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	<title>Inkasso Archive - VINQO Rechtsanwälte</title>
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	<title>Inkasso Archive - VINQO Rechtsanwälte</title>
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		<title>Risikofreie Klage gegen die 1N Telecom GmbH: VINQO geht gegen Forderungen vor</title>
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		<dc:creator><![CDATA[admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 21 Jan 2025 09:55:28 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Wirtschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[1N]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das Düsseldorfer Telekommunikationsunternehmen des Gründers und Geschäftsführers Philipp Hoffmann ist medial vor allem für eins bekannt: dubiose Forderungsschreiben für vermeintlich abgeschlossene Verträge. Die Verbraucherzentrale meldete rund 11.000 Beschwerden gegen die 1N Telecom. Wir haben bereits in 2024 zu den Vorwürfen recherchiert und ein umfangreiches Recherchevideo veröffentlicht &#8211; Hausbesuch inklusive. Es folgte eine Abmahnung für unser...</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://vinqo.de/risikofreie-klage-gegen-die-1n-telecom-gmbh-vinqo-geht-gegen-forderungen-vor/">Risikofreie Klage gegen die 1N Telecom GmbH: VINQO geht gegen Forderungen vor</a> erschien zuerst auf <a href="https://vinqo.de">VINQO Rechtsanwälte</a>.</p>
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<p>Das Düsseldorfer Telekommunikationsunternehmen des Gründers und Geschäftsführers Philipp Hoffmann ist medial vor allem für eins bekannt: dubiose Forderungsschreiben für vermeintlich abgeschlossene Verträge.</p>

<p>Die Verbraucherzentrale meldete rund<strong> <a href="https://www.heise.de/news/Verbraucherschuetzer-Mehr-als-11-000-Beschwerden-ueber-1N-Telecom-9957155.html">11.000 Beschwerden gegen die 1N Telecom</a></strong>.</p>

<p>Wir haben bereits in 2024 zu den Vorwürfen recherchiert und ein umfangreiches <a href="https://www.youtube.com/watch?v=Zjra_cyTJDs">Recherchevideo veröffentlicht</a> &#8211; Hausbesuch inklusive. Es folgte eine Abmahnung für unser Video und der erfolglose Versuch einer einstweiligen Verfügung gegen das Video. Die Folge: die 1N Telecom musste uns rund 4.400,00 EUR Prozesskosten erstatten. Ein teures wie erfolgloses &#8222;Vergnügen&#8220;.</p>
<h2>Mahnschreiben der 1N Telecom</h2>
<p>Das Grundprinzip des Vorgehens der 1N Telecom in den problematischen Fällen ist nahezu identisch und lässt sich in eine der folgenden Kategorien unterteilen: </p>
<ol>
<li>Betroffene schlossen tatsächlich einen Vertrag ab und wollten diesen widerrufen. Der Widerruf wurde jedoch ignoriert und es wurden Forderungen geltend gemacht. </li>
<li>Betroffene erhielten ohne Vertrag einen &#8222;<a href="https://vinqo.de/1n-telecom-gmbh-masche-anbieterwechselauftrag-ohne-auftrag/">Anbieterwechselauftrag</a>&#8220; aus dem nichts und anschließend Forderungen für diesen nie abgeschlossenen Vertrag. </li>
<li>Betroffene sollen über ein Gewinnspiel einen Vertrag mit der 1N Telecom abgeschlossen haben, den sie nicht abschließen wollten.</li>
<li>Betroffene bekommen ohne jeden Rechtsgrund ein Forderungsschreiben zugesandt. </li>
</ol>
<p>Seit Mitte / Ende 2024 beobachten wir verstärkt in unseren Mandaten die letzte Variante. Ohne jede bekannte Vorkorrespondenz werden Forderungen geltend gemacht und angemahnt, um den Druck auf die Nichtschuldner zu erhöhen:</p>
<p><img fetchpriority="high" decoding="async" class="alignnone wp-image-991454 size-full" src="https://vinqo.de/wp-content/uploads/1NMahnungScreenshot-2025-01-21-102903.jpg" alt="1N Telecom Mahnung" width="1185" height="485" srcset="https://vinqo.de/wp-content/uploads/1NMahnungScreenshot-2025-01-21-102903.jpg 1185w, https://vinqo.de/wp-content/uploads/1NMahnungScreenshot-2025-01-21-102903-300x123.jpg 300w, https://vinqo.de/wp-content/uploads/1NMahnungScreenshot-2025-01-21-102903-1024x419.jpg 1024w, https://vinqo.de/wp-content/uploads/1NMahnungScreenshot-2025-01-21-102903-768x314.jpg 768w" sizes="(max-width: 1185px) 100vw, 1185px" /></p>
<p>Philipp Hoffmanns 1N Telecom belässt es jedoch nicht bei den eigenen Bemühungen, Zahlungen mit Mahnungen durchzusetzen, sondern zieht inzwischen auch Inkassounternehmen hinzu.</p>
<h2>Inkassoschreiben der 1N Telecom</h2>
<p>Um auf die &#8222;Nichtschuldner&#8220; den Druck zur Zahlung zu erhöhen, schaltet die 1N Telecom Inkassounternehmen ein. </p>
<p>Anfänglich wurde hierzu das Inkassounternehmen &#8222;Riverty&#8220; eingeschaltet, das die Forderungen &#8211; wie in dem Schreiben beispielhaft zu sehen &#8211; geltend machte:</p>

<p><img decoding="async" class="alignnone wp-image-991452 size-full" src="https://vinqo.de/wp-content/uploads/1NTelecomINkassoScreenshot-2025-01-21-101534.jpg" alt="1N Inkasso Riverty " width="900" height="929" srcset="https://vinqo.de/wp-content/uploads/1NTelecomINkassoScreenshot-2025-01-21-101534.jpg 900w, https://vinqo.de/wp-content/uploads/1NTelecomINkassoScreenshot-2025-01-21-101534-291x300.jpg 291w, https://vinqo.de/wp-content/uploads/1NTelecomINkassoScreenshot-2025-01-21-101534-768x793.jpg 768w" sizes="(max-width: 900px) 100vw, 900px" /></p>

<p>Riverty stellte dann die Inkassoverfahren im November 2024 umfangreich ein. Die 1N Telecom GmbH beauftragte dann das Inkassounternehmen &#8222;BID Bayerischer Inkasso Dienst GmbH&#8220; mit der Geltendmachung der Forderungen, beispielhaft zu sehen an diesem Schreiben:</p>
