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	<title>HUK Archive - VINQO Rechtsanwälte</title>
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	<description>Die neue Generation der Rechtsberatung</description>
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	<title>HUK Archive - VINQO Rechtsanwälte</title>
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		<title>VINQO gewinnt erneut gegen HUK-COBURG</title>
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		<dc:creator><![CDATA[admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 21 Jan 2022 10:34:22 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Legal Tech]]></category>
		<category><![CDATA[14 C 3378/21]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Amtsgericht Coburg Az.:&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; 14 C 3378/21 IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit Legal Data Technology GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer Tim Platner, Heinz-Fang-man-Straße 2-6, 42287 Wuppertal &#8211; Klägerin &#8211; Prozessbevollmächtigte: XXXXXXXXXXX gegen HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung AG, vertreten durch d. Vorstand, Bahnhofsplatz, 96450 Coburg, Gz.: XXXXXXXXXXX &#8211; Beklagte &#8211; Prozessbevollmächtigter: XXXXXXXXXXX wegen Forderung erlässt das Amtsgericht...</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="vgblk-rw-wrapper limit-wrapper">
<p></p>



<p></p>



<p><strong>Amtsgericht Coburg</strong></p>



<p>Az.:&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; 14 C 3378/21</p>



<p><strong>IM NAMEN DES VOLKES</strong></p>



<p>In dem Rechtsstreit</p>



<p><strong>Legal Data Technology GmbH, </strong>vertreten durch d. Geschäftsführer Tim Platner, Heinz-Fang-man-Straße 2-6, 42287 Wuppertal</p>



<p>&#8211; Klägerin &#8211;</p>



<p>Prozessbevollmächtigte:</p>



<p>XXXXXXXXXXX</p>



<p>gegen</p>



<p><strong>HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung AG, </strong>vertreten durch d. Vorstand, Bahnhofsplatz, 96450 Coburg, Gz.:  XXXXXXXXXXX </p>



<p>&#8211; Beklagte &#8211;</p>



<p>Prozessbevollmächtigter:</p>



<p> XXXXXXXXXXX </p>



<p>wegen Forderung</p>



<p>erlässt das Amtsgericht Coburg durch den Richter XXXXX am 07.01.2022 aufgrund des Sach­stands vom 06.01.2022 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes</p>



<p>Endurteil</p>



<p>(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)</p>



<ol class="wp-block-list" type="1"><li>Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 159,94 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.10.2021 zu zahlen.</li><li>Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.</li><li>Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.</li><li></li></ol>



<p>Beschluss</p>



<p>Der Streitwert wird auf 159,94 € festgesetzt.</p>



<p>Entscheidungsgründe</p>



<p>Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb die­ses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.</p>



<p>Die gem. § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RDG für den Bereich der Inkassodienstleistungen bei dem OLG Düsseldorf als Rechtsdienstleister registrierte Klägerin betreibt die Verbraucherplattform „VINQO.DE&#8220;, auf der sie Geschädigten die außergerichtliche Geltendmachung und Durchsetzung von Schadensersatzsansprüchen anbietet. Die Parteien streiten über die Erstattung von vorgerichtli­chen Rechtsverfolgungskosten, die durch die Geschädigte XXXX XXXXXXX, wel­cher die Klägerin mit der außergerichtlichen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus einem Haftpflichtschadensfall vom 21.05.2021 gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer des unfallverursachenden Fahrzeugs beauftragte, an die Klägerin abgetreten wurden. Die geltend gemachten Ansprüche wurden von der Beklagten außergerichtlich in voller Höhe (837,79 €) regu­liert.</p>



<p>Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Er­stattung der Rechtsverfolgungskosten aus §§ 7 Abs. 1,17 Abs. 1, StVG, 249 BGB, 115 WG, 398 BGB aus abgetretenem Recht.</p>



<p><strong>1.</strong></p>



<p>Die Klägerin ist aktivlegitimiert.</p>



<p>Die Forderungsabtretung ist zunächst nicht wegen Verstoßes gegen das Verbot der Erbringung unerlaubter Rechtsdienstleistungen gem. § 134 BGB iVm. § 2 Abs. 1, 3, 5, 10 RDG nichtig.</p>



<p>Auch wenn die zu dieser Problematik ergangenen Urteile des BGH vom 27.11.2019 (Az. VIII ZR 285/18) und 08.04.2020 (Az. VIII ZR 130/19) nicht die Geltendmachung von Schadensersatzan­sprüchen aus Haftpflichtschadensfällen zum Gegenstand haben, sind die festgestellten Grundsätze zum Umfang der gesetzlichen Erlaubnis gem. § 3 RDG auch in diesem Fall anwendbar und führen zur Überzeugung des Gerichts dazu, dass die Klägerin außergerichtliche Rechtsdienstleistungen erbringt, die von der, ihr aufgrund der Registrierung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 RDG erteilten Erlaubnis, Inkassodienstleistungen zu erbringen, gedeckt ist.</p>



<p>Der BGH stellt insofern in seinem Urteil vom 27.11.2019 (Az. VIII ZR 285/18) fest, dass der Begriff der Rechtsdienstleistung in Gestalt der Inkassodienstleistung (Forderungseinziehung) gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG, die ein im Rechtsdienstleistungsregister eingetragener Inkassodienstleister nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG erbringen darf, unter Berücksichtigung der vom Gesetzgeber mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz &#8211; in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Bundesver­fassungsgerichts &#8211; verfolgten Zielsetzung einer grundlegenden, an den Gesichtspunkten der De­regulierung und Liberalisierung ausgerichteten, die Entwicklung neuer Berufsbilder erlaubenden Neugestaltung des Rechts der außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen nicht in einem zu en­gen Sinne zu verstehen ist. Vielmehr ist &#8211; innerhalb des mit diesem Gesetz verfolgten Schutz­zwecks, die Rechtssuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 RDG) &#8211; eine eher großzügige Betrach­tung geboten (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 2002 &#8211; 1 BvR 423/99, NJW 2002, 1190 und BVerfG, Beschluss vom 14. August 2004 &#8211; 1 BvR 725/03, NJW-RR 2004, 1570 [jeweils zum RBerG]).</p>



<p>Für die auf dieser Grundlage vorzunehmende Beurteilung, ob sich die Tätigkeit eines registrierten Inkassodienstleisters innerhalb seiner Inkassodienstleistungsbefugnis gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG hält, lassen sich keine allgemeingültigen Maßstäbe aufstellen. Erforderlich ist vielmehr stets eine am Schutzzweck des Rechtsdienstleistungsgesetzes orientierte Würdigung der Um­stände des Einzelfalls einschließlich einer Auslegung der hinsichtlich der Forderungseinziehung getroffenen Vereinbarungen. Dabei sind die Wertentscheidungen des Grundgesetzes in Gestalt der Grundrechte der Beteiligten sowie der Grundsatz des Vertrauensschutzes zu berücksichtigen und ist den Veränderungen der Lebenswirklichkeit Rechnung zu tragen (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2004 &#8211; 1 BvR 1807/98, NJW 2004, 672; BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 2002 &#8211; 1 BvR 423/99, NJW 2002, 1190, 1191 f.; BVerfG, Beschluss vom 14. August 2004 &#8211; 1 BvR 725/03, NJW-RR 2004, 1570 und BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 1997-1 BvR 780/87, BVerfGE 97, 12, 32 [jeweils zum RBerG]).(Rn.109)</p>



<p>Überschreitet hiernach ein registrierter Inkassodienstleister seine Inkassodienstleistungsbefugnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, kann darin ein Verstoß gegen § 3 RDG liegen. Ein solcher Verstoß hat, wenn die Überschreitung bei einer umfassenden Würdigung der Gesamtumstände aus der objektivierten Sicht eines verständigen Auftraggebers des Inkassodienstleisters zum ei­nen eindeutig vorliegt und zum anderen unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Rechts­dienstleistungsgesetzes in ihrem Ausmaß als nicht nur geringfügig anzusehen ist, die Nichtigkeit nach § 134 BGB der zwischen dem Inkassodienstleister und dessen Auftraggeber getroffenen In­kassovereinbarung einschließlich einer in diesem Zusammenhang erfolgten Forderungsabtretung zur Folge (Anschluss an und Fortführung von BGH, Urteile vom 30. Oktober 2012 &#8211; XI ZR 324/11, NJW2013, 59 Rn. 34 ff.; vom 11. Dezember 2013 &#8211; IV ZR 46/13, NJW2014, 847 Rn. 31; vom 21. Oktober 2014 &#8211; VI ZR 507/13, NJW2015, 397 Rn. 5; vom 11. Januar 2017 &#8211; IV ZR 340/13, VersR 2017, 277 Rn. 34 und vom 21. März 2018 &#8211; VIII ZR 17/17, NJW2018, 2254 Rn. 18; BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 2002 &#8211; 1 BvR 423/99, NJW2002, 1190, 1192).</p>



<p>Von einer Nichtigkeit nach § 134 BGB ist danach insbesondere dann regelmäßig auszugehen, wenn der registrierte Inkassodienstleister Tätigkeiten vornimmt, die von vornherein nicht auf eine Forderungseinziehung im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG, sondern etwa auf die Abwehr von Ansprüchen gerichtet sind oder eine über den erforderlichen Zusammenhang mit der Forderungs­einziehung hinausgehende Rechtsberatung zum Gegenstand haben oder wenn das &#8222;Geschäfts­modell&#8220; des Inkassodienstleisters zu einer Kollision mit den Interessen seines Auftraggebers führt.</p>



