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	<title>Erstattung Archive - VINQO Rechtsanwälte</title>
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	<description>Die neue Generation der Rechtsberatung</description>
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		<title>HUK-COBURG verliert abermals gegen VINQO</title>
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		<dc:creator><![CDATA[admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 16 Sep 2021 11:18:31 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Auch das Amtsgericht Dortmund hat der für Schadensfälle von Verbrauchern führenden Schadensplattform VINQO die Rechtsverfolgungskosten zuerkannt. Der Anbieter VINQO klagt die rechtswidrig verweigerten selbst geltend, um Geschädigte von Kostenrisiken freizustellen. Das Urteil führt die gegen die HUK-COBURG von VINQO erwirkte Rechtsprechung des Amtsgerichts Coburg und weitere Amtsgerichte fort. Amtsgericht Dortmund IM NAMEN DES VOLKES Urteil...</p>
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<p class="wp-block-paragraph"><em>Auch das Amtsgericht Dortmund</em> <em>hat der für Schadensfälle von Verbrauchern führenden Schadensplattform VINQO die Rechtsverfolgungskosten zuerkannt. Der Anbieter VINQO klagt die rechtswidrig verweigerten selbst geltend, um Geschädigte von Kostenrisiken freizustellen</em>.<em> Das Urteil führt die gegen die HUK-COBURG von VINQO erwirkte Rechtsprechung des <a href="https://vinqo.de/huk-coburg-verliert-erneut-gegen-vinqo/">Amtsgerichts Coburg</a> und weitere <a href="https://vinqo.de/ag-goettingen-legal-tech-vinqo-setzt-gebuehren-auch-nach-hundebiss-durch/">Amtsgerichte </a>fort. </em></p>



<p class="wp-block-paragraph"></p>



<p class="has-text-align-center wp-block-paragraph"><strong>Amtsgericht</strong> <strong>Dortmund </strong></p>



<p class="has-text-align-center wp-block-paragraph"><strong>IM NAMEN DES VOLKES</strong></p>



<p class="has-text-align-center wp-block-paragraph"><strong>Urteil</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph"></p>



<p class="wp-block-paragraph">In dem Rechtsstreit</p>



<p class="wp-block-paragraph">der Legal Data Technology GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer, Herrn Tim Platner, Heinz-Fangman-Str. 2-6, 42287 Wuppertal,</p>



<p class="has-text-align-right wp-block-paragraph">Klägerin,</p>



<p class="wp-block-paragraph">Prozessbevollmächtigte: XXXXX</p>



<p class="has-text-align-center wp-block-paragraph">gegen</p>



<p class="wp-block-paragraph">XXXXXXXXXXXXX </p>



<p class="has-text-align-right wp-block-paragraph">Beklagten,</p>



<p class="wp-block-paragraph">Prozessbevollmächtigte: XXXXX</p>



<p class="wp-block-paragraph"></p>



<p class="wp-block-paragraph">hat das Amtsgericht Dortmund</p>



<p class="wp-block-paragraph">im vereinfachten Verfahren nach § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung</p>



<p class="wp-block-paragraph">am 08.09.2021</p>



<p class="wp-block-paragraph">durch die Richterin am Amtsgericht XXXXXXXXX</p>



<p class="wp-block-paragraph">für Recht erkannt:</p>



<p class="wp-block-paragraph">Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 159,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.04.2021 zu zahlen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Berufung wird nicht zugelassen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Der Streitwert wird auf 159,94 € festgesetzt.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. I Satz ZPO verzichtet.</p>



<p class="wp-block-paragraph"></p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Entscheidungsgründe</strong>:</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die zulässige Klage ist begründet</p>



