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	<title>Nachteil Archive - VINQO Rechtsanwälte</title>
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	<description>Die neue Generation der Rechtsberatung</description>
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		<title>Schmerzensgeld nach Datenschutzverstoß? Die wichtigsten Urteile!</title>
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		<dc:creator><![CDATA[admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 01 Nov 2020 12:35:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Schmerzensgeld]]></category>
		<category><![CDATA[Art. 82 DSGVO]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Auch in Fällen, in denen ein Schmerzensgeld nach Art. 82 DSGVO zugesprochen wurde, wird häufig ein niedrigerer Betrag gezahlt, als gefordert wird. Dies beweist erneut die große Unsicherheit in der Verknüpfung DSGVO-Verstoß und Schmerzensgeld. </p>
<p>Der Beitrag <a href="https://vinqo.de/schmerzensgeld-nach-datenschutzverstoss-die-wichtigsten-urteile/">Schmerzensgeld nach Datenschutzverstoß? Die wichtigsten Urteile!</a> erschien zuerst auf <a href="https://vinqo.de">VINQO Rechtsanwälte</a>.</p>
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									<p>Die <a href="https://dsgvo-gesetz.de/">DSGVO</a> (Datenschutzgrundverordnung) hat mit ihrer Einführung für mehr Fragen als Antworten hinsichtlich der zu ergreifenden Maßnahmen geführt, die für eine DSGVO-konforme Datenverarbeitung erforderlich sind.</p><p>Dabei sollen hohe und abschreckende <strong>Bußgelder</strong> und ein Anspruch auf <strong>Schmerzensgeld</strong> gem. Art. 82 DSGVO Unternehmen wie Behörden zur datenschutzkonformen Verarbeitung anhalten und Datenschutzverstöße verhindern.</p><p>Kommt es doch zu einem Datenschutzverstoß, so stellt sich für den Betroffenen häufig die Frage: <strong>Habe ich nach einem Datenschutzverstoß Anspruch auf ein Schmerzensgeld?</strong></p><p>Obwohl die <a href="https://dsgvo-gesetz.de/">DSGVO</a> bereits seit zwei Jahren in Kraft getreten ist, beschäftigt der Anspruch auf Schmerzensgeld in <a href="https://dsgvo-gesetz.de/art-82-dsgvo/">Art. 82 DSGVO</a> deutsche Gerichte erst seit kurzem. Wir stellen Ihnen die <strong>Urteile</strong> vor, in denen deutsche Gerichte Schmerzensgeldansprüche nach einem Datenschutzverstoß zuerkannt haben &#8211; und wann nicht.</p>								</div>
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									<h2>Datenschutzverstöße ohne Schmerzensgeld</h2>
<h3>Kein Schaden &#8211; kein Schmerzensgeld?</h3>
<p><strong>Aus der unzulässigen Datenverarbeitung muss tatsächlich ein Nachteil entstehen, nicht nur ein Nachteil befürchtet werden</strong></p>
<p>&#8211; (<a href="https://openjur.de/u/2293308.html"><strong>LG Hamburg, Urteil vom 04. September 2020 – 324 S 9/19 –</strong></a>)</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Sachverhalt</span>: Die Klägerin begehrte ein Schmerzensgeld nach <b>Art. 82 DSGVO,</b> da der Beklagte als Verantwortlicher der Datenverarbeitung ein <b>Bild </b>von Ihrer <b>Wohnung </b>auf seine Immobilien-Website gesetzt hatte. Die Klägerin trug vor, dass sie hierdurch Nachteile, insbesondere durch <b>Einbrecher </b>und einem von ihr abgemahnten Angestellten fürchte. Das Berufungsgericht, als auch das Gericht der ersten Instanz, lehnt aber ein Schmerzensgeld ab:</p>
