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	<title>Rechtsverfolgungskosten Archive - VINQO Rechtsanwälte</title>
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	<description>Die neue Generation der Rechtsberatung</description>
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	<title>Rechtsverfolgungskosten Archive - VINQO Rechtsanwälte</title>
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		<title>HUK verliert wiederholt gegen VINQO vor AG Coburg</title>
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		<pubDate>Wed, 20 Oct 2021 12:46:20 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Legal Tech]]></category>
		<category><![CDATA[Abtretung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das Urteil reiht sich in die ununterbrochene Reihe an Niederlagen der HUK gegen das Verbraucher Legal-Tech VINQO. Das Legal Tech VINQO klagt gegen die HUK in einer Vielzahl an Verfahren ausnahmslos erfolgreich auf Erstattung der Gebühren, damit Rechtssuchende ohne jedes Kostenrisiko rechtliche Hilfe in Anspruch nehmen können. Nach der 12. Abteilung hat nun auch die...</p>
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										<content:encoded><![CDATA[		<div data-elementor-type="wp-post" data-elementor-id="15733" class="elementor elementor-15733" data-elementor-post-type="post">
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<p><em>Das Urteil reiht sich in die ununterbrochene Reihe an Niederlagen der HUK gegen das Verbraucher Legal-Tech VINQO. Das Legal Tech VINQO klagt gegen die HUK in einer Vielzahl an Verfahren ausnahmslos erfolgreich auf Erstattung der Gebühren, damit Rechtssuchende ohne jedes Kostenrisiko rechtliche Hilfe in Anspruch nehmen können. Nach der 12. Abteilung hat nun auch die 17. Abteilung die Rechtsverfolgungskosten in voller Höhe zuerkannt. </em></p>



<p><strong>Az. 17 C 2612/21</strong></p>



<p><strong>IM NAMEN DES VOLKES</strong></p>



<p>In dem Rechtsstreit</p>



<p><strong>Legal Data Technology GmbH, </strong>vertreten durch d. Geschäftsführer Tim Platner, Heinz-Fangman-Straße 2-6, 42287 Wuppertal</p>



<p>&#8211; Klägerin &#8211;</p>



<p>Prozessbevollmächtigte:</p>



<p>Rechtsanwälte <strong>XXXX</strong></p>



<p>gegen</p>



<p><strong>HUK-Coburg-Allgemeine Versicherung AG, </strong>vertreten durch d. Vorstand, Bahnhofsplatz, 96450 Coburg,</p>



<p>&#8211; Beklagte &#8211;</p>



<p>Prozessbevollmächtigte:</p>



<p>Rechtsanwälte <strong> <strong>XXXX</strong> </strong></p>



<p>wegen Forderung</p>



<p>erlässt das Amtsgericht Coburg durch die Richterin am Amtsgericht XXXXX am 14.10.2021 aufgrund des Sachstands vom 06.10.2021 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes</p>



<p class="has-text-align-center">Endurteil</p>



<p>(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)</p>



<ol class="wp-block-list" type="1"><li>Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 90,96 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 08.07.2021 zu zahlen.</li><li>Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.</li><li>Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.</li><li></li></ol>



<p class="has-text-align-center">Beschluss</p>



<p>Der Streitwert wird auf 90,96 € festgesetzt.</p>



<p>Entscheidungsgründe</p>



<p>Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb die­ses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.</p>



<p>Die gem. § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RDG für den Bereich der Inkassodienstleistungen bei dem OLG Düsseldorf als Rechtsdienstleister registrierte Klägerin betreibt die Verbraucherplattform „VINQO.DE&#8220;, auf der sie Geschädigten die außergerichtliche Geltendmachung und Durchsetzung von Schadensersatzsansprüchen anbietet. Die Parteien streiten über die Erstattung von vorgerichtli­chen Rechtsverfolgungskosten, die durch den Geschädigten XXXXX XXXXX, welcher die Kläge­rin mit der außergerichtlichen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus einem Haftpflichtschadensfall vom 20.05.2021 gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer des unfallverur­sachenden Fahrzeugs beauftragte, an die Klägerin abgetreten wurden.</p>



<p>Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin ist aktivlegitimiert.</p>



<p>Die Forderungsabtretung ist zunächst nicht wegen Verstoßes gegen das Verbot der Erbringung unerlaubter Rechtsdienstleistungen gem. § 134 BGB iVm. § 2 Abs. 1, 3, 5, 10 RDG nichtig.</p>



<p>Auch wenn die zu dieser Problematik ergangenen Urteile des BGH vom 27.11.2019 (VIII ZR 285/18) und 08.04.2020 (VIII ZR 130/19) nicht die Geltendmachung von Schadensersatzansprü­chen aus Haftpflichtschadensfällen zum Gegenstand haben, sind die festgestellten Grundsätze zum Umfang der gesetzlichen Erlaubnis gem. § 3 RDG auch in diesem Fall anwendbar und füh­ren zur Überzeugung des Gerichts dazu, dass die Klägerin außergerichtliche Rechtsdienstleis­tungen erbringt, die von der, ihr aufgrund der Registrierung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 RDG erteilten Erlaubnis, Inkassodienstleistungen zu erbringen, gedeckt ist.</p>



<p>Der BGH stellt insofern in seinem Urteil vom 27.11.2019 (aaO) fest, dass der Begriff der Rechts­dienstleistung in Gestalt der Inkassodienstleistung (Forderungseinziehung) gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG, die ein im Rechtsdienstleistungsregister eingetragener Inkassodienstleister nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG erbringen darf, unter Berücksichtigung der vom Gesetzgeber mit</p>



<p>dem Rechtsdienstleistungsgesetz &#8211; in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Bundesverfas­sungsgerichts &#8211; verfolgten Zielsetzung einer grundlegenden, an den Gesichtspunkten der Deregu­lierung und Liberalisierung ausgerichteten, die Entwicklung neuer Berufsbilder erlaubenden Neu­gestaltung des Rechts der außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen nicht in einem zu engen Sinne zu verstehen ist. Vielmehr ist &#8211; innerhalb des mit diesem Gesetz verfolgten Schutzzwecks, die Rechtssuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechts­dienstleistungen zu schützen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 RDG) &#8211; eine eher großzügige Betrachtung gebo­ten (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 2002 &#8211; 1 BvR 423/99, NJW2002, 1190 und BVerfG, Beschluss vom 14. August 2004 &#8211; 1 BvR 725/03, NJW-RR 2004, 1570 [jeweils zum RBerG]).</p>



<p>Für die auf dieser Grundlage vorzunehmende Beurteilung, ob sich die Tätigkeit eines registrierten Inkassodienstleisters innerhalb seiner Inkassodienstleistungsbefugnis gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG hält, lassen sich keine allgemeingültigen Maßstäbe aufstellen. Erforderlich ist vielmehr stets eine am Schutzzweck des Rechtsdienstleistungsgesetzes orientierte Würdigung der Um­stände des Einzelfalls einschließlich einer Auslegung der hinsichtlich der Forderungseinziehung getroffenen Vereinbarungen. Dabei sind die Wertentscheidungen des Grundgesetzes in Gestalt der Grundrechte der Beteiligten sowie der Grundsatz des Vertrauensschutzes zu berücksichtigen und ist den Veränderungen der Lebenswirklichkeit Rechnung zu tragen (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2004 &#8211; 1 BvR 1807/98, NJW 2004, 672; BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 2002 &#8211; 1 BvR 423/99, NJW 2002, 1190, 1191 f.; BVerfG, Beschluss vom 14. August 2004 &#8211; 1 BvR 725/03, NJW-RR 2004, 1570 und BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 1997-1 BvR 780/87, BVerfGE 97, 12, 32 [jeweils zum RBerG]).</p>



<p>Überschreitet hiernach ein registrierter Inkassodienstleister seine Inkassodienstleistungsbefugnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, kann darin ein Verstoß gegen § 3 RDG liegen. Ein solcher Verstoß hat, wenn die Überschreitung bei einer umfassenden Würdigung der Gesamtumstände aus der objektivierten Sicht eines verständigen Auftraggebers des Inkassodienstleisters zum ei­nen eindeutig vorliegt und zum anderen unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Rechts­dienstleistungsgesetzes in ihrem Ausmaß als nicht nur geringfügig anzusehen ist, die Nichtigkeit nach § 134 BGB der zwischen dem Inkassodienstleisterund dessen Auftraggeber getroffenen In­kassovereinbarung einschließlich einer in diesem Zusammenhang erfolgten Forderungsabtretung zur Folge (Anschluss an und Fortführung von BGH, Urteile vom 30. Oktober 2012 &#8211; XI ZR 324/11, NJW 2013, 59 Rn. 34 ff.; vom 11. Dezember 2013 &#8211; IV ZR 46/13, NJW 2014, 847 Rn. 31; vom 21. Oktober 2014 &#8211; VI ZR 507/13, NJW 2015, 397 Rn. 5; vom 11. Januar 2017 &#8211; IV ZR 340/13, VersR 2017, 277 Rn. 34 und vom 21. März 2018 &#8211; VIII ZR 17/17, NJW 2018, 2254 Rn. 18; BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 2002 &#8211; 1 BvR 423/99, NJW2002, 1190, 1192).</p>



<p>Von einer Nichtigkeit nach § 134 BGB ist danach insbesondere dann regelmäßig auszugehen, wenn der registrierte Inkassodienstleister Tätigkeiten vornimmt, die von vornherein nicht auf eine Forderungseinziehung im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG, sondern etwa auf die Abwehr von Ansprüchen gerichtet sind oder eine über den erforderlichen Zusammenhang mit der Forderungs­einziehung hinausgehende Rechtsberatung zum Gegenstand haben oder wenn das &#8222;Geschäfts­modell&#8220; des Inkassodienstleisters zu einer Kollision mit den Interessen seines Auftraggebers führt.</p>



<p>Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert (§ 2 Abs. 1 RDG). Unabhängig davon ist nach der Le­galdefinition des § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenstän­diges Geschäft betrieben wird (Inkassodienstleistung), stets eine Rechtsdienstleistung. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 RDG dürfen natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die &#8211; wie die Klägerin &#8211; bei der zuständigen Behörde registriert sind (regis­trierte Personen), aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in bestimmten, in die­ser Vorschrift bezeichneten Bereichen erbringen. Hierzu gehören gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG Inkassodienstleistungen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RDG).</p>



<p>Nach § 3 RDG ist die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur &#8222;in dem Umfang zulässig&#8220;, in dem sie durch das Rechtsdienstleistungsgesetz oder durch oder auf­grund anderer Gesetze erlaubt wird. Insbesondere die Formulierung &#8222;in dem Umfang&#8220; deutet dar­auf hin, dass der Gesetzgeber die Fälle, in denen ein Erlaubnistatbestand erfüllt ist, nicht generell, sondern nur insoweit aus dem Anwendungsbereich des Verbotstatbestands des § 3 RDG her­ausnehmen wollte, als sich die konkret zu beurteilende Rechtsdienstleistung in den Grenzen des jeweiligen Erlaubnistatbestands hält.</p>



