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	<title>Rechtsprechung Archive - VINQO Rechtsanwälte</title>
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		<title>Fahrradunfall bei Fußgängerüberweg und Zebrastreifen &#8211; wer haftet?</title>
		<link>https://vinqo.de/fahrradunfall-bei-fussgaengerueberweg-und-zebrastreifen-wer-haftet/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 20 Feb 2021 07:19:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Auch wenn viele Fahrradfahrer wissen, dass es vielleicht nicht ganz gesetzestreu ist, fahren sie über Fußgängerüberwege-besser bekannt als Zebrastreifen, anstelle ihr Fahrrad hierüber zu schieben.  Denn auch wenn er Name es eigentlich schon sagt, für wen diese Überwege geschaffen worden sind, kann es durchaus praktisch sein, ab und zu mal die Abkürzung hierüber zu nehmen, und nicht wie der Rest des Verkehrs warten zu müssen.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://vinqo.de/fahrradunfall-bei-fussgaengerueberweg-und-zebrastreifen-wer-haftet/">Fahrradunfall bei Fußgängerüberweg und Zebrastreifen &#8211; wer haftet?</a> erschien zuerst auf <a href="https://vinqo.de">VINQO Rechtsanwälte</a>.</p>
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									<p>Auch wenn viele Fahrradfahrer wissen, dass es vielleicht nicht ganz gesetzestreu ist, <strong>fahren</strong> sie über <strong>Fußgängerüberwege </strong>&#8211; besser bekannt als <strong>Zebrastreifen</strong>, anstelle ihr Fahrrad hierüber zu <strong>schieben</strong>. </p><p>Denn auch wenn er Name es eigentlich schon sagt, für wen diese Überwege geschaffen worden sind, kann es durchaus praktisch sein, ab und zu mal die Abkürzung hierüber zu nehmen, und nicht wie der Rest des Verkehrs warten zu müssen.</p><p>Was auf der einen Seite eine Zeitersparnis mit sich bringen kann, kann auf der anderen Seite jedoch unangenehme <strong>Konsequenzen</strong> haben:</p><p>Im besten Fall verärgern Sie nur einen Autofahrer. Problematisch kann es aber dann werden, wenn Sie als Fahrradfahrer beim Überfahren einen <a href="https://vinqo.de/fahrradunfall/">Fahrradunfall </a>erleiden. Denn plötzlich können <strong>Ansprüche</strong>, die Ihnen normalerweise nach einem Unfall zustehen, gekürzt oder ganz <b>verweigert </b>werden.</p><p>Im Folgenden erläutern wir Ihnen, wie sich das Überfahren eines Zebrastreifens mit dem Fahrrad auf Ihre Schadensersatzansprüche und Ihr Schmerzensgeld auswirken kann.</p>								</div>
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									<h2>Wer ist Anspruchsgegner nach Fahrradunfall?</h2><p>Zunächst muss zwischen Zusammenstößen mit <strong>Fußgängern</strong> und mit <strong>PKW</strong>-Fahrern differenziert werden.</p><p>Wenn Sie mit einem <strong>Fußgänger</strong>, der gerade selber den Fußgängerweg genutzt hat, zusammenstoßen, so werden Sie im Regelfall die<strong> gesamte Verantwortung</strong> hieran tragen. Denn Fußgänger haben gemäß<strong> § 26 Abs. 1 StVO</strong> auf Fußübergängen <strong>Vorrang</strong>. <strong>§ 26 Abs. 4 StVO</strong> normiert darüber hinaus, dass wenn Sie auf einem <strong>Fahrradweg</strong> fahren, an diesem aber ein Zebrastreifen liegt, Sie wie ein Autofahrer <strong>langsam heranfahren</strong> müssen und Fußgängern ermöglichen müssen, den Weg zu überqueren.