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	<title>DSGVO-Verstoß Archive - VINQO Rechtsanwälte</title>
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	<title>DSGVO-Verstoß Archive - VINQO Rechtsanwälte</title>
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		<title>Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO &#8211; Wann Sie Schmerzensgeld erhalten</title>
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		<dc:creator><![CDATA[admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 17 Nov 2020 09:38:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Die meisten denken nicht viel darüber nach, wie die Daten von Ihnen verwendet werden. Doch in manchen Fällen sollte man unbedingt einen Überblick über die gespeicherten Daten durch Dritte besitzen. Manchmal können diese sogar bei der Anspruchsbegründung von materiellem Schadensersatz oder Schmerzensgeldern behilflich sein. </p>
<p>Der Beitrag <a href="https://vinqo.de/auskunftsanspruch-nach-art-15-dsgvo-was-muessen-sie-beachten/">Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO &#8211; Wann Sie Schmerzensgeld erhalten</a> erschien zuerst auf <a href="https://vinqo.de">VINQO Rechtsanwälte</a>.</p>
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									<p>Auch wenn die DSGVO vorwiegend Unternehmen und Behörden beschäftigt, inzwischen ist auch für <strong>Verbraucher</strong> das Thema <strong>Datenschutz</strong> präsent geworden, wodurch ein zunehmendes Bewusstsein für die eigenen <strong>Rechte als Betroffener</strong> geschaffen worden ist. </p><p>Denn Daten werden fast rund um die Ihr, insbesondere bei Netzzugang, erhoben. Eines der wichtigsten Rechte, die der europäische Gesetzgeber den Verbrauchern dabei an die Hand gibt, ist der <a href="https://dsgvo-gesetz.de/art-15-dsgvo/"><strong>Auskunftsanspruch gem. Art. 15 DSGVO</strong></a>. Unter welchen Voraussetzungen Sie diesen nutzen können- und was er Ihnen überhaupt bringen kann, möchten wir Ihnen im Folgenden näherbringen.</p>								</div>
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									<h2>Wann lohnt sich eine Anforderung der eigenen Daten nach Art. 15 DSGVO?</h2><p>Die meisten denken nicht viel darüber nach, welche Daten wie verwendet werden. Doch in manchen Fällen sollte man sich unbedingt einen Überblick über die gespeicherten Daten durch Dritte verschaffen. Manchmal können diese sogar bei der Anspruchsbegründung von materiellem <b>Schadensersatz-</b> oder <b><a href="https://vinqo.de/schmerzensgeld-nach-datenschutzverstoss-die-wichtigsten-urteile/">Schmerzensgeldansprüchen</a> </b>behilflich sein. Ihre Daten sind also auch für Sie bares Geld wert. Die drei wahrscheinlich herausragenden Felder, in denen Sie Ihren Auskunftsanspruch immer nutzen sollten, sind:</p><p style="padding-left: 40px;">1. Bei der Frage, ob für Sie ein negativer <b>SCHUFA-Eintrag</b> besteht. Sollte dies der Fall sein, können Sie an der Datengrundlage feststellen, ob zumindest Ihre Daten richtig gespeichert worden sind, und nicht etwa eine falsche Datengrundlage zu einer schlechten Risikobewertung führt.</p><p style="padding-left: 40px;">2. Wenn ein <b>Arbeitsverhältnis </b>beendet worden ist, haben Sie unter Umständen ein Interesse daran, zu erfahren was der Arbeitgeber über Sie gespeichert hat. Gerade wenn beispielsweise die Frage nach einer rechtswidrigen Kündigung im Raum steht, können Sie auch über die ermittelten Daten eine Verteidigungsstrategie entwerfen.</p><p style="padding-left: 40px;">3. Wenn Sie einen Schmerzensgeldanspruch gegen einen behandelnden Arzt oder gegen einen Dritten geltend machen wollen, ist das Krankenhaus grundsätzlich nach <b>Art. 15 Abs. 3 DSGVO</b> zur<a href="https://vinqo.de/kostenfreie-kopie-der-patientenakte-erhalten/"> kostenlosen Herausgabe Ihrer Patientenakte</a> verpflichtet. </p><p style="padding-left: 40px;"> </p><p>Grundsätzlich sollten Sie sich immer vor Augen rufen: Selbst wenn <strong>Ihre Daten</strong> durch Dritte verarbeitet werden sollten, <strong>gehören Sie immer noch Ihnen</strong>. Sie brauchen also keinen spezifischen Grund, um eine Auskunft zu fordern. Selbst wenn dies „nur“ Ihrem Interesse dienen soll, um zu erfahren, was insgesamt mit Ihren Daten passiert, stellt dies ein legitimen Auskunftsverlangen dar.