<p><img decoding="async" class="alignnone wp-image-991453 size-full" src="https://vinqo.de/wp-content/uploads/BIDInkassoScreenshot-2025-01-21-102048.jpg" alt="BID Inkasso 1N " width="1081" height="951" srcset="https://vinqo.de/wp-content/uploads/BIDInkassoScreenshot-2025-01-21-102048.jpg 1081w, https://vinqo.de/wp-content/uploads/BIDInkassoScreenshot-2025-01-21-102048-300x264.jpg 300w, https://vinqo.de/wp-content/uploads/BIDInkassoScreenshot-2025-01-21-102048-1024x901.jpg 1024w, https://vinqo.de/wp-content/uploads/BIDInkassoScreenshot-2025-01-21-102048-768x676.jpg 768w" sizes="(max-width: 1081px) 100vw, 1081px" /></p>
<p> </p>
<h2>Forderung der 1N Telecom abwehren</h2>
<p>Unser Mandanten berichten uns regelmäßig davon, wie sehr sie sich von den unberechtigten Forderungsschreiben eingeschüchtert fühlen und welche Belastung die wiederholenden Mahnschreiben auslösen. </p>
<p>Deshalb wenden sich Betroffene nicht nur an die Verbraucherzentrale, sondern auch an Rechtsanwaltskanzleien. Auch wir haben rund 200 Mandate bisher gegen die 1N Telecom geführt. </p>
<p>Das Problem bisher: </p>
<p>Entweder sind die Kosten für die außergerichtliche Abwehr (90,96 EUR gem. RVG) für Betroffene zu hoch oder die Rechtsschutzversicherung übernimmt die Kosten der Abwehr, nicht aber die Kosten der Klage gegen die 1N Telecom GmbH zur Abwehr dieser Forderungen. </p>
<p>Auch die Verbraucherzentrale prüft seit geraumer Zeit eine Art <a href="https://www.verbraucherzentrale.de/verfahren/1n-telecom">Sammelklage</a> zur Abwehr der Forderungen. Dies ist ein sinnvolles Vorgehen, allerdings wissen wir, dass sich Mandanten häufig schnelle Lösungen wünschen, um endlich mit dem Thema der unberechtigten Forderungen abschließen zu können. </p>
<h2>Wir verklagen die 1N Telecom</h2>
<p>Aus unserer Sicht ist es deshalb dringend erforderlich, dem Geschäftsgebaren der 1N Telecom GmbH systematisch Einhalt zu gebieten und die Lücke &#8211; die gerichtliche und finale Abwehr der Forderungen &#8211; zu schließen. </p>
<p>Wir haben uns deshalb dazu entschlossen, die gerichtliche Feststellung der unberechtigten Forderungen im Rahmen einer Prozessfinanzierung zu finanzieren. </p>
<p>Für Betroffene, die keinen Vertrag mit der 1N Telecom GmbH abgeschlossen haben und dennoch derartige Forderungsschreiben bekommen, ist damit das <strong>Klageverfahren</strong> über VINQO <a href="https://vinqo.de/1n-telecom-urteil-erhalten-jetzt-kostenfrei-gegen-forderung-vorgehen/"><strong>ohne Kostenrisiko</strong></a> verbunden. Auch eine Rechtsschutzversicherung ist nicht notwendig. </p>
								</div>
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									<p>&#8222;<em>Wir sind absolut davon überzeugt, dass in vielen Fällen die Forderungen der 1N Telecom GmbH unberechtigt sind. Und weil wir davon so überzeugt sind, werden wir die Verfahrenskosten für Betroffene übernehmen, damit Gerichte dem Geschäftsgebaren ein Ende setzen</em>&#8222;, so Platner. </p>
<p>Der Clou dabei: die 1N Telecom GmbH musste VINQO in der Vergangenheit bereits über 4.300,00 EUR an Verfahrenskosten erstatten. </p>
<p>Mit dieser Zahlung werden wir die ersten ca. 100 Verfahren anteilig mitfinanzieren. So verklagen wir die 1N Telecom GmbH praktisch mit ihrem eigenen Geld und können Betroffenen die risikofrei Klageerhebung ermöglichen.</p>
<p>Betroffene können sich ab sofort unter folgendem Link risikofrei anmelden:</p>
<p> </p>								</div>
				</div>
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									<span class="elementor-button-text">Jetzt gegen die 1N Telecom vorgehen</span>
					</span>
					</a>
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									<p>Das Angebot zur Anmeldung ist aktuell begrenzt, da wir die Verfahrenskosten selbst vorfinanzieren. Bitte beachten Sie deshalb, dass der Link ggfs. für Neuanmeldungen deaktiviert werden kann. Wir sind jedoch bemüht, umfangreiche Kapazitäten bereitzustellen, um möglichst vielen Betroffenen helfen zu können. </p>								</div>
				</div>
					</div>
				</div>
				</div>
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			</item>
		<item>
		<title>[VIDEO] Forderungsschreiben von der Pressevertriebszentrale (PVZ) erhalten? Das ist zu tun!</title>
		<link>https://vinqo.de/video-forderungsschreiben-von-der-pressevertriebszentrale-pvz-erhalten-das-ist-zu-tun/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 24 May 2024 10:10:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Kaufrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Pressevertriebszentrale (PVZ) versendet Forderungsschreiben mit streitigen Forderungen, z.B. nach einem vermeintlich auslaufenden Probeabo oder einem Widerruf des Vertrages.  Wir zeigen in unserem neuen Video, was die PVZ ist, ob die PVZ seriös ist und was Betroffene einer unberechtigten Forderungen tun müssen.  https://youtu.be/AkYz9lU0L6A Was ist die PVZ? Die Pressevertriebszentrale ist eine umsatzstarke Vertriebsgesellschaften für Zeitschriften...</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://vinqo.de/video-forderungsschreiben-von-der-pressevertriebszentrale-pvz-erhalten-das-ist-zu-tun/">[VIDEO] Forderungsschreiben von der Pressevertriebszentrale (PVZ) erhalten? Das ist zu tun!</a> erschien zuerst auf <a href="https://vinqo.de">VINQO Rechtsanwälte</a>.</p>
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									<p>Die Pressevertriebszentrale (PVZ) versendet Forderungsschreiben mit streitigen Forderungen, z.B. nach einem vermeintlich auslaufenden Probeabo oder einem Widerruf des Vertrages. </p><p>Wir zeigen in unserem neuen Video, was die PVZ ist, ob die PVZ seriös ist und was Betroffene einer unberechtigten Forderungen tun müssen. </p>								</div>