<p class="wp-block-paragraph">Es besteht ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten in Höhe der dem Zedenten entstandenen außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten von 159,94 € aus § 833 Satz 1,389 BGB.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Haftung des Beklagten gegenüber dem Zedenten aus Tierhalterhaftung aufgrund des Vorfalls vom 06.03.2021 ist zwischen den Parteien unstreitig.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Der Beklagte ist auch verpflichtet, der Klägerin als Abtretungsempfängerin die dem Zedenten entstandenen außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten aus einem Streitwert von 600,00 € in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr zu erstatten.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Für den geschädigten Zedenten war die Einschaltung eines Rechtsanwaltes bzw. Rechtsdienstleisters zur außergerichtlichen Interessenwahrung zweckmäßig und erforderlich, insbesondere mit Hinblick darauf, dass in den Fällen des „wechselseitigen&#8220; Angriffs von Hunden und einem „Dazwischengehen&#8220; der Hundehalter regelmäßig der Einwand eines eigenen Mitverschuldens zu erwarten ist.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Aus diesem Grund ist auch der Ansatz einer 1,3 Geschäftsgebühr im konkreten Fall nicht zu beanstanden.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Bei der Klägerin handelt es sich um ein nach § 10 Abs. I Nr. RDG registriertes Inkassobüro, welches nach Maßgabe von § 4 Abs. V RDGGG in Verbindung mit dem RVG erstattungsfähig abrechnen kann.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Der Anspruch auf Geltendmachung von Inkassokosten nach Abtretung ist auch nicht durch den Inhalt der als Anlage B1 vorgelegten „Abfindungserklärung&#8220; ausgeschlossen. Aus der von der Klägerin vorgelegten wechselseitigen Korrespondenz aus dem Zeitraum vom 25.03. bis zum 14.04.2021 und dabei insbesondere auch aus dem Schreiben der hinter dem Beklagten stehenden Haftpflichtversicherung vom 14.04.2021 ergibt sich ein übereinstimmendes Verständnis der Parteien dahingehend, dass Rechtsverfolgungskosten nicht von den vorgelegten Abfindungserklärungen bzw. der offensichtlich von dem Zedenten am 09.04.2021 unterzeichneten Abfindungserklärung umfasst sein sollten.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür gemäß § 511 Abs. IV ZPO offensichtlich nicht gegeben sind.</p>
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		<title>Arzt- und Behandlungskosten als privat Versicherter geltend machen?</title>
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		<dc:creator><![CDATA[admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 14 Aug 2020 11:21:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>In Deutschland ist jeder zehnte (8.75 Millionen) nicht in einer gesetzlichen Krankenkasse, sondern hat mit einer privaten Krankenversicherer (auch private Krankenkasse oder PKV genannt) eine Krankenvollversicherung abgeschlossen.  Daneben haben 25 Millionen Deutsche eine zusätzliche Privatversicherung neben der gesetzlichen Versicherung bei der Krankenkasse abgeschlossen. An den privaten Krankenversicherungsverträgen wird häufig geschätzt, dass neben den medizinisch notwendigen...</p>
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									<p>In Deutschland ist jeder zehnte (8.75 Millionen) nicht in einer gesetzlichen Krankenkasse, sondern hat mit einer privaten Krankenversicherer (auch private Krankenkasse oder PKV genannt) eine Krankenvollversicherung abgeschlossen. </p><p>Daneben haben 25 Millionen Deutsche eine zusätzliche Privatversicherung neben der gesetzlichen Versicherung bei der Krankenkasse abgeschlossen. An den privaten Krankenversicherungsverträgen wird häufig geschätzt, dass neben den medizinisch notwendigen Heilbehandlungen auch weitere vereinbarte Leistungen von dem privaten Krankenversicherer ersetzt werden.