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	<title>Legal Technology Archive - VINQO Rechtsanwälte</title>
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		<title>Legal Tech VINQO obsiegt gegen HUK-COBURG</title>
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		<pubDate>Tue, 15 Jun 2021 17:53:00 +0000</pubDate>
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<p>Das in der <strong>Unfallregulierung</strong> führende <strong>Legal Tech</strong> VINQO.DE hat nach Deutschlands erster Legal Tech Entscheidung zur Abwicklung von Verkehrsunfällen durch das <a href="https://vinqo.de/ag-karlsruhe-durlach-legal-tech-darf-verkehrsunfaelle-regulieren/">Amtsgericht Karlsruhe-Durlach</a> einen weiteren Meilenstein für die verbraucherfreundliche und risikofreie Durchsetzung von Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüchen gegen die besonders regulierungsfeindliche HUK-COBURG erzielt. Vor dem Amtsgericht Coburg unterlag die HUK-COBURG. Das Urteil ist rechtskräftig (Urteil vom 14.06.2021, Az. 12 C 525/21).</p>

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				Aus unserer Sicht ist das Urteil des AG Coburg ein weiterer, wichtiger Schritt,  insbesondere für Verbraucher effektive Rechtsprodukte gegen rigide Regulierungsstrategien anbieten zu können. Hier ist aus unserer Sicht jede gerichtliche Entscheidung zu begrüßen, die in Kombination mit den in Kürze inkrafttretenden Klarstellungen des Rechtsdienstleistungsgesetzes zu einer weiteren Rechtssicherheit für Anbieter innovativer Schadenlösungen führen.

