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	<title>Zeugenaussagen Archive - VINQO Rechtsanwälte</title>
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		<title>Versicherung fordert Ermittlungsakte an &#8211; muss ich warten?</title>
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		<pubDate>Sun, 13 Sep 2020 11:24:53 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Als wäre der gesamte Schadensregulierungsprozess mit der gegnerischen Versicherung nicht schon lang genug &#8211; plötzlich erhält man ein Schreiben der gegnerischen Versicherung, welches besagt, dass zunächst Einblicke in die Ermittlungsakte genommen werden, bevor der Schaden weiterbearbeitet wird.  Dies ist mehr als ärgerlich, denn für Sie bedeutet das eine Verzögerung von vielen Wochen, machmal sogar Monaten....</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://vinqo.de/versicherung-fordert-ermittlungsakte-an-muss-ich-warten/">Versicherung fordert Ermittlungsakte an &#8211; muss ich warten?</a> erschien zuerst auf <a href="https://vinqo.de">VINQO Rechtsanwälte</a>.</p>
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									<p>Als wäre der gesamte Schadensregulierungsprozess mit der gegnerischen Versicherung nicht schon lang genug &#8211; plötzlich erhält man ein Schreiben der gegnerischen Versicherung, welches besagt, dass zunächst Einblicke in die <b>Ermittlungsakte </b>genommen werden, bevor der Schaden weiterbearbeitet wird. </p><p>Dies ist mehr als ärgerlich, denn für Sie bedeutet das eine Verzögerung von vielen Wochen, machmal sogar Monaten. Für die gegnerische Versicherung bedeutet dies einen (vermeintlichen) positiven Zeitgewinn. Denn wenn die gegnerische Versicherung schuldhaft in Verzug mit der Schadensregulierung kommt, muss sie unter Umständen <a href="https://vinqo.de/verkehrsunfall-wo-bleibt-mein-geld-von-der-versicherung/" target="_blank" rel="noopener">Verzugsschadenersatz </a>leisten. </p><p>Doch darf eine Versicherung die Auszahlung Ihres Schadenersatzes und Schmerzensgeld stoppen, um Einblicke in die Ermittlungsakte zu nehmen oder die Zahlung Ihrer Ansprüche davon abhängig machen? </p><p>Die Antwort lautet, wie so häufig bei juristischen Fragestellungen: Es kommt drauf an.</p>								</div>
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									<h2>Was wird in der Ermittlungsakte festgehalten?</h2><p>Wenn nach einem Unfall oder einem anderen Vorfall die <strong>Polizei</strong> hinzugerufen wird, wird diese den <strong>Unfall</strong> <strong>aufnehmen</strong>. Die Ermittlungsakte dient aber nicht der Schadenregulierungen, sondern soll dokumentieren, ob einem der Beteiligten eine <b>Ordnungswidrigkeit </b>vorzuwerfen ist, oder ob sogar ein <b>Straftatbestand</b> erfüllt wurde. Hierfür nimmt die Polizei zunächst die <b>Personalien </b>auf, und notiert den jeweils dargestellten <b>Sachverhalt</b>. Zusätzlich können auch Umstände des Unfalls wie zum Beispiel Wetterverhältnisse bei Verkehrsunfällen notiert werden.</p><p>Auch wenn die Polizeiakte nicht der Verfolgung von zivilrechtlichen Ansprüchen wie zum Beispiel den Reparaturkosten Ihres beschädigten Fahrrads oder Autos dient, können sich in der Polizeiakte auch Informationen befinden, die für die Schadenregulierung von Belang sein können. </p><p>Denn die Polizei versucht aufzuklären, wie der Unfall sich tatsächlich ereignet hat und vernimmt hierzu Zeugen, den Geschädigten und den Beschuldigten. Anhand dieser Aussagen und ggfs. weiterer Ermittlungen (Unfallrekonstruktion etc.) der Polizei, kann man sich im besten Fall ein umfassenderes Bild von dem Schadensfall machen, insbesondere dann, wenn die Schuld streitig sein sollte. Womit wir auch schon zu dem nächsten Punkt kommen.</p><h2>Wieso will die gegnerische Versicherung überhaupt Einblicke?