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	<title>Sturz Archive - VINQO Rechtsanwälte</title>
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	<item>
		<title>Von Baugerüst verletzt &#8211; Bekomme ich Schmerzensgeld?</title>
		<link>https://vinqo.de/von-baugerust-verletzt-bekomme-ich-schmerzensgeld/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 30 Oct 2020 20:09:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Fahrradunfall]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Schmerzensgeldtabellen sind nichts anderes als Urteilssammlungen, die hinsichtlich angemessener Schmerzensgelder für jeweilige Verletzungen rechtskräftig sind. Mithilfe des Vergleichs der Urteile mit den eigenen Verletzungen kann dann ein angemessenes Schmerzensgeld ermittelt werden. </p>
<p>Der Beitrag <a href="https://vinqo.de/von-baugerust-verletzt-bekomme-ich-schmerzensgeld/">Von Baugerüst verletzt &#8211; Bekomme ich Schmerzensgeld?</a> erschien zuerst auf <a href="https://vinqo.de">VINQO Rechtsanwälte</a>.</p>
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									<p>Gerade in Großstädten kommt es durch Modernisierungswellen und Neubauprojekten zu einer immens hohen Dichte an Bauarbeiten, auch im innerstädtischen Bereich. Baugerüste gehören damit zum alltäglichen Bild eines jeden Wohngebietes, aber auch der dem Publikumsverkehr freigegeben Plätze und Straßen.</p><p>Bauarbeiten sind dabei immer mit einem gewissen Risiko behaftet. Nicht nur für die Bauarbeiter selber, sondern auch für Passanten, die beispielsweise durch <b>Baugerüste </b>auf dem Gehweg behindert  oder durch <b>herabfallende </b>Teile verletzt werden. Wenn es durch ein Baugerüst zu einer Körperverletzung kam, steht neben dem materiellen Schadensersatz auch die Frage nach dem <strong>Schmerzensgeld</strong> im Raum. Doch wer haftet in so einem Fall?</p>								</div>
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									<h2>Wer haftet, wenn ich durch ein Baugerüst verletzt werde?</h2>
<p>Wenn Sie durch ein Baugerüst verletzt worden sind, haftet Ihnen grundsätzlich der <strong>Bauherr</strong> für den dabei entstandenen materiellen und immateriellen Schaden. Bauherr ist dabei derjenige, der <strong>rechtlich</strong> oder <strong>wirtschaftlich</strong> als <strong>Auftraggeber</strong> von Bauchvorhaben zu sehen ist.</p>
<p>Die Anspruchsgrundlagen gegen den Bauherrn sind hierfür nicht, wie auf den ersten Blick gedacht, die<strong> §§ 836 ff. BGB</strong>. Diese behandeln vielmehr den Fall, dass durch die „<strong>Mangelhaftigkeit</strong>“ eines Grundstückes selbst jemand zu Schaden kommt.</p>
<p>Einschlägig ist vielmehr die allgemeine Regelung des <strong>§ 823 Abs. 1 BGB</strong>:</p>
<p style="padding-left: 40px;">„<em>Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“</em></p>
<p>Voraussetzung neben der Verletzung des Körpers und des Eigentums ist hierbei, dass auch eine <strong>Verkehrssicherungspflicht</strong> verletzt wurde. Welche Verkehrssicherungen den Bauherren treffen, hat der BGH in einem Staatshaftungsstreit im Jahr 1976 festgehalten:</p>
<p><strong>Von dem Bauvorhaben darf keine Gefahr ausgehen, durch die Dritte Schäden erleiden können.</strong> Er ist verpflichtet, im Falle einer Gefahrenerkennung sofortig Abhilfe zu schaffen.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Beispiel</span>: Sie als Passant gehen neben einem Baugerüst. Das Bausicherungsnetz war nicht richtig verankert, sodass es sich gelöst hatte und Sie darüber stolperten. Dabei brachen Sie sich das Handgelenk. In diesem Fall hat der Bauherr es unterlassen, die Sicherheit der Baustelle zu gewährleisten. Er hätte bemerken müssen, dass das Netz nicht richtig angebracht war. Somit schuldet er Ihnen ein Schmerzensgeld.</p>