			</p>
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											<cite class="elementor-blockquote__author">Tim Platner, Geschäftsführer von VINQO</cite>
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									<p><strong>Amtsgericht Coburg</strong></p>
<p>Az.:      12 C 525/21</p>
<p style="text-align: center;"><strong>IM NAMEN DES VOLKES</strong></p>
<p>In dem Rechtsstreit</p>
<p><strong>Legal Data Technology GmbH, </strong>vertreten durch d. Geschäftsführer Tim Platner, Heinz-Fang-man-Straße 2-6, 42287 Wuppertal</p>
<p style="text-align: right;">&#8211; Klägerin &#8211;</p>
<p><u>Prozessbevollmächtigte:</u></p>
<p><strong>XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX</strong></p>
<p>gegen</p>
<p><strong>HUK-COBURG Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands auf Gegenseitigkeit in Coburg, </strong>vertreten durch d. Vorstand, Bahnhofsplatz, 96450 Coburg, Gz.: <strong>XXXXXXXXXXXXXX </strong></p>
<p style="text-align: right;">&#8211; Beklagte &#8211;</p>
<p><u>Prozessbevollmächtigte:</u></p>
<p><strong>XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX</strong></p>
<p> </p>
<p> </p>
<p>wegen Forderung</p>
<p>erlässt das Amtsgericht Coburg durch die Richterin am Amtsgericht <strong>XXXXXX </strong>am 14.06.2021 aufgrund des Sachstands vom 14.06.2021 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes</p>
<p style="text-align: center;"><strong>Endurteil</strong></p>
<p style="text-align: center;">(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)</p>
<ol>
<li><strong>Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 201,71 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.01.2021 zu zahlen.</strong></li>
<li><strong>Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.</strong></li>
<li><strong>Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.</strong></li>
</ol>
<p> </p>
<p style="text-align: center;"><strong>Beschluss</strong></p>
<p>Der Streitwert wird auf 201,71 € festgesetzt.</p>
<p style="text-align: center;"><strong>Entscheidungsgründe</strong></p>
<p>Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.</p>
<p>Die gem. § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RDG für den Bereich der Inkassodienstleistungen bei dem OLG Düsseldorf als Rechtsdienstleister registrierte Klägerin betreibt die Verbraucherplattform „VIN-QO.DE&#8220;, auf der sie Geschädigten die außergerichtliche Geltendmachung und Durchsetzung von Schadensersatzsansprüchen anbietet. Die Parteien streiten über die Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten, die durch die Geschädigte XXXXXXXXXX, welche die Klägerin mit der außergerichtlichen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus einem Haftpflichtschadensfall vom 12.10.2020 gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer des unfallverursachenden Fahrzeugs beauftragte, an die Klägerin abgetreten wurden.</p>
<p>Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin ist aktivlegitimiert.</p>
<p>Die Forderungsabtretung ist zunächst nicht wegen Verstoßes gegen das Verbot der Erbringung unerlaubter Rechtsdienstleistungen gem. § 134 BGB iVm. § 2 Abs. 1, 3, 5, 10 RDG nichtig.</p>
<p>Auch wenn die zu dieser Problematik ergangenen Urteile des BGH vom 27.11.2019 (VIII ZR 285/18) und 08.04.2020 ((VIII ZR 130/19) nicht die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus Haftpflichtschadensfällen zum Gegenstand haben, sind die festgestellten Grundsätze zum Umfang der gesetzlichen Erlaubnis gem. § 3 RDG auch in diesem Fall anwendbar und führen zur Überzeugung des Gerichts dazu, dass die Klägerin außergerichtliche Rechtsdienstleistungen erbringt, die von der, ihr aufgrund der Registrierung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 RDG erteilten Erlaubnis, Inkassodienstleistungen zu erbringen, gedeckt ist.</p>
<p>Der BGH stellt insofern in seinem Urteil vom 27.11.2019 (aaO) fest, dass der Begriff der Rechtsdienstleistung in Gestalt der Inkassodienstleistung (Forderungseinziehung) gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG, die ein im Rechtsdienstleistungsregister eingetragener Inkassodienstleister nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG erbringen darf, unter Berücksichtigung der vom Gesetzgeber mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz &#8211; in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts &#8211; verfolgten Zielsetzung einer grundlegenden, an den Gesichtspunkten der Deregulierung und Liberalisierung ausgerichteten, die Entwicklung neuer Berufsbilder erlaubenden Neugestaltung des Rechts der außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen nicht in einem zu engen Sinne zu verstehen ist. Vielmehr ist &#8211; innerhalb des mit diesem Gesetz verfolgten Schutzzwecks, die Rechtssuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 RDG) &#8211; eine eher großzügige Betrachtung geboten (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 2002 &#8211; 1 BvR 423/99, NJW2002, 1190 und BVerfG, Beschluss vom 14. August 2004 &#8211; 1 BvR 725/03, NJW-RR 2004, 1570 [jeweils zum RBerG]).</p>
<p>Für die auf dieser Grundlage vorzunehmende Beurteilung, ob sich die Tätigkeit eines registrierten Inkassodienstleisters innerhalb seiner Inkassodienstleistungsbefugnis gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG hält, lassen sich keine allgemeingültigen Maßstäbe aufstellen. Erforderlich ist vielmehr stets eine am Schutzzweck des Rechtsdienstleistungsgesetzes orientierte Würdigung der Umstände des Einzelfalls einschließlich einer Auslegung der hinsichtlich der Forderungseinziehung getroffenen Vereinbarungen. Dabei sind die Wertentscheidungen des Grundgesetzes in Gestalt der Grundrechte der Beteiligten sowie der Grundsatz des Vertrauensschutzes zu berücksichtigen und ist den Veränderungen der Lebenswirklichkeit Rechnung zu tragen (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2004 &#8211; 1 BvR 1807/98, NJW 2004, 672; BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 2002 &#8211; 1 BvR 423/99, NJW 2002, 1190, 1191 f.; BVerfG, Beschluss vom 14. August 2004 &#8211; 1 BvR 725/03, NJW-RR 2004, 1570 und BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 1997-1 BvR 780/87, BVerfGE 97, 12, 32 [jeweils zum RBerG]).(Rn.109)</p>
<p>Überschreitet hiernach ein registrierter Inkassodienstleister seine Inkassodienstleistungsbefugnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, kann darin ein Verstoß gegen § 3 RDG liegen. Ein solcher Verstoß hat, wenn die Überschreitung bei einer umfassenden Würdigung der Gesamtumstände aus der objektivierten Sicht eines verständigen Auftraggebers des Inkassodienstleisters zum einen eindeutig vorliegt und zum anderen unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Rechtsdienstleistungsgesetzes in ihrem Ausmaß als nicht nur geringfügig anzusehen ist, die Nichtigkeit nach § 134 BGB der zwischen dem Inkassodienstleister und dessen Auftraggeber getroffenen Inkassovereinbarung einschließlich einer in diesem Zusammenhang erfolgten Forderungsabtretung zur Folge (Anschluss an und Fortführung von BGH, Urteile vom 30. Oktober 2012 &#8211; XI ZR 324/11, NJW 2013, 59 Rn. 34 ff.; vom 11. Dezember 2013 &#8211; IV ZR 46/13, NJW 2014, 847 Rn. 31; vom 21. Oktober 2014 &#8211; VI ZR 507/13, NJW2015, 397 Rn. 5; vom 11. Januar 2017 &#8211; IV ZR 340/13, VersR 2017, 277 Rn. 34 und vom 21. März 2018 &#8211; VIII ZR 17/17, NJW2018, 2254 Rn. 18; BVerfG, Be-schluss vom 20. Februar 2002 &#8211; 1 BvR 423/99, NJW2002, 1190, 1192).</p>
