag <a href="https://vinqo.de/als-kind-von-hund-ins-gesicht-gebissen-die-folgen/">Als Kind von Hund ins Gesicht gebissen &#8211; die Folgen</a> erschien zuerst auf <a href="https://vinqo.de">VINQO Rechtsanwälte</a>.</p>
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		<title>Urteil: Eltern haften für Kinder bei Fahrradunfall?</title>
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		<dc:creator><![CDATA[admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 06 May 2020 10:41:04 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Fahrradunfall]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Ein Satz, der allen bekannt ist: Eltern haften für Ihre Kinder. Daher ist die Haftungsfrage in den meisten Fällen unstreitig, wenn das Kind für einen Schaden verantwortlich ist. Entweder greift die Versicherung des Kindes oder die der Eltern. In Folgendem Fall, bei dem ein Kind für einen Fahrradunfall verantwortlich war, wurde die Haftungsfrage und Aufsichtspflicht gerichtlich...</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://vinqo.de/urteil-haftung-der-eltern-bei-vom-kind-verursachtem-fahrradunfall/">Urteil: Eltern haften für Kinder bei Fahrradunfall?</a> erschien zuerst auf <a href="https://vinqo.de">VINQO Rechtsanwälte</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[		<div data-elementor-type="wp-post" data-elementor-id="7687" class="elementor elementor-7687" data-elementor-post-type="post">
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									<p>Ein Satz, der allen bekannt ist:<b> </b><i><b>Eltern haften für Ihre Kinder</b>. </i>Daher ist die Haftungsfrage in den meisten Fällen unstreitig, wenn das Kind für einen Schaden verantwortlich ist. Entweder greift die Versicherung des Kindes oder die der Eltern. In Folgendem Fall, bei dem ein Kind für einen Fahrradunfall verantwortlich war, wurde die Haftungsfrage und Aufsichtspflicht gerichtlich beurteilt.</p>								</div>
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									<h4><span style="color: #000000;">Leitsätze: </span></h4><ul><li class="leitsatz"><span style="color: #000000;">Grundsätzlich kann und darf aus der Kenntnis der<strong> örtlichen Verhältnisse</strong> eine <strong>gesteigerte Sorgfaltspflicht</strong> abgeleitet werden (vgl. BGH BeckRS 2014, 17299 Rn. 7). Voraussetzung dafür ist allerdings, dass dem Betroffenen die sich aus den örtlichen Verhältnissen ergebende Gefahr <strong>bekannt</strong> und <strong>bewusst</strong> ist, was positiv festgestellt werden muss.  </span></li><li class="leitsatz"><span style="letter-spacing: 0px; color: #000000;">Ihrer in Bezug auf ihre </span><b style="letter-spacing: 0px; color: #000000;">Kinder </b><span style="letter-spacing: 0px; color: #000000;">bestehenden </span><b style="letter-spacing: 0px; color: #000000;">Aufsichtspflicht </b><span style="letter-spacing: 0px; color: #000000;">genügen Eltern im Straßenverkehr dann, wenn die Aufsicht, dem </span><strong style="letter-spacing: 0px; color: #000000;">Alter</strong><span style="letter-spacing: 0px; color: #000000;"> und </span><strong style="letter-spacing: 0px; color: #000000;">Leistungsvermögen</strong><span style="letter-spacing: 0px; color: #000000;"> des Kindes </span><strong style="letter-spacing: 0px; color: #000000;">angepasst</strong><span style="letter-spacing: 0px; color: #000000;">, gewährleistet, dass aufgrund des unberechenbaren und einem Erwachsenen noch nicht vergleichbaren, also kindestypischen Verhaltens entstehende Gefahren für den Straßenverkehr im Rahmen des Zumutbaren verhütet werden (vgl. BGH BeckRS 9998, 75307). Damit ist es nicht vereinbar, zunächst selbst eine nicht notwendige Gefahrenlage zu schaffen und ein erst sechsjähriges Kind ohne jegliche Unterweisung der </span><strong style="letter-spacing: 0px; color: #000000;">Eigenverantwortung</strong><span style="letter-spacing: 0px; color: #000000;"> zu überlassen.</span></li><li class="leitsatz"><span style="color: #000000; letter-spacing: 0px;">Bei der Annahme eines Mitverschuldens des Verletzten dürfen nur solche </span><strong style="color: #000000; letter-spacing: 0px;">Umstände</strong><span style="color: #000000; letter-spacing: 0px;"> erfasst werden, die sich erwiesenermaßen auf den Unfall </span><strong style="color: #000000; letter-spacing: 0px;">ausgewirkt</strong><span style="color: #000000; letter-spacing: 0px;">, also als Gefahrenmoment in dem Unfall tatsächlich niedergeschlagen haben; diese Umstände müssen feststehen, also unstreitig, zugestanden oder nach § 286 ZPO </span><strong style="color: #000000; letter-spacing: 0px;">bewiesen</strong><span style="color: #000000; letter-spacing: 0px;"> sein (vgl. BGH BeckRS 2013, 19779).  </span></li></ul><div class="leitsatz"><span style="color: #000000;"> </span></div><h4><span style="color: #000000;">Sachverhalt:</span></h4><div class="leitsatz"><span style="color: #000000;">Zugrunde liegt ein <b>Sturz </b>des Klägers am Sonntag, den 08.07.2012 gegen 17.45 Uhr, auf einem Radweg. Der Kläger war mit seinem Fahrrad unterwegs gewesen, als er wegen der in den Fahrradweg einfahrenden Tochter des Beklagten eine <b>Notbremsung </b>machen musste. Der Kläger macht erhebliche Verletzungen und Dauerschäden geltend, der Beklagte bestreitet eine Aufsichtspflichtverletzung für seine damals sechsjährige Tochter. Hinsichtlich des Parteivortrags und der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil vom 25.08.2014 (Bl. 69/74 d. A.) Bezug genommen (§ 540 I 1 Nr. 1 ZPO).</span></div><div class="leitsatz"><span style="color: #000000;"> </span></div><div><span style="color: #000000;">Das Landgericht Traunstein hat nach Beweisaufnahme die Klage vollständig abgewiesen (EU 1 = Bl. 69 d. A.), weil der Beklagte sich vom Vorwurf einer Aufsichtspflichtverletzung habe entlasten können (EU 4 = Bl. 72 d. A.).</span></div><div><span style="color: #000000;"> </span></div>								</div>
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									<p><span style="font-weight: bold;">TIPP</span>: Lesen Sie<a href="https://vinqo.de/wann-habe-ich-an-einem-fahrradunfall-eine-teilschuld/" target="_blank" rel="noopener"> hier</a>, wann Sie an einem Fahrradunfall Teilschuld tragen.</p>								</div>
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									<div class="rdblock"><h4>Beweiserhebung</h4><div class="absatz gruende">Die Beweiserhebung des Erstgerichts ist zu beanstanden, weil einerseits angebotene und im Übrigen von Amts wegen einzuholende Beweismittel <strong>ohne Rechtfertigung</strong> und aufgrund unzutreffender Rechtsauffassungen nicht verfolgt worden, andererseits die Sachverhaltsfeststellungen <strong>lückenhaft</strong> und <strong>unklar</strong> geblieben sind. Insbesondere wäre als entscheidungserheblich zu prüfen und zu klären gewesen,</div></div><div class="rdblock"><div class="rd"> </div><ol><li class="absatz gruende">welche <strong>Sichtverhältnisse</strong> der Beklagte im Zeitpunkt seines eigenen Einfahrens in den Radweg vorgefunden, sowie mit welchem zeitlichen Abstand und in welcher Entfernung er den Kläger erstmals wahrgenommen hatte, oder hätte wahrnehmen können,</li><li class="absatz gruende"><span style="letter-spacing: 0px;">ob, gegebenenfalls welche </span><strong style="letter-spacing: 0px;">Anweisungen</strong><span style="letter-spacing: 0px;"> der Beklagte seiner Tochter im Streitfall für das Einfahren von der Böschung in den Radweg erteilt hat,</span></li><li class="absatz gruende"><span style="letter-spacing: 0px;">ob der Beklagte unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls die Möglichkeit unmittelbaren </span><strong style="letter-spacing: 0px;">Zugriffs</strong><span style="letter-spacing: 0px;"> auf seine Tochter </span><strong style="letter-spacing: 0px;">aufgeben</strong><span style="letter-spacing: 0px;"> durfte, sowie welche Einflussmöglichkeiten für welche Zeitdauer noch verblieben waren,</span></li><li class="absatz gruende"><span style="letter-spacing: 0px;">zu welchem Zeitpunkt vor dem Unfall und in welcher Entfernung vor der Unfallstelle eine </span><strong style="letter-spacing: 0px;">Reaktionsaufforderung</strong><span style="letter-spacing: 0px;"> für den Kläger bestand, und er damit rechnen musste, dass ein Kind in seinen Verkehrsraum einfährt.</span></li></ol></div><div> </div><div><h4>Falsches Ersturteil</h4></div><div><div class="rdblock"><div class="absatz gruende">Zutreffend geht das Ersturteil von einer <strong>grundsätzlichen Haftung</strong> des Beklagten für <strong>Schäden</strong> des bei einem Fahrradunfall an seinem Körper, seiner Gesundheit und seinem Vermögen geschädigten Klägers aus (§ 832 I 1 BGB). Deswegen genügt der Kläger zunächst seiner Darlegungs- und Beweislast mit der &#8211; hier unstreitigen &#8211; <strong>Behauptung</strong>, er sei durch ein Verhalten der Tochter des Beklagten zu <strong>Sturz</strong> gekommen und verletzt worden.</div></div><div class="rdblock"><div class="rd"> </div><div class="absatz gruende">Dagegen obliegt dem Beklagten jeweils<strong> Darlegung und Nachweis</strong>, dass die Ersatzpflicht mangels ursächlichen Verschuldens ausgeschlossen sei, oder der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden wäre (§ 832 I 2 BGB). Gleiches gilt für die Behauptung, der Unfall sei jedenfalls ganz überwiegend vom <strong>Kläger</strong> <strong>verursacht</strong> oder mitverschuldet worden (§ 254 I BGB). Da diese Entlastung vom Kläger bestritten ist, ist eine Beweiserhebung zwingend geboten.</div></div><div class="rdblock"><div> </div><div class="absatz gruende">Die Aufsichtspflicht der Eltern für sechsjährige Kinder im Straßenverkehr beschränkt sich keineswegs auf die vom Erstgericht ausgewählten Gesichtspunkte.</div></div><div class="rdblock"><div class="rd"> </div><div class="absatz gruende"> </div></div></div>								</div>