</p><p>Im Falle eines Unfalls oder eines Tierangriffs, der zu einer Heilbehandlung führt, kommt es jedoch bei privaten Krankenversicherern häufiger zu Rechtsunsicherheit bei den Versicherten: </p><p>Anders als die gesetzliche Krankenkasse werden hier die Heilbehandlungskosten nicht automatisch übernommen. Denn nach <strong>§ 86 Abs. 1 VVG</strong> wird bei der privaten Krankenversicherung der Heilbehandlungskostenersatzanspruch erst dann auf die Krankenkasse übergeleitet, wenn diese die Heilbehandlungskosten bereits beglichen hat, also z.B. die Arztkosten ausgezahlt hat. Der Versicherungsnehmer ist dabei nach<strong> § 86 II VVG</strong> dazu verpflichtet, den privaten Versicherer bei der Durchsetzung der Rückholung von Heilbehandlungskosten zu unterstützen und kann sogar nach <strong>§ 86 Abs 2. S. 2 VVG</strong> <b>schadensersatzpflichtig </b>gegenüber dem Versicherer werde, wenn er eine Obliegenheit hierbei verletzt.</p>								</div>
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									<h2>Unterschied private Krankenversicherung (PKV) und gesetzliche Krankenkasse (GKV): Heilbehandlungskosten</h2><p>Grundsätzlich liegen bei einem Versicherungsfall die gleichen Voraussetzungen vor: Eine medizinische Heilbehandlung wird notwendig. In diesem Fall leistet die gesetzliche Krankenkasse, soweit die Heilbehandlung von ihrem <b>Versicherungsvertrag umfasst </b>ist, unmittelbar die Arztkosten an den behandelnden Arzt. Bei einer privaten Krankenversicherung sieht dies anders aus: Die Krankenversicherung übernimmt die Heilbehandlung dann, wenn sie ausdrücklich von Ihnen hierzu <b>beauftragt </b>wird. Hierfür senden Sie der privaten Krankenversicherung die Arztrechnung zu, die dann <b>beglichen </b>wird. Dies bedeutet, dass Sie unter Umständen Kosten auch selber tragen können. Wenn Sie die Arztrechnung Ihrer privaten Krankenkasse zuschicken, können die Heilbehandlungskosten übernommen werden.</p><p>Wenn die Heilbehandlungskosten anfallen, weil Sie Geschädigter eines Unfalls sind, stellen die Heilbehandlungskosten grundsätzlich einen ersatzfähigen Schaden dar: Der Schädiger muss Sie gemäß <strong>§ 249 BGB</strong> so stellen, wie Sie ohne das schädigende Ereignis stünden. Hätte es keinen Unfall gegeben, wären Sie nicht in eine Heilbehandlung gegangen, und hätten keine Arztkosten. <strong>Damit sind die Arztkosten eine Schadensposition.</strong></p><p>In diesem Fall ist grundsätzlich der <strong>Schädiger verpflichtet</strong>, Ihre Heilbehandlungskosten zu tragen. Wenn Sie in einer gesetzlichen Krankenversicherung sind, wird dabei die Heilbehandlung direkt von Ihrer gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt, die dafür automatisch einen Ersatzanspruch nach <strong>§ 116 SGB X</strong> gegen den Schädiger in Höhe der angefallenen Heilbehandlungskosten erhält.</p><p>Bei einer privaten Versicherung hingegen können Sie auch <b>direkt Regress </b>bei dem Schädiger nehmen und Ihre Krankenkasse außen vorlassen. Sie haben also ein Wahlrecht: </p><ol><li>Entweder lassen Sie die Heilbehandlungskosten durch die private Krankenversicherung begleichen. Dann erhält die <b>private Krankenversicherung </b>im Gegenschluss wie eine gesetzliche Krankenversicherung den <b>Anspruch </b>gegen den Schädiger.</li><li>Oder Sie bezahlen die Heilbehandlung aus eigener Tasche. In diesem Fall können Sie <b>persönlich </b>bei dem Schädiger Regress nehmen.</li></ol>								</div>
				</div>
