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	<title>Verkehrssicherungspflicht Archive - VINQO Rechtsanwälte</title>
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		<title>Schmerzensgeld bei Sturz durch Glätte und Schnee?</title>
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		<dc:creator><![CDATA[admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 14 Nov 2020 11:06:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Die Pflicht, die Wege auf dem Grundstück von Schnee zu befreien und Glatteis zu streuen, liegt grundsätzlich bei dem Eigentümer. Dies gilt vor allem für Zuwege, die von Dritten genutzt werden, wie zum Beispiel Postboten oder Lieferanten. </p>
<p>Der Beitrag <a href="https://vinqo.de/schmerzensgeld-bei-sturz-durch-glaette-und-schnee/">Schmerzensgeld bei Sturz durch Glätte und Schnee?</a> erschien zuerst auf <a href="https://vinqo.de">VINQO Rechtsanwälte</a>.</p>
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									<p>Der <b>Winter </b>steht vor der Tür: Weihnachten, Wintersport und Schnee sind nicht weit entfernt und freut viele Winterliebhaber. Dass der Winter jedoch auch so einige Nachteile mit sich bringen kann, ist wohl jedem <a href="https://vinqo.de/verkehrsunfall/">Autofahrer</a> und <a href="https://vinqo.de/angefahren-als-fussgaenger/">Fußgänger</a> bekannt. Denn Eiskratzen an den Autoscheiben und das Befreien der <strong>Bürgersteige</strong> von <strong>Schnee</strong> stehen auf dem täglichen Programm. Mit den fallenden Temperaturen steigen leider auch die <strong>Zahlen</strong> der <strong>Unfälle</strong>. Auf den Straßen sowie auch auf den Bürgersteigen. Schnell kommen die Fragen auf, wessen <b>Pflicht </b>es ist, den <strong>Bürgersteig von Schnee und Eis</strong> zu befreien und ob nicht ein <b>Schmerzensgeld </b>für die beim Sturz erlittenen Verletzungen verlangen werden kann.</p>								</div>
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									<h2>Räum- und Streupflicht als Eigentümer</h2><p>Die Pflicht, die <b>Wege auf dem Grundstück</b> von Schnee zu befreien und Glatteis zu streuen, liegt grundsätzlich bei dem Eigentümer. Dies gilt vor allem für Zuwegungen, die von Dritten genutzt werden, wie zum Beispiel Postboten oder Lieferanten.</p><p>Allgemein bekannt ist auch, dass der angrenzende <strong>Gehweg</strong> ebenso von <strong>Schnee</strong> und <strong>Glätte</strong> befreit werden muss, obwohl dieser nicht zum Eigentum gehört. Dies liegt daran, dass die <strong>Verkehrssicherungspflicht</strong> bei der jeweiligen Gemeinde liegt, die <b>Gemeinden </b>jedoch in den meisten Fällen die Pflichten an die Eigentümer übertragen, sodass der Eigentümer der <strong>Streu- und Räumpflicht</strong> nachgehen muss.</p><h2>Räum und Streupflicht als Mieter</h2><p>Häufig wohnen die Eigentümer von vermieteten Objekten an anderen Orten und haben keine Zeit oder Möglichkeiten, den Pflichten selber nachzukommen. So kann der Eigentümer wiederum die Räum- und Streupflichten an den Mieter <b>übertragen</b>, indem dieser Punkt in den <b>Mietvertrag </b>mit aufgenommen wird. Alternativ können die Pflichten auch auf den Mieter übertragen werden, indem diese Teil der <b>Hausordnung</b> werden. Bei mehreren Mietern sollte darauf geachtet werden, dass die Pflichten verteilt werden, denn sonst kommt es zu unzulässiger Benachteiligung.</p><p>Eine weitere Möglichkeit für den Vermieter wäre einen externen <b>Dienstleister</b> zu beauftragen. Diese Kosten können auf die Mieter als Nebenkosten verteilt werden. Dennoch muss kontrolliert werden, ob der/die Beauftrage/r der Pflicht nachgekommen ist.</p><p>Auch wenn die Mieter, denen die Pflicht obliegt, sich in einem hohen Alter befinden, empfiehlt es sich für die Eigentümer sicherheitshalber zu kontrollieren, da sonst eine Mitschuld bestehen kann (<a href="https://www.iww.de/quellenmaterial/id/104195">Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 13.02.2014 &#8211; 1 U 77/13)</a>.