<p>Der BGH urteilt in ständiger Rechtsprechung bezüglich der Verkehrssicherungspflicht:</p>
<p style="padding-left: 40px;">Es reicht aus „[…]<em>diejenigen Sicherungsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die den Umständen nach zuzumuten sind</em>.“<br>(<a href="https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;nr=86554">BGH, Urteil vom 19. Juli 2018 – VII ZR 251/17</a>)</p>
<p>Im Gegensatz zu einem Verkehrsunfall treffen Sie als Geschädigten jedoch höhere Anforderungen an die Beweis- und Darlegungslast. Sie müssen nämlich den Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht beweisen und darlegen können, dass Ihre Verletzungen kausal auf die Verkehrssicherungspflicht zurückzuführen sind.&nbsp;</p>
<p>Nicht selten wird eine gegnerische Versicherung sich darum bemühen, Ihnen ein unumsichtiges Verhalten anzulasten und damit die Zahlung eines Schadenersatzes oder Schmerzensgeldes zu verhindern.&nbsp;</p>
<p>Doch wann trifft Sie ein Verschulden bei einem Sturz über einen Betonklotz, ein Sicherungsnetz oder Gerüstteile?</p>
<p></p>
<h2>Selbstverschulden bei einem Sturz?</h2>
<p>Ein Schmerzensgeld kann <strong>ausgeschlossen</strong> sein, wenn das Baugerüst und dessen Gefahr <strong>nicht kausal</strong> für Ihren Schaden war oder Sie selber weit überwiegend Verantwortung für den Schaden tragen. Dies ist der Rechtsgedanke des<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_5.html"><b> § 254 Abs.1 BGB</b>.</a></p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Beispiel</span>: Sie laufen mit Blick auf Ihr Smartphone durch die Innenstadt. Ein Baugerüst steht Ihnen jedoch im Weg. Sie übersehen eine Querstange, die nicht in den Fußgängerweg reinragt. Dabei geht Ihr Smartphone zu Bruch. Der Bauherr hat in diesem Fall keine Verkehrssicherung verletzt, vielmehr ist der Schaden auf Ihre eigene Unachtsamkeit zurückzuführen. Die Haftungsgrundlage des <b><a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/823.html">§ 823 Abs. 1 BGB</a> </b>ist somit nicht erfüllt.</p>
<p>Ein Fall des <b>Mitverschuldens </b>läge hingegen vor, wenn Sie zwar unaufmerksam durch die Innenstadt gehen, der Bauherr aber Betonfüße eines Bauzauns zu weit in die Verkehrsflächen hat hineinragen lassen und Sie nun darüber stolpern. In diesem Fall werden Ihre Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche gequotelt, das heißt, Sie erhalten nur einen gewissen Prozentsatz Ihrer Ansprüche, weil Sie sich ein &#8222;Verschulden gegen sich selbst&#8220; anrechnen lassen müssen.</p>
<p></p>
<h2>Verkehrssicherungspflicht gegenüber Kindern</h2>
<p>Grundsätzlich muss der Bauherr die Baustelle so <b>sichern</b>, dass ein umsichtiger und sorgfältiger Dritter, der mit der Gefahrenquelle in Berührung kommt, hieran <b>keinen Schaden</b> nehmen kann. Insbesondere ist der Bauherr nicht verpflichtet, eine Baustelle und ein Baugerüst, welches hinter einem Absperrzaun steht, noch besonders für den Publikumsverkehr zu sichern. Denn damit eine Gefahrenquelle zur Verkehrssicherungspflicht führt, muss die Gefahrenquelle überhaupt eröffnet werden.&nbsp;</p>
<p>Bezüglich Kinder urteilte der BGH:&nbsp;</p>