<p>Nach dem Urteil des BGH vom 27.11.2019 (aaO) hat indes nicht jede &#8211; auch geringfügige &#8211; Über­schreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG) ohne weiteres stets auch die Nichtigkeit der auf die Verletzung des Rechtsdienstleistungsgesetzes gerichteten Rechtsgeschäfte nach § 134 BGB zur Folge. So kann es Fälle geben, bei denen die Überschrei­tung der Inkassodienstleistungsbefugnis so geringfügig ist, dass noch nicht einmal ein Verstoß gegen § 3 RDG vorliegt. Daneben kann es Fälle geben, bei denen ein solcher Verstoß zwar vor­liegt, aber aufgrund einer verfassungsgemäßen Auslegung und Anwendung des § 134 BGB jedenfalls eine Nichtigkeit der diesem Verstoß zugrunde liegenden Rechtsgeschäfte aus Gründen der Verhältnismäßigkeit (vgl. hierzu BVerfG, NJW2002, 1190, 1192) nicht angenommen werden kann. So wird die Annahme einer Nichtigkeit nach § 134 BGB im Falle einer Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG in der Regel voraussetzen, dass die Überschreitung bei einer &#8211; in erster Linie dem Tatrichter obliegenden &#8211; umfassenden Würdigung der Gesamtumstände aus der objektivierten Sicht eines verständigen Auftraggebers eindeutig vorliegt und unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Rechtsdienstleistungsgeset­zes, die Rechtssuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 RDG), in ihrem Ausmaß als nicht nur ge­ringfügig &#8211; etwa auf Randbereiche beschränkt &#8211; anzusehen ist. Der genannten Eindeutigkeit der Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis bedarf es dabei auch deshalb, um nicht dem Kunden, insbesondere bei schwieriger Rechtslage, das Risiko dieser Einschätzung aufzubürden.</p>



<p>Die hier gegenständliche Tätigkeit der Klägerin bewegt sich im Rahmen der zulässigen Inkasso­dienstleistung gem. § 2 RDG und ist von der nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG bestehenden Befugnis der Klägerin, als registrierte Person Rechtsdienstleitungen im Bereich der Inkasso­dienstleistungen zu erbringen, gedeckt.</p>



<p>Vor dem Hintergrund, dass maßgebend für diese Beurteilung insbesondere die durch den Ge­setzgeber mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz verfolgte Zielsetzung einer grundlegenden, an den Gesichtspunkten der Deregulierung und Liberalisierung ausgerichteten Neugestaltung des Rechts der außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen ist, mit der der Gesetzgeber an die zuvor bereits in diese Richtung weisende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anknüpfen, diese umsetzen, fortführen und hierbei zugleich den Deregulierungsbestrebungen der Europäi­schen Kommission im Bereich des freien Dienstleistungsverkehrs Rechnung tragen wollte (vgl. BT-Drucks. 16/3655, S. 1, 26 ff., 42; siehe auch BT-Plenarprotokoll 16/118, S. 12256, 12257 f.), ist eine Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis der Klägerin nicht erkennbar.</p>



<p>Nach der in der Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG enthaltenen Legaldefinition ist eine Inkasso­dienstleistung die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung ab­getretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird. Ist eine Person gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG bei der zuständigen Behörde für den Bereich der Inkassodienstleistungen registriert, darf sie aufgrund besonderer Sachkunde Rechts­dienstleistungen in diesem Bereich erbringen.</p>



<p>Die Klägerin verfügt über eine solche Registrierung und betreibt die Geltendmachung von Ansprüchen der vorliegenden Art als eigenständiges Geschäft im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG. Ein eigenständiges Geschäft im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die Forderungseinziehung in­nerhalb einer ständigen hauptberuflichen oder nebenberuflichen Inkassotätigkeit oder außerhalb einer solchen nicht lediglich als Nebenleistung im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen Tätigkeit erfolgt. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, da die Klägerin die hier in Rede stehen­de Verfolgung von Schadensersatzansprüchen innerhalb ihrer ständigen hauptberuflichen (Inkasso-)Tätigkeit betreibt.</p>



<p>Die von der Klägerin für die Geschädigte im vorliegenden Fall erbrachten Tätigkeiten sind als In­kassodienstleistungen gemäß dieser Bestimmung anzusehen, da sie letztlich auf die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen ausge­richtet sind (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RDG).</p>



<p>Da nach Maßgabe des Urteils des BGH vom 27.11.2019 (aaO) zur Beurteilung, ob sich die ge­genständliche Tätigkeit im Rahmen der Befugnis bewegt, eine am Schutzzweck des Rechts­dienstleistungsgesetzes, die Rechtssuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 RDG), orientierte Würdi­gung der Umstände des Einzelfalls einschließlich einer Auslegung der hinsichtlich der Forderungseinziehung getroffenen Vereinbarungen ist, sind auch die Wertentscheidungen des Grund­gesetzes zu berücksichtigen. Folglich sind die Grundrechte der Beteiligten &#8211; namentlich zum ei­nen die Berufsausübungsfreiheit des Inkassodienstleisters (Art. 12 Abs. 1 GG) und zum anderen die zugunsten des Kunden zu berücksichtigende Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG), die &#8211; be­reits entstandene &#8211; schuldrechtliche Forderungen umfasst (BVerfG, NJW2001, 2159 f. mwN) -sowie der Grundsatz des Vertrauensschutzes (vgl. hierzu BVerfG, NJW 2002,&nbsp; 1190, 1192; BVerfGE 143, 246 Rn. 268, 372; BVerfG, NVwZ 2017, 702 Rn. 19; jeweils mwN) in den Blick zu nehmen und ist hierbei auch den Veränderungen der Lebenswirklichkeit Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, NJW 2004, 672; NJW 2002, 1190, 1191 f.; NJW-RR 2004, 1570, 1571; BVerfGE 97, 12, 32; [jeweils zum RBerG]; BT-Drucks. 16/3655, S. 37 f., 47; vgl. auch BGH, Urteile vom 30. Okto­ber 2012 &#8211; XI ZR 324/11, aaO Rn. 11 ff.; vom 21. März 2018 &#8211; VIII ZR 17/17, aaO Rn. 20 ff.).</p>



<p>Zur Inkassodienstleistung gehört eine auf die Forderungseinziehung bezogene rechtliche Bera­tung des Gläubigers.</p>



<p>Die hier zu beurteilenden Tätigkeiten der Klägerin dienen der Einziehung der den Unfallgeschädig­ten entstandenen Haftpflichtschäden.</p>



<p>Dem Inkassodienstleister ist grsl. auch eine umfassende rechtliche Forderungsprüfung und eine substantielle Beratung des Kunden über den Forderungsbestand gestattet (BVerfG, Beschluss 20.02.2002, NJW 2002,1190). Zur Begründung hat das Bundesverfassungsgericht im Wesentli­chen ausgeführt: Mit der Rechtsberatung im Sinne des Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG sei grund­sätzlich die umfassende und vollwertige Beratung der Rechtsuchenden, wenn auch nur in einem bestimmten &#8211; in Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 RBerG genannten &#8211; Sachbereich gemeint. Der Erlaubnis­vorbehalt für Inkassounternehmer flankiere denjenigen für die Besorgung fremder Rechtsangele­genheiten, einschließlich der Rechtsberatung. Er diene dazu, die mit dem geschäftsmäßigen For­derungseinzug einhergehende besondere Form der Rechtsbesorgung und Rechtsberatung in den Schutzzweck des Rechtsberatungsgesetzes einzubeziehen (BVerfG, aaO). Zu der einem solchen Inkassounternehmen gestatteten Rechtsberatung gegenüber seinem Kunden gehört auch die Äußerung von Rechtsansichten gegenüber dem Schuldner nach Erhebung von Einwen­dungen. Diese rechtliche Qualifizierung des Geschäftsgegenstandes, für die der Inkassounter­nehmer seinem Mandanten gegenüber Verantwortung trage, bleibe Teil seiner erlaubten Rechts­besorgung und werde nicht etwa zum Rechtsrat gegenüber dem Schuldner (BVerfG, NJW-RR 2004, 1570, 1571).</p>



<p>Nach diesen Grundsätzen ist nicht zu erkennen, dass die Klägerin mit ihrer Tätigkeit ihre Befug­nis überschreitet.</p>



<p>Die Klägerin ist auch durch wirksame Abtretung Forderungsinhaberin geworden und damit aktiv­legitimiert. In den gerichtsbekannten AGB der Klägerin heißt es: „Mit Einwilligung in die Allgemei­nen Geschäftsbedingungen wird der Kostenanspruch in Höhe des gem. § 4 RDGEG i.V.m. RVG analog zu beanspruchenden Betrages aufschiebend bedingt zum Zeitpunkt der Mandatsübernah­me erstrangig und unerfüllt gegen Schädiger, Halter, Haftpflichtversicherer und Dritte aus dem gemeldeten Schadensereignis an uns an Erfüllung statt abgetreten. Wir nehmen die Abtretung mit Mandatsannahme an. Soweit der Anspruchsgegner die Zahlung des Vergütungsanspruchs unberechtigt verweigert, setzen wir diesen gerichtlich in eigenem Namen und auf eigene Rech­nung durch.&#8220; Mit Erklärung vom 22.06.2021 bestätigt der Geschädigte XXXX XXXXX erneut un­terschriftlich die Abtretung des hier gegenständlichen Anspruchs. Die formularmäßige Abtretung an Erfüllung statt begegnet hier keinen rechtlichen Bedenken.</p>



<p>Die Klägerin hat Anspruch auf 90,96 € Rechtsverfolgungskosten.</p>



<p>Der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch umfasst grundsätzlich auch den Ersatz der durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen Rechtsverfolgungskosten, § 249 II 1 BGB. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (Senat NJW 2017, 3588 Rn. 6; NJW 2006, 1065; NJW 2005, 1112 = VersR 2005, 558 [559]; BGHZ 127, 348 [350] = NJW1995, 446; BGH NJW 2015,147 BGH: Berücksichtigung von Großkundenrabatten bei&nbsp;&nbsp;&nbsp; fiktiver Schadensabrechnung(NJW 2020, 144) 3447 Rn. 55) hat der Schädiger allerdings nicht schlecht­hin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforder­lich und zweckmäßig waren. Auch dabei ist gemäß dem Grundsatz der subjektbezogenen Scha­densbetrachtung Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten zu nehmen (vgl. Senat NJW 2017, 3527 Rn. 10; NJW 2012, 2194 = DAR 2012, 387 Rn. 8; NJW-RR 2007, 856 Rn. 10, jew. mwN). An die Voraussetzungen des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs sind keine überzogenen Anforderungen zu stellen. Es kommt darauf an, wie sich die voraussichtliche Abwicklung des Schadensfalls aus der Sicht des Geschädigten darstellt. Ist die Verantwortlichkeit für den Schaden und damit die Haftung von vornherein nach Grund und Höhe derart klar, dass aus Sicht des Geschädigten kein vernünftiger Zweifel daran bestehen kann, dass der Schädiger (oder dessen Haftpflichtversicherer) ohne Weiteres seiner Ersatzpflicht nachkommen werde, so wird es grundsätzlich nicht erforderlich sein, schon für die erstmalige Geltendmachung des Schadens gegenüber dem Schädiger oder dessen Versicherer einen Rechtsanwalt hinzuzuzie­hen (vgl. Senat NJW-RR 2007, 856; NJW 2005, 1112 = VersR 2005, 558 [559]; BGHZ 127, 348 [351 f.] = NJW 1995, 446). In derart einfach gelagerten Fällen kann der Geschädigte grundsätzlich den Schaden selbst geltend machen, so dass sich die sofortige Einschaltung eines Rechtsanwalts nur unter besonderen Voraussetzungen als erforderlich erweisen kann, etwa wenn der Ge­schädigte aus Mangel an geschäftlicher Gewandtheit oder sonstigen Gründen wie Krankheit oder Abwesenheit nicht in der Lage ist, den Schaden selbst anzumelden (Senat BGHZ 127, 348 [352] = NJW 1995, 446; NJW-RR 2007, 856; BGH NJW 2015, 3447 Rn. 55).</p>



