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	<title>Aufsichtspflicht Archive - VINQO Rechtsanwälte</title>
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		<title>Kind von Auto angefahren &#8211; Schmerzensgeld erhalten</title>
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		<pubDate>Fri, 24 Jul 2020 09:40:00 +0000</pubDate>
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									<p>Für Eltern stellt es eine der größten Ängste dar:</p><p>Die eigene <strong>Tochter</strong> oder der eigene <strong>Sohn</strong><b> </b>wird beim Überqueren der Straße oder beim Fahrradfahren <b>angefahren </b>und <b>verletzt</b>.</p><p>Natürlich stehen in diesem Moment die Gesundheit und die Versorgung der Verletzungen im Vordergrund. Wenn diese jedoch umfassend vorgenommen worden sind und das Kind sich auf dem Weg der Genesung befindet, beginnt der <b>Papierkrieg</b>.</p><p>Denn um den Unfall abzuwickeln und Ansprüche gegen den Schädiger und seine Haftpflichtversicherung durchzusetzen, braucht man Zeit und Geduld. Neben der „regulären“ Schadensabwicklung, zu der das Durchsetzen von Schadenersatz und Schmerzensgeld, kommen bei der Verletzung von Kindern weitere juristische Fragen auf Sie zu.</p><p>Denn Kinder werden vom Gesetzgeber <strong>besonders geschützt</strong>&#8211; nicht nur hinsichtlich des Abschlusses von Verträgen oder dem allgemeinen Jugendschutz, sondern insbesondere auch bei deliktischen Verletzungen. Bei der Auseinandersetzung mit der gegnerischen Versicherung lohnt es sich daher, zumindest die wichtigsten Faktoren bei einer Schadenregulierung von Unfällen mit Minderjährigen zu kennen.</p>								</div>
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									<h2>Mitverschulden eines Kindes bei einem Unfall im Straßenverkehr</h2><h3>Kinder bis 10 Jahre</h3><p>Bei der Durchsetzung eines Schadensersatzanspruchs gilt: Wenn der Geschädigte selber eine <strong>Teilschuld</strong> an dem Schaden trägt, führt dies zu einer <strong>Quotelung</strong> des Schadensersatzanspruch in der Höhe des eigenen Mitverschuldens <strong>(§ 254 Abs. 1 BGB</strong>).</p><p>Man spricht in diesen Fällen auch von einem „Verschulden gegen sich selbst“. Wie hoch dieser Anteil des eigenen Mitverschuldens ist, hängt von den individuellen Verursachungsbeiträgen der Beteiligten ab und muss zumeist mühsam verhandelt werden.</p><p>Bei der Verletzung eines Kindes im Straßenverkehr ist jedoch auf die modifizierten Regeln des Deliktsrechts zu achten:<strong> § 828 BGB</strong> legt die verschiedenen <b>Altersgrenzen </b>für eine Schuldannahme bei Minderjährigen fest. Von besonderer Bedeutung ist hierbei<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__828.html"><strong> § 828 Abs. 1</strong> und <strong>2 BGB</strong>:</a></p><p style="padding-left: 40px;"><em>&#8222;Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich.“</em></p><p>und</p><p style="padding-left: 40px;"><em>„Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, <strong>nicht verantwortlich</strong>. Dies gilt nicht, wenn er die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat.“</em></p><p>Dies bedeutet: Kinder sind vor ihrem<b> achten Lebensjahr </b>nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn sie einem Dritten einen Schaden zufügen. Wenn ein Vorfall im Straßenverkehr passiert (Beispiel: Das Kind fährt Fahrrad und schrammt dabei gegen einen Wagen), haftet das Kind sogar bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres nicht. Der Gesetzgeber geht nämlich davon aus, dass Kinder in diesen Zeitrahmen von den Risiken des fließenden Verkehrs regelmäßig überfordert sein werden. Aus diesen beiden Regelungen wird im Mitverschulden ein Umkehrschluss gebildet: Denn wenn man davon ausgeht, dass das Kind in diesen Altersspannen Dritten gegenüber nicht schuldfähig ist, dann kann es auch sich selbst gegenüber nicht schuldfähig sein. Mithin findet in solchen Fällen dann auch keine Kürzung eines Schmerzensgeldanspruches wegen Mitverschulden statt.</p><p> </p><h3>Kinder ab 11 Jahre</h3><p>Kinder, die bereits das 10 Lebensjahr vollendet haben, sind bis zu ihrer Volljährigkeit <strong>eingeschränkt deliktsfähig</strong>. So heißt es in § 828 Abs. 3:</p><p style="padding-left: 40px;">Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist, sofern seine Verantwortlichkeit nicht nach Absatz 1 oder 2 ausgeschlossen ist, für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat.</p><p>Ob Ihre Tochter bzw. Ihr Sohn sich eine Mitschuld anrechnen lassen muss, hängt von der Einsichtsfähigkeit zum Zeitpunkt des Unfalls ab:</p><p>Entscheiden ist, ob Ihr Kind bereits die Gefahrensituation übersehen und abschätzen konnte, oder ob es an der erforderlichen Einsichtsfähigkeit und den visuellen und motorischen Fähigkeiten fehlte. </p><p>In einer komplexen und dynamischen Verkehrssituation mit vielen, motorisierten Verkehrsteilnehmern wird man abhängig vom Alter annehmen können, dass Ihr Kind mit der Verkehrssituation schneller überfordert ist und die Gefahren nicht richtig einschätzen kann als im nichtmotorisierten Straßenverkehr.</p><p>Umgekehrt ist ein Mitverschulden anzunehmen, wenn die Verkehrssituation einfach zu überblicken und einzuschätzen war und auch Ihrem Kind die Gefahren bewusst gewesen sein müssten. So muss z.B. ein Neunjähriger wissen, dass beim Radfahren ein Mindestabstand von Autos einzuhalten ist, die am Straßenrand ordnungsgemäß parken. </p><p>Die rechtliche Beurteilung, ob ein Mitverschulden Ihres Kindes anzulasten ist, hängt damit maßgeblich von der individuellen Verkehrssituation und der ausdifferenzierten Rechtsprechung ab. Sollte die gegnerische Versicherung Ihrem Kind nach einem Unfall ein Mitverschulden anlasten, ist eine <a href="https://app.vinqo.de/generic/form">rechtliche Prüfung</a> zu empfehlen. </p>								</div>
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									<p>Ihr Kind wurde von einem Hund ins Gesicht <strong>gebissen</strong>? Lesen Sie <a href="https://vinqo.de/als-kind-von-hund-ins-gesicht-gebissen-die-folgen/">hier</a> alles wichtige und wie Sie richtig vorgehen!</p>								</div>
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									<h2>Aufsichtspflichtverletzung der Eltern bei einem Unfall</h2><p>Den meisten Eltern ist der Begriff der Aufsichtspflicht nicht unbekannt. So regelt beispielsweise<strong> § 832 BGB</strong>, dass Eltern als Aufsichtspflichtige bei <strong>Schäden</strong>, die das Kind verursacht hat, haften müssen, selbst wenn das Kind <strong>nicht schuldfähig</strong> ist. Voraussetzung für eine Haftung ist hierbei, dass die <b>Aufsichtspflicht verletzt </b>wurde und das Kind einen Dritten geschädigt hat.</p><p>Doch was passiert, wenn die Aufsichtspflicht verletzt wurde und das eigene Kind hierdurch verletzt wurde?