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									<h2>Was ist die PVZ?</h2><p>Die Pressevertriebszentrale ist eine umsatzstarke Vertriebsgesellschaften für Zeitschriften und vermittelt Abonnements an Leserinnen und Leser der bezogenen Zeirschriften. </p><h2>Weshalb steht die PVZ in der Kritik?</h2><p>Die PVZ steht in der Kritik, bei telefonischen Vertragsabschlüssen Vertragsdetails zu verschweigen oder über den Umfang des Vertrages zu täuschen. </p><p>Einige Betroffene berichten zudem über &#8222;untergeschobene&#8220; Verträge, die sie entweder gar nicht oder jedenfalls so nicht abschließen wollten. </p><p>Dies. zeigt sich auch auf dem Bewertungsportal &#8222;<a href="https://de.trustpilot.com/review/www.pvz.de">Trustpilot</a>&#8220; der Pressevertriebszentrale.. Vor den ggfs. unberechtigten Forderungsschreiben und Mahnungen warnen seit einem Jahr auch explizit die <a href="https://www.verbraucherzentrale.sh/pressemeldungen/vertraege-reklamation/rechnungen-von-pvz-unberechtigt-das-koennen-betroffene-tun-85645">Verbraucherzentralen</a> .</p><p>Die PVZ selbst reagiert im Rahmen der negativen Bewertungen und nimmt inhaltlich hierzu wie folgt Stellung:</p><p style="padding-left: 40px;">&#8222;die PVZ betreibt keine Werbung. Die PVZ ist ein Dienstleister im Kundenbeziehungsmanagement und verwaltet im Auftrag von Direktmarketingunternehmen Abonnements hinsichtlich Rechnungsstellung und Belieferung. Die vertragliche Gestaltung sowie die Art und Weise der Abo-Werbung obliegt allein den Direktmarketingunternehmen. Vor Beginn der Zeitschriftenzustellung erhält jeder Kunde eine schriftliche Auftragsbestätigung, aus der die persönlichen Angaben und Lieferbedingungen ersichtlich, Kontaktdaten für Rückfragen und eine Widerrufsbelehrung enthalten sind. Sollte Ihr Problem zwischenzeitlich noch nicht geklärt werden können, wenden Sie sich bitte unter Angabe Ihres Namens, Ihrer Anschrift sowie Ihrer Kundennummer an feedback@pvz.digital.&#8220;</p><p>Quelle: <a href="https://at.trustpilot.com/review/www.pvz.de?page=5">Trustpilot-Kommentar</a> vom 26.03.2024</p><p>Im Februar 2024 wurde zudem durch den Verbraucherzentrale Hessen e.V. eine Unterlassungsklage angestrengt, da die PVZ gegen die gesetzlichen Pflichten des § 312k BGB (Kündigungsbutton) verstoßen haben soll. </p><h2>Was können Betroffene tun? </h2><p>Wenn Betroffene ein aus ihrer Sicht unberechtigtes Forderungsschreiben erhalten haben, muss gehandelt werden. </p><p>Die PVZ übergibt angemahnte Forderungen andernfalls einem Inkassounternehmen zur Weiterverfolgung &#8211; und dies kann bei einer unbestrittenen Forderungen negative Auswirkungen auf die eigene Bonität haben. </p><p>Aktuell sind uns zwei Inkassounternehmen bekannt, die in Verbindung mit den Forderungen der PVZ-Forderungsschreiben tätig sind. </p><p>Betroffene sollten deshalb </p><ol><li>die Forderung explizit und schriftlich bestreiten,</li><li>die Anfechtung, den Widerruf und hilfsweise die Kündigung erklären und </li><li>eine Datenauskunft gem. Art. 15 DSGVO anfordern </li></ol><p>Sollte die PVZ dennoch die Forderung an ein Inkassounternehmen abgeben, sollten Sie die Forderung final anwaltlich zurückweisen lassen. </p><p>Auf anwaltliche Abwehrschreiben hin reagiert die PVZ häufig sehr zügig und stellt die unberechtigten Forderungen final und schriftlich ein. Deshalb empfiehlt sich häufig in PVZ-Fällen die frühzeitige Beauftragung eines Rechtsanwalts. </p>								</div>
				</div>
					</div>
		</div>
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		</section>
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		<title>Unberechtigte Forderungen von Energieversorgern erhalten?</title>
		<link>https://vinqo.de/unberechtigte-forderungen-von-energieversorgern-erhalten/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 29 Mar 2023 15:09:08 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Energie]]></category>
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		<category><![CDATA[energieversorger]]></category>
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		<category><![CDATA[unberechtigte forderung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das wichtigste im Überblick Unseriöse Energieanbieter behaupten, dass Sie einen Vertrag abgeschlossen hätten. Der Abschluss am Telefon ist unwirksam und nichtig. Die Bewertungen im Internet sind ein wichtiger Indikator für systematisch unberechtigte Forderungen. Energieanbieter macht unberechtigte Forderung geltend In der Praxis ist ein Standard- und Dauerthema: Forderungsschreiben von unseriösen Energieanbietern, mit denen Sie vermeintlich einen...</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://vinqo.de/unberechtigte-forderungen-von-energieversorgern-erhalten/">Unberechtigte Forderungen von Energieversorgern erhalten?</a> erschien zuerst auf <a href="https://vinqo.de">VINQO Rechtsanwälte</a>.</p>
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					<h2 class="elementor-heading-title elementor-size-default">Das wichtigste im Überblick</h2>				</div>
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									<ul><li><strong>Unseriöse Energieanbieter behaupten, dass Sie einen Vertrag abgeschlossen hätten.</strong></li><li><strong>Der Abschluss am Telefon ist unwirksam und nichtig.</strong></li><li><strong>Die Bewertungen im Internet sind ein wichtiger Indikator für systematisch unberechtigte Forderungen.</strong></li></ul>								</div>
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					<h2 class="elementor-heading-title elementor-size-default">Energieanbieter macht unberechtigte Forderung geltend</h2>				</div>
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									<p>In der Praxis ist ein Standard- und Dauerthema: Forderungsschreiben von unseriösen Energieanbietern, mit denen Sie vermeintlich einen Vertrag abgeschlossen haben &#8211; und das im besten Fall noch am Telefon. </p><p>Was zu tun ist, um sich gegen die Forderungen zur Wehr zu setzen, erklären wir in diesem Video:</p>								</div>
