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	<title>BGH Archive - VINQO Rechtsanwälte</title>
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		<title>VW-Datenskandal: Betroffene schließen sich für mögliche Sammelklage zusammen</title>
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		<pubDate>Wed, 01 Jan 2025 17:39:02 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Nach den Enthüllungen des Chaos Computer Club (CCC) hat die Volkswagen-Tochter CARIAD scheinbar nicht nur umfangreiche Analysedaten von rund 800.000 Fahrzeugen unzureichend geschützt, sondern auch GPS-Daten bei Elektrofahrzeugen mit einer bis zu 10cm-genauen Auflösung gespeichert. Hierdurch kann CARIAD umfangreiche Bewegungsprofile über Autofahrer erstellen und ableiten. Welche Fahrzeuge sind betroffen? Von den ausgewerteten Daten sind laut...</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://vinqo.de/vw-datenskandal-betroffene-schliessen-sich-fur-mogliche-sammelklage-zusammen/">VW-Datenskandal: Betroffene schließen sich für mögliche Sammelklage zusammen</a> erschien zuerst auf <a href="https://vinqo.de">VINQO Rechtsanwälte</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[		<div data-elementor-type="wp-post" data-elementor-id="991395" class="elementor elementor-991395" data-elementor-post-type="post">
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									<p>Nach den <a href="https://media.ccc.de/v/38c3-wir-wissen-wo-dein-auto-steht-volksdaten-von-volkswagen">Enthüllungen des Chaos Computer Club</a> (CCC) hat die Volkswagen-Tochter <a href="https://cariad.technology/">CARIAD</a> scheinbar nicht nur umfangreiche Analysedaten von rund 800.000 Fahrzeugen unzureichend geschützt, sondern auch GPS-Daten bei Elektrofahrzeugen mit einer bis zu 10cm-genauen Auflösung gespeichert. Hierdurch kann CARIAD umfangreiche Bewegungsprofile über Autofahrer erstellen und ableiten.</p>								</div>
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									<h2>Welche Fahrzeuge sind betroffen?</h2><p>Von den ausgewerteten Daten sind laut CCC bisher folgende Modelle betroffen:</p><ul><li>Audi Q4</li><li>Audi Q6</li><li>Skoda Elroq</li><li>Skoda Enyaq</li><li>Seat Born</li><li>Seat Tavascan</li><li>VW ID.3</li><li>VW ID.4</li><li>VW ID.5</li><li>VW ID.7</li></ul><p>Allerdings sind die Daten der Marken Audi und Skoda in den Standortdaten um eine Positionsstelle gekürzt worden, sodass der Standort nur grob aufgelöst werden kann.</p><p>Bei VW und Seat seien die Bewegungsdaten vollständig gespeichert worden.</p><h2>Welcher Zeitraum wurde ausgewertet?</h2><p>Der CCC konnte über 893 Mio. Geokoordinaten aus dem zugespielten Datensatz auswerten, die sich zeitlich wie folgt verteilen:</p><ul><li>Seat: Dezember 2023 bis September 2024</li><li>VW: September 2023 bis September 2024</li><li>Audi: Februar 2024 bis September 2024</li><li>Skoda: Juli 2024 bis September</li></ul><p>Ob darüber hinausgehende Datensätze existieren, ist aktuell nicht bekannt. CARIAD hat auf den Hinweis des CCC hin die Sicherheitslücke zügig geschlossen. <a href="https://www.spiegel.de/netzwelt/web/volkswagen-konzern-datenleck-wir-wissen-wo-dein-auto-steht-a-e12d33d0-97bc-493c-96d1-aa5892861027">Der CCC lobte die schnelle Reaktion.</a></p><h2>Welche Datenschutzverstöße liegen vor?</h2><p>Das Datenleck sei auch dem Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen gemeldet worden. Aufgrund der detaillierten Veröffentlichung des CCC scheinen insbesondere folgende Punkte rechtlich relevant zu werden:</p><ol><li>Unzureichende technisch-organisatorische Maßnahmen (TOM) zum Schutz der personenbezogenen Daten gem. <a href="https://dsgvo-gesetz.de/art-32-dsgvo/">Art. 32 DSGVO</a></li><li>Unzulässige Speicherung ungekürzter Bewegungsdaten ohne Einwilligung oder Erforderlichkeit gem. <a href="https://dsgvo-gesetz.de/art-6-dsgvo/">Art. 6 Abs. 1 lit. a) bzw. f) DSGVO</a></li></ol><p>Wie diese erhobenen Daten durch VW bzw. CARIAD genutzt worden sind, wird im Rahmen von Auskunftsersuchen aufzuklären sein.</p><p>Rechtlich interessant wird dabei auch die Frage sein, ob durch die Geodaten und die Möglichkeit der Ableitung von Aufenthalten in Kirchen, Krankenhäusern uvm. auch die besonders geschützten “besonderen Kategorien personenbezogener Daten” gem. <a href="https://dsgvo-gesetz.de/art-9-dsgvo/">Art. 9 DSGVO</a> angenommen werden können, bei denen ein grundsätzliches Verarbeitungsverbot besteht. Dies würde eine mögliche Entschädigung erhöhen können.</p><h2>Welche Ansprüche haben Betroffene des VW-Datenskandals?</h2><p>Zu den möglichen Ansprüchen gegen VW bzw. CARIAD zählen:</p><ul><li>Entschädigungsansprüche für die aus unserer Sicht unzulässige Datenerhebung exakter Standortdaten,</li><li>Entschädigungsansprüche für die aus unserer Sicht unzureichende IT-Sicherheit,</li><li>Unterlassungsansprüche</li><li>Löschungs- und Auskunftsansprüche</li></ul><p>Die Höhe der Entschädigung wird für Betroffene dabei ein wichtiges Kriterium sein:</p><blockquote><p><i>“Wir werden uns nicht an dem Überbietungs-Wettbewerb beteiligen, mit dem vermeintliche Höchstentschädigungen versprochen werden. Die Höhe der Entschädigung wird ein Gericht festlegen. Wichtig ist deshalb ein realistisches Erwartungsmanagement und eine transparente Aufklärung im Vorfeld”, </i></p></blockquote><p>so <a href="https://vinqo.de/ueber-uns/tim-platner/">Tim Platner</a>, Geschäftsführer von VINQO und COO der VINQO Rechtsanwälte.</p><h2>Betroffene schließen sich zusammen</h2><p>Betroffene, die gegen VW bzw. CARIAD vorgehen möchten, können ihr Interesse <strong>unverbindlich und kostenfrei</strong> an einer möglichen “Sammelklage” anmelden. Ziel ist es, bei genügend Anmeldungen eine Bündelung zu erzielen.</p><blockquote><p>“<i>Wir haben nach nicht einmal 1,5 Tagen zahlreiche Anmeldungen verzeichnet und prüfen, welches Vorgehen auch mit Verbraucherverbänden hier angeboten werden kann. Die Abstimmungen laufen dazu aktuell auf Hochtouren. Je mehr Betroffene sich unverbindlich anmelden, desto eher lassen sich Ansprüche bündeln und Prozesskosten reduzieren</i>”,</p></blockquote><p>so Platner weiter.</p>								</div>
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									<span class="elementor-button-text">Interesse an Sammelklage unverbindlich anmelden</span>
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									<h2>Sind weitere Hersteller betroffen? </h2><p>In den Kommentarspalten zum VW-Datenskandal wird gelegentlich angeführt, dass alle Hersteller derartige Daten erfassen und speichern.</p><p>Dies ist rechtlich jedoch nur partiell richtig. </p><p>Zutreffend bieten viele Autohersteller Funktionen an, mit denen der Standort des Fahrzeugs überwacht werden kann, z.B. </p><ul><li>Mercedes: <a href="https://assets.oneweb.mercedes-benz.com/plugin/toud/DE/DE/Mmc_PrivacyNotice.pdf">me Adapter Dienste / Meine Fahrten </a></li><li>BWM <a href="https://customer.bmwgroup.com/pm2/pm-document-service/api/v1link/documents/policyName/BMW_CONNECTED_DRIVE_TAC/DE/PDF?language=de&amp;KeyId=f195e93a-6bbd-46f3-b762-6cf0bea480b0">ConnectedDrive</a></li></ul><p>Daneben bieten auch die vom VW-Datenskandal betroffenen Marken (Audi, VW, Skoda und Seat) Endanwender-Apps an, mit denen der Standort angefragt und angezeigt werden kann. </p><h3>Beispiel BMW </h3><p>In den 78-seitigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum ConnectedDrive (<a href="https://customer.bmwgroup.com/pm2/pm-document-service/api/v1link/documents/policyName/BMW_CONNECTED_DRIVE_TAC/DE/PDF?language=de&amp;KeyId=f195e93a-6bbd-46f3-b762-6cf0bea480b0">BMW ConnectedDrive, Revisionsdatum: 13. Juni 2024; Version: Release 11/24</a>) gibt BMW an mehreren Stellen an, GPS-Daten entweder in &#8222;BMW-IT-Systemen&#8220; zu speichern oder zu verarbeiten oder an Dritte weiterzugeben: </p><ul><li><strong>Concierge Services</strong>: Position</li><li><strong>Connected E-Mobility</strong>: ungefähre Position des Fahrzeugs (keine genaue Position)</li><li><strong>Connected Parking &amp; Refueling</strong>: Positions- und Bewegungsdaten</li><li><strong>Emergency Call Service</strong>: genauer Standort </li><li><strong>Remote Control</strong> (Fernsteuerung): Abhängig von der &#8222;Auslöseart&#8220; auch der genaue Standort</li><li><strong>Remote Software Upgrade</strong>: Sprachlich unklar wird von &#8222;Fahrzeugdaten&#8220; gesprochen; Im Falle eines abgebrochenen Remote Software Upgrades, bei dem ein Roadside Assitance (sic!) Call eingeleitet wird, werden Fahrzeug-, Standort- und Bewegungsdaten mit dem Assistenzservice eines Drittanbieters geteilt</li><li><strong>Repair &amp; Maintenance</strong>: Standortdaten beim Unfallhilferuf </li><li><strong>Technical Basis</strong>: <br />&#8211; Bei Diebstahlbenachrichtigung: Geoposition zum Zeitpunkt des Alarms <br />&#8211; Für Future Mobility Solutions werden Fahrzeug-und Bewegungsdaten gespeichert, wie z. B. GPS-Koordinaten, Sitzbelegung, Art der Route, Geschwindigkeit, Laufleistung oder der Anteil des elektrischen Fahrens bei Plug-in-Hybrid- oder Elektrofahrzeugen</li><li><strong>Traffic Camera Information</strong>: ungefähre Position des Fahrzeugs (nicht die exakte Position) erfasst.