</p><h2>Wann muss der Gehweg von Eis und Schnee befreit werden?</h2><p>Damit der Räum- und Streupflicht richtig nachgekommen wird, sollten einige Punkte beachtet werden. Zu beachten ist, dass die Gemeinden die Anforderungen an die Eigentümer unterschiedlich gestalten und daher abweichen können. </p><p>Im Allgemeinen gilt :</p><ul><li>Werktags von 7.00 bis 20.00 Uhr (Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 21.12.2012 &#8211; <a href="https://www.rechtsindex.de/recht-urteile/4777-olg-hamm-urteil-9-u-38-12-zu-welchen-zeiten-muss-man-der-raeum-und-streupflicht-nachkommen" target="_blank" rel="noopener">9 U 38/12)</a> </li><li>Sonn- und feiertags von 9.00 bis 20.00 Uhr</li><li>Es sollte ein ausreichender Weg von ca. 1 bis 1,5 Meter breite frei sein</li><li>Es ist bei allgemeiner Glätte der Streupflicht nachzukommen, vereinzelte Stellen stellt keine Pflichtverletzung dar (BGH, Urteil vom 12. Juni 2012, Az. VI ZR 138/11; OLG München, Beschluss vom 7. Dezember 2012, Az. 1 U 3512/12)</li><li>Es ist bei voraussehbarer Glättebildung während der Nacht bereits vorbeugend zu streuen (OLG Frankfurt, Urteil vom 26. November 2003, <a href="http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/s15/page/bslaredaprod.psml?&amp;doc.id=KORE533312004%3Ajuris-r01&amp;showdoccase=1&amp;doc.part=L"> </a><a href="http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/s15/page/bslaredaprod.psml?&amp;doc.id=KORE533312004%3Ajuris-r01&amp;showdoccase=1&amp;doc.part=L" target="_blank" rel="noopener">21 U 38/03</a>)</li></ul>								</div>
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									<h2>Auf Gehweg ausgerutscht &#8211; Schmerzensgeld?</h2><p>Wenn Sie auf einem Weg stürzen, der nicht freigeräumt ist, kann der Schmerzensgeldanspruch demjenigen gegenüber geltend gemacht werden, der der Räum- und Streupflicht nicht nachgekommen ist. </p><p>Das große Problem: Der Geschädigte muss den Sturz <b>nachweisen </b>sowie die Tatsache, dass der Sturz sich an dem <b>Ort </b>ereignet hat, welcher der Räum- und Streupflicht oblag. Zusätzlich muss dargelegt werden, dass der Schädiger seine <b>Pflichten versäum</b>t hat und aufgrund dessen den Sturz erlitten hat.</p><p>Nachzuweisen, dass der Sturz sich aufgrund von Glatteis und nicht doch etwa wegen eines Stolperers ereignet hat, ist nahezu unmöglich – sofern nicht eine Überwachungskamera oder ein unabhängiger Zeuge den Unfall beobachtet hat. Das Gericht wird jedoch im Einzelfall prüfen, in wieweit die Räum- und Streupflichten vernachlässigt worden sind.</p><p>Für den Fall, dass die genannten Punkte nachgewiesen werden können, richtet sich der Anspruch gegen die Person die nicht den Räum- und Streupflichten nachgekommen ist, oder dessen <b>private Haftpflichtversicherung</b>. Für den Fall, dass eine private Haftpflichtversicherung vorhanden ist, empfiehlt es sich, eine <b>Haftungsanerkennung </b>von dem Versicherungsnehmer zu erhalten und sich mit den Verletzungen und der Haftungsanerkennung bei der Versicherung zu melden und die Ansprüche geltend zu machen. Sollte keine Versicherung vorhanden sein, so muss der Schädiger Ihr Schmerzensgeldanspruch selbst erfüllen.</p><p>Als Geschädigter ist wie immer zu beachten, dass die Verletzungen ausreichend und sorgfältig <b><a href="https://vinqo.de/diese-5-fehler-sollten-sie-bei-ihrem-schmerzensgeld-vermeiden/">dokumentiert</a> </b>werden. So empfiehlt es sich, nach dem Sturz bei einem Arzt vorstellig zu werden und die Verletzungen mit Hilfe von Fotos zu dokumentieren und hinsichtlich der Verletzungsfolgen <a href="https://vinqo.de/wie-fuehre-ich-ein-schmerztagebuch-richtig/">ein Schmerztagebuch zu führen</a>. Denn wie bereits erwähnt: Die Nachweispflicht liegt in diesem Fall bei dem Geschädigten, weshalb Sie möglichst viele Nachweise zu der <b>Verletzung </b>sowie dessen <b>Umfang </b>erbringen sollten.</p><h2>Schmerzengseld nach Sturz risikofrei durchsetzen</h2><p>Wie so häufig in der Rechtsprechung kommt es bei Stürzen aufgrund von Glatteis ganz auf den Einzelfall an, ob ein Schmerzensgeldanspruch vorhanden ist oder nicht. Wir von VINQO geben Ihnen gerne eine kostenfreie Ersteinschätzung zu Ihrem Fall. Ist ein Anspruch vorhanden und sind die Aussichten von Erfolg gegeben, übernehmen wir Ihren Fall gerne und machen Ihr Schmerzensgeld für Sie geltend. Dank unserem Erfolgshonorar in Höhe von 15 % ist unser Service für Sie kostenfrei!</p>								</div>
