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	<title>LegalTech Archive - VINQO Rechtsanwälte</title>
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	<description>Die neue Generation der Rechtsberatung</description>
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		<title>Verbraucherplattform VINQO siegt vor dem BGH</title>
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		<dc:creator><![CDATA[admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 18 Apr 2023 08:44:15 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Legal Tech]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[BGH Urteil]]></category>
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		<category><![CDATA[VIZR180/22]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das Wichtigste im Überblick Die Verbraucherplattform VINQO obsiegt vor dem Bundesgerichtshof im Verkehrsrecht Der BGH hat entschieden, dass die Schadenregulierung auf Erfolgshonorarbasis zulässig ist.  Zusätzlich muss der Schädiger / die Haftpflichtversicherung gem. § 249 BGB die RVG Gebühren erstatten.   Wegweisendes BGH Urteil im Verkehsrecht Die Legal Tech Verbraucherplattform VINQO hat sich vor dem Bundesgerichtshof (BGH)...</p>
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										<content:encoded><![CDATA[		<div data-elementor-type="wp-post" data-elementor-id="18815" class="elementor elementor-18815" data-elementor-post-type="post">
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					<h3 class="elementor-heading-title elementor-size-default">Das Wichtigste im Überblick</h3>				</div>
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									<ul><li><b>Die Verbraucherplattform VINQO obsiegt vor dem Bundesgerichtshof im Verkehrsrecht</b></li><li><strong>Der BGH hat entschieden, dass die Schadenregulierung auf Erfolgshonorarbasis zulässig ist. </strong></li><li><strong>Zusätzlich muss der Schädiger / die Haftpflichtversicherung gem. § 249 BGB die RVG Gebühren erstatten.  </strong></li></ul>								</div>
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					<h3 class="elementor-heading-title elementor-size-default">Wegweisendes BGH Urteil im Verkehsrecht</h3>				</div>
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									<p>Die Legal Tech Verbraucherplattform VINQO hat sich vor dem Bundesgerichtshof (BGH) mit ihrem Geschäftsmodell der softwarebasierten und risikofreien Schadenregulierung erfolgreich durchsetzen können. Damit stärkt der VI. Zivilsenat neue und innovative Legal Tech Angebote für Verbraucher im Verkehrsrecht.</p><blockquote><p>Der BGH hat bereits in der mündlichen Verhandlung und nun auch in seinen Entscheidungsgründen deutlich gemacht, dass <strong>neue Rechtsdienstleistungen im Verkehrsrecht</strong> zulässig sind. Diese klare Entscheidung stärkt Millionen Unfallgeschädigte, die im Kampf gegen Kürzungen und Regulierungsverweigerungen nun auf risikofreie und automatisierte Rechtsdienstleistungen zurückgreifen können. Mit VINQO haben wir den Anfang gemacht und ich bin überzeugt, dass wir in den nächsten Jahren einen fundamentalen Wandel in der Schadenregulierung sehen werden. <br />&#8211; Tim Platner, Geschäftsführer von VINQO </p></blockquote><p>Der BGH hat <a href="https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=032b4a3a5ffbadcaa4a4315a509cc901&amp;nr=133272&amp;pos=0&amp;anz=1">mit seiner Entscheidung</a> auch in Anknüpfung an die mietrechtlichen LexFox Entscheidungen betont, dass sowohl die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen als auch die Vereinbarung eines Erfolgshonorars zur Durchsetzung von Schmerzensgeldansprüchen rechtlich zulässig ist und den Schädiger dazu verurteilt, die Rechtsverfolgungskosten nach dem RVG gleich einem Rechtsanwalt an VINQO zu erstatten.</p>								</div>
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					<h3 class="elementor-heading-title elementor-size-default">Das BGH Urteil</h3>				</div>
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									<p style="text-align: center;"><strong>BUNDESGERICHTSHOF</strong><br />IM NAMEN DES VOLKES<br />URTEIL</p><p style="text-align: left;">VI ZR 180/22</p><p style="text-align: right;">Verkündet am:<br />7. März 2023<br />Justizamtsinspektorin<br />als Urkundsbeamtin<br />der Geschäftsstelle</p><p style="text-align: left;">in dem Rechtsstreit<br />Nachschlagewerk: ja<br />BGHZ: nein<br />BGHR: ja<br />RDG § 2 Abs. 2, § 4<br />Zur Zulässigkeit der Vereinbarung eines Erfolgshonorars bei einer Inkassodienstleistung nach § 2 Abs. 2 RDG.<br />BGH, Urteil vom 7. März 2023 &#8211; VI ZR 180/22 &#8211; AG Karlsruhe-Durlach<br />LG Karlsruhe</p><p>Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. März 2023 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterinnen von Pentz und Dr. Oehler, den Richter Dr. Klein und die Richterin Dr. Linder für Recht erkannt:</p><p>Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 20. Zivilkammer<br />des Landgerichts Karlsruhe vom 6. Mai 2022 wird zurückgewiesen.<br />Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.</p><p style="text-align: center;">Von Rechts wegen</p><p style="text-align: center;"><span style="text-decoration: underline;">Tatbestand:</span></p><p>Die Klägerin begehrt von der Beklagten aus abgetretenem Recht die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten nach der Regulierung eines Unfallereignisses.</p><p>Die Klägerin verfügt über eine Registrierung gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG für den Bereich der Inkassodienstleistungen. Sie betreibt eine Verbraucherplattform (&#8222;VINQO.DE&#8220;), auf welcher sie Geschädigten die außergerichtliche Geltendmachung und Durchsetzung von Ansprüchen auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens anbietet. In diesem Rahmen betreibt die Klägerin einen &#8222;Schmerzensgeldrechner&#8220;, mit dem sie auf Grundlage eingegebener Verletzungen und hinterlegter Urteile eine voraussichtliche und unverbindliche Ersteinschätzung des zu erwartenden Schmerzensgeldes anbietet.</p><p style="padding-left: 40px;">Zum Gegenstand des Auftrags und zur Vergütung der Klägerin enthalten ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen die folgenden Bestimmungen:<br />&#8222;B. Nutzungsbedingungen von VINQO.DE<br />I. Vertragsgegenstand, Vertragsschluss<br />(…) 2. Sie beauftragen uns &#8211; bzw. soweit ausdrücklich angegeben einen Rechtsanwalt &#8211;<br />mit Einwilligung in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit<br />a) der Prüfung von Ansprüchen auf Grundlage der eingereichten Unterlagen und Daten,<br />b) der Anforderung von Unterlagen und Auskünften, soweit erforderlich oder sachdienlich,<br />c) der Berechnung und Ermittlung von Ansprüchen auf Grundlage des gemeldeten Sachverhalts,<br />d) der außergerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen,<br />e) der Prüfung und ggfs. Abwehr rechtlicher Einwände des Anspruchsgegners,<br />f) der Einlegung außergerichtlicher Rechtsbehelfe,<br />g) soweit weitergehend vereinbart, die gerichtliche Durchsetzung Ihrer Ansprüche mithilfe<br />unserer Partneranwälte,<br />h) der Zwangsvollstreckung Ihrer Ansprüche,<br />i) der Entgegennahme und Abgabe von Gestaltungsrechten und anderweitigen Willenserklärungen in Ihrem Namen, soweit diese sachdienlich zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche sind,<br />j) jedwede weiteren, im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Ansprüchen stehenden Dienstleistungen,<br />k) der Geltendmachung und Durchsetzung von datenschutzrechtlichen Auskunftsansprüchen sowie von materiellen und immateriellen Schadensersatzansprüchen, die im Zusammenhang mit datenschutzrechtlichen Aspekten, insbesondere einem Datenschutzverstoß, stehen. (…)<br />II. Kosten, Freistellung &amp; Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs<br />1. Vertretung und Durchsetzung der Ansprüche<br />a) Zwischen den Parteien wird eine Erfolgsvereinbarung geschlossen. Die Erfolgsbeteiligung, die &#8211; soweit nicht anders angegeben &#8211; 15,00 % beträgt, beschränkt sich auf Schmerzensgeldansprüche im Rahmen der außergerichtlichen Anspruchsdurchsetzung. Der Prozentsatz beinhaltet die jeweils geltende Mehrwertsteuer. Für die gerichtliche Durchsetzung mithilfe unserer Partnerkanzlei kann eine abweichende Erfolgsbeteiligung vereinbart werden.