</li><li><strong>Vehicle Apps</strong>: z.B. zur Verarbeitung von Positionsangaben für die Wetter-App, verarbeitet und gespeichert</li></ul><p>Die Standortdaten werden also</p><ul><li>bei Servicediensten anlassabhängig erfasst, </li><li>nur mit dem ungefähren Standort erfasst oder </li><li>bei standortbezogenen Services verarbeitet.</li></ul><p>Die Ausnahme stellt dabei der Abschnitt &#8222;Technical Basis&#8220; dar, der für &#8222;Future Mobility Solutions&#8220; Standortdaten darüber hinaus erfasst. Allerdings gibt BMW hier an:</p><p style="padding-left: 40px;">&#8222;<em>Future Mobility Solutions und Verbesserung der Produktqualität sind standardmäßig deaktiviert und </em><em>können über das Datenschutzmenü im Fahrzeug aktiviert werden&#8220;</em></p><p>BMW teilt also mit, dass bei einer </p><ul><li>aktiv vorliegenden Einwilligung (die Wirksamkeit einmal ausgeklammert) auch</li><li>(wohl ungekürzte) Standortdaten </li></ul><p>für Analysedienste genutzt werden. </p><h3>Unterschied zum VW-Datenleck </h3><p>Die dem CCC zugespielten Datensätze scheinen &#8211; Stand jetzt &#8211; etwas anders gelagert zu sein. </p><p>Denn beispielhaft in der &#8222;<a href="https://consent.vwgroup.io/consent/v1/texts/weconnect/de/de/dataprivacy/latest/pdf">Datenschutzerklärung für die Nutzung der mobilen Online-Dienste der Volkswagen AG „We Connect, VW Connect“ in Fahrzeugen der „ID.</a><br /><a href="https://consent.vwgroup.io/consent/v1/texts/weconnect/de/de/dataprivacy/latest/pdf">Familie</a>“&#8220; aus November 2024 heißt es an mehreren Stellen der Datenschutzerklärung, man verwende insoweit die <strong>gekürzten</strong> GPS-Daten: </p><p><img fetchpriority="high" decoding="async" class="alignleft wp-image-991398 size-full" src="https://vinqo.de/wp-content/uploads/Screenshot-2025-01-01-182656.jpg" alt="vw ungekürzte GPS Daten" width="1165" height="821" srcset="https://vinqo.de/wp-content/uploads/Screenshot-2025-01-01-182656.jpg 1165w, https://vinqo.de/wp-content/uploads/Screenshot-2025-01-01-182656-300x211.jpg 300w, https://vinqo.de/wp-content/uploads/Screenshot-2025-01-01-182656-1024x722.jpg 1024w, https://vinqo.de/wp-content/uploads/Screenshot-2025-01-01-182656-768x541.jpg 768w" sizes="(max-width: 1165px) 100vw, 1165px" /></p><p>Es verstößt dann jedoch gegen den Grundsatz der Datensparsamkeit, dennoch bei Fahrzeugen der Marken VW und Seat die vollständigen Standortdaten zu erfassen. </p><p>Bei den Marken VW und Seat konnte anhand des Datenlecks also voraussichtlich dargelegt werden, dass die Daten nicht gemäß der eigenen Datenschutzhinweise erfasst oder gespeichert worden sind. </p><h3>Aktuelles Fazit</h3><p>Aktuell lässt sich durch die Veröffentlichungen des CCC bisher nur festhalten, dass die GPS-Daten bei <strong>Volkswagen</strong> und <strong>Seat</strong> umfangreich erfasst worden sind. </p><p>Die Fahrzeughersteller geben in ihren Datenschutzhinweisen erwartungsgemäß einen datenschutzkonformen Umgang mit Standortdaten an &#8211; so auch Volkswagen. </p><p><strong>Aktuell</strong> lässt sich nur bei VW ein aus unserer Sicht datenschutzwidriges Speichern der GPS-Daten durch die zugespielten Daten an den CCC darlegen. Ob auch andere Hersteller in Wahrheit GPS-Daten <strong>exzessiver</strong> speichern und verarbeiten, als es in den Datenschutzhinweisen dargestellt wird, muss weiter aufgeklärt werden. </p>								</div>
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		<p>Der Beitrag <a href="https://vinqo.de/vw-datenskandal-betroffene-schliessen-sich-fur-mogliche-sammelklage-zusammen/">VW-Datenskandal: Betroffene schließen sich für mögliche Sammelklage zusammen</a> erschien zuerst auf <a href="https://vinqo.de">VINQO Rechtsanwälte</a>.</p>
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		<title>BGH: Entschädigung nach Datenpanne bei Facebook/Meta [mit VIDEO]</title>
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		<dc:creator><![CDATA[admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 11 Nov 2024 20:15:26 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat in der mündlichen Verhandlung vom 11.11.2024 die Rechte von Betroffenen einer Datenpanne konkretisiert. Damit haben Betroffene von Datenlecks zukünftig mehr Rechtsklarheit, wann sie Anspruch auf eine Entschädigung haben &#8211; und wann nicht.  Was bisher geschah: Der Facebook Scraping Vorfall vor dem BGH  Die Datenpanne  Ausgangsfall war ein s.g. Scraping-Vorfall im Jahr 2018/2019,...</p>
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									<p>Der Bundesgerichtshof hat in der mündlichen Verhandlung vom 11.11.2024 die Rechte von Betroffenen einer Datenpanne konkretisiert. Damit haben Betroffene von <strong>Datenlecks</strong> zukünftig mehr <strong>Rechtsklarheit</strong>, wann sie Anspruch auf eine Entschädigung haben &#8211; und wann nicht. </p><h2>Was bisher geschah: Der Facebook Scraping Vorfall vor dem BGH </h2><h3>Die Datenpanne </h3><p>Ausgangsfall war ein s.g. Scraping-Vorfall im Jahr 2018/2019, bei dem über 500 Millionen Datensätze von Facebook-Nutzern heruntergeladen werden konnten. </p><p>Bis April 2018 erfolgten diese Attacken über die Suchfunktion, bei der über Anfragen fiktiver Nutzer und Telefonnummern öffentlich zugängliche Nutzerinformationen gescraped wurden, sobald eine Telefonnummer einem Nutzer zugeordnet werden konnte.</p><p>Nach Deaktivierung dieser Suchmöglichkeit erfolgte das Scraping über das sog. Contact-import-Tool (im folgenden CIT), das sich sowohl auf der Plattform direkt als auch auf dem an diese angebundenen Messenger befand. Dabei wurden künstlich generierte Telefonnummern als vermeintliche Kontakte fiktiver Nutzer hochgeladen, wodurch es in vielen Fällen gelang, die zu diesen Telefonnummern passenden konkret-individuell angezeigten Nutzer zu identifizieren („one-to-one“) und ihnen ihre öffentlichen Nutzerinformationen zuzuordnen.</p><p>Möglich war dies aufgrund mangelhafter, technischer Sicherheitsmaßnahmen seitens Facebook sowie datenschutzunfreundlicher Standard-Voreinstellungen. So war die hinterlegte Telefonnummer von Facebook-Nutzern mit einem </p><p>In Deutschland sollen rund 6 Millionen Facebook-Nutzer von dem Scraping-Vorfall betroffen sein. </p><h3>Die Klagewelle</h3><p>In der Folge sind zehntausende Verbraucher durch Onlinekanzleien mit Versprechungen von 1.000,00 € oder sogar 5.000,00 € Entschädigung angeworben worden. </p><p>Denn in Art. 82 DSGVO ist geregelt: </p><p style="text-align: left; padding-left: 40px;">&#8222;Jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.&#8220;</p><p>Doch die Klagen waren &#8211; bisher &#8211; keinesfalls sonderlich erfolgreich. Einen Überblick zu der Lage bis zur BGH-Verhandlung vom 11.11.2024 finden Sie in diesem Video: </p>								</div>