</p><p> </p><h2>Wann habe Sie einen Anspruch nach Art. 15 DSGVO?</h2><p>Unter folgenden Voraussetzungen haben Sie grundsätzlich einen Anspruch darauf, zu erfahren, welche Daten von Ihnen verarbeitet werden. <a href="https://dsgvo-gesetz.de/art-15-dsgvo/"><b>Art. 15 Abs. 1 DSGVO</b> </a>formuliert hierfür:</p><p style="padding-left: 40px;">„<em>Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen</em>“</p><p>Daraus folgt:</p><ol><li><u>Betroffener</u><br />Sie müssen betroffene Person sein. Dies bedeutet, dass Sie davon ausgehen, dass über Sie Daten erhoben/ verarbeitet worden sind.</li><li><u>Verantwortlicher</u><br />Der Anspruchsgegner muss auch „Verantwortlicher“ im Sinne der DSGVO sein. Dies wird grundsätzlich definiert als „<em>die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet</em>“. Dies ist nicht, wie man auf den ersten Blick denken könnte, der Datenschutzbeauftragte, <strong>sondern vielmehr die für Entscheidungen Verantwortlichen eines Unternehmens</strong> oder einer Behörde, wie beispielsweise ein Geschäftsführer. In manchen Fällen gibt es darüber hinaus noch den „Auftragsverarbeiter“, also zum Beispiel ein Dienst, der im Auftrag eines Unternehmens für dieses Daten verarbeitet. In diesem Fall kann die Auskunftspflicht beide, also Auftraggeber und Auftragsverarbeitender Verantwortlicher im Sinne der DSGVO sein.</li><li><u>Ersuchen</u><br />Es muss ein Ersuchen gestellt werden. Dies kann mündlich, schriftlich oder elektronisch erfolgen. Hierfür sollten Sie sich als legitimer Auskunftsberechtigter ausweisen können. Sollten Sie nur Interesse an einer bestimmten Information haben, bietet es sich an, diese genau herauszustellen. Denn ansonsten kann es sein, dass Sie unter einem Berg von gesammelten Informationen „begraben“ werden.</li><li><u>Auskunftsanspruchsbegründung</u><br />Eine Begründung Ihres Anspruchs müssen Sie grundsätzlich nicht angeben.</li><li><u>Frist<br /></u>Eine Verfristung Ihres Anspruchs ist insoweit nicht vorgesehen. Ihre Auskunft ist jedoch umgekehrt unverzüglich, <a href="https://dsgvo-gesetz.de/art-12-dsgvo/">im Regelfall innerhalb eines Monats</a> zu vollständig zu beantworten.</li></ol><h2>Welche Informationen umfasst der Auskunftsanspruch?</h2><p>Es gibt eine Vielzahl von Daten, die unter den <b>Auskunftsanspruch </b>fallen. Diese werden in <b>Art. 15 Abs. 1 DSGVO </b>aufgezählt:</p><ol><li>Die Verarbeitungszwecke;</li><li>die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;</li><li>die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen;</li><li>falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;</li><li>das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung;</li><li>das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;</li><li>wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten;</li><li>das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 und – zumindest in diesen Fällen – aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.</li></ol><div> </div><p>Mit anderen Worten, eine Vielzahl von wichtigen persönlichen Daten.</p><p>Nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO steht Ihnen übrigens eine <b>kostenfreie Kopie</b> dieser Informationen zu. Dies bedeutet, dass der Anspruchsgegner Sie hierfür nicht zur Kasse bitten darf. Dabei können Sie normalerweise frei wählen, on Sie eine Kopie in <b>Papierform </b>oder auf <b>elektronischem </b>Weg erhalten möchten.</p><p> </p><h2>Was ist, wenn Ihnen die Auskunft gem. Art. 15 DSGVO erteilt wird?</h2><p>Der Verantwortliche kann Ihr Verlangen in dreierlei Art nicht rechtmäßig behandeln:</p><h3>Er erteilt gar keine Auskunft</h3><p>Der Verantwortliche darf nur unter einer Voraussetzung Ihren Auskunftsanspruch verweigern. Dieser Grund findet sich in <b>Art. 15 Abs. 4 DSGVO</b><em>: Das Recht auf Erhalt einer Kopie gemäß Absatz 3 darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen.</em></p><h3>Er erteilt zu spät Auskunft</h3><p>Grundsätzlich legt <a href="https://dsgvo-gesetz.de/art-12-dsgvo/"><b>Art. 12 Abs. 3 DSGVO</b></a> fest: „Der Verantwortliche stellt der betroffenen Person Informationen über die auf Antrag gemäß den Artikeln 15 bis 22 ergriffenen Maßnahmen unverzüglich,<strong> in jedem Fall aber innerhalb eines Monats</strong> nach Eingang des Antrags zur Verfügung. Diese Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist.“ Wenn der Verantwortliche verfristet Ihnen erst Auskunft gewährt, können Sie ein Schmerzensgeld gem. <a href="https://vinqo.de/schmerzensgeld-nach-datenschutzverstoss/">Art. 82 Abs. 1 DSGVO</a> geltend machen.</p><h3>Er erteilt unvollständig Auskunft</h3><p>Grundsätzlich hat der Verantwortliche nicht zu entscheiden, welche Daten er Ihnen mitteilt, und welche nicht. Welche Daten von Art. 15 Abs. 1 DSGVO umfasst sind, wurde oben bereits festgestellt. Auch das nicht ausreichende Auskunftserteilen ist dabei sanktionsbewährt <a href="https://vinqo.de/schmerzensgeld-nach-datenschutzverstoss-die-wichtigsten-urteile/">und kann ebenfalls zu einem Schmerzensgeldanspruch führen</a>.</p><p> </p><h2>Wie können sie sich gegen eine rechtwidrige Anspruchsbehandlung zur Wehr setzen?</h2><p>Die DSGVO stellt Ihnen einige Mittel zur Verfügung, wenn Ihr Verlangen nicht rechtmäßig erfüllt worden ist.</p><h3>Aufsichtsbehörde informieren</h3><p>Wenden Sie sich an die zuständige Aufsichtsbehörde. Diese ist in fast allen Ländern sowohl für öffentliche Behörden als auch juristische Personen, die Daten verarbeiten, die <strong>Landesdatenschutzbeauftragten</strong>. Sie können Datenschutzverstöße mit empfindlichen Bußgeldern sanktionieren.</p><p>Sollte es sich bei dem Verantwortlichen um ein Unternehmen handeln, welches der <strong>BaFin</strong> unterliegt, kann unter Umständen eine Beschwerde bei der BaFin eingelegt werden. Was viele nicht wissen: <strong>Auch Versicherungen unterliegen der Aufsicht der BaFin. </strong>Die BaFin stellt sicher, dass die beaufsichtigten Unternehmen (u.a. Banken und Versicherungen) innerhalb der geltenden Gesetze &#8211; wozu auch die DSGVO zählt- tätig sind. </p><p> </p><h4>Schmerzensgeld nach Datenschutzverstoß</h4><p>Die nicht vollständige, unrichtige oder verspätete Auskunft kann nicht nur zu einer <strong>Geldbuße</strong> für das entsprechende Unternehmen oder die Behörde führen, sondern Ihnen als Betroffenen auch einen <strong>Schadensersatzanspruch</strong> bescheren. Und zwar sowohl einen materiellen Schadensersatz (<strong>Vermögensschaden</strong>) als auch einen immateriellen Schadensersatz (Schmerzensgeld). <strong>Art. 82 DSGVO</strong> formuliert hierbei<em>: </em></p><p style="padding-left: 40px;"><em>„Jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.“</em></p><p><span style="text-decoration: underline;">Beispiel</span>: Das<a href="https://www.anwalt.de/rechtstipps/arbeitsgericht-duesseldorf-schadensersatz-ihv-eur-wegen-datenschutzrechtsverstosses_169423.html"> Arbeitsgericht Düsseldorf</a> entschied Anfang des Jahres, dass einem ehemaligen Angestellten gegen seinen Arbeitnehmer ein Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO zusteht. Darüber hinaus verurteilte es den Arbeitgeber zu einer Zahlung von 5.000,00 €.</p><p>Denn der Arbeitgeber hatte zunächst <strong>verspätet</strong>, dann <strong>unvollständig</strong> die Auskunft beantwortet. Der Arbeitgeber habe gegen die <strong>Monatsfrist verstoßen,</strong> sowie nicht vollständig Datenauskunft gegeben.</p><p>Das Gericht führte aus:“ Ein immaterieller Schaden entsteht nicht nur in den <br />&#8218;auf der Hand liegenden Fällen&#8216;, wenn die datenschutzwidrige Verarbeitung zu einer Diskriminierung, einem Verlust der Vertraulichkeit, einer Rufschädigung oder anderen gesellschaftlichen Nachteilen führt, sondern auch, wenn die betroffene Person um ihre Rechte und Freiheiten gebracht oder daran gehindert wird, die sie betreffenden personenbezogenen Daten zu kontrollieren“. Hinsichtlich der Errechnung des Schmerzensgeldes schreib das Gericht: „Unter Berücksichtigung all dessen hat die Kammer<strong> für die ersten zwei Monate der Verspätung jeweils 500 €, für die weiteren etwa drei Monate jeweils 1.000 € und für die beiden inhaltlichen Mängel der Auskunft jeweils 500 € angesetzt.</strong>“</p><p> </p><h2>Fazit</h2><p>Daten werden immer mehr ins Verbraucherbewusstsein vorrücken. Es lohnt sich, selbstbewusst die Ansprüche aus der <strong>DSGVO</strong> zu nutzen, um die Hoheit über die eigenen Daten zu erhalten. Sollte Ihrem Auskunftsanspruch nicht hinreichend genügt werden, können Sie sogar einen Schadensersatz oder ein Schmerzensgeld einfordern.</p>								</div>