</h2><p>In dem Schreiben der gegnerischen Versicherung wird regelmäßig nur ein Zweizeiler ohne weitere Erklärung abgedruckt sein:</p><p style="padding-left: 40px;"><em>&#8222;Wir haben zur Prüfung unserer Eintrittspflicht die amtliche Ermittlungsakte angefordert. Sobald uns diese vorliegt, kommen wir wieder auf Sie zu.“</em></p><p>Übersetzt heißt dies soviel wie: „<strong>Wir glauben, dass der Schaden auch durch Sie mitverursacht wurde.</strong> Bis zur Einsicht in die Ermittlungsakte wird es noch lange dauern, vorher werden wir nicht zahlen.</p><p>Wie oben bereits beschrieben, können sich durch die Ermittlungsakte <strong>Anhaltspunkte</strong> für die <strong>Schuldfrage</strong> ergeben. Insbesondere wenn das Verschulden des Vorfalls nicht vollständig eindeutig ist oder sich die Aussagen von Ihnen und dem Versicherungsnehmer widersprechen, kann die Ermittlungsakte bei einem Unfall zur Aufklärung dienen.</p><p>Zum Beispiel können (selten) angefertigte Fotos vom <strong>Unfallort</strong> zeigen, ob ein Vorfahrtsverstoß naheliegend ist oder ob ein Fahrradfahrer auf dem Bürgersteig anstatt auf der Straße gefahren ist.</p>								</div>
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									<p><strong>Sie haben den Radweg nicht oder falsch benutzt ? Lesen Sie in</strong><a href="https://vinqo.de/fahrradunfall-haftung-bei-falscher-radwegnutzung/" target="_blank" rel="noopener"> diesem Beitrag</a><strong>, ob trotzdem ein Anspruch auf Schmerzensgeld besteht!</strong></p>								</div>
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									<p>Die Folge, wenn sich tatsächlich ein Verschulden auch auf Ihrer Seite aus der Ermittlungsakte abzeichnet: Die gegnerische Versicherung muss nicht mehr 100 % des verursachten Schadens zahlen, sondern kann die Zahlung des Schadensersatzes auf die <strong>Quote</strong> des bei ihr Versicherten <strong>begrenzen</strong>.</p><p><strong>Beispiel</strong>: Sie fuhren mit dem Fahrrad (verkehrswidrig) auf einem linken Fahrradstreifen. Ein Auto, dass Ihnen eigentlich hätte Vorfahrt gewähren müssen, übersieht Sie und fährt Sie an. In diesem Fall wird von der Rechtsprechung regelmäßig ein Eigenverschulden des Fahrradfahrers in Höhe von einem Drittel (also 33 %) angenommen. Die gegnerische Versicherung müsste dann nur<strong> zwei Drittel</strong> des insgesamt verursachten <strong>Schadens</strong> begleichen.</p><p>Ein weiterer <strong>Vorteil</strong>: Bis die Ermittlungsakte angefordert wurde und Einsicht genommen werden konnte, vergeht <strong>Zeit</strong>. Diese Aufschubgewährung ermöglicht es der gegnerischen Versicherung, Ihren Schaden erst Monate später zu erstatten. </p><p> </p><h2>Muss ich darauf warten, dass die Versicherung die Ermittlungsakte eingesehen hat?</h2><p>Es kommt drauf an. Unter Umständen können die Verzögerungen, die mit der Einsicht in die Ermittlungsakte einhergehen, verhindert werden. </p><h3>Der Sachverhalt ist unstreitig</h3><p>Wenn der Unfallverursacher bereits eine <strong>Haftungsanerkennung</strong> unterschrieben hat, oder der Unfallhergang völlig unstreitig ist, gibt es <strong>keinen</strong> erforderlichen <strong>Grund</strong> für eine Einsicht in die Ermittlungsakte. Insbesondere muss der gegnerischen Versicherung in solchen Fällen keine <a href="https://vinqo.de/verkehrsunfall-wo-bleibt-mein-geld-von-der-versicherung/">Prüffristverlängerung</a> von Ihrer Seite aus <strong>gewährt</strong> werden.</p><p>Es handelt sich in diesem Fall um eine Regulierungsverzögerung, die dazu führt, dass sich das Ihnen zustehende Schmerzensgeld erhöht und Sie die gegnerische Versicherung verklagen können.</p><h3>Konkrete Einwände verlangen und mithelfen</h3><p>Die gegnerische Versicherung darf nicht die Weiterführung der Schadenregulierung unter einem pauschalen Hinweis auf die Ermittlungsakte verweigern.