<p>Diese Grundsätze gelten entsprechend für die Heranziehung eines Inkassodienstes.</p>



<p>Vorliegend handelte es sich, auch nach dem Vortrag der Beklagten, um einen komplexen Ver­kehrsunfall im fließenden Verkehr, sodass aus Sicht der Geschädigten die Beauftragung der Klä­gerin zur Wahrnehmung ihrer Rechte erforderlich und zweckmäßig war. Die Rechtsverfolgungs­kosten sind daher bis zur Deckelung durch entsprechende RVG-Gebühren erstattungsfähig.</p>



<p>Die Klägerin machte unstreitig für den Geschädigten 338,64 € erfolgreich geltend, sodass sich hieraus der entsprechende Kostenerstattungsanspruch gem. § 4 RDGEG i.V.m. RVG VV analog in Höhe von 90,96 € ergibt. Die Erhebung einer 1,3 Mittelgebühr ist vorliegend für die durchschnitt­liche Tätigkeit nicht zu beanstanden.</p>



<p>Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.</p>



<p>Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.</p>



<p>Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.</p>



<p></p>
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						<p>Tim Platner ist Geschäftsführer von VINQO und als Jurist für die rechtliche und strategische Ausrichtung verantwortlich. Zu seinem juristischen Schwerpunkten zählen das Verkehrsunfall- sowie das allgemeine Schadenersatzrecht.</p>
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		<title>HUK-COBURG verliert abermals gegen VINQO</title>
		<link>https://vinqo.de/huk-cobrurg-verliert-erneut-gegen-vinqo/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 16 Sep 2021 11:18:31 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Legal Tech]]></category>
		<category><![CDATA[Erstattung]]></category>
		<category><![CDATA[HUK-Coburg]]></category>
		<category><![CDATA[Hundebiss]]></category>
		<category><![CDATA[RDGEG]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsdienstleister]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsverfolgungskosten]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Auch das Amtsgericht Dortmund hat der für Schadensfälle von Verbrauchern führenden Schadensplattform VINQO die Rechtsverfolgungskosten zuerkannt. Der Anbieter VINQO klagt die rechtswidrig verweigerten selbst geltend, um Geschädigte von Kostenrisiken freizustellen. Das Urteil führt die gegen die HUK-COBURG von VINQO erwirkte Rechtsprechung des Amtsgerichts Coburg und weitere Amtsgerichte fort. Amtsgericht Dortmund IM NAMEN DES VOLKES Urteil...</p>
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<p><em>Auch das Amtsgericht Dortmund</em> <em>hat der für Schadensfälle von Verbrauchern führenden Schadensplattform VINQO die Rechtsverfolgungskosten zuerkannt. Der Anbieter VINQO klagt die rechtswidrig verweigerten selbst geltend, um Geschädigte von Kostenrisiken freizustellen</em>.<em> Das Urteil führt die gegen die HUK-COBURG von VINQO erwirkte Rechtsprechung des <a href="https://vinqo.de/huk-coburg-verliert-erneut-gegen-vinqo/">Amtsgerichts Coburg</a> und weitere <a href="https://vinqo.de/ag-goettingen-legal-tech-vinqo-setzt-gebuehren-auch-nach-hundebiss-durch/">Amtsgerichte </a>fort. </em></p>



<p></p>



<p class="has-text-align-center"><strong>Amtsgericht</strong> <strong>Dortmund </strong></p>



<p class="has-text-align-center"><strong>IM NAMEN DES VOLKES</strong></p>



<p class="has-text-align-center"><strong>Urteil</strong></p>



<p></p>



<p>In dem Rechtsstreit</p>



<p>der Legal Data Technology GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer, Herrn Tim Platner, Heinz-Fangman-Str. 2-6, 42287 Wuppertal,</p>



<p class="has-text-align-right">Klägerin,</p>



<p>Prozessbevollmächtigte: XXXXX</p>



<p class="has-text-align-center">gegen</p>



<p>XXXXXXXXXXXXX </p>



<p class="has-text-align-right">Beklagten,</p>



<p>Prozessbevollmächtigte: XXXXX</p>



<p></p>



<p>hat das Amtsgericht Dortmund</p>



<p>im vereinfachten Verfahren nach § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung</p>



<p>am 08.09.2021</p>



<p>durch die Richterin am Amtsgericht XXXXXXXXX</p>



<p>für Recht erkannt:</p>



<p>Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 159,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.04.2021 zu zahlen.</p>



<p>Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.</p>



<p>Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.</p>



<p>Die Berufung wird nicht zugelassen.</p>



<p>Der Streitwert wird auf 159,94 € festgesetzt.</p>



<p>Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. I Satz ZPO verzichtet.</p>



<p></p>



<p><strong>Entscheidungsgründe</strong>:</p>



<p>Die zulässige Klage ist begründet</p>



<p>Es besteht ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten in Höhe der dem Zedenten entstandenen außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten von 159,94 € aus § 833 Satz 1,389 BGB.</p>



<p>Die Haftung des Beklagten gegenüber dem Zedenten aus Tierhalterhaftung aufgrund des Vorfalls vom 06.03.2021 ist zwischen den Parteien unstreitig.</p>



<p>Der Beklagte ist auch verpflichtet, der Klägerin als Abtretungsempfängerin die dem Zedenten entstandenen außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten aus einem Streitwert von 600,00 € in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr zu erstatten.</p>



<p>Für den geschädigten Zedenten war die Einschaltung eines Rechtsanwaltes bzw. Rechtsdienstleisters zur außergerichtlichen Interessenwahrung zweckmäßig und erforderlich, insbesondere mit Hinblick darauf, dass in den Fällen des „wechselseitigen&#8220; Angriffs von Hunden und einem „Dazwischengehen&#8220; der Hundehalter regelmäßig der Einwand eines eigenen Mitverschuldens zu erwarten ist.</p>



<p>Aus diesem Grund ist auch der Ansatz einer 1,3 Geschäftsgebühr im konkreten Fall nicht zu beanstanden.</p>



<p>Bei der Klägerin handelt es sich um ein nach § 10 Abs. I Nr. RDG registriertes Inkassobüro, welches nach Maßgabe von § 4 Abs. V RDGGG in Verbindung mit dem RVG erstattungsfähig abrechnen kann.</p>



<p>Der Anspruch auf Geltendmachung von Inkassokosten nach Abtretung ist auch nicht durch den Inhalt der als Anlage B1 vorgelegten „Abfindungserklärung&#8220; ausgeschlossen. Aus der von der Klägerin vorgelegten wechselseitigen Korrespondenz aus dem Zeitraum vom 25.03. bis zum 14.04.2021 und dabei insbesondere auch aus dem Schreiben der hinter dem Beklagten stehenden Haftpflichtversicherung vom 14.04.2021 ergibt sich ein übereinstimmendes Verständnis der Parteien dahingehend, dass Rechtsverfolgungskosten nicht von den vorgelegten Abfindungserklärungen bzw. der offensichtlich von dem Zedenten am 09.04.2021 unterzeichneten Abfindungserklärung umfasst sein sollten.</p>



<p>Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.</p>



<p>Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür gemäß § 511 Abs. IV ZPO offensichtlich nicht gegeben sind.</p>
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		<title>VINQO gewinnt gegen R+V vor dem AG Wiesbaden</title>
		<link>https://vinqo.de/vinqo-gewinnt-gegen-rv-vor-dem-ag-wiesbaden/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 05 Sep 2021 18:57:17 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Legal Tech]]></category>
		<category><![CDATA[§ 4 RDGEG]]></category>
		<category><![CDATA[93 C 603/21]]></category>
		<category><![CDATA[AG Wiesbaden]]></category>
		<category><![CDATA[Gebühren]]></category>
		<category><![CDATA[Legal Tech Urteil]]></category>
		<category><![CDATA[RDG]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsdienstleistungsgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsverfolgungskosten]]></category>
		<category><![CDATA[Urteil]]></category>
		<category><![CDATA[Vinqo]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Verbraucherplattform VINQO hat ein weiteres Urteil zur Kostenfreistellung zugunsten geschädigter Verbraucher erwirkt. Das Amtsgericht Wiesbaden sprach mit Urteil vom 25.08.2021 &#8211; 93 C 603/21 (31) &#8211; die Rechtsverfolgungskosten in voller Höhe zu. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Urteil findet auch in der aktuellen Podcastfolge von RECHTDISRUPTIV Eingang. Im Namen des Volkes Urteil...</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p><em>Die Verbraucherplattform VINQO hat ein weiteres Urteil zur Kostenfreistellung zugunsten geschädigter Verbraucher erwirkt. Das Amtsgericht Wiesbaden sprach mit Urteil vom 25.08.2021 &#8211; 93 C 603/21 (31) &#8211; die Rechtsverfolgungskosten in voller Höhe zu. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Urteil findet auch in der aktuellen Podcastfolge von <a href="https://vinqo.de/vinqo-im-podcast-wie-funktioniert-legal-tech-in-der-schadenregulierung/">RECHTDISRUPTIV</a> Eingang.</em></p>



<p class="has-text-align-center"><strong>Im Namen des Volkes </strong></p>



<p class="has-text-align-center"><strong>Urteil</strong></p>



<p>In dem Rechtsstreit</p>



<p>Legal Data Technology GmbH</p>



<p>vertreten durch den Geschäftsführer Tim Platner,</p>



<p>Heinz-Fangman-Straße 2-6,</p>



<p>42287 Wuppertal</p>



<p class="has-text-align-right">Klägerin</p>



<p>gegen</p>



<p>R+V Allgemeine Versicherung AG vertreten </p>



<p>durch den Vorstand Dr. Edgar Martin, </p>



<p>Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden</p>



<p class="has-text-align-right">Beklagte</p>



<p>hat das Amtsgericht Wiesbaden</p>



<p>durch den Richter am Amtsgericht XXXXX</p>



<p>aufgrund der bis zum 03.08.2021 eingereichten Schriftsätze</p>



<p><strong>f</strong><strong>ü</strong><strong>r Recht erkannt:</strong></p>



<p><strong>Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 201,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.01.2021 zu zahlen.</strong></p>



<p><strong>Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.</strong></p>



<p><strong>Das Urteil ist vorl</strong><strong>ä</strong><strong>ufig vollstreckbar.</strong></p>



<p><strong>Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleis­tung </strong>in <strong>Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicher­heit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.</strong></p>