</p><p><strong>Beispiel</strong>: Die Eltern sind während einer Autofahrt durch ein Gespräch miteinander abgelenkt. Die fünf Jahre alte Tochter schnallt sich in diesem Moment ab. Kommt es nun zu einem unverschuldeten Unfall und die Tochter wird verletzt, stellt sich die Frage, inwieweit die Aufsichtspflichtverletzung der Eltern auf einen Schmerzensgeldanspruch des Kindes gegen den Unfallverursacher auswirkt.</p><p>Grundsätzlich haften die Eltern gegenüber dem Kind nach <strong>§ 1664 BGB</strong> nur, wenn sie die Sorgfalt außer Acht lassen, die sie „in eigenen Angelegenheiten“ anzuwenden pflegen. Ohne hier zu weit in die juristischen Tiefen der Probleme einer <strong>Gesamtschuld</strong> vorzudringen, gilt Folgendes:</p><p>Wenn die Eltern <strong>grob fahrlässig</strong> handeln, haften sie als Gesamtschuldner mit dem Unfallverursacher. Das Kind bekommt seinen vollen Schmerzensgeldanspruch, jedoch wird diese auf Eltern und Unfallverursacher aufgeteilt. In der Praxis bedeutet das zumeist, dass die gegnerische Versicherung nur einen anteiligen Schmerzensgeldanspruch leistet und Ihr Kind darauf verweist, den darüber hinausgehenden Anteil unmittelbar bei Ihnen als gesetzliche Vertreter zu fordern.  </p><p>In Fällen der <strong>leichten Fahrlässigkeit</strong> geht man hingegen davon aus, dass nur der <strong>Unfallverursacher</strong> alleine haften muss. Die juristische Fachwelt ist zwar sich bei dieser Frage nicht ganz einig, jedoch wird in der Praxis bei leichter Fahrlässigkeit regelmäßig kein Teil des Schmerzensgeldes den Eltern auferlegt.</p>								</div>
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									<h2>Schmerzensgeldhöhe bei einem Unfall mit Kind</h2><p>Von besonderer Relevanz ist die Frage nach der Schmerzensgeldhöhe bei der Verletzung eines Kindes.</p><p>Grundsätzlich wird bei der Verletzung eines Kindes tendenziell immer ein <b>höheres Schmerzensgeld</b> als bei Erwachsenen gezahlt. Dies hat insbesondere mit der Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes zu tun. Gerade für Kinder sind Schmerzen häufig weniger leicht zu ertragen als für Eltern und können <b>traumatische</b> Folgen für das gesamte weitere Leben haben.</p><p>Wenn die Kinder dann auch noch in der <b>Wachstumsphase </b>sind, können sich hieraus auch weitreichende Folgen für die weitere Entwicklung ergeben. Dies gilt insbesondere bei der <b>Narbenbildung</b>: Eine Narbe im Kindesalter wird auch bis zum Ende des Wachstums mitwachsen. Somit können auch anfänglich kleinere Narben später weitaus größer werden und damit zu Entstellungen führen. Gerade bei einer <strong>Narbenbildung</strong> im <strong>Gesicht</strong> wird regelmäßig ein vergleichsweise hohes Schmerzensgeld zuerkannt. Das Landgericht Essen hielt beispielsweise hierzu fest:</p><p style="padding-left: 40px;">„<em>Das Verhältnis von Narben und Defektgröße zur Gesichtsgröße wird auch bei fortschreitendem Wachstum der Klägerin konstant bleiben. Verletzungsnarben und Wangenschwellung werden voraussichtlich bis ins Erwachsenenalter fortbestehen.“</em><span style="letter-spacing: 0px;">(17.03.2020, </span><a style="background-color: #ffffff; letter-spacing: 0px;" href="https://openjur.de/u/104664.html" target="_blank" rel="noopener"> 12 O 307/03</a><span style="letter-spacing: 0px;">) </span></p><p>Mit anderen Worten: Wenn das Kind wächst, wird auch die Narbe weiterwachsen. So können auch später Missempfindungen bezüglich des eigenen Aussehens entstehen, und auch eine kleine Narbe das Selbstbewusstsein nachhaltig negativ beeinflussen.