<p style="padding-left: 40px;"><em>„Dabei ist allerdings zu beachten, dass gegenüber Kindern gesteigerte Sicherungserwartungen und damit auch deutlich strengere Verkehrssicherungspflichten gelten. Bei ihnen ist in besonderem Maße auf diejenigen Gefahren Bedacht zu nehmen, die ihnen aufgrund ihrer Unerfahrenheit, ihres Leichtsinnes und Spieltriebes drohen.“ (<a href="https://www.ra-skwar.de/urteile/BGH%20VI%20ZR%20162-93.php"><b>BGH, Urteil vom 20. September 1994 – VI ZR 162/93 –</b>)</a></em></p>
<p>Wenn also ein Baugerüst für einen Siebenjährigen nach einem spaßigen Kletterabenteuer aussieht, treffen den Bauherren strengere Verkehrssicherungspflichten.</p>
<h2>Fazit</h2>
<p>Aufgrund der ausgehenden Gefahr von Baugerüsten ist der <b>Bauherr </b>gehalten, diese besonders abzusichern. Unterlässt er eine solche Absicherung, muss er für Ihren Schaden eintreten. Dies gilt sowohl für Schmerzensgeldansprüche als auch Ersatzansprüche für materielle Schäden.</p>								</div>
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		<item>
		<title>Urteil: Eltern haften für Kinder bei Fahrradunfall?</title>
		<link>https://vinqo.de/urteil-haftung-der-eltern-bei-vom-kind-verursachtem-fahrradunfall/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 06 May 2020 10:41:04 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Fahrradunfall]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Ein Satz, der allen bekannt ist: Eltern haften für Ihre Kinder. Daher ist die Haftungsfrage in den meisten Fällen unstreitig, wenn das Kind für einen Schaden verantwortlich ist. Entweder greift die Versicherung des Kindes oder die der Eltern. In Folgendem Fall, bei dem ein Kind für einen Fahrradunfall verantwortlich war, wurde die Haftungsfrage und Aufsichtspflicht gerichtlich...</p>
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									<p>Ein Satz, der allen bekannt ist:<b> </b><i><b>Eltern haften für Ihre Kinder</b>. </i>Daher ist die Haftungsfrage in den meisten Fällen unstreitig, wenn das Kind für einen Schaden verantwortlich ist. Entweder greift die Versicherung des Kindes oder die der Eltern. In Folgendem Fall, bei dem ein Kind für einen Fahrradunfall verantwortlich war, wurde die Haftungsfrage und Aufsichtspflicht gerichtlich beurteilt.</p>								</div>
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									<h4><span style="color: #000000;">Leitsätze: </span></h4><ul><li class="leitsatz"><span style="color: #000000;">Grundsätzlich kann und darf aus der Kenntnis der<strong> örtlichen Verhältnisse</strong> eine <strong>gesteigerte Sorgfaltspflicht</strong> abgeleitet werden (vgl. BGH BeckRS 2014, 17299 Rn. 7). Voraussetzung dafür ist allerdings, dass dem Betroffenen die sich aus den örtlichen Verhältnissen ergebende Gefahr <strong>bekannt</strong> und <strong>bewusst</strong> ist, was positiv festgestellt werden muss.  </span></li><li class="leitsatz"><span style="letter-spacing: 0px; color: #000000;">Ihrer in Bezug auf ihre </span><b style="letter-spacing: 0px; color: #000000;">Kinder </b><span style="letter-spacing: 0px; color: #000000;">bestehenden </span><b style="letter-spacing: 0px; color: #000000;">Aufsichtspflicht </b><span style="letter-spacing: 0px; color: #000000;">genügen Eltern im Straßenverkehr dann, wenn die Aufsicht, dem </span><strong style="letter-spacing: 0px; color: #000000;">Alter</strong><span style="letter-spacing: 0px; color: #000000;"> und </span><strong style="letter-spacing: 0px; color: #000000;">Leistungsvermögen</strong><span style="letter-spacing: 0px; color: #000000;"> des Kindes </span><strong style="letter-spacing: 0px; color: #000000;">angepasst</strong><span style="letter-spacing: 0px; color: #000000;">, gewährleistet, dass aufgrund des unberechenbaren und einem Erwachsenen noch nicht vergleichbaren, also kindestypischen Verhaltens entstehende Gefahren für den Straßenverkehr im Rahmen des Zumutbaren verhütet werden (vgl. BGH BeckRS 9998, 75307). Damit ist es nicht vereinbar, zunächst selbst eine nicht notwendige Gefahrenlage zu schaffen und ein erst sechsjähriges Kind ohne jegliche Unterweisung der </span><strong style="letter-spacing: 0px; color: #000000;">Eigenverantwortung</strong><span style="letter-spacing: 0px; color: #000000;"> zu überlassen.