<p><strong>Die Berufung wird zugelassen.</strong></p>



<p><strong><em><u>Tatbestand:</u></em></strong></p>



<p></p>



<p>Die Klägerin ist bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf registrierte Rechtsdienstleisterin für den Bereich Inkassodienstleistungen. Sie bewirbt ihre Leistungen im Internet mit „Fullservice nach Fahrradunfall&#8220; und übernimmt nach einer Online-Meldung durch Ge­schädigte die Kommunikation mit der gegnerischen Versicherung, für den Fahrradfahrer ohne Kostenrisiko. Für den Erfolgsfall erhält sie ein Erfolgshonorar Höhe eines Anteils des erstrittenen Schmerzensgeldes.</p>



<p>Die Kundin der Klägerin, die Zeugin XXX, erlitt mit ihrem Fahrrad auf dem Fahrradweg entlang der XXX Straße in Schwerin einen Verkehrsunfall, der durch die Versicherungsnehmerin der Beklagten, XXX , bei der Ausfahrt mit einem dort versicherten Kraftfahrzeug von einem Grundstück herausfuhr. Es kam zum Unfall, bei dem das Fahrrad der Geschädigten beschädigt und sie verletzt wurde. Sie erlitt Prellungen am rechten Unterarm und am linken Knie sowie eine Rippen- und Tho­raxprellung und war unfallbedingt vom 02.12.2020 bis 20.12.2020 arbeitsunfähig.</p>



<p>Die Geschädigte beauftragte die Klägerin mit der Geltendmachung ihrer Ansprüche und erteilte eine entsprechende Vollmacht. Außerdem vereinbarte sie mit der Klägerin die Abtretung des Freistellungsanspruchs hinsichtlich der entstehenden Rechtsverfolgungs­kosten und trat diese an die Klägerin ab. Hinsichtlich der Einzelheiten der Abtretungser­klärung der Geschädigten wird auf die Anlage K 2 (Bl. 14 der Akte) Bezug genommen. Die Annahme der Abtretung wurde durch die Klägerin mit Schriftsatz vom 20.05.2021 ausdrücklich erklärt. Die Klägerin machte die Ansprüche aus dem Verkehrsunfall gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 26.01.2021 in Höhe von 126,90 € Reparaturkosten, einer Kosten­pauschale von 25,- € und eines Schmerzensgeldes in Höhe von 900,- € = 1.051,90 € mit Fristsetzung zum 09.02.2021 geltend. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 26.01.2021 (Bl. 91 der Akte) Bezug genommen. Die Beklagte zahlte diese Beträge ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Die mit gesondertem Schreiben vom 26.01.2021 (Bl. 91 der Akte) durch die Klägerin geltend gemachten entsprechend der Vorschriften des RVG berechneten Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von </p>



<p>201,71 € wurden nicht gezahlt. Insoweit wies die Beklagte die Ansprüche mit Schreiben vom 26.01.2021 zurück.</p>



<p>Die Klägerin ist der Auffassung, die Haftung der Versicherungsnehmerin der Beklagten und dieser selbst ergebe sich daraus, dass ihre Kundin auch bei der Benutzung des Fahrradweges entgegen der Fahrtrichtung bevorrechtigt gewesen wäre. Auch unter Be­rücksichtigung eines Mitverschuldens sei der geltend gemachte Schmerzensgeldbetrag von 900,- € in Anbetracht der erlittenen Verletzungen und der Dauer der Arbeitsunfä­higkeit berechtigt.</p>



<p>Die Ansprüche der Geschädigten seien wirksam an sie abgetreten. Sie sei als Inkasso­dienstleister berechtigt, die Ansprüche geltend zu machen. Die Sachkunde im Einzelfall müsse nicht nachgewiesen werden. Sie ergebe sich aus dem bei der Registrierung als Rechtsdienstleister einzureichenden Befähigungsnachweis und dem Umstand, dass der Geschäftsführer der Klägerin das erste juristische Staatsexamen ablegte.</p>



<p>Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars sei neben der Gebührenvereinbarung bei Rechtsdienstleistern zulässig.</p>



<p>Die Klägerin beantragt,</p>



<p>die Beklagte zu verurteilen, an sie 201,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.01.2021 zu zahlen.</p>



<p>Die Beklagte beantragt,</p>



<p>die Klage abzuweisen.</p>



<p>Sie behauptet, der von der Kundin der Klägerin genutzte Fahrradweg sei entgegen der Fahrtrichtung nicht für Fahrradfahrer freigegeben gewesen. Hieraus ergebe sich die al­leinige Haftung der Kundin der Klägerin.</p>



<p>Die Abtretung sei nicht hinreichend bestimmt. Die Registrierung als Rechtsdienstleister rechtfertige die Geltendmachung der Forderung nicht. Sie gehe über die Inkassodienst­leistung und zugehörige Hilfsmaßnahmen voraus und sei der Kompetenzen eines Rechtsdienstleisters nach §§134 BGB, 2 Abs. 1,3, 5,10 Rechtsdienstleistungsgesetz (RGG) unwirksam.</p>



<p>Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages wird ergänzend auf die ge­wechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.</p>



<p></p>



<p><em><u><strong>Entscheidungsgründe</strong></u></em></p>



<p>Die Klage ist begründet. Der Geschädigten stand gegenüber der Beklagten als Haftpflichtversicherer der Schädigerin XX und ihres Fahrzeuges mit dem Kennzeichen XXX ein Anspruch auf Ersatz von 2/3 des entstandenen Sachschadens sowie ein Schmerzensgeld i.H.v. 900 € zu (§§ 7 Abs. 1, 2 StVG, 115 VVG).</p>



<p>Der Übergang des Anspruchs auf Erstattung der durch die Geltendmachung der Forde­rung entstandenen Rechtsverfolgungskosten die Klägerin ergibt sich aus der Abtre­tungserklärung der Unfallgeschädigten vom XXX. welche von der Beklagten an­genommen wurde. Das Gericht legt die Erklärungen trotz des unglücklich gewählten<br>Wortlautes dahingehend aus, dass die Ansprüche der Unfallgeschädigten jedenfalls in Höhe der entstandenen Vergütung abgetreten wurden.</p>



<p>Der Anspruch der Geschädigten umfasst nicht nur die materiellen Ansprüche auf Ersatz des ihr bei dem Verkehrsunfall entstandenen Schadens sowie auf Schmerzensgeld, sondern auch die ihr für die Geltendmachung des berechtigten Anspruchs entstandenen Rechtsverfolgungskosten.</p>



<p>Das Gericht geht zunächst aufgrund des Parteivortrags davon aus, dass die Geschä­digte den Fahrradweg entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung benutzte. Die Klä­gerin hat als für die Voraussetzungen ihres Anspruches darlegungs- und beweispflich­tige nicht bewiesen bzw. Beweis dafür angetreten, dass der Fahrradweg auch in der entgegengesetzten Richtung befahren werden kann. Beim Zusammenstoß eines aus einer Ausfahrt herausfahrenden Fahrzeugs mit einem einen Fahrradweg entgegen der Fahrtrichtung nutzenden Fahrradfahrer geht das Gericht von einem Mitverschulden des Fahrradfahrers in Höhe eines Drittels aus. Auch wenn die Bestimmung in § 2 Abs. 4 S. 2 StVO ausschließlich den Gegen- und Oberholverkehr auf dem Radweg schützt, hätte die Geschädigte bedenken müssen, dass Kraftfahrer nicht nur im Bereich einmündender untergeordneter Straßen, sondern auch bei der Ausfahrt aus einem Grundstück nach rechts mit Verkehr von rechts häufig nicht rechnen. Die Geschädigte hätte deshalb be­sonders vorsichtig sein müssen, um sicherzugehen, dass die Versicherungsnehmerin der Beklagten sie bemerkte und das ihr zukommende Vorrecht beachten würde. Erfor­derlich hierzu war eine langsame Fahrweise und ein Blickkontakt zum Autofahrer und gegebenenfalls Anhalten oder Schieben des Rades.</p>



<p>Höher zu bewerten war allerdings der Verstoß der Versicherungsnehmerin der Beklag­ten, die gegen die aus § 10 S. 1 StVO ihr obliegenden Pflichten verstoßen hat. Sie durfte nur aus dem Grundstück ausfahren, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteil­nehmer ausgeschlossen war. Sie musste auch mit nicht verkehrsgerechtem Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer rechnen und war in jedem Fall verpflichtet, auch wegen möglicher berechtigter Fahrbahnnutzer, wie zum Beispiel Rollstuhlfahrer oder Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr, auch nach rechts zu schauen. Dieser Verstoß war unter Einbeziehung der Betriebsgefahr ihres Fahrzeuges im Rahmen der Gesamtwürdigung mit zwei Dritteln zu berücksichtigen.</p>



<p>Auch unter Berücksichtigung des Mitverschuldens der Geschädigten erscheint ein Schmerzensgeld in Anbetracht der erlittenen Verletzungen sowie der Dauer der attes­tierten Arbeitsunfähigkeit in der geltend gemachten Höhe von 900,00 € als gerechtfer­tigt.</p>



<p>Hieraus ergibt sich, dass die Rechtsdienstleistungsgebühren nach einem zutreffenden Gegenstandswert berechnet wurden. Berechtigt war nach dem oben Gesagten ein Schmerzensgeld i.H.v. 900 € und ein Anspruch auf Ersatz von 2/3 des Sachschadens mit weiteren 101,27 €, also aus ein Gesamtbetrag in Höhe von 1001,27 €.</p>



<p>Mangels eines Gebührensprunges zwischen diesem Betrag und dem geltend gemach­ten Anspruch von 1051,90 € wurden die Rechtsanwaltsgebühren Klägerin zutreffend mit einer 1,3 -fachen Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer i.H.v. 201,71 € berechnet und können von ihr entgegen der Auffassung der Beklagten auch geltend gemacht werden.</p>



<p>Die Klägerin war als Rechtsdienstleisterin auch berechtigt, die Ansprüche für die Ge­schädigte geltend zu machen. Das Gericht schließt sich der vom BGH in der Entschei­dung vom 27.11.2019 (VIII ZR 285/18-Juris) vertretenen Rechtsauffassung an, dass ein zugelassener Inkassodienstleister nicht nur eine schlichte Mahn- und Beitreibungstätig­keit betreiben darf, sondern vielmehr die Verantwortung für die wirkungsvolle Durchset­zung fremder Rechte oder Vermögensinteressen wahrnimmt und beim Forderungsein­zug in all seinen Formen auch Rechtsberatung leisten kann. Der Einsatz der verlangten und bei der Registrierung überprüften und für genügend befundenen Sachkunde ge­nügt. Es war deshalb nicht im Einzelfall zu prüfen, ob der Sachverhalt besondere Schwierigkeiten aufweist. Einen Grund zu unterscheiden zwischen der Tätigkeit in miet­rechtlichen Angelegenheiten oder in Verkehrsunfallsachen besteht nicht. Die Koppelung von einem Erfolgshonorar einerseits sowie dem Anspruch auf Zahlung der Rechts­dienstleistungsgebühren in Höhe der anwaltlichen Vergütung ist entgegen der Auffas­sung der Beklagten ebenfalls unbedenklich. Ein gesetzliches Verbot besteht, anders als bei Rechtsanwälten, gerade nicht. Für eine analoge Anwendung ist kein Raum, da der Gesetzgeber in Kenntnis der Regelung im RVG keine entsprechende Regelung im Be­reich der Inkassodienstleister in das Gesetz aufgenommen hat.</p>