</p><p>Die Einsichtnahme in die Ermittlungsakte ist kein Reflex um ins Blaue hinein prüfen zu können, ob sich nicht doch noch Umstände auftun, die zu einer Zahlungsverweigerung führen könnten.</p><p><strong>Vielmehr muss sie vor bzw. mit Anforderung der Ermittlungsakte substantiiert darlegen, welcher konkreter, haftungsrelevanter Umstand aufgeklärt werden soll bzw. muss.</strong></p><p>Dass die gegnerische Versicherung deutlich machen muss, welche Angaben und Unterlagen sie zur weiteren Schadensregulierung benötigt, wird auch durch die Rechtsprechung in Deutschland so gefordert. (<strong>OLG Schleswig Beschluss vom 30.05.2016 &#8211; 7 W 15/16</strong>).</p><p>Die Anforderung der Ermittlungsakte kann eine Verzögerungstaktik darstellen. Häufig hilft es jedoch, wenn der Grund für die Anforderung der Ermittlungsakte feststeht, an der Aufklärung aktiv mitzuwirken und z.B. Fotos der Unfallstelle zu machen und zu übersenden, Zeugenaussagen selbst anzufordern und einzureichen und so die Einsichtnahme in die Ermittlungsakte obsolet werden zu lassen. Denn zwischen Anforderung und Erhalt der Ermittlungsakte vergehen im Schnitt vier bis sechs Wochen. Manchmal kann sich die Wartezeit auch über drei Monate erstrecken.</p><p>Wenn Sie unsicher sind, wie Sie am besten vorgehen sollten, können Sie uns jederzeit gerne <a href="https://vinqo.de/verkehrsunfall/">kostenfrei kontaktieren.</a> </p>								</div>
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									<h3>Ablauf der Prüffrist</h3><p>Grundsätzlich wird den Haftpflichtversicherungen eine<strong> gewisse Frist</strong> zur <strong>Regulierung</strong> des Schadens gewährt. Je nach Gericht wurden dabei Zeiträume von <strong>vier bis sechs Wochen</strong> für angemessen gehalten. </p><p>Das Entscheidende bei der Anforderung der Ermittlungsakte: diese Frist verlängert sich nicht!</p><p>So urteilte das Oberlandesgericht Stuttgart in einem Beschluss aus dem Jahr 2013 eindeutig:</p><p style="padding-left: 40px;"><em>Ein Verzug der Haftpflichtversicherung nach Ablauf der angemessenen Prüfungsfrist von 6 Wochen wird <b>nicht </b>dadurch <b>ausgeschlossen</b>, dass diese bis zu jenem Zeitpunkt noch keine Einsicht in die <b>Ermittlungsakten </b>hat nehmen können. Denn der Haftpflichtversicherer kann sich über seinen Versicherungsnehmer bzw. evtl. mitversicherte Personen über den Sachverhalt unterrichten. Die Entscheidung der Eintrittspflicht von einer vorherigen Einsicht in die Ermittlungsakten abhängig zu machen, ist grundsätzlich nicht geboten bzw. erforderlich, zumal mit einer Akteneinsicht erfahrungsgemäß oft erst nach Monaten zu rechnen ist und ein entsprechendes Zuwarten den berechtigten Interessen des Geschädigten an einer raschen Regulierung zuwiderlaufen würde (<strong>OLG Dresden, Beschl. v. 29.06.2009, 7 U 499/09, zitiert nach Juris-Rn. 15; </strong><a href="https://openjur.de/u/670975.html">OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.09.2013 &#8211; 3 W 46/13</a>) </em></p><p>Der Ablauf der Prüffrist bedeutet jedoch erst einmal nur, dass Sie die Versicherung in Verzug setzen können, dadurch Zinsen als Verzugsschaden erhalten und die Versicherung verklagen können, ohne Sorge haben zu müssen, auf den Prozesskosten nur deshalb sitzen zu bleiben, weil Sie zu früh geklagt haben. </p><h2>Zusammenfassung</h2><p>Die gegnerische Versicherung hat zwar das gute <strong>Recht</strong>, Einsicht in die Ermittlungsakten zu nehmen. Hierbei darf sie aber nicht pauschal eine weitere <strong>Schadenregulierung verweigern</strong>, ansonsten läuft die Bearbeitungsfrist des Schadensfalls weiter und am Ende kann ein Verzögerungsschaden gegen die gegnerische Versicherung durchgesetzt werden. Nur wenn die gegnerische Versicherung deutlich machen kann, wieso sie zwingend auf die Einsicht in die Ermittlungsakte warten muss, müssen Sie unter Umständen die Verzögerung der Schadenregulierung akzeptieren. </p><p>Gleichzeitig sollten Sie versuchen, die Aspekte, für die die Versicherung die Ermittlungsakte berechtigt einsehen möchte, proaktiv aufzuklären und Fotos, Zeugenaussagen etc. einzureichen, um so schneller zu Ihrem Schadenersatz bzw. Schmerzensgeld zu gelangen. </p>								</div>