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		<p>Der Beitrag <a href="https://vinqo.de/auskunftsanspruch-nach-art-15-dsgvo-was-muessen-sie-beachten/">Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO &#8211; Wann Sie Schmerzensgeld erhalten</a> erschien zuerst auf <a href="https://vinqo.de">VINQO Rechtsanwälte</a>.</p>
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		<title>Kostenfreie Kopie der Patientenakte erhalten?</title>
		<link>https://vinqo.de/kostenfreie-kopie-der-patientenakte-erhalten/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 03 Nov 2020 13:57:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Grundsätzlich hat jeder Mensch einen Anspruch, Einblicke in seine Patientenakte zu erhalten. Dies stellt sogar ein Grundrecht dar, denn das Recht zu wissen, wer welche Daten über einen speichert, gehört zu dem „Informationellen Selbstbestimmungsrecht“. </p>
<p>Der Beitrag <a href="https://vinqo.de/kostenfreie-kopie-der-patientenakte-erhalten/">Kostenfreie Kopie der Patientenakte erhalten?</a> erschien zuerst auf <a href="https://vinqo.de">VINQO Rechtsanwälte</a>.</p>
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									<p>Grundsätzlich hat jeder Patien einen Anspruch, Einblick in seine Patientenakte zu erhalten. Dies stellt sogar ein <b>Grundrecht </b>dar, denn das Recht zu wissen, wer welche Daten über einen speichert, gehört zu dem „Informationellen Selbstbestimmungsrecht“. Von besonderem rechtlichem Interesse können <strong>Patientenakten</strong> aber gerade in zweierlei Hinsicht sein: </p><p>Erstens, wenn es um Fälle der <strong>Arzthaftung</strong> geht, also der Verdacht im Raum steht, dass dem behandelnden Arzt ein Fehler unterlaufen sein könnte. </p><p><span style="font-size: 1rem;">Und zweitens, wenn es darum geht, dass man von einem Dritten geschädigt wurde, und nun die Akte zum Nachweis eines Schmerzensgeldanspruches auf Grundlage der ärztlichen Behandlung benötigt. </span></p><p><span style="font-size: 1rem;">Grundsätzlich sind Ärzte (meistens) bereit, ergänzende Arztberichte oder die Patientenakte an Sie herauszugeben. Doch manche Ärzte weigern sich, die Patientenakte kostenfrei zur Verfügung zu stellen und beharren darauf, die Patientendaten per Datenträger gegen einen <b>Geldbetrag </b>zu verschicken. Zu Recht?</span></p>								</div>
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									<h2>Rechtliche Grundlagen</h2><p>Um Einsicht in die Patientenakte zu erhalten, können Sie sich rechtlich sowohl auf <a href="https://dsgvo-gesetz.de/art-15-dsgvo/">Art. 15 DSGVO</a> als auch auf <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__630g.html">§ 630g Abs. 1 BGB</a> berufen.</p><p>15 Abs. 3 DSGVO lautet:</p><p style="padding-left: 40px;"><em>„Der Verantwortliche stellt eine <b>Kopie </b>der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so sind die Informationen in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, sofern sie nichts anderes angibt.“</em></p><p>Hieraus lässt sich entnehmen: Der Arzt ist <b>verpflichtet</b>, zumindest die erste <b>Kopie </b>der Daten <b>kostenfrei </b>an Sie herauszugeben. Er kann laut Wortlaut die Herausgabe nach<b> Art. 15 DSGVO</b> nur dann verweigern, wenn die Freiheiten anderer Personen betroffen sind. Dies wird zumindest bei Patientenakten regelmäßig nicht der Fall sein: Hierin geht es (fast) ausschließlich um die persönliche Behandlung durch einen Arzt, dessen Interessen werden aber regelmäßig nicht einem Anspruch zuwiderlaufen können.