<p style="padding-left: 40px;"><em>„Die Zubilligung eines Schadensersatzanspruchs bedarf es des Eintritts eines <strong>Schadens</strong>. Diesen hat die Klägerin weder dargelegt noch ist er sonst ersichtlich. Allein der Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften führt nicht zu einer Verpflichtung des Verantwortlichen zur Zahlung von Schadensersatz.&nbsp; […] </em></p>
<p>Nach dem <a href="https://dsgvo-gesetz.de/erwaegungsgruende/nr-146/">Erwägungsgrund 146</a> ist der Begriff des Schadens weit auszulegen, so dass Betroffene einen wirksamen Ersatz erhalten. Erwägungsgrund 85 besagt, dass eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten einen physischen, materiellen oder immateriellen Schaden für natürliche Personen – wie etwa Verlust der Kontrolle über ihre personenbezogenen Daten oder Einschränkung ihrer Rechte, Diskriminierung, Identitätsdiebstahl oder -betrug, finanzielle Verluste, unbefugte Aufhebung der Pseudonymisierung oder Rufschädigung – nach sich ziehen kann, wenn nicht rechtzeitig und angemessen reagiert wird. […] Es bedarf danach zwar keiner schweren Verletzung des Persönlichkeitsrechts, um einen immateriellen Schaden geltend zu machen […].</p>
<p>Dennoch führt nicht bereits jeder Verstoß gegen die&nbsp;DSGVO&nbsp;zu einer Ausgleichspflicht, denn der Verpflichtung zum Ausgleich eines immateriellen Schadens muss eine benennbar und insoweit tatsächliche Persönlichkeitsverletzung gegenüberstehen, die z.B. in der mit einer unrechtmäßigen Zugänglichmachung von Daten liegenden „Bloßstellung“ liegen kann.“&nbsp;</p>
<p>Das Gericht führte weiter aus, dass eine reine <b>Befürchtung </b>von Nachteilen aber noch <span style="text-decoration: underline;">kein Schaden</span> sei.</p>
<h3>Die DSGVO und die SCHUFA &#8211; passt?</h3>
<p><strong> Die Schufa ist an die DSGVO bei der Erhebung und Verarbeitung von Daten als Tatsachengrundlage gebunden. Die Prognosewertung (Kreditscore) ist aber als Werturteil nicht von der DSGVO umfasst</strong></p>
<p>&#8211; (<a href="https://openjur.de/u/2293311.html"><strong>L</strong><b>G Karlsruhe, Urteil vom 02. August 2019 – 8 O 26/19 –</b></a>)</p>
<p><u>Sachverhalt</u>: Der Kläger bekam, seiner Auffassung nach aufgrund <b>falscher </b>Daten, einen <b>negativen Kreditscore</b> einer Wirtschaftsauskunftei. Diese wurde an eine verbundenes Kreditinstitut (rechtmäßig) übergeben, welches aufgrund der negativen Prognose einen Kredit verweigerte. Der Kläger fühlte sich hierdurch <b>bloßgestellt </b>und machte geltend, dass aufgrund der falschen Bewertung ihr kein Kredit zur Anschaffung eines Kfz gewährt wurde.&nbsp; Das Gericht entschied hierzu</p>
<p style="padding-left: 40px;"><em>„Die Ermittlung eines Scorewertes durch eine wirtschaftliche Auskunftei nach einem von dieser im Detail nicht offenbarten Berechnungsverfahren und die Weitergabe dieses Scorewertes an vertraglich verbundenen Kreditinstitute stellt für sich genommen noch keinen Verstoß gegen die DSGVO&nbsp; […]. Der Scorewert selbst ist im Ergebnis ein <u>subjektives </u>Werturteil, also eine Meinungsäußerung der Auskunftei. Geschützt ist die Klägerin jedoch davor, dass die Beklagte die von ihr ausgegebene Meinung über die Bonität der Klägerin, den Scorewert, aus einer Tatsachengrundlage entwickelt, die nachweislich falsch ist, denn eine Auskunftei, will sie von ihrer Äußerungsfreiheit Gebrauch machen, muss eine auf einer zutreffenden Tatsachengrundlage beruhende Meinungsäußerung liefern.“</em></p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<h3>Konto gesperrt, Daten gesperrt?</h3>