<p>Von einer Nichtigkeit nach § 134 BGB ist danach insbesondere dann regelmäßig auszugehen, wenn der registrierte Inkassodienstleister Tätigkeiten vornimmt, die von vornherein nicht auf eine Forderungseinziehung im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG, sondern etwa auf die Abwehr von Ansprüchen gerichtet sind oder eine über den erforderlichen Zusammenhang mit der Forderungseinziehung hinausgehende Rechtsberatung zum Gegenstand haben oder wenn das &#8222;Geschäftsmoden&#8220; des Inkassodienstleisters zu einer Kollision mit den Interessen seines Auftraggebers führt.</p>
<p>Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert (§ 2 Abs. 1 RDG). Unabhängig davon ist nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird (Inkassodienstleistung), stets eine Rechtsdienstleistung. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 RDG dürfen natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die &#8211; wie die Klägerin &#8211; bei der zuständigen Behörde registriert sind (registrierte Personen), aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in bestimmten, in dieser Vorschrift bezeichneten Bereichen erbringen. Hierzu gehören gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG Inkassodienstleistungen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RDG).</p>
<p>Nach § 3 RDG ist die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur &#8222;in dem Umfang zulässig&#8220;, in dem sie durch das Rechtsdienstleistungsgesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird. Insbesondere die Formulierung &#8222;in dem Umfang&#8220; deutet darauf hin, dass der Gesetzgeber die Fälle, in denen ein Erlaubnistatbestand erfüllt ist, nicht generell, sondern nur insoweit aus dem Anwendungsbereich des Verbotstatbestands des § 3 RDG herausnehmen wollte, als sich die konkret zu beurteilende Rechtsdienstleistung in den Grenzen des jeweiligen Erlaubnistatbestands hält.</p>
<p>Nach dem Urteil des BGH vom 27.11.2019 (aaO) hat indes nicht jede &#8211; auch geringfügige &#8211; Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG) ohne weiteres stets auch die Nichtigkeit der auf die Verletzung des Rechtsdienstleistungsgesetzes gerichteten Rechtsgeschäfte nach § 134 BGB zur Folge. So kann es Fälle geben, bei denen die Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis so geringfügig ist, dass noch nicht einmal ein Verstoß gegen § 3 RDG vorliegt. Daneben kann es Fälle geben, bei denen ein solcher Verstoß zwar vorliegt, aber aufgrund einer verfassungsgemäßen Auslegung und Anwendung des § 134 BGB jedenfalls eine Nichtigkeit der diesem Verstoß zugrunde liegenden Rechtsgeschäfte aus Gründen der Verhältnismäßigkeit (vgl. hierzu BVerfG, NJW2002, 1190, 1192) nicht angenommen werden kann. So wird die Annahme einer Nichtigkeit nach § 134 BGB im Falle einer Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG in der Regel voraussetzen, dass die Überschreitung bei einer &#8211; in erster Linie dem Tatrichter obliegenden &#8211; umfassenden Würdigung der Gesamtumstände aus der objektivierten Sicht eines verständigen Auftraggebers eindeutig vorliegt und unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Rechtsdienstleistungsgesetzes,  die Rechtssuchenden,  den  Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 RDG), in ihrem Ausmaß als nicht nur geringfügig &#8211; etwa auf Randbereiche beschränkt &#8211; anzusehen ist. Der genannten Eindeutigkeit der Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis bedarf es dabei auch deshalb, um nicht dem Kunden, insbesondere bei schwieriger Rechtslage, das Risiko dieser Einschätzung aufzubürden.</p>
<p>Die hier gegenständliche Tätigkeit der Klägerin bewegt sich im Rahmen der zulässigen Inkassodienstleistung gem. § 2 RDG und ist von der nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG bestehenden Befugnis der Klägerin, als registrierte Person Rechtsdienstleitungen im Bereich der Inkassodienstleistungen zu erbringen, gedeckt.</p>
<p>Vor dem Hintergrund, dass maßgebend für diese Beurteilung insbesondere die durch den Gesetzgeber mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz verfolgte Zielsetzung einer grundlegenden, an den Gesichtspunkten der Deregulierung und Liberalisierung ausgerichteten Neugestaltung des Rechts der außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen ist, mit der der Gesetzgeber an die zuvor bereits in diese Richtung weisende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anknüpfen, diese umsetzen, fortführen und hierbei zugleich den Deregulierungsbestrebungen der Europäischen Kommission im Bereich des freien Dienstleistungsverkehrs Rechnung tragen wollte (vgl. BT-Drucks. 16/3655, S. 1, 26 ff., 42; siehe auch BT-Plenarprotokoll 16/118, S. 12256, 12257 f.), ist eine Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis der Klägerin nicht erkennbar.</p>
<p>Nach der in der Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG enthaltenen Legaldefinition ist eine Inkassodienstleistung die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird. Ist eine Person gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG bei der zuständigen Behörde für den Bereich der Inkassodienstleistungen registriert, darf sie aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in diesem Bereich erbringen.</p>
<p>Die Klägerin verfügt über eine solche Registrierung und betreibt die Geltendmachung von Ansprüchen der vorliegenden Art als eigenständiges Geschäft im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG. Ein eigenständiges Geschäft im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die Forderungseinziehung innerhalb einer ständigen hauptberuflichen oder nebenberuflichen Inkassotätigkeit oder außerhalb einer solchen nicht lediglich als Nebenleistung im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen Tätigkeit erfolgt. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, da die Klägerin die hier in Rede stehende Verfolgung von Schadensersatzansprüchen innerhalb ihrer ständigen hauptberuflichen (Inkasso-)Tätigkeit betreibt.</p>
<p>Die von der Klägerin für die Geschädigte im vorliegenden Fall erbrachten Tätigkeiten sind als Inkassodienstleistungen gemäß dieser Bestimmung anzusehen, da sie letztlich auf die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen ausgerichtet sind (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RDG).</p>
<p>Da nach Maßgabe des Urteils des BGH vom 27.11.2019 (aaO) zur Beurteilung, ob sich die gegenständliche Tätigkeit im Rahmen der Befugnis bewegt, eine am Schutzzweck des Rechtsdienstleistungsgesetzes, die Rechtssuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 RDG), orientierte Würdigung der Umstände des Einzelfalls einschließlich einer Auslegung der hinsichtlich der Forderungseinziehung getroffenen Vereinbarungen ist, sind auch die Wertentscheidungen des Grundgesetzes zu berücksichtigen. Folglich sind die Grundrechte der Beteiligten &#8211; namentlich zum einen die Berufsausübungsfreiheit des Inkassodienstleisters (Art. 12 Abs. 1 GG) und zum anderen die zugunsten des Kunden zu berücksichtigende Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG), die &#8211; bereits entstandene &#8211; schuldrechtliche Forderungen umfasst (BVerfG, NJW2001, 2159 f. mwN) -sowie der Grundsatz des Vertrauensschutzes (vgl. hierzu BVerfG, NJW 2002,  1190, 1192; BVerfGE 143, 246 Rn. 268, 372; BVerfG, NVwZ 2017, 702 Rn. 19; jeweils mwN) in den Blick zu nehmen und ist hierbei auch den Veränderungen der Lebenswirklichkeit Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, NJW 2004, 672; NJW 2002, 1190, 1191 f.; NJW-RR 2004, 1570, 1571; BVerfGE 97, 12, 32; [jeweils zum RBerG]; BT-Drucks. 16/3655, S. 37 f., 47; vgl. auch BGH, Urteile vom 30. Oktober 2012 &#8211; XI ZR 324/11, aaO Rn. 11 ff.; vom 21. März 2018 &#8211; VIII ZR 17/17, aaO Rn. 20 ff.).</p>