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									<h2>Selbstbehalt /Eigenanteil geltend machen</h2><p>Die privaten Versicherer bieten eine Vielzahl von Versicherungsverträgen an. Unter anderem kann man auch für <strong>günstigere monatliche Konditionen</strong> einen sogenannten „Selbstbehalt“ vereinbaren. </p><p>Die Vereinbaren sehen häufig wie folgt aus:</p><p>Sie zahlen pro Monat weniger an monatlichen Beiträgen an Ihre Private Krankenversicherung. Wenn jedoch eine Heilbehandlung vorgenommen werden muss, müssen die Kosten hierfür teilweise von Ihnen prozentual oder anteilig selber getragen werden. </p><p>Neben der Frage, ob ein Selbstbehalt wirtschaftlich für Sie sinnvoll ist, stellt sich auch die Frage, was mit dem Selbstbehalt passiert, wenn die Heilbehandlungskosten durch einen unverschuldeten Unfall oder einen Hundebiss durch einen anderen ausgelöst worden sind.</p><p>Für diesen Fall kann an zwei Modelle gedacht werden:</p><ol><li><strong>Sie nehmen vollständig Regress an dem Schädiger, der die Heilbehandlungskosten dann zu tragen hat.</strong></li><li><strong>Sie lassen Ihre private Krankenversicherung zahlen. Den Selbstbehalt, den Sie selber zahlen müssten, holen Sie sich von dem Schädiger wieder zurück.</strong></li></ol><p>Beide Versionen führen dazu, dass Sie schlussendlich vollständig die Kosten für Ihre Heilbehandlung auf den Schädiger übertragen können.</p><h2>Verjährung beachten!</h2><p>Bis hierhin gab es keine weitreichenden Unterschiede zwischen einer Versicherung mit einem privaten Versicherer oder einer gesetzlichen Krankenkasse. Jedoch kann es bei einer privaten Versicherung durchaus zu Problemen nach einem Unfall kommen:</p><p>Wenn es durch den Unfall zu Dauerschäden oder Folgekosten kommt, besteht der deliktische Anspruch gegen den Schädiger grundsätzlich nur für <b>drei Jahre</b>. Nach diesem Zeitraum müssen etwaige Selbstbehalte dann wieder von Ihnen selber übernommen werden.</p>								</div>
				</div>
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									<h2>Abfindungen von Versicherung bei privater Krankenversicherung unterzeichnen?</h2>
<p>Wenn man sich mit einer gegnerischen Versicherung auseinandersetzt, um einen <a href="https://vinqo.de/so-erhalten-sie-ein-maximales-schmerzensgeld/">umfassenden Schadensersatzanspruch</a> zu erreichen, kann die Versicherung einem einen <a href="https://vinqo.de/immaterieller-vorbehalt-bei-schmerzensgeld/">Vergleich</a> hinsichtlich der Schadensregulierung vorschlagen. Dieser wird meistens folgendes Regelungsgehalt beinhalten:</p>
<ol>
<li>Es wird Ihnen eine gewisse Summe ausgezahlt,</li>
<li>dafür gelten alle <b>Ansprüche </b>gegen die Versicherung aus dem Schadensfall als <b>abgegolten</b>.</li>
</ol>
<p>Dies klingt auf den ersten Blick attraktiv, weil relativ leicht eine hohe Summe erzielt werden kann, hat aber einen <b>Haken </b>für <strong>Privatversicherte</strong>:</p>
<p>Wenn der Privatversicherte den Vergleich annimmt, dann hat er über den <b>Heilbehandlungskostenersatz </b>verfügt. Dies bedeutet auch, dass die Krankenversicherung sich in diesem Fall nicht mehr an den Schädiger halten kann, wenn es zu <b>Folgebehandlungen </b>kommt. Durch das Annehmen des Vergleichs hat der Privatversicherte dann eine „<b>Obliegenheit</b>“ verletzt. Dies führt nach<strong> § 86 Abs. 2 S. 2 VVG</strong> dazu, dass die private Versicherung die Heilbehandlungskosten, die aus dem Unfall stammen, <b>nicht </b>mehr <b>übernehmen </b>muss. Daher gilt:</p>
<p>Bei Vergleichen und <a href="https://vinqo.de/einwilligung-der-versicherung-fur-schmerzensgeld-unterzeichnen/">Abfindungen</a> muss stets darauf geachtet werden, dass zukünftige Behandlungskosten, die aus dem schädigenden Ereignis stammen, nicht mit umfasst sind.&nbsp;</p>
<p>TIPP: <a href="https://app.vinqo.de/generic/form">Wenn Sie Fragen zum Thema Abfindung nach einem Unfall haben, können Sie uns gerne kostenfrei kontaktieren!</a></p>