<p><strong> Eine Sperrung eines Nutzerkontos für bestimmte Zeit aufgrund von Community-Richtlinienverstößen führt nicht dazu, dass in der Sperrungszeit keine Erlaubnis zur Datenverarbeitung vorliegt</strong></p>
<p>&#8211; (<a href="https://www.juris.de/jportal/prev/JURE200007660"><strong>LG Mannheim, Urteil vom 13. Mai 2020 – 14 O 32/19 –</strong></a>)</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Sachverhalt</span>: Der Kläger wurde aufgrund von<b> menschenverachtenden Kommentaren</b> das Facebookkonto für 30 Tage gesperrt. Neben einer Vielzahl von anderen (unbegründeten) Klageanträgen machte er auch geltend, dass durch die <b>Sperrung </b>seine <b>Daten </b>nicht weiter von Facebook hätten gespeichert, genutzt oder verarbeitet werden dürfen. Denn seine Einwilligung innerhalb des Nutzungsvertrags wäre in diesem Zeitraum auch erloschen. Das Gericht wies die Klage vollumfänglich ab:</p>
<p style="padding-left: 40px;"><em>„Während der Dauer einer rechtswidrigen Sperrung erlöschen dieses vertraglich eingeräumte Nutzungsrecht und die datenschutzrechtliche Einwilligung nicht ipso iure. […] Sowohl die Einräumung von Nutzungsrechten als auch die datenschutzrechtliche Einwilligung sind von der vertraglichen Verpflichtung hierzu zu trennende und von dieser grundsätzlich unabhängige selbstständige Rechtshandlungen – die Nutzungsrechtseinräumung ein Rechtsgeschäft dinglichen Charakter. Eine (konkludente) Erklärung des Klägers gegenüber der Beklagten, die zu einem (vorübergehenden) Erlöschen des vertraglich eingeräumten Nutzungsrechts oder der datenschutzrechtlichen Einwilligung während der Sperrzeit führte, ist nicht ersichtlich.“</em></p>
<p>Dies gilt dann erst Recht für rechtmäßige Sperrungen. Auch hier liegt keine Verbotene Verarbeitung von Daten vor, da die Einwilligung fortwirkt.</p>
<h3>Führen Werbe-Emails zum Schmerzensgeld?</h3>
<p><strong> Das Verschicken einer E-Mail allein kann nicht zu einem Schmerzensgeld führen</strong></p>
<p>&#8211; (<a href="https://files.vogel.de/infodienste/smfiledata/1/3/1/3/8/9/205636.pdf"><strong>AG Diez, Urteil vom 07. November 2018 – 8 C 130/18</strong> –</a>)</p>
<p><u>Sachverhalt</u>: Der Kläger brachte vor, dass die Beklagte ihm eine Mail mit dem Hinweis, dass ein von ihm genutztes Portal abgeschaltet werden würde. In dieser selben E-Mail wie die Beklagte zusätzlich darauf hin, dass ein (kostenpflichtiges) Nachfolgeportal existiere. Der Kläger führte aus, dass dies (uneingewilligte) <b>Werbung</b> sei, und das Schicken der Mail somit eine unzulässige Datenverarbeitung. Der Sachstreit ging in diesem Fall bis zum Landesverfassungsgericht des Landes Nordrhein Westfalen. Dem Kläger wurde ein Schmerzensgeld jedoch nicht gewährt:</p>
<p style="padding-left: 40px;">„Einerseits ist eine schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts nicht (mehr) erforderlich. Andererseits ist auch weiterhin nicht für einen <u>Bagatellverstoß </u>ohne ernsthafte Beeinträchtigung bzw. für jede bloß individuell empfundene Unannehmlichkeit ein Schmerzensgeld zu gewähren; vielmehr muss dem Betroffenen ein spürbarer <u>Nachteil </u>entstanden sein und es muss um eine objektiv nachvollziehbare, mit gewissem Gewicht erfolgte Beeinträchtigung von persönlichkeitsbezogenen Belangen gehen.“</p>
<h3>Fazit</h3>