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		<title>Von Baugerüst verletzt &#8211; Bekomme ich Schmerzensgeld?</title>
		<link>https://vinqo.de/von-baugerust-verletzt-bekomme-ich-schmerzensgeld/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 30 Oct 2020 20:09:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Fahrradunfall]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Schmerzensgeldtabellen sind nichts anderes als Urteilssammlungen, die hinsichtlich angemessener Schmerzensgelder für jeweilige Verletzungen rechtskräftig sind. Mithilfe des Vergleichs der Urteile mit den eigenen Verletzungen kann dann ein angemessenes Schmerzensgeld ermittelt werden. </p>
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									<p>Gerade in Großstädten kommt es durch Modernisierungswellen und Neubauprojekten zu einer immens hohen Dichte an Bauarbeiten, auch im innerstädtischen Bereich. Baugerüste gehören damit zum alltäglichen Bild eines jeden Wohngebietes, aber auch der dem Publikumsverkehr freigegeben Plätze und Straßen.</p><p>Bauarbeiten sind dabei immer mit einem gewissen Risiko behaftet. Nicht nur für die Bauarbeiter selber, sondern auch für Passanten, die beispielsweise durch <b>Baugerüste </b>auf dem Gehweg behindert  oder durch <b>herabfallende </b>Teile verletzt werden. Wenn es durch ein Baugerüst zu einer Körperverletzung kam, steht neben dem materiellen Schadensersatz auch die Frage nach dem <strong>Schmerzensgeld</strong> im Raum. Doch wer haftet in so einem Fall?</p>								</div>
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									<h2>Wer haftet, wenn ich durch ein Baugerüst verletzt werde?</h2>
<p>Wenn Sie durch ein Baugerüst verletzt worden sind, haftet Ihnen grundsätzlich der <strong>Bauherr</strong> für den dabei entstandenen materiellen und immateriellen Schaden. Bauherr ist dabei derjenige, der <strong>rechtlich</strong> oder <strong>wirtschaftlich</strong> als <strong>Auftraggeber</strong> von Bauchvorhaben zu sehen ist.</p>
<p>Die Anspruchsgrundlagen gegen den Bauherrn sind hierfür nicht, wie auf den ersten Blick gedacht, die<strong> §§ 836 ff. BGB</strong>. Diese behandeln vielmehr den Fall, dass durch die „<strong>Mangelhaftigkeit</strong>“ eines Grundstückes selbst jemand zu Schaden kommt.</p>
<p>Einschlägig ist vielmehr die allgemeine Regelung des <strong>§ 823 Abs. 1 BGB</strong>:</p>
<p style="padding-left: 40px;">„<em>Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“</em></p>
<p>Voraussetzung neben der Verletzung des Körpers und des Eigentums ist hierbei, dass auch eine <strong>Verkehrssicherungspflicht</strong> verletzt wurde. Welche Verkehrssicherungen den Bauherren treffen, hat der BGH in einem Staatshaftungsstreit im Jahr 1976 festgehalten:</p>
<p><strong>Von dem Bauvorhaben darf keine Gefahr ausgehen, durch die Dritte Schäden erleiden können.</strong> Er ist verpflichtet, im Falle einer Gefahrenerkennung sofortig Abhilfe zu schaffen.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Beispiel</span>: Sie als Passant gehen neben einem Baugerüst. Das Bausicherungsnetz war nicht richtig verankert, sodass es sich gelöst hatte und Sie darüber stolperten. Dabei brachen Sie sich das Handgelenk. In diesem Fall hat der Bauherr es unterlassen, die Sicherheit der Baustelle zu gewährleisten. Er hätte bemerken müssen, dass das Netz nicht richtig angebracht war. Somit schuldet er Ihnen ein Schmerzensgeld.</p>
<p>Der BGH urteilt in ständiger Rechtsprechung bezüglich der Verkehrssicherungspflicht:</p>