<p>Zur Inkassodienstleistung gehört eine auf die Forderungseinziehung bezogene rechtliche Beratung des Gläubigers.</p>
<p>Die hier zu beurteilenden Tätigkeiten der Klägerin dienen der Einziehung der den Unfallgeschädigten entstandenen Haftpflichtschäden.</p>
<p>Dem Inkassodienstleister ist grsl. auch eine umfassende rechtliche Forderungsprüfung und eine substantielle Beratung des Kunden über den Forderungsbestand gestattet (BVerfG, Beschluss 20.02.2002, NJW 2002,1190). Zur Begründung hat das Bundesverfassungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Mit der Rechtsberatung im Sinne des Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG sei grundsätzlich die umfassende und vollwertige Beratung der Rechtsuchenden, wenn auch nur in einem bestimmten &#8211; in Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 RBerG genannten &#8211; Sachbereich gemeint. Der Erlaubnisvorbehalt für Inkassounternehmer flankiere denjenigen für die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, einschließlich der Rechtsberatung. Er diene dazu, die mit dem geschäftsmäßigen Forderungseinzug einhergehende besondere Form der Rechtsbesorgung und Rechtsberatung in den Schutzzweck des Rechtsberatungsgesetzes einzubeziehen (BVerfG, aaO). Zu der einem solchen Inkassounternehmen gestatteten Rechtsberatung gegenüber seinem Kunden gehört auch die Äußerung von Rechtsansichten gegenüber dem Schuldner nach Erhebung von Einwendungen. Diese rechtliche Qualifizierung des Geschäftsgegenstandes, für die der Inkassounternehmer seinem Mandanten gegenüber Verantwortung trage, bleibe Teil seiner erlaubten Rechtsbesorgung und werde nicht etwa zum Rechtsrat gegenüber dem Schuldner (BVerfG, NJW-RR 2004, 1570, 1571).</p>
<p>Nach diesen Grundsätzen ist nicht zu erkennen, dass die Klägerin mit ihrer Tätigkeit ihre Befugnis überschreitet.</p>
<p>Die Klägerin ist auch durch wirksame Abtretung Forderungsinhaberin geworden und damit aktivlegitimiert. In den, durch nachgewiesene Einwilligung der Geschädigten XXXXXX vom 28.10.2020, wirksam einbezogenen AGB der Klägerin heißt es: „Mit Einwilligung in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird der Kostenanspruch in Höhe des gem. § 4 RDGEG i.V.m. RVG analog zu beanspruchenden Betrages aufschiebend bedingt zum Zeitpunkt der Mandatsübernahme erstrangig und unerfüllt gegen Schädiger, Halter, Haftpflichtversicherer und Dritte aus dem gemeldeten Schadensereignis an uns an Erfüllung statt abgetreten. Wir nehmen die Abtretung mit Mandatsannahme an. Soweit der Anspruchsgegner die Zahlung des Vergütungsanspruchs unberechtigt verweigert, setzen wir diesen gerichtlich in eigenem Namen und auf eigene Rechnung durch.&#8220; Mit Erklärung vom 03.02.2021 bestätigt die Geschädigte XXXX erneut unterschriftlich die Abtretung des hier gegenständlichen Anspruchs. Die formularmäßige Abtretung an Erfüllung statt begegnet hier keinen rechtlichen Bedenken.</p>
<p>Die Klägerin hat Anspruch auf 201,71 € Rechtsverfolgungskosten.</p>
<p>Der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch umfasst grundsätzlich auch den Ersatz der durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen Rechtsverfolgungskosten, § 249 II 1 BGB. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (Senat NJW 2017, 3588 Rn. 6; NJW 2006, 1065; NJW 2005, 1112 = VersR 2005, 558 [559]; BGHZ 127, 348 [350] = NJW 1995, 446; BGH    NJW    2015,147    BGH:     Berücksichtigung    von    Großkundenrabatten bei fiktiver Schadensabrechnung(NJW2020, 144) 3447 Rn. 55) hat der Schädiger allerdings nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren. Auch dabei ist gemäß dem Grundsatz der subjektbezogenen Schadensbetrachtung Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten zu nehmen (vgl. Senat NJW 2017, 3527 Rn. 10; NJW 2012, 2194 = DAR 2012, 387 Rn. 8; NJW-RR 2007, 856 Rn. 10, jew. mwN). An die Voraussetzungen des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs sind keine überzogenen Anforderungen zu stellen. Es kommt darauf an, wie sich die voraussichtliche Abwicklung des Schadensfalls aus der Sicht des Geschädigten darstellt. Ist die Verantwortlichkeit für den Schaden und damit die Haftung von vornherein nach Grund und Höhe derart klar, dass aus Sicht des Geschädigten kein vernünftiger Zweifel daran bestehen kann, dass der Schädiger (oder dessen Haftpflichtversicherer) ohne Weiteres seiner Ersatzpflicht nachkommen werde, so wird es grundsätzlich nicht erforderlich sein, schon für die erstmalige Geltendmachung des Schadens gegenüber dem Schädiger oder dessen Versicherer einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen (vgl. Senat NJW-RR 2007, 856; NJW 2005, 1112 = VersR 2005, 558 [559]; BGHZ 127, 348 [351 f.] = NJW 1995, 446). In derart einfach gelagerten Fällen kann der Geschädigte grundsätzlich den Schaden selbst geltend machen, so dass sich die sofortige Einschaltung eines Rechtsanwalts nur unter besonderen Voraussetzungen als erforderlich erweisen kann, etwa wenn der Geschädigte aus Mangel an geschäftlicher Gewandtheit oder sonstigen Gründen wie Krankheit oder Abwesenheit nicht in der Lage ist, den Schaden selbst anzumelden (Senat BGHZ 127, 348 [352] = NJW 1995, 446; NJW-RR 2007, 856; BGH NJW 2015, 3447 Rn. 55).</p>
<p>Diese Grundsätze gelten entsprechend für die Heranziehung eines Inkassodienstes.</p>
<p>Vorliegend handelte es sich, auch nach dem Vortrag der beklagten, um einen komplexen Verkehrsunfall im fließenden Verkehr, sodass aus Sicht der Geschädigten die Beauftragung der Klägerin zur Wahrnehmung ihrer Rechte erforderlich und zweckmäßig war. Die Rechtsverfolgungskosten sind daher bis zur Deckelung durch entsprechende RVG-Gebühren erstattungsfähig.</p>
<p>Die Klägerin machte unstreitig für die Geschädigte 1.146, 15 € erfolgreich geltend, sodass sich hieraus der entsprechende Kostenerstattungsanspruch gem. § 4 RDGEG i.V.m. RVG VV analog in Höhe von 201,71 € ergibt. Die Erhebung einer 1,3 Mittelgebühr ist vorliegend für die durchschnittliche Tätigkeit nicht zu beanstanden.</p>
<p>Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB. Die beklagte hat mit Schreiben vom 28.01.2020 die Erstattung der Rechtsverfolgungskosten ernsthaft und endgültig abgelehnt.</p>
<p>Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.</p>
<p>Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.</p>								</div>
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		<title>Legal Tech und Schadenregulierung &#8211; wie VINQO Daten nutzt, um Geschädigten zu helfen</title>
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		<dc:creator><![CDATA[admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 22 Jan 2021 12:38:10 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Wie kann man Geschädigten nach einem Verkehrsunfall, Motorradunfall, Fahrradunfall oder Hundebiss bestmöglich helfen? Diese simple Idee führt in der Schadenregulierung durch die zunehmende Digitalisierung zu zunehmend komplexeren Herausforderungen und Chancen, die genutzt werden sollten. Im zweiten Teil des Gastbeitrages stellt unser Geschäftsführer, Tim Platner, anhand der Erfahrungen von VINQO praxisorientiert dar, wie die datengetriebene Schadenregulierung...</p>
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<p>Wie kann man Geschädigten nach einem Verkehrsunfall, Motorradunfall, Fahrradunfall oder Hundebiss bestmöglich helfen?</p>