</p><h2>Verpflichtung als gesetzlicher Vertreter</h2><p>Kinder können ihre eigenen Schmerzensgeldansprüche nach einem Verkehrsunfall nicht selber durchsetzen. Sie als <strong>Elternteil</strong> sind ihrem Kind somit dazu <strong>verpflichtet</strong>, dessen rechtliche Interessen bestmöglich wahrzunehmen.</p><p>So sollten Sie beispielsweisen nicht ungeprüft <a href="https://vinqo.de/einwilligung-der-versicherung-fur-schmerzensgeld-unterzeichnen/">Einwilligungs- und Schweigepflichtentbindungserklärungen</a> der gegnerischen Versicherungen unterzeichnen oder eine <a href="https://vinqo.de/immaterieller-vorbehalt-bei-schmerzensgeld/">Abfindung</a> ohne rechtliche Prüfung unterzeichnen. Mit derartigen Entscheidungen können Sie Ihrem Kind erhebliche Nachteile zufügen.</p><h2>Fazit</h2><p>Unfälle mit der Beteiligung eines Kindes sind immer besonders emotional aufgeladen. Die Gesundheit des Kindes ist in diesen Momenten Dreh- und Angelpunkt. </p><p>Bei der Durchsetzung von Schadenersatz und Schmerzensgeld sollten Sie von Beginn an rechtliche Hilfe in Anspruch nehmen, um die Interessen Ihres Kindes bestmöglich wahren zu können.</p>								</div>
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		<title>Urteil: Eltern haften für Kinder bei Fahrradunfall?</title>
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		<dc:creator><![CDATA[admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 06 May 2020 10:41:04 +0000</pubDate>
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									<p>Ein Satz, der allen bekannt ist:<b> </b><i><b>Eltern haften für Ihre Kinder</b>. </i>Daher ist die Haftungsfrage in den meisten Fällen unstreitig, wenn das Kind für einen Schaden verantwortlich ist. Entweder greift die Versicherung des Kindes oder die der Eltern. In Folgendem Fall, bei dem ein Kind für einen Fahrradunfall verantwortlich war, wurde die Haftungsfrage und Aufsichtspflicht gerichtlich beurteilt.</p>								</div>
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									<h4><span style="color: #000000;">Leitsätze: </span></h4><ul><li class="leitsatz"><span style="color: #000000;">Grundsätzlich kann und darf aus der Kenntnis der<strong> örtlichen Verhältnisse</strong> eine <strong>gesteigerte Sorgfaltspflicht</strong> abgeleitet werden (vgl. BGH BeckRS 2014, 17299 Rn. 7). Voraussetzung dafür ist allerdings, dass dem Betroffenen die sich aus den örtlichen Verhältnissen ergebende Gefahr <strong>bekannt</strong> und <strong>bewusst</strong> ist, was positiv festgestellt werden muss.  </span></li><li class="leitsatz"><span style="letter-spacing: 0px; color: #000000;">Ihrer in Bezug auf ihre </span><b style="letter-spacing: 0px; color: #000000;">Kinder </b><span style="letter-spacing: 0px; color: #000000;">bestehenden </span><b style="letter-spacing: 0px; color: #000000;">Aufsichtspflicht </b><span style="letter-spacing: 0px; color: #000000;">genügen Eltern im Straßenverkehr dann, wenn die Aufsicht, dem </span><strong style="letter-spacing: 0px; color: #000000;">Alter</strong><span style="letter-spacing: 0px; color: #000000;"> und </span><strong style="letter-spacing: 0px; color: #000000;">Leistungsvermögen</strong><span style="letter-spacing: 0px; color: #000000;"> des Kindes </span><strong style="letter-spacing: 0px; color: #000000;">angepasst</strong><span style="letter-spacing: 0px; color: #000000;">, gewährleistet, dass aufgrund des unberechenbaren und einem Erwachsenen noch nicht vergleichbaren, also kindestypischen Verhaltens entstehende Gefahren für den Straßenverkehr im Rahmen des Zumutbaren verhütet werden (vgl. BGH BeckRS 9998, 75307). Damit ist es nicht vereinbar, zunächst selbst eine nicht notwendige Gefahrenlage zu schaffen und ein erst sechsjähriges Kind ohne jegliche Unterweisung der </span><strong style="letter-spacing: 0px; color: #000000;">Eigenverantwortung</strong><span style="letter-spacing: 0px; color: #000000;"> zu überlassen.