<p>Auch Unwissenheit schützt hier nicht davor, auf den zukünftigen Heilbehandlungskosten gegebenenfalls sitzen zu bleiben. Das OLG Saarbrücken hat 2019 entschieden, dass die Obliegenheitsverletzung nur dann nicht zu einem Leistungsverweigerungsrecht der privaten Krankenkasse führt, wenn der Abschluss des Vergleichs, der zum erlöschen des Regressanspruchs der privaten Versicherung führte, auf anwaltliches Raten hin vorgenommen wurde (<strong>Urteil vom 02.10.2019,&nbsp;</strong>Az. 5 U 106 / 18). Ansonsten handelt der Privatversicherer fahrlässig, wenn er den Vergleich aus Nichtwissen abschließt.</p>
<h2>Beihilfe als Beamter berücksichtigen</h2>
<p>Im Falle der Beihilfe übernimmt der Staat als Dienstherr der Beamten, Richter und Soldaten einen Teil der Behandlungskosten.</p>
<p>Für den Fall, dass ein Dritter ursächlich für diese Kosten ist, weil er den Beamten geschädigt hat und deshalb eine Heilbehandlung notwendig ist, kann der Staat (bei Landesbeamten das Land, bei Bundesbeamten der Bund) dann im Wege der Legalzession die gezahlten Behandlungskosten gegen den Schädiger oder dessen Versicherung geltend machen.</p>
<p><strong>Dies führt natürlich nur dazu, dass Sie als Geschädigter die Behandlungskosten, die der Staat übernommen hat, dann nicht selber nochmals vom Schädiger verlangen können.</strong></p>
<h2>Die Arztkosten beim Dienst- und Wegeunfall bei Beamten</h2>
<p>Eine Ausnahme gilt bei hinsichtlich der Erstattung der Arzt- bzw Heilbehandlungskosten dann, wenn es sich um einen Dienstunfall oder Wegeunfall handelt:&nbsp;</p>
<p>In diesem Fall wird Ihnen das Wahlrecht insoweit entzogen, als dass ein Erstattungsanspruch der Arzt- bzw. Heilbehandlungskosten durch eine gesetzliche Regelung (Legalzession gem. § 116 SGX) auf die Unfallfürsorge bereits zum Zeitpunkt der Schädigung übergeht.</p>
<p>Dafür ist die Unfallfürsorge bzw. Unfallversicherung hinsichtlich Ihrer Arzt- und Behandlungskosten nach einem Unfall vorleistungspflichtig. Die Unfallfürsorge bzw. Unfallversicherung erstattet Ihnen die Behandlungskosten und nimmt sodann den Unfallverursacher bzw. die dahinterstehende Haftpflichtversicherungen in den Regress.&nbsp;</p>								</div>
				</div>
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				<div class="elementor-widget-container">
									<p><strong>Lesen Sie <a style="font-weight: bold;" href="https://vinqo.de/diese-5-fehler-sollten-sie-bei-ihrem-schmerzensgeld-vermeiden/" target="_blank" rel="noopener">hier </a>die 5 wichtigsten Tipps rund um das Thema Schmerzensgeld! </strong></p>								</div>
				</div>
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				<div class="elementor-widget-container">
									<h2>Fazit</h2><p>Hinsichtlich der Behandlungskosten stehen sich gesetzliche Versicherung und private Versicherung vollwertig gegenüber. Vorsicht muss vor allem bei Dauerbehandlungen und Abfindungseinigungen mit der gegnerischen Versicherung walten. Anders als die Schmerzensgeldansprüche bestehen die Heilbehandlungskosten aus verschiedenen, konkreten Positionen, die vom Anspruchsgegner nach einem Unfall zurückverlangt werden können-  sei es durch Sie selber oder nach einer Kostenübernahme der privaten Versicherung durch eben diese.</p>								</div>
				</div>
					</div>
		</div>
					</div>
		</section>
				</div>
		<p>Der Beitrag <a href="https://vinqo.de/arzt-und-behandlungskosten-als-privat-versicherter-geltend-machen/">Arzt- und Behandlungskosten als privat Versicherter geltend machen?</a> erschien zuerst auf <a href="https://vinqo.de">VINQO Rechtsanwälte</a>.</p>
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		<title>Nutzungsausfall bei Motorrädern</title>
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		<pubDate>Wed, 05 Aug 2020 08:26:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Wenn Ihr Fahrzeug nach einem Verkehrsunfall nicht mehr fahrtüchtig bzw. verkehrssicher ist und Sie dieses deshalb nicht mehr fahren können, haben Sie zwei Optionen: Für den Nutzungsausfallzeitraum können Sie einen Mietwagen nutzen Sie erhalten eine tägliche Nutzungsausfallentschädigung Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass derjenige, der auf sein Fahrzeug verzichtet, obwohl er ein gutes Recht auf...</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://vinqo.de/nutzungsausfall-bei-motorradern/">Nutzungsausfall bei Motorrädern</a> erschien zuerst auf <a href="https://vinqo.de">VINQO Rechtsanwälte</a>.</p>