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									<p>Laut BGH Beschluss vom 31.10.2024 seien &#8211; auch unter Verweis auf OLG-Entscheidungen &#8211;</p><ul><li>Beim Senat des BGH bisher 25 Revisionen anhängig und </li><li>mehr als <strong>6.000 laufende Klageverfahren</strong> in den Vorinstanzen </li></ul><p>Hieraus ergaben sich folgende Probleme:</p><ul><li>die Klagen wurden neben der eigentlichen Entschädigung mit Unterlassungs-, Feststellungs- und Auskunftsanträgen &#8222;<strong>aufgepumpt</strong>&#8222;. Hierdurch konnten höheren <strong>Rechtsanwaltskosten</strong> abgerechnet werden. Die Anträge waren jedoch ganz überwiegend unzulässig oder unbegründet. Hierdurch blieben Kläger, selbst wenn ein gewisses Schmerzensgeld zuerkannt worden ist, auf den überwiegenden Prozesskosten sitzen. </li><li>Bei der Entschädigung bleibt bis zuletzt streitig, wann ein &#8222;Schaden&#8220; vorlag. Denn der eigentliche Datenschutzverstoß führt nicht automatisch zu einem Schadenersatz. Für einen Ersatz braucht es einen <strong>Schaden</strong>. Die Massenverfahren wurden jedoch meist nur textbausteinartig und damit nicht ausreichend begründet. </li><li>Die Rechtsprechung ist bisher uneinheitlich. Der Bundesgerichtshof entscheidet am 11.11.2024 <strong>erstmals</strong> in einem <strong>Leitentscheidungsverfahren</strong> umfassend hinsichtlich derartiger Entschädigungsansprüche </li></ul><p>Hierdurch sind die bisherigen Facebook-Scraping-Verfahren für Kläger in wirtschaftlicher Hinsicht häufig wenig erfolgreich gewesen. </p><p>Aufgrund der vielen, ungeklärten Rechtsfragen sind diese Klageverfahren deshalb vor dem Bundesgerichtshof als Revisionsinstanz gelandet. </p><h3>Zurückgezogene BGH-Revisionen </h3><p>Der BGH hätte bereits über einen Monat früher, nämlich am 08.10.2024 (Verfahren VI ZR 7/24 und VI ZR 22/24) über diese Scraping-Verfahren verhandeln wollen. </p><p>Diese Revisionen sind jedoch <a href="https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2024/2024190.html">vorzeitig zurückgenommen</a> worden, sodass der BGH sich hierzu nicht mehr äußern konnte. Ob hier Facebook bzw. Meta den Klägern diese Verfahren vorzeitig &#8222;abgekauft&#8220; hat, damit der BGH hierüber nicht mehr entscheiden konnte, ist nicht sicher bekannt. </p><p>Doch der BGH reagierte hierauf &#8211; höchst vorsorglich -mit einem Leitentscheidungsverfahren:</p><h2>Was der BGH entschieden hat</h2><p>Der BGH die Verfahren für den 11.11.2024 als <a href="https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2024&amp;nr=139478&amp;linked=bes&amp;Blank=1&amp;file=dokument.pdf">erste Leitentscheidungsverfahren</a> bestimmt. Hierdurch kann der BGH sich auch noch dann zu den Rechtsfragen äußern, wenn die Kläger die Revision doch noch vorzeitig zurücknehmen sollten. </p><p>Die Verfahren sind in der ersten und zweiten Instanz durch die Kanzlei &#8222;WBS LEGAL&#8220; betrieben worden. Vor dem BGH kann die Kanzlei jedoch nicht auftreten, da in Zivilverfahren vor dem BGH <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/78.html">nur besonders zugelassene BGH-Anwälte</a> auftreten dürfen. </p><h3>Über welche Fragen hat der BGH verhandelt?</h3><p>Der BGH hat im Scraping-Komplex folgende Rechtsfragen für besonders relevant erachtet: </p><p style="padding-left: 40px;">a) Liegt in der Implementierung der sog. Kontakt-Import-Funktion in Verbindung mit der Standardvoreinstellung &#8222;alle&#8220; ein Verstoß der Beklagten gegen die Datenschutz-Grundverordnung im Sinne des Art. 82 Abs. 1 DSGVO?</p><p style="padding-left: 40px;">b) Ist der bloße Verlust der Kontrolle über die gescrapten und nunmehr mit der Mobiltelefonnummer des Betroffenen verknüpften Daten geeignet, einen immateriellen Schaden im Sinne des Art. 82 Abs. 1 DSGVO zu begründen? Falls ja, wie wäre der Ersatz für einen solchen Schaden zu bemessen?</p><p style="padding-left: 40px;">c) Welche Anforderungen sind an die Substantiierung einer Schadensersatzklage nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO zu stellen?</p><p style="padding-left: 40px;">d) Reicht die bloße Möglichkeit des Eintritts künftiger Schäden in einem<br />Fall wie dem vorliegenden aus, um ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO zu begründen?</p><p style="padding-left: 40px;">e) Genügen die vom Kläger gestellten Anträge, dass die Beklagte es unterlasse,<br />&#8211; personenbezogene Daten der Klägerseite unbefugten Dritten über eine<br />Software zum Importieren von Kontakten zugänglich zu machen, ohne die nach<br />dem Stand der Technik möglichen Sicherheitsmaßnahmen vorzusehen, um die<br />Ausnutzung des Systems für andere Zwecke als der Kontaktaufnahme zu verhindern, und<br />&#8211; die Telefonnummer des Klägers auf Grundlage einer Einwilligung zu verarbeiten, die wegen der unübersichtlichen und unvollständigen Informationen<br />durch die Beklagte erlangt wurde, namentlich ohne eindeutige Informationen darüber, dass die Telefonnummer auch bei Einstellung auf &#8218;privat&#8216; noch durch Verwendung des Kontaktimporttools verwendet werden kann, wenn nicht explizit<br />hierfür die Berechtigung verweigert und, im Falle der Nutzung der FacebookMessenger App, hier ebenfalls explizit die Berechtigung verweigert wird,</p><p style="padding-left: 40px;">dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO?</p><h3>Was hat der BGH in der mündlichen Verhandlung entschieden?</h3><div>Eine Einordnung zum BGH-Scraping-Verfahren finden Sie in unserem Video unter folgendem Link:</div>								</div>
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									<p>Die mündliche Verhandlung vom <strong>11.11.2024</strong> hat zwar noch keine unmittelbare Entscheidung im Sinne eines Urteils zur Folge. Dennoch hat das Gericht hier bereits <strong>wichtige Leitplanken</strong> gesetzt:</p><ul><li>Ausreichend als Schaden kann der Kontrollverlust über die eigenen Daten sein. </li><li>Weitere Schäden (z.B. Spam-Anrufe etc.) erhöhen die Entschädigung, sind aber nicht mehr erforderlich, um diese erst zu begründen. </li><li>Facebook haftet voraussichtlich auch für zukünftige Ansprüche aus dem Datenleck. Auch Unterlassungsansprüche seien partiell möglich.</li></ul><h3>Verjährung bei Facebook droht </h3><p>Die Ansprüche gegen Meta / Facebook verjähren aller Voraussicht nach mit Ende des Jahres 2024. Betroffene müssen bis dahin entweder Klage erheben oder den Anspruch verkaufen. </p><p>Die Verjährung droht aber erst einmal nur für die seit 2020 bekannt gewordenen Scraping-Verfahren. Andere Datenlecks nach 2020 verjähren noch nicht. </p><h2>Kann ich auch eine Entschädigung von Facebook erhalten?</h2><p>Facebook-Nutzer, die nach der BGH-Verhandlung gegen den Mutterkonzern von Facebook, Meta, ebenfalls eine Entschädigung durchsetzen wollen, müssen von dem Scraping-Datenleck betroffen sein. Andernfalls scheidet ein Anspruch von Beginn aus. </p><p>Ob die eigenen Daten vom Facebook-Datenleck betroffen sind, kann bequem mit einem Sofort-Ergebnis über s.g. Datenleck-Checker überprüft werden.</p><p>Eine kostenfreie Möglichkeit zur Prüfung bietet beispielsweise die in Düsseldorf ansässige Jusperta GmbH (Ext. Link / Werbung):</p>								</div>
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									<span class="elementor-button-text">Zum kostenfreien Datenleck-Checker</span>
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									<p>Dabei können Betroffene eine Entschädigung auch ohne Rechtsschutzversicherung erhalten, indem sie die Ansprüche gegen Facebook abtreten und <strong>verkaufen</strong>. Über den Link zum Datenleck-Checker finden Sie hierzu weitere Details. </p><p> </p>								</div>
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		<title>BGH: Untervermietung auch bei Abwesenheit des Hauptmieters möglich?</title>
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		<dc:creator><![CDATA[admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 10 Nov 2023 15:54:09 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Sonstiges]]></category>
		<category><![CDATA[Anwalt für Mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Auslandsaufenthalt]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Untervermietung]]></category>