</span></li><li class="leitsatz"><span style="color: #000000; letter-spacing: 0px;">Bei der Annahme eines Mitverschuldens des Verletzten dürfen nur solche </span><strong style="color: #000000; letter-spacing: 0px;">Umstände</strong><span style="color: #000000; letter-spacing: 0px;"> erfasst werden, die sich erwiesenermaßen auf den Unfall </span><strong style="color: #000000; letter-spacing: 0px;">ausgewirkt</strong><span style="color: #000000; letter-spacing: 0px;">, also als Gefahrenmoment in dem Unfall tatsächlich niedergeschlagen haben; diese Umstände müssen feststehen, also unstreitig, zugestanden oder nach § 286 ZPO </span><strong style="color: #000000; letter-spacing: 0px;">bewiesen</strong><span style="color: #000000; letter-spacing: 0px;"> sein (vgl. BGH BeckRS 2013, 19779).  </span></li></ul><div class="leitsatz"><span style="color: #000000;"> </span></div><h4><span style="color: #000000;">Sachverhalt:</span></h4><div class="leitsatz"><span style="color: #000000;">Zugrunde liegt ein <b>Sturz </b>des Klägers am Sonntag, den 08.07.2012 gegen 17.45 Uhr, auf einem Radweg. Der Kläger war mit seinem Fahrrad unterwegs gewesen, als er wegen der in den Fahrradweg einfahrenden Tochter des Beklagten eine <b>Notbremsung </b>machen musste. Der Kläger macht erhebliche Verletzungen und Dauerschäden geltend, der Beklagte bestreitet eine Aufsichtspflichtverletzung für seine damals sechsjährige Tochter. Hinsichtlich des Parteivortrags und der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil vom 25.08.2014 (Bl. 69/74 d. A.) Bezug genommen (§ 540 I 1 Nr. 1 ZPO).</span></div><div class="leitsatz"><span style="color: #000000;"> </span></div><div><span style="color: #000000;">Das Landgericht Traunstein hat nach Beweisaufnahme die Klage vollständig abgewiesen (EU 1 = Bl. 69 d. A.), weil der Beklagte sich vom Vorwurf einer Aufsichtspflichtverletzung habe entlasten können (EU 4 = Bl. 72 d. A.).</span></div><div><span style="color: #000000;"> </span></div>								</div>
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									<p><span style="font-weight: bold;">TIPP</span>: Lesen Sie<a href="https://vinqo.de/wann-habe-ich-an-einem-fahrradunfall-eine-teilschuld/" target="_blank" rel="noopener"> hier</a>, wann Sie an einem Fahrradunfall Teilschuld tragen.</p>								</div>
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									<div class="rdblock"><h4>Beweiserhebung</h4><div class="absatz gruende">Die Beweiserhebung des Erstgerichts ist zu beanstanden, weil einerseits angebotene und im Übrigen von Amts wegen einzuholende Beweismittel <strong>ohne Rechtfertigung</strong> und aufgrund unzutreffender Rechtsauffassungen nicht verfolgt worden, andererseits die Sachverhaltsfeststellungen <strong>lückenhaft</strong> und <strong>unklar</strong> geblieben sind. Insbesondere wäre als entscheidungserheblich zu prüfen und zu klären gewesen,</div></div><div class="rdblock"><div class="rd"> </div><ol><li class="absatz gruende">welche <strong>Sichtverhältnisse</strong> der Beklagte im Zeitpunkt seines eigenen Einfahrens in den Radweg vorgefunden, sowie mit welchem zeitlichen Abstand und in welcher