<p>Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert (§ 2 Abs. 1 RDG). Unabhängig davon ist nach der Le­galdefinition des § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenstän­diges Geschäft betrieben wird (Inkassodienstleistung), stets eine Rechtsdienstleistung. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 RDG dürfen natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die &#8211; wie die Klägerin &#8211; bei der zuständigen Behörde registriert sind (regis­trierte Personen), aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in bestimmten, in die­ser Vorschrift bezeichneten Bereichen erbringen. Hierzu gehören gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG Inkassodienstleistungen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RDG).</p>



<p>Nach § 3 RDG ist die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur &#8222;in dem Umfang zulässig&#8220;, in dem sie durch das Rechtsdienstleistungsgesetz oder durch oder auf­grund anderer Gesetze erlaubt wird. Insbesondere die Formulierung &#8222;in dem Umfang&#8220; deutet dar­auf hin, dass der Gesetzgeber die Fälle, in denen ein Erlaubnistatbestand erfüllt ist, nicht generell, sondern nur insoweit aus dem Anwendungsbereich des Verbotstatbestands des § 3 RDG her­ausnehmen wollte, als sich die konkret zu beurteilende Rechtsdienstleistung in den Grenzen des jeweiligen Erlaubnistatbestands hält.</p>



<p>Nach dem Urteil des BGH vom 27.11.2019 (Az. VIII ZR 285/18) hat indes nicht jede &#8211; auch gering­fügige &#8211; Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG) ohne weiteres stets auch die Nichtigkeit der auf die Verletzung des Rechtsdienstleistungsgesetzes ge­richteten Rechtsgeschäfte nach § 134 BGB zur Folge. So kann es Fälle geben, bei denen die Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis so geringfügig ist, dass noch nicht einmal ein Verstoß gegen § 3 RDG vorliegt. Daneben kann es Fälle geben, bei denen ein solcher Verstoß zwar vorliegt, aber aufgrund einer verfassungsgemäßen Auslegung und Anwendung des § 134 BGB jedenfalls eine Nichtigkeit der diesem Verstoß zugrunde liegenden Rechtsgeschäfte aus Gründen der Verhältnismäßigkeit (vgl. hierzu BVerfG, NJW2002, 1190, 1192) nicht angenommen werden kann. So wird die Annahme einer Nichtigkeit nach § 134 BGB im Falle einer Überschrei­tung der Inkassodienstleistungsbefugnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG in der Regel voraus­setzen, dass die Überschreitung bei einer &#8211; in erster Linie dem Tatrichter obliegenden &#8211; umfas­senden Würdigung der Gesamtumstände aus der objektivierten Sicht eines verständigen Auftrag­gebers eindeutig vorliegt und unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Rechtsdienstleistungs­gesetzes, die Rechtssuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 RDG), in ihrem Ausmaß als nicht nur ge­ringfügig &#8211; etwa auf Randbereiche beschränkt &#8211; anzusehen ist. Der genannten Eindeutigkeit der Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis bedarf es dabei auch deshalb, um nicht dem Kunden, insbesondere bei schwieriger Rechtslage, das Risiko dieser Einschätzung aufzubürden.</p>



<p>Die hier gegenständliche Tätigkeit der Klägerin bewegt sich im Rahmen der zulässigen Inkasso­dienstleistung gem. § 2 RDG und ist von der nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG bestehenden Befugnis der Klägerin, als registrierte Person Rechtsdienstleitungen im Bereich der Inkasso­dienstleistungen zu erbringen, gedeckt.</p>



<p>Vor dem Hintergrund, dass maßgebend für diese Beurteilung insbesondere die durch den Ge­setzgeber mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz verfolgte Zielsetzung einer grundlegenden, an den Gesichtspunkten der Deregulierung und Liberalisierung ausgerichteten Neugestaltung des Rechts der außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen ist, mit der der Gesetzgeber an die zuvor bereits in diese Richtung weisende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anknüpfen, diese umsetzen, fortführen und hierbei zugleich den Deregulierungsbestrebungen der Europäi­schen Kommission im Bereich des freien Dienstleistungsverkehrs Rechnung tragen wollte (vgl. BT-Drucks. 16/3655, S. 1, 26 ff., 42; siehe auch BT-Plenarprotokoll 16/118, S. 12256, 12257 f.), ist eine Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis der Klägerin nicht erkennbar.</p>



<p>Nach der in der Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG enthaltenen Legaldefinition ist eine Inkasso­dienstleistung die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung ab­getretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird. Ist eine Person gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG bei der zuständigen Behörde für den Bereich der Inkassodienstleistungen registriert, darf sie aufgrund besonderer Sachkunde Rechts­dienstleistungen in diesem Bereich erbringen.</p>



<p>Die Klägerin verfügt über eine solche Registrierung und betreibt die Geltendmachung von Ansprü­chen der vorliegenden Art als eigenständiges Geschäft im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG. Ein eigenständiges Geschäft im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die Forderungseinziehung in­nerhalb einer ständigen hauptberuflichen oder nebenberuflichen Inkassotätigkeit oder außerhalb einer solchen nicht lediglich als Nebenleistung im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen Tätigkeit erfolgt. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, da die Klägerin die hier in Rede stehen­de Verfolgung von Schadensersatzansprüchen innerhalb ihrer ständigen hauptberuflichen (Inkasso-)Tätigkeit betreibt.</p>



<p>Die von der Klägerin für die Geschädigte im vorliegenden Fall erbrachten Tätigkeiten sind als In­kassodienstleistungen gemäß dieser Bestimmung anzusehen, da sie letztlich auf die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen ausge­richtet sind (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RDG).</p>



<p>Da nach Maßgabe des Urteils des BGH vom 27.11.2019 (Az. VIII ZR 285/18) zur Beurteilung, ob sich die gegenständliche Tätigkeit im Rahmen der Befugnis bewegt, eine am Schutzzweck des Rechtsdienstleistungsgesetzes, die Rechtssuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsord­nung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 RDG), orientier­te Würdigung der Umstände des Einzelfalls einschließlich einer Auslegung der hinsichtlich der Forderungseinziehung getroffenen Vereinbarungen ist, sind auch die Wertentscheidungen des Grundgesetzes zu berücksichtigen. Folglich sind die Grundrechte der Beteiligten &#8211; namentlich zum einen die Berufsausübungsfreiheit des Inkassodienstleisters (Art. 12 Abs. 1 GG) und zum anderen die zugunsten des Kunden zu berücksichtigende Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG), die &#8211; bereits entstandene &#8211; schuldrechtliche Forderungen umfasst (BVerfG, NJW2001, 2159 f. mwN) &#8211; sowie der Grundsatz des Vertrauensschutzes (vgl. hierzu BVerfG, NJW 2002, 1190, 1192; BVerfGE 143, 246 Rn. 268, 372; BVerfG, NVwZ 2017, 702 Rn. 19; jeweils mwN) in den Blick zu nehmen und ist hierbei auch den Veränderungen der Lebenswirklichkeit Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, NJW 2004, 672; NJW 2002, 1190, 1191 f.; NJW-RR 2004, 1570, 1571; BVerfGE 97, 12, 32; [jeweils zum RBerG]; BT-Drucks. 16/3655, S. 37 f., 47; vgl. auch BGH, Urteile vom 30. Oktober 2012 &#8211; XI ZR 324/11, aaO Rn. 11 ff.; vom 21. März 2018 &#8211; VIII ZR 17/17, aaO Rn. 20 ff.).</p>



<p>Zur Inkassodienstleistung gehört eine auf die Forderungseinziehung bezogene rechtliche Bera­tung des Gläubigers.</p>



<p>Die hier zu beurteilenden Tätigkeiten der Klägerin dienen der Einziehung der den Unfallgeschädig­ten entstandenen Haftpflichtschäden.</p>



<p>Dem Inkassodienstleister ist grundsätzlich auch eine umfassende rechtliche Forderungsprüfung und eine substantielle Beratung des Kunden über den Forderungsbestand gestattet (BVerfG, Beschluss 20.02.2002, NJW 2002,1190). Zur Begründung hat das Bundesverfassungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Mit der Rechtsberatung im Sinne des Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG sei grundsätzlich die umfassende und vollwertige Beratung der Rechtsuchenden, wenn auch nur in einem bestimmten &#8211; in Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 RBerG genannten &#8211; Sachbereich gemeint. Der Erlaubnisvorbehalt für Inkassounternehmer flankiere denjenigen für die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten,  einschließlich der Rechtsberatung.  Er diene dazu, die mit dem ge­schäftsmäßigen Forderungseinzug einhergehende besondere Form der Rechtsbesorgung und Rechtsberatung in den Schutzzweck des Rechtsberatungsgesetzes einzubeziehen (BVerfG, Be-schluss 20.02.2002, NJW 2002,1190). Zu der einem solchen Inkassounternehmen gestatteten Rechtsberatung gegenüber seinem Kunden gehört auch die Äußerung von Rechtsansichten ge­genüber dem Schuldner nach Erhebung von Einwendungen. Diese rechtliche Qualifizierung des Geschäftsgegenstandes, für die der Inkassounternehmer seinem Mandanten gegenüber Verant­wortung trage, bleibe Teil seiner erlaubten Rechtsbesorgung und werde nicht etwa zum Rechts­rat gegenüber dem Schuldner (BVerfG, NJW-RR 2004, 1570, 1571).</p>