</p><p>Zwar ist bisher noch keine entsprechende Rechtsprechung ergangen. Jedoch entschied zum Beispiel das OLG München, dass Fußgänger in Fußgängerzonen nicht damit rechnen müssen, dass Fahrradfahrer <strong>verbotswidrig</strong> radeln und hierauf dann auch keine Rücksicht nehmen müssen. (OLG München, Urteil vom 04. Oktober 2013 – 10 U 2020/13) Dies muss dann erst Recht auch für Zusammenstöße an Fußgängerwegen gelten.</p><p>Wenn Sie selber auf dem Zebrastreifen <strong>fahren</strong>, dann haben Sie hingegen gegenüber Autofahrern <strong>keinen Vorrang</strong>. Ein Autofahrer muss nicht auf Sie warten, wenn Sie den Fußgängerüberweg auf dem Fahrrad fahrend überqueren.</p><p>Erst wenn Sie Ihr Fahrrad <strong>schieben</strong>, werden Sie zu einem vorrangsberechtigten Fußgänger. Diese Regelung kann folgenschwere Auswirkungen haben, wie das Urteil des OLG Oldenburg vom 26.09.1997 zeigt: </p><p style="padding-left: 40px;">Ein elfjähriges <strong>Kind</strong> fuhr mit seinem Fahrrad über einen <strong>Zebrastreifen</strong>, ohne auf den fließenden Verkehr zu achten. Hierbei wurde es von einem Wagen erfasst. Das Gericht ging davon aus, dass das Kind den Unfall zu<strong> 2/3</strong> selber <strong>verschuldet</strong> hat. Das bedeutet, dass es nur ein Drittel seines eigentlichen Schmerzensgeldes erhielt, und nur ein Drittel seines Sachschadens ersetzt worden ist (6 U 136/97). Zur Erinnerung: Es handelte sich hierbei um ein <a href="https://vinqo.de/kind-im-strassenverkehr-verletzt-was-tun/">Kind</a>, in diesem Fall wird das Mitverschulden grundsätzlich schon niedriger angesetzt (§ 828 BGB).</p><p>Wenn ein <strong>Erwachsener</strong> Fahrradfahrer über den <strong>Zebrastreifen</strong> / <strong>Fußgängerüberweg</strong> fährt, führt dies sogar zu einer Reduzierung der Haftung des Autofahrers auf null:</p><p>Das OLG Frankfurt entschied 2015, dass der über den Fußgängerüberweg fahrende Radfahrer an einem Fahrradunfall die alleinige Haftung trägt, wenn der der PKW-Fahrer mit normaler Geschwindigkeit fuhr. Dies bedeutet: Kein Schadensersatz, kein Schmerzensgeld- dafür muss der Fahrradfahrer dann aber zusätzlich noch die Schäden des Autofahrers tragen (LG Frankfurt (Oder), Urteil vom 20. März 2015 – 11 O 86/13). Dies gilt natürlich immer nur dann, wenn der Autofahrer den Fahrradfahrer auf dem Zebrastreifen nicht absichtlich angefahren hat.</p><p>In der Praxis ist hier häufig der Nachweis, ob der Autofahrer gegebenenfalls Ihnen den Vorrang eingeräumt und damit auf sein <strong>Vorfahrtsrecht verzichtet</strong> hat, problematisch, wenn keine weitergehenden Zeugen zur Verfügung stehen. Selbiges gilt für den Umstand, ob Sie &#8222;<strong>gerollert</strong>&#8220; sind.</p><h2>Fahrradunfall am Zebrastreifen mit Ampel</h2><p>Von Bedeutung für die Haftungsquote ist darüber hinaus auch, ob es sich um einen <strong>Fußgängerüberweg</strong> mit oder ohne <strong>Ampel</strong> handelte. Fußgängerüberwege mit Ampel sind relativ selten. Wenn ein Fußgänger einen solchen bei <strong>rot </strong>überquert und es zu einem Unfall kommt, <strong>haftet</strong> er <strong>alleine</strong> aufgrund seines überwiegenden Verschuldens.