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									<p>Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich mit Urteil vom 13.9.2023 – VIII ZR 109/22 zu beschäftigen gehabt, wann (noch) eine Untervermietung vorliegt, wenn der eigentliche Hauptmieter für einen längeren Zeitraum vollständig abwesend ist. </p><h2>Sachverhalt</h2><p>Der Hauptmieter wollte von seinem Vermieter die Zustimmung zur Untervermietung seiner Einzimmerwohnung im Rahmen eines Auslandsaufenthaltes. In dieser Zeit nutzt er die Wohnung nur für die Zwischenlagerung von eigenen Gegenständen. Seine persönlichen Gegenstände lagerte er in einem Schrank, einer Kommode und einem durch einen Vorhang abgetrennten Bereichs des Flurs (ca. 1m²) ein; er ist weiter im Besitz des Wohnungsschlüssels.</p><p>Die Zustimmung für die Untervermietung während seiner Abwesenheit im Rahmen eines Auslandsaufenthaltes lehnte der Vermieter ab, sodass der Mieter auf Zustimmung klagte. </p><h2>Entscheidung des BGH</h2><p>Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Mieter auch bei einer Einzimmerwohnung untervermieten dürfen, solange sie den Gewahrsam an der Wohnung nicht vollständig aufgeben.</p><p>Nach Ansicht des BGH ist von einer Überlassung eines Teils des Wohnraums an Dritte bereits dann auszugehen, wenn der Mieter den Gewahrsam an der Wohnung nicht vollständig aufgibt. Es ist nicht erforderlich, dass der zurückbehaltene Teil der Wohnung auch zu Übernachtungszwecken genutzt werden kann. Die Lagerung von persönlichen Gegenständen reicht bereits aus.</p><p>Ein berechtigtes Interesse des Mieters an der Untervermietung liegt vor, wenn vernünftige Gründe vorliegen, die den Wunsch nach Überlassung eines Teils der Wohnung an Dritte nachvollziehbar erscheinen lassen. Dieses Interesse muss mit der geltenden Rechts- und Sozialordnung in Einklang stehen. Im vorliegenden Fall wurde der Wunsch des Mieters, der für eine befristete berufliche Tätigkeit ins Ausland ging und seine Mietaufwendungen verringern wollte, als berechtigtes Interesse anerkannt. Der Gesetzgeber hat mit der Schaffung der entsprechenden Regelungen erkennbar die Absicht verfolgt, dem Mieter eine Kostenentlastung durch Untervermietung zu ermöglichen.</p><p>Der Bundesgerichtshof betont, dass die Regelungen des § 553 Abs. 1 BGB nicht zwischen Mehr- und Einzimmerwohnungen unterscheiden. Ein großzügiger Maßstab sollte bei der Auslegung der Vorschrift angelegt werden, um den mieterschützenden Zweck zu erfüllen und dem Mieter den Wohnraum so weit wie möglich zu erhalten.</p><p>Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass Mieter ihre Vermieter bei der Anfrage zur Untervermietung über ihr Nutzungskonzept informieren müssen. Hierbei muss deutlich werden, wer welchen Teil der Wohnung nutzen wird. Die Lagerung von Gegenständen in bestimmten Teilen der Wohnung reicht dabei als Nutzung für den Untervermieter aus.</p><h2>Einordnung</h2><p>Die aktuelle Entscheidung des BGH führt zwar konsequent die Rechtsprechung fort, erweitert diese jedoch sukzessive zum Vorteil für Mieter: </p><ul><li>2006 entschied der BGH, dass der Hauptmieter seinen Lebensmittelpunkt nicht in der untervermieteten Wohnung haben müsse (BGH, Urteil vom 23.11.2005 – VIII ZR 4/05, NJW 2006, 1200).</li><li>2014 entschied der BGH bei einer 3-Zimmer-Wohnung, dass die Untervermietung zulässig sei, wenn eine Einlagerung seiner Gegenstände und gelegentliche Übernachtungen stattfänden (Urteil vom 11.6.2014 – VIII ZR 349/13)</li></ul><p>Mit der aktuellen Entscheidung erweitert der BGH die Rechtsprechung: </p><p>Eine Einlagerung persönlicher Gegenstände sei auch bei vollständiger Abwesenheit für einen befristeten Zeitraum ausreichend, um einen Anspruch auf Zustimmung zur Untervermietung geltend machen zu können. </p><p>Dies gelte auch bei einer Einzimmerwohnung, in der andernfalls aufgrund der Größe eine Untervermietung regelmäßig nur schwerlich möglich ist. </p><h3>Für Vermieter </h3><p>Die Entscheidung ist aus Vermietersicht durchaus missibilligend hinzunehmen. Die Entscheidung der Vorinstanz, des LG Berlins, hat bereits in der Literatur Kritik hervorgerufen (MüKoBGB/Bieber, 9. Aufl. 2023, BGB § 553 Rn. 5). </p><p>Denn ein Mieter wird den Gewahrsam an der Wohnung durch einen Schlüssel und wenige persönliche Habseligkeiten regelmäßig begründen können. Der berechtigte Grund wird durch die Rechtsprechung sozialverträglich ohnehin weit ausgelegt.</p><p>Die Möglichkeit, die Untervermietung zu verweigern, ist damit noch einmal begrenzt worden. </p><p>Allerdings kann eine Verweigerung dann in Frage kommen, wenn das vom Mieter geltend gemachte &#8222;berechtigte Interesse&#8220; gem. § 553 BGB schon bei Abschluss des Mietvertrages bestand. Denn dann ist der Mieter regelmäßig nicht mehr hinreichend schutzwürdig. </p><p>Auch darf sich aus dem Ansinnen der Untervermietung nicht nur eine rein wirtschaftlich motivierte Tätigkeit ergeben. Der Mieter muss beabsichtigen, seinen Lebensmittelpunkt in der Wohnung nicht aufzugeben oder die Wohnung selbst wieder hierfür zu nutzen. </p><h3>Für Mieter</h3><p>Die Entscheidung unterstreicht und stärkt die für die Lebensführung von Mietern erforderliche Flexibilität, die Wohnung auch unterzuvermieten. Dabei können auch längere Auslandsaufenthalte ohne eigene Nutzung in der Zwischenzeit dem nicht entgegenstehen. </p><p>Der Vermieter muss dann die Zustimmung erteilen. Die Zustimmung kann bei Wohnmietraum sogar &#8211; wie im Fall des BGH &#8211; eingeklagt werden. </p><p>Zu beachten ist jedoch, dass der Gewahrsam nicht aufgegeben werden darf: der Hauptmieter muss die Rechte aus dem Mietvertrag weiter ausüben können und darf die Wohnung nicht faktisch für sich selbst &#8222;aufgeben&#8220;. </p>								</div>
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		<title>BGH: Verschärfung vorvertraglicher Aufklärungspflichten</title>
		<link>https://vinqo.de/bgh-verscharfung-vorvertraglicher-aufklarungspflichten/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 03 Oct 2023 19:37:08 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Aufklärungspflich]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[vorvertraglich]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das Wichtigste im Überblick Ver­käu­fer von Im­mo­bi­li­en müs­sen Käu­fer über an­ste­hen­de Sa­nie­rungs­kos­ten aus­rei­chend auf­klä­ren. Un­ter­la­gen dazu drei Tage vor dem ge­plan­ten Ver­trags­ab­schluss ohne ent­spre­chen­den Hin­weis in einen vir­tu­el­len Da­ten­raum zu stel­len reicht aus Sicht des BGH nicht aus. (Urteil vom 15.09.2023 &#8211; V ZR 77/22) Sachverhalt Eine Firma hatte mehrere Gewerbeeinheiten für mehr als 1,5...</p>
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										<content:encoded><![CDATA[		<div data-elementor-type="wp-post" data-elementor-id="988372" class="elementor elementor-988372" data-elementor-post-type="post">
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					<h3 class="elementor-heading-title elementor-size-default">Das Wichtigste im Überblick</h3>				</div>
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									<ul><li><strong>Ver­käu­fer von Im­mo­bi­li­en müs­sen Käu­fer über an­ste­hen­de Sa­nie­rungs­kos­ten aus­rei­chend auf­klä­ren. </strong></li><li><strong>Un­ter­la­gen dazu drei Tage vor dem ge­plan­ten Ver­trags­ab­schluss ohne ent­spre­chen­den Hin­weis in einen vir­tu­el­len Da­ten­raum zu stel­len reicht aus Sicht des BGH nicht aus. (Urteil vom 15.09.2023 &#8211; V ZR 77/22)</strong></li></ul>								</div>
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									<h3>Sachverhalt</h3><p>Eine Firma hatte mehrere Gewerbeeinheiten für mehr als 1,5 Millionen EUR gekauft. Im Kaufvertrag versicherte die Verkäuferin, dass keine Beschlüsse gefasst seien, aus denen sich eine künftig Sonderumlage ergebe und nach ihrer Kenntnis keine außergewöhnlichen Sanierungen bevorstehen, deren Kosten durch die Instandhaltungsrücklage nicht gedeckt sind. Weiter hieß es im Vertrag, die Verkäuferin habe der Käuferin Protokolle der Eigentümerversammlungen der vergangenen drei Jahre übergeben, und die Käuferin kenne den Inhalt der Unterlagen.</p><p>Im Rahmen der Kaufvertragsverhandlungen erhielt die Käuferin Zugriff auf einen von der Verkäuferin eingerichteten <strong>virtuellen Datenraum,</strong> der verschiedene Unterlagen zu dem Kaufobjekt enthielt. Drei Tage vor Vertragsschluss im März 2019 stellte die Verkäuferin dort das Protokoll einer Eigentümerversammlung aus dem Jahr 2016 ein, aus dem sich ergab, dass auf die Käuferin Kosten von bis zu 50 Millionen EUR für die Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums zukommen könnten. Weil die Mehrheitseignerin nicht zahlen wollte, landete der Fall 2020 vor Gericht. Das Verfahren endete mit einem Vergleich, nach dem die Eigentümer der Gewerbeeinheiten eine Sonderumlage zahlen sollten.