<p>Nach diesen Grundsätzen ist nicht zu erkennen, dass die Klägerin mit ihrer Tätigkeit ihre Befug­nis überschreitet.</p>



<p>Die Klägerin ist auch durch wirksame Abtretung Forderungsinhaberin geworden und damit aktiv­legitimiert.</p>



<p>a)</p>



<p>Die Klägerin hat die Einwilligung in die wirksamen einbezogenen AGB zur Überzeugung des Ge­richts nachgewiesen. So legt die Klägerin schlüssig dar, dass die Schadensmeldung systembe­dingt nur dann möglich ist, wenn die AGB der Klägerin über eine entsprechende Bestätigung akzeptiert werden und andernfalls keine Anmeldung möglich ist und damit kein Vertrag zustande kommt. Dieser Vortrag wird in einer für das Gericht nachvollziehbaren Weise durch die als Anla­ge K6 vorgelegte Darstellung des Melde- und Einwilligungsprozesses bei VINQO bestätigt. Auf der dortigen Abbildung auf Seite 2 der Anlage K6 ist erkennbar, dass die Einwilligung in die AGB ein Pflichtfeld darstellt. Nachdem die Vertragsanbahnung als solche über die Plattform VINQO un­streitig ist, ist das Gericht davon überzeugt, dass die AGB durch die nachgewiesene Einwilligung der Zedentin XXXXXXX vom 12.08.2021, um 13:15 Uhr, (vergleiche Anlage K7) wirk­sam einbezogenen sind. Mit Erklärung vom 09.10.2021 bestätigt die Zedentin erneut unterschrift­lich die Abtretung des hier gegenständlichen Anspruchs. Angesichts dessen war kein Zeugenbe­weis über die Einbeziehung der AGB zu erheben. Die formularmäßige Abtretung an Erfüllung statt begegnet hier zudem keinen rechtlichen Bedenken.</p>



<p>b)</p>



<p>In diesen AGB der Klägerin heißt es unter anderem in Punkt 11.1.:</p>



<p><em>„</em><em>Zwischen&nbsp;&nbsp; dem&nbsp;&nbsp; Verwender&nbsp;&nbsp; und&nbsp;&nbsp; dem&nbsp;&nbsp; Kunden&nbsp;&nbsp; wird&nbsp; eine&nbsp;&nbsp; Erfolgshonorarvereinbarung ge­</em><em>schlossen.&nbsp;&nbsp; Die&nbsp; Erfolgsbeteiligung,&nbsp;&nbsp; die &#8211; soweit nicht anders angegeben &#8211; 15 % betr</em><em>ä</em><em>gt, beschr</em><em>ä</em><em>nkt&nbsp;&nbsp; sich&nbsp;&nbsp; auf&nbsp; Schmerzensgeldanspr</em><em>ü</em><em>che&nbsp;&nbsp; im&nbsp;&nbsp; Rahmen&nbsp;&nbsp; der&nbsp; au</em><em>ß</em><em>ergerichtlichen An­</em><em>spruchsdurchsetzung.&nbsp; Der Prozentsatz beinhaltet die jeweils geltende Mehrwertsteuer.&nbsp; F</em><em>ü</em><em>r die gerichtliche Durchsetzung mithilfe unser Partnerkanzlei kann eine abweichende Erfolgs-beteiligung vereinbart werden.</em></p>



<p><em>Wir erhalten f</em><em>ü</em><em>r unsere T</em><em>ä</em><em>tigkeit unbeschadet der Ziffer 1 die Verg</em><em>ü</em><em>tung, die gem. </em><em>§</em><em> 4 RDGEG i.V.m RVG analog beansprucht werden kann. Dieser muss von der Gegenseite im Erfolgsfall erstattet werden.</em></p>



<p><em>Mit Einwilligung in die Allgemeinen Gesch</em><em>ä</em><em>ftsbedingungen wird der Kostenanspruch in H</em><em>ö­</em><em>he des gem. </em><em>§</em><em> 4 RDGEG i.V.m. RVG analog zu beanspruchenden Betrages aufschie­bend bedingt zum Zeitpunkt der Mandats</em><em>ü</em><em>bernahme erstrangig und unerf</em><em>ü</em><em>llt gegen Sch</em><em>ä­</em><em>diger, Halter, Haftpflichtversicherer und Dritte aus dem gemeldeten Schadensereignis an uns an Erf</em><em>ü</em><em>llung statt abgetreten. Wir nehmen die Abtretung mit Mandatsannahme an. Soweit der Anspruchsgegner die Zahlung des Verg</em><em>ü</em><em>tungsanspruchs unberechtigt verwei­gert, setzen wir diesen gerichtlich in eigenem Namen und auf eigene Rechnung durch.&#8220;</em></p>



<p>aa)</p>



<p>Aus den AGB ergibt sich zunächst die Vereinbarung des hier streitgegenständlichen erfolgsunab­hängigen Honorars, welches sich analog RVG ermitteln lässt. Insoweit bedurfte es aus den soeben ausgeführten Darlegungen zur Einbeziehung der AGB keines Zeugenbeweises durch Ver­nehmung der Zedentin.</p>



<p>bb)</p>



<p>Die Beklagte kann mit ihrer Auffassung nicht durchdringen, wonach infolge des &#8211; aus den AGB er­sichtlichen &#8211; Nebeneinanders von erfolgsabhängigen und erfolgsunabhängigen Honorar die zuläs­sige Vergütung eines Rechtsanwalts überschritten werde und dadurch die hier streitgegenständli­che erfolgsunabhängige Vergütungsvereinbarung unwirksam sei.</p>



<p>Für die Vergütung eines registrierten Erlaubnisinhabers gilt gem. §§ 4 RDGEG i.V.m. § 13d RDG das RVG entsprechend. Dabei ist ein Erfolgshonorar gem. § 13d Abs. 2 Satz 2 RDG nur in den nach RVG geregelten Fällen des RVG &#8211; mithin nach § 4a RVG &#8211; zulässig.</p>



<p>Selbst wenn das &#8211; hier nicht streitgegenständliche &#8211; Erfolgshonorar als solches oder (erst) wegen der Verbindung mit dem erfolgsunabhängigen Honorar unwirksam sein sollte, so führt dies nach § 4b RVG nicht zur Nichtigkeit des Vertrages als solchen, sondern nur dazu, dass keine höhere als die gesetzliche Vergütung verlangt werden kann. Demzufolge wird § 134 BGB von § 4b RVG ver­drängt. Eben diese gesetzliche Vergütung entspricht aber im vorliegenden Fall dem erfolgsunab­hängigen Honorar, welches sich gem. § 4 RDGEG i.V.m RVG analog bemisst. Mit anderen Wor­ten ist das erfolgsunabhängige Honorar &#8211; welches der Abtretung vom 09.10.2021 und der Klage zugrunde liegt &#8211; in jedem Fall geschuldet.</p>



<p>c)</p>



<p>Die Klägerin hat Anspruch auf Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 159,94 €.</p>



<p>Der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch umfasst grundsätzlich auch den Ersatz der durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen Rechtsverfolgungskosten, § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (Senat NJW 2017, 3588 Rn. 6; NJW 2006, 1065; NJW 2005, 1112 = VersR 2005, 558 [559]; BGHZ 127, 348 [350] = NJW 1995, 446; BGH NJW 2015,147 BGH: Berücksichtigung von Großkundenrabatten bei fiktiver Schadensabrechnung(NJW2020, 144) 3447 Rn. 55) hat der Schädiger allerdings nicht schlecht­hin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforder­lich und zweckmäßig waren. Auch dabei ist gemäß dem Grundsatz der subjektbezogenen Scha­densbetrachtung Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten zu nehmen (vgl. Senat NJW2017, 3527 Rn. 10; NJW2012, 2194 = DAR 2012, 387 Rn. 8; NJW-RR 2007, 856 Rn. 10, jew. mwN). An die Voraussetzungen des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs sind keine überzogenen Anforderungen zu stellen. Es kommt darauf an, wie sich die voraussichtliche Abwicklung des Schadensfalls aus der Sicht des Geschädigten darstellt. Ist die Verantwortlichkeit für den Schaden und damit die Haftung von vornherein nach Grund und Höhe derart klar, dass aus Sicht des Geschädigten kein vernünftiger Zweifel daran bestehen kann, dass der Schädiger (oder dessen Haftpflichtversicherer) ohne Weiteres seiner Ersatzpflicht nachkommen werde, so wird es grundsätzlich nicht erforderlich sein, schon für die erstmalige Geltendmachung des Schadens gegenüber dem Schädiger oder dessen Versicherer einen Rechtsanwalt hinzuzuzie­hen (vgl. Senat NJW-RR 2007, 856; NJW 2005, 1112 = VersR 2005, 558 [559]; BGHZ 127, 348 [351 f.] = NJW 1995, 446). In derart einfach gelagerten Fällen kann der Geschädigte grundsätzlich den Schaden selbst geltend machen, so dass sich die sofortige Einschaltung eines Rechtsan­walts nur unter besonderen Voraussetzungen als erforderlich erweisen kann, etwa wenn der Ge­schädigte aus Mangel an geschäftlicher Gewandtheit oder sonstigen Gründen wie Krankheit oder Abwesenheit nicht in der Lage ist, den Schaden selbst anzumelden (Senat BGHZ 127, 348 [352] = NJW 1995, 446; NJW-RR 2007, 856; BGH NJW 2015, 3447 Rn. 55).</p>