</p><p>Das gleiche muss erst recht für Fahrradfahrer gelten, die den Fußgängerübergang trotzdem überqueren. Dies entschied auch das KG Berlin mit Urteil vom 13. November (1986 – 12 U 1736/86 –):</p><p style="padding-left: 40px;">„[…]<em>2.Der Kraftfahrer, der sich einer auf grünes Licht umgesprungenen Ampel nähert, muß daher nicht damit rechnen, daß ein Radfahrer trotz roten Lichts der Fußgängerampel noch versuchen wird, die Straße an der Fußgängerfurt zu überqueren.</em></p><p style="padding-left: 40px;"><em> Der Unfall kann sich in einem solchen Fall für den Kraftfahrer als unabwendbares Ereignis darstellen. Seine Haftung kommt jedenfalls deshalb nicht in Betracht, weil dem grob verkehrswidrigen Verhalten des Radfahrers lediglich die nicht erhöhte Betriebsgefahr des Kfz gegenübersteht.“</em></p><p>Sollte der Fahrradfahrer hingegen den Übergang während einer <strong>Grünphase</strong> für Fußgänger überfahren haben, kommt es wiederum zu einem überwiegenden <strong>Verschulden</strong> des <strong>Autofahrers</strong>. Der Pflichtverstoß des Autofahrers wird in diesen Fällen zumeist die Pflichtverletzung des Fahrradfahrers um ein Vielfaches überragen, sodass es zu einer alleinigen Haftung des Autofahrer kommt.</p><h2>Was können Folgen für die Durchsetzung des Anspruchs sein?</h2><p>Nicht nur für die <strong>Höhe</strong> Ihrer Ansprüche nach einem Unfall, insoweit Sie bestehen, kann es drastische Folgen haben, wenn sie unerlaubterweise einen Fußgängerüberweg genutzt haben.</p><p>Auch für die <strong>Durchsetzung</strong> Ihrer Ansprüche kann das <strong>Mitverschulden</strong> Bedeutung erlangen: Denn wenn Sie Ihre Ansprüche durch einen Anwalt durchsetzen lassen wollen, müssen Sie im Regelfall selber einen Teil der <strong>Anwaltskosten</strong> <strong>tragen</strong>. War der Unfall Ihrerseits unverschuldet, trägt im Regelfall der Unfallgegner die Versicherung. Im Schlimmsten Fall werden Ihre Ansprüche dann also von den <a href="https://vinqo.de/ohne-anwaltskosten-schmerzensgeld-erhalten-mit-vinqo/" target="_blank" rel="noopener">Kosten des Anwalts</a> aufgezehrt.</p><p>Eine Alternative hierfür ist die Durchsetzung Ihrer Ansprüche mit VINQO. Wir ermöglichen es Ihnen, Ihre Ansprüche trotz Mitverschulden <strong>ohne Kostenrisiko</strong> gegen den Unfallgegner oder seine <a href="https://vinqo.de/?s=fahrradunfall" target="_blank" rel="noopener">Versicherung </a>durchzusetzen.</p>								</div>
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		<p>Der Beitrag <a href="https://vinqo.de/fahrradunfall-bei-fussgaengerueberweg-und-zebrastreifen-wer-haftet/">Fahrradunfall bei Fußgängerüberweg und Zebrastreifen &#8211; wer haftet?</a> erschien zuerst auf <a href="https://vinqo.de">VINQO Rechtsanwälte</a>.</p>
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		<title>Von Polizeihund gebissen &#8211; bekomme ich Schmerzensgeld?</title>
		<link>https://vinqo.de/von-polizeihund-gebissen-bekomme-ich-schmerzensgeld/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 21 Oct 2020 06:08:03 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Eine Amtshaftung kommt in Betracht, wenn der Hund „unverhältnismäßig“ häufig zubeißt. Wenn jemand durch einen Polizeihund während eines Festnahmeversuchs gebissen werden soll, muss der Polizeibeamte sicherstellen, dass es bei einem Biss bleibt.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://vinqo.de/von-polizeihund-gebissen-bekomme-ich-schmerzensgeld/">Von Polizeihund gebissen &#8211; bekomme ich Schmerzensgeld?</a> erschien zuerst auf <a href="https://vinqo.de">VINQO Rechtsanwälte</a>.</p>