</p><p>Daraufhin focht die Käuferin den Kaufvertrag an. Das Protokoll sei &#8222;klammheimlich&#8220; hochgeladen und ihr somit &#8222;untergeschoben&#8220; worden. Ein Verkäufer müsse in einem Datenraum von vornherein ein umfassendes Bild vermitteln. Wenn etwas nachgeschoben wird, müsse er darauf hinweisen. Die Verkäuferin stellte sich auf den Standpunk, dass die Käuferin den Vertragstext gekannt habe. Wenn sie keine Nachfragen stelle, sei das &#8222;strammes Verschulden gegen sich selbst&#8220;.</p><h3>Verkäuferin hat vorvertragliche Aufklärungspflicht verletzt</h3><p>Das Oberlandesgericht Celle hatte die Verantwortung vor allem bei der Käuferin gesehen, sich alle nötigen Informationen vor Vertragsabschluss zu besorgen. Der Bundesgerichtshof hob das Urteil nun im Wesentlichen auf. Die Verkäuferin habe hinsichtlich des Kostenumfangs für die anstehenden Sanierungsmaßnahmen ihre vorvertragliche Aufklärungspflicht verletzt.</p><p>Der BGH hat insofern seine Rechtsprechung zu übergebenen Papier-Unterlagen sinngemäß auf virtuelle Dokumente in einem Datenraum übertragen: Nur weil der Verkäufer dem Käufer Zugriff auf offenbarungspflichtige Daten ermögliche, heiße das nicht, dass dieser die Daten auch zur Kenntnis nehme. Der Verkäufer könne davon nur ausnahmsweise ausgehen, etwa bei einer Due Diligence durch den Käufer. <strong>Wichtige Unterlagen drei Tage vor Vertragsschluss hochzuladen, sei jedenfalls zu knapp</strong>. Die Verkäuferin habe sich nicht darauf verlassen dürfen, dass die Käuferin die Dokumente noch zur Kenntnis nimmt, und hätte sie deshalb darauf hinweisen müssen.</p><p>Unabhängig von der vorvertraglichen Aufklärungspflicht komme ein Schadensersatzanspruch der Klägern in Betracht, weil die Verkäuferin erklärt habe, dass nach ihrer Kenntnis keine außergewöhnlichen, durch die Instandhaltungsrücklage nicht gedeckten Kosten anstünden. Angesichts der ausstehenden baulichen Maßnahmen im Umfang von 50 Millionen EUR sei diese Angabe wohl zumindest unvollständig gewesen sein. Nun muss das OLG nochmal ran</p><h3> </h3>								</div>
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		<p>Der Beitrag <a href="https://vinqo.de/bgh-verscharfung-vorvertraglicher-aufklarungspflichten/">BGH: Verschärfung vorvertraglicher Aufklärungspflichten</a> erschien zuerst auf <a href="https://vinqo.de">VINQO Rechtsanwälte</a>.</p>
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		<title>Verbraucherplattform VINQO siegt vor dem BGH</title>
		<link>https://vinqo.de/verbraucherplattform-vinqo-siegt-vor-dem-bgh/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 18 Apr 2023 08:44:15 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Legal Tech]]></category>
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		<category><![CDATA[VIZR180/22]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das Wichtigste im Überblick Die Verbraucherplattform VINQO obsiegt vor dem Bundesgerichtshof im Verkehrsrecht Der BGH hat entschieden, dass die Schadenregulierung auf Erfolgshonorarbasis zulässig ist.  Zusätzlich muss der Schädiger / die Haftpflichtversicherung gem. § 249 BGB die RVG Gebühren erstatten.   Wegweisendes BGH Urteil im Verkehsrecht Die Legal Tech Verbraucherplattform VINQO hat sich vor dem Bundesgerichtshof (BGH)...</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://vinqo.de/verbraucherplattform-vinqo-siegt-vor-dem-bgh/">Verbraucherplattform VINQO siegt vor dem BGH</a> erschien zuerst auf <a href="https://vinqo.de">VINQO Rechtsanwälte</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[		<div data-elementor-type="wp-post" data-elementor-id="18815" class="elementor elementor-18815" data-elementor-post-type="post">
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					<h3 class="elementor-heading-title elementor-size-default">Das Wichtigste im Überblick</h3>				</div>
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									<ul><li><b>Die Verbraucherplattform VINQO obsiegt vor dem Bundesgerichtshof im Verkehrsrecht</b></li><li><strong>Der BGH hat entschieden, dass die Schadenregulierung auf Erfolgshonorarbasis zulässig ist. </strong></li><li><strong>Zusätzlich muss der Schädiger / die Haftpflichtversicherung gem. § 249 BGB die RVG Gebühren erstatten.  </strong></li></ul>								</div>
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					<h3 class="elementor-heading-title elementor-size-default">Wegweisendes BGH Urteil im Verkehsrecht</h3>				</div>
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									<p>Die Legal Tech Verbraucherplattform VINQO hat sich vor dem Bundesgerichtshof (BGH) mit ihrem Geschäftsmodell der softwarebasierten und risikofreien Schadenregulierung erfolgreich durchsetzen können. Damit stärkt der VI. Zivilsenat neue und innovative Legal Tech Angebote für Verbraucher im Verkehrsrecht.</p><blockquote><p>Der BGH hat bereits in der mündlichen Verhandlung und nun auch in seinen Entscheidungsgründen deutlich gemacht, dass <strong>neue Rechtsdienstleistungen im Verkehrsrecht</strong> zulässig sind. Diese klare Entscheidung stärkt Millionen Unfallgeschädigte, die im Kampf gegen Kürzungen und Regulierungsverweigerungen nun auf risikofreie und automatisierte Rechtsdienstleistungen zurückgreifen können. Mit VINQO haben wir den Anfang gemacht und ich bin überzeugt, dass wir in den nächsten Jahren einen fundamentalen Wandel in der Schadenregulierung sehen werden. <br />&#8211; Tim Platner, Geschäftsführer von VINQO </p></blockquote><p>Der BGH hat <a href="https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=032b4a3a5ffbadcaa4a4315a509cc901&amp;nr=133272&amp;pos=0&amp;anz=1">mit seiner Entscheidung</a> auch in Anknüpfung an die mietrechtlichen LexFox Entscheidungen betont, dass sowohl die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen als auch die Vereinbarung eines Erfolgshonorars zur Durchsetzung von Schmerzensgeldansprüchen rechtlich zulässig ist und den Schädiger dazu verurteilt, die Rechtsverfolgungskosten nach dem RVG gleich einem Rechtsanwalt an VINQO zu erstatten.</p>								</div>
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					<h3 class="elementor-heading-title elementor-size-default">Das BGH Urteil</h3>				</div>
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									<p style="text-align: center;"><strong>BUNDESGERICHTSHOF</strong><br />IM NAMEN DES VOLKES<br />URTEIL</p><p style="text-align: left;">VI ZR 180/22</p><p style="text-align: right;">Verkündet am:<br />7. März 2023<br />Justizamtsinspektorin<br />als Urkundsbeamtin<br />der Geschäftsstelle</p><p style="text-align: left;">in dem Rechtsstreit<br />Nachschlagewerk: ja<br />BGHZ: nein<br />BGHR: ja<br />RDG § 2 Abs. 2, § 4<br />Zur Zulässigkeit der Vereinbarung eines Erfolgshonorars bei einer Inkassodienstleistung nach § 2 Abs. 2 RDG.<br />BGH, Urteil vom 7. März 2023 &#8211; VI ZR 180/22 &#8211; AG Karlsruhe-Durlach<br />LG Karlsruhe</p><p>Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. März 2023 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterinnen von Pentz und Dr. Oehler, den Richter Dr. Klein und die Richterin Dr. Linder für Recht erkannt:</p><p>Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 20. Zivilkammer<br />des Landgerichts Karlsruhe vom 6. Mai 2022 wird zurückgewiesen.<br />Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.</p><p style="text-align: center;">Von Rechts wegen</p><p style="text-align: center;"><span style="text-decoration: underline;">Tatbestand:</span></p><p>Die Klägerin begehrt von der Beklagten aus abgetretenem Recht die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten nach der Regulierung eines Unfallereignisses.</p><p>Die Klägerin verfügt über eine Registrierung gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG für den Bereich der Inkassodienstleistungen. Sie betreibt eine Verbraucherplattform (&#8222;VINQO.DE&#8220;), auf welcher sie Geschädigten die außergerichtliche Geltendmachung und Durchsetzung von Ansprüchen auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens anbietet. In diesem Rahmen betreibt die Klägerin einen &#8222;Schmerzensgeldrechner&#8220;, mit dem sie auf Grundlage eingegebener Verletzungen und hinterlegter Urteile eine voraussichtliche und unverbindliche Ersteinschätzung des zu erwartenden Schmerzensgeldes anbietet.