<p>Diese simple Idee führt in der Schadenregulierung durch die zunehmende Digitalisierung zu zunehmend komplexeren Herausforderungen und Chancen, die genutzt werden sollten. </p>



<p>Im zweiten Teil des Gastbeitrages stellt unser Geschäftsführer, Tim Platner, anhand der Erfahrungen von VINQO praxisorientiert dar, wie die datengetriebene Schadenregulierung auf Geschädigtenseite für ein Gleichgewicht zwischen Versicherung und Geschädigtem unverzichtbar ist und wie Daten und Metadaten zu mehr Gerechtigkeit und eine zielführenden Abwicklung zwischen Versicherung, Rechtsdienstleister / Rechtsanwalt führen können. </p>



<p>Den<a href="https://legal-tech-blog.de/legal-tech-und-schadenregulierung-mit-daten-und-metadaten-aufholen-teil-2"> zweiten Teil des Beitrags finden Sie hier</a>. </p>



<p>Den ersten Teil des <a href="https://vinqo.de/auf-augenhoehe-mit-der-versicherung-wie-legal-tech-geschaedigten-hilft/">Beitrages finden Sie hier</a>. </p>
<p>Der Beitrag <a href="https://vinqo.de/legal-tech-und-schadenregulierung-wie-vinqo-daten-nutzt-um-geschaedigten-zu-helfen/">Legal Tech und Schadenregulierung &#8211; wie VINQO Daten nutzt, um Geschädigten zu helfen</a> erschien zuerst auf <a href="https://vinqo.de">VINQO Rechtsanwälte</a>.</p>
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		<title>Auf Augenhöhe mit der Versicherung? Wie Legal Tech Geschädigten hilft</title>
		<link>https://vinqo.de/auf-augenhoehe-mit-der-versicherung-wie-legal-tech-geschaedigten-hilft/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 23 Dec 2020 08:43:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Mit Legal Tech kann der Geschädigte nach einem Schadensfall sein Recht gegenüber der Versicherung weitaus effektiver durchsetzen</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://vinqo.de/auf-augenhoehe-mit-der-versicherung-wie-legal-tech-geschaedigten-hilft/">Auf Augenhöhe mit der Versicherung? Wie Legal Tech Geschädigten hilft</a> erschien zuerst auf <a href="https://vinqo.de">VINQO Rechtsanwälte</a>.</p>
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<p>Wie kommt der Geschädigte nach einem Fahrradunfall, Motorradunfall, Verkehrsunfall oder Hundebiss schnell und einfach zu seinem Recht?</p>



<p>Im besten Fall haben Sie nur wenige Schadensfälle in Ihrem Leben, in diesen Fällen sind Sie jedoch darauf angewiesen, dass der Schädiger Ihnen den Schaden, gleich ob Schadenersatz für Ihr Fahrzeug oder Schmerzensgeld für die Verletzungen, zahlt. In den meisten Fällen steht auf der Gegenseite eine Haftpflichtversicherung, die darauf spezialisiert ist, Schäden &#8222;abzuwickeln&#8220;. </p>



<p>Leider werden Sie schnell bemerken, wenn Sie schon einmal versucht haben, Ihr Recht gegen eine Versicherung selbst durchzusetzen, dass Sie unzählige Fragen beantworten und Unterschriften leisten sollen, nur um endlich zu Ihrem zustehenden Schadenersatz zu gelangen. </p>



<p>Wir haben uns bei VINQO von Beginn an darauf konzentriert, Geschädigte nicht nur fachlich, sondern auch prozessual bestmöglich vertreten zu können und haben hierzu unsere eigene, stetig erweiterte Software entwickelt. Deshalb besteht das Team von VINQO auch zur Hälfte aus Juristen und Schadenmanagern und zur anderen Hälfte aus Informatikern.</p>



<p>Im ersten Teil eines Gastbeitrages stellt unser Geschäftsführer, Tim Platner, die grundlegenden Herausforderungen bei der Vertretung von Geschädigten gegenüber Versicherungen dar und zeigt anhand von Praxisbeispielen auf, wie wichtig eine softwareunterstützte Vertretung ist, um auf Augenhöhe mit Versicherungen verhandeln und kommunizieren zu können. </p>



<p><a href="https://legal-tech-blog.de/legal-tech-und-schadenregulierung-das-einzige-werkzeug-fuer-regulierung-auf-augenhoehe-teil-1">Den Link zum ersten Teil des Beitrages finden Sie hier.</a></p>