<p>Diese Grundsätze gelten entsprechend für die Heranziehung eines Inkassodienstes.</p>



<p>Vorliegend handelte es sich, auch nach dem Vortrag der Beklagten, um einen komplexen Ver­kehrsunfall, sodass aus Sicht des Geschädigten die Beauftragung der Klägerin zur Wahrneh­mung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war. Die Rechtsverfolgungskosten sind daher bis zur Deckelung durch entsprechende RVG-Gebühren erstattungsfähig.</p>



<p>Die Klägerin machte unstreitig für den Geschädigten 837,79 € erfolgreich geltend, sodass sich ausgehend von einer 1,3 Geschäftsgebühr und einer Auslage für Post- und Telekommunikation von 20 € sowie 19 % Umsatzsteuer ein entsprechender Kostenerstattungsanspruch gem. § 4 RDGEG i.V.m. RVG VV analog in Höhe von 159,94 € ergibt. Die Erhebung einer 1,3 Mittelgebühr ist vorliegend für die durchschnittliche Tätigkeit nicht zu beanstanden.</p>



<p>Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.</p>



<p><strong>1.</strong></p>



<p>Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.</p>



<p>2.</p>



<p>Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.</p>
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		<item>
		<title>HUK COBURG lehnt Gutachten bei Vorschaden ab &#8211; zulässig?</title>
		<link>https://vinqo.de/huk-coburg-lehnt-gutachten-bei-vorschaden-ab-zulaessig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 17 Jul 2021 11:27:49 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Die Strategie Aktuell versuchen Kfz-Haftpflichtversicherer, insbesondere die HUK-COBURG, Kfz-Gutachten mit Verweis auf unklare Vorschäden abzulehnen: Quelle: HUK-COBURG Vereinfach formuliert: Vorschäden wurden nicht berücksichtigt, deshalb steht die tatsächliche Schadenhöhe insgesamt nicht fest und es kann keine Zahlung veranlasst werden. Die genau Darstellung des Problembereichs erfolgt aus einem nachvollziehbaren Eigeninteresse nicht.  Für Geschädigte bleibt deshalb unklar, weshalb...</p>
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					<h2 class="elementor-heading-title elementor-size-default">Die Strategie</h2>				</div>
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									<p>Aktuell versuchen Kfz-Haftpflichtversicherer, insbesondere die HUK-COBURG, Kfz-Gutachten mit Verweis auf unklare Vorschäden abzulehnen:</p>								</div>
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									<p>Vereinfach formuliert: Vorschäden wurden nicht berücksichtigt, deshalb steht die tatsächliche Schadenhöhe insgesamt nicht fest und es kann keine Zahlung veranlasst werden. Die genau Darstellung des Problembereichs erfolgt aus einem nachvollziehbaren Eigeninteresse nicht. </p><p>Für Geschädigte bleibt deshalb unklar, weshalb das Sachverständigengutachten nicht ausreichen soll, um den Kfz-Schaden darlegen zu können. </p>								</div>
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					<h2 class="elementor-heading-title elementor-size-default">Vorschäden nicht berücksichtigt</h2>				</div>
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									<p>Das entscheidende Problem:</p><p>Werden Vorschäden am unfallbeschädigten Fahrzeug gutachterlich festgestellt, so müssen diese <strong>Vorschäden</strong> auch bei der Feststellung des <strong>Wiederbeschaffungswerts</strong> <strong>berücksichtigt</strong> werden. Denn Maßstab ist ein vergleichbares Fahrzeug &#8211; also auch ein vergleichbar vorbeschädigtes Fahrzeug. Andernfalls würde der Geschädigte besser gestellt werden. Dies ist schadensrechtlich jedoch unzulässig. </p><p>Deshalb muss der Kfz-Sachverständige bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts Fahrzeuge auf dem Gebrauchtmarkt einbeziehen, die einen <strong>vergleichbaren Vorschaden aufweisen</strong>.</p><p>Dies ist in der Praxis jedoch zumeist kaum möglich, sodass alternativ ein <strong>Abzug</strong> des regulär ermittelten Wiederbeschaffungswerts vorgenommen werden muss, der sachverständig begründet wird. Es ist hier zur Vermeidung einer (erneuten) Gutachtenkorrektur darauf zu achten, dass der Abzug der Höhe nach auch fallspezifisch und nachvollziehbar <strong>begründet</strong> wird. Zwar sind umgekehrt keine überspannten Anforderungen hieran zu stellen, allerdings dürfen die Vorschäden bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts umgekehrt auch nicht unberücksichtigt bleiben. </p><p> </p>								</div>
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					<h2 class="elementor-heading-title elementor-size-default">Fazit</h2>				</div>
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									<p>Der geltend gemachte Einwand kann durchaus bei Fahrzeugen mit Vorschäden berechtigt sein, insbesondere wenn auf Totalschadenbasis abgerechnet wird. </p><p>Verhält sich das Gutachten nicht hinlänglich bzw. gar nicht mit einem vorschadenbedinten Abzug, obgleich das unfallbedingt beschädigte Fahrzeug Vorschäden aufweist, sodass ist das Gutachten zur Schadenfeststellung nicht geeignet und muss korrigiert werden. Auch wenn sich der Vorschaden ggfs. nicht auf den Wiederbeschaffungswert auswirkt, sollte das Gutachten gleichwohl hierzu Feststellungen enthalten, um diesbezüglichen Einwänden proaktiv begegnen zu können. </p>								</div>
				</div>
					</div>
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		<title>Legal Tech VINQO obsiegt gegen HUK-COBURG</title>
		<link>https://vinqo.de/legal-tech-vinqo-obsiegt-gegen-huk-coburg/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 15 Jun 2021 17:53:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Das in der Unfallregulierung führende Legal Tech VINQO.DE hat nach Deutschlands erster Legal Tech Entscheidung zur Abwicklung von Verkehrsunfällen durch das Amtsgericht Karlsruhe-Durlach einen weiteren Meilenstein für die verbraucherfreundliche und risikofreie Durchsetzung von Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüchen gegen die besonders regulierungsfeindliche HUK-COBURG erzielt. Vor dem Amtsgericht Coburg unterlag die HUK-COBURG. Das Urteil ist rechtskräftig (Urteil vom...</p>
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<p>Das in der <strong>Unfallregulierung</strong> führende <strong>Legal Tech</strong> VINQO.DE hat nach Deutschlands erster Legal Tech Entscheidung zur Abwicklung von Verkehrsunfällen durch das <a href="https://vinqo.de/ag-karlsruhe-durlach-legal-tech-darf-verkehrsunfaelle-regulieren/">Amtsgericht Karlsruhe-Durlach</a> einen weiteren Meilenstein für die verbraucherfreundliche und risikofreie Durchsetzung von Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüchen gegen die besonders regulierungsfeindliche HUK-COBURG erzielt. Vor dem Amtsgericht Coburg unterlag die HUK-COBURG. Das Urteil ist rechtskräftig (Urteil vom 14.06.2021, Az. 12 C 525/21).</p>

<p class="is-layout-flow wp-block-quote-is-layout-flow"> </p>
								</div>
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							<blockquote class="elementor-blockquote">
			<p class="elementor-blockquote__content">
				Aus unserer Sicht ist das Urteil des AG Coburg ein weiterer, wichtiger Schritt,  insbesondere für Verbraucher effektive Rechtsprodukte gegen rigide Regulierungsstrategien anbieten zu können. Hier ist aus unserer Sicht jede gerichtliche Entscheidung zu begrüßen, die in Kombination mit den in Kürze inkrafttretenden Klarstellungen des Rechtsdienstleistungsgesetzes zu einer weiteren Rechtssicherheit für Anbieter innovativer Schadenlösungen führen.