<br />b) Wir erhalten für unsere Tätigkeit unbeschadet der Ziff. 1 die Vergütung, die gem. § 4 RDGEG i.V.m. RVG analog beansprucht werden kann. Diese muss von der Gegenseite im Erfolgsfall erstattet werden.<br />c) Mit Einwilligung in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird der Kostenerstattungsanspruch in Höhe des gem. § 4 RDGEG i.V.m. RVG analog zu beanspruchenden Betrages aufschiebend bedingt zum Zeitpunkt der Mandatsannahme erstrangig und unerfüllt gegen Schädiger, Halter, Haftpflichtversicherer und Dritte aus dem gemeldeten Schadensereignis an uns an Erfüllung statt abgetreten. Wir nehmen diese Abtretung mit Mandatsannahme an. Soweit der Anspruchsgegner die Zahlung des Vergütungsanspruchs<br />unberechtigt verweigert, setzen wir diesen gerichtlich im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durch.<br />c) Soweit einer unserer Partneranwälte unmittelbar beauftragt werden soll, richtet sich die Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Es kommt in diesem Fall ein Anwaltsvertrag mit dem Anwalt und nicht mit uns zustande.<br />d) Sollten wir ihre Ansprüche nicht erfolgreich durchsetzen, so stellen wir sie von der Zahlung einer Vergütung für unsere Tätigkeit sowie für ggfs. darüber hinaus entstandene Kosten frei, die wir für die Rechtsdurchsetzung veranlasst haben (Kosten für Auskünfte, Arztberichte, Beauftragung einer Partnerkanzlei etc.).&#8220;</p><p>Der Geschädigte, der durch ein von einem rangierenden Abschleppfahrzeug umgestoßenes Motorrad Prellungen erlitten hatte, beauftragte die Klägerin am 23. Oktober 2020 mit der außergerichtlichen Geltendmachung seiner Ansprüche. Die Klägerin wandte sich daraufhin an das beklagte Abschleppunternehmen und forderte die Zahlung eines Schmerzensgeldes von 1.300 € zuzüglich Kostenpauschale in Höhe von 25 € und Rechtsverfolgungskosten. Die Beklagte zahlte hierauf 625 € (600 € Schmerzensgeld zuzüglich Kostenpauschale), die Regulierung der Rechtsverfolgungskosten lehnte sie hingegen ab. Die Klägerin begehrt nunmehr die Zahlung der sich aus einem Gegenstandswert von 625 € berechnenden Rechtsdienstleistungskosten</p><p>Das Amtsgericht hat der Klage im Wesentlichen (bis auf einen Teil der in Rechnung gestellten Umsatzsteuer) stattgegeben. Die zugelassene Berufung der Beklagten blieb vor dem Landgericht ohne Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel der vollständigen Klagabweisung weiter.</p><p style="text-align: center;"><span style="text-decoration: underline;">Entscheidungsgründe</span>:</p><p style="text-align: center;">I.</p><p>Das Berufungsgericht (LG Karlsruhe, Urteil vom 6. Mai 2022 &#8211; 20 S 35/21, juris) hat zur Begründung seiner Entscheidung &#8211; soweit für das Revisionsverfahren von Interesse &#8211; im Wesentlichen ausgeführt:</p><p>Der Zahlungsanspruch sei in der vom Amtsgericht zuerkannten Höhe begründet (§ 7 StVG, §§ 398, 249 BGB). Die Klägerin sei vom Geschädigten wirksam mit der außergerichtlichen Durchsetzung seiner Schadensersatzansprüche beauftragt worden. Die Tätigkeit der Klägerin halte sich im Rahmen der ihr erteilten Inkassodienstleistungsbefugnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG. Eine Überschreitung der Erlaubnis der Klägerin ergebe sich auch nicht im Zusammenhang mit deren Vergütungsmodell, welches einerseits durch eine Erfolgsbeteiligung, andererseits durch die Freihaltung von Kosten im Misserfolgsfall gekennzeichnet sei. Diese Vereinbarung führe nicht zu einer Interessenkollision i.S.v. § 4 RDG oder sonst einem Verstoß gegen diese Vorschrift. Die Vereinbarung einer Erfolgsbeteiligung nur bei außergerichtlicher Anspruchsdurchsetzung verleite nicht dazu, ein niedrigeres Schmerzensgeld einzufordern, um den Erfolg der<br />außergerichtlichen Tätigkeit und damit die Erfolgsbeteiligung von 15 % sicherzustellen. Aus der Regelung ergebe sich, dass auch für den Fall einer gerichtlichen Durchsetzung eine Erfolgsbeteiligung vorgesehen sei, wenn auch mit der Besonderheit, dass diese dann abweichend vereinbart werden könne.</p><p style="text-align: center;">II.</p><p>Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.</p><p>1. Jeweils frei von Rechtsfehlern hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass dem Geschädigten gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 600 € zuzüglich Kostenpauschale zustand und dass der Geschädigte grundsätzlich Ersatz der Rechtsverfolgungskosten in entsprechender Höhe verlangen kann. Hiergegen wendet sich die Revision nicht.<br /><br />2. Zutreffend ist das Berufungsgericht weiter davon ausgegangen, dass sich die Tätigkeit der Klägerin im Rahmen der ihr nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG erteilten Erlaubnis zur Erbringung von Inkassodienstleistungen hält (vgl. BGH, Urteile vom 27. November 2019 &#8211; VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 18 ff.; vom 8. April 2020 &#8211; VIII ZR 130/19, NJW-RR 2020, 779 Rn. 30 ff.; vom 13. Juni 2022 &#8211; VIa ZR 418/21, NJW 2022, 3350 Rn. 15). Der Begriff der Inkassodienstleistung ist nicht in einem zu engen Sinne zu verstehen. Insbesondere ist es einem registrierten Inkassodienstleister nicht verwehrt, im Rahmen des außergerichtlichen Forderungseinzugs in substantieller Weise Rechtsberatung vorzunehmen (BGH, Urteile vom 27. Mai 2020 &#8211; VIII ZR 45/19, NZM 2020, 551 Rn. 53 [in BGHZ 225, 352 nicht abgedruckt]; vom 7. Dezember 2022 &#8211; VIII ZR 81/21, juris Rn. 40).<br />Anders als von der Beklagten in der Revisionsverhandlung vertreten, ist die Tätigkeit der Klägerin weder von vornherein in einer ihre Inkassoerlaubnis überschreitenden Weise (zugleich) auf die Abwehr von (Gegen-)Ansprüchen ausgerichtet (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 27. November 2019 &#8211; VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 96), noch erwecken die &#8211; vom Senat eigenständig auszulegenden (vgl. Senat, Urteil vom 18. Februar 2020 &#8211; VI ZR 135/19, NJW 2020, 1888 Rn. 9 mwN) &#8211; Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin den Eindruck, tatsächlich werde nicht der Auftrag für eine (bloße) Inkassodienstleistung eines entsprechend registrierten Dienstleisters, sondern für eine umfassende anwaltliche Rechtsbesorgung erteilt. Vielmehr wird in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin deutlich zwischen der Klägerin als allein außergerichtlich tätigem Inkassounternehmen (&#8222;uns&#8220;, vgl. Ziff. B.I.2 AGB Klägerin) einerseits und den &#8211; gegebenenfalls gesondert zu beauftragenden &#8211; Rechtsanwälten/Partneranwälten der Klägerin (vgl. Ziff. B.I.2, 2.g, II.1.a, 1.c, 1.d AGB Klägerin) andererseits unterschieden. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang in der Revisionsverhandlung ergänzend auf den (aktuellen) Internetauftritt der Klägerin abzustellen suchte, war dieser Vortrag schon aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht zu berücksichtigen (§ 559 Abs. 1 ZPO).