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	<title>Bußgeld Archive - VINQO Rechtsanwälte</title>
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		<title>Bußgeld für die Freiwillige Feuerwehr?</title>
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		<pubDate>Fri, 31 Mar 2023 09:40:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Das wichtigste im Überblick Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr oder einer anderen BOS dürfen auf der Anfahrt zum Gerätehaus gegen die StVO verstoßen. Die Ordnungswidrigkeit muss allerdings verhältnismäßig zum Einsatzanlass sein. Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr erhält Bußgeldbescheid Ein realer Fall. Unser Mandant, Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr, war auf dem Anfahrt zum Gerätehaus, um einen Einsatz aufgrund...</p>
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					<h2 class="elementor-heading-title elementor-size-default">Das wichtigste im Überblick</h2>				</div>
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									<ul><li><b>Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr oder einer anderen BOS dürfen auf der Anfahrt zum Gerätehaus gegen die StVO verstoßen.</b></li><li><strong>Die Ordnungswidrigkeit muss allerdings verhältnismäßig zum Einsatzanlass sein.</strong></li></ul>								</div>
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					<h2 class="elementor-heading-title elementor-size-default">Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr erhält Bußgeldbescheid</h2>				</div>
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									<p>Ein realer Fall. Unser Mandant, Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr, war auf dem Anfahrt zum Gerätehaus, um einen Einsatz aufgrund auslaufender Betriebsflüssigkeiten wahrzunehmen.</p><p>Dabei fuhr er ein kurzes Teilstück entgegen der zulässigen Fahrtrichtung &#8211; und wurde prompt von einer Mitarbeiterin des Ordnungsamtes, die dies beobachtete, angezeigt. </p><p>Wir haben dabei die Verteidigung übernommen. Den ganzen Fall erklären wir in diesem Video:</p>								</div>
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									<h3>Haben Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr Sonderrechte auf dem Weg zum Gerätehaus?</h3><p>Grundsätzlich ist auch die Freiwillige Feuerwehr einsatzabhängig von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung befreit. Dies regelt <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__35.html">§ 35 Abs. 1 StVO</a>.</p><p>Die gesetzlich nicht geregelte Frage, ob auch Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr <strong>auf der Anfahrt zum Gerätehaus</strong> Sonderrechte wahrnehmen können, ergibt sich jedoch implizit aus Zusatzvorschriften zur StVO. Auch die Rechtsprechung geht davon aus, dass Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr bei der einsatzbedingten Anfahrt zum Gerätehaus zumindest in Grenzen von den Regelungen der StVO befreit sind. </p><p>So entschied das OLG Stuttgart beispielsweise: </p><blockquote><p>Dem Betroff., der als Angehöriger einer Freiwilligen Feuerwehr nach Auslösung eines Alarms mit seinem privaten Pkw zum Feuerwehrhaus fährt, stehen grundsätzlich die Sonderrechte des § 35 I StVO zu. Diese dürfen aber mangels ausreichender Anzeigemöglichkeiten ihres Gebrauchs nur im Ausnahmefall nach einer auf den Einzelfall bezogenen Abwägungen nach Notstandsgesichtspunkten (vgl. Hartung, NJW 1956, 1625) unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden, wenn dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist (§ 35 Abs. 1,8 StVO).