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									<h3>Energievertrag am Telefon unwirksam</h3><p>Der Gesetzgeber hat mit § 41b EnwG vorgeschrieben: </p><blockquote><p>1) Energielieferverträge mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung und deren Kündigung durch den Energielieferanten bedürfen der <strong>Textform</strong>.</p></blockquote><p>Damit reicht ein mündlich abgeschlossener Vertrag gerade nicht aus, da dieser formunwirksam ist. Denn ein Verstoß gegen die Formvorschrift führt gem. § 125 BGB zur Nichtigkeit des Vertrages. Der Energieanbeiter kann damit nicht die vertraglich vereinbarten Abschläge von Ihnen fordern. </p><h3>So sollten Sie sich jetzt verhalten</h3><p>Wenn Sie den Eindruck haben, dass die Ansprüche entweder dem Grunde nach (kein Vertragsschluss) oder der Höhe nach (nicht vertraglich vereinbarte Verbrauchspreise) unberechtigt erscheinen, sollten Sie wie folgt vorgehen:</p><ol><li><strong>Belege anfordern</strong></li></ol><p>Der Energieversorger ist in der Beweislast seiner Ansprüche, sodass Sie Auskunft und ggfs. zusätzlich Rechnungslegung verlangen sollten, um die Forderungen prüfen zu können.</p><p>2. <strong>Forderung widersprechen<br /></strong>Widersprechen Sie Forderung vorläufig, da hierdurch kein Eintrag bei der SCHUFA oder anderen Auskunfteien erfolgen darf. So verschaffen Sie sich Zeit, die Forderungen in Ruhe prüfen zu können.</p><p>3. <strong>Anwalt einschalten</strong><br />Erfahrungsgemäß reagieren Energieversorger erst auf anwaltliche Aufforderungsschreiben. Wenn Ihnen entweder die Belege nicht überlassen worden sind oder überhaupt keine Rückmeldung erfolgt, sollten Sie schnellstmöglich einen Anwalt einschalten, der die gesetzlichen Auskunftsansprüche geltend macht und die Wirksamkeit des Vertragsschlusses bzw. der Preiserhöhungen prüfen kann. a</p>								</div>
				</div>
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		<p>Der Beitrag <a href="https://vinqo.de/unberechtigte-forderungen-von-energieversorgern-erhalten/">Unberechtigte Forderungen von Energieversorgern erhalten?</a> erschien zuerst auf <a href="https://vinqo.de">VINQO Rechtsanwälte</a>.</p>
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		<title>Auch AG Leipzig spricht Legal Tech VINQO Gebühren zu</title>
		<link>https://vinqo.de/auch-ag-leipzig-spricht-legal-tech-vinqo-gebuehren-zu/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 19 Jul 2021 16:33:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Legal Tech]]></category>
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		<category><![CDATA[HUK-Coburg]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Nachdem bereits das AG Karlsruhe-Durlach (BeckRS 2021, 9282) und auch das AG Coburg (BeckRS 2021, 15649) dem innovativen Schadenregulierer VINQO die Rechtsverfolgungskosten zusprachen, schließt sich dem auch das AG Leipzig mit Versäumnisurteil vom 27.05.2021, Az. 103 C 2175/21, an und erkennt die Rechtsverfolgungskosten in Höhe des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) zu. Das Urteil erging gegen einen ebenfalls...</p>
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<p>Nachdem bereits das <a href="https://vinqo.de/ag-karlsruhe-durlach-legal-tech-darf-verkehrsunfaelle-regulieren/">AG Karlsruhe-Durlach</a> (BeckRS 2021, 9282) und auch das <a href="https://vinqo.de/legal-tech-vinqo-obsiegt-gegen-huk-coburg/">AG Coburg</a> (BeckRS 2021, 15649) dem innovativen Schadenregulierer VINQO die Rechtsverfolgungskosten zusprachen, schließt sich dem auch das AG Leipzig mit Versäumnisurteil vom 27.05.2021, Az. 103 C 2175/21, an und erkennt die Rechtsverfolgungskosten in Höhe des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) zu. Das Urteil erging gegen einen ebenfalls bei der<strong> HUK-COBURG</strong> versicherten Fahrzeugführer. Das Urteil ist rechtskräftig.</p>



<p></p>



<p></p>



<blockquote class="wp-block-quote is-style-large is-layout-flow wp-block-quote-is-layout-flow"><p>Aus unserer Sicht reiht sich das Urteil nahtlos in die zutreffende Anwendung des Rechtsdienstleistungsgesetzes ein und stärkt besonders verbraucherfreundlichen Rechtsdienstleistungen weiter den Rücken. Dass wir hierzu die maßgeblichen Entscheidungen erwirken können, freut uns sehr!</p><cite>Tim Platner &#8211; Geschäftsführer von VINQO</cite></blockquote>



<p> </p>
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		<title>Legal Tech VINQO obsiegt gegen HUK-COBURG</title>
		<link>https://vinqo.de/legal-tech-vinqo-obsiegt-gegen-huk-coburg/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 15 Jun 2021 17:53:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Legal Tech]]></category>
		<category><![CDATA[§ 4 RDGEG]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das in der Unfallregulierung führende Legal Tech VINQO.DE hat nach Deutschlands erster Legal Tech Entscheidung zur Abwicklung von Verkehrsunfällen durch das Amtsgericht Karlsruhe-Durlach einen weiteren Meilenstein für die verbraucherfreundliche und risikofreie Durchsetzung von Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüchen gegen die besonders regulierungsfeindliche HUK-COBURG erzielt. Vor dem Amtsgericht Coburg unterlag die HUK-COBURG. Das Urteil ist rechtskräftig (Urteil vom...</p>