</p><p style="padding-left: 40px;">Zum Gegenstand des Auftrags und zur Vergütung der Klägerin enthalten ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen die folgenden Bestimmungen:<br />&#8222;B. Nutzungsbedingungen von VINQO.DE<br />I. Vertragsgegenstand, Vertragsschluss<br />(…) 2. Sie beauftragen uns &#8211; bzw. soweit ausdrücklich angegeben einen Rechtsanwalt &#8211;<br />mit Einwilligung in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit<br />a) der Prüfung von Ansprüchen auf Grundlage der eingereichten Unterlagen und Daten,<br />b) der Anforderung von Unterlagen und Auskünften, soweit erforderlich oder sachdienlich,<br />c) der Berechnung und Ermittlung von Ansprüchen auf Grundlage des gemeldeten Sachverhalts,<br />d) der außergerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen,<br />e) der Prüfung und ggfs. Abwehr rechtlicher Einwände des Anspruchsgegners,<br />f) der Einlegung außergerichtlicher Rechtsbehelfe,<br />g) soweit weitergehend vereinbart, die gerichtliche Durchsetzung Ihrer Ansprüche mithilfe<br />unserer Partneranwälte,<br />h) der Zwangsvollstreckung Ihrer Ansprüche,<br />i) der Entgegennahme und Abgabe von Gestaltungsrechten und anderweitigen Willenserklärungen in Ihrem Namen, soweit diese sachdienlich zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche sind,<br />j) jedwede weiteren, im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Ansprüchen stehenden Dienstleistungen,<br />k) der Geltendmachung und Durchsetzung von datenschutzrechtlichen Auskunftsansprüchen sowie von materiellen und immateriellen Schadensersatzansprüchen, die im Zusammenhang mit datenschutzrechtlichen Aspekten, insbesondere einem Datenschutzverstoß, stehen. (…)<br />II. Kosten, Freistellung &amp; Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs<br />1. Vertretung und Durchsetzung der Ansprüche<br />a) Zwischen den Parteien wird eine Erfolgsvereinbarung geschlossen. Die Erfolgsbeteiligung, die &#8211; soweit nicht anders angegeben &#8211; 15,00 % beträgt, beschränkt sich auf Schmerzensgeldansprüche im Rahmen der außergerichtlichen Anspruchsdurchsetzung. Der Prozentsatz beinhaltet die jeweils geltende Mehrwertsteuer. Für die gerichtliche Durchsetzung mithilfe unserer Partnerkanzlei kann eine abweichende Erfolgsbeteiligung vereinbart werden.<br />b) Wir erhalten für unsere Tätigkeit unbeschadet der Ziff. 1 die Vergütung, die gem. § 4 RDGEG i.V.m. RVG analog beansprucht werden kann. Diese muss von der Gegenseite im Erfolgsfall erstattet werden.<br />c) Mit Einwilligung in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird der Kostenerstattungsanspruch in Höhe des gem. § 4 RDGEG i.V.m. RVG analog zu beanspruchenden Betrages aufschiebend bedingt zum Zeitpunkt der Mandatsannahme erstrangig und unerfüllt gegen Schädiger, Halter, Haftpflichtversicherer und Dritte aus dem gemeldeten Schadensereignis an uns an Erfüllung statt abgetreten. Wir nehmen diese Abtretung mit Mandatsannahme an. Soweit der Anspruchsgegner die Zahlung des Vergütungsanspruchs<br />unberechtigt verweigert, setzen wir diesen gerichtlich im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durch.<br />c) Soweit einer unserer Partneranwälte unmittelbar beauftragt werden soll, richtet sich die Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Es kommt in diesem Fall ein Anwaltsvertrag mit dem Anwalt und nicht mit uns zustande.<br />d) Sollten wir ihre Ansprüche nicht erfolgreich durchsetzen, so stellen wir sie von der Zahlung einer Vergütung für unsere Tätigkeit sowie für ggfs. darüber hinaus entstandene Kosten frei, die wir für die Rechtsdurchsetzung veranlasst haben (Kosten für Auskünfte, Arztberichte, Beauftragung einer Partnerkanzlei etc.).&#8220;</p><p>Der Geschädigte, der durch ein von einem rangierenden Abschleppfahrzeug umgestoßenes Motorrad Prellungen erlitten hatte, beauftragte die Klägerin am 23. Oktober 2020 mit der außergerichtlichen Geltendmachung seiner Ansprüche. Die Klägerin wandte sich daraufhin an das beklagte Abschleppunternehmen und forderte die Zahlung eines Schmerzensgeldes von 1.300 € zuzüglich Kostenpauschale in Höhe von 25 € und Rechtsverfolgungskosten. Die Beklagte zahlte hierauf 625 € (600 € Schmerzensgeld zuzüglich Kostenpauschale), die Regulierung der Rechtsverfolgungskosten lehnte sie hingegen ab. Die Klägerin begehrt nunmehr die Zahlung der sich aus einem Gegenstandswert von 625 € berechnenden Rechtsdienstleistungskosten</p><p>Das Amtsgericht hat der Klage im Wesentlichen (bis auf einen Teil der in Rechnung gestellten Umsatzsteuer) stattgegeben. Die zugelassene Berufung der Beklagten blieb vor dem Landgericht ohne Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel der vollständigen Klagabweisung weiter.</p><p style="text-align: center;"><span style="text-decoration: underline;">Entscheidungsgründe</span>:</p><p style="text-align: center;">I.</p><p>Das Berufungsgericht (LG Karlsruhe, Urteil vom 6. Mai 2022 &#8211; 20 S 35/21, juris) hat zur Begründung seiner Entscheidung &#8211; soweit für das Revisionsverfahren von Interesse &#8211; im Wesentlichen ausgeführt:</p><p>Der Zahlungsanspruch sei in der vom Amtsgericht zuerkannten Höhe begründet (§ 7 StVG, §§ 398, 249 BGB). Die Klägerin sei vom Geschädigten wirksam mit der außergerichtlichen Durchsetzung seiner Schadensersatzansprüche beauftragt worden. Die Tätigkeit der Klägerin halte sich im Rahmen der ihr erteilten Inkassodienstleistungsbefugnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG. Eine Überschreitung der Erlaubnis der Klägerin ergebe sich auch nicht im Zusammenhang mit deren Vergütungsmodell, welches einerseits durch eine Erfolgsbeteiligung, andererseits durch die Freihaltung von Kosten im Misserfolgsfall gekennzeichnet sei. Diese Vereinbarung führe nicht zu einer Interessenkollision i.S.v. § 4 RDG oder sonst einem Verstoß gegen diese Vorschrift. Die Vereinbarung einer Erfolgsbeteiligung nur bei außergerichtlicher Anspruchsdurchsetzung verleite nicht dazu, ein niedrigeres Schmerzensgeld einzufordern, um den Erfolg der<br />außergerichtlichen Tätigkeit und damit die Erfolgsbeteiligung von 15 % sicherzustellen. Aus der Regelung ergebe sich, dass auch für den Fall einer gerichtlichen Durchsetzung eine Erfolgsbeteiligung vorgesehen sei, wenn auch mit der Besonderheit, dass diese dann abweichend vereinbart werden könne.</p><p style="text-align: center;">II.</p><p>Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.</p><p>1. Jeweils frei von Rechtsfehlern hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass dem Geschädigten gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 600 € zuzüglich Kostenpauschale zustand und dass der Geschädigte grundsätzlich Ersatz der Rechtsverfolgungskosten in entsprechender Höhe verlangen kann. Hiergegen wendet sich die Revision nicht.<br /><br />2. Zutreffend ist das Berufungsgericht weiter davon ausgegangen, dass sich die Tätigkeit der Klägerin im Rahmen der ihr nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG erteilten Erlaubnis zur Erbringung von Inkassodienstleistungen hält (vgl. BGH, Urteile vom 27. November 2019 &#8211; VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 18 ff.; vom 8. April 2020 &#8211; VIII ZR 130/19, NJW-RR 2020, 779 Rn. 30 ff.; vom 13. Juni 2022 &#8211; VIa ZR 418/21, NJW 2022, 3350 Rn. 15). Der Begriff der Inkassodienstleistung ist nicht in einem zu engen Sinne zu verstehen. Insbesondere ist es einem registrierten Inkassodienstleister nicht verwehrt, im Rahmen des außergerichtlichen Forderungseinzugs in substantieller Weise Rechtsberatung vorzunehmen (BGH, Urteile vom 27. Mai 2020 &#8211; VIII ZR 45/19, NZM 2020, 551 Rn. 53 [in BGHZ 225, 352 nicht abgedruckt]; vom 7. Dezember 2022 &#8211; VIII ZR 81/21, juris Rn. 40).