</p><p>Zur Begründung dieser Rechtsansicht wird auf den in einem ähnlich gelagerten Fall ergangenen Beschluss des Senats vom heutigen Tag &#8211; 4 Ss 71/02 (NZV 2002, 410, abgedr. unter Nr. 16 in diesem Heft) Bezug genommen.</p><p>Mit einem privaten Pkw, der keine Signaleinrichtungen wie ein Feuerwehrfahrzeug aufweist, sind daher, soweit es um die Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (§ 3 StVO) geht, allenfalls mäßige Geschwindigkeitsüberschreitungen ohne Gefährdung oder gar Schädigung anderer Verkehrsteilnehmer statthaft.</p><p>Ob dies angesichts der Zeit, zu der der Betroff. nach K fuhr, und der erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung noch der Fall ist, was fraglich erscheint, kann ebenso dahingestellt bleiben wie die Frage, ob sein Verhalten zumindest subjektiv unter § 16 OWiG einzuordnen ist. Der Betroff. hat sich jedenfalls in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum nach § 11 II OWiG befunden.</p><p>(OLG Stuttgart, Beschl vom 26. 4. 2002 &#8211; 4 Ss 72/02 = NZV 2002, 410, beck-online)</p></blockquote><p> </p><h3>So sollten Sie sich als Betroffener verhalten</h3><p>Wenn Ihrem Fall dennoch ein Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid zugeht, sollten Sie die nachfolgenden Tipps befolgen:</p><ol><li><strong>Bußgeldbescheid oder Anhöhrung?</strong></li></ol><p>Wenn Sie einen Bußgeldbescheid erhalten haben, bewahren Sie bitte den gelben Umschlag auf und kontaktieren Sie schnellstmöglich einen Rechtsanwalt. Sollten Sie bereits fristwahrend Einspruch einlegen wollen, muss die schriftlich erfolgen. Eine E-Mail reicht nicht aus! </p><p>Bei einem Anhörungsbogen sollte zügig die Kontaktaufnahme mit einem Anwalt erfolgen. Hier laufen keine unmittelbaren Fristen, allerdings kann das Verfahren so ggfs. zeitig eingestellt werden. </p><p>2. <b>Einsatzmeldung speichern<br /></b>Fotografieren Sie unbedingt die Einsatzmeldung mit dem dortigen Meldeanlass ab, damit diese als zentrales Beweismittel vorgelegt werden kann. </p><p>3. <strong>Anwalt einschalten</strong><br />Akteneinsicht sollte zügig über einen Rechtsanwalt erfolgen. Ebenso sollte die Einlassung wohl abgewogen werden. Denn die Befreiung von der StVO muss verhältnismäßig wahrgenommen werden. Deshalb ist eine wohl abgewogene und detailliert dargelegte Verteidigungsschrift erforderlich. </p>								</div>
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		<title>Fahrradunfall bei Fußgängerüberweg und Zebrastreifen &#8211; wer haftet?</title>
		<link>https://vinqo.de/fahrradunfall-bei-fussgaengerueberweg-und-zebrastreifen-wer-haftet/</link>
		
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		<pubDate>Sat, 20 Feb 2021 07:19:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Auch wenn viele Fahrradfahrer wissen, dass es vielleicht nicht ganz gesetzestreu ist, fahren sie über Fußgängerüberwege-besser bekannt als Zebrastreifen, anstelle ihr Fahrrad hierüber zu schieben.  Denn auch wenn er Name es eigentlich schon sagt, für wen diese Überwege geschaffen worden sind, kann es durchaus praktisch sein, ab und zu mal die Abkürzung hierüber zu nehmen, und nicht wie der Rest des Verkehrs warten zu müssen.</p>
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									<p>Auch wenn viele Fahrradfahrer wissen, dass es vielleicht nicht ganz gesetzestreu ist, <strong>fahren</strong> sie über <strong>Fußgängerüberwege </strong>&#8211; besser bekannt als <strong>Zebrastreifen</strong>, anstelle ihr Fahrrad hierüber zu <strong>schieben</strong>. </p><p>Denn auch wenn er Name es eigentlich schon sagt, für wen diese Überwege geschaffen worden sind, kann es durchaus praktisch sein, ab und zu mal die Abkürzung hierüber zu nehmen, und nicht wie der Rest des Verkehrs warten zu müssen.