<p>Für Rückfragen, Anmerkungen und Kritik <a href="https://vinqo.de/presse/">können Sie sich jederzeit an uns wenden</a>. </p>
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		<title>VINQO stellt Mandanten 2-Faktor-Authentifizierung zur Verfügung</title>
		<link>https://vinqo.de/vinqo-stellt-mandanten-2-faktor-authentifizierung-zur-verfuegung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 22 Dec 2020 06:31:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>VINQO ermöglicht Geschädigten nach einem Schadensfall wie einem Verkehrsunfall, Motorradunfall, Fahrradunfall oder Hundebiss das eigene Schmerzensgeld schnell, einfach und risikofrei durchzusetzen. Dabei erfolgt die Fallmeldung bequem online. Nach der Fallmeldung kann der Nutzer seine sensiblen Daten wie Arztberichte, Fotos und weitere Unterlagen bequem in die verschlüsselte Onlineakte hochladen, die ausschließlich auf Servern in Deutschland gehostet...</p>
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										<content:encoded><![CDATA[		<div data-elementor-type="wp-post" data-elementor-id="10710" class="elementor elementor-10710" data-elementor-post-type="post">
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				<div class="elementor-widget-container">
									
<p>VINQO ermöglicht Geschädigten nach einem Schadensfall wie einem <a href="https://vinqo.de/schmerzensgeld-verkehrsunfall/">Verkehrsunfall</a>, <a href="https://vinqo.de/schmerzensgeld-nach-motorradunfall-erhalten/">Motorradunfall</a>, <a href="https://vinqo.de/fahrradunfall/">Fahrradunfall</a> oder <a href="https://vinqo.de/hundebiss-schmerzensgeld/">Hundebiss</a> das eigene Schmerzensgeld schnell, einfach und risikofrei durchzusetzen.</p>

<p>Dabei erfolgt die Fallmeldung bequem online. Nach der Fallmeldung kann der Nutzer seine sensiblen Daten wie <strong>Arztberichte</strong>, Fotos und weitere Unterlagen bequem in die <strong>verschlüsselte Onlineakte hochladen</strong>, die ausschließlich auf Servern in Deutschland gehostet wird.</p>

<p>Heute hat VINQO die Zugangssicherheit der Onlineakte noch einmal verbessert und &#8211; soweit ersichtlich &#8211; als<strong> erstes Verbraucher Legal-Tech Unternehmen</strong> Deutschlands eine echte <strong>2-Faktor-Authentifizierung</strong>, auch Multi-Faktor-Authentifizierung genannt, eingeführt.</p>
								</div>
				</div>
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				<div class="elementor-widget-container">
							<blockquote class="elementor-blockquote">
			<p class="elementor-blockquote__content">
				Für uns stand von Beginn an fest, dass die Datensicherheit eine unverzichtbare Grundlage für das Vertrauen unserer Mandanten ist.

Deshalb investieren wir finanziell, personell und strukturell einen signifikanten Anteil unserer Ressourcen in die Sicherheit unserer Zeile für Zeile selbst entwickelten Software.			</p>
							<div class="e-q-footer">
											<cite class="elementor-blockquote__author">Tim Platner, Geschäftsführer von VINQO</cite>
														</div>
					</blockquote>
						</div>
				</div>
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				<div class="elementor-widget-container">
									<p>Mit der Zwei-Faktor-Authentifizierung können Mandanten sicherstellen, dass Unbefugte auch dann nicht auf ihre in der Onlineakte gespeicherten Daten zugreifen können, wenn diese Zugriff auf die E-Mail-Adresse erlangen und so das Passwort zurücksetzen können. </p>
<p>Mit der Zwei-Faktor-Authentifizierung muss mit jedem Login ein <strong>Code</strong>, der über eine Authenticator-App oder einen <strong>Security-Token</strong> ausgegeben wird und <strong>zeitlich begrenzt gültig</strong> ist, eingegeben werden. </p>
<p>Die 2-Faktor-Authentifizierung ist beim Onlinebanking mit einer SMS-Tan oder einem Tan-Generator schon lange gesetzlich verpflichtend etabliert. In anderen Bereichen erfolgt langsam die Übernahme, um die Zugangsberechtigung besser schützen zu können. </p>
<p>Auch das <a href="https://www.bsi.bund.de/DE/Home/home_node.html">Bundesamt für Sicherheit in Informationstechnik</a> empfiehlt nachdrücklich eine Mehrfaktor-Authentifizierung für kritische Daten. </p>
<p>Obwohl Mandatsdaten hochgradig sensibel und im Anwaltsbereich sogar strafrechtlich geschützt sind, ist der technische Schutz nicht selten unzureichend, wenn kritische Daten unverschlüsselt verschickt werden. </p>
<p>VINQO hat deshalb von Beginn an die Onlineakte eingeführt, um den einfachen und sicheren Informationsaustausch, den Anforderungen des BSI entsprechend, gerecht werden zu können. </p>								</div>
				</div>
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				<div class="elementor-widget-container">
							<blockquote class="elementor-blockquote">
			<p class="elementor-blockquote__content">
				Wir machen jeden Mandanten bei Mandatsbeginn auf die Nutzungsmöglichkeit der 2-Faktor-Authentifizierung aufmerksam. Diese kann von Mandanten <b>optional</b> an- und abgewählt werden, abhängig von der eigenen technischen Kompetenz. 
So finden wir eine Balance zwischen technisch möglicher Sicherheit und nutzergerechter Umsetzung.			</p>
							<div class="e-q-footer">
											<cite class="elementor-blockquote__author">Sebastian Adams, Entwicklungsleiter von VINQO</cite>
														</div>
					</blockquote>
						</div>
				</div>
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				<div class="elementor-widget-container">
									<h2>So richten Sie die 2-Faktor-Authentifizierung auf VINQO ein</h2>
<p>1. Loggen Sie sich in Ihre Onlineake ein. </p>
<p>2. Klicken Sie oben rechts auf Ihre E-Mail-Adresse.</p>
<p>3. Klicken Sie auf Einstellungen.</p>
<p>4. Klicken Sie auf Nutzer und dann auf &#8222;2 Faktor Authentifizierung&#8220; (s. Bild)</p>								</div>
				</div>
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				<div class="elementor-widget-container">
									<div class="elementor-image">
																					<img decoding="async" width="551" height="287" src="https://vinqo.de/wp-content/uploads/Stammdaten.png" class="attachment-full size-full wp-image-10719" alt="Stammdaten" srcset="https://vinqo.de/wp-content/uploads/Stammdaten.png 551w, https://vinqo.de/wp-content/uploads/Stammdaten-300x156.png 300w" sizes="(max-width: 551px) 100vw, 551px" />																								</div>
								</div>
				</div>
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				<div class="elementor-widget-container">
									<p>5. Downloaden Sie ein Authenticator-Programm Ihrer Wahl.</p>
<ol>
<li style="list-style-type: none;">
<ol>
<li>Für Ihr Smartphone können Sie hierzu im Appstore ein solches Programm <a href="https://apps.apple.com/de/app/microsoft-authenticator/id983156458">kostenfrei herunterladen</a>.</li>
<li>Sie können ein solches Programm auch für Ihren PC nutzen. Für diesen Fall ist es jedoch sinnvoll, dieses nur mit einem <a href="https://www.amazon.de/Yubico-Y-123-FIDO-U2F-Security/dp/B00NLKA0D8">Security-Key</a> zu verwenden, damit Angreifer, die Ihren PC übernommen haben, nicht auch die Authenticator-App verwenden können.  </li>
</ol>
</li>
</ol>
<p>6. Scannen Sie den QR-Code ein oder geben Sie den Schlüssel ein. Geben Sie anschließend den auf dem Smartphone angezeigten Code auf VINQO ein und klicken Sie auf speichern.</p>								</div>
				</div>
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									<div class="elementor-image">
																					<img decoding="async" width="588" height="175" src="https://vinqo.de/wp-content/uploads/CODE.png" class="attachment-full size-full wp-image-10726" alt="" srcset="https://vinqo.de/wp-content/uploads/CODE.png 588w, https://vinqo.de/wp-content/uploads/CODE-300x89.png 300w" sizes="(max-width: 588px) 100vw, 588px" />																								</div>
								</div>
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				<div class="elementor-widget-container">
									<h2>So nutzen Sie die 2-Faktor-Authentifizierung auf VINQO</h2>
<p>1. Um sich nun wieder in die Onlineakte einloggen zu können, geben Sie wie gewohnt&nbsp; E-Mail-Adresse und Passwort ein. Anschließend werden Sie um den Code gebeten:</p>								</div>
				</div>
				<div class="vamtam-has-theme-widget-styles elementor-element elementor-element-71aabb7 elementor-widget elementor-widget-image" data-id="71aabb7" data-element_type="widget" data-e-type="widget" data-widget_type="image.default">
				<div class="elementor-widget-container">
									<div class="elementor-image">
																					<img loading="lazy" decoding="async" width="931" height="495" src="https://vinqo.de/wp-content/uploads/2FaktorAnmeldung-big-Kopie.png" class="attachment-full size-full wp-image-10729" alt="" srcset="https://vinqo.de/wp-content/uploads/2FaktorAnmeldung-big-Kopie.png 931w, https://vinqo.de/wp-content/uploads/2FaktorAnmeldung-big-Kopie-300x160.png 300w, https://vinqo.de/wp-content/uploads/2FaktorAnmeldung-big-Kopie-768x408.png 768w" sizes="(max-width: 931px) 100vw, 931px" />																								</div>
								</div>
				</div>
				<div class="elementor-element elementor-element-ab14f7b elementor-widget elementor-widget-text-editor" data-id="ab14f7b" data-element_type="widget" data-e-type="widget" data-widget_type="text-editor.default">
				<div class="elementor-widget-container">
									<p>2. Öffnen Sie nun Ihre Authenticator-App und geben Sie den dort angegebenen, zeitlich ablaufenden Code in die Eingabezeile:</p>								</div>
				</div>
				<div class="vamtam-has-theme-widget-styles elementor-element elementor-element-a09b6ee elementor-widget elementor-widget-image" data-id="a09b6ee" data-element_type="widget" data-e-type="widget" data-widget_type="image.default">
				<div class="elementor-widget-container">
									<div class="elementor-image">
																<figure class="wp-caption">
																<img loading="lazy" decoding="async" width="768" height="533" src="https://vinqo.de/wp-content/uploads/IMG_7659-Kopie-768x533.png" class="attachment-medium_large size-medium_large wp-image-10730" alt="Authenticator App" srcset="https://vinqo.de/wp-content/uploads/IMG_7659-Kopie-768x533.png 768w, https://vinqo.de/wp-content/uploads/IMG_7659-Kopie-300x208.png 300w, https://vinqo.de/wp-content/uploads/IMG_7659-Kopie.png 828w" sizes="(max-width: 768px) 100vw, 768px" />																	<figcaption class="widget-image-caption wp-caption-text">iPhone App der Microsoft Authenticator App. Eine Registrierung ist nicht erforderlich.</figcaption>
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									<p>3. Sie sind nun wieder in Ihrer Onlineakte eingeloggt und können ohne Einschränkungen die gewohnten Funktionen nutzen!&nbsp;</p>								</div>
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		<p>Der Beitrag <a href="https://vinqo.de/vinqo-stellt-mandanten-2-faktor-authentifizierung-zur-verfuegung/">VINQO stellt Mandanten 2-Faktor-Authentifizierung zur Verfügung</a> erschien zuerst auf <a href="https://vinqo.de">VINQO Rechtsanwälte</a>.</p>
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		<title>Wie Legal Tech Verbraucherschutz nach einem Unfall neu definiert</title>
		<link>https://vinqo.de/wie-legal-tech-verbraucherschutz-nach-einem-unfall-neu-definiert/</link>
		