			</p>
							<div class="e-q-footer">
											<cite class="elementor-blockquote__author">Tim Platner, Geschäftsführer von VINQO</cite>
														</div>
					</blockquote>
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									<p><strong>Amtsgericht Coburg</strong></p>
<p>Az.:      12 C 525/21</p>
<p style="text-align: center;"><strong>IM NAMEN DES VOLKES</strong></p>
<p>In dem Rechtsstreit</p>
<p><strong>Legal Data Technology GmbH, </strong>vertreten durch d. Geschäftsführer Tim Platner, Heinz-Fang-man-Straße 2-6, 42287 Wuppertal</p>
<p style="text-align: right;">&#8211; Klägerin &#8211;</p>
<p><u>Prozessbevollmächtigte:</u></p>
<p><strong>XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX</strong></p>
<p>gegen</p>
<p><strong>HUK-COBURG Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands auf Gegenseitigkeit in Coburg, </strong>vertreten durch d. Vorstand, Bahnhofsplatz, 96450 Coburg, Gz.: <strong>XXXXXXXXXXXXXX </strong></p>
<p style="text-align: right;">&#8211; Beklagte &#8211;</p>
<p><u>Prozessbevollmächtigte:</u></p>
<p><strong>XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX</strong></p>
<p> </p>
<p> </p>
<p>wegen Forderung</p>
<p>erlässt das Amtsgericht Coburg durch die Richterin am Amtsgericht <strong>XXXXXX </strong>am 14.06.2021 aufgrund des Sachstands vom 14.06.2021 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes</p>
<p style="text-align: center;"><strong>Endurteil</strong></p>
<p style="text-align: center;">(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)</p>
<ol>
<li><strong>Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 201,71 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.01.2021 zu zahlen.</strong></li>
<li><strong>Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.</strong></li>
<li><strong>Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.</strong></li>
</ol>
<p> </p>
<p style="text-align: center;"><strong>Beschluss</strong></p>
<p>Der Streitwert wird auf 201,71 € festgesetzt.</p>
<p style="text-align: center;"><strong>Entscheidungsgründe</strong></p>
<p>Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.</p>
<p>Die gem. § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RDG für den Bereich der Inkassodienstleistungen bei dem OLG Düsseldorf als Rechtsdienstleister registrierte Klägerin betreibt die Verbraucherplattform „VIN-QO.DE&#8220;, auf der sie Geschädigten die außergerichtliche Geltendmachung und Durchsetzung von Schadensersatzsansprüchen anbietet. Die Parteien streiten über die Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten, die durch die Geschädigte XXXXXXXXXX, welche die Klägerin mit der außergerichtlichen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus einem Haftpflichtschadensfall vom 12.10.2020 gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer des unfallverursachenden Fahrzeugs beauftragte, an die Klägerin abgetreten wurden.</p>
<p>Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin ist aktivlegitimiert.</p>
<p>Die Forderungsabtretung ist zunächst nicht wegen Verstoßes gegen das Verbot der Erbringung unerlaubter Rechtsdienstleistungen gem. § 134 BGB iVm. § 2 Abs. 1, 3, 5, 10 RDG nichtig.</p>
<p>Auch wenn die zu dieser Problematik ergangenen Urteile des BGH vom 27.11.2019 (VIII ZR 285/18) und 08.04.2020 ((VIII ZR 130/19) nicht die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus Haftpflichtschadensfällen zum Gegenstand haben, sind die festgestellten Grundsätze zum Umfang der gesetzlichen Erlaubnis gem. § 3 RDG auch in diesem Fall anwendbar und führen zur Überzeugung des Gerichts dazu, dass die Klägerin außergerichtliche Rechtsdienstleistungen erbringt, die von der, ihr aufgrund der Registrierung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 RDG erteilten Erlaubnis, Inkassodienstleistungen zu erbringen, gedeckt ist.</p>
<p>Der BGH stellt insofern in seinem Urteil vom 27.11.2019 (aaO) fest, dass der Begriff der Rechtsdienstleistung in Gestalt der Inkassodienstleistung (Forderungseinziehung) gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG, die ein im Rechtsdienstleistungsregister eingetragener Inkassodienstleister nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG erbringen darf, unter Berücksichtigung der vom Gesetzgeber mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz &#8211; in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts &#8211; verfolgten Zielsetzung einer grundlegenden, an den Gesichtspunkten der Deregulierung und Liberalisierung ausgerichteten, die Entwicklung neuer Berufsbilder erlaubenden Neugestaltung des Rechts der außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen nicht in einem zu engen Sinne zu verstehen ist. Vielmehr ist &#8211; innerhalb des mit diesem Gesetz verfolgten Schutzzwecks, die Rechtssuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 RDG) &#8211; eine eher großzügige Betrachtung geboten (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 2002 &#8211; 1 BvR 423/99, NJW2002, 1190 und BVerfG, Beschluss vom 14. August 2004 &#8211; 1 BvR 725/03, NJW-RR 2004, 1570 [jeweils zum RBerG]).</p>
<p>Für die auf dieser Grundlage vorzunehmende Beurteilung, ob sich die Tätigkeit eines registrierten Inkassodienstleisters innerhalb seiner Inkassodienstleistungsbefugnis gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG hält, lassen sich keine allgemeingültigen Maßstäbe aufstellen. Erforderlich ist vielmehr stets eine am Schutzzweck des Rechtsdienstleistungsgesetzes orientierte Würdigung der Umstände des Einzelfalls einschließlich einer Auslegung der hinsichtlich der Forderungseinziehung getroffenen Vereinbarungen. Dabei sind die Wertentscheidungen des Grundgesetzes in Gestalt der Grundrechte der Beteiligten sowie der Grundsatz des Vertrauensschutzes zu berücksichtigen und ist den Veränderungen der Lebenswirklichkeit Rechnung zu tragen (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2004 &#8211; 1 BvR 1807/98, NJW 2004, 672; BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 2002 &#8211; 1 BvR 423/99, NJW 2002, 1190, 1191 f.; BVerfG, Beschluss vom 14. August 2004 &#8211; 1 BvR 725/03, NJW-RR 2004, 1570 und BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 1997-1 BvR 780/87, BVerfGE 97, 12, 32 [jeweils zum RBerG]).(Rn.109)</p>
<p>Überschreitet hiernach ein registrierter Inkassodienstleister seine Inkassodienstleistungsbefugnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, kann darin ein Verstoß gegen § 3 RDG liegen. Ein solcher Verstoß hat, wenn die Überschreitung bei einer umfassenden Würdigung der Gesamtumstände aus der objektivierten Sicht eines verständigen Auftraggebers des Inkassodienstleisters zum einen eindeutig vorliegt und zum anderen unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Rechtsdienstleistungsgesetzes in ihrem Ausmaß als nicht nur geringfügig anzusehen ist, die Nichtigkeit nach § 134 BGB der zwischen dem Inkassodienstleister und dessen Auftraggeber getroffenen Inkassovereinbarung einschließlich einer in diesem Zusammenhang erfolgten Forderungsabtretung zur Folge (Anschluss an und Fortführung von BGH, Urteile vom 30. Oktober 2012 &#8211; XI ZR 324/11, NJW 2013, 59 Rn. 34 ff.; vom 11. Dezember 2013 &#8211; IV ZR 46/13, NJW 2014, 847 Rn. 31; vom 21. Oktober 2014 &#8211; VI ZR 507/13, NJW2015, 397 Rn. 5; vom 11. Januar 2017 &#8211; IV ZR 340/13, VersR 2017, 277 Rn. 34 und vom 21. März 2018 &#8211; VIII ZR 17/17, NJW2018, 2254 Rn. 18; BVerfG, Be-schluss vom 20. Februar 2002 &#8211; 1 BvR 423/99, NJW2002, 1190, 1192).</p>
<p>Von einer Nichtigkeit nach § 134 BGB ist danach insbesondere dann regelmäßig auszugehen, wenn der registrierte Inkassodienstleister Tätigkeiten vornimmt, die von vornherein nicht auf eine Forderungseinziehung im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG, sondern etwa auf die Abwehr von Ansprüchen gerichtet sind oder eine über den erforderlichen Zusammenhang mit der Forderungseinziehung hinausgehende Rechtsberatung zum Gegenstand haben oder wenn das &#8222;Geschäftsmoden&#8220; des Inkassodienstleisters zu einer Kollision mit den Interessen seines Auftraggebers führt.</p>
<p>Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert (§ 2 Abs. 1 RDG). Unabhängig davon ist nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird (Inkassodienstleistung), stets eine Rechtsdienstleistung. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 RDG dürfen natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die &#8211; wie die Klägerin &#8211; bei der zuständigen Behörde registriert sind (registrierte Personen), aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in bestimmten, in dieser Vorschrift bezeichneten Bereichen erbringen. Hierzu gehören gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG Inkassodienstleistungen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RDG).</p>
<p>Nach § 3 RDG ist die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur &#8222;in dem Umfang zulässig&#8220;, in dem sie durch das Rechtsdienstleistungsgesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird. Insbesondere die Formulierung &#8222;in dem Umfang&#8220; deutet darauf hin, dass der Gesetzgeber die Fälle, in denen ein Erlaubnistatbestand erfüllt ist, nicht generell, sondern nur insoweit aus dem Anwendungsbereich des Verbotstatbestands des § 3 RDG herausnehmen wollte, als sich die konkret zu beurteilende Rechtsdienstleistung in den Grenzen des jeweiligen Erlaubnistatbestands hält.</p>