<p>Der Zinsanspruch folgt aus dem Verzug der Beklagten (§§ 288, 286, 280 BGB). Verzug trat aufgrund der endgültigen Ablehnung der Ansprüche durch die Beklagte im Schrei­ben vom 26.1.2021 spätestens mit Zugang der Erklärung bei der Klägerin auch ohne Mahnung ein.</p>



<p>Die Beklagte hat als Unterlegene die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 91 Abs. ZPO). Das Urteil war gemäß § 708 Nr. 11 ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklä­ren. Die Entscheidung über die Abwendungsbefugnis beruht auf § 713 ZPO.</p>



<p>Die Berufung war auf den Antrag der Beklagten zuzulassen, da es, soweit erkennbar, zur Frage der Zulässigkeit von Rechtsdienstleistungen im Bereich der Abwicklung von Verkehrsunfällen noch keine einheitliche obergerichtliche Rechtsprechung gibt.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://vinqo.de/vinqo-gewinnt-gegen-rv-vor-dem-ag-wiesbaden/">VINQO gewinnt gegen R+V vor dem AG Wiesbaden</a> erschien zuerst auf <a href="https://vinqo.de">VINQO Rechtsanwälte</a>.</p>
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		<item>
		<title>AG Göttingen: Legal Tech VINQO setzt Gebühren auch nach Hundebiss durch</title>
		<link>https://vinqo.de/ag-goettingen-legal-tech-vinqo-setzt-gebuehren-auch-nach-hundebiss-durch/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 05 Aug 2021 22:13:49 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Legal Tech]]></category>
		<category><![CDATA[RDG]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsdienstleister]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsdienstleistungsgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsverfolgungskosten]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatz]]></category>
		<category><![CDATA[Schmerzensgeld]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das AG Göttingen hat einen Versicherungsnehmer der HUK COBURG zur Zahlung der Rechtsverfolgungskosten rechtskräftig verurteilt, die von der HUK COBURG zur Verhinderung verbraucherfreundlicher Rechtsangebote nach aktiv verweigert werden. Auch das AG Göttingen bestätigt damit das kostenrisikofreie Verbraucherangebot VINQO.DE. Das Urteil zeigt exemplarisch, welches Kostenrisiko wir für unsere Kunden tragen, damit am Ende nicht die böse...</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Das AG Göttingen hat einen Versicherungsnehmer der <strong>HUK COBURG</strong> zur Zahlung der Rechtsverfolgungskosten rechtskräftig verurteilt, die von der HUK COBURG zur Verhinderung verbraucherfreundlicher Rechtsangebote nach aktiv verweigert werden. Auch das AG Göttingen bestätigt damit das kostenrisikofreie Verbraucherangebot VINQO.DE. </p>



<p></p>



<blockquote class="wp-block-quote is-layout-flow wp-block-quote-is-layout-flow"><p>Das Urteil zeigt exemplarisch, welches Kostenrisiko wir für unsere Kunden tragen, damit am Ende nicht die böse Überraschung kommt. Wir führen die Gerichtsprozesse auf eigene Kosten und im eigenen Namen, damit wir wirklich risikofreie Rechtsprodukte anbieten können.</p><cite>Tim Platner, Geschäftsführer von VINQO</cite></blockquote>



<p></p>



<p><strong>Amtsgericht Göttingen</strong></p>



<p><strong>24 C 91/21</strong></p>



<p><strong>Im Namen des Volkes </strong><strong>Urteil</strong></p>



<p>In dem Rechtsstreit</p>



<p>Legal Data Technology GmbH vertreten durch den Geschäftsführer Tim Platner, Heinz-Fang-man-Straße 2-6, 42287 Wuppertal</p>



<p>Klägerin</p>



<p>Prozessbevollmächtigte: XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX</p>



<p>gegen</p>



<p>Herrn XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX</p>



<p>Beklagter</p>



<p>hat das Amtsgericht Göttingen im Verfahren gem. § 495 a ZPO mit einer Erklärungsfrist bis zum 29.07.2021 am 03.08.2021 durch den Richter am Amtsgericht Dr. XXXXXXXXXX für Recht erkannt:</p>



<p>1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 90,96 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.04.2021 zuzahlen.</p>



<ol class="wp-block-list"><li>Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.</li><li>Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.</li><li>Streitwert: bis zu 500 Euro.</li></ol>



<p>Von der Darstellung des</p>



<p class="has-text-align-center"><strong>Tatbestandes</strong></p>



<p>wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.</p>



<p class="has-text-align-center"><strong>Entscheidungsgründe</strong></p>



<p>Die Klägerin hat Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten, die entstanden sind, weil die Klägerin von Herrn XXXXXX beauftragt war, außergerichtlich Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Die Rechtsverfolgungskosten sind Teil des ersatzfähigen Schadens.</p>



<p>Der Beklagte haftete Herrn XXXXXXX wegen eines Bisses durch seinen Hund.</p>



<p>Die Klägerin hat für Herrn XXXXXXX 350,00 Euro geltend gemacht, die auch gezahlt worden sind. Offen sind die entsprechend dem RVG berechneten Rechtsverfolgungskosten.</p>



<p>Es kann hier dahinstehen, ob Herr XXXXXXX gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen hat, indem er einen Rechtsdienstleister, der nicht selbst für ihn klagen kann, beauftragt hat, weil dann eine Anrechnung von 0,65 Gebühren nicht erfolgt. Hier werden nur die vorgerichtlichen Gebühren eingeklagt; eine Anrechnung wäre auch bei einem Anwalt nicht erfolgt; durch die Beauftragung eines Rechtsdienstleisters statt eines Anwalts sind keine Mehrkosten entstanden.</p>



<p>Einwendungen sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.</p>



<p>Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286, 288 BGB, nachdem die Versicherung den Anspruch für den Beklagten endgültig zurückgewiesen hat.</p>



<p>Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 71, 713 ZPO.</p>



<p>Die Berufung wird nicht zugelassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Auch AG Leipzig spricht Legal Tech VINQO Gebühren zu</title>
		<link>https://vinqo.de/auch-ag-leipzig-spricht-legal-tech-vinqo-gebuehren-zu/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 19 Jul 2021 16:33:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Legal Tech]]></category>
		<category><![CDATA[AG Leipzig]]></category>
		<category><![CDATA[HUK-Coburg]]></category>
		<category><![CDATA[Inkasso]]></category>
		<category><![CDATA[RDG]]></category>
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		<category><![CDATA[Rechtsverfolgungskosten]]></category>
		<category><![CDATA[Schadenregulierung]]></category>
		<category><![CDATA[Unfallregulierer]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsunfall]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Nachdem bereits das AG Karlsruhe-Durlach (BeckRS 2021, 9282) und auch das AG Coburg (BeckRS 2021, 15649) dem innovativen Schadenregulierer VINQO die Rechtsverfolgungskosten zusprachen, schließt sich dem auch das AG Leipzig mit Versäumnisurteil vom 27.05.2021, Az. 103 C 2175/21, an und erkennt die Rechtsverfolgungskosten in Höhe des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) zu. Das Urteil erging gegen einen ebenfalls...</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://vinqo.de/auch-ag-leipzig-spricht-legal-tech-vinqo-gebuehren-zu/">Auch AG Leipzig spricht Legal Tech VINQO Gebühren zu</a> erschien zuerst auf <a href="https://vinqo.de">VINQO Rechtsanwälte</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p>Nachdem bereits das <a href="https://vinqo.de/ag-karlsruhe-durlach-legal-tech-darf-verkehrsunfaelle-regulieren/">AG Karlsruhe-Durlach</a> (BeckRS 2021, 9282) und auch das <a href="https://vinqo.de/legal-tech-vinqo-obsiegt-gegen-huk-coburg/">AG Coburg</a> (BeckRS 2021, 15649) dem innovativen Schadenregulierer VINQO die Rechtsverfolgungskosten zusprachen, schließt sich dem auch das AG Leipzig mit Versäumnisurteil vom 27.05.2021, Az. 103 C 2175/21, an und erkennt die Rechtsverfolgungskosten in Höhe des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) zu. Das Urteil erging gegen einen ebenfalls bei der<strong> HUK-COBURG</strong> versicherten Fahrzeugführer. Das Urteil ist rechtskräftig.</p>



<p></p>



<p></p>



<blockquote class="wp-block-quote is-style-large is-layout-flow wp-block-quote-is-layout-flow"><p>Aus unserer Sicht reiht sich das Urteil nahtlos in die zutreffende Anwendung des Rechtsdienstleistungsgesetzes ein und stärkt besonders verbraucherfreundlichen Rechtsdienstleistungen weiter den Rücken. Dass wir hierzu die maßgeblichen Entscheidungen erwirken können, freut uns sehr!</p><cite>Tim Platner &#8211; Geschäftsführer von VINQO</cite></blockquote>



<p> </p>
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		<title>Legal Tech VINQO obsiegt gegen HUK-COBURG</title>
		<link>https://vinqo.de/legal-tech-vinqo-obsiegt-gegen-huk-coburg/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 15 Jun 2021 17:53:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Legal Tech]]></category>
		<category><![CDATA[§ 4 RDGEG]]></category>
		<category><![CDATA[Gebühren]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das in der Unfallregulierung führende Legal Tech VINQO.DE hat nach Deutschlands erster Legal Tech Entscheidung zur Abwicklung von Verkehrsunfällen durch das Amtsgericht Karlsruhe-Durlach einen weiteren Meilenstein für die verbraucherfreundliche und risikofreie Durchsetzung von Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüchen gegen die besonders regulierungsfeindliche HUK-COBURG erzielt. Vor dem Amtsgericht Coburg unterlag die HUK-COBURG. Das Urteil ist rechtskräftig (Urteil vom...</p>
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<p>Das in der <strong>Unfallregulierung</strong> führende <strong>Legal Tech</strong> VINQO.DE hat nach Deutschlands erster Legal Tech Entscheidung zur Abwicklung von Verkehrsunfällen durch das <a href="https://vinqo.de/ag-karlsruhe-durlach-legal-tech-darf-verkehrsunfaelle-regulieren/">Amtsgericht Karlsruhe-Durlach</a> einen weiteren Meilenstein für die verbraucherfreundliche und risikofreie Durchsetzung von Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüchen gegen die besonders regulierungsfeindliche HUK-COBURG erzielt. Vor dem Amtsgericht Coburg unterlag die HUK-COBURG. Das Urteil ist rechtskräftig (Urteil vom 14.06.2021, Az. 12 C 525/21).</p>

<p class="is-layout-flow wp-block-quote-is-layout-flow"> </p>
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							<blockquote class="elementor-blockquote">
			<p class="elementor-blockquote__content">
				Aus unserer Sicht ist das Urteil des AG Coburg ein weiterer, wichtiger Schritt,  insbesondere für Verbraucher effektive Rechtsprodukte gegen rigide Regulierungsstrategien anbieten zu können. Hier ist aus unserer Sicht jede gerichtliche Entscheidung zu begrüßen, die in Kombination mit den in Kürze inkrafttretenden Klarstellungen des Rechtsdienstleistungsgesetzes zu einer weiteren Rechtssicherheit für Anbieter innovativer Schadenlösungen führen.