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		<title>Gegner streitet Schuld nach Verkehrsunfall ab</title>
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		<pubDate>Wed, 13 May 2020 13:52:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Als wäre ein Autounfall nicht schon nervenaufreibend und anstrengend genug, für die meisten Unfallgeschädigten wird es dann besonders stressig, wenn der Unfallverursacher plötzlich die Schuld abstreitet. Teilweise bestreiten Unfallverursacher bereits am Unfallort die Schuld, in manchen Fällen gesteht er aber auch zunächst die Schuld ein und widerruft dieses Schuldeingeständnis später erst bei der eigenen Unfallversicherung....</p>
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									<p class="MsoNormal" style="text-align: justify;">Als wäre ein Autounfall nicht schon nervenaufreibend und anstrengend genug, für die meisten Unfallgeschädigten wird es dann besonders stressig, wenn der Unfallverursacher plötzlich die <strong>Schuld abstreitet</strong>.</p><p class="MsoNormal" style="text-align: justify;">Teilweise bestreiten Unfallverursacher bereits am Unfallort die Schuld, in manchen Fällen gesteht er aber auch zunächst die Schuld ein und <strong>widerruft</strong> dieses <strong>Schuldeingeständnis</strong> später erst bei der eigenen Unfallversicherung.</p><p class="MsoNormal" style="text-align: justify;">Für den Geschädigten ist dies besonders ärgerlich: Denn nach der <strong>Schuldfrage</strong>, also wer den Unfall schuldhaft verursacht hat, wird später auch der Schadensersatzanspruch gemessen.</p><p class="MsoNormal" style="text-align: justify; padding-left: 40px;"><em>Gibt der Unfallverursacher zu, den Unfall zu 100 % verursacht zu haben, dann wird auch seine Versicherung oder er selber 100% des Schadens tragen müssen. Streitet er jedoch die Schuld ab, oder gibt an, dass der Unfallgeschädigte mitverantwortlich für den Unfall war, wird eine Quotelung vorgenommen. Das heißt, dass der Gegner oder seine Versicherung dann nur beispielsweise 60 % des Schadens übernehmen, weil sie sagen, dass der Geschädigte 40 % des Schadens selber zu verantworten hat.</em></p><p class="MsoNormal" style="text-align: justify;">Doch was sind die praktischen Folgen, wenn ein Unfallgegner uneinsichtig ist und darauf beharrt, nicht verantwortlich für den Unfall zu sein? Was können Sie als Unfallgeschädigter tun?</p>								</div>
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									<h5><span style="color: #000000;">Unfallverursacher musste ein Verwarngeld/ Bußgeld zahlen</span></h5><p><span style="color: #000000;">In manchen Fällen wird nach dem Autounfall bereits durch die Polizei bei der Unfallaufnahme ein <strong>Verwarnungsgeld</strong> auferlegt. Grundsätzlich geht die Polizei hierbei davon aus, dass Straßenverkehrsregeln <b>schuldhaft </b>nicht beachtet worden sind und daher ein Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung vorliegt. Das Verwarngeld beträgt dabei zwischen 5,00 und 55,00 Euro. Meistens wird es gezahlt, um die Einleitung eines Bußgeldverfahrens zu verhindern. Allein aus der Verhängung eines Verwarngeldes kann die Schuldfrage zwar nicht abschließend geklärt werden, jedoch hat es eine <strong>Indizwirkung</strong> dafür, dass tatsächlich schuldhaft eine Regel nicht beachtet wurde und somit der Unfallverursacher (zumindest aus Sicht der Polizei) auch den<strong> Unfall verschuldet</strong> hat. </span></p><p><span style="color: #000000;"> </span></p><h5><span style="color: #000000;">Unfallverursacher