</p><p>Die konkreten Umstände des einfach gelagerten Ausgangssachverhaltes selbst geben für die Annahme, die Tätigkeit der Klägerin könnte sich außerhalb ihrer Inkassoerlaubnis bewegt haben, ohnehin keine Veranlassung.</p><p>3. Entgegen der Auffassung der Revision verstößt die zwischen dem Geschädigten und der Klägerin geschlossene Vergütungsvereinbarung nicht mit der Folge der Nichtigkeit auch der Abtretungserklärung gegen § 4 RDG in der bis zum 30. September 2021 geltenden Fassung (nachfolgend § 4 RDG aF).</p><p>a) Nach § 4 RDG aF &#8211; nunmehr nach dessen Satz 1 &#8211; dürfen Rechtsdienstleistungen, die unmittelbaren Einfluss auf die Erfüllung einer anderen Leistungspflicht haben können, nicht erbracht werden, wenn hierdurch die ordnungsgemäße Erbringung der Rechtsdienstleistung gefährdet wird. Dies setzt voraus, dass die Rechtsdienstleistung einen unmittelbaren gestaltenden Einfluss auf eine andere, bereits bestehende (Haupt-)Leistungspflicht des Dienstleistenden haben kann (BGH, Urteile vom 27. November 2019 &#8211; VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 200; vom 8. April 2020 &#8211; VIII ZR 130/19, NJW-RR 2020, 779 Rn. 63; jeweils mwN). An einer solchen zum Zeitpunkt der Inkassodienstleistung bereits bestehenden Leistungspflicht der Klägerin fehlt es hier. Insbesondere handelt es sich bei der von der Klägerin im Falle einer Erfolglosigkeit ihrer Bemühungen vorzunehmenden Kostenfreihaltung des Geschädigten nicht um eine &#8222;andere Leistungspflicht&#8220;, sondern um einen Bestandteil der von der Klägerin für den Geschädigten zu erbringenden Inkassodienstleistung. Sie steht mit der von der Klägerin betriebenen Forderungseinziehung in einem so engen Zusammenhang, dass sie- auch aus der Sicht des Kunden, dessen Schutz als Rechtsuchender die Vorschrift des § 4 RDG aF unter anderem dienen soll &#8211; nicht als eine andere Leistungspflicht im Sinne des § 4 RDG aF angesehen werden kann (vgl. BGH, Urteile vom 27. November 2019 &#8211; VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 196, 202; vom 8. April 2020 &#8211; VIII ZR 130/19, NJW-RR 2020, 779 Rn. 64; vom 13. Juli 2021- II ZR 84/20, BGHZ 230, 255 Rn. 48; jeweils mwN).<br />b) Es bedarf weiterhin keiner Entscheidung, ob es Fälle geben kann, in denen zum Schutz des Rechtsverkehrs und der rechtsuchenden Kunden des Inkassodienstleisters eine erweiternde Auslegung oder analoge Anwendung der &#8211; hinsichtlich ihres Tatbestandes grundsätzlich eher eng ausgestalteten &#8211; Vorschrift des § 4 RDG aF geboten sein kann, wenn zwar deren Tatbestandsvoraussetzungen &#8211; insbesondere weil es sich bei der in einem möglichen Konflikt mit der Rechtsdienstleistung stehenden Handlungsweise oder Verpflichtung des Inkassodienstleisters nicht um eine &#8222;andere Leistungspflicht&#8220; handelt &#8211; nicht erfüllt<br />sind, gleichwohl aber eine relevante Interessenkollision besteht (offengelassen<br />bereits von BGH, Urteil vom 27. November 2019 &#8211; VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89<br />Rn. 213). Denn ein solcher Fall liegt hier nicht vor, da es bereits an einer relevanten Interessenkollision fehlt (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 2019 &#8211; VIII ZR<br />285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 187 ff., 196; Urteil vom 13. Juli 2021 &#8211; II ZR 84/20,<br />BGHZ 230, 255 Rn. 58 ff.).<br /><br />Eine solche Interessenkollision folgt insbesondere nicht daraus, dass nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin auf der einen Seite eine Erfolgsbeteiligung der Klägerin in Höhe von 15 % des außergerichtlich durchgesetzten Schmerzensgeldes und auf der anderen Seite die Kostenfreihaltung des Geschädigten vereinbart wurde. Die Vereinbarung eines solchen Erfolgshonorars ist nicht geeignet, die Erfüllung der von der Klägerin übernommenen Pflicht einer möglichst erfolgreichen Durchsetzung der Ansprüche ihres Kunden ernsthaft zu beeinträchtigen. Anders als die Revision meint, besteht nicht die konkrete Gefahr, dass die Klägerin Abstriche bei der Einforderung der Schmerzensgeldansprüche macht, um sich so zu Lasten ihres Kunden das Erfolgshonorar zu sichern.<br /><br />Dieser Gefahr wird vielmehr in hinreichendem Maße durch die Ausgestaltung der abgeschlossenen Vergütungsvereinbarung entgegengewirkt, die Anreize zu einer möglichst erfolgreichen Anspruchsdurchsetzung setzt. Schon die gegen den Schädiger durchsetzbare Höhe des der Klägerin an Erfüllungs statt abgetretenen allgemeinen Kostenerstattungsanspruchs des Geschädigten (Ziff. B.II.1.b und c AGB Klägerin) bemisst sich &#8211; wie auch der Streitfall zeigt &#8211; nach dem Wert der erstrittenen Ersatzleistungen. Vor allem aber bewirkt gerade die Vereinbarung eines Erfolgshonorars ein beträchtliches eigenes Interesse der Klägerin an einer möglichst erfolgreichen Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten, da sich die Höhe des Erfolgshonorars nach der Höhe der außergerichtlich durchgesetzten Schmerzensgeldzahlung richtet (Ziff. B.II.1.a AGB Klägerin). Der damit &#8211; jedenfalls weitgehend &#8211; vorhandene (prinzipielle) Gleichlauf<br />der Interessen der Klägerin und des Geschädigten steht der Annahme einer relevanten Interessenkollision im Sinne des § 4 RDG aF entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 2019 &#8211; VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 196; Deckenbrock in ders./Henssler, RDG, 5. Aufl., § 4 Rn. 28a mwN; vgl. allgemein zur Zulässigkeit<br />eines Erfolgshonorars jetzt auch § 13c Abs. 3 RDG). Dies gilt im Streitfall umso mehr, als sich die Klägerin lediglich zur außergerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche des Geschädigten verpflichtet hat, weshalb ihr Kostenrisiko im Vergleich zum Führen einer gerichtlichen Auseinandersetzung begrenzt ist. Auch bleibt es dem Geschädigten grundsätzlich unbenommen, Ersatz weiteren Schadens von der Beklagten zu verlangen. Abgetreten an die Klägerin hat der Geschädigte nach Ziff. B.II.1.c AGB Klägerin lediglich seinen Kostenerstattungsanspruch in Höhe des § 4 RDGEG in der bis zum 30. September 2021 geltenden<br />Fassung i.V.m. RVG (jetzt § 13e RDG).<br /><br />Abgesehen davon bedeutet die Tatsache, dass auf Seiten des Inkassodienstleistungsunternehmens möglicherweise vom Kunden abweichende Interessen vorhanden sind, nicht, dass es diese auch auf Kosten des Kunden verfolgen darf. Im Gegenteil stehen, sofern der Inkassodienstleister zum Nachteil seiner Kunden eigennützig seine Interessen verfolgt diesem entsprechende Schadensersatzansprüche zu, deren Werthaltigkeit durch die zwingende Berufshaftpflichtversicherung des Inkassodienstleisters (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 RDG) gewährleistet ist. Für eine entsprechende Anwendung des § 4 RDG aF besteht daher<br />auch insoweit keine Veranlassung (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 &#8211; II ZR 84/20, BGHZ 230, 255 Rn. 63 f.; Grunewald in BeckOK RDG, Stand 1.1.2023, § 4 Rn. 17). Schließlich verstößt ein Inkassodienstleistungsvertrag nicht allein deshalb gegen § 4 RDG aF, weil der Inkassodienstleister im Gebühreninteresse für den Kunden nachteilige Maßnahmen treffen könnte (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 2022 &#8211; VIa ZR 418/21, NJW 2022, 3350 Rn. 60).<br /><br />4. Gegen die Bemessung der noch streitgegenständlichen Höhe des<br />Klaganspruchs (§ 287 ZPO) wendet sich die Revision nicht.</p>								</div>
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		<title>HUK-COBURG verliert erneut gegen VINQO</title>
		<link>https://vinqo.de/huk-coburg-verliert-erneut-gegen-vinqo/</link>
		