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<p>Das in der <strong>Unfallregulierung</strong> führende <strong>Legal Tech</strong> VINQO.DE hat nach Deutschlands erster Legal Tech Entscheidung zur Abwicklung von Verkehrsunfällen durch das <a href="https://vinqo.de/ag-karlsruhe-durlach-legal-tech-darf-verkehrsunfaelle-regulieren/">Amtsgericht Karlsruhe-Durlach</a> einen weiteren Meilenstein für die verbraucherfreundliche und risikofreie Durchsetzung von Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüchen gegen die besonders regulierungsfeindliche HUK-COBURG erzielt. Vor dem Amtsgericht Coburg unterlag die HUK-COBURG. Das Urteil ist rechtskräftig (Urteil vom 14.06.2021, Az. 12 C 525/21).</p>

<p class="is-layout-flow wp-block-quote-is-layout-flow"> </p>
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							<blockquote class="elementor-blockquote">
			<p class="elementor-blockquote__content">
				Aus unserer Sicht ist das Urteil des AG Coburg ein weiterer, wichtiger Schritt,  insbesondere für Verbraucher effektive Rechtsprodukte gegen rigide Regulierungsstrategien anbieten zu können. Hier ist aus unserer Sicht jede gerichtliche Entscheidung zu begrüßen, die in Kombination mit den in Kürze inkrafttretenden Klarstellungen des Rechtsdienstleistungsgesetzes zu einer weiteren Rechtssicherheit für Anbieter innovativer Schadenlösungen führen.

			</p>
							<div class="e-q-footer">
											<cite class="elementor-blockquote__author">Tim Platner, Geschäftsführer von VINQO</cite>
														</div>
					</blockquote>
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									<p><strong>Amtsgericht Coburg</strong></p>
<p>Az.:      12 C 525/21</p>
<p style="text-align: center;"><strong>IM NAMEN DES VOLKES</strong></p>
<p>In dem Rechtsstreit</p>
<p><strong>Legal Data Technology GmbH, </strong>vertreten durch d. Geschäftsführer Tim Platner, Heinz-Fang-man-Straße 2-6, 42287 Wuppertal</p>
<p style="text-align: right;">&#8211; Klägerin &#8211;</p>
<p><u>Prozessbevollmächtigte:</u></p>
<p><strong>XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX</strong></p>
<p>gegen</p>
<p><strong>HUK-COBURG Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands auf Gegenseitigkeit in Coburg, </strong>vertreten durch d. Vorstand, Bahnhofsplatz, 96450 Coburg, Gz.: <strong>XXXXXXXXXXXXXX </strong></p>
<p style="text-align: right;">&#8211; Beklagte &#8211;</p>
<p><u>Prozessbevollmächtigte:</u></p>
<p><strong>XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX</strong></p>
<p> </p>
<p> </p>
<p>wegen Forderung</p>
<p>erlässt das Amtsgericht Coburg durch die Richterin am Amtsgericht <strong>XXXXXX </strong>am 14.06.2021 aufgrund des Sachstands vom 14.06.2021 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes</p>
<p style="text-align: center;"><strong>Endurteil</strong></p>
<p style="text-align: center;">(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)</p>
<ol>
<li><strong>Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 201,71 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.01.2021 zu zahlen.</strong></li>
<li><strong>Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.</strong></li>
<li><strong>Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.</strong></li>
</ol>
<p> </p>
<p style="text-align: center;"><strong>Beschluss</strong></p>
<p>Der Streitwert wird auf 201,71 € festgesetzt.</p>
<p style="text-align: center;"><strong>Entscheidungsgründe</strong></p>
<p>Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.</p>
<p>Die gem. § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RDG für den Bereich der Inkassodienstleistungen bei dem OLG Düsseldorf als Rechtsdienstleister registrierte Klägerin betreibt die Verbraucherplattform „VIN-QO.DE&#8220;, auf der sie Geschädigten die außergerichtliche Geltendmachung und Durchsetzung von Schadensersatzsansprüchen anbietet. Die Parteien streiten über die Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten, die durch die Geschädigte XXXXXXXXXX, welche die Klägerin mit der außergerichtlichen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus einem Haftpflichtschadensfall vom 12.10.2020 gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer des unfallverursachenden Fahrzeugs beauftragte, an die Klägerin abgetreten wurden.</p>
<p>Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin ist aktivlegitimiert.</p>
<p>Die Forderungsabtretung ist zunächst nicht wegen Verstoßes gegen das Verbot der Erbringung unerlaubter Rechtsdienstleistungen gem. § 134 BGB iVm. § 2 Abs. 1, 3, 5, 10 RDG nichtig.</p>
<p>Auch wenn die zu dieser Problematik ergangenen Urteile des BGH vom 27.11.2019 (VIII ZR 285/18) und 08.04.2020 ((VIII ZR 130/19) nicht die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus Haftpflichtschadensfällen zum Gegenstand haben, sind die festgestellten Grundsätze zum Umfang der gesetzlichen Erlaubnis gem. § 3 RDG auch in diesem Fall anwendbar und führen zur Überzeugung des Gerichts dazu, dass die Klägerin außergerichtliche Rechtsdienstleistungen erbringt, die von der, ihr aufgrund der Registrierung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 RDG erteilten Erlaubnis, Inkassodienstleistungen zu erbringen, gedeckt ist.</p>
<p>Der BGH stellt insofern in seinem Urteil vom 27.11.2019 (aaO) fest, dass der Begriff der Rechtsdienstleistung in Gestalt der Inkassodienstleistung (Forderungseinziehung) gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG, die ein im Rechtsdienstleistungsregister eingetragener Inkassodienstleister nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG erbringen darf, unter Berücksichtigung der vom Gesetzgeber mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz &#8211; in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts &#8211; verfolgten Zielsetzung einer grundlegenden, an den Gesichtspunkten der Deregulierung und Liberalisierung ausgerichteten, die Entwicklung neuer Berufsbilder erlaubenden Neugestaltung des Rechts der außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen nicht in einem zu engen Sinne zu verstehen ist. Vielmehr ist &#8211; innerhalb des mit diesem Gesetz verfolgten Schutzzwecks, die Rechtssuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 RDG) &#8211; eine eher großzügige Betrachtung geboten (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 2002 &#8211; 1 BvR 423/99, NJW2002, 1190 und BVerfG, Beschluss vom 14. August 2004 &#8211; 1 BvR 725/03, NJW-RR 2004, 1570 [jeweils zum RBerG]).</p>