<p>In den meisten Fällen scheitert ein Schmerzensgeld daran, dass <strong>nicht nachgewiesen</strong> werden kann, dass ein materieller oder immaterieller <strong>Schaden</strong> vorliege.</p>
<h2>Datenschutzverstöße mit Schmerzensgeld</h2>
<p>In manchen Fällen wurde dem Schmerzensgeldanspruch gem. Art. 82 DSGVO jedoch stattgegeben:</p>
<h3>Foto eines Mitarbeiters durch Arbeitgeber genutzt</h3>
<p><strong style="font-size: 1rem;">Verwendet der Arbeitgeber ein Bild eines Nicht(mehr)-Mitarbeiters auf der Website und Facebook, kann er zur Zahlung eines Schmerzensgeldes verpflichtet werden, wenn der Mitarbeiter hierzu nicht eingewilligt hat</strong></p>
<p>&#8211; (<strong><a href="https://community.beck.de/2020/01/20/arbg-luebeck-schadensersatz-fuer-unzulaessige-verwendung-eines-mitarbeiterfotos-auf-firmeneigener">ArbG Lübeck, Beschluss vom 20. Juni 2019 – 1 Ca 538/19</a> –</strong>)</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Sachverhalt</span>: Der Arbeitgeber lud ein <b>Foto </b>eines Mitarbeiters bei Facebook und Website hoch. Der Mitarbeiter monierte dies, und verlangte, dass die Bilder <b>gelöscht </b>werden. Der Arbeitgeber <b>vergaß </b>jedoch, auch das Bild auf Facebook zu löschen. Die Klägerin erhielt aber nur 1.000,00 € Schmerzensgeld anstelle von 3.500,00 €. Das Gericht führte aus:&nbsp;</p>
<p style="padding-left: 40px;">Die <b>Voraussetzungen </b>eines Schmerzensgeldes sind <b>erfüllt</b>, wenn trotz fehlender Einwilligung ein Bild auf der Website verbleibt. Hierdurch wird Dritten vorgespielt, dass die Person tatsächlich noch für das Unternehmen arbeite, und hierfür einstehe. Hierdurch kommt es zu einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts, die als immaterieller Schaden nach <b>Art. 82 DSGVO</b> zu ersetzen sei.</p>
<h3>&nbsp;</h3>
<h3>Verspäteter und unvollständiger Auskunftsanspruch</h3>
<p><strong> Es kann einen Anspruch auf Schmerzensgeld geben, wenn ein Arbeitgeber trotz Auskunftsverlangen gem. Art. 15 DSGVO über gespeicherte und verarbeitete Daten diesem nicht nachkommt</strong></p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Sachverhalt</span>: Ein ehemaliger Mitarbeiter einer Firma hatte <b>Auskunft </b>über seine Daten nach <b>Art 13</b> und <b>15 DSGVO </b>von seinem Arbeitgeber gefordert. Dieser schickte ihm jedoch erst nach fünf Monaten die erbetene Information zu. Das Gericht führte aus:</p>
<p>„<i>Ein immaterieller Schaden entsteht nicht nur in den &#8222;auf der Hand liegenden Fällen&#8220;, wenn die datenschutzwidrige Verarbeitung zu einer Diskriminierung, einem Verlust der Vertraulichkeit, einer Rufschädigung oder anderen gesellschaftlichen Nachteilen führt, sondern auch, wenn die betroffene Person um ihre Rechte und Freiheiten gebracht oder daran gehindert wird, die sie betreffenden personenbezogenen Daten zu kontrollieren […].[…] Indem die Beklagte die Vorgaben aus Art. 15 […]verletzt hat, hat sie das Auskunftsrecht des Klägers &#8211; das zentrale Betroffenenrecht – beeinträchtigt. </i></p>
<p>Durch die monatelang verspätete, dann unzureichende Auskunft war der Kläger im <u>Ungewissen </u>und ihm die Prüfung verwehrt, dann nur eingeschränkt möglich, ob und wie die Beklagte seine personenbezogenen Daten verarbeitet. Die Schwere des immateriellen Schadens ist für die Begründung der Haftung nach Art. 82 Abs. 1 E. irrelevant und wirkt sich nur noch bei der Höhe des Anspruchs aus.[…]&#8220;</p>
<h3>Fazit</h3>