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		<pubDate>Sun, 05 Sep 2021 19:13:56 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Der auf Schadensfälle spezialisierte Legal Tech Anbieter hat ein weiteres Urteil gegen die HUK-COBURG erwirkt. Diese versucht die Vertretung von Geschädigten durch die rechtswidrige Verweigerung der Gebührenerstattung zu erschweren. VINQO hat als erstes Legal Tech bereits im April die obsiegende Entscheidung des AG Coburg erwirkt. Auch in einer gegen einen HUK-Kunden gerichtete Klage obsiegte VINQO...</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph"><em>Der auf Schadensfälle spezialisierte Legal Tech Anbieter hat ein weiteres Urteil gegen die HUK-COBURG erwirkt. Diese versucht die Vertretung von Geschädigten durch die rechtswidrige Verweigerung der Gebührenerstattung zu erschweren. VINQO hat als erstes Legal Tech bereits im April die obsiegende Entscheidung des <a href="https://vinqo.de/legal-tech-vinqo-obsiegt-gegen-huk-coburg/">AG Coburg </a>erwirkt. Auch in einer gegen einen HUK-Kunden gerichtete Klage obsiegte VINQO vor dem <a href="https://vinqo.de/ag-goettingen-legal-tech-vinqo-setzt-gebuehren-auch-nach-hundebiss-durch/">AG Göttingen</a>. Mit dem weiteren Urteil des <strong>AG Coburg vom 30.08.2021 &#8211; 12 C 2052/21 </strong>&#8211; verliert die HUK-COBURG erneut. Das AG Coburg bestätigt dabei mit dogmatischer Genauigkeit in den umfassenden Rechtsausführungen die Reichweite des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) und die Grundsätze der schadensrechtlichen Erstattungspflicht von freigestellten Gebühren.</em></p>