<p>Für die auf dieser Grundlage vorzunehmende Beurteilung, ob sich die Tätigkeit eines registrierten Inkassodienstleisters innerhalb seiner Inkassodienstleistungsbefugnis gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG hält, lassen sich keine allgemeingültigen Maßstäbe aufstellen. Erforderlich ist vielmehr stets eine am Schutzzweck des Rechtsdienstleistungsgesetzes orientierte Würdigung der Umstände des Einzelfalls einschließlich einer Auslegung der hinsichtlich der Forderungseinziehung getroffenen Vereinbarungen. Dabei sind die Wertentscheidungen des Grundgesetzes in Gestalt der Grundrechte der Beteiligten sowie der Grundsatz des Vertrauensschutzes zu berücksichtigen und ist den Veränderungen der Lebenswirklichkeit Rechnung zu tragen (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2004 &#8211; 1 BvR 1807/98, NJW 2004, 672; BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 2002 &#8211; 1 BvR 423/99, NJW 2002, 1190, 1191 f.; BVerfG, Beschluss vom 14. August 2004 &#8211; 1 BvR 725/03, NJW-RR 2004, 1570 und BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 1997-1 BvR 780/87, BVerfGE 97, 12, 32 [jeweils zum RBerG]).(Rn.109)</p>
<p>Überschreitet hiernach ein registrierter Inkassodienstleister seine Inkassodienstleistungsbefugnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, kann darin ein Verstoß gegen § 3 RDG liegen. Ein solcher Verstoß hat, wenn die Überschreitung bei einer umfassenden Würdigung der Gesamtumstände aus der objektivierten Sicht eines verständigen Auftraggebers des Inkassodienstleisters zum einen eindeutig vorliegt und zum anderen unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Rechtsdienstleistungsgesetzes in ihrem Ausmaß als nicht nur geringfügig anzusehen ist, die Nichtigkeit nach § 134 BGB der zwischen dem Inkassodienstleister und dessen Auftraggeber getroffenen Inkassovereinbarung einschließlich einer in diesem Zusammenhang erfolgten Forderungsabtretung zur Folge (Anschluss an und Fortführung von BGH, Urteile vom 30. Oktober 2012 &#8211; XI ZR 324/11, NJW 2013, 59 Rn. 34 ff.; vom 11. Dezember 2013 &#8211; IV ZR 46/13, NJW 2014, 847 Rn. 31; vom 21. Oktober 2014 &#8211; VI ZR 507/13, NJW2015, 397 Rn. 5; vom 11. Januar 2017 &#8211; IV ZR 340/13, VersR 2017, 277 Rn. 34 und vom 21. März 2018 &#8211; VIII ZR 17/17, NJW2018, 2254 Rn. 18; BVerfG, Be-schluss vom 20. Februar 2002 &#8211; 1 BvR 423/99, NJW2002, 1190, 1192).</p>
<p>Von einer Nichtigkeit nach § 134 BGB ist danach insbesondere dann regelmäßig auszugehen, wenn der registrierte Inkassodienstleister Tätigkeiten vornimmt, die von vornherein nicht auf eine Forderungseinziehung im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG, sondern etwa auf die Abwehr von Ansprüchen gerichtet sind oder eine über den erforderlichen Zusammenhang mit der Forderungseinziehung hinausgehende Rechtsberatung zum Gegenstand haben oder wenn das &#8222;Geschäftsmoden&#8220; des Inkassodienstleisters zu einer Kollision mit den Interessen seines Auftraggebers führt.</p>
<p>Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert (§ 2 Abs. 1 RDG). Unabhängig davon ist nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird (Inkassodienstleistung), stets eine Rechtsdienstleistung. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 RDG dürfen natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die &#8211; wie die Klägerin &#8211; bei der zuständigen Behörde registriert sind (registrierte Personen), aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in bestimmten, in dieser Vorschrift bezeichneten Bereichen erbringen. Hierzu gehören gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG Inkassodienstleistungen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RDG).</p>
<p>Nach § 3 RDG ist die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur &#8222;in dem Umfang zulässig&#8220;, in dem sie durch das Rechtsdienstleistungsgesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird. Insbesondere die Formulierung &#8222;in dem Umfang&#8220; deutet darauf hin, dass der Gesetzgeber die Fälle, in denen ein Erlaubnistatbestand erfüllt ist, nicht generell, sondern nur insoweit aus dem Anwendungsbereich des Verbotstatbestands des § 3 RDG herausnehmen wollte, als sich die konkret zu beurteilende Rechtsdienstleistung in den Grenzen des jeweiligen Erlaubnistatbestands hält.</p>
<p>Nach dem Urteil des BGH vom 27.11.2019 (aaO) hat indes nicht jede &#8211; auch geringfügige &#8211; Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG) ohne weiteres stets auch die Nichtigkeit der auf die Verletzung des Rechtsdienstleistungsgesetzes gerichteten Rechtsgeschäfte nach § 134 BGB zur Folge. So kann es Fälle geben, bei denen die Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis so geringfügig ist, dass noch nicht einmal ein Verstoß gegen § 3 RDG vorliegt. Daneben kann es Fälle geben, bei denen ein solcher Verstoß zwar vorliegt, aber aufgrund einer verfassungsgemäßen Auslegung und Anwendung des § 134 BGB jedenfalls eine Nichtigkeit der diesem Verstoß zugrunde liegenden Rechtsgeschäfte aus Gründen der Verhältnismäßigkeit (vgl. hierzu BVerfG, NJW2002, 1190, 1192) nicht angenommen werden kann. So wird die Annahme einer Nichtigkeit nach § 134 BGB im Falle einer Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG in der Regel voraussetzen, dass die Überschreitung bei einer &#8211; in erster Linie dem Tatrichter obliegenden &#8211; umfassenden Würdigung der Gesamtumstände aus der objektivierten Sicht eines verständigen Auftraggebers eindeutig vorliegt und unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Rechtsdienstleistungsgesetzes,  die Rechtssuchenden,  den  Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 RDG), in ihrem Ausmaß als nicht nur geringfügig &#8211; etwa auf Randbereiche beschränkt &#8211; anzusehen ist. Der genannten Eindeutigkeit der Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis bedarf es dabei auch deshalb, um nicht dem Kunden, insbesondere bei schwieriger Rechtslage, das Risiko dieser Einschätzung aufzubürden.</p>