<p>Nach dem Urteil des BGH vom 27.11.2019 (aaO) hat indes nicht jede &#8211; auch geringfügige &#8211; Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG) ohne weiteres stets auch die Nichtigkeit der auf die Verletzung des Rechtsdienstleistungsgesetzes gerichteten Rechtsgeschäfte nach § 134 BGB zur Folge. So kann es Fälle geben, bei denen die Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis so geringfügig ist, dass noch nicht einmal ein Verstoß gegen § 3 RDG vorliegt. Daneben kann es Fälle geben, bei denen ein solcher Verstoß zwar vorliegt, aber aufgrund einer verfassungsgemäßen Auslegung und Anwendung des § 134 BGB jedenfalls eine Nichtigkeit der diesem Verstoß zugrunde liegenden Rechtsgeschäfte aus Gründen der Verhältnismäßigkeit (vgl. hierzu BVerfG, NJW2002, 1190, 1192) nicht angenommen werden kann. So wird die Annahme einer Nichtigkeit nach § 134 BGB im Falle einer Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG in der Regel voraussetzen, dass die Überschreitung bei einer &#8211; in erster Linie dem Tatrichter obliegenden &#8211; umfassenden Würdigung der Gesamtumstände aus der objektivierten Sicht eines verständigen Auftraggebers eindeutig vorliegt und unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Rechtsdienstleistungsgesetzes,  die Rechtssuchenden,  den  Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 RDG), in ihrem Ausmaß als nicht nur geringfügig &#8211; etwa auf Randbereiche beschränkt &#8211; anzusehen ist. Der genannten Eindeutigkeit der Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis bedarf es dabei auch deshalb, um nicht dem Kunden, insbesondere bei schwieriger Rechtslage, das Risiko dieser Einschätzung aufzubürden.</p>
<p>Die hier gegenständliche Tätigkeit der Klägerin bewegt sich im Rahmen der zulässigen Inkassodienstleistung gem. § 2 RDG und ist von der nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG bestehenden Befugnis der Klägerin, als registrierte Person Rechtsdienstleitungen im Bereich der Inkassodienstleistungen zu erbringen, gedeckt.</p>
<p>Vor dem Hintergrund, dass maßgebend für diese Beurteilung insbesondere die durch den Gesetzgeber mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz verfolgte Zielsetzung einer grundlegenden, an den Gesichtspunkten der Deregulierung und Liberalisierung ausgerichteten Neugestaltung des Rechts der außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen ist, mit der der Gesetzgeber an die zuvor bereits in diese Richtung weisende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anknüpfen, diese umsetzen, fortführen und hierbei zugleich den Deregulierungsbestrebungen der Europäischen Kommission im Bereich des freien Dienstleistungsverkehrs Rechnung tragen wollte (vgl. BT-Drucks. 16/3655, S. 1, 26 ff., 42; siehe auch BT-Plenarprotokoll 16/118, S. 12256, 12257 f.), ist eine Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis der Klägerin nicht erkennbar.</p>
<p>Nach der in der Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG enthaltenen Legaldefinition ist eine Inkassodienstleistung die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird. Ist eine Person gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG bei der zuständigen Behörde für den Bereich der Inkassodienstleistungen registriert, darf sie aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in diesem Bereich erbringen.</p>
<p>Die Klägerin verfügt über eine solche Registrierung und betreibt die Geltendmachung von Ansprüchen der vorliegenden Art als eigenständiges Geschäft im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG. Ein eigenständiges Geschäft im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die Forderungseinziehung innerhalb einer ständigen hauptberuflichen oder nebenberuflichen Inkassotätigkeit oder außerhalb einer solchen nicht lediglich als Nebenleistung im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen Tätigkeit erfolgt. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, da die Klägerin die hier in Rede stehende Verfolgung von Schadensersatzansprüchen innerhalb ihrer ständigen hauptberuflichen (Inkasso-)Tätigkeit betreibt.</p>
<p>Die von der Klägerin für die Geschädigte im vorliegenden Fall erbrachten Tätigkeiten sind als Inkassodienstleistungen gemäß dieser Bestimmung anzusehen, da sie letztlich auf die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen ausgerichtet sind (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RDG).</p>
<p>Da nach Maßgabe des Urteils des BGH vom 27.11.2019 (aaO) zur Beurteilung, ob sich die gegenständliche Tätigkeit im Rahmen der Befugnis bewegt, eine am Schutzzweck des Rechtsdienstleistungsgesetzes, die Rechtssuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 RDG), orientierte Würdigung der Umstände des Einzelfalls einschließlich einer Auslegung der hinsichtlich der Forderungseinziehung getroffenen Vereinbarungen ist, sind auch die Wertentscheidungen des Grundgesetzes zu berücksichtigen. Folglich sind die Grundrechte der Beteiligten &#8211; namentlich zum einen die Berufsausübungsfreiheit des Inkassodienstleisters (Art. 12 Abs. 1 GG) und zum anderen die zugunsten des Kunden zu berücksichtigende Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG), die &#8211; bereits entstandene &#8211; schuldrechtliche Forderungen umfasst (BVerfG, NJW2001, 2159 f. mwN) -sowie der Grundsatz des Vertrauensschutzes (vgl. hierzu BVerfG, NJW 2002,  1190, 1192; BVerfGE 143, 246 Rn. 268, 372; BVerfG, NVwZ 2017, 702 Rn. 19; jeweils mwN) in den Blick zu nehmen und ist hierbei auch den Veränderungen der Lebenswirklichkeit Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, NJW 2004, 672; NJW 2002, 1190, 1191 f.; NJW-RR 2004, 1570, 1571; BVerfGE 97, 12, 32; [jeweils zum RBerG]; BT-Drucks. 16/3655, S. 37 f., 47; vgl. auch BGH, Urteile vom 30. Oktober 2012 &#8211; XI ZR 324/11, aaO Rn. 11 ff.; vom 21. März 2018 &#8211; VIII ZR 17/17, aaO Rn. 20 ff.).</p>
<p>Zur Inkassodienstleistung gehört eine auf die Forderungseinziehung bezogene rechtliche Beratung des Gläubigers.</p>
<p>Die hier zu beurteilenden Tätigkeiten der Klägerin dienen der Einziehung der den Unfallgeschädigten entstandenen Haftpflichtschäden.</p>
<p>Dem Inkassodienstleister ist grsl. auch eine umfassende rechtliche Forderungsprüfung und eine substantielle Beratung des Kunden über den Forderungsbestand gestattet (BVerfG, Beschluss 20.02.2002, NJW 2002,1190). Zur Begründung hat das Bundesverfassungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Mit der Rechtsberatung im Sinne des Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG sei grundsätzlich die umfassende und vollwertige Beratung der Rechtsuchenden, wenn auch nur in einem bestimmten &#8211; in Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 RBerG genannten &#8211; Sachbereich gemeint. Der Erlaubnisvorbehalt für Inkassounternehmer flankiere denjenigen für die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, einschließlich der Rechtsberatung. Er diene dazu, die mit dem geschäftsmäßigen Forderungseinzug einhergehende besondere Form der Rechtsbesorgung und Rechtsberatung in den Schutzzweck des Rechtsberatungsgesetzes einzubeziehen (BVerfG, aaO). Zu der einem solchen Inkassounternehmen gestatteten Rechtsberatung gegenüber seinem Kunden gehört auch die Äußerung von Rechtsansichten gegenüber dem Schuldner nach Erhebung von Einwendungen. Diese rechtliche Qualifizierung des Geschäftsgegenstandes, für die der Inkassounternehmer seinem Mandanten gegenüber Verantwortung trage, bleibe Teil seiner erlaubten Rechtsbesorgung und werde nicht etwa zum Rechtsrat gegenüber dem Schuldner (BVerfG, NJW-RR 2004, 1570, 1571).</p>
<p>Nach diesen Grundsätzen ist nicht zu erkennen, dass die Klägerin mit ihrer Tätigkeit ihre Befugnis überschreitet.</p>
<p>Die Klägerin ist auch durch wirksame Abtretung Forderungsinhaberin geworden und damit aktivlegitimiert. In den, durch nachgewiesene Einwilligung der Geschädigten XXXXXX vom 28.10.2020, wirksam einbezogenen AGB der Klägerin heißt es: „Mit Einwilligung in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird der Kostenanspruch in Höhe des gem. § 4 RDGEG i.V.m. RVG analog zu beanspruchenden Betrages aufschiebend bedingt zum Zeitpunkt der Mandatsübernahme erstrangig und unerfüllt gegen Schädiger, Halter, Haftpflichtversicherer und Dritte aus dem gemeldeten Schadensereignis an uns an Erfüllung statt abgetreten. Wir nehmen die Abtretung mit Mandatsannahme an. Soweit der Anspruchsgegner die Zahlung des Vergütungsanspruchs unberechtigt verweigert, setzen wir diesen gerichtlich in eigenem Namen und auf eigene Rechnung durch.&#8220; Mit Erklärung vom 03.02.2021 bestätigt die Geschädigte XXXX erneut unterschriftlich die Abtretung des hier gegenständlichen Anspruchs. Die formularmäßige Abtretung an Erfüllung statt begegnet hier keinen rechtlichen Bedenken.</p>
<p>Die Klägerin hat Anspruch auf 201,71 € Rechtsverfolgungskosten.</p>