<p class="wp-block-paragraph"></p>



<p class="has-text-align-center wp-block-paragraph"><strong>IM NAMEN DES VOLKES</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph">In dem Rechtsstreit</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Legal Data Technology GmbH, </strong>vertreten durch d. Geschäftsführer Tim Platner, Heinz-Fang-man-Straße 2-6, 42287 Wuppertal</p>



<p class="wp-block-paragraph">&#8211; Klägerin &#8211;</p>



<p class="wp-block-paragraph">gegen</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>HUK-COBURG Haftpflicht-Unterst</strong><strong>ützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands auf Gegenseitigkeit in Coburg, </strong>vertreten durch d. Vorstand, Bahnhofsplatz, 96450 Coburg, Gz.: XX-XX-XXX/XXXXXX-V-XXXXX</p>



<p class="wp-block-paragraph">&#8211; Beklagte &#8211;</p>



<p class="wp-block-paragraph">wegen Forderung</p>



<p class="wp-block-paragraph">erlässt das Amtsgericht Coburg durch die Richterin am Amtsgericht XXXXX am 30.08.2021 auf­grund des Sachstands vom 30.08.2021 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgen­des</p>



<p class="has-text-align-center wp-block-paragraph">Endurteil</p>



<p class="wp-block-paragraph">(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)</p>



<ol class="wp-block-list" type="1"><li>Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 280,60 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.04.2021 zu zahlen.</li><li>Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.</li></ol>



<p class="wp-block-paragraph">Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.</p>



<p class="has-text-align-center wp-block-paragraph">Beschluss</p>



<p class="wp-block-paragraph">Der Streitwert wird auf 280,60 € festgesetzt.</p>



<p class="has-text-align-center wp-block-paragraph">Entscheidungsgründe</p>



<p class="wp-block-paragraph">Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb die­ses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die gem. § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RDG für den Bereich der Inkassodienstleistungen bei dem OLG Düsseldorf als Rechtsdienstleister registrierte Klägerin betreibt die Verbraucherplattform „VINQO.DE&#8220;, auf der sie Geschädigten die außergerichtliche Geltendmachung und Durchsetzung von Schadensersatzsansprüchen anbietet. Die Parteien streiten über die Erstattung von vorgerichtli­chen Rechtsverfolgungskosten, die durch den Geschädigten XXXXX XXXXX, welcher die Klägerin mit der außergerichtlichen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus einem Haftpflichtschadensfall vom 15.12.2020 gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer des unfallverursachenden Fahrzeugs beauftragte, an die Klägerin abgetreten wurden.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin ist aktivlegitimiert.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Forderungsabtretung ist zunächst nicht wegen Verstoßes gegen das Verbot der Erbringung unerlaubter Rechtsdienstleistungen gem. § 134 BGB iVm. §2 Abs. 1, 3, 5, 10 RDG nichtig.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Auch wenn die zu dieser Problematik ergangenen Urteile des BGH vom 27.11.2019 (VIII ZR 285/18) und 08.04.2020 ((VIII ZR 130/19) nicht die Geltendmachung von Schadensersatzansprü­chen aus Haftpflichtschadensfällen zum Gegenstand haben, sind die festgestellten Grundsätze zum Umfang der gesetzlichen Erlaubnis gem. § 3 RDG auch in diesem Fall anwendbar und füh­ren zur Überzeugung des Gerichts dazu, dass die Klägerin außergerichtliche Rechtsdienstleis­tungen erbringt, die von der, ihr aufgrund der Registrierung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 RDG erteilten Erlaubnis, Inkassodienstleistungen zu erbringen, gedeckt ist. Der BGH stellt insofern in seinem Urteil vom 27.11.2019 (aaO) fest, dass der Begriff der Rechts­dienstleistung in Gestalt der Inkassodienstleistung (Forderungseinziehung) gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG, die ein im Rechtsdienstleistungsregister eingetragener Inkassodienstleister nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG erbringen darf, unter Berücksichtigung der vom Gesetzgeber mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz &#8211; in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Bundesverfas­sungsgerichts &#8211; verfolgten Zielsetzung einer grundlegenden, an den Gesichtspunkten der Deregu­lierung und Liberalisierung ausgerichteten, die Entwicklung neuer Berufsbilder erlaubenden Neu­gestaltung des Rechts der außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen nicht in einem zu engen Sinne zu verstehen ist. Vielmehr ist &#8211; innerhalb des mit diesem Gesetz verfolgten Schutzzwecks, die Rechtssuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechts­dienstleistungen zu schützen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 RDG) &#8211; eine eher großzügige Betrachtung gebo­ten (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 2002 -1 BvR 423/99, NJW2002, 1190 und BVerfG, Beschluss vom 14. August 2004 -1 BvR 725/03, NJW-RR 2004, 1570 [jeweils zum RBerG]).</p>



<p class="wp-block-paragraph">Für die auf dieser Grundlage vorzunehmende Beurteilung, ob sich die Tätigkeit eines registrierten Inkassodienstleisters innerhalb seiner Inkassodienstleistungsbefugnis gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG hält, lassen sich keine allgemeingültigen Maßstäbe aufstellen. Erforderlich ist vielmehr stets eine am Schutzzweck des Rechtsdienstleistungsgesetzes orientierte Würdigung der Um­stände des Einzelfalls einschließlich einer Auslegung der hinsichtlich der Forderungseinziehung getroffenen Vereinbarungen. Dabei sind die Wertentscheidungen des Grundgesetzes in Gestalt der Grundrechte der Beteiligten sowie der Grundsatz des Vertrauensschutzes zu berücksichtigen und ist den Veränderungen der Lebenswirklichkeit Rechnung zu tragen (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2004 &#8211; 1 BvR 1807/98, NJW 2004, 672; BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 2002- 1 BvR 423/99, NJW 2002, 1190, 1191 f.; BVerfG, Beschluss vom 14. August 2004 &#8211; 1 BvR 725/03, NJW-RR 2004, 1570 und BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 1997-1 BvR 780/87, BVerfGE 97, 12, 32 [jeweils zum RBerG]).(Rn.109) Überschreitet hiernach ein registrierter Inkassodienstleister seine Inkassodienstleistungsbefugnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, kann darin ein Verstoß gegen § 3 RDG liegen. Ein solcher Verstoß hat, wenn die Überschreitung bei einer umfassenden Würdigung der Gesamtumstände aus der objektivierten Sicht eines verständigen Auftraggebers des Inkassodienstleisters zum ei­nen eindeutig vorliegt und zum anderen unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Rechts­dienstleistungsgesetzes in ihrem Ausmaß als nicht nur geringfügig anzusehen ist, die Nichtigkeit nach § 134 BGB der zwischen dem Inkassodienstleisterund dessen Auftraggeber getroffenen In­kassovereinbarung einschließlich einer in diesem Zusammenhang erfolgten Forderungsabtretung zur Folge (Anschluss an und Fortführung von BGH, Urteile vom 30. Oktober 2012 &#8211; XI ZR 324/11, NJW2013, 59 Rn. 34 ff.; vom 11. Dezember 2013- IV ZR 46/13, NJW2014, 847 Rn. 31; vom 21. Oktober 2014 &#8211; VI ZR 507/13, NJW2015, 397 Rn. 5; vom 11. Januar 2017 &#8211; IV ZR 340/13, VersR 2017, 277 Rn. 34 und vom 21. März 2018 &#8211; VIII ZR 17/17, NJW2018, 2254 Rn. 18; BVerfG, Be-schluss vom 20. Februar 2002- 1 BvR 423/99, NJW2002, 1190, 1192).</p>