wurde durch ein Gericht eine Geldstrafe auferlegt</span></h5><p><span style="color: #000000;">Wenn der uneinsichtige Unfallverursacher zu einem Bußgeld bzw. einer Geldstrafe durch ein Gericht wegen des Unfalls <strong>verurteilt</strong> wird, ist das Gericht von der <strong>Schuld</strong> des Unfallverursachers <strong>überzeugt</strong>. In diesem Fall hat dieses Urteil „<strong>präjudizierende</strong>“ Wirkung. Das bedeutet, dass dieses Urteil auch von anderen Gerichten, beispielsweise in einem Zivilprozess, nicht unbeachtet bleiben wird. Andere Gerichte (und auch Versicherungen!) haben dann Schwierigkeiten, ohne Weiteres von dieser <strong>Beurteilung der Schuld</strong> abzuweichen, sodass der Unfallgegner es viel schwieriger haben wird, sich aus der Verantwortung zu stehlen.</span></p><p><span style="color: #000000;"> </span></p><h5><span style="color: #000000;">Unfallverursacher hat ein Schuldanerkenntnis unterschrieben aber später wieder zurückgenommen</span></h5><p><span style="color: #333333;">Es kommt nicht selten vor, dass am Unfallort der Unfallgegner die Schuld anerkennt oder sogar ein Schuldeingeständnis bzw. <b>Schuldanerkenntnis</b> unterschreibt, dass im Nachgang von diesem <b>widerrufen</b> wird.</span></p><p><span style="color: #000000;">Mit einem Schuldanerkenntnis gibt der Unterschreibende an, dass er für den Unfall und damit auch die damit verbundenen <strong>Schäden verantwortlich</strong> ist, also für diese haften wird. </span></p><p><span style="color: #000000;">Ein Schuldanerkenntnis ist zwar <strong>widerruflich</strong>, jedoch besitzt es eine <b>Indizwirkung </b>für die Schuldfrage. Wurde ein Schuldanerkenntnis unterschrieben und dann widerrufen, muss nicht mehr der Geschädigte beweisen, dass der Unfallverursacher schuld ist, sondern vielmehr der Unfallverursacher <strong>beweisen</strong>, dass er <strong>nicht schuld</strong> ist. Man spricht auch von einer sogenannten „<b>Beweislastumkehr</b>“. In der Regel ist so ein Beweis nur schwer zu erbringen, so dass die Chancen gut stehen, dass Sie nicht auf einem Großteil Ihres Schadens sitzen bleiben werden.</span></p>								</div>
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									<p><strong>TIPP:</strong> Sie wurden bei einem Unfall verletzt? Lesen Sie jetzt was Sie tun können, um Ihr <a href="https://vinqo.de/so-erhalten-sie-ein-maximales-schmerzensgeld/" target="_blank" rel="noopener">maximales Schmerzensgeld</a> zu erhalten!</p>								</div>
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									<h5> </h5><h5>Unfallverursacher macht falsche Angaben bei seiner Versicherung oder der Polizei</h5><p>Besonders problematisch wird es, wenn der Unfallverursacher plötzlich <strong>falsche Angaben</strong> bei seiner Versicherung macht. Denn dann steht ihr Wort gegen seines, und im schlimmsten Fall werden dann die Schäden mit 50 % gequotelt. Gerade bei größeren Reparaturen ist dies schnell sehr teuer. In diesem Fall müssen <strong>Beweismittel</strong> herbeigeschafft werden, die die Angaben des Unfallverursachers widerlegen.</p><p>Hierzu gehören zum Beispiel <strong>Zeugenaussagen</strong>, aber auch Bildaufnahmen o.ä. Sollte dieser Beweis nicht möglich sein, weil beispielsweise keine Zeugen anwesend waren oder sich nicht genau erinnern können, muss ein <strong>Unfallgutachten</strong> angefertigt werden. Dies wird aber meist erst im gerichtlichen Verfahren eingeholt und kostet mehrere tausend Euro, stellt also ein finanzielles Risiko dar.</p><h5> </h5><h5>Unfallverursacher weigert sich, den Unfall seiner Versicherung zu melden</h5><p>Der Unfallverursacher kann verschiedene Gründe haben, den Unfall nicht seiner eigenen Versicherung melden zu wollen. In den meisten Fällen wird er Angst haben, dass sich seine Versicherungsbeiträge bei einem Unfall erhöhen könnten oder dass die Kfz-Haftpflichtversicherung wegen <strong>grober Fahrlässigkeit</strong> die Kosten nicht übernehmen will.