<p>Auch in Fällen, in denen ein Schmerzensgeld nach <b>Art. 82 DSGVO</b> zugesprochen wurde, wird häufig ein niedrigerer Betrag gezahlt, als gefordert wird. Dies beweist erneut die große Unsicherheit in der Verknüpfung DSGVO-Verstoß und <strong>Schmerzensgeld</strong>.&nbsp;</p>
<p>Dies dürfte sich jedoch in den kommenden Monaten und Jahren noch ändern: aktuell sind mehrere tausend Klagen vor deutschen Gerichten anhängig.</p>								</div>
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		<title>So berechnen Sie Ihren Haushaltsführungsschaden richtig!</title>
		<link>https://vinqo.de/so-berechnen-sie-ihren-haushaltsfuehrungsschaden-richtig/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 17 Sep 2020 13:07:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Schmerzensgeld]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Haushaltsführungsschaden wird nach einem Unfall häufig übersehen. Denn es gibt auch Schadensersatz, wenn Sie durch einen Unfall an der Führung Ihres Haushaltes gehindert werden! Zwar sind Sie bezüglich der Haushaltsführung Ihr eigener Chef, trotzdem kann Ihnen ein Anspruch auf Schadensersatz zustehen, wenn Sie Ihren Haushalt durch den Unfall nicht im normalen Umfang führen können...</p>
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									<p>Der Haushaltsführungsschaden wird nach einem Unfall häufig übersehen. Denn es gibt auch Schadensersatz, wenn Sie durch einen Unfall an der<b> Führung Ihres Haushaltes</b> gehindert werden!</p><p>Zwar sind Sie bezüglich der Haushaltsführung Ihr eigener Chef, trotzdem kann Ihnen ein Anspruch auf <b>Schadensersatz </b>zustehen, wenn Sie Ihren Haushalt durch den Unfall nicht im normalen Umfang führen können</p>								</div>
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									<h2>Was bedeutet Haushaltsführungsentschädigung?</h2><p>Nach einem <a href="https://vinqo.de/schmerzensgeld-verkehrsunfall/">Autounfall</a>, <a href="https://vinqo.de/fahrradunfall/">Fahrradunfall</a> oder <a href="https://vinqo.de/hundebiss-schmerzensgeld/">Hundebiss</a> können Sie in der Haushaltsführung verletzungsbedingt eingeschränkt sein.</p><p>Zu diesen klassischen Aufgaben gehören beispielsweise:</p><ul><li><strong>Kinderbetreuung</strong>,</li><li><strong>Wäsche</strong> <strong>waschen,</strong></li><li><strong>bügeln,</strong></li><li><strong>putzen</strong> oder auch die</li><li><strong>Essenszubereitung</strong>.</li></ul><p>Beispiel: Normalerweise nehmen Sie sich am Tag zwei Stunden Zeit, um Ihren Haushalt zu führen. Durch einen Fahrradunfall musste leider Ihr Arm vollständig eingegipst werden. Hierdurch ist es Ihnen nicht möglich, sich um den Garten sowie das Kochen zu kümmern. Die Wäsche hatte bereits vorher ein Mitbewohner für Sie übernommen. In diesem Fall haben Sie dann drei Optionen:</p><ol><li><strong>Sie lassen den Haushalt liegen und nehmen sich vor, nach der Genesung die Haushaltsführung nachzuholen.</strong></li><li><strong>Sie beauftragen eine Haushaltshilfe, die in der Zeit Ihrer Verletzung die Haushaltsaufgaben für Sie übernimmt.</strong></li><li><strong>Freunde und Angehörige übernehmen für den Zeitraum Ihre Haushaltsführung.</strong></li></ol><p>Der Nachteil an der ersten Option liegt natürlich auf der Hand: Wenn Sie für eine Woche nicht zur Haushaltsführung kommen, können Sie dies eventuell noch nachholen. Mehrere Wochen sind aber häufig unzumutbar.