<p class="wp-block-paragraph">Von einer Nichtigkeit nach § 134 BGB ist danach insbesondere dann regelmäßig auszugehen, wenn der registrierte Inkassodienstleister Tätigkeiten vornimmt, die von vornherein nicht auf eine Forderungseinziehung im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG, sondern etwa auf die Abwehr von Ansprüchen gerichtet sind oder eine über den erforderlichen Zusammenhang mit der Forderungs­einziehung hinausgehende Rechtsberatung zum Gegenstand haben oder wenn das &#8222;Geschäfts­moden&#8220; des Inkassodienstleisters zu einer Kollision mit den Interessen seines Auftraggebers führt.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert (§ 2 Abs. 1 RDG). Unabhängig davon ist nach der Le­galdefinition des § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenstän­diges Geschäft betrieben wird (Inkassodienstleistung), stets eine Rechtsdienstleistung. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 RDG dürfen natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die &#8211; wie die Klägerin &#8211; bei der zuständigen Behörde registriert sind (regis­trierte Personen), aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in bestimmten, in die­ser Vorschrift bezeichneten Bereichen erbringen. Hierzu gehören gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG Inkassodienstleistungen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RDG).</p>



<p class="wp-block-paragraph">Nach § 3 RDG ist die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur &#8222;in dem Umfang zulässig&#8220;, in dem sie durch das Rechtsdienstleistungsgesetz oder durch oder auf­grund anderer Gesetze erlaubt wird. Insbesondere die Formulierung &#8222;in dem Umfang&#8220; deutet dar­auf hin, dass der Gesetzgeber die Fälle, in denen ein Erlaubnistatbestand erfüllt ist, nicht generell, sondern nur insoweit aus dem Anwendungsbereich des Verbotstatbestands des § 3 RDG her­ausnehmen wollte, als sich die konkret zu beurteilende Rechtsdienstleistung in den Grenzen des jeweiligen Erlaubnistatbestands hält. Nach dem Urteil des BGH vom 27.11.2019 (aaO) hat indes nicht jede &#8211; auch geringfügige &#8211; Über­schreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG) ohne weiteres stets auch die Nichtigkeit der auf die Verletzung des Rechtsdienstleistungsgesetzes gerichteten Rechtsgeschäfte nach § 134 BGB zur Folge. So kann es Fälle geben, bei denen die Überschrei­tung der Inkassodienstleistungsbefugnis so geringfügig ist, dass noch nicht einmal ein Verstoß gegen § 3 RDG vorliegt. Daneben kann es Fälle geben, bei denen ein solcher Verstoß zwar vor­liegt, aber aufgrund einer verfassungsgemäßen Auslegung und Anwendung des § 134 BGB je­denfalls eine Nichtigkeit der diesem Verstoß zugrunde liegenden Rechtsgeschäfte aus Gründen der Verhältnismäßigkeit (vgl. hierzu BVerfG, NJW2002, 1190,1192) nicht angenommen werden kann. So wird die Annahme einer Nichtigkeit nach § 134 BGB im Falle einer Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG in der Regel voraussetzen, dass die Überschreitung bei einer &#8211; in erster Linie dem Tatrichter obliegenden &#8211; umfassenden Würdigung der Gesamtumstände aus der objektivierten Sicht eines verständigen Auftraggebers eindeutig vorliegt und unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Rechtsdienstleistungsgeset­zes, die Rechtssuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 RDG), in ihrem Ausmaß als nicht nur ge­ringfügig &#8211; etwa auf Randbereiche beschränkt &#8211; anzusehen ist. Der genannten Eindeutigkeit der Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis bedarf es dabei auch deshalb, um nicht dem Kunden, insbesondere bei schwieriger Rechtslage, das Risiko dieser Einschätzung aufzubürden.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die hier gegenständliche Tätigkeit der Klägerin bewegt sich im Rahmen der zulässigen Inkasso­dienstleistung gem. § 2 RDG und ist von der nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG bestehenden Befugnis der Klägerin, als registrierte Person Rechtsdienstleitungen im Bereich der Inkasso­dienstleistungen zu erbringen, gedeckt.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Vor dem Hintergrund, dass maßgebend für diese Beurteilung insbesondere die durch den Ge­setzgeber mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz verfolgte Zielsetzung einer grundlegenden, an den Gesichtspunkten der Deregulierung und Liberalisierung ausgerichteten Neugestaltung des Rechts der außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen ist, mit der der Gesetzgeber an die zuvor bereits in diese Richtung weisende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anknüpfen, diese umsetzen, fortführen und hierbei zugleich den Deregulierungsbestrebungen der Europäi­schen Kommission im Bereich des freien Dienstleistungsverkehrs Rechnung tragen wollte (vgl. BT-Drucks. 16/3655, S. 1, 26 ff., 42; siehe auch BT-Plenarprotokoll 16/118, S. 12256, 12257 f.), ist eine Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis der Klägerin nicht erkennbar.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Nach der in der Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG enthaltenen Legaldefinition ist eine Inkasso­dienstleistung die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung ab­getretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird. Ist eine Person gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG bei der zuständigen Behörde für den Bereich der Inkassodienstleistungen registriert, darf sie aufgrund besonderer Sachkunde Rechts­dienstleistungen in diesem Bereich erbringen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Klägerin verfügt über eine solche Registrierung und betreibt die Geltendmachung von Ansprü­chen der vorliegenden Art als eigenständiges Geschäft im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG. Ein eigenständiges Geschäft im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die Forderungseinziehung in­nerhalb einer ständigen hauptberuflichen oder nebenberuflichen Inkassotätigkeit oder außerhalb einer solchen nicht lediglich als Nebenleistung im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen Tätigkeit erfolgt. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, da die Klägerin die hier in Rede stehen­de Verfolgung von Schadensersatzansprüchen innerhalb ihrer ständigen hauptberuflichen (Inkasso-)Tätigkeit betreibt.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die von der Klägerin für die Geschädigte im vorliegenden Fall erbrachten Tätigkeiten sind als In­kassodienstleistungen gemäß dieser Bestimmung anzusehen, da sie letztlich auf die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen ausge­richtet sind (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RDG).</p>