</p><p>Was auf der einen Seite eine Zeitersparnis mit sich bringen kann, kann auf der anderen Seite jedoch unangenehme <strong>Konsequenzen</strong> haben:</p><p>Im besten Fall verärgern Sie nur einen Autofahrer. Problematisch kann es aber dann werden, wenn Sie als Fahrradfahrer beim Überfahren einen <a href="https://vinqo.de/fahrradunfall/">Fahrradunfall </a>erleiden. Denn plötzlich können <strong>Ansprüche</strong>, die Ihnen normalerweise nach einem Unfall zustehen, gekürzt oder ganz <b>verweigert </b>werden.</p><p>Im Folgenden erläutern wir Ihnen, wie sich das Überfahren eines Zebrastreifens mit dem Fahrrad auf Ihre Schadensersatzansprüche und Ihr Schmerzensgeld auswirken kann.</p>								</div>
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									<h2>Wer ist Anspruchsgegner nach Fahrradunfall?</h2><p>Zunächst muss zwischen Zusammenstößen mit <strong>Fußgängern</strong> und mit <strong>PKW</strong>-Fahrern differenziert werden.</p><p>Wenn Sie mit einem <strong>Fußgänger</strong>, der gerade selber den Fußgängerweg genutzt hat, zusammenstoßen, so werden Sie im Regelfall die<strong> gesamte Verantwortung</strong> hieran tragen. Denn Fußgänger haben gemäß<strong> § 26 Abs. 1 StVO</strong> auf Fußübergängen <strong>Vorrang</strong>. <strong>§ 26 Abs. 4 StVO</strong> normiert darüber hinaus, dass wenn Sie auf einem <strong>Fahrradweg</strong> fahren, an diesem aber ein Zebrastreifen liegt, Sie wie ein Autofahrer <strong>langsam heranfahren</strong> müssen und Fußgängern ermöglichen müssen, den Weg zu überqueren.</p><p>Zwar ist bisher noch keine entsprechende Rechtsprechung ergangen. Jedoch entschied zum Beispiel das OLG München, dass Fußgänger in Fußgängerzonen nicht damit rechnen müssen, dass Fahrradfahrer <strong>verbotswidrig</strong> radeln und hierauf dann auch keine Rücksicht nehmen müssen. (OLG München, Urteil vom 04. Oktober 2013 – 10 U 2020/13) Dies muss dann erst Recht auch für Zusammenstöße an Fußgängerwegen gelten.</p><p>Wenn Sie selber auf dem Zebrastreifen <strong>fahren</strong>, dann haben Sie hingegen gegenüber Autofahrern <strong>keinen Vorrang</strong>. Ein Autofahrer muss nicht auf Sie warten, wenn Sie den Fußgängerüberweg auf dem Fahrrad fahrend überqueren.</p><p>Erst wenn Sie Ihr Fahrrad <strong>schieben</strong>, werden Sie zu einem vorrangsberechtigten Fußgänger. Diese Regelung kann folgenschwere Auswirkungen haben, wie das Urteil des OLG Oldenburg vom 26.09.1997 zeigt: </p><p style="padding-left: 40px;">Ein elfjähriges <strong>Kind</strong> fuhr mit seinem Fahrrad über einen <strong>Zebrastreifen</strong>, ohne auf den fließenden Verkehr zu achten. Hierbei wurde es von einem Wagen erfasst. Das Gericht ging davon aus, dass das Kind den Unfall zu<strong> 2/3</strong> selber <strong>verschuldet</strong> hat. Das bedeutet, dass es nur ein Drittel seines eigentlichen Schmerzensgeldes erhielt, und nur ein Drittel seines Sachschadens ersetzt worden ist (6 U 136/97). Zur Erinnerung: Es handelte sich hierbei um ein <a href="https://vinqo.de/kind-im-strassenverkehr-verletzt-was-tun/">Kind</a>, in diesem Fall wird das Mitverschulden grundsätzlich schon niedriger angesetzt (§ 828 BGB).</p><p>Wenn ein <strong>Erwachsener</strong> Fahrradfahrer über den <strong>Zebrastreifen</strong> / <strong>Fußgängerüberweg</strong> fährt, führt dies sogar zu einer Reduzierung der Haftung des Autofahrers auf null:</p><p>Das OLG Frankfurt entschied 2015, dass der über den Fußgängerüberweg fahrende Radfahrer an einem Fahrradunfall die alleinige Haftung trägt, wenn der der PKW-Fahrer mit normaler Geschwindigkeit fuhr. Dies bedeutet: Kein Schadensersatz, kein Schmerzensgeld- dafür muss der Fahrradfahrer dann aber zusätzlich noch die Schäden des Autofahrers tragen (LG Frankfurt (Oder), Urteil vom 20. März 2015 – 11 O 86/13). Dies gilt natürlich immer nur dann, wenn der Autofahrer den Fahrradfahrer auf dem Zebrastreifen nicht absichtlich angefahren hat.