</p><p>Neben der eigenen Haushaltsführung fließen auch die Haushaltsführungszeiten für Unterhaltspflichtige mit ein. </p><p><b>Beispiel</b>: Sie sind verheiratet, und haben zwei Kinder. In diesem Fall führen Sie den Haushalt nicht nur für sich selber sondern auch für diejenigen mit, denen Sie einem Gesetz nach zum Unterhalt verpflichtet sind. Sollten Sie jedoch zusätzlich noch den Haushalt Ihres Bruders oder Ihrer Schwester führen, begründet dies keinen Haushaltsführungsschaden. Geschwistern gegenüber sind Sie nämlich nicht unterhaltspflichtig.</p><p>Wenn Sie eine <b>Haushaltskraft</b> eingestellt haben, können Sie deren <b>Kosten </b>von Gegner <b>zurückverlangen</b>. Komplizierter wird es, wenn Freunde und Angehörige Ihnen im Haushalt ausgeholfen haben. Denn in den seltensten Fällen werden sie dafür Geld verlangen. Dass Ihre Freunde und Angehörigen kostenlos für Sie den Haushalt führen, soll aber nicht zum Wohle des Schädigers gehen: In diesem Fall spricht man von einem „<b>fiktiven Haushaltsführungsschaden</b>“, der zwar gefordert werden kann, dessen Berechnung aber durchaus komplizierter ist als bei einer eingestellten Haushaltshilfe.</p><h2>Wie wird der fiktive Haushaltsführungsschaden berechnet?</h2><p>Anders als bei einer „<a href="https://vinqo.de/reparaturkosten-nach-unfall-auszahlen-lassen/" target="_blank" rel="noopener">fiktiven Abrechnung der Reparaturkosten</a>“ nach einem Autounfall muss hinsichtlich eines fiktiven Haushaltsführungsschaden <strong>geschätzt</strong> werden. Hierfür gibt es verschiedene Verfahren, die von Gerichten innerhalb einer Schätzung nach <strong>§ 287 ZPO</strong> werden. Denn als erstes muss die Frage gestellt werden, wie viel Zeit für den Haushalt ohne Unfall aufgebracht worden wäre.</p><p>Zunächst bietet es sich an, dass Sie tabellarisch festhalten, welche <b>Aufgaben </b>Sie im Haushalt normalerweise übernehmen und wie viel Zeit Sie hierfür aufwenden.</p><ol><li>In der ersten Spalte zählen Sie hierbei die Haushaltstätigkeit auf,</li><li>in der zweiten Spalte dann die Zeit, die Sie hierfür normalerweise brauchen.</li><li>Schlussendlich halten Sie fest, in welchem Ausmaß Angehörige und Freunde diese Arbeiten erledigt haben.</li></ol><p>Diese Zeit wird dann mit den „marktüblichen“ Preisen verglichen, die von einer Haushaltshilfe hierfür genutzt worden wären. Beispiel:</p><table><tbody><tr><td width="159"><p>Tätigkeit</p></td><td width="158"><p>Zeitaufwand pro Woche</p></td><td width="159"><p>Übernahme durch:</p></td><td width="129"><p>Marktüblicher Preis pro Stunde(netto!)</p></td></tr><tr><td width="159"><p>Kochen</p></td><td width="158"><p>0.5 Stunden am Tag (3.5 Stunden die Woche)</p></td><td width="159"><p>Max Mustermann (Ehemann)</p></td><td width="129"><p>7.50  €</p></td></tr><tr><td width="159"><p>Gartenpflege</p></td><td width="158"><p>2 Stunden in der Woche</p></td><td width="159"><p>Sarah Silvester (Schwester)</p></td><td width="129"><p>7.80 €</p></td></tr><tr><td width="159"><p>Wäsche</p></td><td width="158"><p>4 Stunden in der Woche</p></td><td width="159"><p>Sven Silvester (Schwager)</p></td><td width="129"><p>8.12 €</p></td></tr><tr><td width="159"><p>Einkauf</p></td><td width="158"><p>3 Stunden in der Woche</p></td><td width="159"><p>Jonas Mustermann (Sohn)</p></td><td width="129"><p>7.30 €</p></td></tr></tbody></table><p>Mithin könnten Sie diesem Beispiel nach geltend machen, dass der Schädiger Ihnen somit 96,23 € als Haushaltsführungsschaden schuldet. Dabei können Sie sich hinsichtlich der Stundensatzhöhe auch auf die Tarifverträge für den Bereich der „Hauswirtschaftlichen Tätigkeit“ beziehen. So geht aus dem Tarifvertrag für Privathaushalte, geschlossen zwischen dem deutschen Hausfrauen Bund und der Gewerkschaft „Nahrung-Genuss-Gaststätten, hervor, dass ein Stundensatz von <b>10.87 brutto </b>für Haushaltstätigkeit zu zahlen ist.  