</p><p>630g Abs. 2 BGB lautet hingegen:</p><p style="padding-left: 40px;"><em>„Der Patient kann auch elektronische Abschriften von der Patientenakte verlangen. Er hat dem Behandelnden die entstandenen <strong>Kosten</strong> zu erstatten.“</em></p><p>Jedoch kann eine Aktenherausgabe dann verweigert werden, soweit erhebliche therapeutische Zweifel eine vollständige Aktenherausgabe zuwiderlaufen. Dies wird jedoch nur in Einzelfällen gegeben sein.</p><p>Mithin wäre hier also ein Ersatz der entstandenen Kosten zu bejahen. Somit widersprechen sich die beiden Normen. Art. 15 DSGVO stellt auf eine kostenfreie Übersendung Ihrer personenbezogenen Daten ab, § 630g BGB sieht hingegen die Möglichkeit der Kostenauferlegung vor.</p><p>Welche der Anspruchsgrundlagen einschlägig ist, entschied das LG Dresden im Frühsommer des Jahres 2020:</p><h2><a href="https://arge-medizinrecht.de/wp-content/uploads/2020/08/urteil-lg-dresden-6-o-7620.pdf">Urteil des LG Dresden, 29.05.2020 – 6 O 76/20 –</a></h2><p>Eine Patientin hatte gefordert, dass Sie gem<b>. Art. 15 Abs. 3 DSGVO</b> eine <b>unentgeltliche </b>Auskunft über Ihre gespeicherten Daten einer Klinik als PDF-Datei erhalten soll. Die Klinik hielt entgegen, dass dies nach <b>§ 630g Abs. 2 BGB </b>nur gegen eine Zahlung von<b> 5,90 € </b>erfolge.</p><p>Das Gericht ging in seinen Entscheidungsgründen davon aus, dass die beiden Anspruchsgrundlagen grundsätzlich nebeneinander bestehen. Es kommt hierbei auch nicht darauf an, für welchen <b>Zweck </b>die Daten von dem Anspruchssteller genutzt werden sollen. Ein Vorrang des § 630g BGB gebe es nicht. Wenn ein Anspruchssteller seinen Anspruch allein auf Art. 15 Abs. 3 DSGVO stützt, muss auch diesem ohne Kostenersatz vollständig entsprochen werden. Insbesondere handelt es sich bei einem PDF-Format um so ein gängiges elektronisches Format, dass die Klinik sich nicht darauf stützen kann, dass eine solche Übersendung ihr nicht möglich sei.</p><h2>Fazit</h2><p>Das Landgericht hat damit die Frage nach der Kostentragung eindeutig entschieden. Wenn Sie Ihre Patientenakte in Form eines PDF-Formats <strong>kostenfrei</strong> übermittelt haben möchten, darf der Arzt dies nicht unter Hinweis des § 630g BGB verweigern.</p><p>In diesem Fall können Sie sich an die Landesdatenschutzbehörde und die Ärztekammer wenden.</p>								</div>
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		<title>Schmerzensgeld nach Datenschutzverstoß? Die wichtigsten Urteile!</title>
		<link>https://vinqo.de/schmerzensgeld-nach-datenschutzverstoss-die-wichtigsten-urteile/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 01 Nov 2020 12:35:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Auch in Fällen, in denen ein Schmerzensgeld nach Art. 82 DSGVO zugesprochen wurde, wird häufig ein niedrigerer Betrag gezahlt, als gefordert wird. Dies beweist erneut die große Unsicherheit in der Verknüpfung DSGVO-Verstoß und Schmerzensgeld. </p>
<p>Der Beitrag <a href="https://vinqo.de/schmerzensgeld-nach-datenschutzverstoss-die-wichtigsten-urteile/">Schmerzensgeld nach Datenschutzverstoß? Die wichtigsten Urteile!</a> erschien zuerst auf <a href="https://vinqo.de">VINQO Rechtsanwälte</a>.</p>
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									<p>Die <a href="https://dsgvo-gesetz.de/">DSGVO</a> (Datenschutzgrundverordnung) hat mit ihrer Einführung für mehr Fragen als Antworten hinsichtlich der zu ergreifenden Maßnahmen geführt, die für eine DSGVO-konforme Datenverarbeitung erforderlich sind.</p><p>Dabei sollen hohe und abschreckende <strong>Bußgelder</strong> und ein Anspruch auf <strong>Schmerzensgeld</strong> gem. Art. 82 DSGVO Unternehmen wie Behörden zur datenschutzkonformen Verarbeitung anhalten und Datenschutzverstöße verhindern.</p><p>Kommt es doch zu einem Datenschutzverstoß, so stellt sich für den Betroffenen häufig die Frage: <strong>Habe ich nach einem Datenschutzverstoß Anspruch auf ein Schmerzensgeld?</strong></p><p>Obwohl die <a href="https://dsgvo-gesetz.de/">DSGVO</a> bereits seit zwei Jahren in Kraft getreten ist, beschäftigt der Anspruch auf Schmerzensgeld in <a href="https://dsgvo-gesetz.de/art-82-dsgvo/">Art. 82 DSGVO</a> deutsche Gerichte erst seit kurzem. Wir stellen Ihnen die <strong>Urteile</strong> vor, in denen deutsche Gerichte Schmerzensgeldansprüche nach einem Datenschutzverstoß zuerkannt haben &#8211; und wann nicht.</p>								</div>