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									<p><span style="letter-spacing: 0px;">Wenn Ihr Fahrzeug nach einem Verkehrsunfall nicht mehr fahrtüchtig bzw. verkehrssicher ist und Sie dieses deshalb nicht mehr fahren können, haben Sie zwei Optionen:</span></p><ol><li>Für den Nutzungsausfallzeitraum können Sie einen Mietwagen nutzen</li><li>Sie erhalten eine tägliche Nutzungsausfallentschädigung</li></ol><p>Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass derjenige, der auf sein Fahrzeug verzichtet, obwohl er ein gutes Recht auf einen Mietwagen hätte, nicht „in die Tasche des Schädigers“ sparen soll.  Die Nutzung des Fahrzeuges stellt einen vermögenswertes Gut dar, denn die Verfügbarkeit kann innerhalb und außerhalb des Erwerbslebens geeignet sein, Zeit und Kraft zu sparen. (<strong>BGH, Urteil vom 30. September 1963 &#8211; III ZR 137/62</strong>)</p><p>Was weniger Verkehrsteilnehmer wissen: Auch für <a href="https://vinqo.de/nutzungsausfall-bei-fahrraedern-und-e-bikes/" target="_blank" rel="noopener">Fahrräder und E-Bikes</a> kann der Nutzungsausfall geltend gemacht werden. Voraussetzung ist jedoch immer, dass sowohl eine <strong>Nutzungsmöglichkeit</strong> als auch ein <strong>Nutzungswille</strong> bestehen. Wenn Sie beispielsweise Ihren PKW oder Ihr Fahrrad in diesem Zeitraum ohnehin nicht genutzt hätten, ist der Verzicht auf den PKW oder Fahrrad auch gar nicht spürbar.</p><p>Doch wie sieht das bei <a href="https://vinqo.de/motorradunfall-unfallabwicklung-und-ansprueche/">Motorrädern</a> aus? Diese Frage wurde höchstrichterlich geklärt: Auch bei einem Unfall mit einem Motorrad kann prinzipiell ein <strong>Ersatzmotorrad</strong> <strong>angemietet</strong> werden, beziehungsweise ein Nutzungsausfall gegen den Unfallgegner durchgesetzt werden. Hierbei muss jedoch differenziert werden:</p>								</div>
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									<h2>Nutzungsausfall bei Hobby-Motorradfahrern</h2><p> Wenn das Motorrad nicht das <b>Hauptfortbewegungsmittel </b>für den Geschädigten ist, sondern nur dem <b>Freizeitvergnügen</b> dient, kann<b> kein Nutzungsausfall </b>geltend gemacht werden. Denn für den Nutzungsausfallsersatz muss grundsätzlich bewiesen werden, dass es sich bei dem Fahrzeug, egal ob <a href="https://vinqo.de/diese-ansprueche-haben-sie-nach-einem-verkehrsunfall/">Auto</a>, <a href="https://vinqo.de/schadensersatz-nach-fahrradunfall-berechnen-gutachten-und-kostenvoranschlag/">Fahrrad</a> oder <a href="https://vinqo.de/motorradunfall-was-tun/">Motorrad</a>, um einen Gegenstand handeln muss, dessen Nutzung wirtschaftlich gesehen einen <strong>Vermögensvorteil</strong> darstellt. Der BGH entschied dabei bereits im Jahr 2011 hinsichtlich des Motorrades:</p><p style="padding-left: 40px;"><em>„Danach kommt Nutzungsersatz nur für einen der vermögensmehrenden, erwerbswirtschaftlichen Verwendung des Wirtschaftsgutes vergleichbaren eigenwirtschaftlichen, vermögensmäßig erfassbaren Einsatz der betreffenden Sache in Betracht. Anders als bei einem für den alltäglichen Gebrauch vorgesehenen Pkw ist die jederzeitige Benutzbarkeit des Motorrades für den Kläger nach seinem eigenen Vortrag zwar ein die Lebensqualität erhöhender Vorteil, der jedoch keinen ersatzfähigen materiellen Wert darstellt. Die Wertschätzung des Motorrads stützt der Kläger, der auch über einen Pkw verfügt, außer auf den Gesichtspunkt der Mobilität nämlich vor allem darauf, dass das Motorradfahren sein Hobby sei. Dieser Gesichtspunkt betrifft indes nicht die alltägliche Nutzbarkeit zur eigenwirtschaftlichen Lebensführung und entzieht sich deshalb einer vermögensrechtlichen Bewertung</em>.