</p><p>In der Praxis ist hier häufig der Nachweis, ob der Autofahrer gegebenenfalls Ihnen den Vorrang eingeräumt und damit auf sein <strong>Vorfahrtsrecht verzichtet</strong> hat, problematisch, wenn keine weitergehenden Zeugen zur Verfügung stehen. Selbiges gilt für den Umstand, ob Sie &#8222;<strong>gerollert</strong>&#8220; sind.</p><h2>Fahrradunfall am Zebrastreifen mit Ampel</h2><p>Von Bedeutung für die Haftungsquote ist darüber hinaus auch, ob es sich um einen <strong>Fußgängerüberweg</strong> mit oder ohne <strong>Ampel</strong> handelte. Fußgängerüberwege mit Ampel sind relativ selten. Wenn ein Fußgänger einen solchen bei <strong>rot </strong>überquert und es zu einem Unfall kommt, <strong>haftet</strong> er <strong>alleine</strong> aufgrund seines überwiegenden Verschuldens.</p><p>Das gleiche muss erst recht für Fahrradfahrer gelten, die den Fußgängerübergang trotzdem überqueren. Dies entschied auch das KG Berlin mit Urteil vom 13. November (1986 – 12 U 1736/86 –):</p><p style="padding-left: 40px;">„[…]<em>2.Der Kraftfahrer, der sich einer auf grünes Licht umgesprungenen Ampel nähert, muß daher nicht damit rechnen, daß ein Radfahrer trotz roten Lichts der Fußgängerampel noch versuchen wird, die Straße an der Fußgängerfurt zu überqueren.</em></p><p style="padding-left: 40px;"><em> Der Unfall kann sich in einem solchen Fall für den Kraftfahrer als unabwendbares Ereignis darstellen. Seine Haftung kommt jedenfalls deshalb nicht in Betracht, weil dem grob verkehrswidrigen Verhalten des Radfahrers lediglich die nicht erhöhte Betriebsgefahr des Kfz gegenübersteht.“</em></p><p>Sollte der Fahrradfahrer hingegen den Übergang während einer <strong>Grünphase</strong> für Fußgänger überfahren haben, kommt es wiederum zu einem überwiegenden <strong>Verschulden</strong> des <strong>Autofahrers</strong>. Der Pflichtverstoß des Autofahrers wird in diesen Fällen zumeist die Pflichtverletzung des Fahrradfahrers um ein Vielfaches überragen, sodass es zu einer alleinigen Haftung des Autofahrer kommt.</p><h2>Was können Folgen für die Durchsetzung des Anspruchs sein?</h2><p>Nicht nur für die <strong>Höhe</strong> Ihrer Ansprüche nach einem Unfall, insoweit Sie bestehen, kann es drastische Folgen haben, wenn sie unerlaubterweise einen Fußgängerüberweg genutzt haben.</p><p>Auch für die <strong>Durchsetzung</strong> Ihrer Ansprüche kann das <strong>Mitverschulden</strong> Bedeutung erlangen: Denn wenn Sie Ihre Ansprüche durch einen Anwalt durchsetzen lassen wollen, müssen Sie im Regelfall selber einen Teil der <strong>Anwaltskosten</strong> <strong>tragen</strong>. War der Unfall Ihrerseits unverschuldet, trägt im Regelfall der Unfallgegner die Versicherung. Im Schlimmsten Fall werden Ihre Ansprüche dann also von den <a href="https://vinqo.de/ohne-anwaltskosten-schmerzensgeld-erhalten-mit-vinqo/" target="_blank" rel="noopener">Kosten des Anwalts</a> aufgezehrt.</p><p>Eine Alternative hierfür ist die Durchsetzung Ihrer Ansprüche mit VINQO. Wir ermöglichen es Ihnen, Ihre Ansprüche trotz Mitverschulden <strong>ohne Kostenrisiko</strong> gegen den Unfallgegner oder seine <a href="https://vinqo.de/?s=fahrradunfall" target="_blank" rel="noopener">Versicherung </a>durchzusetzen.</p>								</div>
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		<title>Gegner streitet Schuld nach Verkehrsunfall ab</title>