<br />Anders als von der Beklagten in der Revisionsverhandlung vertreten, ist die Tätigkeit der Klägerin weder von vornherein in einer ihre Inkassoerlaubnis überschreitenden Weise (zugleich) auf die Abwehr von (Gegen-)Ansprüchen ausgerichtet (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 27. November 2019 &#8211; VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 96), noch erwecken die &#8211; vom Senat eigenständig auszulegenden (vgl. Senat, Urteil vom 18. Februar 2020 &#8211; VI ZR 135/19, NJW 2020, 1888 Rn. 9 mwN) &#8211; Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin den Eindruck, tatsächlich werde nicht der Auftrag für eine (bloße) Inkassodienstleistung eines entsprechend registrierten Dienstleisters, sondern für eine umfassende anwaltliche Rechtsbesorgung erteilt. Vielmehr wird in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin deutlich zwischen der Klägerin als allein außergerichtlich tätigem Inkassounternehmen (&#8222;uns&#8220;, vgl. Ziff. B.I.2 AGB Klägerin) einerseits und den &#8211; gegebenenfalls gesondert zu beauftragenden &#8211; Rechtsanwälten/Partneranwälten der Klägerin (vgl. Ziff. B.I.2, 2.g, II.1.a, 1.c, 1.d AGB Klägerin) andererseits unterschieden. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang in der Revisionsverhandlung ergänzend auf den (aktuellen) Internetauftritt der Klägerin abzustellen suchte, war dieser Vortrag schon aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht zu berücksichtigen (§ 559 Abs. 1 ZPO).</p><p>Die konkreten Umstände des einfach gelagerten Ausgangssachverhaltes selbst geben für die Annahme, die Tätigkeit der Klägerin könnte sich außerhalb ihrer Inkassoerlaubnis bewegt haben, ohnehin keine Veranlassung.</p><p>3. Entgegen der Auffassung der Revision verstößt die zwischen dem Geschädigten und der Klägerin geschlossene Vergütungsvereinbarung nicht mit der Folge der Nichtigkeit auch der Abtretungserklärung gegen § 4 RDG in der bis zum 30. September 2021 geltenden Fassung (nachfolgend § 4 RDG aF).</p><p>a) Nach § 4 RDG aF &#8211; nunmehr nach dessen Satz 1 &#8211; dürfen Rechtsdienstleistungen, die unmittelbaren Einfluss auf die Erfüllung einer anderen Leistungspflicht haben können, nicht erbracht werden, wenn hierdurch die ordnungsgemäße Erbringung der Rechtsdienstleistung gefährdet wird. Dies setzt voraus, dass die Rechtsdienstleistung einen unmittelbaren gestaltenden Einfluss auf eine andere, bereits bestehende (Haupt-)Leistungspflicht des Dienstleistenden haben kann (BGH, Urteile vom 27. November 2019 &#8211; VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 200; vom 8. April 2020 &#8211; VIII ZR 130/19, NJW-RR 2020, 779 Rn. 63; jeweils mwN). An einer solchen zum Zeitpunkt der Inkassodienstleistung bereits bestehenden Leistungspflicht der Klägerin fehlt es hier. Insbesondere handelt es sich bei der von der Klägerin im Falle einer Erfolglosigkeit ihrer Bemühungen vorzunehmenden Kostenfreihaltung des Geschädigten nicht um eine &#8222;andere Leistungspflicht&#8220;, sondern um einen Bestandteil der von der Klägerin für den Geschädigten zu erbringenden Inkassodienstleistung. Sie steht mit der von der Klägerin betriebenen Forderungseinziehung in einem so engen Zusammenhang, dass sie- auch aus der Sicht des Kunden, dessen Schutz als Rechtsuchender die Vorschrift des § 4 RDG aF unter anderem dienen soll &#8211; nicht als eine andere Leistungspflicht im Sinne des § 4 RDG aF angesehen werden kann (vgl. BGH, Urteile vom 27. November 2019 &#8211; VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 196, 202; vom 8. April 2020 &#8211; VIII ZR 130/19, NJW-RR 2020, 779 Rn. 64; vom 13. Juli 2021- II ZR 84/20, BGHZ 230, 255 Rn. 48; jeweils mwN).<br />b) Es bedarf weiterhin keiner Entscheidung, ob es Fälle geben kann, in denen zum Schutz des Rechtsverkehrs und der rechtsuchenden Kunden des Inkassodienstleisters eine erweiternde Auslegung oder analoge Anwendung der &#8211; hinsichtlich ihres Tatbestandes grundsätzlich eher eng ausgestalteten &#8211; Vorschrift des § 4 RDG aF geboten sein kann, wenn zwar deren Tatbestandsvoraussetzungen &#8211; insbesondere weil es sich bei der in einem möglichen Konflikt mit der Rechtsdienstleistung stehenden Handlungsweise oder Verpflichtung des Inkassodienstleisters nicht um eine &#8222;andere Leistungspflicht&#8220; handelt &#8211; nicht erfüllt<br />sind, gleichwohl aber eine relevante Interessenkollision besteht (offengelassen<br />bereits von BGH, Urteil vom 27. November 2019 &#8211; VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89<br />Rn. 213). Denn ein solcher Fall liegt hier nicht vor, da es bereits an einer relevanten Interessenkollision fehlt (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 2019 &#8211; VIII ZR<br />285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 187 ff., 196; Urteil vom 13. Juli 2021 &#8211; II ZR 84/20,<br />BGHZ 230, 255 Rn. 58 ff.).<br /><br />Eine solche Interessenkollision folgt insbesondere nicht daraus, dass nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin auf der einen Seite eine Erfolgsbeteiligung der Klägerin in Höhe von 15 % des außergerichtlich durchgesetzten Schmerzensgeldes und auf der anderen Seite die Kostenfreihaltung des Geschädigten vereinbart wurde. Die Vereinbarung eines solchen Erfolgshonorars ist nicht geeignet, die Erfüllung der von der Klägerin übernommenen Pflicht einer möglichst erfolgreichen Durchsetzung der Ansprüche ihres Kunden ernsthaft zu beeinträchtigen. Anders als die Revision meint, besteht nicht die konkrete Gefahr, dass die Klägerin Abstriche bei der Einforderung der Schmerzensgeldansprüche macht, um sich so zu Lasten ihres Kunden das Erfolgshonorar zu sichern.<br /><br />Dieser Gefahr wird vielmehr in hinreichendem Maße durch die Ausgestaltung der abgeschlossenen Vergütungsvereinbarung entgegengewirkt, die Anreize zu einer möglichst erfolgreichen Anspruchsdurchsetzung setzt. Schon die gegen den Schädiger durchsetzbare Höhe des der Klägerin an Erfüllungs statt abgetretenen allgemeinen Kostenerstattungsanspruchs des Geschädigten (Ziff. B.II.1.b und c AGB Klägerin) bemisst sich &#8211; wie auch der Streitfall zeigt &#8211; nach dem Wert der erstrittenen Ersatzleistungen. Vor allem aber bewirkt gerade die Vereinbarung eines Erfolgshonorars ein beträchtliches eigenes Interesse der Klägerin an einer möglichst erfolgreichen Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten, da sich die Höhe des Erfolgshonorars nach der Höhe der außergerichtlich durchgesetzten Schmerzensgeldzahlung richtet (Ziff. B.II.1.a AGB Klägerin). Der damit &#8211; jedenfalls weitgehend &#8211; vorhandene (prinzipielle) Gleichlauf<br />der Interessen der Klägerin und des Geschädigten steht der Annahme einer relevanten Interessenkollision im Sinne des § 4 RDG aF entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 2019 &#8211; VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 196; Deckenbrock in ders./Henssler, RDG, 5. Aufl., § 4 Rn. 28a mwN; vgl. allgemein zur Zulässigkeit<br />eines Erfolgshonorars jetzt auch § 13c Abs. 3 RDG). Dies gilt im Streitfall umso mehr, als sich die Klägerin lediglich zur außergerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche des Geschädigten verpflichtet hat, weshalb ihr Kostenrisiko im Vergleich zum Führen einer gerichtlichen Auseinandersetzung begrenzt ist. Auch bleibt es dem Geschädigten grundsätzlich unbenommen, Ersatz weiteren Schadens von der Beklagten zu verlangen. Abgetreten an die Klägerin hat der Geschädigte nach Ziff. B.II.1.c AGB Klägerin lediglich seinen Kostenerstattungsanspruch in Höhe des § 4 RDGEG in der bis zum 30. September 2021 geltenden<br />Fassung i.V.m. RVG (jetzt § 13e RDG).<br /><br />Abgesehen davon bedeutet die Tatsache, dass auf Seiten des Inkassodienstleistungsunternehmens möglicherweise vom Kunden abweichende Interessen vorhanden sind, nicht, dass es diese auch auf Kosten des Kunden verfolgen darf. Im Gegenteil stehen, sofern der Inkassodienstleister zum Nachteil seiner Kunden eigennützig seine Interessen verfolgt diesem entsprechende Schadensersatzansprüche zu, deren Werthaltigkeit durch die zwingende Berufshaftpflichtversicherung des Inkassodienstleisters (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 RDG) gewährleistet ist. Für eine entsprechende Anwendung des § 4 RDG aF besteht daher<br />auch insoweit keine Veranlassung (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 &#8211; II ZR 84/20, BGHZ 230, 255 Rn. 63 f.; Grunewald in BeckOK RDG, Stand 1.1.2023, § 4 Rn. 17). Schließlich verstößt ein Inkassodienstleistungsvertrag nicht allein deshalb gegen § 4 RDG aF, weil der Inkassodienstleister im Gebühreninteresse für den Kunden nachteilige Maßnahmen treffen könnte (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 2022 &#8211; VIa ZR 418/21, NJW 2022, 3350 Rn. 60).<br /><br />4. Gegen die Bemessung der noch streitgegenständlichen Höhe des<br />Klaganspruchs (§ 287 ZPO) wendet sich die Revision nicht.</p>								</div>