</span></li><li class="leitsatz"><span style="color: #000000; letter-spacing: 0px;">Bei der Annahme eines Mitverschuldens des Verletzten dürfen nur solche </span><strong style="color: #000000; letter-spacing: 0px;">Umstände</strong><span style="color: #000000; letter-spacing: 0px;"> erfasst werden, die sich erwiesenermaßen auf den Unfall </span><strong style="color: #000000; letter-spacing: 0px;">ausgewirkt</strong><span style="color: #000000; letter-spacing: 0px;">, also als Gefahrenmoment in dem Unfall tatsächlich niedergeschlagen haben; diese Umstände müssen feststehen, also unstreitig, zugestanden oder nach § 286 ZPO </span><strong style="color: #000000; letter-spacing: 0px;">bewiesen</strong><span style="color: #000000; letter-spacing: 0px;"> sein (vgl. BGH BeckRS 2013, 19779).  </span></li></ul><div class="leitsatz"><span style="color: #000000;"> </span></div><h4><span style="color: #000000;">Sachverhalt:</span></h4><div class="leitsatz"><span style="color: #000000;">Zugrunde liegt ein <b>Sturz </b>des Klägers am Sonntag, den 08.07.2012 gegen 17.45 Uhr, auf einem Radweg. Der Kläger war mit seinem Fahrrad unterwegs gewesen, als er wegen der in den Fahrradweg einfahrenden Tochter des Beklagten eine <b>Notbremsung </b>machen musste. Der Kläger macht erhebliche Verletzungen und Dauerschäden geltend, der Beklagte bestreitet eine Aufsichtspflichtverletzung für seine damals sechsjährige Tochter. Hinsichtlich des Parteivortrags und der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil vom 25.08.2014 (Bl. 69/74 d. A.) Bezug genommen (§ 540 I 1 Nr. 1 ZPO).</span></div><div class="leitsatz"><span style="color: #000000;"> </span></div><div><span style="color: #000000;">Das Landgericht Traunstein hat nach Beweisaufnahme die Klage vollständig abgewiesen (EU 1 = Bl. 69 d. A.), weil der Beklagte sich vom Vorwurf einer Aufsichtspflichtverletzung habe entlasten können (EU 4 = Bl. 72 d. A.).</span></div><div><span style="color: #000000;"> </span></div>								</div>
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									<p><span style="font-weight: bold;">TIPP</span>: Lesen Sie<a href="https://vinqo.de/wann-habe-ich-an-einem-fahrradunfall-eine-teilschuld/" target="_blank" rel="noopener"> hier</a>, wann Sie an einem Fahrradunfall Teilschuld tragen.</p>								</div>
				</div>
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									<div class="rdblock"><h4>Beweiserhebung</h4><div class="absatz gruende">Die Beweiserhebung des Erstgerichts ist zu beanstanden, weil einerseits angebotene und im Übrigen von Amts wegen einzuholende Beweismittel <strong>ohne Rechtfertigung</strong> und aufgrund unzutreffender Rechtsauffassungen nicht verfolgt worden, andererseits die Sachverhaltsfeststellungen <strong>lückenhaft</strong> und <strong>unklar</strong> geblieben sind. Insbesondere wäre als entscheidungserheblich zu prüfen und zu klären gewesen,</div></div><div class="rdblock"><div class="rd"> </div><ol><li class="absatz gruende">welche <strong>Sichtverhältnisse</strong> der