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		<dc:creator><![CDATA[admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 13 May 2020 13:52:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Als wäre ein Autounfall nicht schon nervenaufreibend und anstrengend genug, für die meisten Unfallgeschädigten wird es dann besonders stressig, wenn der Unfallverursacher plötzlich die Schuld abstreitet. Teilweise bestreiten Unfallverursacher bereits am Unfallort die Schuld, in manchen Fällen gesteht er aber auch zunächst die Schuld ein und widerruft dieses Schuldeingeständnis später erst bei der eigenen Unfallversicherung....</p>
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									<p class="MsoNormal" style="text-align: justify;">Als wäre ein Autounfall nicht schon nervenaufreibend und anstrengend genug, für die meisten Unfallgeschädigten wird es dann besonders stressig, wenn der Unfallverursacher plötzlich die <strong>Schuld abstreitet</strong>.</p><p class="MsoNormal" style="text-align: justify;">Teilweise bestreiten Unfallverursacher bereits am Unfallort die Schuld, in manchen Fällen gesteht er aber auch zunächst die Schuld ein und <strong>widerruft</strong> dieses <strong>Schuldeingeständnis</strong> später erst bei der eigenen Unfallversicherung.</p><p class="MsoNormal" style="text-align: justify;">Für den Geschädigten ist dies besonders ärgerlich: Denn nach der <strong>Schuldfrage</strong>, also wer den Unfall schuldhaft verursacht hat, wird später auch der Schadensersatzanspruch gemessen.</p><p class="MsoNormal" style="text-align: justify; padding-left: 40px;"><em>Gibt der Unfallverursacher zu, den Unfall zu 100 % verursacht zu haben, dann wird auch seine Versicherung oder er selber 100% des Schadens tragen müssen. Streitet er jedoch die Schuld ab, oder gibt an, dass der Unfallgeschädigte mitverantwortlich für den Unfall war, wird eine Quotelung vorgenommen. Das heißt, dass der Gegner oder seine Versicherung dann nur beispielsweise 60 % des Schadens übernehmen, weil sie sagen, dass der Geschädigte 40 % des Schadens selber zu verantworten hat.</em></p><p class="MsoNormal" style="text-align: justify;">Doch was sind die praktischen Folgen, wenn ein Unfallgegner uneinsichtig ist und darauf beharrt, nicht verantwortlich für den Unfall zu sein? Was können Sie als Unfallgeschädigter tun?</p>								</div>
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									<h5><span style="color: #000000;">Unfallverursacher musste ein Verwarngeld/ Bußgeld zahlen</span></h5><p><span style="color: #000000;">In manchen Fällen wird nach dem Autounfall bereits durch die Polizei bei der Unfallaufnahme ein <strong>Verwarnungsgeld</strong> auferlegt. Grundsätzlich geht die Polizei hierbei davon aus, dass Straßenverkehrsregeln <b>schuldhaft </b>nicht beachtet worden sind und daher ein Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung vorliegt. Das Verwarngeld beträgt dabei zwischen 5,00 und 55,00 Euro. Meistens wird es gezahlt, um die Einleitung eines Bußgeldverfahrens zu verhindern. Allein aus der Verhängung eines Verwarngeldes kann die Schuldfrage zwar nicht abschließend geklärt werden, jedoch hat es eine <strong>Indizwirkung</strong> dafür, dass tatsächlich schuldhaft eine Regel nicht beachtet wurde und somit der Unfallverursacher (zumindest aus Sicht der Polizei) auch den<strong> Unfall verschuldet</strong> hat. </span></p><p><span style="color: #000000;"> </span></p><h5><span style="color: #000000;">Unfallverursacher wurde durch ein Gericht eine Geldstrafe auferlegt</span></h5><p><span style="color: #000000;">Wenn der uneinsichtige Unfallverursacher zu einem Bußgeld bzw. einer Geldstrafe durch ein Gericht wegen des Unfalls <strong>verurteilt</strong> wird, ist das Gericht von der <strong>Schuld</strong> des Unfallverursachers <strong>überzeugt</strong>. In diesem Fall hat dieses Urteil „<strong>präjudizierende</strong>“ Wirkung. Das bedeutet, dass dieses Urteil auch von anderen Gerichten, beispielsweise in einem Zivilprozess, nicht unbeachtet bleiben wird. Andere Gerichte (und auch Versicherungen!) haben dann Schwierigkeiten, ohne Weiteres von dieser <strong>Beurteilung der Schuld</strong> abzuweichen, sodass der Unfallgegner es viel schwieriger haben wird, sich aus der Verantwortung zu stehlen.