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									<p>Polizeihunde sind meistens sehr gut ausgebildete Tiere, die vollständig unter der Kontrolle des Polizeibeamten stehen und sich mustergültig verhalten. Die Ausbildung eines Polizeihundes beträgt zwischen sechs und 12 Monaten. Allein deshalb sind Bissverletzungen sehr selten, denn die Tiere sind darauf trainiert, auch in unübersichtlichen Situationen ruhig zu bleiben.</p><p>Nichtsdestotrotz: Auch Polizeihunde sind Tiere. Daher kann es durchaus sein, dass auch ein gut ausgebildeter Polizeihund zubeißt. Doch gibt es Unterschiede hinsichtlich eines <b>Schmerzensgeldes</b>, wenn man von einem Polizeihund gebissen wird?</p>								</div>
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									<h2>Gesetzliche Haftungsgrundlage</h2><p>Um das gröbste vorwegzunehmen: Selbst wenn der Polizist Halter des Hundes ist, also den Hund auch privat versorgt und für sein Wohlergehen verantwortlich ist, haftet er nicht als <b>Hundehalter </b>nach <b>§ 833 Abs. 1 BGB</b>. In den Fällen, in denen ein Polizeihund jemanden beißt, liegt vielmehr ein Fall der <b>Amtshaftung </b>vor. Diese wird in<b> § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG </b>geregelt:</p><p> </p><h3>839 Abs. 1 BGB</h3><p>Verletzt ein Beamter <b>vorsätzlich </b>oder <b>fahrlässig </b>die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.</p><h3>Art. 34 GG</h3><p>Verletzt jemand in <b>Ausübung </b>eines ihm anvertrauten öffentlichen <b>Amtes </b>die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den <b>Staat </b>oder die <b>Körperschaft</b>, in deren Dienst er steht.</p><p>Da es sich bei einem Hundebiss jedoch gleichzeitig auch um eine Tiergefahr handelt, werden noch Modifizierungen der Voraussetzungen vorgenommen</p><p> </p><h2><span style="background-color: transparent;">Voraussetzungen für ein Schmerzensgeld</span></h2><p>Damit Sie nach einem Biss durch einen Polizeihund ein Schmerzensgeld beanspruchen können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:</p><p><u style="background-color: transparent;"><b>Handeln eines Amtsträgers</b></u></p><p>Hiermit ist nicht der Hund, sondern der Polizist gemeint. Das vorgeworfene Handeln kann auch ein <b>Unterlassen </b>sein, beispielsweise wenn der Polizist die Leine nicht richtig festhielt.</p><p><span style="background-color: transparent;"><u><b>In Ausübung seines Dienstes</b></u></span></p><p>Wie bereits gesagt sind die Polizisten teilweise auch in Freizeit mit dem Hund unterwegs. In solchen Fällen wird dann der Polizeihund wie ein gewöhnlicher Hund behandelt.</p><p><span style="background-color: transparent;"><u><b>Verletzung einer Drittbezogenen Amtspflicht</b></u></span></p><p>Hier ist regelmäßig davon auszugehen, dass der Polizist verpflichtet ist, niemand während seiner Dienstzeit zu gefährden und zu verletzen. Damit liegt bei einer Verletzung der körperlichen <b>Unversehrtheit </b>durch einen Hund normalerweise eine <b>Amtspflichtverletzung </b>vor.  </p><p>Etwas anderes kann sich aber dann ergeben, wenn der Einsatz des Polizeihundes eine rechtmäßige Amtshandlung darstellt, beispielsweise eine Form der angemessenen Gewalt zum <b>Selbstschutz </b>des Polizeibeamten. In diesem Fall liegt keine Amtspflichtverletzung vor.</p><p>Sollte der Einsatz des Hundes <strong>rechtwidrig</strong> gewesen sein, liegt auch eine Amtspflichtverletzung vor. Denn der Hundeführer ist gehalten, nur in angezeigten Fällen den Polizeihund verhältnismäßig einzusetzen.</p><p><span style="background-color: transparent;"><u><b>Verschulden des Amtsträgers</b></u></span></p><p>Grundsätzlich würde hierbei nach <b>§ 833 S.1 BGB</b> eine verschuldensunabhängige Haftung im Raum stehen. Der BGH betont jedoch seit 1972, dass ein Polizeihund im Dienst unter den<b> § 833 S. 2 BGB</b> fällt. Dies bedeutet, dass der Hundehalter (also der Staat) den Beweis erbringen kann, dass der Schaden auch <b>ohne Pflichtverletzung</b> eingetreten wäre.</p><p>Beispiel: Sie haben den Hund getreten. In diesem Fall hätte der Hund Sie auch gebissen, wenn der Amtswalter sich vollständig mustergültig verhalten hätte.</p><p><span style="background-color: transparent;"><u><b>Kausaler Schaden</b></u></span></p><p>Wenn aus der Amtspflichtverletzung heraus ein Schaden entstanden ist, kann somit Schmerzensgeld verlangt werden.</p><p> </p>								</div>
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									<h2>Vor welchem Gericht kann ein Schmerzensgeld eingeklagt werden?</h2><p>Für Fälle der Amtshaftung sind gemäß Art. 34 GG die <b>ordentlichen Gerichte</b> zuständig. Gemäß <b>§ 71 Abs. 2 GVG</b> ist in erster Instanz immer das Landgericht zuständig. Die Berufungsinstanz ist hierbei das Oberlandesgericht.</p><p>Für Sie als Geschädigten ist dabei zu beachten, dass vor einem Landgericht grundsätzlich nach <b>§ 78 ZPO Anwaltszwang </b>herrscht. Dies bedeutet, dass Sie sich durch einen Anwalt vertreten lassen müssen. Auf der einen Seite bedeutet das, dass hierdurch der Prozess geordnet wird. Auf der anderen Seite steigen hierdurch auch die Gerichtskosten, die Sie bei (teilweisem) Unterliegen selber tragen müssen.</p><p>Bei der Durchsicht der bisher entschiedenen Fälle fällt häufig auf, dass die Amtspflichtverletzung des Polizeibeamten recht <b>schwer nachzuweisen</b> ist. In vielen Fällen steht es hierbei Aussage gegen Aussage und der Aussage des Diensthundeführers bzw. der seiner Kollegen wird geglaubt. </p><h2>Urteile zu Polizeihundebissen</h2><p>Es gibt nicht viele Fälle von Polizeihundbissen, die durch die Rechtsprechung entschieden worden sind. Im Folgenden finden Sie einen Ausschnitt über bereits ergangene Urteile:</p><p><b>OLG Karlsruhe, Urteil vom 18. Juni 2015 – 9 U 23/14 –</b></p><p>Eine Amtshaftung kommt in Betracht, wenn der Hund „unverhältnismäßig“ häufig zubeißt. Wenn jemand durch einen Polizeihund während eines Festnahmeversuchs gebissen werden soll, muss der Polizeibeamte sicherstellen, dass es bei einem Biss bleibt.</p><p><b>OLG Frankfurt, Urteil vom 20. August 2013 – 1 U 69/13 –</b></p><p>Wenn jemand innerhalb eines rechtmäßigen Einsatzes eines Polizeihundes gebissen wird, weil er andere vor dem Hund schützen will, kann er zwar keinen Amtshaftungsanspruch nach <b>§ 839 BGB, Art. 34 GG </b>geltend machen, jedoch einen Anspruch aus den allgemeinen Aufopferungsgrundsätzen geltend machen. </p>								</div>
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