Jedenfalls der Mindestlohn stellt eine absolute Untergrenze dar.</p><p>Eine zweite gängige Berechnungsmethode wird nach den Tabellen von <b>Schulz-Borck/ Hoffmann </b>vorgenommen. Hierbei wird hinsichtlich der Mitglieder Ihres Haushaltes berechnet, wie viele Stunden in der Woche für den Haushalt typischerweise nötig sind. </p><p><b>Beispiel</b>: Für einen Ein-Personenhaushalt geht diese Tabelle von 19 Stunden wöchentlicher Haushaltsarbeit aus. Hierbei müssen Sie dann angeben, wie viele Stunden hiervon von Ihnen erbracht werden. Falls Sie mit mehreren Personen zusammenleben, wird sich die Haushaltstätigkeit einerseits steigern, andererseits aber im besten Fall auf mehrere Personen aufteilen.</p>								</div>
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									<p>Lesen Sie hier die <a href="https://vinqo.de/das-sind-die-wichtigsten-faktoren-fuer-die-hoehe-ihres-schmerzensgeld/" target="_blank" rel="noopener">wichtigsten Faktoren</a>, um ein höchstmögliches Schmerzensgeld zu erzielen!</p>								</div>
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									<p>Eine dritte Form der Berechnung wird unter Zuhilfenahme einer Einordnung Ihres Haushalts in einen „Haushalttyp“ vorgenommen. Dabei wird Ihr Haushalter durch einen von einem <strong>Gutachter</strong> vorgenommenen <strong>Fragebogen</strong> einem von acht möglichen Haushaltstypen eingeordnet, welche dann eine Haushaltsstundenzahl errechnet.</p><p>Die Schwäche aller dieser Berechnungsmethoden liegt jedoch auf der Hand: Zwar kann durch die beiden letztgenannten Formen die Anzahl der Haushaltsstunden<b style="letter-spacing: 0px;"> </b><span style="letter-spacing: 0px;"><b>geschätzt</b> und nachvollzogen werden. Jedoch müssen Sie, insbesondere wenn Sie nicht alleine wohnen, <b>nachweisen</b> können, wie viele Stunden von Ihnen und wie viele Stunden von einem Mitbewohner des Haushalts übernommen werden. Das gleiche gilt natürlich auch für eine tabellarische Nachvollziehung, wie im ersten Beispiel angezeigt: Rein theoretisch könnten Sie angeben, pro Woche 36 Stunden für die Wäsche zu benötigen. Jedoch müssten Sie dies auch </span><b style="letter-spacing: 0px;">beweisen</b><span style="letter-spacing: 0px;">.</span></p><p>Sollten Sie alleine wohnen, wird regelmäßig klar sein, dass Sie Ihren Haushalt selber führen. Sollten Sie jedoch mit mehreren Personen einen Haushalt führen, müssen Sie Ihren Anteil nachweisen. Hierbei können Zeugenaussagen von Mitbewohnern oder Angehörigen als Verdichtung des Nachweises eingeholt werden. Weitere Anhaltspunkte können dabei auch die Menge der regulären <b>Erwerbstätigkeit </b>sein: Wenn Sie selber nicht erwerbstätig sind, Ihr Lebenspartner, der im gleichen Haushalt wohnt, aber schon, dann kann davon ausgegangen werden, dass Sie sich zumindest mehr Stunden um die Haushaltsführung kümmern, als Ihr Lebenspartner.