<p>Die hier gegenständliche Tätigkeit der Klägerin bewegt sich im Rahmen der zulässigen Inkassodienstleistung gem. § 2 RDG und ist von der nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG bestehenden Befugnis der Klägerin, als registrierte Person Rechtsdienstleitungen im Bereich der Inkassodienstleistungen zu erbringen, gedeckt.</p>
<p>Vor dem Hintergrund, dass maßgebend für diese Beurteilung insbesondere die durch den Gesetzgeber mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz verfolgte Zielsetzung einer grundlegenden, an den Gesichtspunkten der Deregulierung und Liberalisierung ausgerichteten Neugestaltung des Rechts der außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen ist, mit der der Gesetzgeber an die zuvor bereits in diese Richtung weisende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anknüpfen, diese umsetzen, fortführen und hierbei zugleich den Deregulierungsbestrebungen der Europäischen Kommission im Bereich des freien Dienstleistungsverkehrs Rechnung tragen wollte (vgl. BT-Drucks. 16/3655, S. 1, 26 ff., 42; siehe auch BT-Plenarprotokoll 16/118, S. 12256, 12257 f.), ist eine Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis der Klägerin nicht erkennbar.</p>
<p>Nach der in der Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG enthaltenen Legaldefinition ist eine Inkassodienstleistung die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird. Ist eine Person gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG bei der zuständigen Behörde für den Bereich der Inkassodienstleistungen registriert, darf sie aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in diesem Bereich erbringen.</p>
<p>Die Klägerin verfügt über eine solche Registrierung und betreibt die Geltendmachung von Ansprüchen der vorliegenden Art als eigenständiges Geschäft im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG. Ein eigenständiges Geschäft im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die Forderungseinziehung innerhalb einer ständigen hauptberuflichen oder nebenberuflichen Inkassotätigkeit oder außerhalb einer solchen nicht lediglich als Nebenleistung im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen Tätigkeit erfolgt. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, da die Klägerin die hier in Rede stehende Verfolgung von Schadensersatzansprüchen innerhalb ihrer ständigen hauptberuflichen (Inkasso-)Tätigkeit betreibt.</p>
<p>Die von der Klägerin für die Geschädigte im vorliegenden Fall erbrachten Tätigkeiten sind als Inkassodienstleistungen gemäß dieser Bestimmung anzusehen, da sie letztlich auf die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen ausgerichtet sind (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RDG).</p>
<p>Da nach Maßgabe des Urteils des BGH vom 27.11.2019 (aaO) zur Beurteilung, ob sich die gegenständliche Tätigkeit im Rahmen der Befugnis bewegt, eine am Schutzzweck des Rechtsdienstleistungsgesetzes, die Rechtssuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 RDG), orientierte Würdigung der Umstände des Einzelfalls einschließlich einer Auslegung der hinsichtlich der Forderungseinziehung getroffenen Vereinbarungen ist, sind auch die Wertentscheidungen des Grundgesetzes zu berücksichtigen. Folglich sind die Grundrechte der Beteiligten &#8211; namentlich zum einen die Berufsausübungsfreiheit des Inkassodienstleisters (Art. 12 Abs. 1 GG) und zum anderen die zugunsten des Kunden zu berücksichtigende Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG), die &#8211; bereits entstandene &#8211; schuldrechtliche Forderungen umfasst (BVerfG, NJW2001, 2159 f. mwN) -sowie der Grundsatz des Vertrauensschutzes (vgl. hierzu BVerfG, NJW 2002,  1190, 1192; BVerfGE 143, 246 Rn. 268, 372; BVerfG, NVwZ 2017, 702 Rn. 19; jeweils mwN) in den Blick zu nehmen und ist hierbei auch den Veränderungen der Lebenswirklichkeit Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, NJW 2004, 672; NJW 2002, 1190, 1191 f.; NJW-RR 2004, 1570, 1571; BVerfGE 97, 12, 32; [jeweils zum RBerG]; BT-Drucks. 16/3655, S. 37 f., 47; vgl. auch BGH, Urteile vom 30. Oktober 2012 &#8211; XI ZR 324/11, aaO Rn. 11 ff.; vom 21. März 2018 &#8211; VIII ZR 17/17, aaO Rn. 20 ff.).</p>
<p>Zur Inkassodienstleistung gehört eine auf die Forderungseinziehung bezogene rechtliche Beratung des Gläubigers.</p>
<p>Die hier zu beurteilenden Tätigkeiten der Klägerin dienen der Einziehung der den Unfallgeschädigten entstandenen Haftpflichtschäden.</p>