Beklagte im Zeitpunkt seines eigenen Einfahrens in den Radweg vorgefunden, sowie mit welchem zeitlichen Abstand und in welcher Entfernung er den Kläger erstmals wahrgenommen hatte, oder hätte wahrnehmen können,</li><li class="absatz gruende"><span style="letter-spacing: 0px;">ob, gegebenenfalls welche </span><strong style="letter-spacing: 0px;">Anweisungen</strong><span style="letter-spacing: 0px;"> der Beklagte seiner Tochter im Streitfall für das Einfahren von der Böschung in den Radweg erteilt hat,</span></li><li class="absatz gruende"><span style="letter-spacing: 0px;">ob der Beklagte unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls die Möglichkeit unmittelbaren </span><strong style="letter-spacing: 0px;">Zugriffs</strong><span style="letter-spacing: 0px;"> auf seine Tochter </span><strong style="letter-spacing: 0px;">aufgeben</strong><span style="letter-spacing: 0px;"> durfte, sowie welche Einflussmöglichkeiten für welche Zeitdauer noch verblieben waren,</span></li><li class="absatz gruende"><span style="letter-spacing: 0px;">zu welchem Zeitpunkt vor dem Unfall und in welcher Entfernung vor der Unfallstelle eine </span><strong style="letter-spacing: 0px;">Reaktionsaufforderung</strong><span style="letter-spacing: 0px;"> für den Kläger bestand, und er damit rechnen musste, dass ein Kind in seinen Verkehrsraum einfährt.</span></li></ol></div><div> </div><div><h4>Falsches Ersturteil</h4></div><div><div class="rdblock"><div class="absatz gruende">Zutreffend geht das Ersturteil von einer <strong>grundsätzlichen Haftung</strong> des Beklagten für <strong>Schäden</strong> des bei einem Fahrradunfall an seinem Körper, seiner Gesundheit und seinem Vermögen geschädigten Klägers aus (§ 832 I 1 BGB). Deswegen genügt der Kläger zunächst seiner Darlegungs- und Beweislast mit der &#8211; hier unstreitigen &#8211; <strong>Behauptung</strong>, er sei durch ein Verhalten der Tochter des Beklagten zu <strong>Sturz</strong> gekommen und verletzt worden.</div></div><div class="rdblock"><div class="rd"> </div><div class="absatz gruende">Dagegen obliegt dem Beklagten jeweils<strong> Darlegung und Nachweis</strong>, dass die Ersatzpflicht mangels ursächlichen Verschuldens ausgeschlossen sei, oder der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden wäre (§ 832 I 2 BGB). Gleiches gilt für die Behauptung, der Unfall sei jedenfalls ganz überwiegend vom <strong>Kläger</strong> <strong>verursacht</strong> oder mitverschuldet worden (§ 254 I BGB). Da diese Entlastung vom Kläger bestritten ist, ist eine Beweiserhebung zwingend geboten.</div></div><div class="rdblock"><div> </div><div class="absatz gruende">Die Aufsichtspflicht der Eltern für sechsjährige Kinder im Straßenverkehr beschränkt sich keineswegs auf die vom Erstgericht ausgewählten Gesichtspunkte.</div></div><div class="rdblock"><div class="rd"> </div><div class="absatz gruende"> </div></div></div>								</div>
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									<p><b>LESETIPP</b>: Wie Sie sich nach einem Fahrradunfall <strong>richtig verhalten</strong>, haben wir für Sie in <a href="https://vinqo.de/fahrradunfall-was-sie-nach-einem-fahrradunfall-tun-muessen/" target="_blank" rel="noopener">diesem </a>Beitrag zusammengefasst.</p>								</div>