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									<h2>Datenschutzverstöße ohne Schmerzensgeld</h2>
<h3>Kein Schaden &#8211; kein Schmerzensgeld?</h3>
<p><strong>Aus der unzulässigen Datenverarbeitung muss tatsächlich ein Nachteil entstehen, nicht nur ein Nachteil befürchtet werden</strong></p>
<p>&#8211; (<a href="https://openjur.de/u/2293308.html"><strong>LG Hamburg, Urteil vom 04. September 2020 – 324 S 9/19 –</strong></a>)</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Sachverhalt</span>: Die Klägerin begehrte ein Schmerzensgeld nach <b>Art. 82 DSGVO,</b> da der Beklagte als Verantwortlicher der Datenverarbeitung ein <b>Bild </b>von Ihrer <b>Wohnung </b>auf seine Immobilien-Website gesetzt hatte. Die Klägerin trug vor, dass sie hierdurch Nachteile, insbesondere durch <b>Einbrecher </b>und einem von ihr abgemahnten Angestellten fürchte. Das Berufungsgericht, als auch das Gericht der ersten Instanz, lehnt aber ein Schmerzensgeld ab:</p>
<p style="padding-left: 40px;"><em>„Die Zubilligung eines Schadensersatzanspruchs bedarf es des Eintritts eines <strong>Schadens</strong>. Diesen hat die Klägerin weder dargelegt noch ist er sonst ersichtlich. Allein der Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften führt nicht zu einer Verpflichtung des Verantwortlichen zur Zahlung von Schadensersatz.&nbsp; […] </em></p>
<p>Nach dem <a href="https://dsgvo-gesetz.de/erwaegungsgruende/nr-146/">Erwägungsgrund 146</a> ist der Begriff des Schadens weit auszulegen, so dass Betroffene einen wirksamen Ersatz erhalten. Erwägungsgrund 85 besagt, dass eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten einen physischen, materiellen oder immateriellen Schaden für natürliche Personen – wie etwa Verlust der Kontrolle über ihre personenbezogenen Daten oder Einschränkung ihrer Rechte, Diskriminierung, Identitätsdiebstahl oder -betrug, finanzielle Verluste, unbefugte Aufhebung der Pseudonymisierung oder Rufschädigung – nach sich ziehen kann, wenn nicht rechtzeitig und angemessen reagiert wird. […] Es bedarf danach zwar keiner schweren Verletzung des Persönlichkeitsrechts, um einen immateriellen Schaden geltend zu machen […].</p>
<p>Dennoch führt nicht bereits jeder Verstoß gegen die&nbsp;DSGVO&nbsp;zu einer Ausgleichspflicht, denn der Verpflichtung zum Ausgleich eines immateriellen Schadens muss eine benennbar und insoweit tatsächliche Persönlichkeitsverletzung gegenüberstehen, die z.B. in der mit einer unrechtmäßigen Zugänglichmachung von Daten liegenden „Bloßstellung“ liegen kann.“&nbsp;</p>
<p>Das Gericht führte weiter aus, dass eine reine <b>Befürchtung </b>von Nachteilen aber noch <span style="text-decoration: underline;">kein Schaden</span> sei.</p>
<h3>Die DSGVO und die SCHUFA &#8211; passt?</h3>
<p><strong> Die Schufa ist an die DSGVO bei der Erhebung und Verarbeitung von Daten als Tatsachengrundlage gebunden. Die Prognosewertung (Kreditscore) ist aber als Werturteil nicht von der DSGVO umfasst</strong></p>
<p>&#8211; (<a href="https://openjur.de/u/2293311.html"><strong>L</strong><b>G Karlsruhe, Urteil vom 02. August 2019 – 8 O 26/19 –</b></a>)</p>
<p><u>Sachverhalt</u>: Der Kläger bekam, seiner Auffassung nach aufgrund <b>falscher </b>Daten, einen <b>negativen Kreditscore</b> einer Wirtschaftsauskunftei. Diese wurde an eine verbundenes Kreditinstitut (rechtmäßig) übergeben, welches aufgrund der negativen Prognose einen Kredit verweigerte. Der Kläger fühlte sich hierdurch <b>bloßgestellt </b>und machte geltend, dass aufgrund der falschen Bewertung ihr kein Kredit zur Anschaffung eines Kfz gewährt wurde.&nbsp; Das Gericht entschied hierzu</p>