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		<pubDate>Sun, 13 Dec 2020 10:57:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Unter Legal Tech versteht man die Verknüpfung von juristischem Fachwissen mit informationstechnischen Instrumenten. Dies kann alle Aspekte eines gewöhnlichen Rechtsdiensleistungsverhältnisses umfassen: Von der Erfassung des Sachverhaltes bis zur Filterung der juristisch erheblichen Tatsachen, des Führens einer transparenten digitalen Akte und ausschließlich digitaler Kommunikation zwischen Auftraggeber und Rechtsdienstleisters, kann somit die Rechtswissenschaft mit  der digitalen Welt verknüpft werden. </p>
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									<p>Die Wahrscheinlichkeit, selber irgendwann im Leben an einem <a href="https://vinqo.de/was-tun-nach-einem-verkehrsunfall/">Verkehrsunfall</a> beteiligt zu sein, ist hoch. Allein im Jahr 2019 wurden <strong>2.685.661</strong> <strong>Unfälle</strong> auf deutschen Straßen erfasst, wobei es zu 384 230 Verletzten kam.</p><p>Die Geltendmachung des eigenen Schmerzensgeldanspruchs ist für Geschädigte häufig komplex, aufwändig und intransparent. Wieviel Schmerzensgeld steht mir zu? Muss ich die Formulare der Versicherung wirklich unterzeichnen? Ist das gezahlte Schmerzensgeld angemessen?</p><p>Deshalb hat sich VINQO auf die einfache Durchsetzung des eigenen <a href="https://vinqo.de/schmerzensgeld-nach-autounfall-erhalten/">Schmerzensgeldes</a> nach einem Verkehrsunfall, Fahrradunfall oder Hundebiss konzentriert.</p>								</div>
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									<h2>Was ist Legal Tech?</h2><p>Unter <strong>Legal Tech</strong> versteht man die Verknüpfung von <strong>juristischem Fachwissen</strong> mit <b>informationstechnischen Instrumenten</b>. </p><p>Dabei sollen insbesondere aufwändige und mühsame Prozesse für den Verbraucher erleichtert und vereinfacht werden. Mit zumeist wenigen Klicks kann er seinen Fall melden, Informationen mit seinem Handy in die verschlüsselte Onlineakte hochladen und 24/7 die Bearbeitung seines Falles nachvollziehen.</p><p>So soll der Zugang zum Recht einfacher und schneller werden.</p>								</div>
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									<p>Besonders spannend wird es jedoch dann, wenn nicht nur die Fallmeldung und die Beziehung zwischen Mandanten und Rechtsdienstleister verbessert wird, sondern auch die inhaltliche Bearbeitung und damit das Ergebnis durch Software verbessert werden kann. </p><p>In diesem Fall können beispielsweise Tools wie der <a href="https://vinqo.de/schmerzensgeldrechner/">Schmerzensgeldrechner</a> genutzt werden, der die seit langem genutzten <a href="https://vinqo.de/schmerzensgeldtabelle/">Schmerzensgeldtabellen</a> geradezu antiquiert erscheinen lässt und Schmerzensgeldansprüche weitaus fundierter begründen kann. </p><h2>Wie setzt VINQO Legal Tech ein?</h2><p>Für das fachübergreifende Team aus <strong>Entwicklern</strong> und <strong>Juristen</strong> der Legal Data Technology GmbH stand die Entwicklung und Implementierung von Legal-Tech-Tools immer im Vordergrund.</p><p style="padding-left: 40px;"><em>„Gerade im Rechtsbereich gibt es völlig neue Möglichkeiten, durch die digitale Transformation den Arbeitsalltag zu erleichtern und dabei die <strong>Qualität der Bearbeitung </strong>erheblich zu steigern. <br />Die Herausforderung, zwei hochkomplexe Themen wie IT und Jura miteinander zu verknüpfen, macht diese Arbeit erst Interessant für Entwickler.“ <br /></em><br />-Sebastian Adams, Mitgründer und Entwicklungsleiter der Legal Data Technology GmbH)</p><p>Durch die Verknüpfung des Fachwissens beider Seiten konnte somit eine <strong>Online-Akte</strong> entwickelt werden, welche nicht nur durch ihre Gestaltung eine hohe Nutzerfreundlichkeit garantiert, sondern einen digital übersichtlichen und organisierten Arbeitsplatz für die Sachbearbeiter der Akten bedeutet. Viele der von Anwaltskanzleien genutzten Programme sind hingegen unübersichtlich und nahezu nicht auf die individuellen Rechtsgebiete angepasst.</p><p>Zusätzlich verspricht VINQO Verbrauchern <strong>maximale Transparenz</strong> hinsichtlich des eigenen Falles. Der Verbraucher kann jederzeit auf seine Akte zugreifen, um Fortschritte zu verfolgen. Sollte der Verbraucher sich bezüglich einzelner Aspekte der Schadenregulierung unsicher sein, kann er jederzeit über die Online-Akte mit seinem Sachbearbeiter kommunizieren. Auch die Möglichkeit eines Telefonates steht jedem Mandanten oder Interessenten offen.</p><p>Durch die in Teilen automatisierte Erfassung der Sachverhaltsdaten und Fallbearbeitung ist es den Sachbearbeitern einer Akte dann möglich, die Ansprüche organisiert und transparent zu überprüfen, und eventuell bestehende <strong>Hürden</strong> schnell zu <strong>erkennen</strong> und zu beseitigen. </p><p>So können Bearbeitungsstrategien von Beginn an verbessert und Ansprüche konsequent durchgesetzt werden.</p><p>Der <a href="https://vinqo.de/schmerzensgeldrechner/">Schmerzensgeldrechner</a> stellt eines der Herzenstücke von VINQO dar. Hiermit können Beteiligte eines Unfalles sich einen ersten Überblick über das zu erwartende Schmerzensgeld verschaffen &#8211; und das in Echtzeit. Durch die Möglichkeit, die eingegeben Daten direkt an VINQO zu übermitteln, kann innerhalb von 100 Minuten eine individuelle, juristische Überprüfung vorgenommen werden. Und wenn es gewünscht wird, können die Ansprüche direkt mithilfe von VINQO <strong>durchgesetzt</strong> werden.</p><p> </p>								</div>
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																					<img loading="lazy" decoding="async" width="1280" height="896" src="https://vinqo.de/wp-content/uploads/VERLETZUNG-Vinqo.jpg" class="attachment-full size-full wp-image-10662" alt="VERLETZUNG Vinqo" srcset="https://vinqo.de/wp-content/uploads/VERLETZUNG-Vinqo.jpg 1280w, https://vinqo.de/wp-content/uploads/VERLETZUNG-Vinqo-300x210.jpg 300w, https://vinqo.de/wp-content/uploads/VERLETZUNG-Vinqo-1024x717.jpg 1024w, https://vinqo.de/wp-content/uploads/VERLETZUNG-Vinqo-768x538.jpg 768w" sizes="(max-width: 1280px) 100vw, 1280px" />																								</div>
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									<h2>Wie werden Verbraucher mit Legal Tech geschützt?</h2><p>Je leichter Verbraucher auf juristisches <strong>Knowhow zurückgreifen</strong> können, desto stärker wird ihre Position in einer Auseinandersetzung mit dem Unfallgegner. Insbesondere wenn auf der Anspruchsgegnerseite ein Versicherungskonzern steht, lassen sich Verbraucher schnell <strong>einschüchtern </strong>oder gehen fälschlich davon aus, dass die Versicherung objektiv den eigenen Schaden regulieren werde.</p><p style="padding-left: 40px;">„<em>Ziel von VINQO ist es, Verbraucher als Partner bei der Durchsetzung der Ansprüche zu Seite zu stehen, und sie vor <strong>ungerechtfertigten Kürzungen</strong> oder anderen Tricks der Versicherung zu <strong>schützen</strong>. </em></p><p>Durch unser juristisches Fachwissen können wir mit Versicherungen auf Augenhöhe kommunizieren, und somit ein für den Verbraucher optimales Ergebnis erzielen.“ <br />-Katharina Foede, Juristin bei VINQO</p><h2>Die Vorteile von Legal-Tech für Verbraucher</h2><p>Im Gegensatz zu traditionellen Anwaltskanzleien ist eine Durchsetzung der Ansprüche mit VINQO aus zwei Gründen mit geringeren <b>Hemmschwellen </b>versehen:</p><ol><li>Durch die vollständige <strong>digitale</strong> Abwicklung des Falles muss sich der Verbraucher keine Sorgen machen, ob er den Fall <strong>persönlich</strong> schildern muss, oder Unterlagen vorbeibringen soll. Der Verbraucher benötigt nicht einmal einen Drucker, da mithilfe eines Intouch-Feldes eine digitale Signierung von Dokumenten möglich ist. <br />Anstelle eines Scanners kann mithilfe der <strong>Fotofunktion</strong> der Online-Akte problemlos alles in die eigene Akte geladen werden. Egal wie hoch der Anspruch auch ausfallen mag, der Verbraucher muss keinen Urlaubstag verschwenden, um in einer Kanzlei vorstellig zu werden.</li><li>Durch die Effizienzsteigerung dank selbst entwickelter, digitaler Tools kann VINQO auch kleine Ansprüche des Verbrauchers mit der erforderlichen Betreuung durchsetzen. Während bei einer Bearbeitung in einer Kanzlei gerade kleinere Schmerzensgeldbeträge eher stiefmütterlich behandelt werden, gilt bei VINQO die Devise, dass <strong>jeder Anspruch</strong> bestmöglich durchgesetzt wird. Der Verbraucher muss also nicht die Befürchtung haben, dass sein Fall am Ende eher halbherzig abgearbeitet wird, oder dem Rechtsdienstleister gar lästig ist.</li></ol><p>Neben diesen beiden Gründen hat VINQO aber noch weitere Vorteile für den Verbraucher: <strong>Es existiert kein Kostenrisiko.</strong></p><p>Dies gilt sogar dann, wenn dem Verbraucher ein <strong>Mitverschulden</strong> an seinem eigenen Schaden trifft. Wenn ein solcher Fall von einem Anwalt bearbeitet wird, muss der Anwalt standesrechtlich einen Teil seiner Kosten dem eigenen Mandanten in <strong>Rechnung</strong> stellen, auch wenn er das Schmerzensgeld u.U. zutreffend ermittelt hat und die Haftung klar ist.</p><p>VINQO wird auch <strong>ohne Rechtschutzversicherung</strong> für Verbraucher tätig. Hierdurch werden gerade Verbraucher, welche sich eine solche nicht leisten können, oder aus anderen Gründen keine abgeschlossen haben, geschützt.</p><p style="padding-left: 40px;"><em>„Die Durchsetzung eines Anspruchs darf nicht dadurch erschwert werden, dass der Verbraucher <strong>keine</strong> juristischen <strong>Kenntnisse</strong> hat. Der Ausgleich zwischen dem überlegenen Versichere und dem gänzlich unerfahrenen Verbrauchern stellt damit eine der zentralen Grundwerte von VINQO dar. Recht ist nur dann Recht, wenn es auch effektiv für <strong>jedermann durchsetzbar</strong> ist.“ <br />&#8211;</em>Tim Platner, Mitgründer, Jurist und Geschäftsführer von VINQO</p><h2>Das sagen Mandanten</h2><p style="padding-left: 40px;"><em>„Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall half mir VINQO dabei, meine Schmerzensgeldansprüche gegen den Unfallverursacher durchzusetzen. Ich erhielt alle Informationen über das Vorgehen von VINQO zeitnah per Mail und wurde bei Rückfragen auch telefonisch freundlich und ausführlich <strong>beraten</strong>. Insgesamt war ich sehr zufrieden mit dem für mich unkomplizierten und zeitunaufwändigen Vorgehen. Alleine hätte ich es nicht geschafft meine Ansprüche gegen den Unfallgegner durchzusetzen, zumal es mir durch die Verletzungen des Unfalls nicht gut ging. Ich empfehle VINQO jedem in einer solchen Situation weiter!“ <br /></em>-08.10.2020 Anonymer Erfahrungsbericht eines Mandanten</p><p>Weitere Rezensionen unserer Mandanten können Sie auch bei <a href="https://www.provenexpert.com/vinqo/" target="_blank" rel="noopener">ProvenExpert</a> nachlesen.</p>								</div>
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		<p>Der Beitrag <a href="https://vinqo.de/wie-legal-tech-verbraucherschutz-nach-einem-unfall-neu-definiert/">Wie Legal Tech Verbraucherschutz nach einem Unfall neu definiert</a> erschien zuerst auf <a href="https://vinqo.de">VINQO Rechtsanwälte</a>.</p>
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		<title>Legal Day 2020 des InsurLab Germany &#8211; Wir sprechen über Legal Tech und Datenschutz!</title>
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		<dc:creator><![CDATA[admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 01 Dec 2020 18:23:24 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Schmerzensgeld]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Am 03.12.2020 findet ab 09:30 Uhr der Legal Day des InsurLab Germany statt &#8211; coronabedingt als Remote-Event. Mit Urteil vom 16.07.2020 hat der EuGH den Durchführungsbeschluss der EU-Kommission zum sogenannten „EU-US Privacy Shield“ für unwirksam erklärt. Das Urteil hat – da es keine Übergangszeit vorsieht – eine völlig neue datenschutzrechtliche Situation geschaffen. Unternehmen, die personenbezogene...</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p>Am 03.12.2020 findet ab 09:30 Uhr der Legal Day des InsurLab Germany statt &#8211; coronabedingt als Remote-Event.</p>