			</p>
							<div class="e-q-footer">
											<cite class="elementor-blockquote__author">Tim Platner, Geschäftsführer von VINQO</cite>
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									<p><strong>Amtsgericht Coburg</strong></p>
<p>Az.:      12 C 525/21</p>
<p style="text-align: center;"><strong>IM NAMEN DES VOLKES</strong></p>
<p>In dem Rechtsstreit</p>
<p><strong>Legal Data Technology GmbH, </strong>vertreten durch d. Geschäftsführer Tim Platner, Heinz-Fang-man-Straße 2-6, 42287 Wuppertal</p>
<p style="text-align: right;">&#8211; Klägerin &#8211;</p>
<p><u>Prozessbevollmächtigte:</u></p>
<p><strong>XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX</strong></p>
<p>gegen</p>
<p><strong>HUK-COBURG Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands auf Gegenseitigkeit in Coburg, </strong>vertreten durch d. Vorstand, Bahnhofsplatz, 96450 Coburg, Gz.: <strong>XXXXXXXXXXXXXX </strong></p>
<p style="text-align: right;">&#8211; Beklagte &#8211;</p>
<p><u>Prozessbevollmächtigte:</u></p>
<p><strong>XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX</strong></p>
<p> </p>
<p> </p>
<p>wegen Forderung</p>
<p>erlässt das Amtsgericht Coburg durch die Richterin am Amtsgericht <strong>XXXXXX </strong>am 14.06.2021 aufgrund des Sachstands vom 14.06.2021 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes</p>
<p style="text-align: center;"><strong>Endurteil</strong></p>
<p style="text-align: center;">(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)</p>
<ol>
<li><strong>Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 201,71 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.01.2021 zu zahlen.</strong></li>
<li><strong>Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.</strong></li>
<li><strong>Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.</strong></li>
</ol>
<p> </p>
<p style="text-align: center;"><strong>Beschluss</strong></p>
<p>Der Streitwert wird auf 201,71 € festgesetzt.</p>
<p style="text-align: center;"><strong>Entscheidungsgründe</strong></p>
<p>Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.</p>
<p>Die gem. § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RDG für den Bereich der Inkassodienstleistungen bei dem OLG Düsseldorf als Rechtsdienstleister registrierte Klägerin betreibt die Verbraucherplattform „VIN-QO.DE&#8220;, auf der sie Geschädigten die außergerichtliche Geltendmachung und Durchsetzung von Schadensersatzsansprüchen anbietet. Die Parteien streiten über die Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten, die durch die Geschädigte XXXXXXXXXX, welche die Klägerin mit der außergerichtlichen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus einem Haftpflichtschadensfall vom 12.10.2020 gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer des unfallverursachenden Fahrzeugs beauftragte, an die Klägerin abgetreten wurden.</p>
<p>Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin ist aktivlegitimiert.</p>
<p>Die Forderungsabtretung ist zunächst nicht wegen Verstoßes gegen das Verbot der Erbringung unerlaubter Rechtsdienstleistungen gem. § 134 BGB iVm. § 2 Abs. 1, 3, 5, 10 RDG nichtig.</p>
<p>Auch wenn die zu dieser Problematik ergangenen Urteile des BGH vom 27.11.2019 (VIII ZR 285/18) und 08.04.2020 ((VIII ZR 130/19) nicht die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus Haftpflichtschadensfällen zum Gegenstand haben, sind die festgestellten Grundsätze zum Umfang der gesetzlichen Erlaubnis gem. § 3 RDG auch in diesem Fall anwendbar und führen zur Überzeugung des Gerichts dazu, dass die Klägerin außergerichtliche Rechtsdienstleistungen erbringt, die von der, ihr aufgrund der Registrierung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 RDG erteilten Erlaubnis, Inkassodienstleistungen zu erbringen, gedeckt ist.</p>
<p>Der BGH stellt insofern in seinem Urteil vom 27.11.2019 (aaO) fest, dass der Begriff der Rechtsdienstleistung in Gestalt der Inkassodienstleistung (Forderungseinziehung) gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG, die ein im Rechtsdienstleistungsregister eingetragener Inkassodienstleister nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG erbringen darf, unter Berücksichtigung der vom Gesetzgeber mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz &#8211; in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts &#8211; verfolgten Zielsetzung einer grundlegenden, an den Gesichtspunkten der Deregulierung und Liberalisierung ausgerichteten, die Entwicklung neuer Berufsbilder erlaubenden Neugestaltung des Rechts der außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen nicht in einem zu engen Sinne zu verstehen ist. Vielmehr ist &#8211; innerhalb des mit diesem Gesetz verfolgten Schutzzwecks, die Rechtssuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 RDG) &#8211; eine eher großzügige Betrachtung geboten (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 2002 &#8211; 1 BvR 423/99, NJW2002, 1190 und BVerfG, Beschluss vom 14. August 2004 &#8211; 1 BvR 725/03, NJW-RR 2004, 1570 [jeweils zum RBerG]).</p>
<p>Für die auf dieser Grundlage vorzunehmende Beurteilung, ob sich die Tätigkeit eines registrierten Inkassodienstleisters innerhalb seiner Inkassodienstleistungsbefugnis gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG hält, lassen sich keine allgemeingültigen Maßstäbe aufstellen. Erforderlich ist vielmehr stets eine am Schutzzweck des Rechtsdienstleistungsgesetzes orientierte Würdigung der Umstände des Einzelfalls einschließlich einer Auslegung der hinsichtlich der Forderungseinziehung getroffenen Vereinbarungen. Dabei sind die Wertentscheidungen des Grundgesetzes in Gestalt der Grundrechte der Beteiligten sowie der Grundsatz des Vertrauensschutzes zu berücksichtigen und ist den Veränderungen der Lebenswirklichkeit Rechnung zu tragen (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2004 &#8211; 1 BvR 1807/98, NJW 2004, 672; BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 2002 &#8211; 1 BvR 423/99, NJW 2002, 1190, 1191 f.; BVerfG, Beschluss vom 14. August 2004 &#8211; 1 BvR 725/03, NJW-RR 2004, 1570 und BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 1997-1 BvR 780/87, BVerfGE 97, 12, 32 [jeweils zum RBerG]).(Rn.109)</p>
<p>Überschreitet hiernach ein registrierter Inkassodienstleister seine Inkassodienstleistungsbefugnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, kann darin ein Verstoß gegen § 3 RDG liegen. Ein solcher Verstoß hat, wenn die Überschreitung bei einer umfassenden Würdigung der Gesamtumstände aus der objektivierten Sicht eines verständigen Auftraggebers des Inkassodienstleisters zum einen eindeutig vorliegt und zum anderen unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Rechtsdienstleistungsgesetzes in ihrem Ausmaß als nicht nur geringfügig anzusehen ist, die Nichtigkeit nach § 134 BGB der zwischen dem Inkassodienstleister und dessen Auftraggeber getroffenen Inkassovereinbarung einschließlich einer in diesem Zusammenhang erfolgten Forderungsabtretung zur Folge (Anschluss an und Fortführung von BGH, Urteile vom 30. Oktober 2012 &#8211; XI ZR 324/11, NJW 2013, 59 Rn. 34 ff.; vom 11. Dezember 2013 &#8211; IV ZR 46/13, NJW 2014, 847 Rn. 31; vom 21. Oktober 2014 &#8211; VI ZR 507/13, NJW2015, 397 Rn. 5; vom 11. Januar 2017 &#8211; IV ZR 340/13, VersR 2017, 277 Rn. 34 und vom 21. März 2018 &#8211; VIII ZR 17/17, NJW2018, 2254 Rn. 18; BVerfG, Be-schluss vom 20. Februar 2002 &#8211; 1 BvR 423/99, NJW2002, 1190, 1192).</p>
<p>Von einer Nichtigkeit nach § 134 BGB ist danach insbesondere dann regelmäßig auszugehen, wenn der registrierte Inkassodienstleister Tätigkeiten vornimmt, die von vornherein nicht auf eine Forderungseinziehung im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG, sondern etwa auf die Abwehr von Ansprüchen gerichtet sind oder eine über den erforderlichen Zusammenhang mit der Forderungseinziehung hinausgehende Rechtsberatung zum Gegenstand haben oder wenn das &#8222;Geschäftsmoden&#8220; des Inkassodienstleisters zu einer Kollision mit den Interessen seines Auftraggebers führt.</p>
<p>Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert (§ 2 Abs. 1 RDG). Unabhängig davon ist nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird (Inkassodienstleistung), stets eine Rechtsdienstleistung. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 RDG dürfen natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die &#8211; wie die Klägerin &#8211; bei der zuständigen Behörde registriert sind (registrierte Personen), aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in bestimmten, in dieser Vorschrift bezeichneten Bereichen erbringen. Hierzu gehören gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG Inkassodienstleistungen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RDG).</p>
<p>Nach § 3 RDG ist die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur &#8222;in dem Umfang zulässig&#8220;, in dem sie durch das Rechtsdienstleistungsgesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird. Insbesondere die Formulierung &#8222;in dem Umfang&#8220; deutet darauf hin, dass der Gesetzgeber die Fälle, in denen ein Erlaubnistatbestand erfüllt ist, nicht generell, sondern nur insoweit aus dem Anwendungsbereich des Verbotstatbestands des § 3 RDG herausnehmen wollte, als sich die konkret zu beurteilende Rechtsdienstleistung in den Grenzen des jeweiligen Erlaubnistatbestands hält.</p>
<p>Nach dem Urteil des BGH vom 27.11.2019 (aaO) hat indes nicht jede &#8211; auch geringfügige &#8211; Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG) ohne weiteres stets auch die Nichtigkeit der auf die Verletzung des Rechtsdienstleistungsgesetzes gerichteten Rechtsgeschäfte nach § 134 BGB zur Folge. So kann es Fälle geben, bei denen die Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis so geringfügig ist, dass noch nicht einmal ein Verstoß gegen § 3 RDG vorliegt. Daneben kann es Fälle geben, bei denen ein solcher Verstoß zwar vorliegt, aber aufgrund einer verfassungsgemäßen Auslegung und Anwendung des § 134 BGB jedenfalls eine Nichtigkeit der diesem Verstoß zugrunde liegenden Rechtsgeschäfte aus Gründen der Verhältnismäßigkeit (vgl. hierzu BVerfG, NJW2002, 1190, 1192) nicht angenommen werden kann. So wird die Annahme einer Nichtigkeit nach § 134 BGB im Falle einer Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG in der Regel voraussetzen, dass die Überschreitung bei einer &#8211; in erster Linie dem Tatrichter obliegenden &#8211; umfassenden Würdigung der Gesamtumstände aus der objektivierten Sicht eines verständigen Auftraggebers eindeutig vorliegt und unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Rechtsdienstleistungsgesetzes,  die Rechtssuchenden,  den  Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 RDG), in ihrem Ausmaß als nicht nur geringfügig &#8211; etwa auf Randbereiche beschränkt &#8211; anzusehen ist. Der genannten Eindeutigkeit der Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis bedarf es dabei auch deshalb, um nicht dem Kunden, insbesondere bei schwieriger Rechtslage, das Risiko dieser Einschätzung aufzubürden.</p>