<p style="padding-left: 40px;"><em>„Die Ermittlung eines Scorewertes durch eine wirtschaftliche Auskunftei nach einem von dieser im Detail nicht offenbarten Berechnungsverfahren und die Weitergabe dieses Scorewertes an vertraglich verbundenen Kreditinstitute stellt für sich genommen noch keinen Verstoß gegen die DSGVO&nbsp; […]. Der Scorewert selbst ist im Ergebnis ein <u>subjektives </u>Werturteil, also eine Meinungsäußerung der Auskunftei. Geschützt ist die Klägerin jedoch davor, dass die Beklagte die von ihr ausgegebene Meinung über die Bonität der Klägerin, den Scorewert, aus einer Tatsachengrundlage entwickelt, die nachweislich falsch ist, denn eine Auskunftei, will sie von ihrer Äußerungsfreiheit Gebrauch machen, muss eine auf einer zutreffenden Tatsachengrundlage beruhende Meinungsäußerung liefern.“</em></p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<h3>Konto gesperrt, Daten gesperrt?</h3>
<p><strong> Eine Sperrung eines Nutzerkontos für bestimmte Zeit aufgrund von Community-Richtlinienverstößen führt nicht dazu, dass in der Sperrungszeit keine Erlaubnis zur Datenverarbeitung vorliegt</strong></p>
<p>&#8211; (<a href="https://www.juris.de/jportal/prev/JURE200007660"><strong>LG Mannheim, Urteil vom 13. Mai 2020 – 14 O 32/19 –</strong></a>)</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Sachverhalt</span>: Der Kläger wurde aufgrund von<b> menschenverachtenden Kommentaren</b> das Facebookkonto für 30 Tage gesperrt. Neben einer Vielzahl von anderen (unbegründeten) Klageanträgen machte er auch geltend, dass durch die <b>Sperrung </b>seine <b>Daten </b>nicht weiter von Facebook hätten gespeichert, genutzt oder verarbeitet werden dürfen. Denn seine Einwilligung innerhalb des Nutzungsvertrags wäre in diesem Zeitraum auch erloschen. Das Gericht wies die Klage vollumfänglich ab:</p>
<p style="padding-left: 40px;"><em>„Während der Dauer einer rechtswidrigen Sperrung erlöschen dieses vertraglich eingeräumte Nutzungsrecht und die datenschutzrechtliche Einwilligung nicht ipso iure. […] Sowohl die Einräumung von Nutzungsrechten als auch die datenschutzrechtliche Einwilligung sind von der vertraglichen Verpflichtung hierzu zu trennende und von dieser grundsätzlich unabhängige selbstständige Rechtshandlungen – die Nutzungsrechtseinräumung ein Rechtsgeschäft dinglichen Charakter. Eine (konkludente) Erklärung des Klägers gegenüber der Beklagten, die zu einem (vorübergehenden) Erlöschen des vertraglich eingeräumten Nutzungsrechts oder der datenschutzrechtlichen Einwilligung während der Sperrzeit führte, ist nicht ersichtlich.“</em></p>
<p>Dies gilt dann erst Recht für rechtmäßige Sperrungen. Auch hier liegt keine Verbotene Verarbeitung von Daten vor, da die Einwilligung fortwirkt.</p>
<h3>Führen Werbe-Emails zum Schmerzensgeld?</h3>
<p><strong> Das Verschicken einer E-Mail allein kann nicht zu einem Schmerzensgeld führen</strong></p>
<p>&#8211; (<a href="https://files.vogel.de/infodienste/smfiledata/1/3/1/3/8/9/205636.pdf"><strong>AG Diez, Urteil vom 07. November 2018 – 8 C 130/18</strong> –</a>)</p>
<p><u>Sachverhalt</u>: Der Kläger brachte vor, dass die Beklagte ihm eine Mail mit dem Hinweis, dass ein von ihm genutztes Portal abgeschaltet werden würde. In dieser selben E-Mail wie die Beklagte zusätzlich darauf hin, dass ein (kostenpflichtiges) Nachfolgeportal existiere. Der Kläger führte aus, dass dies (uneingewilligte) <b>Werbung</b> sei, und das Schicken der Mail somit eine unzulässige Datenverarbeitung. Der Sachstreit ging in diesem Fall bis zum Landesverfassungsgericht des Landes Nordrhein Westfalen. Dem Kläger wurde ein Schmerzensgeld jedoch nicht gewährt:</p>
<p style="padding-left: 40px;">„Einerseits ist eine schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts nicht (mehr) erforderlich. Andererseits ist auch weiterhin nicht für einen <u>Bagatellverstoß </u>ohne ernsthafte Beeinträchtigung bzw. für jede bloß individuell empfundene Unannehmlichkeit ein Schmerzensgeld zu gewähren; vielmehr muss dem Betroffenen ein spürbarer <u>Nachteil </u>entstanden sein und es muss um eine objektiv nachvollziehbare, mit gewissem Gewicht erfolgte Beeinträchtigung von persönlichkeitsbezogenen Belangen gehen.“</p>
<h3>Fazit</h3>
<p>In den meisten Fällen scheitert ein Schmerzensgeld daran, dass <strong>nicht nachgewiesen</strong> werden kann, dass ein materieller oder immaterieller <strong>Schaden</strong> vorliege.</p>