</p><p>Sollte der Unfallgegner sich weigern, den Schadensfall zu melden, können Sie mithilfe seines Kennzeichens <b>selber </b>bei seiner Versicherung den Schaden <b>melden</b>.</p><p>Über den &#8222;Zentralruf der Autoversicherer&#8220; können mithilfe des Kennzeichens die Versicherung ermitteln. Sie müssen den Schaden dann zeitnah melden.</p><p>Der uneinsichtige Unfallverursacher hat jedoch Pech: Weil er den Schaden nicht selber seiner Versicherung gemeldet hat, wird diese unter Umständen Regress bei ihm nehmen. Vorsicht ist auch geboten, wenn der Unfallverursacher erklärt, den Schaden selber zu übernehmen und die Versicherungen hierbei außen vor zu lassen. Zwar ist dies durchaus erlaubt, sollten sich aber <strong>Folgeprobleme</strong> mit dem Fahrzeug ergeben, welche aus dem Unfall resultieren, kann der Unfallgegner selber auch finanziell überfordert sein. Eine Versicherung hingegen ist grundsätzlich immer liquide.</p><h5>Zeugenaussagen</h5><p>Zeugenaussagen können Ihnen helfen, die Schuld des Unfallverursachers beweisen zu können. Grundsätzlich können auch weitere <strong>Beifahrer</strong> und <strong>Insassen</strong> Ihres Wagens Zeugen sein. Jedoch ist die Zeugenaussage eines Unbeteiligten aus einem fremden Wagen oder aus der unmittelbaren Umgebung des Unfallortes für Sie bei der Beweiserbringung wertvoller: Insassen des eigenen Wagens stehen häufig im „Lager“ des Geschädigten, damit kann eine gegnerische Versicherung argumentieren, dass eine Zeugenaussage <strong>nicht</strong> <strong>objektiv</strong> ist, weil der Zeuge beispielsweise Bruder oder Freund des Geschädigten ist. Nichtsdestotrotz sollte eine Zeugenaussage auch von Beifahrern aufgenommen werden. Ob eine Zeugenaussage glaubhaft ist, hat schlussendlich nicht die gegnerische Versicherung, sondern im Falle eines Prozesses der <strong>Richter</strong> zu entscheiden.</p><h5> </h5><h5>Ermittlung der Schuldfrage</h5><p>Schlussendlich stellt sich die Frage, wer für die Ermittlung der Schuldfrage zuständig ist. Die Antwort lautet: Eigentlich <strong>alle Beteiligten</strong> können hierzu beitragen. Wichtig für Sie als Geschädigten ist aber, wie die gegnerische Versicherung die Schuldfrage sieht, denn im Regelfall soll ja eben diese die Schadensersatzansprüche innerhalb der Schadensregulierung auszahlen. Sollte die Schuldfrage trotz Ihrer Bemühungen <strong>nicht aufklärbar</strong> sein, wird die gegnerische Unfallversicherung zumeist nur <strong>50 % des Schadens</strong> übernehmen.</p><p>In diesem Fall ist es mehr als sinnvoll, verschiedene Beweise für die tatsächliche Schuld des Unfallverursachers in der Hand zu haben. Hierzu zählen die oben genannten Indizien wie <b>Schuldanerkenntnisse</b>, selbst wenn diese widerrufen wurden, aber auch <b>Zeugenaussagen </b>und der <strong>Polizeibericht</strong>. Es ist Ihnen zu raten, den Unfallort detailliert <b>abzufotografieren </b>und sich die Kontaktdaten von <b>Zeugen </b>aushändigen zulassen. Die gegnerische Versicherung will zwar auf der einen Seite möglichst wenig Schadensersatz zahlen, auf der anderen Seite aber auch keine unnötigen Rechtsstreitkosten vor Gericht tragen müssen. Es lohnt sich daher, die Argumentation der gegnerischen Versicherung genau zu <strong>überprüfen</strong>, ob diese mit den von Ihnen gesammelten Beweisen im Einklang steht. Vielleicht können Sie hierdurch keine 100 % Haftung der anderen Seite erreichen, aber zumindest einen höheren Prozentsatz erhalten.</p><p>Um die Haftungsquote möglichst gering zu halten, sollten Sie möglichst von Beginn an Ihren Unfall nicht selbst abwickeln sondern einem spezialisierten Rechtsdienstleister melden.</p>								</div>
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