<p class="wp-block-paragraph">Da nach Maßgabe des Urteils des BGH vom 27.11.2019 (aaO) zur Beurteilung, ob sich die ge­genständliche Tätigkeit im Rahmen der Befugnis bewegt, eine am Schutzzweck des Rechts­dienstleistungsgesetzes, die Rechtssuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 RDG), orientierte Würdi­gung der Umstände des Einzelfalls einschließlich einer Auslegung der hinsichtlich der Forde­rungseinziehung getroffenen Vereinbarungen ist, sind auch die Wertentscheidungen des Grund­gesetzes zu berücksichtigen. Folglich sind die Grundrechte der Beteiligten &#8211; namentlich zum ei­nen die Berufsausübungsfreiheit des Inkassodienstleisters (Art. 12 Abs. 1 GG) und zum anderen die zugunsten des Kunden zu berücksichtigende Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG), die &#8211; be­reits entstandene &#8211; schuldrechtliche Forderungen umfasst (BVerfG, NJW2001, 2159 f. mwN) -sowie der Grundsatz des Vertrauensschutzes (vgl. hierzu BVerfG, NJW2002,&nbsp; 1190, 1192; BVerfGE 143, 246 Rn. 268, 372; BVerfG, NVwZ2017, 702 Rn. 19; jeweils mwN) in den Blick zu nehmen und ist hierbei auch den Veränderungen der Lebenswirklichkeit Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, NJW2004, 672; NJW2002, 1190, 1191 f.; NJW-RR2004, 1570, 1571; BVerfGE 97, 12, 32; [jeweils zum RBerG]; BT-Drucks. 16/3655, S. 37 f., 47; vgl. auch BGH, Urteile vom 30. Okto­ber 2012 &#8211; XI ZR 324/11, aaO Rn. 11 ff.; vom 21. März 2018 &#8211; VIII ZR 17/17, aaO Rn. 20 ff.).</p>



<p class="wp-block-paragraph">Zur Inkassodienstleistung gehört eine auf die Forderungseinziehung bezogene rechtliche Bera­tung des Gläubigers.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die hier zu beurteilenden Tätigkeiten der Klägerin dienen der Einziehung der den Unfallgeschädig­ten entstandenen Haftpflichtschäden.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Dem Inkassodienstleister ist grsl. auch eine umfassende rechtliche Forderungsprüfung und eine substantielle Beratung des Kunden über den Forderungsbestand gestattet (BVerfG, Beschluss 20.02.2002, NJW 2002,1190). Zur Begründung hat das Bundesverfassungsgericht im Wesentli­chen ausgeführt: Mit der Rechtsberatung im Sinne des Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG sei grund­sätzlich die umfassende und vollwertige Beratung der Rechtsuchenden, wenn auch nur in einem bestimmten &#8211; in Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 RBerG genannten &#8211; Sachbereich gemeint. Der Erlaubnis­vorbehalt für Inkassounternehmer flankiere denjenigen für die Besorgung fremder Rechtsangele­genheiten, einschließlich der Rechtsberatung. Er diene dazu, die mit dem geschäftsmäßigen For­derungseinzug einhergehende besondere Form der Rechtsbesorgung und Rechtsberatung in den Schutzzweck des Rechtsberatungsgesetzes einzubeziehen (BVerfG, aaO). Zu der einem solchen Inkassounternehmen gestatteten Rechtsberatung gegenüber seinem Kunden gehört auch die Äußerung von Rechtsansichten gegenüber dem Schuldner nach Erhebung von Einwen­dungen. Diese rechtliche Qualifizierung des Geschäftsgegenstandes, für die der Inkassounter­nehmer seinem Mandanten gegenüber Verantwortung trage, bleibe Teil seiner erlaubten Rechts­besorgung und werde nicht etwa zum Rechtsrat gegenüber dem Schuldner (BVerfG, NJW-RR 2004, 1570, 1571).</p>



<p class="wp-block-paragraph">Nach diesen Grundsätzen ist nicht zu erkennen, dass die Klägerin mit ihrer Tätigkeit ihre Befug­nis überschreitet.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Klägerin ist auch durch wirksame Abtretung Forderungsinhaberin geworden und damit aktiv­legitimiert. In den, durch nachgewiesene Einwilligung des Geschädigten XXXX vom 19.02.2021, wirksam einbezogenen AGB der Klägerin heißt es gerichtsbekannt: „Mit Einwilligung in die Allge­meinen Geschäftsbedingungen wird der Kostenanspruch in Höhe des gem. § 4 RDGEG i.V.m. RVG analog zu beanspruchenden Betrages aufschiebend bedingt zum Zeitpunkt der Mandats­übernahme erstrangig und unerfüllt gegen Schädiger, Halter, Haftpflichtversicherer und Dritte aus dem gemeldeten Schadensereignis an uns an Erfüllung statt abgetreten. Wir nehmen die Abtre­tung mit Mandatsannahme an. Soweit der Anspruchsgegner die Zahlung des Vergütungsan­pruchs unberechtigt verweigert, setzen wir diesen gerichtlich in eigenem Namen und auf eigene Rechnung durch.&#8220; Die Beklagte bestreitet die in den AGB enthaltene Abtretung an Erfüllung statt nicht. Mit Erklärung vom 16.06.2021 bestätigt der Geschädigte XXXXX XXXX erneut unterschrift­lich die Abtretung des hier gegenständlichen Anspruchs. Die formularmäßige Abtretung an Erfül­lung statt in den AGB der Klägerin begegnet hier keinen rechtlichen Bedenken.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Klägerin hat Anspruch auf 280,60 € Rechtsverfolgungskosten.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch umfasst grundsätzlich auch den Ersatz der durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen Rechtsverfolgungskosten, § 249 II 1 BGB. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (Senat NJW 2017, 3588 Rn. 6; NJW 2006, 1065; NJW 2005, 1112 = VersR 2005, 558 [559]; BGHZ 127, 348 [350] = NJW 1995, 446; BGH&nbsp;&nbsp;&nbsp; NJW&nbsp;&nbsp; 2015,147&nbsp;&nbsp;&nbsp; BGH:&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Berücksichtigung&nbsp;&nbsp; von&nbsp;&nbsp;&nbsp; Großkundenrabatten&nbsp;&nbsp;&nbsp; bei&nbsp;&nbsp; fiktiver Schadensabrechnung(NJW2020, 144) 3447 Rn. 55) hat der Schädiger allerdings nicht schlecht­hin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforder­lich und zweckmäßig waren. Auch dabei ist gemäß dem Grundsatz der subjektbezogenen Scha­densbetrachtung Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten zu nehmen (vgl. Senat NJW 2017, 3527 Rn. 10; NJW 2012, 2194 = DAR 2012, 387 Rn. 8; NJW-RR 2007, 856 Rn. 10, jew. mwN). An die Voraussetzungen des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs sind keine überzogenen Anforderungen zu stellen. Es kommt darauf an, wie sich die voraussichtliche Abwicklung des Schadensfalls aus der Sicht des Geschädigten darstellt. Ist die Verantwortlichkeit für den Schaden und damit die Haftung von vornherein nach Grund und Höhe derart klar, dass aus Sicht des Geschädigten kein vernünftiger Zweifel daran bestehen kann, dass der Schädiger (oder dessen Haftpflichtversicherer) ohne Weiteres seiner Ersatzpflicht nachkommen werde, so wird es grundsätzlich nicht erforderlich sein, schon für die erstmalige Geltendmachung des Schadens gegenüber dem Schädiger oder dessen Versicherer einen Rechtsanwalt hinzuzuzie­hen (vgl. Senat NJW-RR 2007, 856; NJW 2005, 1112 = VersR 2005, 558 [559]; BGHZ 127, 348 [351 f.] = NJW 1995, 446). In derart einfach gelagerten Fällen kann der Geschädigte grundsätzlich den Schaden selbst geltend machen, so dass sich die sofortige Einschaltung eines Rechtsan­walts nur unter besonderen Voraussetzungen als erforderlich erweisen kann, etwa wenn der Ge­schädigte aus Mangel an geschäftlicher Gewandtheit oder sonstigen Gründen wie Krankheit oder Abwesenheit nicht in der Lage ist, den Schaden selbst anzumelden (Senat BGHZ 127, 348 [352] = NJW 1995, 446; NJW-RR 2007, 856; BGH NJW 2015, 3447 Rn. 55).</p>