<p>Dem Inkassodienstleister ist grsl. auch eine umfassende rechtliche Forderungsprüfung und eine substantielle Beratung des Kunden über den Forderungsbestand gestattet (BVerfG, Beschluss 20.02.2002, NJW 2002,1190). Zur Begründung hat das Bundesverfassungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Mit der Rechtsberatung im Sinne des Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG sei grundsätzlich die umfassende und vollwertige Beratung der Rechtsuchenden, wenn auch nur in einem bestimmten &#8211; in Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 RBerG genannten &#8211; Sachbereich gemeint. Der Erlaubnisvorbehalt für Inkassounternehmer flankiere denjenigen für die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, einschließlich der Rechtsberatung. Er diene dazu, die mit dem geschäftsmäßigen Forderungseinzug einhergehende besondere Form der Rechtsbesorgung und Rechtsberatung in den Schutzzweck des Rechtsberatungsgesetzes einzubeziehen (BVerfG, aaO). Zu der einem solchen Inkassounternehmen gestatteten Rechtsberatung gegenüber seinem Kunden gehört auch die Äußerung von Rechtsansichten gegenüber dem Schuldner nach Erhebung von Einwendungen. Diese rechtliche Qualifizierung des Geschäftsgegenstandes, für die der Inkassounternehmer seinem Mandanten gegenüber Verantwortung trage, bleibe Teil seiner erlaubten Rechtsbesorgung und werde nicht etwa zum Rechtsrat gegenüber dem Schuldner (BVerfG, NJW-RR 2004, 1570, 1571).</p>
<p>Nach diesen Grundsätzen ist nicht zu erkennen, dass die Klägerin mit ihrer Tätigkeit ihre Befugnis überschreitet.</p>
<p>Die Klägerin ist auch durch wirksame Abtretung Forderungsinhaberin geworden und damit aktivlegitimiert. In den, durch nachgewiesene Einwilligung der Geschädigten XXXXXX vom 28.10.2020, wirksam einbezogenen AGB der Klägerin heißt es: „Mit Einwilligung in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird der Kostenanspruch in Höhe des gem. § 4 RDGEG i.V.m. RVG analog zu beanspruchenden Betrages aufschiebend bedingt zum Zeitpunkt der Mandatsübernahme erstrangig und unerfüllt gegen Schädiger, Halter, Haftpflichtversicherer und Dritte aus dem gemeldeten Schadensereignis an uns an Erfüllung statt abgetreten. Wir nehmen die Abtretung mit Mandatsannahme an. Soweit der Anspruchsgegner die Zahlung des Vergütungsanspruchs unberechtigt verweigert, setzen wir diesen gerichtlich in eigenem Namen und auf eigene Rechnung durch.&#8220; Mit Erklärung vom 03.02.2021 bestätigt die Geschädigte XXXX erneut unterschriftlich die Abtretung des hier gegenständlichen Anspruchs. Die formularmäßige Abtretung an Erfüllung statt begegnet hier keinen rechtlichen Bedenken.</p>
<p>Die Klägerin hat Anspruch auf 201,71 € Rechtsverfolgungskosten.</p>
<p>Der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch umfasst grundsätzlich auch den Ersatz der durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen Rechtsverfolgungskosten, § 249 II 1 BGB. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (Senat NJW 2017, 3588 Rn. 6; NJW 2006, 1065; NJW 2005, 1112 = VersR 2005, 558 [559]; BGHZ 127, 348 [350] = NJW 1995, 446; BGH    NJW    2015,147    BGH:     Berücksichtigung    von    Großkundenrabatten bei fiktiver Schadensabrechnung(NJW2020, 144) 3447 Rn. 55) hat der Schädiger allerdings nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren. Auch dabei ist gemäß dem Grundsatz der subjektbezogenen Schadensbetrachtung Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten zu nehmen (vgl. Senat NJW 2017, 3527 Rn. 10; NJW 2012, 2194 = DAR 2012, 387 Rn. 8; NJW-RR 2007, 856 Rn. 10, jew. mwN). An die Voraussetzungen des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs sind keine überzogenen Anforderungen zu stellen. Es kommt darauf an, wie sich die voraussichtliche Abwicklung des Schadensfalls aus der Sicht des Geschädigten darstellt. Ist die Verantwortlichkeit für den Schaden und damit die Haftung von vornherein nach Grund und Höhe derart klar, dass aus Sicht des Geschädigten kein vernünftiger Zweifel daran bestehen kann, dass der Schädiger (oder dessen Haftpflichtversicherer) ohne Weiteres seiner Ersatzpflicht nachkommen werde, so wird es grundsätzlich nicht erforderlich sein, schon für die erstmalige Geltendmachung des Schadens gegenüber dem Schädiger oder dessen Versicherer einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen (vgl. Senat NJW-RR 2007, 856; NJW 2005, 1112 = VersR 2005, 558 [559]; BGHZ 127, 348 [351 f.] = NJW 1995, 446). In derart einfach gelagerten Fällen kann der Geschädigte grundsätzlich den Schaden selbst geltend machen, so dass sich die sofortige Einschaltung eines Rechtsanwalts nur unter besonderen Voraussetzungen als erforderlich erweisen kann, etwa wenn der Geschädigte aus Mangel an geschäftlicher Gewandtheit oder sonstigen Gründen wie Krankheit oder Abwesenheit nicht in der Lage ist, den Schaden selbst anzumelden (Senat BGHZ 127, 348 [352] = NJW 1995, 446; NJW-RR 2007, 856; BGH NJW 2015, 3447 Rn. 55).</p>
<p>Diese Grundsätze gelten entsprechend für die Heranziehung eines Inkassodienstes.</p>
<p>Vorliegend handelte es sich, auch nach dem Vortrag der beklagten, um einen komplexen Verkehrsunfall im fließenden Verkehr, sodass aus Sicht der Geschädigten die Beauftragung der Klägerin zur Wahrnehmung ihrer Rechte erforderlich und zweckmäßig war. Die Rechtsverfolgungskosten sind daher bis zur Deckelung durch entsprechende RVG-Gebühren erstattungsfähig.</p>
<p>Die Klägerin machte unstreitig für die Geschädigte 1.146, 15 € erfolgreich geltend, sodass sich hieraus der entsprechende Kostenerstattungsanspruch gem. § 4 RDGEG i.V.m. RVG VV analog in Höhe von 201,71 € ergibt. Die Erhebung einer 1,3 Mittelgebühr ist vorliegend für die durchschnittliche Tätigkeit nicht zu beanstanden.</p>
<p>Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB. Die beklagte hat mit Schreiben vom 28.01.2020 die Erstattung der Rechtsverfolgungskosten ernsthaft und endgültig abgelehnt.</p>
<p>Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.</p>
<p>Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.</p>								</div>
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