<p>Der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch umfasst grundsätzlich auch den Ersatz der durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen Rechtsverfolgungskosten, § 249 II 1 BGB. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (Senat NJW 2017, 3588 Rn. 6; NJW 2006, 1065; NJW 2005, 1112 = VersR 2005, 558 [559]; BGHZ 127, 348 [350] = NJW 1995, 446; BGH    NJW    2015,147    BGH:     Berücksichtigung    von    Großkundenrabatten bei fiktiver Schadensabrechnung(NJW2020, 144) 3447 Rn. 55) hat der Schädiger allerdings nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren. Auch dabei ist gemäß dem Grundsatz der subjektbezogenen Schadensbetrachtung Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten zu nehmen (vgl. Senat NJW 2017, 3527 Rn. 10; NJW 2012, 2194 = DAR 2012, 387 Rn. 8; NJW-RR 2007, 856 Rn. 10, jew. mwN). An die Voraussetzungen des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs sind keine überzogenen Anforderungen zu stellen. Es kommt darauf an, wie sich die voraussichtliche Abwicklung des Schadensfalls aus der Sicht des Geschädigten darstellt. Ist die Verantwortlichkeit für den Schaden und damit die Haftung von vornherein nach Grund und Höhe derart klar, dass aus Sicht des Geschädigten kein vernünftiger Zweifel daran bestehen kann, dass der Schädiger (oder dessen Haftpflichtversicherer) ohne Weiteres seiner Ersatzpflicht nachkommen werde, so wird es grundsätzlich nicht erforderlich sein, schon für die erstmalige Geltendmachung des Schadens gegenüber dem Schädiger oder dessen Versicherer einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen (vgl. Senat NJW-RR 2007, 856; NJW 2005, 1112 = VersR 2005, 558 [559]; BGHZ 127, 348 [351 f.] = NJW 1995, 446). In derart einfach gelagerten Fällen kann der Geschädigte grundsätzlich den Schaden selbst geltend machen, so dass sich die sofortige Einschaltung eines Rechtsanwalts nur unter besonderen Voraussetzungen als erforderlich erweisen kann, etwa wenn der Geschädigte aus Mangel an geschäftlicher Gewandtheit oder sonstigen Gründen wie Krankheit oder Abwesenheit nicht in der Lage ist, den Schaden selbst anzumelden (Senat BGHZ 127, 348 [352] = NJW 1995, 446; NJW-RR 2007, 856; BGH NJW 2015, 3447 Rn. 55).</p>
<p>Diese Grundsätze gelten entsprechend für die Heranziehung eines Inkassodienstes.</p>
<p>Vorliegend handelte es sich, auch nach dem Vortrag der beklagten, um einen komplexen Verkehrsunfall im fließenden Verkehr, sodass aus Sicht der Geschädigten die Beauftragung der Klägerin zur Wahrnehmung ihrer Rechte erforderlich und zweckmäßig war. Die Rechtsverfolgungskosten sind daher bis zur Deckelung durch entsprechende RVG-Gebühren erstattungsfähig.</p>
<p>Die Klägerin machte unstreitig für die Geschädigte 1.146, 15 € erfolgreich geltend, sodass sich hieraus der entsprechende Kostenerstattungsanspruch gem. § 4 RDGEG i.V.m. RVG VV analog in Höhe von 201,71 € ergibt. Die Erhebung einer 1,3 Mittelgebühr ist vorliegend für die durchschnittliche Tätigkeit nicht zu beanstanden.</p>
<p>Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB. Die beklagte hat mit Schreiben vom 28.01.2020 die Erstattung der Rechtsverfolgungskosten ernsthaft und endgültig abgelehnt.</p>
<p>Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.</p>
<p>Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.</p>								</div>
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		<title>Hundebiss der HUK-COBURG melden &#8211; darauf müssen Sie achten!</title>
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		<pubDate>Thu, 19 Nov 2020 08:22:00 +0000</pubDate>
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									<p>Wenn Sie nach einem <a href="https://vinqo.de/hundebiss-schmerzensgeld/"><strong>Hundebiss </strong></a>Schadenersatz und <strong>Schmerzensgeld </strong>erhalten wollen, meldet der Hundehalter den Hundebiss seiner <strong>Hundehaftpflichtversicherung</strong> wieder <strong>HUK-Coburg</strong>, die sich bei Ihnen melden wird, um die weitere Abwicklung vorzunehmen.</p><p>Dabei steht die Versicherung auf der Seite des Hundehalters und nicht des Verletzten und versucht deshalb mit Regulierungsstrategien möglichst wenig Schmerzensgeld zahlen zu müssen. Wir erklären Ihnen, worauf Sie unbedingt achten sollten, wenn Sie versuchen, einen Hundebiss mit der HUK-Coburg selbst abzuwickeln.</p>								</div>
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									<h2>Hundebiss der HUK melden</h2><p>Typischerweise meldet der Hundehalter, der bei der HUK-Coburg versichert ist, den Hundebiss selbst. Dies kann der Versicherungsnehmer telefonisch bei der HUK vornehmen, alternativ ist auch eine Meldung per E-Mail und Post bei der HUK möglich. </p><p>Sollten Sie als Geschädigter die Haftpflichtversicherung des Hundes kennen, jedoch keine näheren Informationen von dem Hundehalter erhalten haben, ob dieser den Hundebiss bereits der HUK-Coburg gemeldet hat, empfiehlt es sich, die Schadensmeldung selbst vorzunehmen. Hierzu sind Sie auf die Mithilfe des Hundehalters angewiesen. </p><p>Nachdem der Hundebiss bei der HUK-Coburg gemeldet worden ist, kann es zunächst <b>ein bis zwei Wochen </b>dauern, bis die HUK Kontakt zu Ihnen aufnimmt.</p><h2>Fragebogen der HUK-COBURG nach Hundebiss</h2><p>Die HUK-Coburg wird Ihnen postalisch einen <b>Fragebogen </b>zusenden, welchen Sie kritisch <strong>prüfen</strong> sollten.</p><p>In diesem Fragebogen bittet die HUK um Angaben zu Ihrer Person, Ihren Verletzungen aber unter anderem auch zu Ihrem Arbeitsverhältnis. Hier treten bereits die ersten Fragen auf:</p><p>Inwieweit ist das Arbeitsverhältnis für die HUK-Coburg im Rahmen der Schadensabwicklung <b>relevant</b>? Die Antwort lautet: Erst einmal gar nicht.</p><p>Aus diesem Grund sollten Sie vorsichtig sein, welche Angaben Sie gegenüber der HUK-Coburg machen. Auch wenn die HUK-Coburg Ihnen mitteilt, dass die Regulierung Ihres Hundebisses nur erfolgen kann, wenn Sie den Fragebogen ausfüllen, sollten Sie sich hiervon nicht verunsichern lassen. Wenn Sie unsicher sind, <a href="https://vinqo.de/hundebiss-schmerzensgeld/">können Sie uns jederzeit gerne kontaktieren</a>.</p><p>In dem Fragebogen müssen Sie ausschließlich die Angaben machen, die für den konkreten Hundebiss <strong>relevant</strong> sind. So können Sie zum Beispiel fragen bezüglich des Arbeitsverhältnisses und des Einkommens unbeantwortet lassen. Diese Angaben sind für die HUK-Coburg nur dann notwendig, wenn Sie arbeitsbezogene Ansprüche (<a href="https://vinqo.de/verdienstausfall-und-entgangener-gewinn-als-selbststaendiger-bei-verletzung/">Verdienstausfall</a> etc.) geltend machen wollen.</p><p>Auch wenn es sich bei den <b>Kontodaten </b>um sensible Informationen handelt, die nicht von jedermann preisgegeben werden möchten, ist es an dieser Stelle <b>ratsam</b>, die Kontodaten in dem Fragebogen der HUK-Coburg anzugeben. Denn nur wenn die Versicherung Ihre Bankdaten vorliegen hat, kann diese Ihnen das Schmerzensgeld und den Schadensersatz auszahlen.</p><h2>Einwilligung in die Verarbeitung der Gesundheitsdaten der HUK erteilen?</h2><p>Ebenso <b>nicht </b>zwingend erforderlich für die Bearbeitung Ihres Hundebisses ist für<a href="https://vinqo.de/einwilligung-der-versicherung-fur-schmerzensgeld-unterzeichnen/"> Ihre Einwilligung in die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten</a>. Diese Einwilligung ist <strong>nicht</strong> erforderlich, um Ihre Ansprüche regulieren zu können. </p><h2>Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht unterzeichnen?</h2><p>Ähnlich wie mit der Einwilligung in die Datenverarbeitung verhält es sich bei der Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht. Damit die HUK-Coburg <b>Arztberichte </b>einholen kann, um Ihren Schmerzensgeldanspruch zu prüfen, wird eine Entbindung der ärztlichen Schweigepflicht angefordert.</p><p>Das Problem hierbei ist jedoch, dass die <a href="https://vinqo.de/einwilligung-der-versicherung-fur-schmerzensgeld-unterzeichnen/">HUK-Coburg mit Hilfe der Entbindung sämtliche Gesundheitsdaten &#8211; auch Vorerkrankungen &#8211; abfragen</a> und an Drittdienstleister wie <a href="https://vinqo.de/deshalb-sind-pruefberichte-fuer-schmerzensgeld-untauglich/">ACTINEO</a> weiterleiten kann.</p><p>Damit sich die HUK-Coburg nicht Ihre äußerst <b>sensiblen Gesundheitsdaten </b>so einfach und umfassend einholen kann, raten wir unseren Mandanten von der Unterzeichnung ausdrücklich ab.</p><p>Damit jedoch die Arztberichte eingeholt werden können, empfiehlt es sich, die HUK-Coburg um <b>Zusendung </b>des <b>Blanko-Arztberichtes</b> zu bitten. So können Sie Fragebögen der HUK-Coburg einfach an den Arzt weiterleiten und sicherstellen, dass ausschließlich notwendige Daten an die Versicherung weitergeleitet werden.</p><p>Um langes Warten auf eine Rückmeldung von der HUK zu vermeiden, empfehlen wir Ihnen, immer die <b>Schadennummer </b>in dem Betreff anzugeben, die Schriftstücke per E-Mail zu übersenden (so sparen Sie Portokosten und Versandzeit) und <b>Fristen </b>für die Bearbeitung zu setzen.</p><p> </p>								</div>