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		<p>Der Beitrag <a href="https://vinqo.de/verbraucherplattform-vinqo-siegt-vor-dem-bgh/">Verbraucherplattform VINQO siegt vor dem BGH</a> erschien zuerst auf <a href="https://vinqo.de">VINQO Rechtsanwälte</a>.</p>
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		<title>9 wichtige Urteile nach einem Motorradunfall</title>
		<link>https://vinqo.de/9-wichtige-urteile-nach-einem-motorradunfall/</link>
		
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		<pubDate>Tue, 12 Jan 2021 14:46:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Nach einem Motorradunfall gilt es viele Haftungsfragen zu berücksichtigen. Wir stellen Ihnen 9 wichtige Biker-Urteile vor, die Sie kennen sollten. </p>
<p>Der Beitrag <a href="https://vinqo.de/9-wichtige-urteile-nach-einem-motorradunfall/">9 wichtige Urteile nach einem Motorradunfall</a> erschien zuerst auf <a href="https://vinqo.de">VINQO Rechtsanwälte</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Kommt es zu einem Motorradunfall, erleiden Biker aufgrund der geringen Knautschzone häufig schwere und fortwährende Verletzungen, die durch ein hohes Schmerzensgeld kompensiert werden sollen.</p>
<p>Im Folgenden präsentieren wir Ihnen <strong>9 Urteile</strong> zum Thema <strong>Schmerzensgeld</strong> und <strong>Schadensersatz</strong> nach Motorradunfällen, die Sie kennen sollten. Dabei handelt es sich bewusst nicht um Urteile, die die Höhe des Schmerzensgeldes behandeln, sondern andere, relevante <strong>haftungsrechtliche</strong> <strong>Fragen</strong> ausleuchten.</p>
<p>Wenn Sie als Betroffener nach einem Motorradunfall wissen wollen, in welcher Höhe Sie mit einem Schmerzensgeld rechnen können, empfehlen wir Ihnen die Ersteinschätzung mit dem <a href="https://vinqo.de/schmerzensgeldrechner/">Schmerzensgeldrechner</a>.</p>
<h2>Haftung bei Rollsplitt</h2>
<p><a href="https://openjur.de/u/2310474.html">Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 27. Oktober 2020 – 2 U 106/19 </a></p>
<p>Grundsätzlich kann das <strong>Warnschild</strong>, welches auf <strong>Rollsplitt</strong> hinweist, die Haftung des verantwortlichen Straßenbaulastträgers ausschließen. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn das Warnschild nicht an der<strong> richtigen Stelle</strong>, also noch vor Beginn des Rollsplittes aufgestellt worden ist.</p>
<h2>Haftung bei „glitschiger“ Fahrbahn</h2>
<p><a href="https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/detmold/lg_detmold/j2016/9_O_86_15_Urteil_20160203.html">LG Detmold, Urteil vom 03. Februar 2016 – 9 O 86/15 </a></p>
<p>Das Landgericht Detmold befand, dass das <strong>Land NRW</strong> aufgrund eines zu glatten <strong>Fahrbahnbelages</strong> zur Haftung nach einem Motorradunfall aufgrund der Glitschigkeit der Straße verpflichtet sei.</p>
<p>Dies ist vor allem der Fall, wenn der Unfallort für seine mangelnde Griffigkeit bereits <strong>bekannt</strong> sei. Dabei muss sich aber der Motorradfahrer die <strong>Betriebsgefahr</strong> seines eigenen Motorrades anrechnen lassen. Im entschiedenen Fall ging das LG Detmold von einem <strong>Mitverschulden</strong> i.H.v. <strong>25 %</strong> aus.</p>
<h2>Fangzaun für Werbeschilder?</h2>
<p><a href="https://openjur.de/u/2111437.html">OLG Hamm, Beschluss vom 15. März 2016 – I-9 U 134/15 </a></p>
<p>Grundsätzlich sind die Aufsteller von <strong>Werbeplakaten</strong> nach dem Straßen- und Wege-Gesetz verpflichtet, Werbemonumente so aufzustellen, dass von ihnen<strong> keine Gefahr</strong> für den Straßenverkehr ausgeht.</p>
<p>Wird gegen diese Pflicht verstoßen, kann unter Umständen eine Haftung des Werbeplakatsaufsteller bestehen. Der Plakataufsteller ist aber <strong>nicht</strong> dazu <strong>verpflichtet</strong>, eine <strong>Polsterung</strong> oder einen <strong>Fangzaun</strong> aufzustellen, wenn das Werbeplakat mehrere Meter von einer Fahrspur entfernt ist.</p>
<h2>Schadensersatz bei Verleitung zur Notbremsung</h2>
<p><a href="https://www.judicialis.de/Saarl%C3%A4ndisches-Oberlandesgericht_3-U-26-02_Urteil_07.01.2003.html">Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 07. Januar 2003 – 3 U 26/02 &#8211; 1 </a></p>
<p>Wenn ein Kradfahrer durch einen Vorausfahrenden zu einer <strong>Notbremsung</strong> gezwungen wird, und hierdurch <strong>stürzt</strong>, kann er zwar ein Schmerzensgeld geltend machen, trägt dabei jedoch zwischen<strong> 1/3</strong> und<strong> 2/3</strong> der Schuld.</p>
<p>Denn grundsätzlich ist ein Motorradfahrer verpflichtet, so viel <strong>Abstand</strong> zum Vorausfahrenden zu lassen, dass er rechtzeitig und Notbremsung zum Stehen kommt. Es muss aber mit einbezogen werden, aus welchem <strong>Grund</strong> der Vorwegfahrende bremste.</p>
<h2>Mithaftung wegen Nichttragens von Motorradschuhen?</h2>
<p><a href="https://www.iww.de/quellenmaterial/id/93122">OLG Nürnberg, Beschluss vom 09. April 2013 – 3 U 1897/12 </a></p>
<p>„Es gibt jedenfalls derzeit kein allgemeines Verkehrsbewusstsein, dass das Tragen von <strong>Motorradschuhen</strong> zum eigenen Schutz eines Motorradfahrers erforderlich ist.</p>
<p>Daher ist ein <strong>Mitverschulden</strong> eines verletzten Motorradfahrers, der im Unfallzeitpunkt Sportschuhe trug, aus diesem Grunde zu <strong>verneinen</strong>. Ihre Ansprüche dürfen also nicht gekürzt werden, weil Sie beim Motorradunfall keine Motorradstiefel trugen.</p>
<h2>Schadensersatz für den Motorradhelm</h2>
<p><a href="https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/bochum/ag_bochum/j2013/40_C_210_12_Urteil_20130627.html">AG Bochum, Urteil vom 27. Juni 2013 – 40 C 210/12  </a></p>
<p>Selbst wenn ein Motorradhelm äußerlich nicht beschädigt wurde, muss dieser ersetzt werden. Denn bei einem <strong>Sturz</strong> mit dem Helm, bei dem es zumindest zu <strong>Kontakt</strong> mit dem <strong>Boden</strong> oder dem Unfallgegner gekommen ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass es zu verborgenen Mängeln am Helm gekommen ist. <a href="https://vinqo.de/motorradhelm-nach-unfall-beschadigt-zeitwert-oder-neuwert/">Bei dem Ersatz muss aber für alte Helme dann ein „Neu-für-Alt-Anzug vorgenommen werden</a>.</p>
<h2>Schadensberechnung bei beschädigter Motorradkleidung</h2>
<p><a href="https://www.juris.de/jportal/prev/KORE532222010">OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21. September 2009 – 15 U 71/08  (kostenpflichtiger Abruf)</a></p>
<p>Bei dem Ersatz von Schäden an der <a href="https://vinqo.de/motorradbekleidung-nach-unfall-beschaedigt-was-koennen-sie-fordern/">Motorradkleidung</a> muss ein Neu-für-Alt-Abzug vorgenommen werden. Dabei ist aber trotzdem zu beachten, dass Motorradkleidung, anders als Alltagskleidung, besonders haltbar ist. In diesem Fall kann daher durchaus argumentiert werde, dass ein Abzug stattfindet, dieser aber geringer ausfällt, als wenn es sich um gewöhnliche Kleidung handelt.</p>
<h2>Haftung des Fahrlehrers bei Sturz eines Motorradfahrschülers</h2>
<p><a href="https://openjur.de/u/108056.html">OLG Hamm, Urteil vom 05. April 2005 – 9 U 41/03   </a></p>
<p><em>„Stürzt eine Motorradfahrschülerin bei Bremsübungen aus 50 km/h, kann für den Schaden der <strong>Fahrlehrer</strong> verantwortlich gemacht werden, wenn die Fahrschülerin nicht mit geeignetem Schulungsfahrzeug oder ausreichenden <strong>Bremsübungen</strong> aus geringeren Geschwindigkeiten an das Gefahrenrisiko hoher Bremsverzögerung herangeführt worden ist.“</em></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://vinqo.de/9-wichtige-urteile-nach-einem-motorradunfall/">9 wichtige Urteile nach einem Motorradunfall</a> erschien zuerst auf <a href="https://vinqo.de">VINQO Rechtsanwälte</a>.</p>
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