<p>Mit Urteil vom 16.07.2020 hat der EuGH den Durchführungsbeschluss der EU-Kommission zum sogenannten „EU-US Privacy Shield“ für unwirksam erklärt. Das Urteil hat – da es keine Übergangszeit vorsieht – eine völlig neue datenschutzrechtliche Situation geschaffen. Unternehmen, die personenbezogene Daten (gleich auf welche Art und Weise) in die USA übertragen, stehen jetzt vor der Frage, in welchem Umfang eine Datenverarbeitung in den USA zulässig ist.</p>



<p>Beim Legal Day des InsurLab Germany werden ausgewählte Experten ihre Einschätzung mit Ihnen teilen und auch praktische Wege für den Umgang mit der durch den EuGH entstandenen Situation aufzeigen. Begleiten Sie uns an diesem Vormittag auf eine Reise von der Problemstellung bis zu ersten Lösungsansätzen in dieser besonderen Situation.</p>



<p></p>



<p><strong>Folgende spannende Speaker erwarten Sie:</strong></p>



<ul class="wp-block-list"><li>Marc Voses (USA) und Dr. Henning Schaloske (GER), <strong>Clyde &amp; Co</strong>, Rechtskanzlei</li><li>Franz König, <strong>BLD</strong>, Rechtskanzlei</li><li>Claes Horsmann, <strong>IBM</strong>, Technology</li><li>Tim Platner, <strong>Legal Data Tech</strong>, Legal-Tech-Unternehmen</li><li>Dr. Werner Schäfke-Zell, <strong>Caladan</strong>, Beratung für Compliance, Risk &amp; Governance</li></ul>



<p></p>



<p><strong>Die Agenda gestaltet sich wie folgt:</strong></p>



<ul class="wp-block-list"><li>09:30 Uhr        Open Doors</li><li>09:35 Uhr       Vorstellung der Speaker</li><li>09:50 Uhr        <strong><em>Kontext und Einordnung der Entscheidung des EuGH</em>, </strong>Franz König, <strong>BLD</strong></li><li>10:10 Uhr        <strong><em>Umgang mit der Rechtssituation durch IBM als Cloud Service Anbieter sowie Vorstellung von Tools (z.B. „bring your own key“)</em></strong>,  Claes Horsmann, <strong>IBM</strong></li><li>10:30 Uhr        <strong><em>Handlungsspielräume zur rechtssicheren Nutzung von US-Dienstleistern vor dem Hintergrund der EuGH</em>&#8211;<em>Entscheidung</em></strong>, Dr. Werner Schäfke-Zell, <strong>Caladan</strong></li><li>10:50 Uhr        <strong><em>Art. 82 DSGVO &#8211; Schmerzensgeld nach Datenschutzverstößen? Die teuren Rechtsfolgen für Startups und Versicherer durch neue Legal-Tech-Modelle anhand von Praxisbeispielen</em></strong>, Tim Platner, <strong>Legal Data Tech</strong></li><li>11:10 Uhr        <strong><em>A US perspective: Data protection cross border going forward, </em></strong><em>Marc Voses</em><strong><em> (New York City) </em></strong><em>und Dr. Henning Schaloske (Düsseldorf)</em><strong><em>, </em>Clyde &amp; Co</strong></li><li>11.30 Uhr        <strong>Paneldiskussion inkl. Q&amp;A der Audience</strong></li><li>12:00 Uhr        Ende</li></ul>



<p></p>



<p>Unser Geschäftsführer, Tim Platner, wird zum Thema <a href="https://vinqo.de/schmerzensgeld-nach-datenschutzverstoss-die-wichtigsten-urteile/">Schmerzensgeld nach Datenschutzverstößen</a> referieren und dabei insbesondere die Nutzung von Legal Tech zur Durchsetzung von Ansprüchen gem. Art. 82 DSGVO darstellen. </p>



<p>Neben den technischen und rechtlichen Aspekten wird Tim Platner auch anhand von ausgewählten Datenschutzverstößen aus der Praxis der Versicherer und Startups für die gesteigerte Sensibilität der Rechtsfolgen von Datenschutzverstößen werben. </p>



<p>Interessierte können sich noch kurzfristig beim <a href="https://insurlab-germany.com/de/insurlab-germany/">InsurLab Germany</a> oder uns melden, um am Legal Day teilzunehmen.</p>



<p></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://vinqo.de/legal-day-2020-des-insurlab-germany-wir-sprechen-ueber-legal-tech-und-datenschutz/">Legal Day 2020 des InsurLab Germany &#8211; Wir sprechen über Legal Tech und Datenschutz!</a> erschien zuerst auf <a href="https://vinqo.de">VINQO Rechtsanwälte</a>.</p>
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