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									<div><div class="rdblock"><div class="absatz gruende">Nach allgemeiner Auffassung (etwa BGH NJW 1968, 249; NJW-RR 1987, 1430) hat die <strong>Aufsicht</strong>, dem <strong>Alter</strong> und <strong>Leistungsvermögen</strong> des <strong>Kindes</strong> angepasst, zu gewährleisten, dass aufgrund des unberechenbaren und einem Erwachsenen noch nicht vergleichbaren, also <strong>kindestypischen</strong> <strong>Verhaltens</strong> entstehende Gefahren für (im Streitfall) den Straßenverkehr im Rahmen des Zumutbaren <strong>verhütet</strong> werden. Damit ist jedenfalls nicht vereinbar, zunächst selbst eine nicht notwendige Gefahrenlage zu schaffen und ein erst sechsjähriges Kind ohne jegliche vorherige Unterweisung der Eigenverantwortung zu überlassen.</div></div><div class="rdblock"><div> </div><div class="absatz gruende">Sollte eine Aufsichtspflichtverletzung des Beklagten festgestellt werden und sich somit eine (zunächst unbeschränkte) Haftung aus § 832 I BGB ergeben, könnte ein <strong>Mitverschulden</strong> des Klägers bedeutsam werden. Dabei dürfen nur solche Umstände erfasst werden, die sich erwiesenermaßen auf den Unfall ausgewirkt, also als <strong>Gefahrenmoment</strong> in dem Unfall tatsächlich <strong>niedergeschlagen</strong> haben. Diese Umstände müssen feststehen, also unstreitig, zugestanden oder nach § ZPO § 286 I 1 ZPO bewiesen sein (BGH NJW 1995, 1029; NZV 2007, 190; NJW 2014, 217; Senat, Urt. v. 12.06.2015 &#8211; 10 U 3981/14 [juris, Rn. 49, m. w. N.]), und erfordern eine umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach genauer Klärung des Unfallhergangs (Senat, Urt. v. 12.06.2015 &#8211; 10 U 3981/14 [juris, Rn. 49, m. w. N.]; Urt. v. 31.07.2015 &#8211; 10 U 4377/14 [juris, Rn. 55, m. w. N.]). Hierzu wird das Erstgericht tragfähige Feststellungen erst noch zu treffen haben.</div></div><div class="rdblock"><div> </div><div class="absatz gruende">Zuletzt ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH eine vollständige Überbürdung des Schadens auf einen der Beteiligten unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens nur ausnahmsweise in Betracht zu ziehen (BGH DAR 2015, 455).</div></div></div><div> </div><div><h4>Das Ergebnis </h4><div><div class="rdblock"><div class="absatz gruende">Weder eine grundsätzliche Bedeutung der Sache noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die <span style="font-weight: bold;">Entscheidung weicht nicht von </span>der höchst- oder obergerichtlichen <span style="font-weight: bold;">Rechtsprechung ab </span>und betrifft einen Einzelfall, der grundlegende Rechtsfragen nicht aufwirft.</div></div><div class="rdblock"><div class="rd"> </div><div class="absatz gruende">Der Streitwert errechnet sich aus den summierten Beträgen der einzelnen Forderungen, entsprechend den Berufungsanträgen des Klägers, wobei der Senat das Feststellungsinteresse unter Berücksichtigung der im Berufungsverfahren befürchteten Dauerschäden geschätzt hat:</div></div><div class="rdblock"><div class="rd"> </div><div class="absatz gruende">&#8211; Mindestbetrag des weiteren Schmerzensgeldes: 6.000,- €</div></div><div class="rdblock"><div class="rd"> </div><div class="absatz gruende">&#8211; Erwerbsschaden: 6.128,25 €</div></div><div class="rdblock"><div class="rd"> </div><div class="absatz gruende">&#8211; geschätztes Feststellungsinteresse: 5.000,- </div></div></div></div>								</div>
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		<p>Der Beitrag <a href="https://vinqo.de/urteil-haftung-der-eltern-bei-vom-kind-verursachtem-fahrradunfall/">Urteil: Eltern haften für Kinder bei Fahrradunfall?</a> erschien zuerst auf <a href="https://vinqo.de">VINQO Rechtsanwälte</a>.</p>
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