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									<h2>Ihre Ansprüche nach einem Hundebiss gegenüber der HUK-Coburg</h2><h3> </h3><h3>Schmerzensgeld nach einem Hundebiss</h3><p>Wenn die HUK-Coburg die Informationen zum Hergang von dem Hundebiss vorliegen hat und die <b>Eintrittspflicht </b>bzw. Haftung dem Grunde nach bestätigt ist, können Ihre Ansprüche beziffert werden.</p><p>Diesbezüglich sollte der Betroffene versuchen bestmöglich der HUK-Coburg den <b>Umfang </b>der Hundebissverletzung darzulegen. Zum einen, damit die HUK Ihre Verletzung nicht als Bagatellverletzung abweisen kann, zum anderen um alle schmerzensgeldrelevanten <b>Faktoren </b>berücksichtigen zu können. Der Arztbericht über Ihre Hundebissverletzung wird eines der ausschlaggebendsten Faktoren sein. Genauso wichtig sind auch detaillierte Fotos der Verletzungen und der Narben.</p><p>Relevant für die Höhe Ihres Schmerzensgeldes sind unter anderem folgende Aspekte:</p><ul><li>Alter</li><li>Arbeitsunfähigkeit</li><li>Behandlungsintensität</li><li>Beeinträchtigungen im Alltag</li><li><a href="https://vinqo.de/das-sind-die-wichtigsten-faktoren-fuer-die-hoehe-ihres-schmerzensgeld/">Dauerschäden wie Narben</a></li></ul><div> </div><p>Diesbezüglich ist es empfehlenswert, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zeitnah an die HUK <b>weiterzuleiten</b>, die Schmerzen und daraus ggf. resultierenden Einschränkungen im Alltag <b><a href="https://vinqo.de/wie-fuehre-ich-ein-schmerztagebuch-richtig/">festzuhalten</a> </b>und die Verletzung regelmäßig zu <b>fotografieren</b>. Durch die Dokumentation mit Hilfe von Fotos können Beschwerden bei dem Heilbehandlungsverlauf, wie z. B. Entzündungen und Narbenbildung, festgehalten werden.</p><p>Wichtig: <strong>Machen Sie den ersten Schritt und beziffern Sie Ihr Schmerzensgeld!</strong></p><p>Dies ist eine nicht zu unterschätzende Aufgabe, da die oben genannten Punkte bei der Bezifferung berücksichtigt werden müssen. Eine strikte Berechnung ist dabei nicht möglich, da es keine Regelung gibt, wie viel Schmerzensgeld für z. B. einen Tag Arbeitsunfähigkeit gibt. Die Arbeitsunfähigkeit gibt lediglich Rückschlüsse auf die Stärke der Verletzung.</p><p>Vielmehr wird sich bei der Berechnung des Schmerzensgeldes an bereits vorhandenen Urteilen orientiert, welche der Verletzung und den Umständen nahekommen. <a href="https://vinqo.de/hundebiss-schmerzensgeld-3/schmerzensgeldtabelle-hundebiss/">Gerne können Sie Urteile in unseren Schmerzensgeldtabellen entnehmen</a>, oder direkt unseren <a href="https://vinqo.de/schmerzensgeldrechner/">Schmerzensgeldrechner</a> nutzen, der Ihnen das Schmerzensgeld berechnet. So können Sie der HUK-Coburg gegenüber den Schmerzensgeldanspruch für Ihren Hundebiss geltend machen. Setzen Sie hierbei unbedingt stets eine Zahlungsfrist. </p>								</div>
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									<p><b>Schmerzensgeld einfach berechnen?</b> Nutzen dafür Sie unsere&nbsp;<a href="https://vinqo.de/schmerzensgeldtabelle/" target="_blank">Schmerzensgeldtabellen&nbsp;</a>und unseren&nbsp;<a href="https://vinqo.de/schmerzensgeldrechner/" target="_blank">Schmerzensgeldrechner</a>!</p>								</div>
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									<h3>Schadensersatz</h3><p>Bei einem Hundebiss entstehen häufig neben dem Schmerzensgeld weitere Schäden. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn für die <b><a href="https://vinqo.de/arzt-und-behandlungskosten-als-privat-versicherter-geltend-machen/">Heilbehandlung</a> </b>Medikamente, Pflaster oder Salben benötigt werden. Um diese Kosten von der HUK-Coburg erstattet zu bekommen, sollten Sie die Quittungen und Belege mit einer kurzen Stellungnahme zu der Notwendigkeit <span style="font-size: 1rem;">einreichen</span></p><p>Sofern ein <b>Kleidungsstück </b>durch den Hundebiss beschädigt worden ist und nun Löcher oder Risse aufweist, können Sie ebenso für diese Position Schadensersatz verlangen. Hierbei ist es hilfreich, wenn der Kaufbeleg noch vorhanden ist. Dieser kann inklusive Fotos von dem Schaden an Ihrem Kleidungsstück an die HUK übersandt werden. Der Schadensersatz wird – wenn das Kleidungsstück nicht gerade wenige Tage vor dem Hundebiss erworben wurde &#8211; gem. <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/287.html"><b>§ 287 ZPO</b></a> ermittelt. Der <b>§ 287 ZPO</b> legt fest, dass der Zeitwert als Schaden unter Berücksichtigung aller Umstände (z. B. die Nutzungsdauer) ermittelt &#8211; besser gesagt geschätzt &#8211; wird.</p><h2>Nachforderung</h2><p>Sie sollten sich keinesfalls schnell von der HUK nach einem Hundebiss abspeisen lassen. Häufig ist die HUK-Coburg zwar bereit zu zahlen, ist aber mit den Zahlungen sehr zurückhaltend &#8211; um eigene Kosten zu sparen.</p><p>So kann es durchaus vorkommen, dass die von Ihnen geforderten Ansprüche <b>gekürzt </b>oder abgelehnt werden. In diesen Fällen sollten Sie erwidern, um den Schadensersatz zu erhalten, welcher Ihnen zusteht.</p><p>Rechtliche Einwände sollten Sie nicht vorschnell akzeptieren sondern sicherheitshalber eine <a href="https://vinqo.de/hundebiss-schmerzensgeld/">unabhängige, rechtliche Meinung einholen</a>.</p><p>Die Nachforderung bezieht sich ebenso auf Narbenbildung, denn Sie können nach einigen Monaten bei der HUK-Coburg ein weiteres Schmerzensgeld fordern, wenn die Narbenbildung bestehen bleibt. Hierzu empfiehlt es sich nach ca. sechs bis 12 Monaten erneut an die HUK heranzutreten und eine weitere Schmerzensgeldzahlung zu fordern. Die Höhe des weiteren Schmerzensgeldes zu beziffern, benötigt ebenfalls rechtliche Kenntnisse.</p><p> </p>								</div>
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									<h2>So bearbeitet die HUK Ihren Hundebiss</h2><p>Wir sind Deutschlands <strong>größter Rechtsdienstleister</strong> für die Bearbeitung von Hundebissen und haben deshalb umfassende Kenntnisse über das Regulierungsverhalten der Haftpflichtversicherer wie der HUK-Coburg gesammelt.</p><p>Damit Sie besser einschätzen können, wie die HUK &#8211; selbst mit rechtlicher Hilfe &#8211; Ihren Hundebiss bearbeitet, haben wir unsere eigene Bewertung auf Grundlage der von uns bearbeiteten Hundebisse erstellt. Die Bewertung gilt nur für den Bereich der Hundebisse. In anderen Schadensbereichen gelten andere Regulierungsvorgaben.</p>								</div>
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									<h3 style="text-align: center;">Geschwindigkeit der Schadenregulierung</h3>								</div>
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									<p>Die HUK-Coburg bearbeitet eingehende Schreiben, wenn die richtige Schadennummer angegeben ist und die Schreiben per E-Mail verschickt werden, im Bereich der Hundehaftpflichtschäden in einem angemessenen Zeitraum. Die HUK-Coburg liegt bei der Bearbeitungsgeschwindigkeit im guten Durchschnitt. </p>								</div>
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									<h3 style="text-align: center;">Regulierungsverhalten</h3>								</div>
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									<p>Das Regulierungsverhalten der HUK ist im unterdurchschnittlichen Bereich anzusetzen. Schmerzensgeldansprüche werden im leicht unterdurchschnittlichen Bereich reguliert. Sachschäden werden fast ausschließlich unter substantiierter Darlegung der Belege reguliert. Bei Hundebissen versucht die HUK häufig durch Haftungsquoten Auszahlungsbeträge zu verringern.</p>								</div>
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									<h3 style="text-align: center;">Fairness</h3>								</div>
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									<p>Der HUK kann man nicht vorwerfen, dass Schadensfälle verschleppt oder verzögert werden. Gütliche Einigungen lassen sich mit einigem Aufwand erzielen, allerdings bedarf es einer sorgfältigen Aufbereitung und Dokumentation sowie überzeugenden rechtlichen und tatsächlichen Argumenten.</p>								</div>
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									<h2>Fazit</h2>								</div>
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			<p class="elementor-blockquote__content">
				Eine fundierte rechtliche Argumentation und eine genaue Dokumentation Ihrer Verletzungen sind Grundvoraussetzungen für eine erfolgreiche Durchsetzung Ihrer Ansprüche nach einem Hundebiss gegen die HUK.  			</p>
							<div class="e-q-footer">
											<cite class="elementor-blockquote__author">Tim Platner, Geschäftsführer von VINQO</cite>
														</div>
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									<p>Bis das <b>Schmerzensgeld </b>nach einem Hundebiss tatsächlich auf dem <b>Konto </b>ist, kann es durchaus einige Wochen andauern. Des Weiteren ist die richtige Vorgehensweise und Darlegung der Ansprüche unverzichtbar, da die Versicherung Ihre Ansprüche sonst schnell zurückweisen wird. Auch mit Blick auf die <b>Sicherheit </b>Ihrer Gesundheitsdaten ist die richtige Bearbeitung von großer Bedeutung. Mit Hilfe unseres kleinen Guides kennen Sie nun bereits die wichtigsten Punkte und Schritte für die Schadensmeldung nach einem Hundebiss!</p><p>Sie haben Fragen zu dem Ablauf oder benötigen Unterstützung bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche?<a href="https://vinqo.de/hundebiss-schmerzensgeld/"> Dann melden Sie jetzt schnell und ohne Kostenrisiko Ihren Hundebiss</a>!</p>								</div>
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