“ <br /><br />-BGH, Beschluss vom 13.12.2011 &#8211; <a href="https://openjur.de/u/266062.html" target="_blank" rel="noopener">VI ZA 40/11</a>.</p><p><span style="letter-spacing: 0px;">Der <strong>vermögenswerte Vorteil</strong> eines PKW (oder auch Motorrads) besteht darin, dass es eine <strong>besondere Form</strong> der <strong>Autonomie</strong> darstellt, die Vorzüge gegenüber dem ÖPNV aufweist und deshalb einen eigenen kommerziellen Wert besitzt. Dabei muss dem Motorrad oder PKW eine zentrale Bedeutung für die Lebenshaltung zukommen. Ein „Hobbymotorrad“ stellt hingegen einen <strong>Luxusgegenstand</strong> dar.</span></p><p>Dies führt dazu, dass kein Nutzungsausfallersatz zu leisten ist, wenn es sich bei dem Motorrad um ein Zweitfahrzeug handelt und die Lebensführung grundsätzlich ohne Motorrad und dafür mit Auto ähnlich aufrechterhalten lassen kann.</p>								</div>
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									<p><strong>Schmerzensgeld nach einem Motorradunfall erhalten?</strong> In <a href="https://vinqo.de/motorradunfall-schmerzensgeld/">diesem Beitrag</a> haben wir alles wichtige für Sie zusammengefasst.</p>								</div>
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									<h2>Nutzungsausfall für ein Motorrad bei hauptsächlicher Nutzung</h2><p>Anders gestaltet sich jedoch die Frage, wenn es sich bei dem Motorrad um ein <strong>Hauptfortbewegungsmittel</strong> handelt. Das Berufungsgericht hatte, bevor der Fall vor dem BGH vorgebracht wurde, einen Nutzungsausfall aus verschiedenen Gründen abgelehnt:</p><ul><li>Der Geschädigte hatte eine Jahreskarte für den ÖPNV, die er für Schlechtwettertage nutzte. Daher sei der Geschädigte auch nicht in seiner Lebensführung eingeschränkt worden.</li><li>Der Geschädigte konnte grundsätzlich nur an sonnigen Tagen fahren, und zwar auch nur zwischen März und Oktober.</li><li>Die längere Fahrtdauer, die der Geschädigte mit dem ÖPNV anstelle des Motorrades habe, stelle keinen messbaren wirtschaftlichen Vermögensnachteil dar.</li></ul><p>Zusammengefasst vertrat das Berufungsgericht somit die Auffassung, dass bei einem Motorrad sowohl der Nutzungswille als auch die <b>Nutzungsmöglichkeit </b>durch die Wetterabhängigkeit nicht in gleicher Art wie bei einem PKW gegeben sei.</p><p>Dem erteilte der BGH (für viele Motorradfahrer glücklicherweise) jedoch eine Absage:</p><p style="padding-left: 40px;"><em>„Die Gebrauchsmöglichkeit des Motorrads, das dem Kläger als einziges Kraftfahrzeug zur Verfügung steht, ist als<strong> geldwerter Vorteil anzusehen</strong>, so dass der vorübergehende Entzug einen <strong>Vermögensschaden</strong> darstellt. Der Umstand, dass der Kläger sein Motorrad nur bei günstigen Witterungsbedingungen nutzt, spielt erst im Rahmen der konkreten Schadensbetrachtung bei der Frage eine Rolle, ob der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum &#8211; auch im Hinblick auf die Wetterlage &#8211; zur Nutzung willens und in der Lage war.“</em></p><p>Dies bedeutet:<strong> Grundsätzlich ist ein Nutzungsausfallersatz möglich.</strong> Dieser kann im Nachhinein aber eventuell auf die Tage begrenzt werden, an denen tatsächlich die Wetterlage das Motorradfahren auch ermöglicht hätten.</p><h2>Berechnung<strong> der Höhe des Nutzungsausfalles bei Motorrädern</strong></h2><p>Schlussendlich stellt sich nun die Frage. wie viel Sie an Nutzungsausfall ersetzt verlangen können. Dies hängt von zwei Aspekten ab:</p><ul><li>Welcher „<strong>Gruppe</strong>“ das beschädigte Motorrad zugeordnet werden kann.</li><li>An wie vielen <strong>Tagen</strong> Sie den Nutzungswillen und die Nutzungsmöglichkeit tatsächlich hatten.