</span></p><p><span style="color: #000000;"> </span></p><h5><span style="color: #000000;">Unfallverursacher hat ein Schuldanerkenntnis unterschrieben aber später wieder zurückgenommen</span></h5><p><span style="color: #333333;">Es kommt nicht selten vor, dass am Unfallort der Unfallgegner die Schuld anerkennt oder sogar ein Schuldeingeständnis bzw. <b>Schuldanerkenntnis</b> unterschreibt, dass im Nachgang von diesem <b>widerrufen</b> wird.</span></p><p><span style="color: #000000;">Mit einem Schuldanerkenntnis gibt der Unterschreibende an, dass er für den Unfall und damit auch die damit verbundenen <strong>Schäden verantwortlich</strong> ist, also für diese haften wird. </span></p><p><span style="color: #000000;">Ein Schuldanerkenntnis ist zwar <strong>widerruflich</strong>, jedoch besitzt es eine <b>Indizwirkung </b>für die Schuldfrage. Wurde ein Schuldanerkenntnis unterschrieben und dann widerrufen, muss nicht mehr der Geschädigte beweisen, dass der Unfallverursacher schuld ist, sondern vielmehr der Unfallverursacher <strong>beweisen</strong>, dass er <strong>nicht schuld</strong> ist. Man spricht auch von einer sogenannten „<b>Beweislastumkehr</b>“. In der Regel ist so ein Beweis nur schwer zu erbringen, so dass die Chancen gut stehen, dass Sie nicht auf einem Großteil Ihres Schadens sitzen bleiben werden.</span></p>								</div>
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									<p><strong>TIPP:</strong> Sie wurden bei einem Unfall verletzt? Lesen Sie jetzt was Sie tun können, um Ihr <a href="https://vinqo.de/so-erhalten-sie-ein-maximales-schmerzensgeld/" target="_blank" rel="noopener">maximales Schmerzensgeld</a> zu erhalten!</p>								</div>
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									<h5> </h5><h5>Unfallverursacher macht falsche Angaben bei seiner Versicherung oder der Polizei</h5><p>Besonders problematisch wird es, wenn der Unfallverursacher plötzlich <strong>falsche Angaben</strong> bei seiner Versicherung macht. Denn dann steht ihr Wort gegen seines, und im schlimmsten Fall werden dann die Schäden mit 50 % gequotelt. Gerade bei größeren Reparaturen ist dies schnell sehr teuer. In diesem Fall müssen <strong>Beweismittel</strong> herbeigeschafft werden, die die Angaben des Unfallverursachers widerlegen.</p><p>Hierzu gehören zum Beispiel <strong>Zeugenaussagen</strong>, aber auch Bildaufnahmen o.ä. Sollte dieser Beweis nicht möglich sein, weil beispielsweise keine Zeugen anwesend waren oder sich nicht genau erinnern können, muss ein <strong>Unfallgutachten</strong> angefertigt werden. Dies wird aber meist erst im gerichtlichen Verfahren eingeholt und kostet mehrere tausend Euro, stellt also ein finanzielles Risiko dar.</p><h5> </h5><h5>Unfallverursacher weigert sich, den Unfall seiner Versicherung zu melden</h5><p>Der Unfallverursacher kann verschiedene Gründe haben, den Unfall nicht seiner eigenen Versicherung melden zu wollen. In den meisten Fällen wird er Angst haben, dass sich seine Versicherungsbeiträge bei einem Unfall erhöhen könnten oder dass die Kfz-Haftpflichtversicherung wegen <strong>grober Fahrlässigkeit</strong> die Kosten nicht übernehmen will.