<p class="wp-block-paragraph">Diese Grundsätze gelten entsprechend für die Heranziehung eines Inkassodienstes.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Vorliegend handelte es sich, auch nach dem Vortrag der Beklagten, um einen komplexen Ver­kehrsunfall, sodass aus Sicht des Geschädigten die Beauftragung der Klägerin zur Wahrneh­mung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war. Die Rechtsverfolgungskosten sind daher bis zur Deckelung durch entsprechende RVG-Gebühren erstattungsfähig.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Klägerin machte unstreitig für den Geschädigten 1.605,59 € erfolgreich geltend, sodass sich hieraus der entsprechende Kostenerstattungsanspruch gem. § 4 RDGEG i.V.m. RVG W analog </p>



<p class="wp-block-paragraph">in Höhe von 280,60 € ergibt. Die Erhebung einer 1,3 Mittelgebühr ist vorliegend für die durch­schnittliche Tätigkeit nicht zu beanstanden.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.</p>



<p class="wp-block-paragraph"></p>
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		<title>VINQO im Podcast: Wie funktioniert Legal Tech in der Schadenregulierung?</title>
		<link>https://vinqo.de/vinqo-im-podcast-wie-funktioniert-legal-tech-in-der-schadenregulierung/</link>
		
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		<pubDate>Wed, 01 Sep 2021 10:19:57 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>RECHTDISRUPTIV ist der wöchentlich erscheinende LegalTech Podcast mit Tim Platner und Florian Skupin. In der sechsten Folge hat Tim zwei Hüte auf und nimmt uns als Kopf vom Rechtsdienstleister VINQO mit in den Maschinenraum der Verbraucherplattform. Tim berichtet u.a. über die Gründung von VINQO, hebt die überragende Bedeutung von Technologie bei der Mandatsbearbeitung und spricht...</p>
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<p class="wp-block-paragraph">RECHTDISRUPTIV ist der wöchentlich erscheinende LegalTech Podcast mit Tim Platner und Florian Skupin.</p>



<p class="wp-block-paragraph">In der sechsten Folge hat Tim zwei Hüte auf und nimmt uns als Kopf vom Rechtsdienstleister VINQO mit in den Maschinenraum der Verbraucherplattform. Tim berichtet u.a. über die Gründung von VINQO, hebt die überragende Bedeutung von Technologie bei der Mandatsbearbeitung und spricht mit Florian über die Frage, wie Synergieeffekte geschaffen werden können und welchen Einfluss Daten haben.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Im Verlauf des Gesprächs vollziehen Florian und Tim den Ablauf der Anspruchsdurchsetzung aus Sicht eines Auftraggebers nach und passieren Themen wie Datenschutz und das (nicht erfolgende) „Cherry Picking“, das anderen Legal-Tech-Dienstleistern vorgeworfen wird.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Das Gespräch endet mit einem Blick in die Zukunft und der Frage, was am Rechtsdienstleistungsmarkt geändert werden sollte.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Interview:</p>



<p class="wp-block-paragraph">–&nbsp;<a href="https://legaldata.tech/" rel="noreferrer noopener" target="_blank">https://legaldata.tech/</a></p>



<p class="wp-block-paragraph">–&nbsp;<a href="https://vinqo.de/" rel="noreferrer noopener" target="_blank">https://vinqo.de/</a></p>



<p class="wp-block-paragraph">Anekdote:</p>



<p class="wp-block-paragraph">Florian berichtet über aktuelle Neuerscheinungen von Legal-Tech-Büchern. Mit der Dissertation von Daniel Kögel („Urheberrechtlicher Investitionsschutz im Kontext von ‚Legal Tech‘) ist ein Werk in der Schnittstelle von Legal Tech und Urheberrecht erschienen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Für Oktober 2021 ist zudem die Dissertation von Bernhard Brechmann angekündigt, die unter dem Titel „Legal Tech und das Anwaltsmonopol“ die Zulässigkeit von Rechtsdienstleistungen im nationalen, europäischen und internationalen Kontext untersucht.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><a href="https://www.beck-shop.de/koegel-geistiges-eigentum-wettbewerb-urheberrechtlicher-investitionsschutz-kontext-legal-tech/product/32855738">https://www.beck-shop.de/koegel-geistiges-eigentum-wettbewerb-urheberrechtlicher-investitionsschutz-kontext-legal-tech/product/32855738</a></p>



<p class="wp-block-paragraph"><a href="https://www.beck-shop.de/brechmann-schriften-recht-digitalisierung-legal-tech-anwaltsmonopol/product/32983331">https://www.beck-shop.de/brechmann-schriften-recht-digitalisierung-legal-tech-anwaltsmonopol/product/32983331</a></p>



<p class="wp-block-paragraph">Tim berichtet von einer brandaktuellen Entscheidung des AG Wiesbaden vom 25.08.2021 – 93 C 603/21 -, die die Legal Data Technology GmbH („VINQO“) im eigenen Namen erstritten hat. Das AG hat dabei festgestellt, dass der Einsatz der verlangten und bei der Registrierung und für genügend befundenen Sachkunde genügt und nicht im Einzelfall zu prüfen ist, ob der Sachverhalt besondere Schwierigkeiten aufweist.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Dies bestätigt Tims Rechtsauffassung, dass eine inhaltlich-sachliche Einschränkung innerhalb der Inkassotätigkeit nicht erfolgen kann.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Tim Platner ist Jurist sowie Mitgründer und Geschäftsführer der Legal Data Technology GmbH, die mit einem interdisziplinären Team aus Juristen und Informatikern neue Legal Tech Produkte wie die Verbraucherplattform VINQO.DE entwickelt.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Florian Skupin ist Jurist sowie Doktorand an der Universität Bayreuth und promoviert zum Thema nichtanwaltlicher Rechtsdienstleistungen und Legal Tech, wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Urheber- und Medienrecht sowie Gründer und Geschäftsführer der RightsPilot UG (haftungsbeschränkt).</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://vinqo.de/vinqo-im-podcast-wie-funktioniert-legal-tech-in-der-schadenregulierung/">VINQO im Podcast: Wie funktioniert Legal Tech in der Schadenregulierung?</a> erschien zuerst auf <a href="https://vinqo.de">VINQO Rechtsanwälte</a>.</p>
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