Entfernung er den Kläger erstmals wahrgenommen hatte, oder hätte wahrnehmen können,</li><li class="absatz gruende"><span style="letter-spacing: 0px;">ob, gegebenenfalls welche </span><strong style="letter-spacing: 0px;">Anweisungen</strong><span style="letter-spacing: 0px;"> der Beklagte seiner Tochter im Streitfall für das Einfahren von der Böschung in den Radweg erteilt hat,</span></li><li class="absatz gruende"><span style="letter-spacing: 0px;">ob der Beklagte unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls die Möglichkeit unmittelbaren </span><strong style="letter-spacing: 0px;">Zugriffs</strong><span style="letter-spacing: 0px;"> auf seine Tochter </span><strong style="letter-spacing: 0px;">aufgeben</strong><span style="letter-spacing: 0px;"> durfte, sowie welche Einflussmöglichkeiten für welche Zeitdauer noch verblieben waren,</span></li><li class="absatz gruende"><span style="letter-spacing: 0px;">zu welchem Zeitpunkt vor dem Unfall und in welcher Entfernung vor der Unfallstelle eine </span><strong style="letter-spacing: 0px;">Reaktionsaufforderung</strong><span style="letter-spacing: 0px;"> für den Kläger bestand, und er damit rechnen musste, dass ein Kind in seinen Verkehrsraum einfährt.</span></li></ol></div><div> </div><div><h4>Falsches Ersturteil</h4></div><div><div class="rdblock"><div class="absatz gruende">Zutreffend geht das Ersturteil von einer <strong>grundsätzlichen Haftung</strong> des Beklagten für <strong>Schäden</strong> des bei einem Fahrradunfall an seinem Körper, seiner Gesundheit und seinem Vermögen geschädigten Klägers aus (§ 832 I 1 BGB). Deswegen genügt der Kläger zunächst seiner Darlegungs- und Beweislast mit der &#8211; hier unstreitigen &#8211; <strong>Behauptung</strong>, er sei durch ein Verhalten der Tochter des Beklagten zu <strong>Sturz</strong> gekommen und verletzt worden.</div></div><div class="rdblock"><div class="rd"> </div><div class="absatz gruende">Dagegen obliegt dem Beklagten jeweils<strong> Darlegung und Nachweis</strong>, dass die Ersatzpflicht mangels ursächlichen Verschuldens ausgeschlossen sei, oder der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden wäre (§ 832 I 2 BGB). Gleiches gilt für die Behauptung, der Unfall sei jedenfalls ganz überwiegend vom <strong>Kläger</strong> <strong>verursacht</strong> oder mitverschuldet worden (§ 254 I BGB). Da diese Entlastung vom Kläger bestritten ist, ist eine Beweiserhebung zwingend geboten.</div></div><div class="rdblock"><div> </div><div class="absatz gruende">Die Aufsichtspflicht der Eltern für sechsjährige Kinder im Straßenverkehr beschränkt sich keineswegs auf die vom Erstgericht ausgewählten Gesichtspunkte.</div></div><div class="rdblock"><div class="rd"> </div><div class="absatz gruende"> </div></div></div>								</div>
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									<p><b>LESETIPP</b>: Wie Sie sich nach einem Fahrradunfall <strong>richtig verhalten</strong>, haben wir für Sie in <a href="https://vinqo.de/fahrradunfall-was-sie-nach-einem-fahrradunfall-tun-muessen/" target="_blank" rel="noopener">diesem </a>Beitrag zusammengefasst.</p>								</div>