</p><p>Schlussendlich ist noch beachtlich, inwieweit Sie am Haushaltführen tatsächlich gehindert waren. </p><p><b>Beispiel</b>: Durch einen Hundebiss im Bein sind Sie nicht mehr in der Lage, Ihren Garten zu pflegen. Jedoch können Sie weiterhin kochen. Man spricht insoweit von der „<strong>Minderung der Haushaltsführungsfähigkeit</strong>“ in Anlehnung an die „Minderung der Erwerbstätigkeit“ (MdE). Diese muss prozentual errechnet werden. Wenn Sie zu<strong> 100 %</strong> an der Haushaltsführung <strong>gehindert</strong> sind, steht Ihnen somit ein vollständiger Ersatz des Haushaltsführungsschadensersatzes zu. </p><p>Wenn Sie hingegen nur zu <strong>25 % gehindert</strong> sind, beispielsweise wie Sie durch eine Verletzung nicht mehr schwer heben können, leichte Aufgaben aber noch verrichten können, steht Ihnen auch nur 25 Prozent des Ersatzes zu. Die Berechnung der MdH (Minderung der Haushaltsfähigkeit) ist erneut eine Schätzung. Diese kann zwar auch durch einen Arzt in einem „ergänzenden“ Arztbericht vorgenommen werden. Sie können ergänzend auch mithilfe eines <b>Schmerztagebuches </b>sowie der Dauer einer vom Arzt festgestellten <b>Arbeitsunfähigkeit </b>zumindest glaubhaft machen, wie schwer Sie für welchen Zeitraum gehindert waren.</p><p>Weiterhin zu beachten: In der Zeit, in der Sie stationär aufgrund des Unfalls im Krankenhaus aufgenommen wurde, <strong>entfallen</strong> Haushaltstätigkeiten wie Kochen und Einkauf für Sie. Der BGH geht insoweit davon aus, dass in der Zeit des stationären Aufenthaltes nur <strong>drei Stunden pro Woche</strong> an Haushaltstätigkeit angefallen wären. Ähnliches gilt für die Zeit, in der Sie in den Urlaub fahren. Im Urlaub werden typischerweise keine Haushaltsführungstätigkeiten vorgenommen. Hierfür kann dann kein fiktiver Haushaltsschaden angenommen werden.</p><h2>Erforderlichkeit der Haushaltsführung</h2><p>Grundsätzlich besteht ein Ersatz nach<strong> §§ 249 ff. BGB</strong> nur, wenn es sich um einen „<strong>erforderlichen</strong>“ Haushaltsaufwand handelt, den Sie nicht mehr selber leisten können. Mit anderen Worten: Wenn Sie jede Woche <strong>45 Stunden</strong> mit dem Abstauben der Gartenzwerge vor Ihrem Haus beschäftigt sind, können Sie zwar anführen, dass das zu Ihrer Haushaltsführung dazugehört. Jedoch geht dies über den „erforderlichen Aufwand“ hinaus. Somit kann dieser Aufwand auch nicht ersetzt werden. Auch wenn bereits vor Ihrem Unfall eine Putzkraft beschäftigt wurde, kann dies nicht als Haushaltsführungsschaden ersetzt verlangt werden. Denn auch ohne einen Unfall hätten Sie schließlich Ihre Putzkraft bezahlen müssen.</p>								</div>
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									<h2>Fazit</h2><p>Die Berechnung und vor allen Dingen der gerichtsfeste Nachweis eines Haushaltsführungsschaden ist durchaus kompliziert und hängt von vielen verschiedenen Faktoren ab. </p><p>Hierzu gehört insbesondere, wie viel Zeit Sie nachweislich vorher mit der Haushaltsführung verbracht haben und inwieweit Sie nun daran gehindert werden. Die verschiedenen Berechnungsformen können hierfür zwar eine Grundlage bilden. Nicht zuletzt muss aber immer auch noch bewiesen werden, dass regulär tatsächlich so viel Zeit mit der Haushaltsführung verbracht wurde.  Trotzdem ist der Haushaltsführungsschadensersatz nach einem Unfall Ihr gutes Recht, und sollte nicht übersehen werden. </p><p>Bei der Berechnung sind die oben genannten Faktoren zu beachten. Wir unterstützen Sie schnell, kompetent und ohne Kostenrisiko bei der Durchsetzung <b>aller</b> Ansprüche nach einem Unfall.</p><p> </p>								</div>
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