</p><p>Sollte der Unfallgegner sich weigern, den Schadensfall zu melden, können Sie mithilfe seines Kennzeichens <b>selber </b>bei seiner Versicherung den Schaden <b>melden</b>.</p><p>Über den &#8222;Zentralruf der Autoversicherer&#8220; können mithilfe des Kennzeichens die Versicherung ermitteln. Sie müssen den Schaden dann zeitnah melden.</p><p>Der uneinsichtige Unfallverursacher hat jedoch Pech: Weil er den Schaden nicht selber seiner Versicherung gemeldet hat, wird diese unter Umständen Regress bei ihm nehmen. Vorsicht ist auch geboten, wenn der Unfallverursacher erklärt, den Schaden selber zu übernehmen und die Versicherungen hierbei außen vor zu lassen. Zwar ist dies durchaus erlaubt, sollten sich aber <strong>Folgeprobleme</strong> mit dem Fahrzeug ergeben, welche aus dem Unfall resultieren, kann der Unfallgegner selber auch finanziell überfordert sein. Eine Versicherung hingegen ist grundsätzlich immer liquide.</p><h5>Zeugenaussagen</h5><p>Zeugenaussagen können Ihnen helfen, die Schuld des Unfallverursachers beweisen zu können. Grundsätzlich können auch weitere <strong>Beifahrer</strong> und <strong>Insassen</strong> Ihres Wagens Zeugen sein. Jedoch ist die Zeugenaussage eines Unbeteiligten aus einem fremden Wagen oder aus der unmittelbaren Umgebung des Unfallortes für Sie bei der Beweiserbringung wertvoller: Insassen des eigenen Wagens stehen häufig im „Lager“ des Geschädigten, damit kann eine gegnerische Versicherung argumentieren, dass eine Zeugenaussage <strong>nicht</strong> <strong>objektiv</strong> ist, weil der Zeuge beispielsweise Bruder oder Freund des Geschädigten ist. Nichtsdestotrotz sollte eine Zeugenaussage auch von Beifahrern aufgenommen werden. Ob eine Zeugenaussage glaubhaft ist, hat schlussendlich nicht die gegnerische Versicherung, sondern im Falle eines Prozesses der <strong>Richter</strong> zu entscheiden.</p><h5> </h5><h5>Ermittlung der Schuldfrage</h5><p>Schlussendlich stellt sich die Frage, wer für die Ermittlung der Schuldfrage zuständig ist. Die Antwort lautet: Eigentlich <strong>alle Beteiligten</strong> können hierzu beitragen. Wichtig für Sie als Geschädigten ist aber, wie die gegnerische Versicherung die Schuldfrage sieht, denn im Regelfall soll ja eben diese die Schadensersatzansprüche innerhalb der Schadensregulierung auszahlen. Sollte die Schuldfrage trotz Ihrer Bemühungen <strong>nicht aufklärbar</strong> sein, wird die gegnerische Unfallversicherung zumeist nur <strong>50 % des Schadens</strong> übernehmen.</p><p>In diesem Fall ist es mehr als sinnvoll, verschiedene Beweise für die tatsächliche Schuld des Unfallverursachers in der Hand zu haben. Hierzu zählen die oben genannten Indizien wie <b>Schuldanerkenntnisse</b>, selbst wenn diese widerrufen wurden, aber auch <b>Zeugenaussagen </b>und der <strong>Polizeibericht</strong>. Es ist Ihnen zu raten, den Unfallort detailliert <b>abzufotografieren </b>und sich die Kontaktdaten von <b>Zeugen </b>aushändigen zulassen. Die gegnerische Versicherung will zwar auf der einen Seite möglichst wenig Schadensersatz zahlen, auf der anderen Seite aber auch keine unnötigen Rechtsstreitkosten vor Gericht tragen müssen. Es lohnt sich daher, die Argumentation der gegnerischen Versicherung genau zu <strong>überprüfen</strong>, ob diese mit den von Ihnen gesammelten Beweisen im Einklang steht. Vielleicht können Sie hierdurch keine 100 % Haftung der anderen Seite erreichen, aber zumindest einen höheren Prozentsatz erhalten.</p><p>Um die Haftungsquote möglichst gering zu halten, sollten Sie möglichst von Beginn an Ihren Unfall nicht selbst abwickeln sondern einem spezialisierten Rechtsdienstleister melden.</p>								</div>
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