<p style="padding-left: 40px;">Es reicht aus „[…]<em>diejenigen Sicherungsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die den Umständen nach zuzumuten sind</em>.“<br>(<a href="https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;nr=86554">BGH, Urteil vom 19. Juli 2018 – VII ZR 251/17</a>)</p>
<p>Im Gegensatz zu einem Verkehrsunfall treffen Sie als Geschädigten jedoch höhere Anforderungen an die Beweis- und Darlegungslast. Sie müssen nämlich den Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht beweisen und darlegen können, dass Ihre Verletzungen kausal auf die Verkehrssicherungspflicht zurückzuführen sind.&nbsp;</p>
<p>Nicht selten wird eine gegnerische Versicherung sich darum bemühen, Ihnen ein unumsichtiges Verhalten anzulasten und damit die Zahlung eines Schadenersatzes oder Schmerzensgeldes zu verhindern.&nbsp;</p>
<p>Doch wann trifft Sie ein Verschulden bei einem Sturz über einen Betonklotz, ein Sicherungsnetz oder Gerüstteile?</p>
<p></p>
<h2>Selbstverschulden bei einem Sturz?</h2>
<p>Ein Schmerzensgeld kann <strong>ausgeschlossen</strong> sein, wenn das Baugerüst und dessen Gefahr <strong>nicht kausal</strong> für Ihren Schaden war oder Sie selber weit überwiegend Verantwortung für den Schaden tragen. Dies ist der Rechtsgedanke des<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_5.html"><b> § 254 Abs.1 BGB</b>.</a></p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Beispiel</span>: Sie laufen mit Blick auf Ihr Smartphone durch die Innenstadt. Ein Baugerüst steht Ihnen jedoch im Weg. Sie übersehen eine Querstange, die nicht in den Fußgängerweg reinragt. Dabei geht Ihr Smartphone zu Bruch. Der Bauherr hat in diesem Fall keine Verkehrssicherung verletzt, vielmehr ist der Schaden auf Ihre eigene Unachtsamkeit zurückzuführen. Die Haftungsgrundlage des <b><a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/823.html">§ 823 Abs. 1 BGB</a> </b>ist somit nicht erfüllt.</p>
<p>Ein Fall des <b>Mitverschuldens </b>läge hingegen vor, wenn Sie zwar unaufmerksam durch die Innenstadt gehen, der Bauherr aber Betonfüße eines Bauzauns zu weit in die Verkehrsflächen hat hineinragen lassen und Sie nun darüber stolpern. In diesem Fall werden Ihre Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche gequotelt, das heißt, Sie erhalten nur einen gewissen Prozentsatz Ihrer Ansprüche, weil Sie sich ein &#8222;Verschulden gegen sich selbst&#8220; anrechnen lassen müssen.</p>
<p></p>
<h2>Verkehrssicherungspflicht gegenüber Kindern</h2>
<p>Grundsätzlich muss der Bauherr die Baustelle so <b>sichern</b>, dass ein umsichtiger und sorgfältiger Dritter, der mit der Gefahrenquelle in Berührung kommt, hieran <b>keinen Schaden</b> nehmen kann. Insbesondere ist der Bauherr nicht verpflichtet, eine Baustelle und ein Baugerüst, welches hinter einem Absperrzaun steht, noch besonders für den Publikumsverkehr zu sichern. Denn damit eine Gefahrenquelle zur Verkehrssicherungspflicht führt, muss die Gefahrenquelle überhaupt eröffnet werden.&nbsp;</p>
<p>Bezüglich Kinder urteilte der BGH:&nbsp;</p>
<p style="padding-left: 40px;"><em>„Dabei ist allerdings zu beachten, dass gegenüber Kindern gesteigerte Sicherungserwartungen und damit auch deutlich strengere Verkehrssicherungspflichten gelten. Bei ihnen ist in besonderem Maße auf diejenigen Gefahren Bedacht zu nehmen, die ihnen aufgrund ihrer Unerfahrenheit, ihres Leichtsinnes und Spieltriebes drohen.“ (<a href="https://www.ra-skwar.de/urteile/BGH%20VI%20ZR%20162-93.php"><b>BGH, Urteil vom 20. September 1994 – VI ZR 162/93 –</b>)</a></em></p>
<p>Wenn also ein Baugerüst für einen Siebenjährigen nach einem spaßigen Kletterabenteuer aussieht, treffen den Bauherren strengere Verkehrssicherungspflichten.</p>
<h2>Fazit</h2>
<p>Aufgrund der ausgehenden Gefahr von Baugerüsten ist der <b>Bauherr </b>gehalten, diese besonders abzusichern. Unterlässt er eine solche Absicherung, muss er für Ihren Schaden eintreten. Dies gilt sowohl für Schmerzensgeldansprüche als auch Ersatzansprüche für materielle Schäden.</p>								</div>
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