<p>Die hier gegenständliche Tätigkeit der Klägerin bewegt sich im Rahmen der zulässigen Inkassodienstleistung gem. § 2 RDG und ist von der nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG bestehenden Befugnis der Klägerin, als registrierte Person Rechtsdienstleitungen im Bereich der Inkassodienstleistungen zu erbringen, gedeckt.</p>
<p>Vor dem Hintergrund, dass maßgebend für diese Beurteilung insbesondere die durch den Gesetzgeber mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz verfolgte Zielsetzung einer grundlegenden, an den Gesichtspunkten der Deregulierung und Liberalisierung ausgerichteten Neugestaltung des Rechts der außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen ist, mit der der Gesetzgeber an die zuvor bereits in diese Richtung weisende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anknüpfen, diese umsetzen, fortführen und hierbei zugleich den Deregulierungsbestrebungen der Europäischen Kommission im Bereich des freien Dienstleistungsverkehrs Rechnung tragen wollte (vgl. BT-Drucks. 16/3655, S. 1, 26 ff., 42; siehe auch BT-Plenarprotokoll 16/118, S. 12256, 12257 f.), ist eine Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis der Klägerin nicht erkennbar.</p>
<p>Nach der in der Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG enthaltenen Legaldefinition ist eine Inkassodienstleistung die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird. Ist eine Person gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG bei der zuständigen Behörde für den Bereich der Inkassodienstleistungen registriert, darf sie aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in diesem Bereich erbringen.</p>
<p>Die Klägerin verfügt über eine solche Registrierung und betreibt die Geltendmachung von Ansprüchen der vorliegenden Art als eigenständiges Geschäft im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG. Ein eigenständiges Geschäft im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die Forderungseinziehung innerhalb einer ständigen hauptberuflichen oder nebenberuflichen Inkassotätigkeit oder außerhalb einer solchen nicht lediglich als Nebenleistung im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen Tätigkeit erfolgt. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, da die Klägerin die hier in Rede stehende Verfolgung von Schadensersatzansprüchen innerhalb ihrer ständigen hauptberuflichen (Inkasso-)Tätigkeit betreibt.</p>
<p>Die von der Klägerin für die Geschädigte im vorliegenden Fall erbrachten Tätigkeiten sind als Inkassodienstleistungen gemäß dieser Bestimmung anzusehen, da sie letztlich auf die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen ausgerichtet sind (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RDG).</p>
<p>Da nach Maßgabe des Urteils des BGH vom 27.11.2019 (aaO) zur Beurteilung, ob sich die gegenständliche Tätigkeit im Rahmen der Befugnis bewegt, eine am Schutzzweck des Rechtsdienstleistungsgesetzes, die Rechtssuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 RDG), orientierte Würdigung der Umstände des Einzelfalls einschließlich einer Auslegung der hinsichtlich der Forderungseinziehung getroffenen Vereinbarungen ist, sind auch die Wertentscheidungen des Grundgesetzes zu berücksichtigen. Folglich sind die Grundrechte der Beteiligten &#8211; namentlich zum einen die Berufsausübungsfreiheit des Inkassodienstleisters (Art. 12 Abs. 1 GG) und zum anderen die zugunsten des Kunden zu berücksichtigende Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG), die &#8211; bereits entstandene &#8211; schuldrechtliche Forderungen umfasst (BVerfG, NJW2001, 2159 f. mwN) -sowie der Grundsatz des Vertrauensschutzes (vgl. hierzu BVerfG, NJW 2002,  1190, 1192; BVerfGE 143, 246 Rn. 268, 372; BVerfG, NVwZ 2017, 702 Rn. 19; jeweils mwN) in den Blick zu nehmen und ist hierbei auch den Veränderungen der Lebenswirklichkeit Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, NJW 2004, 672; NJW 2002, 1190, 1191 f.; NJW-RR 2004, 1570, 1571; BVerfGE 97, 12, 32; [jeweils zum RBerG]; BT-Drucks. 16/3655, S. 37 f., 47; vgl. auch BGH, Urteile vom 30. Oktober 2012 &#8211; XI ZR 324/11, aaO Rn. 11 ff.; vom 21. März 2018 &#8211; VIII ZR 17/17, aaO Rn. 20 ff.).</p>
<p>Zur Inkassodienstleistung gehört eine auf die Forderungseinziehung bezogene rechtliche Beratung des Gläubigers.</p>
<p>Die hier zu beurteilenden Tätigkeiten der Klägerin dienen der Einziehung der den Unfallgeschädigten entstandenen Haftpflichtschäden.</p>
<p>Dem Inkassodienstleister ist grsl. auch eine umfassende rechtliche Forderungsprüfung und eine substantielle Beratung des Kunden über den Forderungsbestand gestattet (BVerfG, Beschluss 20.02.2002, NJW 2002,1190). Zur Begründung hat das Bundesverfassungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Mit der Rechtsberatung im Sinne des Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG sei grundsätzlich die umfassende und vollwertige Beratung der Rechtsuchenden, wenn auch nur in einem bestimmten &#8211; in Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 RBerG genannten &#8211; Sachbereich gemeint. Der Erlaubnisvorbehalt für Inkassounternehmer flankiere denjenigen für die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, einschließlich der Rechtsberatung. Er diene dazu, die mit dem geschäftsmäßigen Forderungseinzug einhergehende besondere Form der Rechtsbesorgung und Rechtsberatung in den Schutzzweck des Rechtsberatungsgesetzes einzubeziehen (BVerfG, aaO). Zu der einem solchen Inkassounternehmen gestatteten Rechtsberatung gegenüber seinem Kunden gehört auch die Äußerung von Rechtsansichten gegenüber dem Schuldner nach Erhebung von Einwendungen. Diese rechtliche Qualifizierung des Geschäftsgegenstandes, für die der Inkassounternehmer seinem Mandanten gegenüber Verantwortung trage, bleibe Teil seiner erlaubten Rechtsbesorgung und werde nicht etwa zum Rechtsrat gegenüber dem Schuldner (BVerfG, NJW-RR 2004, 1570, 1571).</p>
<p>Nach diesen Grundsätzen ist nicht zu erkennen, dass die Klägerin mit ihrer Tätigkeit ihre Befugnis überschreitet.</p>
<p>Die Klägerin ist auch durch wirksame Abtretung Forderungsinhaberin geworden und damit aktivlegitimiert. In den, durch nachgewiesene Einwilligung der Geschädigten XXXXXX vom 28.10.2020, wirksam einbezogenen AGB der Klägerin heißt es: „Mit Einwilligung in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird der Kostenanspruch in Höhe des gem. § 4 RDGEG i.V.m. RVG analog zu beanspruchenden Betrages aufschiebend bedingt zum Zeitpunkt der Mandatsübernahme erstrangig und unerfüllt gegen Schädiger, Halter, Haftpflichtversicherer und Dritte aus dem gemeldeten Schadensereignis an uns an Erfüllung statt abgetreten. Wir nehmen die Abtretung mit Mandatsannahme an. Soweit der Anspruchsgegner die Zahlung des Vergütungsanspruchs unberechtigt verweigert, setzen wir diesen gerichtlich in eigenem Namen und auf eigene Rechnung durch.&#8220; Mit Erklärung vom 03.02.2021 bestätigt die Geschädigte XXXX erneut unterschriftlich die Abtretung des hier gegenständlichen Anspruchs. Die formularmäßige Abtretung an Erfüllung statt begegnet hier keinen rechtlichen Bedenken.</p>
<p>Die Klägerin hat Anspruch auf 201,71 € Rechtsverfolgungskosten.</p>
<p>Der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch umfasst grundsätzlich auch den Ersatz der durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen Rechtsverfolgungskosten, § 249 II 1 BGB. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (Senat NJW 2017, 3588 Rn. 6; NJW 2006, 1065; NJW 2005, 1112 = VersR 2005, 558 [559]; BGHZ 127, 348 [350] = NJW 1995, 446; BGH    NJW    2015,147    BGH:     Berücksichtigung    von    Großkundenrabatten bei fiktiver Schadensabrechnung(NJW2020, 144) 3447 Rn. 55) hat der Schädiger allerdings nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren. Auch dabei ist gemäß dem Grundsatz der subjektbezogenen Schadensbetrachtung Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten zu nehmen (vgl. Senat NJW 2017, 3527 Rn. 10; NJW 2012, 2194 = DAR 2012, 387 Rn. 8; NJW-RR 2007, 856 Rn. 10, jew. mwN). An die Voraussetzungen des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs sind keine überzogenen Anforderungen zu stellen. Es kommt darauf an, wie sich die voraussichtliche Abwicklung des Schadensfalls aus der Sicht des Geschädigten darstellt. Ist die Verantwortlichkeit für den Schaden und damit die Haftung von vornherein nach Grund und Höhe derart klar, dass aus Sicht des Geschädigten kein vernünftiger Zweifel daran bestehen kann, dass der Schädiger (oder dessen Haftpflichtversicherer) ohne Weiteres seiner Ersatzpflicht nachkommen werde, so wird es grundsätzlich nicht erforderlich sein, schon für die erstmalige Geltendmachung des Schadens gegenüber dem Schädiger oder dessen Versicherer einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen (vgl. Senat NJW-RR 2007, 856; NJW 2005, 1112 = VersR 2005, 558 [559]; BGHZ 127, 348 [351 f.] = NJW 1995, 446). In derart einfach gelagerten Fällen kann der Geschädigte grundsätzlich den Schaden selbst geltend machen, so dass sich die sofortige Einschaltung eines Rechtsanwalts nur unter besonderen Voraussetzungen als erforderlich erweisen kann, etwa wenn der Geschädigte aus Mangel an geschäftlicher Gewandtheit oder sonstigen Gründen wie Krankheit oder Abwesenheit nicht in der Lage ist, den Schaden selbst anzumelden (Senat BGHZ 127, 348 [352] = NJW 1995, 446; NJW-RR 2007, 856; BGH NJW 2015, 3447 Rn. 55).</p>
<p>Diese Grundsätze gelten entsprechend für die Heranziehung eines Inkassodienstes.</p>
<p>Vorliegend handelte es sich, auch nach dem Vortrag der beklagten, um einen komplexen Verkehrsunfall im fließenden Verkehr, sodass aus Sicht der Geschädigten die Beauftragung der Klägerin zur Wahrnehmung ihrer Rechte erforderlich und zweckmäßig war. Die Rechtsverfolgungskosten sind daher bis zur Deckelung durch entsprechende RVG-Gebühren erstattungsfähig.</p>
<p>Die Klägerin machte unstreitig für die Geschädigte 1.146, 15 € erfolgreich geltend, sodass sich hieraus der entsprechende Kostenerstattungsanspruch gem. § 4 RDGEG i.V.m. RVG VV analog in Höhe von 201,71 € ergibt. Die Erhebung einer 1,3 Mittelgebühr ist vorliegend für die durchschnittliche Tätigkeit nicht zu beanstanden.</p>