<h2>Datenschutzverstöße mit Schmerzensgeld</h2>
<p>In manchen Fällen wurde dem Schmerzensgeldanspruch gem. Art. 82 DSGVO jedoch stattgegeben:</p>
<h3>Foto eines Mitarbeiters durch Arbeitgeber genutzt</h3>
<p><strong style="font-size: 1rem;">Verwendet der Arbeitgeber ein Bild eines Nicht(mehr)-Mitarbeiters auf der Website und Facebook, kann er zur Zahlung eines Schmerzensgeldes verpflichtet werden, wenn der Mitarbeiter hierzu nicht eingewilligt hat</strong></p>
<p>&#8211; (<strong><a href="https://community.beck.de/2020/01/20/arbg-luebeck-schadensersatz-fuer-unzulaessige-verwendung-eines-mitarbeiterfotos-auf-firmeneigener">ArbG Lübeck, Beschluss vom 20. Juni 2019 – 1 Ca 538/19</a> –</strong>)</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Sachverhalt</span>: Der Arbeitgeber lud ein <b>Foto </b>eines Mitarbeiters bei Facebook und Website hoch. Der Mitarbeiter monierte dies, und verlangte, dass die Bilder <b>gelöscht </b>werden. Der Arbeitgeber <b>vergaß </b>jedoch, auch das Bild auf Facebook zu löschen. Die Klägerin erhielt aber nur 1.000,00 € Schmerzensgeld anstelle von 3.500,00 €. Das Gericht führte aus:&nbsp;</p>
<p style="padding-left: 40px;">Die <b>Voraussetzungen </b>eines Schmerzensgeldes sind <b>erfüllt</b>, wenn trotz fehlender Einwilligung ein Bild auf der Website verbleibt. Hierdurch wird Dritten vorgespielt, dass die Person tatsächlich noch für das Unternehmen arbeite, und hierfür einstehe. Hierdurch kommt es zu einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts, die als immaterieller Schaden nach <b>Art. 82 DSGVO</b> zu ersetzen sei.</p>
<h3>&nbsp;</h3>
<h3>Verspäteter und unvollständiger Auskunftsanspruch</h3>
<p><strong> Es kann einen Anspruch auf Schmerzensgeld geben, wenn ein Arbeitgeber trotz Auskunftsverlangen gem. Art. 15 DSGVO über gespeicherte und verarbeitete Daten diesem nicht nachkommt</strong></p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Sachverhalt</span>: Ein ehemaliger Mitarbeiter einer Firma hatte <b>Auskunft </b>über seine Daten nach <b>Art 13</b> und <b>15 DSGVO </b>von seinem Arbeitgeber gefordert. Dieser schickte ihm jedoch erst nach fünf Monaten die erbetene Information zu. Das Gericht führte aus:</p>
<p>„<i>Ein immaterieller Schaden entsteht nicht nur in den &#8222;auf der Hand liegenden Fällen&#8220;, wenn die datenschutzwidrige Verarbeitung zu einer Diskriminierung, einem Verlust der Vertraulichkeit, einer Rufschädigung oder anderen gesellschaftlichen Nachteilen führt, sondern auch, wenn die betroffene Person um ihre Rechte und Freiheiten gebracht oder daran gehindert wird, die sie betreffenden personenbezogenen Daten zu kontrollieren […].[…] Indem die Beklagte die Vorgaben aus Art. 15 […]verletzt hat, hat sie das Auskunftsrecht des Klägers &#8211; das zentrale Betroffenenrecht – beeinträchtigt. </i></p>
<p>Durch die monatelang verspätete, dann unzureichende Auskunft war der Kläger im <u>Ungewissen </u>und ihm die Prüfung verwehrt, dann nur eingeschränkt möglich, ob und wie die Beklagte seine personenbezogenen Daten verarbeitet. Die Schwere des immateriellen Schadens ist für die Begründung der Haftung nach Art. 82 Abs. 1 E. irrelevant und wirkt sich nur noch bei der Höhe des Anspruchs aus.[…]&#8220;</p>
<h3>Fazit</h3>
<p>Auch in Fällen, in denen ein Schmerzensgeld nach <b>Art. 82 DSGVO</b> zugesprochen wurde, wird häufig ein niedrigerer Betrag gezahlt, als gefordert wird. Dies beweist erneut die große Unsicherheit in der Verknüpfung DSGVO-Verstoß und <strong>Schmerzensgeld</strong>.&nbsp;</p>
<p>Dies dürfte sich jedoch in den kommenden Monaten und Jahren noch ändern: aktuell sind mehrere tausend Klagen vor deutschen Gerichten anhängig.</p>								</div>
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		<p>Der Beitrag <a href="https://vinqo.de/schmerzensgeld-nach-datenschutzverstoss-die-wichtigsten-urteile/">Schmerzensgeld nach Datenschutzverstoß? Die wichtigsten Urteile!</a> erschien zuerst auf <a href="https://vinqo.de">VINQO Rechtsanwälte</a>.</p>
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