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									<p><b>LESETIPP</b>: Wie Sie sich nach einem Fahrradunfall <strong>richtig verhalten</strong>, haben wir für Sie in <a href="https://vinqo.de/fahrradunfall-was-sie-nach-einem-fahrradunfall-tun-muessen/" target="_blank" rel="noopener">diesem </a>Beitrag zusammengefasst.</p>								</div>
				</div>
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									<div><div class="rdblock"><div class="absatz gruende">Nach allgemeiner Auffassung (etwa BGH NJW 1968, 249; NJW-RR 1987, 1430) hat die <strong>Aufsicht</strong>, dem <strong>Alter</strong> und <strong>Leistungsvermögen</strong> des <strong>Kindes</strong> angepasst, zu gewährleisten, dass aufgrund des unberechenbaren und einem Erwachsenen noch nicht vergleichbaren, also <strong>kindestypischen</strong> <strong>Verhaltens</strong> entstehende Gefahren für (im Streitfall) den Straßenverkehr im Rahmen des Zumutbaren <strong>verhütet</strong> werden. Damit ist jedenfalls nicht vereinbar, zunächst selbst eine nicht notwendige Gefahrenlage zu schaffen und ein erst sechsjähriges Kind ohne jegliche vorherige Unterweisung der Eigenverantwortung zu überlassen.</div></div><div class="rdblock"><div> </div><div class="absatz gruende">Sollte eine Aufsichtspflichtverletzung des Beklagten festgestellt werden und sich somit eine (zunächst unbeschränkte) Haftung aus § 832 I BGB ergeben, könnte ein <strong>Mitverschulden</strong> des Klägers bedeutsam werden. Dabei dürfen nur solche Umstände erfasst werden, die sich erwiesenermaßen auf den Unfall ausgewirkt, also als <strong>Gefahrenmoment</strong> in dem Unfall tatsächlich <strong>niedergeschlagen</strong> haben. Diese Umstände müssen feststehen, also unstreitig, zugestanden oder nach § ZPO § 286 I 1 ZPO bewiesen sein (BGH NJW 1995, 1029; NZV 2007, 190; NJW 2014, 217; Senat, Urt. v. 12.06.2015 &#8211; 10 U 3981/14 [juris, Rn. 49, m. w. N.]), und erfordern eine umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach genauer Klärung des Unfallhergangs (Senat, Urt. v. 12.06.2015 &#8211; 10 U 3981/14 [juris, Rn. 49, m. w. N.]; Urt. v. 31.07.2015 &#8211; 10 U 4377/14 [juris, Rn. 55, m. w. N.]). Hierzu wird das Erstgericht tragfähige Feststellungen erst noch zu treffen haben.</div></div><div class="rdblock"><div> </div><div class="absatz gruende">Zuletzt ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH eine vollständige Überbürdung des Schadens auf einen der Beteiligten unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens nur ausnahmsweise in Betracht zu ziehen (BGH DAR 2015, 455).</div></div></div><div> </div><div><h4>Das Ergebnis </h4><div><div class="rdblock"><div class="absatz gruende">Weder eine grundsätzliche Bedeutung der Sache noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die <span style="font-weight: bold;">Entscheidung weicht nicht von </span>der höchst- oder obergerichtlichen <span style="font-weight: bold;">Rechtsprechung ab </span>und betrifft einen Einzelfall, der grundlegende Rechtsfragen nicht aufwirft.</div></div><div class="rdblock"><div class="rd"> </div><div class="absatz gruende">Der Streitwert errechnet sich aus den summierten Beträgen der einzelnen Forderungen, entsprechend den Berufungsanträgen des Klägers, wobei der Senat das Feststellungsinteresse unter Berücksichtigung der im Berufungsverfahren befürchteten Dauerschäden geschätzt hat:</div></div><div class="rdblock"><div class="rd"> </div><div class="absatz gruende">&#8211; Mindestbetrag des weiteren Schmerzensgeldes: 6.000,- €</div></div><div class="rdblock"><div class="rd"> </div><div class="absatz gruende">&#8211; Erwerbsschaden: 6.128,25 €</div></div><div class="rdblock"><div class="rd"> </div><div class="absatz gruende">&#8211; geschätztes Feststellungsinteresse: 5.000,- </div></div></div></div>								</div>
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		<p>Der Beitrag <a href="https://vinqo.de/urteil-haftung-der-eltern-bei-vom-kind-verursachtem-fahrradunfall/">Urteil: Eltern haften für Kinder bei Fahrradunfall?</a> erschien zuerst auf <a href="https://vinqo.de">VINQO Rechtsanwälte</a>.</p>
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