<p>Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB. Die beklagte hat mit Schreiben vom 28.01.2020 die Erstattung der Rechtsverfolgungskosten ernsthaft und endgültig abgelehnt.</p>
<p>Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.</p>
<p>Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.</p>								</div>
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		<title>Wie teuer ist ein Arztbericht für Schmerzensgeld?</title>
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		<pubDate>Mon, 25 Jan 2021 14:14:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Die Kosten für einen Arztbericht ergeben sich aus der GOÄ. Das ist die Gebührenordnung für Ärzte. Diese gilt jedoch nur für Patienten und gesetzlich aufgeführte Stellen. </p>
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									<p>Wenn Sie nach einem <a href="https://vinqo.de/was-tun-nach-einem-verkehrsunfall/">Verkehrsunfall</a>, <a href="https://vinqo.de/fahrradunfall-was-muss-ich-tun/">Fahrradunfall</a> oder <a href="https://vinqo.de/ansprueche-nach-hundebiss-durchsetzen-mit-vinqo/">Hundebiss</a> verletzt worden sind, müssen die Verletzungen dargelegt und bewiesen werden, um das Schmerzensgeld erzielen zu können. </p><p>Häufig sind Entlassungsberichte, Atteste oder Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht hinreichend aussagekräftig, um Ihren Schmerzensgeldanspruch fundiert prüfen und geltend machen zu können. </p><p>Deshalb will die gegnerische Haftpflichtversicherung zumeist weitergehende Arztberichte einholen. Hierzu benötigt die Haftpflichtversicherung eine <a href="https://vinqo.de/einwilligung-der-versicherung-fur-schmerzensgeld-unterzeichnen/">Einwilligungserklärung und Schweigepflichtentbindungserklärung</a>, die Sie <strong>keinesfalls unterzeichnen</strong> und stattdessen die Arztberichte selbst einholen sollten. </p><p><span style="text-decoration: underline;"><strong>Tipp</strong></span>: Auf VINQO übernehmen wir nicht nur das Einholen aller ergänzenden Arztberichte für Sie, wir übernehmen auch die Kosten für die Einholung der ergänzenden Arztberichte!</p><p>Doch wie <strong>teuer</strong> ist so ein <strong>Arztbericht</strong> eigentlich? Und müssen Sie die <strong>Kosten</strong> des Arztberichts <strong>selber tragen</strong>?</p>								</div>
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									<h2>Zahlt die Krankenkasse die Kosten für den Arztbericht?</h2><p>Die Krankenkasse zahlt <strong>Heilbehandlungskosten</strong>, also auch Arztrechnungen für Sie, soweit diese unter diese unter <strong>Versicherungsbedingungen</strong> fallen.</p><p>Dazu gehören natürlich auch die Heilbehandlungskosten für die Versorgung Ihrer Verletzungen. <strong>Keine Heilbehandlungskosten</strong> sind aber der Kosten für die Dokumentation Ihre Verletzungen durch einen Arztbericht, wenn dieser nur dazu dient, dass Sie der Gegenseite des Unfalls einen <strong>Nachweis der erlittenen Verletzungen </strong>vorlegen. Denn dann ist der Arztbericht nicht Teil einer Heilbehandlung, sondern Ihrer <strong>Rechtsverfolgung</strong>!</p><h2>Wie teuer ist ein Arztbericht?</h2><p>Die Kosten für einen Arztbericht ergeben sich aus der <strong>GOÄ</strong>. Das ist die <strong>Gebührenordnung</strong> <strong>für Ärzte</strong>. Der Arzt darf zwar vertraglich andere Beträge mit einem Patienten absprechen, doch sobald die Kosten regulär von einer <strong>Krankenkasse</strong> übernommen werden sollen, muss sich der Arzt an die GOÄ halten. Die GOÄ ist dabei eine <strong>Tabelle</strong>, in der die verschiedenen Leistungen, die ein Arzt erbringen kann, aufgezählt werden, und dann erklärt wird, welcher Betrag dafür gefordert werden kann.</p><p>Ein ärztlicher Bericht kann dabei unter die Tabellennummer 70 oder 75 fallen:</p><ul><li>Nr. 70 ist eine „<strong>Kurze Bescheinigung</strong> oder kurzes Zeugnis, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung“, also in den meisten Fällen ein vorformulierter Druck, den der Arzt nur noch unterschrieben muss. Dies nutzt Ihnen zum <strong>Nachweis</strong> gegenüber der gegnerischen Versicherung nicht all zu viel.</li><li>Nr. 75 ist hingegen ein „ausführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht (einschl. Angaben zur Anamnese, zu dem(n) Befund(en), zur epikritischen Bewertung und gegebenenfalls zur Therapie“. Er wird auch <strong>großes Attest</strong> genannt und im Regelfall nur auf Wunsch des Patienten ausgestellt, z.B. für die Schule oder eine Reiserücktrittsversicherung. Dieses große Attest darf zwischen <strong>7,58 €</strong> und<strong> 17,43 €</strong> kosten.</li><li>Neben den Arztberichten kann sich der Arzt auch als „<strong>Gutachter</strong>“ äußern. Dies fällt dann unter die GOÄ Nr. 80 und 85.  Nr. 80 ist dabei eine „<strong>Schriftliche gutachterliche Äußerung</strong>“, wobei der Patient ggfs. auch erneut untersucht wird. Die schriftliche gutachterliche Äußerung kann dabei zwischen<strong> 17,40 €</strong> und <strong>40,22 €</strong>, je nach Aufwand kosten.</li><li>Die ausführliche schriftliche gutachterliche Äußerung fällt unter Nr. 85. Sie wird von der Nr. 80 insoweit differenziert, als dass hier ein außerordentlicher Aufwand, wie zum Beispiel eine <strong>wissenschaftliche</strong> <strong>Begründung</strong> der Ansicht des Arztes enthalten ist. Diese aufwändigere gutachterliche schriftliche Äußerung kann zwischen <strong>29,14 €</strong> und <strong>67,03 €</strong> kosten.</li></ul><p>Der Unterschied zwischen einer <strong>gutachterlichen</strong> schriftlichen <strong>Äußerung</strong> und einem <strong>Bericht</strong> ist hierbei , dass im Regelfall der Bericht eine Wiedergabe der bereits erfolgten Behandlung und Diagnose darstellt, während das Gutachten zumeist eine erneute Untersuchung fordert.</p><p>Welcher dieser Form der ärztlichen Berichte Sie benötigen, ist vom Umfang der Verletzungen, der Verletzungsfolgen und auch der Behandlung abhängig. Formulare zur Anforderung eines ergänzenden Arztberichts, die vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft empfohlen werden, können kostenfrei, jedoch mit einem technischen Aufwand, <a href="https://www.gdv.de/de/themen/kraftfahrtversicherung-52282">hier konfiguriert und heruntergeladen werden</a>. </p><h2>Müssen Sie Kosten des Arztberichts selbst tragen?</h2><p>Grundsätzlich muss der Schädiger bzw. seine Haftpflichtversicherung die Kosten des Arztberichts tragen, soweit dieser in Art und Umfang erforderlich war. Dies ist stets der Maßstab für die Kostentragungspflicht des Schädigers. </p><p>Dabei gibt es jedoch einige Aspekte zu beachten, um nicht auf den Kosten sitzen zu bleiben: </p><ul><li>Ist die <strong>Haftung</strong> noch nicht bestätigt worden oder trifft Sie ein <strong>Mitverschulden</strong>, kann die Kostenerstattung ganz oder anteilig verweigert werden. Sie bleiben dann auf den Kosten sitzen. </li><li>Ist ein vermeintlich<strong> zu umfangreicher Arztbericht</strong> angefordert worden, so wendet die gegnerische Versicherung ggfs. ein, dass der Arztbericht  nicht erforderlich gewesen sei. Hier empfiehlt es sich, den beabsichtigten Arztbericht hinsichtlich des Kostenumfangs bestätigen zu lassen oder um Übersendung des Blankoformulars zu bitten.</li><li>Ist &#8211; insbesondere bei einer <a href="https://vinqo.de/schmerzensgeld-hws-distorsion/">HWS-Distorsion</a> &#8211; streitig, ob die <strong>Verletzung</strong> überhaupt <strong>nachgewiesen und unfallkausal</strong> ist, so kann es sein, dass die Kosten des ergänzenden Arztberichts als nicht schadenbezogen verweigert werden. Hier ist die Rechtsprechung höchstrichterlich gefestigt, jedoch ausdifferenziert, weshalb bei bestimmten Verletzungen das <strong>Kostenrisiko</strong> außerordentlich <strong>hoch</strong> ist. </li><li>Sie sollten zu dem prüfen, bei welchem Arzt Sie einen ergänzenden Arztbericht sinnvoller Weise anfordern.</li></ul><p><strong>Tipp</strong>: Wenn Sie unsicher sind, welchen Arztbericht Sie wo und in welchem Umfang anfordern sollten, können Sie Ihren Fall auf <strong>VINQO</strong> ohne Kostenrisiko melden. Wir übernehmen die gesamte Abwicklung und übernehmen auch die Kosten eines ergänzenden Arztberichts, wenn dieser von der Gegenseite nicht erstattet werden sollte. </p><h2>Mit welchen maximalen Kosten muss ich für einen ergänzenden Arztbericht rechnen?</h2><p>Wie oben ausgeführt zahlt die Krankenkasse den Arztbericht nicht, wenn dieser nur der Rechtsverfolgung dient. Auf der anderen Seite muss der Arzt die GOÄ anwenden, wenn Kostenträger die Krankenkasse ist. Er kann deshalb für einen ergänzenden Arztbericht die Gebühren der GOÄ übersteigen. </p><p>Während Krankenhäuser üblicherweise nach GOÄ auch bei Patientenanfragen abrechnen, beanspruchen Arztpraxen überwiegend eine darüber hinausgehende Honorarvereinbarung, die nicht selten bei bis zu 110,00 €  &#8211; zzgl. Porto- und Schreibkosten &#8211; liegt.</p><p>Um als Geschädigter nicht bei drei angeforderten Arztberichten plötzlich mit 350,00 € Kosten für Arztberichte konfrontiert zu werden, sollten Sie die Anfrage zur Erteilung des ergänzenden Arztberichts bereits von Beginn an auf die Kostenfreigabe bis zur GOÄ beschränken. Verlangt der behandelnde Arzt ein höheres Honorar, so sollten Sie hierzu unbedingt die Kostenfreigabe der gegnerischen Haftpflichtversicherung einholen.</p><p> </p><h2>Kostenfreie Patientenakte mittels DSGVO Auskunft erhalten</h2><p>Eine kostenfreie Alternativ ist die Geltendmachung <a href="https://vinqo.de/auskunftsanspruch-nach-art-15-dsgvo-was-muessen-sie-beachten/">Ihres Auskunftsanspruchs gem. Art. 15 DSGVO</a>. In diesem Fall muss Ihnen die Patientenakte kostenfrei überlassen werden. Aber Achtung: die bisherige Behandlungsdokumentation ist zumeist nicht ausreichend, da beispielsweise Fragen zur Unfallkausalität oder Dauerschäden zumeist nicht dokumentiert sind, jedoch wichtige Informationen für Ihr Schmerzensgeld darstellen. </p><p> </p><h2>Fazit</h2><p>Bei der Anforderung von Arztberichten sollten Sie stets sorgfältig und mit Bedacht vorgehen. Alternativ können Sie VINQO beauftragen, um ohne Kostenrisiko Arztberichte bequem einholen zu lassen. </p>								</div>
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		<p>Der Beitrag <a href="https://vinqo.de/wie-teuer-ist-ein-arztbericht-fuer-schmerzensgeld/">Wie teuer ist ein Arztbericht für Schmerzensgeld?</a> erschien zuerst auf <a href="https://vinqo.de">VINQO Rechtsanwälte</a>.</p>
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