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									<div><div class="rdblock"><div class="absatz gruende">Nach allgemeiner Auffassung (etwa BGH NJW 1968, 249; NJW-RR 1987, 1430) hat die <strong>Aufsicht</strong>, dem <strong>Alter</strong> und <strong>Leistungsvermögen</strong> des <strong>Kindes</strong> angepasst, zu gewährleisten, dass aufgrund des unberechenbaren und einem Erwachsenen noch nicht vergleichbaren, also <strong>kindestypischen</strong> <strong>Verhaltens</strong> entstehende Gefahren für (im Streitfall) den Straßenverkehr im Rahmen des Zumutbaren <strong>verhütet</strong> werden. Damit ist jedenfalls nicht vereinbar, zunächst selbst eine nicht notwendige Gefahrenlage zu schaffen und ein erst sechsjähriges Kind ohne jegliche vorherige Unterweisung der Eigenverantwortung zu überlassen.</div></div><div class="rdblock"><div> </div><div class="absatz gruende">Sollte eine Aufsichtspflichtverletzung des Beklagten festgestellt werden und sich somit eine (zunächst unbeschränkte) Haftung aus § 832 I BGB ergeben, könnte ein <strong>Mitverschulden</strong> des Klägers bedeutsam werden. Dabei dürfen nur solche Umstände erfasst werden, die sich erwiesenermaßen auf den Unfall ausgewirkt, also als <strong>Gefahrenmoment</strong> in dem Unfall tatsächlich <strong>niedergeschlagen</strong> haben. Diese Umstände müssen feststehen, also unstreitig, zugestanden oder nach § ZPO § 286 I 1 ZPO bewiesen sein (BGH NJW 1995, 1029; NZV 2007, 190; NJW 2014, 217; Senat, Urt. v. 12.06.2015 &#8211; 10 U 3981/14 [juris, Rn. 49, m. w. N.]), und erfordern eine umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach genauer Klärung des Unfallhergangs (Senat, Urt. v. 12.06.2015 &#8211; 10 U 3981/14 [juris, Rn. 49, m. w. N.]; Urt. v. 31.07.2015 &#8211; 10 U 4377/14 [juris, Rn. 55, m. w. N.]). Hierzu wird das Erstgericht tragfähige Feststellungen erst noch zu treffen haben.</div></div><div class="rdblock"><div> </div><div class="absatz gruende">Zuletzt ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH eine vollständige Überbürdung des Schadens auf einen der Beteiligten unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens nur ausnahmsweise in Betracht zu ziehen (BGH DAR 2015, 455).</div></div></div><div> </div><div><h4>Das Ergebnis </h4><div><div class="rdblock"><div class="absatz gruende">Weder eine grundsätzliche Bedeutung der Sache noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die <span style="font-weight: bold;">Entscheidung weicht nicht von </span>der höchst- oder obergerichtlichen <span style="font-weight: bold;">Rechtsprechung ab </span>und betrifft einen Einzelfall, der grundlegende Rechtsfragen nicht aufwirft.</div></div><div class="rdblock"><div class="rd"> </div><div class="absatz gruende">Der Streitwert errechnet sich aus den summierten Beträgen der einzelnen Forderungen, entsprechend den Berufungsanträgen des Klägers, wobei der Senat das Feststellungsinteresse unter Berücksichtigung der im Berufungsverfahren befürchteten Dauerschäden geschätzt hat:</div></div><div class="rdblock"><div class="rd"> </div><div class="absatz gruende">&#8211; Mindestbetrag des weiteren Schmerzensgeldes: 6.000,- €</div></div><div class="rdblock"><div class="rd"> </div><div class="absatz gruende">&#8211; Erwerbsschaden: 6.128,25 €</div></div><div class="rdblock"><div class="rd"> </div><div class="absatz gruende">&#8211; geschätztes Feststellungsinteresse: 5.000,- </div></div></div></div>								</div>
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		<p>Der Beitrag <a href="https://vinqo.de/urteil-haftung-der-eltern-bei-vom-kind-verursachtem-fahrradunfall/">Urteil: Eltern haften für Kinder bei Fahrradunfall?</a> erschien zuerst auf <a href="https://vinqo.de">VINQO Rechtsanwälte</a>.</p>
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