</li></ul><p>Das Motorrad wird grundsätzlich der Motorleistung nach einer bestimmten Gruppe zugeordnet. So kann zum Beispiel bei einem Motorrad mit bis zu <strong>37 KW</strong> ein Nutzungsausfall von <strong>30,00</strong> <strong>Euro</strong> gefordert werden, für ein Motorrad mit über <strong>72 KW</strong> hingegen<strong> 65,00 Euro</strong>.</p><p>Wenn festgestellt wurde, dass das Motorrad für Sie ein „zentrales Lebensgut“ darstellt, muss dann noch nachgewiesen werden, dass Sie an den in Frage stehenden Tagen sowohl Nutzungswille als auch Nutzungsmöglichkeit besessen haben.</p><p>Beispiel: Wenn Sie regelmäßig jeden Tag im März bis Oktober das Motorrad zur Arbeit gefahren haben, soweitdie Wetterverhältnisse es zugelassen haben, notieren Sie für den Zeitraum diejenigen Tage, an denen Sie das Motorrad nicht nutzen konnten. Um Ihren Anspruch nachzuweisen, lohnt es sich eine Tabelle hierfür zu führen:</p><p><strong>Beispieltabelle:</strong></p><table><tbody><tr><td width="160"><p>Tag</p></td><td width="130"><p>Wetter</p></td><td width="155"><p>Reguläre Nutzung</p></td><td width="159"><p>Nutzungsausfall?</p></td></tr><tr><td width="160"><p>Montag, 13.07.2020</p></td><td width="130"><p>Sonnig</p></td><td width="155"><p>Arbeitsweg</p></td><td width="159"><p>(+)</p></td></tr><tr><td width="160"><p>Dienstag, 14.07.2020</p></td><td width="130"><p>Sonnig</p></td><td width="155"><p>Arbeitsweg und Einkauf</p></td><td width="159"><p>(+)</p></td></tr><tr><td width="160"><p>Mittwoch, 15.07.2020</p></td><td width="130"><p>Gewitter</p></td><td width="155"><p>Einkauf</p></td><td width="159"><p>(-)</p></td></tr><tr><td width="160"><p>Donnerstag, 16.07.2020</p></td><td width="130"><p>Sonnig</p></td><td width="155"><p>Arztbesuch</p></td><td width="159"><p>(+)</p></td></tr><tr><td width="160"><p>Freitag, 17.07.2020</p></td><td width="130"><p>Sonnig</p></td><td width="155"><p>&#8211;</p></td><td width="159"><p>(-)</p></td></tr><tr><td width="160"><p>Samstag 18.07.2020</p></td><td width="130"><p>Durchwachsen</p></td><td width="155"><p>Besuch von Verwandten</p></td><td width="159"><p>(+)</p></td></tr><tr><td width="160"> </td><td width="130"> </td><td width="155"> </td><td width="159"> </td></tr></tbody></table>								</div>
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									<p>Das wichtigste rund um das Thema <strong>Schadensabwicklung</strong> nach einem <strong>Motorradunfall</strong> haben wir für Sie <a href="https://vinqo.de/motorradunfall-unfallabwicklung-und-ansprueche/">hier</a> zusammengefasst!</p>								</div>
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									<h2 class="MsoNormal" style="text-align: justify;">Zusammenfassung:</h2><p class="MsoNormal" style="text-align: justify;">Auch bei einem Motorrad <strong>können </strong><strong>Nutzungsausfälle</strong> als Vermögensschaden von der gegnerischen Seite <strong>eingefordert </strong><strong>werden</strong>. Voraussetzung hierfür ist, dass sowohl die Nutzungsmöglichkeit als auch der Nutzungswille gegeben waren, und das Motorrad nicht Zweifahrtzeug oder reines Hobby darstellen.</p><p class="MsoNormal" style="text-align: justify;">Wir von VINQO unterstützen Sie gerne und kompetent bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche nach einem Motorradunfall- egal ob Nutzungsausfallersatz, <a href="https://vinqo.de/motorradunfall-schmerzensgeld/"><strong>Schmerzensgeld</strong> </a>oder <strong>Schadensersatz</strong> für beschädigte <a href="https://vinqo.de/motorradhelm-nach-unfall-beschadigt-zeitwert-oder-neuwert/"><strong>Kleidung</strong> und <strong>Helm</strong></a>. <b>Und zwar immer absolut kostenfrei!</b></p><p class="MsoNormal"> </p>								</div>
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		<p>Der Beitrag <a href="https://vinqo.de/nutzungsausfall-bei-motorradern/">Nutzungsausfall bei Motorrädern</a> erschien zuerst auf <a href="https://vinqo.de">VINQO Rechtsanwälte</a>.</p>
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